VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2008 - 13 L 529/08
Fundstelle
openJur 2011, 57775
  • Rkr:

Die in § 104 LBG vorgesehene Gesamtnote darf nicht das Ergebnis einer bloßen rechnerischen Zusamenfassung der Einzelbewertungen sein, somdern bedarf einer einzelfallbezogenen, gewichtenden Gesamtbewertung der Leistungen des Beamten durch den Endbeurteiler.

Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten als aktive Beurteilerin - hier als mitbeurteilendes Mitglied einer Kommission zur Bewertung von Leistungen in Lehre und Wissenschaft - ist mit deren Kontrollfunktion nicht vereinbbar und daher rechtswidrig.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die fünf freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsordnung bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen nicht mit den Beigeladenen zu 1., 3., 4. und 5. zu besetzen und dem Beigeladenen zu 2. eine dieser Stellen nicht zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag vom 7. Januar 2008 hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, vier der in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu 1., 3., 4. und 5. zu besetzen und dem Beigeladenen zu 2., der nicht wie die übrigen Beigeladenen in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem Angestelltenverhältnis zu dem Antragsgegner steht, die fünfte Stelle zu übertragen. Die Übertragung der streitigen Stellen auf die Beigeladenen zu 1., 3., 4. und 5. und deren Einweisung in die freien Planstellen würden das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereiteln. Ebenso würde die Übertragung einer dieser Stellen auf den Beigeladenen zu 2. und dessen entsprechende Höhergruppierung diese Stelle der Besetzung mit einem Beamten und damit der Besetzung durch den Antragsteller entziehen, jedenfalls aber dem Beigeladenen zu 2. einen möglichen Bewährungsvorsprung vermitteln, der bereits für sich genommen zu einen Anordnungsgrund führt.

Für einen Anordnungsgrund gegenüber einem Konkurrenten in einem Anstellungsverhältnis auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2005 1 B 1450/05 , NRWE und juris.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiellrechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [Landesbeamtengesetz - LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls möglich erscheint.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2006 1 B 41/06 -, m.w.N., NRWE und juris.

Gleiches gilt im Verhältnis zu einem angestellten Mitbewerber, wie hier dem Beigeladenen zu 2., wenn der Dienstherr die in Rede stehende Planstelle nicht der Besetzung mit einem Angestellten vorbehalten hat.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 31. Mai 2004 1 B 300/04 -, NWVBl. 2005, 180, und vom 16. Februar 2006 - 6 B 2069/05 -, NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 13 L 251/06 -.

Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Eine solche liegt hier sowohl für den Antragsteller vor (dienstliche Beurteilung vom 17. Dezember 2007) als auch für die Beigeladenen (dienstliche Beurteilungen vom 17. und 18. Dezember 2007). In diesen dienstlichen Beurteilungen sind die Beigeladenen mit Punktwerten zwischen 4,90 Punkten und 5,82 Punkten zwar besser beurteilt worden als der Antragsteller mit einem Punktwert von 4,03 Punkten. Auf diese Notendifferenz durfte der Antragsgegner die Auswahlentscheidung jedoch nicht stützen. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilungen der Beigeladenen halten einer Rechtskontrolle nicht stand, so dass die darauf gestützte Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.

Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/05 -, NRWE und juris.

Nach diesen Maßstäben erweist sich die dem Antragsteller unter dem 17. Dezember 2007 erteilte Beurteilung - und ebenso die den Beigeladenen erteilten Beurteilungen - als rechtswidrig, weil die zu Grunde liegenden Regelungen der hier maßgeblichen Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien für Dozentinnen und Dozenten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen gemäß dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2007, Az.: 22-26.00.07.05 BRL, mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stehen.

Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt zunächst darin, dass die Beurteilungsrichtlinien die zu bildende Gesamtnote als Ergebnis einer rechnerischen Betrachtung qualifizieren, bei der eine einzelfallbezogene, gewichtende Gesamtbewertung der Leistungen des Beamten durch den Endbeurteiler ebenso wenig vorgesehen ist wie eine Einbeziehung der Bewertung der Befähigungsmerkmale.

Mit der dienstlichen Beurteilung eines Beamten soll der Beurteiler ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 (246).

Dabei kann der Dienstherr im Interesse des legitimen Bedürfnisses nach Einheitlichkeit des Beurteilungsverfahrens und nach Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Rahmen der durch § 104 LBG gezogenen Grenzen Regeln und Grundsätze aufstellen, nach denen der Beurteiler die Beurteilung zu konzipieren hat. In diesem Rahmen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr den Beurteiler darauf verpflichtet, Einzelbewertungen mit Hilfe z.B. der mathematischen Methode des arithmetischen Mittels zu Zwischenergebnissen zusammenzufassen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21/93 -, BVerwGE 97, 128 (131); ebenso Verwaltungsgericht Dresden, Urteile vom 26. April 2005 - 11 K 1311/02 und 11 K 2333/02 -, juris.

Andererseits ist das Gesamturteil, mit dem eine dienstliche Beurteilung nach § 104 Abs. 1 Satz 3 LBG abzuschließen ist, - auch wenn sie zu den Einzelwertungen nicht in einem offensichtlichen Widerspruch stehen darf - nicht bloß deren arithmetisches Mittel.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 1992 - 2 B 164/92 -, juris.

Dementsprechend wird der Dienstherr dem Wesen einer Beurteilung nur gerecht, wenn er dem Beurteiler zumindest bei der Ermittlung des Gesamturteils über eine bloße Berechnung anhand der Einzelnoten hinaus eine eigene Wertung nicht nur erlaubt, sondern ihn zu einer solchen verpflichtet. Diesen Anforderungen genügt der Dienstherr nicht, wenn die Beurteilungsrichtlinien die Bildung des Gesamturteils allein über arithmetische Regeln aus Punktzahlen für Eignungsblöcke vorsehen, ohne dass etwa das konkrete Aufgabengebiet und das konkrete Amt und damit etwaige diesbezügliche Besonderheiten Berücksichtigung finden könnten.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2/06 -, IÖD 2007, 206 (207): "die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ... verbietet sich bei den dienstlichen Beurteilungen der Beamten, wenn die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden"; ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 5 ME 50/08 -, juris, und Urteil vom 28. November 2000 2 L 3264/00 -, RiA 2001, 94 (96); Verwaltungsgericht Dresden, Urteile vom 26. April 2005 - 11 K 1311/02 und 11 K 2333/02 -, juris; ähnlich schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 1994, a.a.O., S. 131 f.: "Der Dienstherr muss dann allerdings bei dem zusammenfassenden Werturteil in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten ..."

Diesen Maßstäben genügen die den streitgegenständlichen Beurteilungen zu Grunde liegenden Beurteilungsrichtlinien nicht. Nach Ziffer 3.1 BRL werden die Leistungen der betroffenen Beamtinnen und Beamten in drei Bereichen bewertet: den Leistungen in der Lehre, den wissenschaftliche Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 5 Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -) und den Leistungen neben Lehre und Wissenschaft. Nach Ziffer 4.1 BRL obliegt die Beurteilung dem Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung als Endbeurteiler, wobei der Vizepräsident oder der Vertreter im Amt den Beurteilungsvorschlag erstellten.

