LG Bonn, Urteil vom 09.09.2008 - 13 O 196/07
Fundstelle
openJur 2011, 57780
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, 19.267,24 EUR aus der Klageforderung an die P Versicherungs-Gesellschaft a. G., vertreten durch den Vorstand, C-Straße, ......1 I zur Schadensnummer ... KG .......-.........#-...# zu zahlen sowie an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.03.2007 und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 511,58 EUR zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, begehrt Zahlung von Schadensersatz nach Diebstahl wegen der Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung ihres PKW durch die Beklagte.

Die Klägerin war Eigentümerin eines PKWs des Typs E, K, amtliches Kennzeichen ...-... ......, an dem die Beklagte im Rahmen der Garantie Reparaturarbeiten durchführen sollte.

Wenn die Kunden außerhalb der Geschäftszeiten bei der Beklagten Fahrzeuge abgeben, sind sie gehalten, den Fahrzeugschlüssel in einen sich an einer schwer einsehbaren Stelle befindlichen Außenbriefkasten einzuwerfen und das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Briefkastens auf dem ungesicherten Firmengelände der Beklagten abzustellen. Auf dem Briefkasten befindet sich der Text: "Auftragsannahme rund um die Uhr"; für die Konstruktionsmerkmale des Briefkastens wird auf die Herstellerangaben Bl. 55 d. A. verwiesen.

Am Abend des 24.11.2006 gegen 20.00 Uhr verbrachte der Zeuge N, Ehemann der Klägerin das Fahrzeug zum Geschäft der Beklagten, verschloss das Fahrzeug ordnungsgemäß und verfuhr mit dem Schlüssel gemäß der Absprache mit einem Mitarbeiter der Beklagten, dem benannten Zeugen O, in der oben beschriebenen Weise, wobei die Beklagte das Abstellen des Fahrzeugs und den Einwurf des Schlüssels mit Nichtwissen bestreitet.

Zwischen dem 24.11.2006 (Freitag) und 27.11.2006 (Montag) wurde das Fahrzeug durch unbekannte Täter entwendet. Der Schlüssel befand sich nicht mehr in dem Briefkasten, wobei die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass ein Unbekannter den Schlüssel aus dem Briefkasten genommen und damit das Fahrzeug gestohlen habe. Den Briefkasten montierte die Beklagte am 27.11.2006 ab.

Das Fahrzeug, erworben zu einem Kaufpreis von 31.174,- EUR, Datum der Erstzulassung 12.10.2004, hatte zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von ungefähr 24.000 km und einen Defekt des Turboladerschlauches. Im Rahmen der Garantie war das Fahrzeug mehrfach repariert worden; für die Einzelheiten der Reparaturen wird auf Bl. 44 ff. d. A. verwiesen. Mit Rechnung/Kaufvertrag vom 19.01.2007 erwarb die Klägerin ein neues Fahrzeugs gleichen Typs zu einem Kaufpreis von 26.900,- EUR (Bl. 237 d. A.).

Mit Schreiben vom 28.02.2007 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages unter Fristsetzung bis zum 9.03.2007 auf (Bl. 15 f. d. A.); eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, der Wiederbeschaffungswert des PKWs betrage mindestens 24.875,- EUR. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien ihr nicht bekannt gewesen. Die durchgeführten Garantiearbeiten haben zu einer Werterhöhung geführt. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hätte ihre Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung des PKWs missachtet.

Mit Schriftsatz vom 19.04.2007 beantragte die Klägerin zunächst, die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.875,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nebst vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 542,52 EUR zu zahlen sowie mit Schriftsatz vom 8.08.2007 hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Anspruch gegen ihren Versicherer, den J, wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses abzutreten.

