VG Aachen, Urteil vom 23.01.2008 - 6 K 807/06
Fundstelle
openJur 2011, 55281
  • Rkr:
Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in derHauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten desBeklagten und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Der Beklagte und dieBeigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten derKlägerin jeweils zu 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichenKosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligeVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe desjeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweiligeVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höheleistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift C. Straße 80 in B. -W. . Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Mit den Flächennutzungsplanänderungen Nr. 57 und 66 stellte die Stadt B. eine zwischen den Ortsteilen P. , W. , T. und C1. gelegene Fläche mit einer Größe von 48 ha als Sondergebiet Nr. 14 - Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen ("Windpark W. -C2. ") - dar.

Zwischen dem Grundstück der Klägerin und der Konzentrationsfläche verläuft die Bundesautobahn A 4. Die Entfernung zwischen dem Grundstück der Klägerin und der Autobahn beträgt etwa 250 m.

Mit Bescheid vom 17. Juli 1997 genehmigte der Beklagte der B. GmbH die Errichtung der Windkraftanlage Nr. 5 (Gemarkung M. , Flur 6, Flurstück 107), mit Bescheid an die O. GmbH vom 27. August 1997 die Errichtung der Windkraftanlage Nr. 1 (Gemarkung M. , Flur 7, Flurstück 1) und mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 an die Stadtwerke B. AG die Errichtung der Windkraftanlage Nr. 2 (Gemarkung M. , Flur 7, Flurstück 1).

Am 12. Mai 1998 beantragte die Bauherrengemeinschaft I. und I1. - die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - bei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-66 mit einer Nennleistung von 1.500 kW, einem Rotordurchmesser von 66 m und einer Nabenhöhe von 66,8 m - also mit einer Gesamthöhe von 99,8 m - auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 7, Flurstück 6. Dem Beklagten legte sie dazu eine Schallprognose der Firma F. vom 24. August 1998 vor, wonach der Schallpegel bei den nächstgelegenen Häusern 37,2 dB(A) betrage, wenn man die beantragte Anlage allein betrachte. Betrachte man den gesamten Windpark, liege der Schallpegel bei 43,1 dB(A). Vorgelegt wurde außerdem eine Schattenwurfprognose der Firma F. vom 21. Dezember 1998. Die Schattenwurfdauer in Bezug auf die nächstgelegenen Häuser betrage danach theoretisch unter Zugrundelegung ständigen Sonnenscheins 16 Stunden bzw. 11 Stunden pro Jahr.

Ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 12. Januar 1999 zum "Windpark W. -C2. - Immissionsprognose" werde die A 4 nach einer Zählung aus dem Jahre 1995 von 31.000 Kraftfahrzeugen pro Tag befahren. Am 23. und 24. Januar 1997 seien durch ein Gutachterbüro zur Feststellung der Grundbelastung an drei Punkten an den Ortsgrenzen zu C3. in der Nacht Lärmmessungen durchgeführt worden. Zur Abschätzung der Immissionen der Windkraftanlagen werde mit neun 1,5 MW- Anlagen gerechnet. Die Ergebnisse hätten im energetischen Mittel ca. 500 m von der A 4 entfernt 46,4 dB(A), 800 m von der A 4 entfernt 45,8 dB(A) und 1.650 m von der A 4 entfernt 38,5 dB(A) ergeben. Das Plangebiet und die angrenzenden Wohngebiete seien durch Verkehrslärm zum Teil erheblich lärmbelastet. Eine Lärmausbreitungsrechnung - unter Zugrundelegung eines Schallleistungspegels von 103,5 dB(A) - habe für den Ortsrand W. (IP 3) ("MD-Gebiet") für die "Windkraft" einen "gerechneten Beurteilungspegel" nachts von 42,9 dB(A) ergeben. Der gerechnete Beurteilungspegel für die A 4 betrage 60 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Am IP 3 werde das Windkraftanlagengeräusch durch das Autobahngeräusch deutlich überlagert.

Mit Bescheid vom 15. Januar 1999 (Aktenzeichen 63/32-01751-98) erteilte der Beklagte der Bauherrengemeinschaft I. und I1. eine Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage des Typs E-66/1.500 kW (Windkraftanlage Nr. 6) auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 7, Flurstück 6. Unter der Nebenbestimmung "Immissionsschutz" heißt es: "Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Werte ist hier für die Anlage unter Berücksichtigung des geplanten Aufstellungsmusters für den Windpark berücksichtigt worden. Der Nachweis für die Einhaltung der Richtwerte wurde durch die Firma F. mit der Schallprognose vom 24. August 1998 erbracht. Die aktuellen Lärmberechnungen zeigen dabei, dass ein Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) bei Nennleistung sozusagen als "Schmerzgrenze" für den Windpark zu werten ist." In diesem Zusammenhang werde gebeten, sich mit dem Staatlichen Umweltamt Aachen in Verbindung zu setzen.

Am 25. Februar 2000 beantragte die Beigeladene - unter Hinweis darauf, dass sie der neue Bauherr sei - beim Beklagten den Erlass einer Änderungsgenehmigung. Mit dem Antrag legte sie die Anlagenbeschreibung der Firma F. für eine Windkraftanlage des Typs E-66/18.70 mit einer Nennleistung von 1.800 kW, einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 70 m - also mit einer Gesamthöhe von 100 m - vor. Ausweislich weiterhin vorgelegter Herstellerangaben sei der Schallleistungspegel für eine Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe mit 103,0 dB(A) prognostiziert worden. Die Firma F. gewährleiste eine Tonhaltigkeit von 0 bis 1 dB.