Weiter differenzierend sehen die Richtlinien in Ziffer 3.1.1 vor, dass die Leistungen in der Lehre auf der Grundlage von vier Kriterien bewertet werden (Probelehrveranstaltung [Ziffer 3.1.1.1 BRL], Erhalt und Weiterentwicklung des Praxisbezugs zur Lehre [Ziffer 3.1.1.2 BRL], besonderes Engagement [Ziffer 3.1.1.3 BRL] und Verwendungsbreite [Ziffer 3.1.1.4 BRL]), die in den Beurteilungsrichtlinien noch weiter inhaltlich ausgefüllt werden. Die Bewertung der Probelehrveranstaltung und der Leistungen zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Praxisbezugs zur Lehre obliegt einer von dem Präsidenten der Fachhochschule einzusetzenden Kommission (Ziffer 4.1 Abs. 4 BRL). Die Bewertung des besonderen Engagements und der Verwendungsbreite in der Lehre erfolgt durch den zuständigen Abteilungsleiter (Ziffer 4.1 Abs. 5 BRL).

Die Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 5 FHGöD (Ziffer 3.1.2 BRL) obliegt ebenfalls der in Ziffer 4.1 Abs. 4 BRL genannten Kommission. Im Hinblick auf die Leistungen neben Lehre und Wissenschaft (Ziffer 3.1.3 BRL) schreiben die Richtlinien vor, dass deren Submerkmale "Tätigkeit auf Abteilungsebene" und "soziale Kompetenz" durch den zuständigen Abteilungsleiter bewertet werden und das Submerkmal "besondere Leistungen in der Selbstverwaltung" durch den Vizepräsidenten (Ziffer 4.1 Abs. 5 BRL). Letzterem obliegt schließlich auch gemäß Ziffer 4.1 Abs. 6 BRL die Beurteilung der Befähigungsmerkmale nach Ziffer 3.2 BRL.

Die Bewertung der einzelnen Leistungskriterien erfolgt gemäß Ziffer 4.3 BRL anhand von acht Notenstufen von "1" (entspricht nicht den Anforderungen) bis "8" (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße). Ähnlich werden die Befähigungsmerkmale anhand von vier Notenstufen von "A" (wenig ausgeprägt) bis "D" (stark ausgeprägt) bewertet. Weiter sehen die Beurteilungsrichtlinien in Ziffer 4.4 vor, dass die einzelnen Leistungskriterien und bestimmte Submerkmale in einer bestimmten Weise gewichtet werden, d.h. in die Gesamtnote zu bestimmten Prozentsätzen einfließen. Beispielsweise werden die Leistungen in der Lehre mit insgesamt 50% gewichtet, wobei 30 Prozentpunkte auf die Probelehrveranstaltung entfallen und davon wiederum 10 Prozentpunkte auf die Art der Vermittlung und 20 Prozentpunkte auf die fachliche Kompetenz, das systematische Denken und Handeln sowie auf die Erreichung der vorgegebenen Lernziele. Entsprechende Gewichtungsregelungen finden sich für die übrigen Untermerkmale der Leistungen in der Lehre sowie für die wissenschaftlichen Leistungen und die Leistungen neben Lehre und Wissenschaft. Insgesamt ergibt sich aus den einzelnen Prozentsätzen die Summe von 100%; Befähigungsmerkmale werden nicht gewichtet.

Ferner regelt Ziffer 4.5 BRL, in welchen Verfahren die Kommission nach Ziffer 4.1 Abs. 4 BRL das Ergebnis der Problehrveranstaltung, die Leistungen zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Praxisbezugs zur Lehre und die wissenschaftlichen Leistungen jeweils bewertet. Weiter schreibt Ziffer 4.5 BRL vor, dass die für die einzelnen Leistungsmerkmale festgesetzten Noten mit den in Ziffer 4.4 BRL aufgeführten Prozentsätzen multipliziert werden. Abschließend heißt es in Ziffer 4.5 BRL: "Das Gesamtergebnis der mit den Einzelbewertungen multiplizierten Gewichtungsfaktoren wird durch die Summe der Gewichtungen (=100%) dividiert; dieser Wert stellt das Endergebnis dar." Zu dem Gesamtergebnis heißt es schließlich noch in Ziffer 4.6 BRL: "Das Gesamtergebnis setzt sich zusammen aus dem Ergebnis der Leistungskriterien und den Befähigungsmerkmalen. Die Punktzahl der Leistungsbewertung ist ausschlaggebend."

