ArbG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2008 - 13 Ga 47/08
Fundstelle
openJur 2011, 57732
  • Rkr:

1. Nachträgliche Wettbewerbsverbote sind gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB insoweit unverbindlich, als sie nicht einem schützenswerten Interesse des Arbeitgebers dienen.

2. Bei einem Vertriebsmitarbeiter, welcher ein regional eindeutig beschränktes Vertriebsgebiet zu betreuen hat, ist das nachträgliche Verbot der Vertriebstätigkeit schlechthin, also ohne die räumliche Beschränkung, nicht mehr zum Schutz eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers erforderlich und daher unverbindlich.

3. Die Frage, ob nachvertragliche Wettbewerbsabreden den §§ 305 ff BGB, insbesondere § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen müssen, bleibt offen.

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

3. Streitwert : 21.000,00 € .

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Verfügungsbeklagten zur Unterlassung von Wettbewerb.

Die Verfügungsklägerin, die deutsche Tochtergesellschaft der schwedischen T. U. B., vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die von der Muttergesellschaft hergestellten Hartmetallwerkzeuge zur Metallbearbeitung, insbesondere der Zerspanung von Metallen, wie z.B. Fräs- und Bohrwerkzeuge sowie Werkezeuge zum Drehen und Hartmetallwendeschneidplatten. Diese Produkte werden in allen anderen europäischen Ländern von den dortigen Schwestergesellschaften der Verfügungsklägerin vertrieben.

Der Verfügungsbeklagte war vom 16.11.1998 bis zum 31.03.2008 bei der Verfügungsklägerin als technischer Verkäufer im Geschäftsbereich Maschinenbau tätig. Der Beschäftigung lag der Anstellungsvertrag vom 02.10.1998 zugrunde (Bl. 9 ff. d. Akte). Darin ist unter Ziffer 1 der "Großraum linker Niederrhein" als Tätigkeitsgebiet des Verfügungsbeklagten festgelegt.

Ebenfalls unter dem 02.10.1998 schlossen die Parteien eine Wettbewerbsvereinbarung (Bl. 12 f d. Akte). Dort heißt es:

"1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, während der Dauer von 12 Monaten nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in keiner Weise Wettbewerb zum Nachteil der Firma zu betreiben. Insbesondere ist es ihm verwehrt, ein festes Arbeitsverhältnis oder ein freies Beratungs- oder Vertretungsverhältnis mit einem Konkurrenzunternehmen einzugehen, oder ein solches Unternehmen irgendwie zu unterstützen, selbständig Wettbewerb zu treiben, ein Konkurrenzunternehmen zu erwerben oder sich an einem solchen Unternehmen, gleich in welcher Weise, unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

2. Als Konkurrenzunternehmen gelten Unternehmen, die im räumlichen Geltungsbereich dieser Vereinbarung Waren herstellen, herzustellen beabsichtigen oder vertreiben die dem Entwicklungs-, Fabrikations- oder Vertriebsprogramm der Firma ganz oder teilweise entsprechen.

Entscheidend ist dabei das Entwicklungs-, Fabrikations- oder Vertriebsprogramm bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

3. Wird der Mitarbeiter während seines Tätigkeit für die Firma mit Aufgaben aus dem Entwicklungs-, Fabrikations- oder Vertriebsbereich von mit der Firma verbundenen Unternehmen betraut, umfaßt das Wettbewerbsverbot auch diese Sachgebiete.

4. Das Wettbewerbsverbot gilt für die Bundesrepublik Deutschland."

Wegen des Inhalts der Regelung im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Im Sommer 2002 versetzte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten von dem "Großraum linker Niederrhein" in das Verkaufsgebiet "Sauerland".

Mit Schreiben vom 20.12.2007 kündigte der Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis bei der Verfügungsklägerin zum 31.03.2008 (Bl. 14 d. Akte). Mit Schreiben vom 12.02.2008 stellte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten von jeglicher Arbeitsleistung frei.

Seit dem 01.04.2008 ist der Verfügungsbeklagte als Verkaufsleiter Bundesrepublik für die Firma K. in Willich tätig. Dort ist er für große Teile des Bundesgebiets zuständig, nicht jedoch für diejenigen Gebiete, in welchen er für die Verfügungsklägerin tätig gewesen ist, also die Gebiete "Großraum linker Niederrhein" sowie "Sauerland".

