SG Aachen, Urteil vom 11.12.2007 - S 13 EG 27/07
Fundstelle
openJur 2011, 56790
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Elterngeld für ein 2006 geborenes Kind.

Die 1974 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und verheiratet. Sie gebar am 00.00.2006 das eheliche Kind G. Vor der Geburt des Kindes war sie als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Bis Januar 2010 nimmt sie Elternzeit in Anspruch und betreut und erzieht das Kind. Ihr Ehemann arbeitet ebenfalls als kaufmännischer Angestellter. In den zwölf Monaten vor der Geburt, in denen sie noch kein Mutterschaftsgeld erhielt, bezog die Klägerin ein steuerpflichtiges monatliches Bruttogehalt von 2000,00 EUR (November und Dezember 2005) bzw. 2400,00 EUR (Januar bis Oktober 2006).

Am 16.04.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für die Zeit vom ersten bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des am 00.00.2006 geborenen Kindes.

Das Versorgungsamt B. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 30.04.2007 unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 BEEG ab, wonach für die vor dem 01.01.2007 geborenen Kinder die Vorschriften des BErzGG in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden seien. Da das Kind der Klägerin am 00.00.2006 geboren sei, bestehe kein Anspruch auf Elterngeld.

Den dagegen am 24.05.2007 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 09.08.2007 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 06.09.2007 Klage erhoben. Sie hält die Stichtagsregelung, nach der für Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren worden sind, kein Elterngeld beansprucht werden kann, für verfassungswidrig. Sie ist der Auffassung, § 27 BEEG verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), jedenfalls aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eltern von seit dem 01.01.2007 geborenen Kindern würden gegenüber Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren sind, ohne sachlichen Grund bevorzugt. Weiterhin entstehe für sie - die Klägerin - eine zusätzliche Benachteiligung, sollte sie innerhalb von 24 Monaten nach der Geburt ihres ersten Kindes ein weiteres Kind bekommen. Da sie während der Erziehungszeit kein Einkommen erziele, würde sie für das zweite Kind nur ein Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR (Sockelbetrag) zuzüglich des Geschwisterbonus von 75,00 EUR erhalten. Hätte sie zuvor für das erste Kind bereits Elterngeld erhalten, würde bei der Berechnung des Elterngeldes das Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes zur Berechnung herangezogen, sodass ein deutlich höheres Elterngeld gezahlt würde. Diese Benachteiligung gelte analog für weitere Kinder, die ggf. nach dem zweiten Kind geboren werden. Nach Auffassung der Klägerin wäre es gerecht, wenn Elterngeld für die Zeit vom 01.01.2007 bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats gewährt würde.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2007 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 09.08.2007 zu verurteilen, ihr für das am 00.00.2006 geborene Kind G. Elterngeld für die Zeit vom 01.01. bis 13.11. 2007 zu zahlen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesver- fassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, ob § 27 Abs. 1 BEEG gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt und verfassungswidrig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Er ist der Auffassung, bei steuerfinanzierten und zweckgerichteten finanziellen Zuwendungen an Familien mit kleinen Kindern stehe dem Gesetzgeber ein großer Gestaltungsspielraum zu. Davon habe er aus Praktikabilitätsgründen zur Abgrenzung von Erziehungsgeld- bzw. Elterngeldberechtigung durch die Einführung einer Stichtagsregelung Gebrauch gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da sie nicht rechtswidrig sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG, da das Kind, von dem sie den Anspruch herleitet, vor dem 01.01.2007 - nämlich bereits am 00.00.2006 - geboren ist.

§ 27 Abs. 1 BEEG in der Fassung des Artikel 1 des "Gesetz zur Einführung des Elterngeldes" vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) - in Kraft getreten am 01.01.2007 - bestimmt, dass für die vor dem 01.01.2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des BErzGG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind; ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht. Korrespondierend zu dieser Stichtagsregelung bestimmt § 24 Abs. 4 BErzGG, angefügt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes, dass für die nach dem 31.12.2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder die Vorschriften des BEEG anzuwenden sind.

