OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2008 - 12 B 319/08
Fundstelle
openJur 2011, 57534
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 19 L 144/08
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 31. März 2008 vorläufig - längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 oder bis zu einer noch früheren Entscheidung in der Hauptsache - die Kosten einer Integrationshilfe für den Antragsteller über 25 Stunden pro Woche zu übernehmen.

Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darüber hinaus geht, wird er abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge trägt zu ¼ der Antragsteller, und zu ¾ der Antragsgegner.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens für die Zeit nach Ende der Osterferien nunmehr in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu bejahen. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich insoweit in Verbindung mit dem Akteninhalt die erforderliche Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

Der Senat sieht es mit der für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes er- reichbaren Sicherheit als gegeben an, dass der Antragsteller gegen den Antragsgegner gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglVO (i.d.F. d. SGB-SHREinOG vom 27. Dezember 2003, BGBl. I, 3022) einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer im Rahmen des Besuches der X. U. - G. X1. - im Anordnungszeitraum hat.

Dass der Antragsteller zum Personenkreis des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zählt, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und wird auch vom Senat auf der Grundlage insbesondere des - dem § 35a Abs. 1a SGB VIII genügenden - Berichtes des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie S. I. vom 17. Dezember 2006 nicht bezweifelt. Der Antragsteller leidet unter einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, die zu schweren Integrationsproblemen im schulischen und außerschulischen Bereich führt.

Es steht auch nicht in Frage, dass für den nach § 35a Abs. 1 SGB VIII hilfeberechtigten Personenkreis Eingliederungshilfe grundsätzlich auch durch die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für den Schulbesuch als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i. S. d. §§ 35a Abs. 3 SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, 12 Nr. 1 EinglVO gewährt werden kann.

Vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 23. Februar 2006

- 12 ME 474/05 -, JAmt 2006, 200; und vom 15. September 2005 - 12 ME 354/05 -, FEVS 58, 33, VG Dresden, Urteil vom 10. Juli 2007 - 13 K 19/07 -, Juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 8 K 2416/05 -, ZFSH/SGB 2006, 354

Soweit - wie hier - als Ursache des Bedarfs eine seelische Behinderung vorliegt, ergibt sich aus der bloß beispielhaften Bestimmung in § 12 EinglVO („umfasst auch"), nach der die Maßnahme „zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher" erfolgen kann, keine Ausgrenzung seelisch Behinderter und folgt aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass Eingliederungshilfe in diesem Fall nicht nach dem SGB XII, sondern vorrangig nach dem SGB VIII zu gewähren ist.

Vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. März 2007 - L 13 SO 6/06 ER -, FEVS 58, 406.

Die begehrte Integrationshilfe stellt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. § 35a Abs. 2 SGB VIII) als erforderlich und geeignet dar, dem Antragsteller den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Schon mit der Stellungnahme der Sonderschullehrerin K. S1. vom 29. November 2007 hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass es ihm auf absehbare Zeit nur mittels eines ihm während der gesamten Schulzeit zur Verfügung stehenden Integrationshelfers möglich ist, am Schulalltag in der 5. Klasse der Wind- rather U. teilzunehmen. Eine pädagogisch therapeutische Entwicklung des Antragstellers ohne Integrationshilfe wird nicht für möglich gehalten. Dass eine Beschulung des Antragstellers ohne Einzelintegrationshilfe bei seinem jetzigen Entwicklungsstand nicht möglich ist, bestätigen die eidesstattliche Versicherung seiner bisherigen ehrenamtlichen Integrationshelferin T. I1. vom 18. Februar 2008 bzw. deren vorausgegangene Erklärung vom 10. Dezember 2007 und die eidesstattliche Versicherung des Klassenlehrers U1. O. vom 17. Februar 2008. Frau I1. hat mit ihrer eidesstattlichen Versicherung zur Überzeugung des Senates daneben ebenfalls bestätigt, dass sie zum 1. März 2008 die X. U. verlassen und die Einzelintegrationshilfe für den Antragsteller beendet wird. Von der Schulleitung der X. U. ist mit eidesstattlicher Versicherung vom 17. Februar 2008 nachvollziehbar vermittelt worden, dass die Schule nach dem Ausscheiden von Frau T. I1. zum 1. März 2008 mangels Finanzierbarkeit niemanden mehr zur Verfügung stellen kann, der die Einzelintegrationshilfe für den Antragsteller leisten kann.

