LG Münster, Urteil vom 23.04.2008 - 14 S 7/07 LG Münster, 1
Fundstelle
openJur 2011, 57970
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts B2 vom 10.08.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in C. Diese Wohnung vermietete er an einen Herrn V. B. Der Mietzins einschließlich der Vorauszahlung für Heiz- und Nebenkosten betrug zuletzt 840,00 EUR. Gem. § 4 des Mietvertrages hatte der Mieter zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag eine Kaution zu hinterlegen. Aus der Kaution sollten alle Ansprüche des Vermieters, soweit sich aus oder bei Beendigung des Mietverhältnisses ergeben beglichen werden. Der Kläger vereinbarte mit seinem Mieter B, dass die Kaution in Form einer Mitbürgschaft gestellt wird. Die Beklagte verbürgte sich sodann mit Datum vom 15.07.2004 selbstschuldnerisch und unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und Vorausklage bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR.

Der Mieter und Hauptschuldner B verstarb am 13.06.2006, woraufhin die Mietzahlung für die Monate Juli, August und September 2006 von jeweils

840,00 EUR ausblieben. Am 29.06.2006 erhielt die Beklagte Kenntnis von dem Tod des Hauptschuldners. Die Eltern des Verstorbenen sowie dessen Bruder schlugen im Anschluss die Erbschaft aus. Der Kläger nahm später die Wohnung wieder in Besitz. Mit anwaltlichen Schreiben vom 29.09.2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Kautionsbetrages von 1.800,00 EUR für drei Monatskaltmieten auf. Die Beklagte verweigerte eine Auszahlung.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn 1.800,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 1.800,00 EUR lasse sich nicht aus der Mietbürgschaft vom 15.07.2004 herleiten. Etwaige Mietzahlungsverpflichtungen für die Monate Juli bis September 2006 seien nicht mehr von der Bürgschaft erfasst, weil diese Ansprüche erst entstanden seien, nachdem der Hauptschuldner verstorben war.

Wegen der weiteren Ausführungen wird Bezug genommen auf das Urteil des Amtsgerichts B2 vom 10.08.2007 Blatt 57 bis 60 der Akte.

Mit der form- und fristgerechten eingereichten Berufung verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Monatsmieten für Juli bis September 2006 von der Mietbürgschaft nicht erfasst ist. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, ist bereits nach dem Wortlaut der Mietbürgschaft vom 15.07.2004 ein solcher Anspruch durch diese nicht erfasst. Gem. § 765 BGB verpflichtet sich der Bürge durch einen Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Gem. Abs. 2 kann die Bürgschaft auch für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit übernommen werden. Dritter im Sinne des § 765 BGB ist hier der Mieter V. B. Für diesen hat die Beklagte die Bürgschaft übernommen und zwar für die bei einer Mietbürgschaft naturgemäß künftigen Verbindlichkeit. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck lässt sich hier ein Wille der Beklagten herleiten, auch für ihr im Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung vom 15.07.2004 unbekannte Personen, die nach einem möglichen Tod des V. B gem. § 564 BGB das Mietverhältnis fortsetzen bzw. mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, bürgen zu wollen. Deren Liquidität ist unbekannt; die Beklagte kann sich keinen Eindruck davon machen, inwieweit für sie im Falle einer Inanspruchnahme durch den Vermieter Ausgleich vom noch unbekannten Hauptschuldner zu erlangen wäre. Insofern hat die Beklagte nach dem Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck nur die Bürgschaft für Verbindlichkeit des V. B übernommen. Der Kläger macht aber Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend, die sich gegen die Erben und nicht mehr gegen den Hauptschuldner B richten.

Diesem Ergebnis steht auch nicht Argumentation des Klägers entgegen, damit sei die Mietbürgschaft als eine Art der Sicherheitsleistung faktisch "tot". Insofern ist zum Einen grundsätzlich zu unterscheiden zwischen einer Bürgschaft und einer gestellten Barsicherheit. Eine Barsicherheit besteht aus vorhandenem Vermögen des Mieters. Dem gegenüber beinhaltet eine Mitbürgschaft das Versprechen des Bürgen, bei Nichtzahlung des Mieters diese für ihn zu übernehmen und damit zugleich die Übernahme des Risikos des wirtschaftlichen Ausfalls vom Vermieter auf den Bürgen. Bei Annahme einer Mietbürgschaft statt einer Barsicherheit ist für den Vermieter erkennbar, dass er damit lediglich das Zahlungsversprechen eines Dritten als Sicherheit hat. Ebenso ist für ihn erkennbar, dass dieser Dritte, der ein Zahlungsversprechen übernommen hat, damit auch eigene wirtschaftliche Interessen wahren wird und dass somit eine Bürgschaft nicht gleichzusetzen ist mit einer gestellten Barsicherheit.

Dennoch ist die Mietbürgschaft als Sicherheit nicht "tot", denn es steht Mieter und Vermieter frei, zu vereinbaren, dass eine Kaution durch eine Mietbürgschaft gestellt werden soll, denn sie können den Inhalt der Bürgschaft so festlegen, dass auch eine Regelung getroffen ist für den Fall, dass der Mieter stirbt und die Verbindlichkeiten sich gegen die Erben richten. Ohne ausdrückliche Regelung kann jedoch nach dem Wesen der Bürgschaft nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Bürge auch Ansprüche gegen den Rechtsnachfolger des Hauptschuldners sicher möchte, die erst gegen diesen entstanden sind.

Dementsprechend hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen und die Berufung gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundlegende Bedeutung hat und die Tatbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 ZPO).

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