Insgesamt gesehen wird danach die Gesamtnote der Beurteilung in einer im einzelnen geregelten Rechenoperation aus den Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale bzw. ihrer Submerkmale gebildet. Eine abschließende, ggf. korrigierende Gesamtbewertung des Endbeurteilers ist nicht vorgesehen. Auch eine Einbeziehung der Bewertungen der Befähigungsmerkmale in dieses rechnerisch ermittelte Ergebnis ist nicht vorgesehen.

Als insoweit rein arithmetische Zusammenfassung der Einzelergebnisse genügt eine entsprechend erstellte dienstliche Beurteilung der o.g. Anforderungen nicht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beurteilungsrichtlinien keine reine Mittelwertberechnung vorsehen, sondern der Dienstherr mit der Zuerkennung bestimmter Prozentsätze eine Gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale vornimmt. Allerdings erfolgt diese Gewichtung pauschal und ohne Ansehung der besonderen Umstände, die das jeweilige konkrete Amt kennzeichnen und die bei einer bloßen rechnerischen Zusammenfassung der Einzelergebnisse nicht weiter berücksichtigt werden können. Eine weitere Gewichtung, die möglichen Unterschieden im Hinblick auf das konkrete Aufgabengebiet und das konkrete Amt Rechnung trägt, ist nicht vorgesehen. Insbesondere wird dem Endbeurteiler nicht die Möglichkeit eröffnet, bei Vorliegen besonderer Umstände von den in den Beurteilungsrichtlinien festgelegten Prozentsätzen abzuweichen, wenn dies mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten sein sollte, weil anderenfalls wesentlich Ungleiches gleich behandelt würde.

Auch das Ergebnis der Befähigungsbeurteilung wird auf diese Weise nicht in hinreichender Weise berücksichtigt. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg in dessen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 4. Juni 2008 - 2 L 214/08 - an. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, auch nach Ziffer 4.6 BRL sei eine Zusammenführung von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung geboten, deutliche Divergenzen im Leistungs- und Befähigungsbild müssten berücksichtigt werden und die Formulierung "ausschlaggebend" sei nur eine Hilfestellung bei dieser Zusammenführung, mit der zum Ausdruck gebracht werde, dass nur deutliche Abweichungen im Befähigungsbild die durch die Leistungsbewertung quasi vorgeprägte Gesamtnote der Beurteilung beeinflussen könnten. Der Wortlaut der Ziffer 4.6 BRL bietet für ein solches erweitertes Verständnis der Bestimmung keinen Raum und auch die übrigen, die Berechnung der Gesamtnote betreffenden Vorschriften geben hierfür nichts her. Darüber hinaus ist auch den vorliegenden Beurteilungen an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Endbeurteiler jenseits der rechnerischen Ermittlung der Gesamtnote im Hinblick auf die einzelnen Leistungsbewertungen und/oder die Befähigungsbewertung Überlegungen zu einer möglichen Abweichung hiervon angestellt hätte. Weder enthalten die Beurteilungen selbst hierzu irgendeinen Hinweis noch lässt sich eine derartige Vorgehensweise aus den dem Gericht ansonsten vorgelegten Unterlagen ableiten.