In seiner Funktion als Verkaufsleiter der K. nahm der Verfügungsbeklagte Anfang April 2008 an der Messe METAV in Düsseldorf teil. Dort teilte er den Mitarbeitern der Verfügungsklägerin, den Herren T., L. und E., seine neue Tätigkeit mit.

Ebenfalls im Verlauf der Messe METAV teilte der Mitarbeiter der Firma T. in Hagen, Herr X., einer der Kunden der Verfügungsklägerin, dem Mitarbeiter der Verfügungsklägerin I. mit, er wolle zu dem Messestand der Firma K. gehen, da der Verfügungsbeklagte ihn über seinen Wechsel zu dieser Firma informiert und zu einem Besuch auf der Messe eingeladen habe.

Auch der bei einer weiteren Kundin der Verfügungsklägerin, der Firma E. in Arnsberg, beschäftigte Herr N. bestätigte, er habe auf der METAV die Information erhalten, dass der Verfügungsbeklagte bei der Firma K. tätig sei.

Die Mitarbeiter der Firma U. in Iserlohn, die Herren T. und X., erklärten nach Aussage der ebenfalls bei der Firma U. beschäftigten Herren C. und L. der Verfügungsbeklagte sei für die Firma K. tätig und habe auf der Messe METAV zusammen mit dem zuständigen Außendienstmitarbeiter der Firma K. ein Gespräch für die Firma K. geführt. Der Mitarbeiter der Firma T., Herr X., bestätigte ferner, dass der Verfügungsbeklagte sich als Mitarbeiter der Firma K. vorgestellt und zu dem Gespräch auch den zuständigen Außendienstmitarbeiter hinzugeholt habe.

Mit Schreiben vom 18.04.2008 forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten auf, kurzfristig den jetzigen Arbeitgeber mitzuteilen sowie die dortige Tätigkeit.

Mit weiterem Schreiben vom 28.04.2008 forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten erneut zur Mitteilung unter Bezugnahme auf die Wettbewerbsvereinbarung auf. Die per Einschreiben versandte Sendung der Verfügungsklägerin wurde vom Verfügungsbeklagten nicht abgeholt.

Mit letztem Schreiben vom 08.05.2008 forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten erneut auf, bis zum 15.05.2008 die jetzige Tätigkeit sowie den aktuellen Arbeitgeber mitzuteilen.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, der Verfügungsbeklagte verstoße mit seiner Tätigkeit für die Firma K. gegen das wirksam vereinbarte Wettbewerbsverbot vom 02.10.1998.

Sie beantragt:

es dem Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, bis zum 31.03.2009 zu untersagen, bei der Firma K., T., tätig zu werden.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er bestreitet bereits das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Die Verfügungsklägerin habe seit Anfang April 2008 Kenntnis davon, dass der Verfügungsbeklagte für die Firma K. tätig sei. Da die Verfügungsklägerin bis zum 02.06.2008 mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gewartet habe, sei die Eilbedürftigkeit selbst verschuldet und damit unbeachtlich.

Darüber hinaus ist nach seiner Auffassung die Wettbewerbsvereinbarung vom 02.10.1998 unwirksam. Das Wettbewerbsverbot gelte für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zudem für jedwede Tätigkeit bei Konkurrenzunternehmen. Hieraus ergebe sich die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbotes, weil der Arbeitnehmer hierdurch unbillig in seinem beruflichen Fortkommen behindert werde. Auch angesichts der vereinbarten Karrenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent der Vergütung, sei die Einschränkung nicht angemessen. Darüber hinaus sei unklar, welche Unternehmen von der Formulierung unter Ziffer 3 der Wettbewerbsvereinbarung erfasst sein sollen. Ebenso sei unklar, was mit dem in Nummer 2 , zweiter Absatz, vereinbarten Entwicklungs-, Fabrikations- oder Vertriebsprogramm bei Beendigung des Dienstverhältnisses gemeint sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere den der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Gründe

I.

Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

A.Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten fehlt es dem Antrag nicht grundsätzlich an einem Verfügungsgrund. Der Verfügungsgrund ist insbesondere nicht deshalb entfallen, weil die Verfügungsklägerin mit der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zum 02.06.2008 zugewartet hat. Auch soweit die Mitarbeiter der Verfügungsklägerin bereits Anfang April die Mitteilung des Verfügungsbeklagten erhalten hatten, dieser sei bei der Firma K. beschäftigt, kann der Verfügungsklägerin nicht angelastet werden, sie habe diese Angaben zunächst durch Anfrage bei dem Verfügungsbeklagten verifizieren wollen. Soweit kann sich der Verfügungsbeklagte, nach dem er die Fragen der Verfügungsklägerin teilweise nicht entgegen genommen und teilweise nicht beantwortet hat, nicht darauf berufen, die Verfügungsklägerin habe in vorwerfbarer Weise mit der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lange zugewartet.

