LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2008 - 12 Sa 2180/07
Fundstelle
openJur 2011, 57626
  • Rkr:
Verfahrensgang

Zur Frage der Wirksamkeit einer Bonusregelung, die zur Auszahlungsvoraussetzung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zu Ende des Geschäftsjahres erhebt, in dem Fall, dass der Mitarbeiter vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres verstirbt.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.09.2007 wird der Tenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Erfolgsbonusses des verstorbenen Mitarbeiters I. N., letzte Wohnanschrift C. Straße 237 a, L., für das Geschäftsjahr 2005 zu erteilen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A. Die Parteien streiten über Sondervergütung. Der Kläger verlangt als Alleinerbe des am 03.12.2005 verstorbenen Mitarbeiters der Beklagten K.L. N. im Wege der Stufenklage von der Beklagten zunächst Auskunft über die Höhe des Erfolgsbonus nach einer Bonusvereinbarung vom 15./29.07.2005.

Herr M. war Anfang 1999 in die Dienste der Beklagten, die sich als Finanzdienstleiter für Privatkunden vorwiegend mit der Finanzierung von Kraftfahrzeugen befasst, getreten und als Bereichsleiter Vertrieb und Generalbevollmächtigter beschäftigt gewesen. Nach Nr. 3 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 26.03.1999 nahm er "neben dem Festgehalt am allgemeinem, bekannten Bonussystem ... teil; die Bedingungen und die Höhe der Bonusbeteiligung werden vom Vorstand jährlich neu festgelegt." Die Beklagte gewährte Herrn M. jährliche Bonuszahlungen, und zwar in Höhe von 115 TE (2002), 70 TE (2003), 88 TE (2004).

Unter dem 15./29.07.2005 vereinbarten M. und die Beklagte unter Änderung des Anstellungsvertrages u.a. Folgendes:

3.

Bonusregelung

Der Mitarbeiter nimmt am jeweils aktuellen Bonussystem für leitende Mitarbeiter der Gesellschaft teil. Als Bonusregelung gilt:

a)

Die Höhe des Bonus hängt von der Zielerreichung des Mitarbeiters (quantitative und/oder qualitative Ziele), der individuellen Beurteilung sowie von dem wirtschaftlichen Ergebnis der T. Consumer Gruppe ab. Die individuellen quantitativen und/oder qualitativen Ziele werden zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zwischen Gesellschaft und Mitarbeiter vereinbart. Die Auszahlung des Bonus erfolgt nach Durchführung der Beurteilung und Feststellung der jeweiligen Zielerreichung im ersten Quartal des Folgejahres.

b)

Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres. Die Gewährung des Bonus erfolgt freiwillig unter dem Vorbehalt der einseitigen Änderungsmöglichkeit durch die Gesellschaft sowie mit der Maßgabe, dass auch durch eine wiederholte Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet wird.

4.

Gehalt

Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt in Höhe von 166.036,00 € brutto.

Das Jahresgehalt setzt sich aus 12 Monatsgehältern und einem 13. Gehalt, welches im November gezahlt wird, zusammen. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt erfolgt die Zahlung eines 13. Gehaltes zeitanteilig.

Die Gehaltszahlungen erfolgen bargeldlos jeweils am 15. eines Monats auf ein bei der D.-Bank AG zu führendes Gehaltskonto.

Nachdem die Beklagte die Abrechnung und Auszahlung des Erfolgsbonus 2005 mit der Begründung verweigerte, dass wegen vorzeitigen Versterbens des M. die Voraussetzung eines ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres (= Kalenderjahres) nicht erfüllt sei, hat der Kläger im August 2006 vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Klage erhoben und beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe des Erfolgsbonus des verstorbenen Mitarbeiters I. N., letzte Wohnanschrift C. Str. 237, L., für das Geschäftsjahr 2005 zu erteilen;

2.

die Beklagte nach Auskunftserteilung zur Zahlung an ihn, den Kläger, des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages zuzüglich 5 % über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil vom 25.09.2007 dem Klageantrag zu 1) stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an. Der Kläger stellt zu dem Klageantrag zu 1) klar, hiermit von der Beklagten Auskunft zu verlangen, und verteidigt das Teilurteil.