Mit Vergleich vom 12.06.2008 verpflichtete sich die P Versicherungs-Gesellschaft a. G., der Teilkaskoversicherer des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber der Klägerin und dem Zeugen N, dem Versicherungsnehmer, in dem Rechtsstreit Landgericht Bonn - 10 O 250/07 - an die Klägerin 24.000,- EUR zu zahlen. In Ziffer 2 des Vergleiches verpflichtete sich die Klägerin, in Höhe des Vergleichsbetrages Zahlung an die Beklagte zu Schadennr. ... KT .......-.........#-...# zu beantragen und die Prozessführung mit ihr abzustimmen, insbesondere nicht ohne ihre Zustimmung die Klage zu ändern, zurückzunehmen oder einen Vergleich abzuschließen und Rechtskraft eines Urteils eintreten zu lassen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 875,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.03.2007 und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 542,52 EUR und 24.000,- EUR an die P Versicherungs-Gesellschaft a. G., vertreten durch den Vorstand, C-Straße, ......1 I zur Schadensnummer ... KT.......-.........#-...# zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, den Anspruch gegen ihren Versicherer, den J, in Höhe eines Teilbetrages von 24.000,- EUR wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses an die P Versicherung abzutreten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Diebstahl sei vorgetäuscht und das Fahrzeug habe aufgrund der zahlreichen Reparaturen einen erheblichen Wertverlust erlitten. Sie ist der Auffassung, der Klägerin stehe unter keinem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Sorgfalts- und Obhutspflichten im Zusammenhang mit dem Diebstahl des Fahrzeugs zu. Ein Verschulden liege nicht vor, da die Beklagte auf die Angaben des Herstellers zur Diebstahlsicherheit des Briefkastens vertrauen durfte und den Briefkasten bewusst an einer schwer einsehbaren Stelle montiert habe. Auch da dem Zeugen N die Umstände, unter denen er das Fahrzeug zur Reparatur abgegeben hatte, bekannt waren, scheide ein Verschulden der Beklagten aus. Aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Klägerin bekannt gewesen seien, hafte die Beklagte sofern der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung; für die Einzelheiten der Klausel wird auf Bl. 140 d. A. verwiesen. Dem Hilfsantrag der Klägerin stehe entgegen, dass die Beklagte aufgrund der Subsidiaritätsklausel keinen Anspruch gegen ihren Versicherer, den J erlangt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, L und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2007 verwiesen (Bl. 99 ff. d. A.). Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 14.05.2008 (Bl. 212 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung 19.08.2008 (Bl. 228 ff. d. A.) verwiesen.

Die Akte 10 O 250/07 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Sofern die Klägerin nunmehr nach Abschluss des Vergleiches im Rechtsstreit 10 O 250/07 Zahlung in Höhe von 24.000,- EUR nicht mehr an sich, sondern an die Kaskoversicherung fordert, handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine qualitative Änderung des Klageantrages bei gleich bleibendem Klagegrund, § 264 Nr. 2 ZPO. Hierher gehört nach der Rechtsprechung auch der Übergang von der Klage auf die Zahlung an die Partei selbst zu dem neuen Antrag, an einen Dritten zu leisten (BGH, NJW-RR 1990, 505; Reichold in Thomas/ Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 4).

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der werkvertraglichen Sorgfalt- und Obhutspflicht im Zusammenhang mit der Aufbewahrung ihres Fahrzeugs gemäß § 280 BGB in Höhe von 19.267,24 EUR verlangen.

Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1977, 376; NJW-RR 1997, 342), der sich das Gericht anschließt, trifft den Werkunternehmer sowohl in der Vertragsanbahnungsphase aus auch in der Zeit während und nach Durchführung des ihm erteilten Auftrages die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelang oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge N am Abend des 24.11.2006 das Fahrzeug der Klägerin auf dem Firmengelände der Beklagten abgestellt und den dazugehörigen Fahrzeugschlüssel in den Außenbriefkasten geworfen hat. Dies ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen N, dessen glaubhafte Aussage nicht aufgrund der Tatsache, dass er der Ehemann der Klägerin ist, nicht in Frage gestellt wird. Für die Richtigkeit der Aussage spricht zudem, dass er den Reparaturanlass genau bezeichnen konnte und die Beklagte auch nicht bestritten hat, dass die Vorgehensweise mit einem ihrer Mitarbeiter abgesprochen war. Die Zeugin L konnte bestätigten, dass er einen Geländewagen auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgestellt und mit einem anderen Fahrzeug das Gelände verlassen hat. Diese beiden Aussagen werden auch nicht durch die Aussage des Zeugen F entkräftet. Die Bekundung dieses Zeugen ist bereits unergiebig, da er lediglich gesehen hatte, wie ein Fahrzeug vom Gelände der Beklagten herunterfuhr, zu dem Abstellen des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Zeugen N jedoch keine Angaben machen konnte.