Diese Stichtagsregelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG (und auch nicht gegen andere Verfassungsnormen), dass der Gesetzgeber für die jeweiligen Anspruchsgrundlagen - BEEG oder BErzGG - an den Zeitpunkt der Geburt des Kindes anknüpft (vgl. bereits für das BErzGG: BVerfG, Beschluss vom 10.12.1987 - 1 BVR 1233/87 = SozR 3 7833 § 1 Nr. 3). Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es dem Gesetzgeber durch Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Ihm steht für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und des rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelungen notwendig ein gewisser Spielraum zu. Dies gilt besonders, wenn - wie hier - ein ganzes Rechtsgebiet einer Neuordnung unterzogen wird. Da es in solchen Fällen unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen und womöglich schon abgewickelten oder noch abzuwickelnden Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht verlangt, ist es unvermeidlich, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen. Insbesondere kann die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen zu unter Umständen erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen unter die Neuregelung fallen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt. Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis des aufgezeigten Dilemmas darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 08.12.1976 - 1 BVR 810/70, 1 BVR 57/73, 1 BVR 147/76 "Nichtehelichen-Erbrecht" = BVerfGE 44, 1 = NJW 1977, 1677 = FamRZ 1977, 446; vgl. auch BVerfGE 3, 58; 13, 31; 29, 283; 46, 299; 49, 260; 80, 297 und BVerfGE 87, 1 "Trümmerfrauen/Kindererziehungszeit").

Nach diesen Maßstäben sind § 27 Abs. 1 BEEG und auch § 24 Abs. 4 BErzGG verfassungsgemäß.

Der Gesetzgeber hat die Leistung für die Betreuung und Erziehung eines Kindes in der frühen Lebensphase, die bisher im BErzGG geregelt war, im BEEG nach Art, Umfang und Höhe neu gestaltet. Erziehungsgeld wurde (und wird noch bis 31.12.2008) in zwei Alternativen - Budget (450,00 EUR) für zwölf Lebensmonate oder Regelbetrag (300,00 EUR) für 24 Lebensmonate - gewährt, wenn und soweit bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden (werden). Das Elterngeld wird demgegenüber nach dem zuletzt bezogenen Erwerbseinkommen bemessen und - bei geringem oder keinem Erwerbseinkommen - mindestens in Höhe von 300,00 EUR für zwölf bzw. 14 Monate gezahlt. Dem Gesetzgeber war klar, dass - je nach den individuellen Verhältnissen - für einen Teil der Eltern das Erziehungsgeld, für einen anderen Teil der Eltern das Elterngeld die "günstigere" Leistung sein würde. Eltern mit geringem oder keinem Erwerbseinkommen konnten nach dem BErzGG für maximal 24 Monate 300,00 EUR Erziehungsgeld, insgesamt also 7.200,00 EUR erhalten, während sie nunmehr für maximal 14 Monate 300,00 EUR Elterngeld, insgesamt also nur 4.200,00 EUR erhalten können. Diese Eltern stehen sich also besser, wenn ihr Kind vor dem 01.01.2007 geboren wurde. Dagegen können Eltern mit mittlerem oder hohem Einkommen, die nach dem BErzGG kein oder nur gemindertes oder die Höchstbeträge von 5.400,00 EUR (Budget) bzw. 7.200,00 EUR (Regelbetrag) Erziehungsgeld erhalten hätten, nach dem BEEG für zwölf Monate maximal 21.600,00 EUR beanspruchen. Sie stehen sich also besser, wenn ihr Kind nach dem 31.12.2006 geboren worden ist. Ohne Stichtagsregelung hätte es betroffenen Eltern freigestanden, die eine oder die andere Leistung zu wählen oder sogar von der einen auf die andere Leistung zu wechseln, je nach dem, welche für sie die günstigere gewesen wäre. Dies hätte es - z.B. bei einem Leistungswechsel - notwendig gemacht, umfangreiche Regelungen über die Anrechnung bereits bezogener Leistungen und verbrauchter Leistungszeiträume zu schaffen. Die finanziellen Auswirkungen (vgl. für das vorliegende Gesetz zur Einführung des Elterngeldes BT-Drucksache 16/1889, S. 3, 17) wären für den Gesetzgeber kaum mehr eindeutig kalkulierbar gewesen.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, das BErzGG und das BEEG für einen Zeitraum von 2 Jahren nebeneinander gelten zu lassen und die Anwendbarkeit des jeweiligen Gesetzes mit Stichtagsregelungen zu verknüpfen (vgl. BT-Drucksahce 16/1889, S. 28f. zu § 27 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 8) sachgerecht und bewegt sich noch in dem ihm zukommenden legislativen Ermessensspielraum. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich die Versagung eines Elterngeldanspruchs für ihr 2006 geborenes Kind auch nachteilig auf die Höhe eines möglichen Elterngeld- anspruchs für ein weiteres Kind auswirken könnte, mag dies zwar im Hinblick auf die Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG zutreffend sein. Jedoch ist dieser Einwand im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich; er berührt ausschließlich einen in der Zukunft liegenden Anspruch, dessen Entstehen ungewiss und der hier nicht streitbefangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hat die Sprungrevision zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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