Die Beklagte beantragt die Aufhebung (gemeint ist: Abänderung [§ 536 ZPO]) des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.

B. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Kammer macht sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen und hat auf die Angriffe der Berufung das Folgende anzufügen.

1. Es kann dahinstehen, ob für eine Auskunftspflicht bei vertraglichen Beziehungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Leistungsanspruch genügt, während bei gesetzlichen Ansprüchen grundsätzlich feststehen muss, dass der Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2000, NJW-RR 2001, 705, OLG Stuttgart Urteil vom 27.09.2006, ZIP 2007, 275, Saarländisches OLG, Urteil vom 04.04.2006, OLGR Saarbrücken 2006, 850). Auch wenn man annimmt, dass der Auskunftsanspruch einen dem Grunde nach bestehenden Leistungsanspruch voraussetzt, ist die Auskunftsklage begründet. Dem Kläger steht aus übergegangenem Recht (§ 1922 Abs. 1 BGB) dem Grunde nach ein Erfolgsbonus für das Geschäftsjahr 2005 gemäß Nr. 3 Buchst. a der Vereinbarung vom 15./29.07.2005 zu.

2. Die Höhe des Erfolgsbonus ist zwar offen. Nach den in den drei Vorjahren erfolgten Bonuszahlungen in durchschnittlicher Höhe von 91 TE ist jedoch davon auszugehen, dass auch im Geschäftsjahr 2005 ebenfalls ein Erfolgsbonus angefallen wäre. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen, dass im Geschäftsjahr 2005 das beste Ergebnis seit Bestehen der Beklagten erzielt worden sei. Dem hat die Beklagte in der Verhandlung nicht weiter widersprochen.

Mangels anderen Vortrages der Beklagten ist anzunehmen, dass diese vertragstreu zu Beginn des Geschäftsjahres 2005 mit Herrn M. die individuellen Ziele vereinbarte, dass die festgelegten Ziele von M. erreicht werden konnten (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07, NJW 2008, 872) und dass nach der individuellen Beurteilung sowie dem wirtschaftlichen Ergebnis der Unternehmensgruppe eine Zielerreichung in anspruchsbegründendem Umfang eingetreten ist. Die Indizwirkung der in den Vorjahren erfolgten Bonuszahlungen wird durch keinen Vortrag der Beklagten in Frage gestellt.

Ebensowenig zeigt die Beklagte mit dem Vortrag, dass nicht ersichtlich sei, wie und durch wen die individuelle Beurteilung des Herrn M. "mehr als zwei Jahre nach dessen Tod" noch vorgenommen werden könnte (Seite 10 der Berufungsbegründung) Umstände auf, die den Schluss auf eine Unmöglichkeit oder unzumutbare Erschwernis der Auskunftserteilung zuließen. Ihr Einwand enthält keinen brauchbaren Tatsachenkern.

3. Nach zutreffender höchstrichterlicher Spruchpraxis (BAG, Urteil vom 20.01.1998, 9 AZR 698/96, EzA Nr. 63 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung, Urteil vom 21.11.2000, 9 AZR 665/99, NJW 2001, 3804), der die Kammer gefolgt ist (Kammerurteil vom 29.10.2003, 12 Sa 900/03, Juris), begründet die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine von bestimmten betrieblichen oder individuellen Voraussetzungen abhängige Leistung zu erbringen, auch die Pflicht, den Arbeitnehmer über das Bestehen und den Umfang seines Rechts aufzuklären, wenn dieser selbst nicht in der Lage ist, sich die erforderlichen Informationen zu verschaffen. Umfang und Form dieser Auskunftspflicht bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Arbeitnehmer ist regelmäßig auf Auskunftserteilung und ggf. Rechnungslegung durch den Arbeitgeber angewiesen, um seinen Vergütungsanspruch zu erkennen und für die Zahlungsklage dem Grund und der Höhe nach schlüssig vortragen zu können. Die gegenteiligen Rechtsausführungen der Beklagten (Seite 5 der Berufungsbegründung) sind abseitig und haben der Kammer nicht vermitteln können, dass dem Kläger als Rechtsnachfolger des Herrn M. ein Auskunftsrecht zu versagen und er auf die Erhebung einer Zahlungsklage angewiesen sei, die - mangels hinreichender Kenntnis der in der Sphäre der Beklagten liegenden anspruchsbegründenden Tatsachen - unschlüssig bleiben müsste.