Mit Baugenehmigung vom 20. März 2000 - "Änderung zu Az. 63/32-01751-1998" -, erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung, "das vorgenannte und in der Anlage näher bezeichnete Vorhaben entsprechend der im Anhang abgedruckten Hinweise, Inhalts- und Nebenbestimmungen (auch in Form der Grüneintragung) zu errichten bzw. zu ändern und zu nutzen bzw. zu betreiben". Unter dem Punkt "Nebenbestimmungen" heißt es: "Diese Änderungsbaugenehmigung gilt für Änderungen gegenüber der Baugenehmigung mit Aktenzeichen 63/32-01751-1998". Weiterhin bestimmte der Beklagte zum "Immissionsschutz", dass bis zur Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung eine Schallleistungspegelmessung durchzuführen sei, in der nachgewiesen werde, dass ein Pegel von 103,5 dB(A) bei Nennleistung des Windparks nicht überschritten werde. In Bezug auf den "Schattenwurf" bestimmte der Beklagte, dass bis zur Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung nachzuweisen sei, dass die errichtete Anlage nicht von der erstellten Schattenwurfprognose abweiche.

Die Windkraftanlage Nr. 6 wurde im Jahre 2000 errichtet. Ihre Entfernung vom Grundstück der Klägerin beträgt ca. 560 m.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 erteilte der Beklagte der F. GmbH eine Genehmigung zur Errichtung der Windkraftanlage Nr. 4 (Gemarkung M. , Flur 50, Flurstück 8), mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 an die F. GmbH eine Genehmigung zur Errichtung der Windkraftanlage Nr. 7 (Gemarkung M. , Flur 6, Flurstück 107), mit Bescheid vom 27. Dezember 2000 an die F. GmbH eine Genehmigung zur Errichtung der Windkraftanlage Nr. 9 (Gemarkung M. , Flur 6, Flurstück 50) und mit Bescheid vom 18. April 2001 an die Stadtwerke B. AG eine Genehmigung zur Errichtung der Windkraftanlage Nr. 8 (Gemarkung M. , Flur 6, Flurstück 96).

Die Klägerin erhob am 28. Januar 2001 Widerspruch "gegen die Baugenehmigungen der ... errichteten Windenergieanlagen" in B. -W. . Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 21. Februar 2001 aus, ihr Grundstück befinde sich in einem faktischen reinen Wohngebiet. Nachts sei daher ein Grenzwert von 35 dB(A) einzuhalten. Hinsichtlich der Lärmproblematik finde sich in der Verwaltungsakte lediglich ein Schreiben des Herstellers vom 24. August 1998 mit unzureichenden Berechnungen vom 14. Dezember 1997 nach einem überholten Berechnungsmodell aus dem Jahre 1991. Zur Zeit der Erteilung der Baugenehmigung habe es keine Referenzmessung zu der errichteten Anlage gegeben. Folglich müsse ein Aufschlag gemacht und eine Schallmessung durchgeführt werden. Diese zwingende Regelung sei in der Baugenehmigung nicht enthalten. Insgesamt müsse insbesondere nachts von einer Überschreitung eines Lärmpegels von 45 dB(A) ausgegangen werden. Hinsichtlich der Schattenwurfproblematik fänden sich lediglich Herstellerangaben der Firma F. vom 21. Dezember 1998. Die Dezernentin der Stadt Aachen für Umwelt, Frau Nacken, habe überdies in einem Prospekt des Investors "Energie 2030 GmbH" verlautbart, dass das Konzept dieses Investors von der Stadt Aachen mit Nachdruck unterstützt werde. Frau Nacken habe daher zumindest in allen Verfahren, die Windkraftanlagen dieses Investors beträfen, als befangen zu gelten.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2001 erklärte die Beigeladene gegenüber dem Beklagten, die Firma F. werde eine Abschaltautomatik einbauen, die den Schlagschatten im Bereich des Hauses der Klägerin minimiere.

In einem Vermerk des Beklagten vom 30. April 2001 heißt es, das Grundstück der Klägerin nehme noch an der im Zusammenhang bebauten Ortslage B. -W. teil, für die kein Bebauungsplan bestehe. In der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin lägen zwei landwirtschaftliche Betriebe, die in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig wären. Es müsse daher von einem Dorfgebiet ausgegangen werden.