Demnach hat die Klägerin Anzeichen bewiesen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergeben, sog. Beweis für das äußere Bild, BGH, NJW 1991, 2493. Den ihr obliegenden Gegenbeweis hat die Beklagte nicht geführt. Sie hat für die von ihr behaupteten Tatsachen keinen Beweis angeboten, wobei aus der Tatsache, dass das Fahrzeug mehrfach repariert wurde, nicht auf einen vorgetäuschten Diebstahl geschlossen werden kann. Hier hätte sie aber, so wie sie sich auf Vortäuschung berufen hat, konkrete Tatsachen beweisen müssen, die diese Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darlegen.

Die Beklagte hat ihre Obhuts- und Sorgfaltspflichten fahrlässig verletzt, §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug der Klägerin ausreichend gegen Diebstahlsgefahr gesichert war. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ergibt sich für die Beklagte insbesondere daraus, dass der Fahrzeugschlüssel in dem an der äußeren Gebäudewand angebrachten Briefkasten gegen den Zugriff Dritter erkennbar unzureichend gesichert war. Wenngleich der Außenbriefkasten auch nicht vollständig ungesichert war, bot der Briefkasten jedoch keine wirkliche Sicherung gegenüber dem Zugriff auf den Inhalt, vgl. Anlage B 6, Bl. 56, 57 d. A. Zudem enthielt der Briefkasten für Dritte einen deutlichen Hinweis auf ggfs. sich darin befindliche Schlüssel und der Bereich des Briefkasten war nach eigenem Vorbringen der Beklagten schlecht einsehbar. Somit war der Briefkasten kein sicherer Aufbewahrungsort für Fahrzeugschlüssel. Die Gefahr eines Diebstahls wurde zudem dadurch erhöht, dass der PKW auf einer öffentlich zugänglichen Fläche in der Nähe des Briefkastens abgestellt wurde.

Auch in subjektiver Hinsicht ist der Beklagten der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zu machen. Sie hat sich sorglos verhalten, indem der benannte Zeuge O mit dem Zeugen N verabredet hat, das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände abzustellen und den Schlüssel in den Briefkasten hineinzuwerfen. Wenn in den Abendstunden Fahrzeuge auf dem ungesicherten Gelände des Autohauses stehen und ein Briefkasten vorhanden ist, kann ein potenzieller Dieb schon auf die Idee kommen, das Abstellen von Fahrzeugen zu beobachten und im Briefkasten nachzusehen, ob sich vielleicht ein passender Schlüssel darin befindet. Die Beklagte hat somit gegen die allgemeine Pflicht, gegenüber fremden Sachen keine erhöhte Gefahr einer Eigentumsverletzung zu schaffen, verstoßen, wie bereits ausgeführt wurde.

Die Beklagte hat auch nicht erfolgreich dargetan, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Durch den pauschalen Hinweis auf die Herstellerangaben des Briefkastens hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie die ihr obliegende Sorgfalt beachtet hat. Weitere Anhaltspunkte, die der Entlastung dienen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Einer Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten angeführte AGB-Klausel wirksam zwischen den Parteien vereinbart wurde, bedurfte es nicht, da diese nicht wirksam ist. Da sich die Freizeichnung auch auf Schutz- und Obhutspflichten erstreckt, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen und insofern mit vertragswesentlichen Pflichten stehen (vgl. Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB, 10. Aufl., § 309 Nr. 7 Rn. 35), verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 7 BGB.

Ein gemäß § 254 BGB vorliegenden Mitverschulden des Zeugen N, das der Klägerin zuzurechnen ist, liegt nicht vor. Insbesondere aufgrund der Absprache mit einem Mitarbeiter der Beklagten scheidet die Annahme von haftungsminderndem Mitverschulden aus, unabhängig davon, ob dem Zeugen N das Sicherungssystem bekannt war.