Unabhängig hiervon begegnete schließlich auch eine vom Text der Beurteilungsrichtlinien so weit abweichende Verwaltungspraxis, wie sie der Antragsgegner vorträgt, ihrerseits rechtlichen Bedenken. Diese ergeben sich daraus, dass Beurteilungsrichtlinien nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 Landespersonalvertretungsgesetz der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung bedürfen. Da eine solche Zustimmung vor Erlass der Richtlinien eingeholt werden muss, bezieht sie sich auf die Richtlinien mit dem ihnen nach ihrem Wortlaut und dem jeweiligen Regelungszusammenhang aus der Sicht eines objektiven Adressaten zukommenden Inhalt. Etwaige nachfolgende, nicht nur unerhebliche Abweichungen in der Verwaltungspraxis sind hiervon demzufolge nicht mehr erfasst. Die von dem Antragsgegner geschilderte Vorgehensweise wäre jedoch eine erhebliche Abweichung, da sie weder in dem Wortlaut der Bestimmung noch in dem Gesamtzusammenhang der Beurteilungsrichtlinien eine Stütze findet. Als Handhabung entgegen dem objektiven Erklärungsgehalt der Richtlinien wäre sie aber von der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung nicht gedeckt. Dass die Personalvertretung der geänderten Praxis - ohne Änderung der Richtlinien - gesondert zugestimmt hätte, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Rechtliche Bedenken gegen die Beurteilungsrichtlinien ergeben sich ferner im Hinblick auf die Zusammensetzung der Kommission, der nach Ziffer 4.1 BRL die Bewertung der Leistungen in der Probelehrveranstaltung und zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Praxisbezugs zur Lehre sowie die Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 5 FHGöD obliegt. Ziffer 4.2 BRL regelt hierzu, dass die Kommission aus dem Vizepräsidenten, der Gleichstellungsbeauftragten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und aus Dozentinnen/Dozenten der Besoldungsgruppe A 15 oder Professorinnen/Professoren der Besoldungsgruppe C 3, W 2 vorrangig aus den jeweiligen Fächergruppen, denen die/der jeweilige Bewerber/in bzw. die Bewerber/innen angehören, besteht. Eingesetzt wird die Kommission nach Ziffer 4.1 BRL von dem Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Die von der Kommission jeweils vorzunehmende Bewertung erfolgt unter Beteiligung aller Kommissionsmitglieder einschließlich der Gleichstellungsbeauftragten. Beispielsweise bestimmt Ziffer 4.5 BRL für die Bewertung der Probelehrveranstaltung, dass jedes Kommissionsmitglied für das jeweils zu beurteilende Merkmal einen Punktwert vergibt und die von den Kommissionsmitgliedern vergebenen jeweiligen Punktwerte pro Kriterium zu einer Gesamtsumme addiert werden, die durch die Anzahl der Kommissionsmitglieder dividiert wird. Dieses Ergebnis wird dann mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor multipliziert.

Die auf diese Weise vorgesehene und auch entsprechend praktizierte Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten verstößt gegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Nach § 17 Abs. 1 LGG unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt sie mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben können; dies gilt insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen, wobei die Gleichstellungsbeauftragte gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen ist (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbs. LGG).

Diese Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an Beurteilerbesprechungen bezweckt, dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung von Männern und Frauen Geltung zu verschaffen. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass in dem Prozess der Meinungsbildung, der dem abschließenden Urteil des Schlusszeichnenden vorausgeht, denkbaren, an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfenden negativen Einschätzungen beurteilungsrelevanter Persönlichkeitsmerkmale oder auch einzelner Beamtinnen insgesamt entgegengewirkt wird. Möglich und rechtlich zulässig ist jedoch auch eine beratende Einflussnahme der Gleichstellungsbeauftragten bei einer den abschließenden Einzelbeurteilungen vorgeschalteten Formulierung und Gewichtung bestimmter Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale, die Vorgaben für die Zuordnung der Beamtinnen und Beamten zu den jeweiligen Notenstufen aufstellen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 3438/00 -, NRWE und juris.

Für den Bereich der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst bestimmt § 17 b Abs. 1 Satz 1 FHGöD ergänzend, dass die Gleichstellungsbeauftragte die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Fachhochschule sind, wahrzunehmen hat. Sie wirkt gemäß § 17 b Abs. 1 Satz 2 FHGöD auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule hin und kann hierzu nach § 17 b Abs. 1 Satz 3 FHGöD an den Sitzungen des Senats, des Rektorats oder des Präsidiums, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.