In einer Vorlage des Beklagten für die Bezirksvertretung B. -M. vom 15. November 2001 die Windkraftanlagen in W. betreffend wurde ausgeführt, dass das Staatliche Umweltamt Aachen dem Beklagten Ende August 2001 mitgeteilt habe, dass trotz mehrmaliger Versuche, die Geräusche der Windkraftanlagen im Bereich der C. Straße zu ermitteln, keine Messdaten hätten gewonnen werden können. Die Anlagengeräusche seien trotz Mitwindlage in keinem Fall wahrnehmbar und messbar gewesen. Die Geräusche der Autobahn hätten die Anlagengeräusche ständig überlagert. Zusätzlich dazu habe der Fachbereich Umwelt des Beklagten eigene Messungen durchgeführt. Am 15. Mai 2001 sei eine Messung am Ende der C. Straße in der Zeit zwischen 22.45 Uhr und 0.30 Uhr durchgeführt worden. Die Witterungsbedingungen seien für diesen Messort zu diesem Zeitpunkt optimal gewesen. Auch das Verkehrsaufkommen auf der A 4 sei zeitweise deutlich abgesunken und habe Raum für andere akustische Einflüsse gelassen. Es hätten allerdings keine auf die Windkraftanlagen zurückzuführenden Impulse wahrgenommen werden können. Am 17. Mai 2001 sei ein weiterer Versuch, den Lärmpegel der Windkraftanlagen an dieser Stelle aufzunehmen, misslungen. Auch zu diesem Zeitpunkt sei bei optimalen Witterungsbedingungen kein Geräusch aufzunehmen gewesen, das der Windkraftanlage hätte zugeordnet werden können. Am 26. September 2001 habe der Beklagte mit dem Staatlichen Umweltamt Aachen zusätzlich Frequenzmessungen an der Windkraftanlage Nr. 1 durchgeführt, weil diese durch ein insgesamt höheres Laufgeräusch merklich aus den anderen Anlagen herausgeragt habe. Alle gemessenen Pegel hätten deutlich unterhalb der Hör- schwellen für Infraschall gelegen.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Beigeladene zwischenzeitlich eine Abschaltautomatik wegen Schattenwurfs an der Windkraftanlage Nr. 6 habe installieren lassen. Bei der Beurteilung der für den Ortsbereich W. auftretenden Schlagschattenzeiten seien seinerzeit die Anlagen Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 per Simulationsprogramm und ergänzend auch die Anlage Nr. 9 bewertet worden. Das Ergebnis mit rund 39 Jahresstunden als Summen- belastung von vier Anlagen zeige eine geringe Überschreitung des nach dem Bundes-Immissionsschutzrecht gültigen Jahresrichtwerts von 30 Stunden.

In seiner E-Mail an die Bezirksregierung Köln vom 15. Dezember 2003 teilte der Beklagte mit, dass Anfang des Jahres 2002 bei der Klägerin eine Geräuschmessstation aufgestellt worden sei und das Landesumweltamt Nordrhein- Westfalen die Ergebnisse ausgewertet habe. Die Fremdgeräusche überdeckten danach die Anlagengeräusche. Es sei ein ständig vorherrschendes Fremdgeräusch gegeben. Lediglich in einem Fünftel der Aufzeichnungen sei es möglich gewesen, in kurzen Zeiträumen Geräusche der Windkraftanlagen subjektiv wahrzunehmen.

Unter dem 13. September 2005 gab das Staatliche Umweltamt Aachen gegenüber der Bezirksregierung Köln eine abschließende Stellungnahme zum Windpark B. -W. ab. Hinsichtlich des Schattenwurfs wurde darin ausgeführt, dass sich die kritischen Zeiten für den Schattenwurf am Wohnhaus der Klägerin auf die Monate September bis März und dabei jeweils auf den Zeitraum ca. von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr beschränkten. Zwischenzeitlich seien die für das Wohnhaus der Klägerin relevanten Windkraftanlagen Nr. 6 bis Nr. 9 mit einer Schattenwurfabschaltautomatik ausgerüstet worden. Diese sei jeweils so programmiert, dass für das Haus der Klägerin zu keiner Zeit Schattenwurf auftreten sollte. In den zurückliegenden Jahren sei es dennoch vereinzelt zeitlich eng begrenzt zu Belästigungen durch Schattenwurf gekommen. Dies sei in jedem Fall auf technische Fehler der Anlagensteuerung zurückzuführen gewesen. Die Fehler seien zeitnah beseitigt worden. Im Hinblick auf die Geräuschimmissionen führte das Staatliche Umweltamt Aachen aus, dass die Geräuschsituation am Haus der Klägerin durch die A 4 bestimmt sei, die in ca. 250 m Abstand westlich zum Wohnhaus verlaufe. Nach mehreren Ortsterminen sei der subjektive Höreindruck vor Ort so zu beschreiben, dass in der Mehrzahl der Fälle die typischen Windkraftanlagengeräusche nicht wahrnehmbar gewesen seien, da sie durch die Autobahn verdeckt worden seien. Es gebe aber auch Situationen, zum Beispiel bei stärkerem Südwestwind, bei denen gleichzeitig die Windkraftanlagen- und die Autobahngeräusche wahrnehmbar gewesen seien. Dies sei in den Abend- und Nachtstunden der Fall, wenn der Verkehr auf der Autobahn nachlasse. Anlässlich der Messungen des Instituts für Lärmschutz habe der Gutachter die Geräusche für die jeweils leiseste Nachtstunde an zehn Nächten ermittelt. Wenn man nur die windarmen Zeiten nehme (< 5 m/s Windgeschwindigkeit), wo die Schallemission der Windkraftanlagen vernachlässigbar sei, komme man auf einen Durchschnittspegel von 47,5 dB(A), der maßgeblich durch die A 4 verursacht werde. Bei Situationen mit stärkerem Wind (> 5 m/s Windgeschwindigkeit) habe sich ein Durchschnittspegel von 51,4 dB(A) ergeben, wobei hier eine Mischung aus Autobahn-, Wind- und Anlagengeräuschen vorgeherrscht habe. Zur Ermittlung der Relevanz der Windkraftanlagengeräusche habe der Gutachter vom 4. Februar 2004 an für 76 Tage eine Dauermessstation am Wohnhaus der Klägerin aufgestellt. Das maßgebliche Ergebnis dieser Untersuchung sei, dass das Anlagengeräusch auch für die Zeiträume, in denen die Autobahn relativ leise sei - in den Nächten von Sonntag auf Montag zwischen 3 Uhr und 6 Uhr - nicht definitiv habe bestimmt werden können. Auf Nachfrage des Staatlichen Umweltamtes Aachen habe das um Stellungnahme gebetene Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass die Messergebnisse des Gutachtens als hinreichender Beleg gewertet werden könnten, dass bei der vorherrschenden Windrichtung aus Südwest aufgrund von ständig vorherrschenden Fremdgeräuschen durch die zu beurteilende Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten seien. Als Alternative zu den vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen angeregten zusätzlichen Ermittlungen bei Wind aus östlichen Richtungen sei in Abstimmung mit der Klägerin in der Zeit vom 23. März 2005 bis zum 17. Mai 2005 eine BASS-Station auf der Terrasse des Wohnhauses aufgestellt worden. Während dieses Zeitraums seien von der Klägerin bzw. ihrem Sohn zweimal Bandaufnahmen gestartet worden. Die Aufnahmen seien durch mehrere Bedienstete des Staatlichen Umweltamtes Aachen abgehört worden. Das Ergebnis entspreche der Kernaussage des Gutachtens, dass die typischen Windkraftanlagengeräusche zwar hörbar gewesen seien, jedoch nicht hätten ausgewertet werden können. Eine eindeutige Zuordnung der Pegelhöhe zum Anlagengeräusch sei aufgrund der ständig präsenten Autobahngeräusche nicht möglich gewesen. Um die aufgeworfene Fragestellung der Geräuschsituation bei Ostwind zu klären, sei außerdem eine statistische Auswertung durchgeführt worden. Danach komme man - wenn man einkalkuliere, dass die kritischen Zeiträume generell nur in den Nächten lägen, in denen die Autobahngeräusche relativ in den Hintergrund träten, also in den Nächten auf Sonntag und Montag - auf die Größenordnung von zwei Nächten pro Kalenderjahr (entsprechend 0,2 % der Jahresstunden), in denen eine meteorologische Situation vorherrschen könne, für die bislang noch nicht nachgewiesen sei, dass durch den Betrieb der Windkraftanlagen schädliche Umwelteinwirkungen nicht verursacht würden. Hinzu komme, dass nach den aktuellen Verkehrsprognosen davon auszugehen sei, dass der Straßenverkehr - insbesondere der Güterverkehr - auf der A 4 weiter zunehmen werde und somit die Verkehrsgeräusche die Windkraftanlagengeräusche zukünftig noch stärker überdecken würden. Weitere Ermittlungen halte das Staatliche Umweltamt Aachen nicht für erforderlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006, zugestellt am 30. März 2006, wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die angegriffenen Baugenehmigungen litten nicht an einem Verfahrensfehler. Die Dezernentin für Umwelt und Wohnen der Stadt Aachen, Frau Nacken, sei keine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ausgeschlossene Person. Namentlich sei in dem von der Klägerin erwähnten Faltblatt kein Hinweis der Frau Nacken mit Bezug zu den Genehmigungsverfahren für den Windpark B. -W. zu erkennen. Außerdem sei das Faltblatt erst nach Abschluss aller rechtlichen Verfahren und der Erteilung der Baugenehmigungen für den Windpark B. -W. erstellt worden. Frau Nacken sei auch nicht im Sinne von § 21 Abs. 1 VwVfG NRW befangen. Des Weiteren entsprächen die Windenergieanlagen den bauplanungsrechtlichen Vorgaben. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei zu verneinen. Es sei keine unzumutbare Lärmbelästigung durch die Windkraftanlagen festzustellen. Das Gebiet, in dem die Klägerin wohne, sei nicht als reines Wohngebiet, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Das Ergebnis mehrfacher Messungen zeige, dass die Windkraftanlagen den somit zu beachtenden Nachtgrenzwert von 45 dB(A) einhielten. Das Ergebnis der Prognoseberechnung von Januar 1999, wonach das Windkraftanlagengeräusch an der Ortsgrenze W. nachts 42,9 dB(A) betrage, sei durch die Langzeituntersuchung des Instituts für Lärmschutz Düsseldorf bestätigt worden. Die erzielten Messergebnisse überschritten zwar den zulässigen nächtlichen Grenzwert von 45 dB(A). Dies sei aber nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm unbeachtlich, weil wegen der ständig durch den Verkehr auf der A 4 vorherrschenden Fremdgeräusche durch die Anlagen selbst keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten seien. Die Klägerin sei auch keinem unzumutbaren Schattenwurf ausgesetzt. Die für den Schattenwurf am Wohnhaus der Klägerin relevanten Anlagen Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 seien zwischenzeitlich mit Abschaltautomatiken ausgerüstet worden, welche so programmiert seien, dass für das Haus der Klägerin kein übermäßiger Schattenwurf zu erwarten sei. Die Nebenbestimmungen hinsichtlich des Schattenwurfs zu den Baugenehmigungen für die Anlagen Nr. 6 bis Nr. 9 seien nicht unbestimmt. Die Formulierung, dass die Windkraftanlagen bei zu hohen Belastungswerten in kritischen Zeitbereichen abgeschaltet werden sollten, sei ausreichend bestimmt. Die Baugenehmigungen enthielten auch Grenzwerte für Schallleistungspegel, nämlich die Bestimmung, dass der Grenzwert von 103,5 dB(A) bei Nennleistung eingehalten werden müsse.