B.Der Verfügungsklägerin ist es jedoch nicht gelungen, den Verfügungsanspruch im Sinne der §§ 935, 940 ZPO glaubhaft zu machen.

In dem von ihr beantragten räumlichen Ausmaß fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Die Verfügungsklägerin kann den geltend gemachten Anspruch nicht aus der Wettbewerbsvereinbarung vom 02.10.1998 herleiten.

1.) Die Parteien haben vereinbart, dass dem Verfügungsbeklagten jegliche Tätigkeit für jeden Konkurrenten der Verfügungsklägerin im Bundesgebiet untersagt sein soll.

2.) Es kann dahinstehen, ob die Regelungen der Wettbewerbsvereinbarungen entsprechend der Auffassung des Verfügungsbeklagten gemäß § 307 Abs. 1 BGB unklar und damit unwirksam sind. Gegen diese Auffassung spricht, dass die vom Arbeitgeber hergestellten bzw. vertriebenen Produkte einem ständigen Wandel unterliegen, was zur Folge hätte, dass eine Wettbewerbsabrede, welche regelmäßig zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ständig aktualisiert werden müsste, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine konkrete Bezeichnung aller unter die Abrede fallenden Produkte enthalten sein sollte (LAG Niedersachsen, 08.12.2005 - 7 Sa 1871/05 - NZA - RR 2006, 426; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 4. Auflage, 2006, S. 129 Rn. 233a). Vor diesem Hintergrund sprechen nach Auffassung der Kammer die besseren Argumente dafür, die Wirksamkeit der Abrede nicht an den §§ 305 ff BGB zu messen.

2.) Darauf kommt es indes nicht an, da die Abrede vom 02.10.1998 einen Verfügungsanspruch auch dann nicht begründet, wenn ihre Wirksamkeit nicht anhand der §§ 305 ff BGB zu überprüfen ist.

Die Regelungen in Wettbewerbsabreden unterfallen jedenfalls den Regelungen der §§ 74 ff. HGB. Gemäß § 74a HGB ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient und das berufliche Fortkommen des Handlungsgehilfen unbillig erschwert. Hierbei genügt das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken nicht (LAG Niedersachsen a.a.O.; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 4. Auflage, 2006, S. 112 Rn. 196). Schützenswert im Sinne des § 74a HGB ist lediglich das Interesse des Arbeitgebers daran, dass der Arbeitnehmer Kenntnisse, welche er während der Tätigkeit für den Arbeitgeber erlangt und Kontakte, die er während dieser Tätigkeit geknüpft hat, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und während des Bestehens eines Wettbewerbsverbotes zu Gunsten eines Konkurrenten, also gegen den bisherigen Arbeitgeber ausnutzt. Hingegen liegt eine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Wettbewerbsverbot lediglich das Ziel verfolgt, jede Stärkung der Konkurrenz durch den Arbeitsplatzwechsel zu verhindern, ohne dass die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder des Einbruchs in den Kundenstamm zu besorgen ist (BAG, 24.06.1966 - 3 AZR 501/65 - AP § 74a HGB Nr. 2; 01.08.1995 - 9 AZR 884/93 - AP § 74a HGB Nr. 5).

Diese Wertung liegt auch der Regelung in § 90a Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz HGB zugrunde. Danach darf eine Wettbewerbsabrede sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich derer sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Wettbewerbsvereinbarung vom 02.10.1998 gemäß § 74a HGB nur insoweit wirksam, als sie dem Verfügungsbeklagten eine Tätigkeit in denjenigen räumlichen Bereichen untersagt, in welchen er für die Verfügungsklägerin tätig gewesen ist. Nur in diesen Bereichen kann der Verfügungsbeklagte in die schützenswerten Interessen der Verfügungsklägerin eingreifen, indem er die während seiner Tätigkeit für die Verfügungsklägerin gesammelten Kenntnisse über die Bestellungen der Kunden der Verfügungsklägerin bei dieser sowie die Preiskalkulation der Verfügungsklägerin für diese Kunden, an das Konkurrenzunternehmen weiter geben kann.

Soweit die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2008 vorgetragen hat, der Verfügungsbeklagte habe im Rahmen von Teambesprechungen mit seinen Kollegen auch Daten bezüglich solcher Kunden der Verfügungsklägerin erhalten, welche nicht in den von ihm, dem Verfügungsbeklagten, bearbeiteten Bezirken ansässig seien, hat sie diesen Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus dürften solche Kenntnisse, die im Rahmen von Kollegengesprächen ausgetauscht werden, nicht reichen, um ein das gesamte Bundesgebiet umfassendes Wettbewerbsverbot zu rechtfertigen.

C.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch nicht insoweit begründet, als die Verfügungsklägerin beantragt, es dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, in den Gebieten "linker Niederrhein" und "Sauerland" tätig zu werden. Über diesen Antrag kann das Gericht entscheiden. Als Minus zu der beantragten Untersagung der Tätigkeit für die Firma K. schlechthin, ist der Antrag auf Untersagung dieser Tätigkeit in den Bereichen "linker Niederrhein" und "Sauerland" ebenfalls gestellt. Für diesen Antrag hat die Verfügungsklägerin jedoch einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

1.) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass die Begehung von Vertragswidrigkeiten droht. Dies kann in der Regel der Fall sein, wenn Wettbewerbsverstöße bereits begangen worden sind (Ostrowicz/Künzel/Schäfer, Der Arbeitsgerichtsprozess, S. 431). Die Verfügungsklägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte in denjenigen räumlichen Bereichen, in welchen er für sie tätig gewesen war, Wettbewerbshandlungen zu ihren Lasten begangen hat.

2.) Soweit die Verfügungsklägerin darlegt und glaubhaft macht, dass der Verfügungsbeklagte auf der Messe METAV Anfang April 2008 mit den Mitarbeitern der Firmen U. und E. in Kontakt getreten ist, fehlt es an einem Vortrag sowie an einer Glaubhaftmachung dafür, dass der Verfügungsbeklagte hier, seine Kenntnisse aus der Tätigkeit bei der Verfügungsklägerin ausnutzend, auf diese zugegangen sei. Vielmehr beschränken sich die Mitteilungen der Mitarbeiter dieser Firmen darauf, dass sie in Erfahrung gebracht hätten, dass der Verfügungsbeklagte für die Firma K. tätig sei. Die bloße Tätigkeit des Verfügungsbeklagten ist, wie oben ausgeführt, solange nicht ein Eingriff in den Kundenstamm der Verfügungsklägerin zu besorgen ist, keine Wettbewerbshandlung, welche gegen die Vereinbarung vom 02.10.1998 verstoßen würde.

Soweit sich die Verfügungsklägerin auf den Kontakt des Verfügungsbeklagten mit dem Mitarbeiter X. der Firma T. aus Hagen bezieht, hat sie einen Verstoß gegen die Wettbewerbsabrede vom 02.10.1998 nicht vorgetragen. Wie sich aus der eidesstattlichen Erklärung des Herrn I. vom 02.06.2008 ergibt, hatte der Verfügungsbeklagte dem Mitarbeiter X. vielmehr den zuständigen Außendienstmitarbeiter der Firma K. vorgestellt. Der Verfügungsbeklagte hat sich demnach an die von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2008 vorgetragene räumliche Verteilung der Zuständigkeiten gehalten, indem er den Mitarbeiter der Firma T., welche in dem zuvor durch ihn für die Verfügungsklägerin bearbeiteten Gebiet ansässig ist, nicht selbst betreut, sondern an einen anderen Kollegen verwiesen hat. Dass der Verfügungsbeklagte den Mitarbeiter der Firma T. nicht abgewiesen hat, als dieser ihn auf der METAV Messe ansprach, stellt noch keinen Wettbewerbsverstoß dar. Der Verfügungsbeklagte hat nach eigenem Vortrag der Verfügungsklägerin, die Interessen der Verfügungsklägerin und seine Verpflichtung aus der Wettbewerbsabrede vom 02.10.1998 insoweit gewahrt, als er den Mitarbeiter der Firma T. an einen anderen Kollegen verwiesen hat, um nicht in die Gefahr zu geraten, Kenntnisse aus der Tätigkeit bei der Verfügungsklägerin in dem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Firma T. einzusetzen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

III.

Der Streitwert wurde mit dem Betrag der Karrenzentschädigung für die im Streit stehenden 10 Monate von Juni 2008 bis März 2009 angesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der Antragstellerin

B e r u f u n g

eingelegt werden.

Für den Antragsgegner ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

gez. K.

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