4. Dem Kläger steht für das Geschäftsjahr 2005 ein Bonusanspruch aus Nr. 3 Buchst. a der Vereinbarung vom 15./29.07.2005 zu. Demgegenüber beruft sich die Beklagte ohne Erfolg darauf, dass die in Nr. b Buchst. b S. 1 der Vereinbarung statuierte Anspruchsvoraussetzung, dass zum Abschluss des Geschäftsjahres ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, infolge des Todes des Mitarbeiters M. nicht eingetreten sei. Das erstinstanzliche Urteil hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, der die Kammer beipflichtet, erkannt, dass die Vertragsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist und daher nach § 306 Abs. 1 BGB der Bonus in zeitanteiligem Umfang anfällt. Für die Kammer erschließen sich im Licht der erstinstanzlichen Argumentation nur zögernd aus den Ausführungen der Berufung die Gründe, aus denen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. Die Einwände der Berufung sind bereits im Urteil widerlegt. Sie finden nach Einschätzung der Kammer auch in der aktuellen BAG-Rechtsprechung (z.B. Urteile vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06, NJW 2008, 680, vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07, NJW 2008, 872) keinen Rückhalt.

Die Beklagte wiederholt zwar in der Berufungsbegründung (Seite 6) die Behauptung, dass es sich bei der Vereinbarung vom 15./29.07.2005 um einen individuell ausgehandelten Vertrag handele. Sie setzt sich jedoch mit der in diesem Punkt ausführlichen Urteilsbegründung (Seite 6 ff.) nicht auseinander. Die äußere Erscheinungsform und die Formulierung des Textes indizieren vielmehr, dass die Vereinbarung nicht wirklich ausgehandelt wurde, sondern die Vertragsbedingungen von der Beklagten, sei es nur zur einmaligen Verwendung, vorformuliert wurde. Insbesondere spricht ohne näheren Vortrag der Beklagten nichts dafür, dass die (Herrn M. nur nachteilige) Regelung in Nr. 3 b ausgehandelt wurde. Daher gibt es an dem erstinstanzlichen Urteil nichts zu erinnern.

5. Hinzu kommt Folgendes:

a) Vertragsgestaltungen, die wesentliche Vergütungsbestandteile in den Bereich freiwilliger Sonderzahlungen verlagern und dem Arbeitgeber die Zahlung, Nichtzahlung oder auch Rückforderung anheim stellen oder die Sondervergütung mit Voraussetzungen verknüpfen, die nicht (nur) auf die im Bezugszeitraum erbrachten Leistung abstellen, sondern (auch) künftige Betriebstreue voraussetzen, sind einer Angemessenheitskontrolle unter dem Aspekt zu unterziehen, dass einerseits die Sonderzahlung (Zulage) wie die laufende Vergütung vom Arbeitnehmer "verdient" wird, andererseits sie aus klauselspezifischen Gründen vom Arbeitgeber nicht geschuldet sein soll (Kammerurteile vom 27.06.1996, 12 Sa 506/96, NZA-RR 1996, 441 = LAGE Nr. 33 zu § 611 BGB Gratifikation, Urteil vom 30.11.2005, 12 Sa 1210/05, LAGE Nr. 4 zu § 305c BGB 2002, Urteil vom 05.09.2007, 12 Sa 907/07, n.v.).