Die Klägerin hat am Dienstag, dem 2. Mai 2006, Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Baugenehmigung für die Windkraftanlage Nr. 6 wendet.

Zur Begründung trägt sie zunächst ergänzend vor, die Leiterin des Umweltdezernats der Stadt Aachen, Frau Nacken, sei an den hier betroffenen Windkraftanlagen finanziell beteiligt. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 VwVfG NRW seien daher gegeben. Die Klägerin sei zur Nachtzeit unzumutbaren Immissionsbelastungen ausgesetzt. Messungen hätten eine deutliche Überschreitung der Nachtrichtwerte ergeben. Ihr Wohnhaus befinde sich in einem reinen, zumindest in einem allgemeinen Wohngebiet. Aufgrund der von der nahegelegenen A 4 ausgehenden Verkehrsgeräusche seien die Windkraftanlagen am Tage nur selten zu hören. Nachts sei der Verkehr auf der Autobahn in der Regel aber so abgesenkt, dass die Immissionen am Haus der Klägerin besonders gut hörbar seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Anlagenbetrieb je nach Betriebszustand tonhaltig sei. Die angefochtene Genehmigung habe den Drittschutz schließlich unzureichend bzw. gar nicht geregelt.

Der Berichterstatter hat das Grundstück der Klägerin und dessen nähere Umgebung anlässlich eines Ortstermins am 18. April 2007 in Augenschein genommen. Der Vertreter des Beklagten hat im Rahmen des Ortstermins erklärt, dass mit dem Änderungsbescheid vom 20. März 2000 ausweislich der mit dem Änderungsantrag vorgelegten Bauunterlagen der Betrieb einer Windkraftanlage des Typs F. E-66/18.70 mit einer Nennleistung von 1.800 kW, einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 70 m genehmigt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte zu 1. der Klägerin hat dem Gericht überdies ein Schreiben der Klägerin an die Bezirksregierung Köln vom 17. April 2007 überreicht. Darin heißt es, die Klägerin und ihr Sohn würden seit dem 12. April 2007 täglich bei sonnigem, wolkenlosem Frühsommerwetter durch den pulsierenden Schattenwurf des Windrades Nr. 8 der STAWAG belästigt. Dies geschehe jeweils in den Abendstunden ca. ab 19.30 Uhr über eine Zeitspanne von jeweils ca. 30 Minuten. Der Betreiber der Anlage Nr. 8 halte seine Zusage, die Anlagen bei Schattenwurf abzuschalten, nicht ein. Wie sich jetzt zeige, werde die angeblich installierte Schattenwurfabschaltautomatik gar nicht in Betrieb genommen. Auch die Schattenwurfabschaltung der Windkraftanlagen Nr. 6 und Nr. 7 funktioniere in dieser "Schattenwurfsaison" wieder nicht zuverlässig. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Unter dem 16. Mai 2007 hat das Gericht die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten "datalog-Datenbestände" der Windkraftanlage Nr. 6 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen mit der Bitte um Stellungnahme zu der Frage übersandt, ob sich anhand der übersandten Datenbestände ersehen lasse, ob beim Betrieb der Windkraftanlage Emissionswerte erreicht würden, die eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionswerte am Wohngrundstück der Klägerin erwarten ließen und ob die Datenbestände Anlass dafür gäben, von der Einschätzung im Bericht des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 13. September 2005 abzuweichen, dass die von den Windkraftanlagen des Windparks W. ausgehenden Geräuscheinwirkungen nicht aus den vorherrschenden Fremdgeräuschen der Autobahn A 4 herausragten.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen dem Gericht auf dessen Anfrage vom 16. Mai 2007 mitgeteilt, die Betriebsdaten gäben insgesamt keinen Hinweis auf ein unter akustischen Gesichtspunkten außergewöhnliches Betriebsverhalten der Windenergieanlagen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Mehrfachvermessung der Windenergieanlagen des Typs F. E-66/18.70 und der auf die aktuelle Nabenhöhe angepassten Prognoserechnung ließen die übermittelten Betriebsdaten der Windenergieanlage keine Überschreitung der maßgeblichen Immissionswerte am Wohngrundstück der Klägerin erwarten. Zudem stehe in Anbetracht der durchgeführten Messungen fest, dass die Geräusche der Windenergieanlagen nicht ständig durch die Geräusche der Autobahn verdeckt seien. Die nun vorgelegten Betriebsdaten zeigten jedoch kein Betriebsverhalten auf, welches befürchten lasse, dass die Anlagen eine außergewöhnlich hohe Schallemission aufwiesen. Unter der Annahme, dass die Anlagen kein außergewöhnliches Geräuschverhalten aufwiesen, sei eine Überschreitung des Nacht-Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) am Wohnhaus der Klägerin nicht wahrscheinlich. Gleichwohl könnten die Anlagengeräusche dort zeitweise wahrnehmbar sein.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 trägt die Klägerin weiter vor, die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei auch deswegen in Frage gestellt, weil diese nicht verpflichtend eine Abnahmemessung vorsehe, die auch die Vergabe von Ton- und Impulszuschlägen vorsehe. Eine dementsprechende Nebenbestimmung müsse Gegenstand der Genehmigung werden.

