OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2008 - 8 A 90/08
Fundstelle
openJur 2011, 55739
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. November 2007 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

Der Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt B. (BSchS) einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Fällen einer auf ihrem Grund befindlichen Eibe haben, weil von dem Baum eine konkrete Gefahr für Personen ausgehe und die Gefahr nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sei.

a) Das Zulassungsvorbringen stellt nicht in Frage, dass von der streitbefangenen Eibe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Personen ausgeht.

Nach den ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts, die der Beklagte im Übrigen ausdrücklich bestätigt hat, sind Eiben giftige Pflanzen. Insbesondere der Verzehr ihrer Beeren und ihrer Nadeln kann körperliche Beschwerden, je nach Dosis und körperlicher Konstitution der betroffenen Person sogar lebensgefährliche Gesundheitsbeeinträchtigungen verursachen. Daraus folgt eine Gefahr für die im Haushalt der Kläger lebenden zwei Kleinkinder und für Nachbars- und Besuchskinder, wenn diese den Garten der Kläger nutzen und Beeren oder Nadeln der Eibe in den Mund nehmen. Aufgrund des Standorts des Baums an der Grenze zum Garten der benachbarten Doppelhaushälfte besteht die beschriebene Gefahr zudem - wenn auch in geringerem Ausmaß - für Kinder, die sich in jenem Garten aufhalten. Die von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) BSchS vorausgesetzte Gefahr, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens, besteht schon deshalb, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Kleinkinder, die ihre Umwelt erkunden, Dinge gern in den Mund nehmen. Das gilt insbesondere für solche Dinge, die eine gewisse Ähnlichkeit mit Lebensmitteln aufweisen, wie dies hier vor allem hinsichtlich der für Kinder verlockenden roten Beeren der Fall ist. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass Kleinkinder die weichen Nadeln der Eibe in den Mund stecken und kauen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht seiner Sachverhaltswürdigung keine unzutreffenden Anforderungen an die Darlegungs- und Nachweispflicht desjenigen zugrundegelegt, der die Erteilung einer Baumfällgenehmigung begehrt. In dem vom Beklagten angeführten Urteil des beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, NWVBl. 1994, 140, ist - bezogen auf die Gefahr, dass ein alter, vorgeschädigter Baum umstürzen könnte - ausgeführt, dass der Antragsteller seiner Darlegungs- und Nachweispflicht genügt, wenn er einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. in seinen Erkenntnisbereich fallen. Diese Nachweiserleichterungen sind zwar nach der Rechtsprechung des Senats

- vgl. Urteil vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, UPR 2003, 276 -

nicht auf den Fall übertragbar, dass ein Antragsteller geltend macht, unter einer durch Pollen des konkreten Baumes ausgelösten Allergie zu leiden. Um eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation geht es hier aber nicht. Der Beklagte stellt nicht in Frage, dass die Eibe der Kläger giftig ist und dass der Kontakt mit den giftigen Pflanzenteilen auf den menschlichen Organismus wirkt, wobei schon die Aufnahme relativ geringer Mengen unabhängig von etwaigen allergischen Reaktionen bei einem Kleinkind zu ernsthaften gesundheitlichen Störungen führen kann. Nach den eigenen Ausführungen des Beklagten in der Zulassungsbegründung kann eine Dosis von 9 Gramm frischer Eibennadeln eine Lebensgefahr für Kleinkinder darstellen. Aufgrund des typischen Verhaltens von kleinen Kindern, die die von Eiben ausgehenden Gefahren weder erkennen noch verstehen können, besteht auch eine konkrete Gesundheitsgefahr. Der Eintritt eines Schadens ist zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Dabei ist hinsichtlich der an den Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellenden Anforderungen auch der hohe Wert des geschützten Rechtsguts, nämlich des Lebens und der Gesundheit von Kindern, zu berücksichtigen. Die Ausführungen des Beklagten dazu, dass es in der Sphäre der Kläger liege, Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz ihrer Kinder zu treffen, sind in diesem Zusammenhang unerheblich, da sie nicht die Frage betreffen, ob eine Gefahr vorliegt; nur darauf beziehen sich aber die in der Rechtsprechung behandelten Anforderungen an die Darlegungspflicht. Die Zumutbarkeit von Sicherheitsvorkehrung ist vielmehr gesondert unter dem Aspekt der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) BSchS zu prüfen, dass die Gefahr nicht auf andere Weise zu beheben ist.

b) Die Zulassungsbegründung begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Gefahr nicht auf andere Weise als durch Fällung der Eibe mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist.