Dabei erscheint, was der Freiwilligkeitsvorbehalt anbelangt, die Differenzierung zwischen laufendem Arbeitsentgelt und einmaligen Sonderzahlungen als formal und wird einen solchen Vorbehalt im allgemeinen nur im Umfang der zu Gratifikationsrückzahlungsklauseln entwickelten Grenzwerte erlauben (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2007, NJW 2007, 2279, vom 23.05.2007, 10 AZR 363/06, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel). Die vielfach befürwortete 25 % - oder 30%-Grenze wird dem Umstand, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung im Bezugsjahr auch im Hinblick auf die Zielvorgaben eines mitgeteilten Bonus-Plans und in Exspektanz der ausgelobten Boni erbracht hat, kaum gerecht, zumal dann nicht, wenn - wie hier - der Arbeitgeber zu Beginn des Bezugsjahrs nicht besonders verdeutlicht hat, dass der Arbeitnehmer selbst bei überdurchschnittlicher Arbeitsleistung oder höchsten Erfolgen keinen Rechtsanspruch auf einen Bonus erwerben werde. Daher muss sich - beim Freiwilligkeitsvorbehalt wie beim Widerrufsvorbehalt - die Vertragsinhaltskontrolle im wesentlichen auf die Prüfung richten, ob die Leistungsvorbehalte aufgrund ihrer Eingriffstiefe in das synallagmatische Austauschverhältnis zu einer grundlegenden Benachteiligung des Arbeitnehmers im Vergleich zu einer sachlich vertretbaren Lösung führen (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465).

b) Die ausgelobte Bonuszahlung hat, sei es als zusätzliche Vergütung der persönlichen Leistung und individuellen Arbeitserfolge, sei es als Teilhabe an dem wirtschaftlichen Ergebnis des Konzerns, Unternehmens, Betriebes, Geschäftsbereichs, der Sparte, Abteilung o.ä., Motivations- und Anreizfunktion. Der Befund, dass sie mit der bis zum Ende des Bezugszeitraums erwarteten und erbrachten Arbeitsleistung verdient wird, begründet bereits aufgrund der während des Bezugszeitraums sukzessive erfüllten Jahresarbeitsleistung das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers, den Bonus zeitratierlich beanspruchen zu können. Zwar stellt eine Bonusregelung, nicht allein und stets deshalb, weil sie die Entstehung eines zeitanteiligen Anspruchs versagt, eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Denn dem Arbeitgeber ist ein berechtigtes Interesse daran zuzugestehen, dass der Arbeitnehmer den vollen Bezugszeitraum durchsteht und nicht vorfristig aus von ihm zu vertretenden Gründen ausscheidet (vgl. auch BAG, Urteil vom 27.04.1982, 3 AZR 814/79, NJW 1983, 135 f.) und darf dieses Interesse auch bei der Klauselgestaltung berücksichtigen. Schließt er allerdings für jeden Fall, in dem zum Ende des Bezugsjahres (Geschäftsjahr) kein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, den Anspruch auf den avisierten Bonus aus, ist hierin eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen, weil undifferenziert auch jede vom Arbeitnehmer nicht zu vertretende vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasst wird. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn - wie hier - die entsprechend den Vorjahren mögliche Bonushöhe in Relation zum Jahresgehalt (Nr. 3 und Nr. 4 der Vereinbarung vom 15./29.07.2005) - die 25 % - oder 30 %-Grenze überschreitet.

c) Zu Unrecht reklamiert die Beklagte, dass die Anforderungen an die Klauselgestaltung überspannt würden, wenn der Tod als atypischer Sonderfall aufzunehmen wäre. Der Beklagten mag konzediert werden, dass das Unerwartete unberücksichtigt bleiben kann. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehört hierzu nicht (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.2002, 5 AZR 755/00, EzA Nr. 1 zu § 259 ZPO).