Der sich so darstellende Bedarf nach § 35a SGB VIII im schulischen Bereich tritt

- anders als der Antragsgegner anfänglich angenommen hat - selbständig neben den Bedarf an Eingliederungshilfe im nichtschulischen Bereich und wird deshalb nicht bereits durch die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Maßnahme durch Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2007 gedeckt. Wenn der Kreis N. für derzeit 27 förderungsbedürftige Schüler an der X. U. gegenwärtig 3 Integrationshelfer finanziert, besitzt das als solches für den Einzelfall des Antragstellers in gleicher Weise nicht schon die Aussagekraft, dass gerade durch diese Stellen sein individueller zeitlicher Umfang an Einzelbetreuung abgedeckt ist und damit ein offener Bedarf gar nicht besteht. Vielmehr stellt die X. U. in der eidesstattlichen Versicherung der Schulleitung vom 17. Februar 2008 fest, dass es ihr schon bisher nicht möglich war, aus der Zuwendung des Kreises aus der Kooperationsvereinbarung vom 5. Juni 2007 an Frau I1. als bisheriger Einzelintegrationshelferin des Antragstellers eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Dem Antragsteller kann auch nicht entgegengehalten werden, sich nach § 10 Abs. 1 SGB VIII vorrangig um entsprechende sonderpädagogische Förderungsleistungen durch die Schulverwaltung bzw. den Schulträger bemühen zu müssen. Weder gehören nach § 92 Abs. 1 SchulG NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. 2005, 102) die Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, zu den Schulkosten,

vgl. zum anderenfalls bestehenden schulrechtlichen Anspruch auf vorläufige Übernahme der Kosten für eine Integrationshelfer: OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 16 B 926/04 - unter Bezugnahme auf das Urteil des 19. Senates vom 9. Juni 2004 - 19 A 1757/02 -, NWVBl. 2004, 425,

noch steht dem Besuch der X. U. eine abweichende (Sonder- )Schulzuweisung durch das Schulamt für den Kreis N. entgegen. Nach dessen

- dem Senat vorliegenden - Bescheid zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, des Förderschwerpunkts und der Festlegung des schulischen Förderungsortes gem. § 10 AO-SF ( SGV.NRW 223) i. V. m. § 13 AO-SF vom 8. August 2007 ist bereits mit früherem Bescheid vom 25. Juli 2005 festgestellt worden, dass beim Antragsteller gem. § 13 AO-SF sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung" vorliegt und ist gleichzeitig als Förderort eine Förderschule für „emotionale und soziale Entwicklung" festgelegt worden. Auf der Grundlage der ihm vorliegenden Gutachten hat das Schulamt nunmehr ergänzend festgestellt, dass beim Antragsteller die Voraussetzung des § 10 AO-SF erfüllt seien und ein zusätzlicher Förderbedarf vorliege, aufgrund dessen die unterrichtlichen Bedingungen angepasst werden könnten. Der an die X. U. gerichteten Bitte vom 6. Juli 2005 um Zustimmung gem. § 12 AO-SF - siehe dort Abs. 5 Satz 5 - i. V. m. § 7 SchpflG NRW zur Teilname am gemeinsamen Unterricht für behinderte und nichtbehinderte Kinder in der Primarstufe und dem Ergebnis des Gutachtens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gem. VO-SF vom 26. Juni 2005 unter Nr. 14 („E. benötigt sonderpädagogische Förderung im Bereich sozialemotionale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeiten gem. § 5 (3) VO-SF). Die integrative Beschulung in der X. U. wird als sinnvoll gesehen") entnimmt der Senat unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Frage, welche konkrete Schule den Antragsteller aufnehmen darf, im schulamtlichen Bescheid vom 8. August 2007 nicht wieder aufgegriffen wird, dass die X. U. schulbehördlich nach wie vor als aufnahmegeeignete Förderschule angesehen wird. Dies legt auch die Stellungnahme der Sonderschullehrerin K. S1. im Namen der X. U. vom 29. November 2007 nahe, nach der der Antragsteller entsprechend den schulamtlichen Bescheiden „als Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit) unterrichtet wird" und „seit dem Schuljahr 2006/2007 aufgrund der Schwere der Störung sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne von § 10 AO-SF (schwere Behinderung) besteht".