aa) Soweit der Beklagte auf die Möglichkeit einer Beaufsichtigung der Kinder verweist, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass die Kläger ein ebenso berechtigtes wie gewichtiges Interesse daran haben, den eigenen Garten als geschützten Raum für ihre Kinder nutzen zu können. Denn gerade im häuslichen Garten sollen sich Kinder unbelastet durch die außerhalb des elterlichen Grundstücks drohenden allgemeinen Gefahren nach Möglichkeit frei bewegen können. Diesem Nutzungszweck des Hausgartens widerspräche es, wenn weite Teile der Gartenfläche für die Kinder der Kläger gesperrt werden müssten. Das wäre hier aber zu einer effektiven Gefahrenabwehr erforderlich. Die Eibe weist eine beachtliche Ausdehnung auf und steht in einer Freifläche an der Grenze zur benachbarten Doppelhaushälfte, die sich nach dem Zuschnitt des Grundstücks für Spielzwecke anbietet. Demnach wäre ein erheblicher Teil des eher kleinen Gartens einer bestimmungsgemäßen Nutzung entzogen. Entgegen der Annahme des Beklagten spielt es letztlich keine entscheidende Rolle, wie die Spielgeräte im Garten angeordnet sind. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich Kinder nicht allein dort aufhalten, wo Spielgeräte aufgebaut sind, sondern - vor allem bei Lauf- und Ballspielen - die gesamte Gartenfläche nutzen. Auch diese freie Bewegung im eigenen Garten trägt übrigens dazu bei, dass Kinder einen Bezug zu ihrer natürlichen Umwelt und langfristig Verständnis für die Belange des Umweltschutzes entwickeln, denen die Baumschutzsatzung dient.

Die Realisierung der vom Beklagten angemahnten permanenten Kontrolle ist schon bei lediglich einem Kind nur mit erheblichem Aufwand möglich. Im Haushalt der Kläger leben aber zwei kleine Kinder. Darüber hinaus ist hier die häufigere Anwesenheit weiterer Kinder in die Beurteilung des Sachverhalts einzustellen. Schon bei einem kurzen Gang ins Haus, um selbst oder mit einem Kind zur Toilette zu gehen, etwas zu essen oder zu trinken oder ein Spielzeug zu holen, an die Haustür oder ans Telefon zu gehen, ist die lückenlose Beaufsichtigung nicht mehr gewährleistet. Die Vorstellung des Beklagten, dass alle anwesenden Kinder in solchen Situationen gleich ins Haus zu holen und die Terrassentür zu verschließen sei, ist realitätsfern. Nimmt ein Kind aber bei einer solchen Gelegenheit Pflanzenteile der Eibe in den Mund, kann die Aufsichtsperson in aller Regel nicht einschätzen, ob und gegebenenfalls wie viel Gift es aufgenommen hat, und wird hierzu von dem Kind voraussichtlich auch keine verlässliche Auskunft erhalten. Lässt sich danach das Gesundheitsrisiko aber nicht abschätzen, bleibt der Aufsichtsperson regelmäßig nur, das Kind einem Arzt vorzustellen und etwa durch Aktivkohlegabe oder Magenentleerung entgiften zu lassen. Dabei kommt es nicht - worauf der Beklagte abgestellt hat - auf eine Lebensgefahr des Kindes an. Vielmehr genügt bereits eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung.

bb) Die weiter angesprochene Möglichkeit, den mehrere Meter hohen Baum mit einem engmaschigen Netz zu umspannen, begegnet der vorstehend beschriebenen Gefahr nicht ebenso wirksam wie dessen Entfernung.

Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten davon ausgegangen, dass eine Ummantelung der Eibe mit einem Netz den Abwurf von Pflanzenmaterial nicht zuverlässig verhindern, sondern nur einschränken könne. Dem ist der Beklagte im Zulassungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass ein Netz verhindern könne, dass Nadeln und Früchte der Eibe in dem Ausmaß auf den Boden gelangen, wie dies bisher der Fall sei. Es sei aber sicherlich nicht zu vermeiden, dass gelegentlich einzelne Nadeln oder Früchte auch durch die engen Maschen auf den Boden gelangen könnten. Durch Beaufsichtigung der Kinder und Anbringung des Netzes sei die Gefahr abzuwenden.

Diese Ausführungen stellen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Dabei kann dahinstehen, ob die roten Beeren eines aufwändig ummantelten Baums auf Kinder nicht möglicherweise umso reizvoller wirken. Ebenso wenig bedarf es hier einer Erörterung, ob der unter ästhetischen Gesichtspunkten störende Anblick eines künstlich verhüllten großen Baums, der sich als Fremdkörper von der natürlichen Kulisse abhebt, den Klägern und ihren Nachbarn über etliche Jahre hinweg zumutbar ist. Die vom Beklagten vorgeschlagenen Maßnahmen führen auch in ihrem Zusammenwirken nicht zu einer vollständigen Beseitigung, sondern lediglich zu einer Verminderung der Gefahr. Angesichts der beachtlichen Größe und des Standorts des Baums an der Grenze zum benachbarten Grundstück, der naheliegenden Gefahr etwaiger Beschädigungen beispielsweise durch Nahrung suchende Vögel, und der vom Beklagten eingeräumten Möglichkeit, dass Pflanzenteile trotz Anbringung eines Netzes auf den Boden fallen können, bleibt weiterhin ein nicht zu vernachlässigendes Risiko für die Gesundheit der eigenen Kinder der Kläger und der Nachbarskinder, dem selbst dann, wenn die über die Grundstücksgrenze hängenden Äste entsprechend der mit Schriftsatz vom 21. Januar 2008 nunmehr erteilten Genehmigung entfernt werden dürfen, nur durch eine zeitlich engmaschige Kontrolle des Netzes und des Untergrundes sowie zusätzlich durch eine intensive Beaufsichtigung wirksam begegnet werden kann.

cc) Derart aufwändige Sicherheitsvorkehrungen sind den Klägern bezogen auf ihr eigenes Grundstück nicht zumutbar und bezogen auf das Nachbargrundstück, an dessen Grenze die Eibe steht, nicht möglich.

Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus der situativen Vorbelastung des Grundstücks.

Die Entscheidung, welche Maßnahmen den Klägern zur Abwehr der von einem geschützten Baum ausgehenden Gefahren zumutbar sind, erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. In diese Abwägung sind auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baumes an seinem konkreten Standort sprechenden Belange einzustellen. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung nur mit der Maßgabe erteilt worden ist, dass die auf dem Grundstück befindlichen, unter Baumschutz stehenden Bäume erhalten bleiben. Das dürfte auch dann gelten, wenn die Kläger die von einem Bauträger eingeholte Baugenehmigung tatsächlich nicht selbst gelesen haben sollten.

Mit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls erweisen sich die zu einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen als unzumutbar. Das Grundstück war bei Errichtung der Doppelhaushälfte durch das Vorhandensein eines geschützten Baumbestands zwar vorbelastet. Diese Vorbelastung ist hier aber nicht von ausschlaggebendem Gewicht. Denn es geht im Kern nicht um etwaige Belastungen oder Belästigungen der Kläger, sondern um die Abwehr von Gesundheitsgefahren für kleine Kinder (einschließlich der Nachbars- und Besuchskinder) sowie darum, den Kindern ein so weit wie möglich ungefährdetes Aufwachsen in einem geschützten (Natur-) Raum zu ermöglichen, ohne dazu einen im Verhältnis zu dessen Gesamtgröße erheblichen Teil des Gartens durch Errichtung einer Absperrung einer Nutzung zu Spielzwecken entziehen oder eine lückenlose Beaufsichtigung sicherstellen zu müssen. Dieses Interesse der Kläger wiegt schwerer als das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baums. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist die Eibe aufgrund ihres konkreten Standorts weder für den Naturhaushalt noch für das Orts- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung. Dieser Bewertung, die im übrigen anhand der vorliegenden Lichtbilder nachvollziehbar ist, hat der Beklagte nicht widersprochen.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Das ist hier nicht der Fall.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte insoweit auf die Schwierigkeiten der tatsächlichen Würdigung, ob von den Pflanzenteilen einer Eibe eine Gefahr für spielende Kleinkinder ausgeht. Diese Frage ist bereits nach den eigenen Ausführungen des Beklagten zu bejahen, ohne dass es in diesem Zusammenhang entscheidend auf die Rechtsprechung zu etwaigen Nachweiserleichterungen ankommt. Auch die rechtliche Würdigung, ob den Klägern Sicherheitsvorkehrungen durch Ausübung der Aufsicht über ihre Kinder und durch Anbringung eines Netzes zumutbar sind, erfordert, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Daran fehlt es hier.

Die Frage,

"ob der Baumschutzsatzung unterfallende Giftpflanzen, die in Gärten stehen, die regelmäßig von Kleinkindern zum Spielen aufgesucht werden, unter Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 lit. b) BSchS gefällt werden dürfen",

bedarf - soweit sie einer generellen Klärung überhaupt zugänglich ist - keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Der grundsätzliche rechtliche Ausgangspunkt, dass zu den Gefahren für Personen im Sinne der genannten Satzungsbestimmung auch Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Kindern zählen, bedarf keiner obergerichtlichen Klärung. Die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Fällgenehmigung besteht, kann hingegen nur einzelfallbezogen getroffen werden. Sie erfordert - wie vorstehend ausgeführt - eine Berücksichtigung der konkreten Art und des Ausmaßes der Gefahr sowie der nach Maßgabe der sonstigen Einzelfallumstände möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen.

4. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt hinsichtlich der Wirkung eines die Eibe umhüllenden Netzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO näher aufklären müssen, berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem eigenen Vorbringen des Beklagten davon ausgegangen ist, dass durch die Anbringung eines Netzes die Menge der herabfallenden Nadeln und Beeren zwar begrenzt, die Gefahr aber nicht vollständig vermieden werden kann. Die erhobene Verfahrensrüge zielt mithin nicht auf die Ausübung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern auf die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger auf eine solche, wegen der konkreten Einzelfallumstände nicht hinreichend wirksame Gefahrenabwehrmaßnahme nicht verwiesen werden können und ihnen auch die darüber hinaus erforderliche intensive Beaufsichtigung der Kinder nicht zumutbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).