Somit hatte die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB, der aufgrund der Leistung des Kaskoversicherers gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf diesen übergegangen ist. Gemäß § 265 ZPO, der auf den gesetzlichen Forderungsübergang anwendbar ist (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rn. 5) kann die Klägerin jedoch weiterhin den Anspruch geltend macht, jedoch nur indem sie in Höhe des übergegangenen Anspruches Zahlung an die Versicherung verlangt.

Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden der Klägerin beläuft sich auf 19.267,24 EUR. Der Umfang des Ersatzanspruches richtet sich nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache (BGH, NJW 1984, 2282), bei Kraftfahrzeugen daher nach dem Preis eines gleichwertigen gebrauchten Kfz (Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 249 Rn. 21). Von dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.350,- EUR ist eine Mehrwertsteuer in Höhe von 3.082,76 EUR in Abzug zu bringen. Ausweislich der Schadensberechnung der Klägerin rechnet diese den Fahrzeugschaden fiktiv auf der Grundlage der Stellungnahme eines Privatgutachtens ab. Die Klägerin hat den Umstand, dass sie am 19.01.2007 einen Ersatzwagen gekauft hat, nicht zum Anlass genommen, die Klageforderung auf der Basis des Ersatzfahrzeuges abzurechnen, sondern weiterhin an der fiktiven Schadensabrechnung festgehalten.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. U, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, beträgt der Wiederbeschaffungswert inkl. MwSt. 22.350,- EUR, abzgl. MwSt 19.267,24 EUR. Hierbei hat der Sachverständige berücksichtigt, dass sich das streitgegenständliche Fahrzeug in Zweitbesitz befand, Motor und Getriebe ausgetauscht wurden und am Turboschlauch notwendige Reparaturen erforderlich waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 152 ff. d. A. verwiesen.

Die Einwendungen der Klägerin gegen die Feststellungen des Gutachtens erweisen sich als unbegründet, § 411 Abs. 4 ZPO. Sofern die Klägerin geltend macht, dass sich der Defekt des Turboladerschlauches nicht wertmindernd auswirkte, da das Fahrzeug noch unter Garantie stand, ist dies nicht richtig. Der Sachverständige U hat in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2008 festgestellt, dass sich ein Defekt unabhängig vom Vorliegen einer diesbezüglichen Garantie wertmindernd auswirkt. Die Klägerin konnte gegen die Feststellungen des Sachverständigen ebensowenig einwenden, dass dieser seiner Bewertung fehlerhaft eine Laufleistung des Fahrzeugs von 25.000 km zugrunde gelegt habe. Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, wie er zu der Ermittlung des wahrscheinlichen Kilometerstandes gekommen ist, da ein genauer Kilometerstand vom entscheidenden Tag nicht vorlag. Die Erwägungen des Sachverständigen sind insoweit nicht zu beanstanden, zumal sich die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes auch bei einer Laufleistung von 24.500 km nicht verändert.

Die Klägerin rechnet den Schaden ausweislich ihrer Schadensberechnung fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab. In einem solchen Fall, ist nach der Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, wenn es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Ersatzbeschaffung nicht kommt (vgl. BGH, NJW 2006, 2181, 2182). Zwar kann bei einem in einem Sachverständigengutachten lediglich pauschal angegebenen Bruttowiederbeschaffungswert ein Abzug der Mehrwertsteuer nicht vorzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug nur noch von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten wird oder aber für den Fall, dass das Fahrzeug üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 25 a UstG differenzbesteuert wird, nur ein Abzug von 2 % als gesetzliche Mehrwertsteuer vorzunehmen sein (OLG Köln, NJW 2004, 1465, 1466). Im vorliegenden Fall wird vom Sachverständigen ausdrücklich dargestellt, dass der ermittelte Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer mit einschließt, wie durch den Zusatz "incl. Mehrwertsteuer" deutlich hervorgeht. Dass und aus welchen Gründen ein Abzug der Mehrwertsteuer nicht vorzunehmen ist, hat die Klägerin aber auch in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.08.2008 nicht dargelegt.

Die Verzugszinsen beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, Verzug lag spätestens seit dem 9.03.2007 vor. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wurden auf der Grundlage von 19.267,24 EUR berechnet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2 und 711 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Streitwert:

Für den Hauptantrag 24.875,- EUR

Für den Hilfsantrag 24.875,- EUR

Insgesamt: 24.875,- EUR, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG