ArbG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2008 - 12 Ga 22/08
Fundstelle
openJur 2011, 57572
  • Rkr:

Eine Lehrtätigkeit zum Zwecke der Erprobung kann ebenso wenig wie der Berufsbegleitende Vorbereitungsdienst auf die Probezeit analog § 29 III LVO angerechnet werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 4.000,00 €, auch gem. § 63 GKG.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung darüber, ob das c. verpflichtet ist, die Bewerbung des Klägers auf die Stelle des Zweiten Realschulkonrektors an der Städtischen Realschule L. in W. zu berücksichtigten.

Der Kläger ist Diplom-Physiker; im Jahre 2002 hat er das Diplom absolviert und war in der Folgezeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E. beschäftigt.

Mit Arbeitsvertrag vom 03.12./17.12.2002 (Bl. 31-32 d. GA.) wurde der Kläger zum Zwecke der Erprobung für die Zeit vom 07.01.2003 bis zum 06.01.2004 als vollbeschäftigter Lehrer im Angestelltenverhältnis an der Realschule T. in N. eingestellt. Die Eingruppierung richtete sich nach Vergütungsgruppe IV a BAT. Im Anstellungsvertrag heißt es: "Der Angestellte, der bisher nicht über die für die unbefristete Unterrichtserlaubnis erforderliche Qualifikation, die Befähigung zum Unterrichten in der Sekundarstufe I verfügt, soll durch die erfolgreiche Teilnahme an der vom Arbeitgeber eingerichteten etwa einjährigen Weiterqualifizierungsmaßnahme eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erwerben. Bei festgestellter Bewährung erfolgt die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis". Etwaige Weiterbildungsmaßnahmen fanden nicht statt. Mit Änderungsvertrag vom 04.12.2003/15.01.2004 (Bl. 33,34 d. GA.) wurde der Kläger ab dem 07.01.2004 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft ins Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen. Im Zeitraum 06.09.2004-05.03.2006 absolvierte der Kläger seinen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst, den er am 05.03.2006 mit der Gesamtnote "sehr gut" abschloss. Aufgrund der vorangegangenen Lehrtätigkeit war der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst zuvor um 6 Monate verkürzt worden. Mit Änderungsvertrag vom 07.04./24.04.2006 (Bl. 39 d. GA.) wurde der Kläger ab dem 06.03.2006 in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.

Mit dienstlicher Beurteilung vom 20.12.2007 wurde dem Kläger bestätigt, dass er sich in seiner Tätigkeit "besonders bewährt" habe (Bl. 40-43 d. GA.).

Unter dem 22.01.2008 bewarb sich der Kläger um die Stelle des Zweiten Realschulkonrektors an der Städtischen Realschule, L. in W.; seine Bewerbung wurde mit Schreiben vom 25.02.2008 (Bl. 44-46 d. GA.) aus den dort genannten Gründen nicht berücksichtigt.

Der Kläger ist der Auffassung, seine Bewerbung sei bei der ausgeschriebenen Stelle zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

dem c. im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, seine Bewerbung auf die Stelle des Zweiten Realschulkonrektors an der Städtischen Realschule L. in W. zu berücksichtigen.

Das c. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das c. ist aus den Gründen des Schreibens vom 25.02.2008 der Auffassung, es habe die Bewerbung des Klägers nicht zu berücksichtigen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Bewerbung auf die Stelle des Zweiten Realschulkonrektors an der Städtischen Realschule L. in W.. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach den genannten Kriterien beurteilt werden (BAG vom 02.12.1997 - 9 AZR 445/96 - BAGE 87,165). Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG vom 28.05.2002 - 9 AZR 751/00 - BAGE 101,153; BVerwG vom 07.12.1994 - 6 P 35.92 - AP BAT § 2 SR 2 Y Nr. 13; 26.10.2000 - 2 C 31.99 - ZTA 2001,191).

Gemäß § 10 Abs. 2 b) LVO ist eine Beförderung nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen war (Abs. 1). Die Vorschrift findet aus Gründen der Gleichbehandlung auf angestellte Lehrkräfte analoge Anwendung.

Gemäß § 29. Abs. 2 S. 1 LVO analog dauert die Probezeit zwei Jahre und sechs Monate. Nach S. 2 kann sie bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung "sehr gut" bestanden haben, bis zu einem Jahr und drei Monate gekürzt werden.

Der Kläger hat am 06.03.2006 den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit der Gesamtnote "sehr gut" bestanden. Bei einer Nachzeichnung einer fiktiven Beamtenlaufbahn endete somit die Probezeit mit Ablauf des 05.06.2007, so dass der Kläger frühestens am 06.06.2008 befördert werden könnte.

Hieran ändert auch die Vorschrift des § 29 Abs. 3 LVO analog nichts, wonach Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden sollen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat.

a)

Eine Anrechnung von Zeiten des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ist nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2006 - AZ.211 - 2.02.14 - 5253 - nicht zulässig, da der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst seiner Art nach ein öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis ist.

Zum anderen entspricht er aufgrund der tarifrechtlichen Eingruppierung nicht der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn.

b)

Nach letztgenanntem muss auch eine Anrechnung der Lehrertätigkeit des Klägers im Zeitraum 07.01.2003-05.09.2004 unterbleiben. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages diente die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum 07.01.2003-06.01.2004 zum Zwecke der Erprobung und der Weiterqualifizierung für den Erwerb einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in der Sekundarstufe I. Der Kläger hat unbestritten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seit dem 07.01.2003 inhaltlich gleichwertig seiner Lehrertätigkeit nachzugehen, ohne dass diese durch die Übernahme in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis, den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst oder die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe III BAT nennenswerte Änderungen erfahren hätte.

Allerdings kann neben der inhaltlichen Bewertung auch die Feststellung, in welcher Weise die während der betreffenden Tätigkeit gewährte Vergütung der besoldungsmäßigen Einstufung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn entspricht, für die Bedeutung der Tätigkeit herangezogen werden. An Realschulen erfolgt die Einstufung des Eingangsamtes nach dem damals gültigen BAT in die Vergütungsgruppe III BAT. Der Kläger wurde sowohl während seiner Einstellung zum Zwecke der Erprobung als auch nach der Übernahme in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis in die geringere Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert, so dass diese Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet werden kann. Nach den unbestrittenen Einlassungen des Klägers ist die Stelle des Zweiten Realschulkonrektors nach Vergütungsgruppe I BAT eingruppiert, so dass der Kläger für den Fall des erfolgreichen Durchlaufens des Bewerbungsverfahrens vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung mehrere Besoldungsgruppen überspringen würde.

II.

1.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO der Kläger.

2.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte gem. § 61 ArbGG, § 63 GKG mit dem so genannten Hilfsstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

(N.)