d) Die Erwägung der Beklagten, dass eine Stichtagsklausel, die den Tod des Arbeitnehmers unberücksichtigt lasse, den Arbeitnehmer deshalb nicht unangemessen benachteilige, weil er "nach seinem Tod naturgemäß nicht (mehr) betroffen" sei und die Vertragsklausel Auswirkungen allenfalls für die vom AGB- Recht nicht geschützten Erben habe (Seite 8 der Berufungsbegründung), ist fehlsam. Das AGB-Recht schützt die Interessen des Mitarbeiters auch im Fall seines Todes und damit die Interessen Dritter, die entweder aufgrund Erbfalls in die Rechte des Erblassers aus dem Arbeitsvertrag eintreten (§ 1922 Abs. 1 BGB) oder aus dem Arbeitsvertragsverhältnis unmittelbar Rechtsansprüche erwerben, z. B. Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Eine Vertragsklausel, die auf den Ausschluss der Vererblichkeit von Vergütungsansprüchen hinausläuft, ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vererblichkeit von Zahlungsansprüchen nicht zu vereinbaren. Als höchstpersönlich und daher unvererblich könnten Ansprüche nur behandelt werden, wenn sich aus ihrer Zweckbestimmung erkennen ließe, dass die Leistung nur dem unmittelbar Berechtigten zufließen soll, weil sie allein dazu bestimmt ist, seine höchstpersönlichen Bedürfnisse zu erfüllen. Das ist bei der Vergütung nicht der Fall. Der Geldanspruch ist in diesem Sinne nicht an die Person des Arbeitnehmers gebunden.

6. Der Auskunftsanspruch setzt weiter voraus, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (BAG Urteil vom 07.08.2002, 10 AZR 282/01, EzA Nr. 51 zu § 315 BGB). So verhält es sich hier. Auch wenn man dem Kläger die Kenntnis und Erkenntnismöglichkeiten des Erblassers M. zurechnet, hat er hinsichtlich der maßgebenden Berechnungsfaktoren keine, jedenfalls keine sicheren Erkenntnisquellen und kann daher die Höhe des Erfolgsbonus nicht selbst ermitteln.

7. Scheidet der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums einer ihm zugesagten Vergütungsleistung aus, steht ihm grundsätzlich die Leistung zeitanteilig zu, nämlich im Verhältnis seiner Beschäftigungszeit zum Bezugszeitraum (Geschäftsjahr) zu dem gesamten Bezugszeitraum (Kammerurteil vom 23.07.2003, 12 Sa 260/03, Juris). Auch dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt und auf die streitgegenständliche vereinbarte Sondervergütung übertragen. Die zeitratierliche Berechnung entspricht, weil beiderseits interessengerecht, im allgemeinen auch bei einem Erfolgsbonus dem hypothetischen Parteiwillen (§ 157 BGB), dies jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Bezugsjahrs, erst recht kurz vor Ablauf des Bezugsjahrs endet (vgl. BAG, Urteil vom 03.06.1958, 2 AZR 406/55, BAGE 5, 317).

Anderes mag gelten, wenn der Provisionscharakter im Vordergrund steht. Soweit primär der individuelle Leistungserfolg belohnt werden soll und der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des Bezugszeitraums keine "Umsätze" mehr erzielen kann, kann eine Auslegung (§ 157 BGB) hier zum Ergebnis haben, dass der die "Zielvorgaben" und deren Erfüllung auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herunterzubrechen sind.

Vorliegend ist - mangels anderer Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien - nach Nr. 3 a der Vereinbarung vom 15./29.07.2005 der Bonus für das Geschäftsjahr 2005 ermittelbar. Der auf den Kläger übergegangene Bonusanspruch mindert sich - pro rata temporis - auf den dem Beschäftigungszeitraum des M. entsprechenden Anteil.

C. Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

Die Kammer hat der entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung beigemessen und daher für die Beklagte die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten

REVISION

eingelegt werden.

Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss

innerhalb einer Notfrist von einem Monat

nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

Bundesarbeitsgericht,

Hugo-Preuß-Platz 1,

99084 Erfurt,

Fax: (0361) 2636 - 2000

eingelegt werden.

Die Revision ist gleichzeitig oder

innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils

schriftlich zu begründen.

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.