Auf die vorsorgliche Anfrage des Gerichts teilt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen unter dem 21. Januar 2008 mit, dass der Mittelungspegel für den Immissionspunkt 3 ("Ortsgrenze W. ") ohne Sicherheitszuschlag heutzutage mit 42,6 dB(A) prognostiziert würde. Die vorliegenden Emissionsmessberichte für Windenergieanlagen des Typs F. E- 66/18.70 wiesen keine immissionsrelevanten Einzeltöne aus. Die im vorliegenden Verfahren durchgeführten Messungen in den Jahren 2002 und 2004 hätten keinen Hinweis darauf ergeben, dass die Windenergieanlagengeräusche einzeltonhaltig seien. Es sei daher für unwahrscheinlich zu halten, dass die Geräuschimmissionen, welche in B. -W. durch den Windpark verursacht würden, einzeltonhaltig seien. Des Weiteren sei kein Emissionsmessbericht zum Geräuschverhalten einer F. E- 66/18.70-Windenergieanlage bekannt, in welchem der gehörte Geräuscheindruck als impulshaltig beschrieben werde. Aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter Untersuchungen sei es jedoch möglich, dass die Geräusche der Windenergieanlagen des Windparks B. -W. unter bestimmten Windverhältnissen zeitlich auffällige Strukturen aufwiesen, die unter bestimmten Windverhältnissen zu einer deutlich erhöhten Auffälligkeit führen könnten und dass diese über bestimmte Zeitabschnitte ein solches Maß annehme, dass die Vergabe eines Impulszuschlags von 2 dB(A) gerechtfertigt wäre, sofern die Geräusche der nahegelegenen Autobahn nicht vorhanden wären. Allerdings habe das Institut für Lärmschutz Düsseldorf auf der Basis seiner kontinuierlichen Geräuschaufzeichnungen von Februar bis April 2004 festgestellt, dass eine Wahrnehmung und Messung der Anlagengeräusche der Windenergieanlage bei der Dauermessung nicht habe ermittelt werden können. Die Geräusche der Windenergieanlagen hätten von hörerfahrenen Auswertern nur in drei der 15 Geräuschaufzeichnungen wahrgenommen werden können, welche die Klägerin selbst mit Hilfe der vom Staatlichen Umweltamt Aachen bereitgestellten Messstation dokumentiert habe, und zwar nur über sehr kurze Zeiträume von weniger als einer Minute. Unter der Annahme, dass die Geräusche der Windenergieanlagen innerhalb einer Nachtstunde über zehn Minuten als impulshaltig bei einem Impulszuschlag von 2 dB(A) wahrgenommen würden und in den restlichen 50 Minuten die Anlagengeräusche aufgrund der Straßenverkehrsgeräusche nicht als impulshaltig wahrgenommen würden, betrage der auf die Beurteilungszeit von einer Stunde bezogene "äquivalente Impulszuschlag" nur 0,4 dB(A). Ausgehend von einem (ohne Sicherheitszuschlag) prognostizierten Mittelungspegel von 42,6 dB(A) werde der Beurteilungspegel (ohne Sicherheitszuschlag) für diese Geräuschsituation zu 43,0 dB(A) berechnet. Berücksichtige man die Unsicherheit des Ausbreitungsmodells der DIN-ISO 9613-2 an dieser Stelle durch eine Standardabweichung von 1,5 dB(A), so führe dies zu einem oberen Vertrauensbereich von 44,9 dB(A). Werde die Messunsicherheit der Emissionsmessung und die Auswirkung der Serienstreuung bei der Berechnung des oberen Vertrauensbereichs des Beurteilungspegels berücksichtigt, so würde unter den beschriebenen Randbedingungen der obere Vertrauensbereich des Beurteilungspegels größer als 44,9 dB(A), aber kleiner als 45,6 dB(A) sein. Würde die an einer 2-MW-Windenergieanlage unter außergewöhnlichen meteorologischen Randbedingungen beobachtete Pegelerhöhung der Schallemission um 2 dB(A) bei bestimmten Witterungsbedingungen in vergleichbarer Weise auch bei den Windenergieanlagen in B. -W. auftreten, so würde der Mittelungspegel, der immissionsseitig zu erwarten sei, (ohne Sicherheitszuschlag) mit 44,6 dB(A) berechnet. Träten außerdem ausbreitungsgünstige Witterungsbedingungen häufig auf, könne der Nacht- Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in diesem Fall durch den maßgeblichen Wert des Beurteilungspegels überschritten werden. Es lägen bislang jedoch keine Hinweise darauf vor, dass diese besonderen Witterungsbedingungen, welche bei den erwähnten Untersuchungen zu der Erhöhung der Schallemission geführt hätten, gleichzeitig auch besonders ausbreitungsgünstig seien.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2008 hat der Vertreter des Beklagten erklärt, er füge der Baugenehmigung vom 15. Januar 1999 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 20. März 2000 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2006 folgende Auflage bei: "Die Windkraftanlage der Beigeladenen ist so zu betreiben, dass das Wohnhaus der Klägerin nicht durch den Betrieb der Windkraftanlage verschattet wird. Der Beigeladenen wird jedoch eine Karenzzeit von 2,5 Minuten je Ereignis eingeräumt." Ferner hat er klarstellend festgestellt, dass die ursprüngliche Nebenbestimmung zur Verschattung in der Änderungsgenehmigung vom 20. März 2000 durch die soeben getroffene Regelung gegenstandslos geworden sei.

Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit mit der Klage beantragt worden ist, die Genehmigung für den Betrieb der Windkraftanlage von 6.00 Uhr von 22.00 Uhr aufzuheben.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Baugenehmigung des Beklagten vom 15. Januar 1999 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 20. März 2000 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2006 in der Gestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2008 erhalten hat, insoweit aufzuheben, als der Beigeladenen der Nachtbetrieb der streitigen Windkraftanlage von 22 Uhr bis 6 Uhr genehmigt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Genehmigungsbescheid.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, das Grundstück der Klägerin liege in einem Dorfgebiet. In der näheren Umgebung des Grundstücks befänden sich zwei landwirtschaftliche Betriebe sowie eine Bauunternehmung. Die durchgeführten Messungen hätten keine Überschreitung der einzuhaltenden Richtwerte ergeben. Das Geräusch der Windkraftanlage sei überhaupt nur dann zu hören, wenn der Verkehrslärm auf der nahegelegenen Autobahn in besonders verkehrsschwachen Zeiten stark abnehme. Allerdings seien während der Lärmuntersuchungen auch in diesen Zeiten die Anlagengeräusche nicht definitiv bestimmbar. So hätten die Messergebnisse zwar den einzuhaltenden nächtlichen Grenzwert von 45 dB(A) überschritten. Dies sei aber darauf zurückzuführen, dass das Autobahngeräusch 55 dB(A) betrage. Die Lärmbelastung auf dem Grundstück rühre also von der Autobahn her und nicht von der Windkraftanlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten (5 Hefte) und der Bezirksregierung Köln (1 Heft) übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Auch wenn die Klägerin erst am 28. Januar 2001 Widerspruch gegen die letztlich streitbefangene (Änderungs-)Baugenehmigung vom 20. März 2000 erhob, ist ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchgeführt worden.

Da die vorerwähnte Baugenehmigung der Klägerin nicht bekannt gegeben wurde, ist die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ihr gegenüber nicht in Lauf gesetzt worden. Vielmehr war für sie ein Widerspruch fristungebunden möglich. Die Klägerin hat ihr Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt, weil ein schutzwürdiges Vertrauen Dritter auf den Bestand der Genehmigung unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Erteilung der Genehmigung bestehen kann,

vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 70 Rn. 6h,

hier die Widerspruchseinlegung jedoch vor Ablauf eines Jahres seit Genehmigungserteilung erfolgte.

Die Klage ist auch zu Recht gegen den Beklagten als Baugenehmigungsbehörde gerichtet.

Dem steht nicht entgegen, dass nach der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Neuregelung in § 67 Abs. 9 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

- Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 25. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I, S. 1865) -

Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die - wie hier - "bis zum 1. Juli 2005" (gemeint ist offensichtlich: vor dem 1. Juli 2005) erteilt worden sind, als Genehmigungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz gelten. Unter Berücksichtigung der Parallelität der für Anfechtungs- und Verpflichtungssituationen maßgeblichen Regelungen in § 67 Abs. 9 Satz 1 und Satz 3 BImSchG bleibt die Behörde, die die von einem Dritten angefochtene Baugenehmigung erlassen hat, ebenso wie die Baugenehmigungsbehörde, die für die Erteilung einer Baugenehmigung in einem aufgrund der Übergangsregelung nach altem Recht fortzusetzenden Verfahren zuständig ist, alleinige Herrin des Verfahrens. Das gilt bis zu dessen unanfechtbarem Abschluss.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2006, 1532 = Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007, 59 = juris Rn. 45; Beschlüsse vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -, NWVBl. 2006, 97, vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, juris Rn. 25, vom 15. November 2005 - 8 B 981/05 -, vom 10. April 2006 - 8 B 125/06 - S. 3 ff. des amtlichen Umdrucks - und vom 29. Juni 2006 - 8 B 413/06 -.

Die Klage ist jedoch in ihrem noch zur Entscheidung gestellten Teil unbegründet.

Die Baugenehmigung vom 15. Januar 1999 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 20. März 2000, des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2006 und der Erklärung des Vertreters des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2008 ist in ihrem noch streitgegenständlichen Umfang - angefochten ist sie lediglich noch, soweit der Anlagenbetrieb zur Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zugelassen ist - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sie verstößt in ihrem von der Anfechtung noch erfassten Umfang nicht gegen öffentlichrechtliche Vorschriften mit nachbarschützendem Charakter.

