LAG Köln, Urteil vom 17.01.2008 - 6 Sa 1354/07
Fundstelle
openJur 2011, 55336
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 Ca 269/07

Mit Rücksicht auf den durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Koalitionspluralismus kann nicht jede Maßnahme, die sich faktisch als Behinderung der Tätigkeit einer konkurrierenden Koalition darstellt (hier: Umsetzung einer Sondervereinbarung zugunsten der Mitglieder einer Gewerkschaft), durch einen Unterlassungsanspruch verhindert werden. Das Abwehrrecht der einen Gewerkschaft geht dem Betätigungsrecht der anderen Gewerkschaft nicht zwingend vor.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.08.2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 4 Ca 269/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch.

Die klagende Gewerkschaft hat ebenso wie die Dienstleistungsgewerkschaft v Mitglieder, die bei der Beklagten beschäftigt sind. Gemäß § 3 des bei der Beklagten verwendeten Standardarbeitsvertrages finden die betrieblich/fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge ("zur Zeit sind dies die mit v abgeschlossenen Tarifverträge") in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Im Rahmen eines im März 2004 zwischen der Beklagten und v abgeschlossenen Beschäftigungsbündnisses wurde ein Härtefallfonds gegründet, aus dem Arbeitnehmer der Beklagten zur Milderung von Härtefällen Zahlungen erhalten sollten. Es wurde vereinbart, dass für die nicht bis zum Jahre 2006 verausgabten Budgetanteile die Vertragsparteien eine weitere Verwendung bestimmen sollten. Am 02.06.2006 schlossen die Beklagte und v folgende "schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien zur Verwendung des Härtefallfonds" (Kopie Bl. 30 d. A.):

"Im Rahmen des Beschäftigungsbündnisses im Jahre 2004 haben die Tarifvertragsparteien gemeinsam festgelegt, dass über die nicht verwendeten Mittel aus dem Härtefallfonds gemeinsam zu entscheiden ist. Diese nicht verbrauchten Mittel in Höhe von 9,3 Mio. € sollen weiterhin einer sozialen Zweckbindung zugeführt werden. Sie werden hierzu einem von v neu zu gründenden oder einem von v zu benennenden gemeinnützigen Verein als Spende überwiesen. v -Mitglieder können Mittel aus dem Fonds auf Antrag erhalten. Diese Mittel werden verwendet, um ausschließlich aktive oder ehemalige Beschäftigte der D , die v -Mitglieder sind, zweckgebunden zu unterstützen bei

finanziellen und sozialen Notlagen, für Erholungs- oder Bildungszwecke.

Sie dürfen nicht für andere Zwecke Verwendung finden.

Die Zahlung an den gemeinnützigen Verein wird für die D T A steuer- und sozialversicherungsunschädlich geleistet."

Zu einer Auszahlung des Betrages ist es bisher noch nicht gekommen, weil v gegenüber der Beklagten noch keinen gemeinnützigen Verein als Empfänger der Spende benannt hat.

Die Gewerkschaft ver.di ist dem Rechtsstreit als Streitverkündete auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Mit seiner Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Unterlassung der Auszahlung begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, hierdurch in seiner Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 GG verletzt zu werden. Die Vereinbarung, wonach ausschließlich v -Mitglieder in den Genuss der 9,3 Mio. EUR kommen würden, stelle eine unzulässige Differenzierungsklausel dar.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.08.2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, durch die Vereinbarung vom 02.06.2006 und die spätere Auszahlung des Betrages von 9,3 Mio. EUR werde das grundrechtlich geschützte Betätigungsrecht des Klägers nicht unzulässig beeinträchtigt, weil die Maßnahmen nicht auf eine Existenzvernichtung abzielten und auch keine unlauteren Mitteln im gewerkschaftlichen Konkurrenzkampf darstellten. Wegen der Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 76 ff. d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 30.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.11.2007 Berufung eingelegt, die er am 30.11.2007 begründet hat. Er meint, bei der streitbefangenen Vereinbarung handele es sich um eine faktische Tarifausschlussklausel, weil der von allen Arbeitnehmern erwirtschaftete Geldbetrag in Höhe von 9,3 Mio. EUR nur den bei der Streitverkündeten organisierten Arbeitnehmern zugute kommen solle. Die Vereinbarung wirke entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch tatsächlich wie eine Spannensicherungsklausel, weil die Gewerkschaftszugehörigkeit zur einem besonderen anspruchsbegründenden Merkmal erhoben worden sei. Letztlich werde durch die Zahlung der Beklagten an einen von der Streitverkündeten zu gründenden Verein ein sozialinadäquater Druck auf nicht - bzw. bei ihm organisierte Beschäftigte ausgeübt, der Streitverkündeten beizutreten. Er, der Kläger, könne aufgrund der grundrechtlich verbürgten kollektiven Koalitionsfreiheit auch die Unterlassung einer rechtswidrigen Benachteiligung seiner Mitglieder verlangen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 4 Ca 269/07 - abzuändern und die Beklagte unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100.000 EUR zu verurteilen, die Auszahlung eines Betrages von 9,3 Mio. EUR an einen von der Dienstleistungsgewerkschaft v gegründeten bzw. zu gründenden gemeinnützigen Verein zur Auffüllung eines Härtefallfonds ausschließlich zur Auskehrung an bei der Beklagten beschäftigte V -Mitglieder zu unterlassen.

Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004, 823 BGB i. V. mit Artikel 9 Abs. 3 GG zu Recht verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis. Im einzelnen gilt Folgendes:

1. Mit dem Bundesarbeitsgericht (grundlegend Beschluss vom 20.04.1999 - 1 ABR 72/98, NZA 1999, 887) ist davon auszugehen, dass sich eine Koalition gegen rechtswidrige Eingriffe in ihre von Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit mit Hilfe von Unterlassungsklagen wehren kann. Zum Schutzbereich des § 823 BGB i. V. mit Artikel 9 Abs. 3 GG gehört nämlich auch das Recht der Koalition auf koalitionsmäßige, hier gewerkschaftliche Betätigung. Der Grundrechtsschutz richtet sich nach Artikel 9 Abs. 3 S. 2 GG mit Drittwirkung auch gegen privatrechtliche Beschränkungen. Danach sind Abreden, welche die Koalitionsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen, nichtig. Hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig und mit Rechtsbehelfen zu verhindern.

Indessen kann mit Rücksicht auf den durch Artikel 9 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten Koalitionspluralismus nicht jede Maßnahme, die sich faktisch als Behinderung der Tätigkeit einer konkurrierenden Koalition darstellt, den Unterlassungsanspruch auslösen. So ist anerkannt, dass im gewerkschaftlichen Konkurrenzkampf die Mitgliederwerbung einer konkurrierenden Gewerkschaft hingenommen werden muss, solange sie nicht mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung der gegnerischen Koalition gerichtet ist (BAG, Urteil vom 31.05.2005 - 1 AZR 141/04, NZA 2005, 1357).

2. Die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten vom 02.06.2006 ist nicht darauf angelegt, die kollektive Koalitionsfreiheit des Klägers einzuschränken oder zu behindern. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verwendung restlicher Mittel, die für einen tariflichen Zweck verfügbar waren, der sich durch Zeitablauf erledigt hat. Wenn die Beklagte bei der Bestimmung des weiteren Verwendungszwecks die Streitverkündete beteiligt hat und die Mittel hiernach einem gemeinnützigen Verein zugewendet werden sollen, so kann darin kein zielgerichteter Angriff auf die kollektive Koalitionsfreiheit des Klägers erblickt werden.

Ein Eingriff in den Bestand des Klägers liegt nicht vor. Existenzbedrohende Beeinträchtigungen werden von ihm selbst nicht geltend gemacht. Auch der Schutzbereich ungestörter organisatorischer Ausgestaltung ist nicht betroffen.

Allerdings ist der Schutz nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsgemäßer Betätigung beschränkt. Er erstreckt sich vielmehr auf alle Verhaltensweisen, die koalitionsspezifisch sind (vgl. BVerfG vom 24.04.1996 - 1 BVR 712/86, AP Nr. 2 zu § 57a HAG; BAG vom 20.04.1999 - 1 ABR 72/98, NZA 1999, 887). Die Vereinbarung behindert den Kläger aber auch nicht in seiner weit gefassten koalitionsspezifischen Betätigungsfreiheit. Es ist ihm unbenommen, mit der Beklagten Verhandlungen über eine ähnliche Vereinbarung aufzunehmen. Auch wenn es ihm nicht gelingen sollte, zu einem Abschluss zu kommen, und daraus ein mittelbarer Wettbewerbsnachteil gegenüber der Streitverkündeten resultieren würde, so wäre dies kein unzulässiger Eingriff in die koalitionsspezifische Betätigungsfreiheit des Klägers. Denn nicht jede Benachteiligung im Wettbewerb konkurrierender Verbände überschreitet die Schwelle des Unerlaubten. Immerhin kann sich die Streitverkündete ebenfalls auf den Grundrechtsschutz des Artikel 9 Abs. 3 GG berufen, weil sie mit dem Abschluss der streitbefangenen Vereinbarung von ihrer Tarifautonomie Gebrauch gemacht hat. Zur Betätigungsfreiheit gehört auch das Recht einer Koalition, ihre Schlagkraft durch Maßnahmen mit dem Ziel der Mitgliedererhaltung und der Mitgliederwerbung zu stärken (vgl. BAG vom 31.05.2005 - 1 AZR 141/04 - , NZA 2005, 3019). Es kommt dann im Bereich der Mitgliederwerbung zu einer Kollision der Grundrechte der konkurrierenden Koalitionen. Dem Abwehrrecht der einen Gewerkschaft aus Artikel 9 Abs. 3 S. 2 GG steht das Betätigungsrecht der anderen aus Artikel 9 Abs. 3 S. 1 GG gegenüber.