Die in diesen Vorschriften verankerte Kontroll- und Beratungsfunktion der Gleichstellungsbeauftragten setzt aber voraus, dass sie nicht zugleich solche Aufgaben wahrnimmt, die ihrer Kontrolle unterliegen. Sie kann nicht kontrollierende und kontrollierte Stelle in einem sein. Ein derartiges Zusammenfallen ist jedoch dann gegeben, wenn die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erstellung von Beurteilungen nicht nur in dem o.g. Sinne kontrollierend und beratend mitwirkt, sondern selbst beurteilend tätig wird, wie dies Ziffern 4.2 und 4.5 BRL vorsehen. Da die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten weder zur Disposition des Dienstherrn steht noch zu ihrer eigenen Disposition und zudem selbst dann zu beachten ist, wenn bei einer Beförderungsentscheidung ausschließlich Bewerber eines Geschlechts miteinander konkurrieren,

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 3438/00 -, NRWE und juris.

darf der Dienstherr diese Kontrollfunktion nicht dadurch schwächen, dass er die Gleichstellungsbeauftragte kraft Amtes in den Kreis der Beurteiler einbezieht. Eine solche Einbeziehung, wie hier in Ziffern 4.1, 4.2 und 4.5 BRL, ist wegen der dadurch zwangsläufig entstehenden Kollisionslage rechtswidrig.

Ähnlich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, NWVBl. 1995, 12 (13), für die stimmberechtigte Mitwirkung von Vertretern des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung in einer Auswahlkommission.

Da die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen auf der Grundlage dieser Richtlinienbestimmungen erstellt worden sind, erweisen sie sich als rechtsfehlerhaft. Gleiches gilt demzufolge für die darauf gestützte Auswahlentscheidung. Schließlich erscheint eine Auswahl des Antragstellers bei einer neuen Entscheidung auf der Grundlage rechtmäßiger Beurteilungen jedenfalls nicht ausgeschlossen.

Demgegenüber ist die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als er auch - wie das die Beurteilungsrichtlinien vorsehen - im Hinblick auf das Leistungsmerkmal "wissenschaftliche Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 5 FHGöD" beurteilt worden ist.

Der Beurteilung entsprechender Leistungen des Antragstellers steht nicht entgegen, dass er als Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung tätig ist. Zwar trifft es zu, dass es den Dozenten vorrangig obliegt, den Studenten Fachwissen zu vermitteln und sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis zu unterweisen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FHGöD). Sie sind aber nach § 20 Abs. 2 zweiter Halbs. FHGöD zugleich berechtigt, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 FHGöD wahrzunehmen. Demzufolge gehören entsprechende Leistungen auch zu ihrem Hauptamt und sind damit der Bewertung im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung zugänglich.

Die in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Differenzierung zwischen Leistungen in der Lehre und wissenschaftlichen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 5 FHGöD ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die in § 5 Abs. 3 FHGöD gewährleistete Freiheit der Lehre Tätigkeiten im Bereich der Lehre und der Wissenschaft umfasst, zwingt dies nicht zu einer Zusammenfassung beider Bereiche im Rahmen einer Beurteilung. Die von dem Antragsteller hierzu angeführten möglichen Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen angesichts der insoweit eindeutigen Kriterien in den Beurteilungsrichtlinien nicht. Für die Frage, ob die wissenschaftlichen Leistungen zu den dienstlichen Aufgaben des Antragstellers gehören, ist § 5 Abs. 3 FHGöD ohne Aussagekraft. Sie beantwortet sich wie oben ausgeführt anhand von § 20 Abs. 2 FHGöD.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden; sie sind zwar in der Sache unterlegen, haben aber keinen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da sie sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um Stellenbesetzungen die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen ist, unabhängig davon, wie viele Stellen zur Besetzung anstehen.