Ungeachtet dessen setzt der Vorrang des (öffentlichen) Schulwesens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles dort eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008

- 12 A 2791/07 -; Urteile vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -, Juris, und - 12 A 2437/03 -; Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, JAmt 2004, 437; Beschluss vom 18. März 2004 - 12 B 2634/03 -, Juris; Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, FEVS 55, 469; zur gleichgelagerten Frage des Nachrangs der Sozialhilfe gegenüber der Förderung im öffentlichen Schulwesen vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105/00 -, NJW 2001, 2898 f.; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 12 A 734/02 -, Juris; Beschluss vom 27. Januar 2005 - 16 A 4527/01 -; Urteil vom 12. Juni 2002

- 16 A 5013/00 -, RDLH 2002, 104, Urteile vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 -, Juris, bzw. - 16 A 3108/99 -, FEVS 52, 513.

Dass der Antragsteller an einer anderen Schule adäquat - d. h. unter Gewährung auch der erforderlichen Integrationshilfe durch Einzelbetreuer - gefördert werden kann, ist jedoch bisher von keiner Seite vorgetragen worden.

Wenn der Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung vom 7. März 2008 dennoch die Suche nach einer anderen Schule fordert, an welcher der durch das Schulamt N. festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf in schulischer Trägerschaft befriedigt werden kann, bleibt es ihm vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen unbenommen, entweder das Schulamt für den Kreis N. zu einer Überprüfung der Aufnahmegeeignetheit der X. U. - G. X1. - als Förderschule für „emotionale und soziale Entwicklung" zu überprüfen oder den Kreis N. als örtlichen Träger der sozialhilferechtlichen Ein- gliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zu einer Aufstockung seiner Fi- nanzierungszuschüsse für Integrationshelfer auf ein - die Einzelintegrationshilfe für den Antragsteller ermöglichendes - Maß zu veranlassen. Abgesehen davon ist nach § 15 AO-SF zu erwarten, dass die Klassenkonferenz am Ende des Schuljahres überprüfen wird, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen, und ob der Besuch eines anderen Förderorts angebracht ist.

Die danach mögliche Änderung der Sachlage zum neuen Schuljahr 2008/2009 hat der Senat indes zum Anlass genommen, die Regelungsdauer der einstweiligen Anordnung auf den Rest des Schuljahres 2007/2008 zu beschränken.

Der Antragsteller darf jedoch nicht darauf verwiesen werden, dass seine - bisher an der X. U. als Fachlehrerin beschäftigte - Mutter unter entsprechender Aufgabe ihrer Berufstätigkeit zunächst kostenlos die Funktion der Integrationshelferin übernehmen könne. Im Hinblick auf die Systemfunktion der Leistungen der Jugendhilfe als Unterstützung und Ergänzung elterlicher Erziehung kann eine Jugendhilfeleistung nämlich nicht durch das Tätigwerden eines Elternteils vollständig ersetzt werden. Der konstitutive Nachrang der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Verhältnis zu den unterhaltspflichtigen Personen wird nach § 10 Abs. 2 SGB VIII insoweit ausschließlich durch die Kostenbeteiligung nach §§ 90 ff. SGB VIII hergestellt.

Vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, vor Kap. 8 Rdn. 1; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 90 Rdn. 2.

Nach § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII werden Kostenbeiträge gerade auch für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII erhoben, als welche eine Förderschule für „emotionale und soziale Entwicklung" durchaus in Betracht kommt.

Dass die Eltern für die Kosten der Eingliederungshilfe in Vorlage treten, ist dem Jugendhilferecht demgegenüber außerhalb des § 36a Abs. 3 SGB VIII fremd, so dass sich der Antragsteller auch im Rahmen des Anordnungsgrundes nicht entgegenhalten lassen muss, die Eltern könnten die Maßnahme vorfinanzieren, zumal eine dafür ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund der eingereichten Einkommensunterlagen zweifelhaft erscheint.

Der Senat hat auch von einer bindenden Festlegung der monatlichen Kosten für den erforderlichen Integrationshelfer in einer Höhe der geforderten 1.800 EUR abgesehen, weil er der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Verein „X. U. e. V." und dem Kreis N. als örtlichem Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen vom 5. Juni 2007 i. V. m. der eidesstattlichen Versicherung der Schulleitung der X. U. vom 17. Februar 2008 entnimmt, dass in der Regel ein Jahresbetrag von 12.000 EUR, also ca. 1.000 EUR pro Monat, bereits für die Finanzierung einer Integrationshelferstelle ausreicht. Dass dies für den vorliegenden Fall nicht gilt, hat der Antragsteller bisher nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eingliederungshilfe lediglich Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung vorsieht, nicht weniger aber auch nicht mehr. Sie ist nicht auf eine optimale Beschulung gerichtet,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2007

- 12 E 228/07 - und vom 12. Januar 2007 - 12 A 3004/06 -, jeweils m. w. N.,

also auch nicht auf eine optimale Besetzung der Stelle des schulischen Integrationshelfers.

Der Senat sieht auch einen Anordnungsgrund für gegeben an. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache zwar nicht vorweggenommen werden, wie es hier im Regelungszeitraum der Fall ist. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74) m. w. N.

Das Vorliegen derartiger Umstände hat der Antragsteller mit der hinreichenden hohen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Durch die Verweisung auf das Hauptverfahren würde dem Antragsteller ein irreparabler Schaden entstehen, da er in der Schule ausweislich der Stellungnahme der Sonderschullehrerin K. S1. von der X. U. vom 29. November 2007, der eidesstattlichen Versicherung der Schulleitung der X. U. vom 17. Februar 2008 und der eidesstattlichen Versicherung der Frau T. I1. vom 18. Februar 2008 ab dem ersten Schultag nach den Osterferien nicht mehr beschult werden könnte. Der Klassenlehrer hat mit eidesstattlicher Versicherung vom 17. Februar 2008 klargestellt, dass er nicht in der Lage sei, dem Antragsteller die erforderliche Einzelintegrationshilfe zukommen zu lassen. Aus der Stellungnahme der Sonderschullehrerin K. S1. vom 29. November 2007 und der eidesstattlichen Versicherung des Klassenlehrers U1. Nespetal vom 17. Februar 2008 geht ferner hervor, dass die dem Antragsteller bisher zuteil gewordene Integrationshilfe zu einer zunehmenden Stabilisierung geführt hat, die bei einer Fortführung der Integrationshilfe weiter zunehmen würde, im Falle der Unterbrechung hingegen droht, verloren zu gehen, in dem der Antragsteller wieder in seine alten Verhaltensmuster zurückfällt. Weder eine Unterbrechung der Beschulung mit dem Entstehen entsprechender Bildungslücken noch eine Verschlechterung seiner seelischen Befindlichkeit hat der Antragsteller hinzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 i. V. m. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.

Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.