Bei einer solchen Kollision geht das Abwehrrecht dem Betätigungsrecht nicht zwingend vor. Vielmehr muss im Wege der Abwägung praktische Konkordanz zwischen den kollidierenden Grundrechtspositionen hergestellt werden. Der Koalitionspluralismus bringt es mit sich, dass die Gewerkschaften in Konkurrenz treten und wechselseitig um Mitglieder werben können. Damit verbundene Nachteile sind grundsätzlich hinzunehmen. Die Grenzen der Mitgliederwerbung liegen dort, wo sie mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung der konkurrierenden Koalition gerichtet ist (vgl. BAG vom 31.05.2005 - 1 AZR 141/04, NZA 2005, 3019 m. w. N.). Diese Grenzen sind hier nicht überschritten, wie bereits das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt hat.

Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 29.11.1967 zur Unzulässigkeit von tarifvertraglichen Differenzierungsklauseln (GS 1/67, BAGE 20, 175) unwirksam ist, zumal die Differenzierung bei den Unterstützungsleistungen der Höhe nach intransparent ist, in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Gewerkschaftsbeiträgen steht und ebenso wie der Ausschluss vom Vorruhestand mehr als einen milden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausübt. Dahinstehen kann auch, ob eine Differenzierung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit hier auch deshalb unzulässig ist, weil allen Arbeitnehmern der Beklagten durch eine arbeitsvertragliche Gleichstellungsklausel die undifferenzierte Anwendung der Tarifverträge versprochen war. Selbst wenn nämlich alle Arbeitnehmer der Beklagten einen einzelvertraglichen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Vergabe der zweckgebundenen Leistungen aus der vorgesehenen Zuwendung ohne Rücksicht auf ihre Gewerkschaftszugehörigkeit hätten, so vermag die mit der vereinbarten Auszahlung an den gemeinnützigen Verein verbundene Gefährdung der Einzelansprüche von Mitgliedern des Klägers einen Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass eine Gewerkschaft die Rechte ihrer Mitglieder nicht als Prozessstandschafterin geltend machen kann und eine Verletzung der individuellen Koalitionsfreiheit von Mitgliedern nicht zwingend gleichzeitig zu einer Verletzung ihrer eigenen kollektiven Koalitionsfreiheit führt. Diese ist nicht schon dadurch betroffen, dass ein Arbeitgeber Individualansprüche nicht erfüllt, ohne damit in die Schutzposition der Tarifpartei selbst einzugreifen. Geht es ausschließlich um Rechte einzelner Arbeitnehmer, so müssen diese selbst tätig werden (BAG vom 20.04.1999 - 1 ABR 72/98, NZA 1999, 887).

Dies gilt hier umsomehr deshalb, weil keineswegs feststeht, dass alle oder auch nur ein erheblicher Teil der Mitglieder des Klägers anspruchsberechtigt sind. Da bislang nur die Verwendungszwecke allgemein und nicht die konkreten Anspruchsvoraussetzungen definiert sind, lässt sich nicht sagen, wer später Unterstützungsleistungen beanspruchen kann. Sollte es im Einzelfall zu Nachteilen für Mitglieder des Klägers kommen, die sich koalitionsrechtlich nicht mehr rechtfertigen lassen (vgl. zu denkbaren Rechtfertigungsgründen BAG vom 09.05.2007 - 4 AZR 275/06, AUR 2007, 210), so müsste der einzelne Arbeitnehmer seinen Leistungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen, die möglicherweise bei dem Mittelverwalter Rückgriff nehmen könnte.

Der Kläger behält im übrigen die Möglichkeit, seine Mitglieder bei der Durchsetzung ihrer arbeitsvertraglichen Gleichstellungsansprüche gegen ihren Arbeitgeber zu unterstützen. Darauf wird in dem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten von Hanau (Seite 27) zutreffend aufmerksam gemacht.

Soweit der Kläger zusammenfassend einwendet, "letztendlich würden derartige begrenzte Tarifausschlussklauseln, die bestimmte Leistungen den Mitgliedern einer oder mehrerer konkurrierender Gewerkschaften vorenthalten, dem Koalitionspluralismus den Todesstoß versetzen", ist dies in seiner Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Es wurde bereits dargelegt, dass die streitbefangene Vereinbarung nicht auf eine Existenzvernichtung des Klägers abzielt oder eine unlautere Werbeaktion darstellt, sondern den Mitgliedern einer konkurrierenden Gewerkschaft zweckgebundene Vorteile verschaffen soll, deren Gewährung von weiteren Voraussetzungen im Einzelfall abhängig ist. Darin kann ein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich der kollektiven Koalitionsfreiheit des Klägers nicht gesehen werden.

III. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.

IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Die Revision muss

innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

schriftlich beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: (0361) 2636 - 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

(Dr. Kalb) (Franke) (Wollersheim)