Ihre Rechtswidrigkeit wird zunächst nicht dadurch begründet, dass sie unter Missachtung der Bestimmungen der §§ 20, 21 VwVfG NRW zustande gekommen wäre, weil die Dezernentin für Umwelt und Wohnen der Stadt Aachen, Frau Gisela Nacken, sich in dem Faltblatt "Beteiligungsangebot Bürgerwindanlagen" für den "Ausbau umweltfreundlicher Energien in B. " und für das "Projekt 2030 Energie" ausgesprochen hat, das für Beteiligungen an "Bürgerwindparks" und auch für den Windpark "W. Berg, B. " warb.

Bei Frau Nacken handelt es sich weder um eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ausgeschlossene Person, noch besteht in Bezug auf ihre Person eine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 VwVfG NRW.

§ 20 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW benennt "ausgeschlossene Personen", die in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden dürfen.

Unter Verwaltungsverfahren sind dabei diejenigen Verfahren im Sinne des § 9 VwVfG NRW zu verstehen, die auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages gerichtet sind. Die Funktionsträgerschaft des § 20 Abs. 1 VwVfG NRW muss gerade "im" Verwaltungsverfahren bestanden haben. Die Tätigkeit muss sich ferner in dem Verwaltungsverfahren vollzogen haben.

Vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 20 Rn. 20 ff.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil Frau Nacken in dem auf den Erlass der streitigen Baugenehmigung gerichteten Verwaltungsverfahren keine Funktion ausgeübt hat und in diesem somit nicht tätig geworden ist.

Aus entsprechendem Grund ist die umstrittene Baugenehmigung auch nicht unter Verstoß gegen § 21 Abs. 1 VwVfG NRW erlassen worden.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen.

Da § 21 VwVfG NRW denselben Anwendungsbereich wie § 20 VwVfG NRW hat,

vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 21 Rn. 7,

kommt eine das Baugenehmigungsverfahren betreffende Besorgnis der Befangenheit nicht in Betracht, weil Frau Nacken an diesem nicht mitgewirkt hat.

Die Baugenehmigung verstößt in ihrem noch streitgegenständlichen Umfang nicht gegen nachbarrechtliche Vorschriften, weshalb die Klägerin ihre Aufhebung insoweit nicht beanspruchen kann.

Entsprechend den für Verfahren der Drittanfechtung für das Baurecht entwickelten Grundsätzen ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Baugenehmigung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, juris Rn. 49; Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - 8 A 2881/03 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks und - 8 A 2285/03 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks, vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, juris Rn. 26 ff., vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, juris Rn. 26 ff., vom 15. September 2005 - 8 B 1074/05 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2006,173 = juris Rn. 66 ff. und vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -, NVwZ-RR 2006, 244 = juris Rn. 24 ff. jeweils unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 3; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, DVBl. 2007, 1564 = juris Rn. 14; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 -, juris Rn. 40; Czajka, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Loseblatt, Stand März 2007, § 67 BImSchG Rn. 75.

Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben danach außer Betracht zu bleiben. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, juris Rn. 49 wiederum unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 3.

An diesem Ausgangspunkt hat sich durch das Inkrafttreten der bereits erwähnten Bestimmung des § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG nichts geändert.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - 8 A 2881/03 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks und - 8 A 2285/03 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks.

Die Einfügung des § 67 Abs. 9 BImSchG steht ausweislich der Begründung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der die Änderung angeregt hat, im Zusammenhang mit den Vollzugsproblemen, die aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - ,

Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 121, 182 = NVwZ 2004, 1235 = juris,

entstanden sind. Der Gesetzgeber wollte den hinsichtlich der Genehmigung von Windkraftanlagen bei Anwendung des bisher maßgeblichen Begriffs der Windfarm entstandenen Abgrenzungsproblemen entgehen und mit der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 BImSchG "Reibungsverluste" vermeiden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, juris Rn. 14, vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, juris Rn. 14, vom 15. September 2005 - 8 B 1074/05 -, NVwZ-RR 2006,173 = juris Rn. 14 und vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -, NVwZ-RR 2006, 244 = juris Rn. 12 jeweils unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 15/5443, S. 3.

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Fiktion nach § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG die materielle Rechtsposition des Anlagenbetreibers schwächen wollte, sind nicht erkennbar. Die Übergangsregelung soll im Gegenteil dem Interesse der Windkraftanlagenbetreiber an einer zügigen Durchführung des Verfahrens dienen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, juris Rn. 16, vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, juris Rn. 16, vom 15. September 2005 - 8 B 1074/05 -, NVwZ-RR 2006,173 = juris Rn. 16 und vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -, NVwZ-RR 2006, 244 = juris Rn. 14.

Diesem Ansatz folgend ist vorliegend maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der 20. März 2000. Denn - wie der Vertreter des Beklagten im Erörterungstermin vom 18. April 2007 zur Klarstellung erklärt hat - hat der Beklagte mit dem (Änderungs-) Genehmigungsbescheid vom 20. März 2000 dem diesbezüglichen Änderungsantrag der Beigeladenen zur ursprünglich erteilten Baugenehmigung vom 15. Januar 1999 entsprechend die Errichtung einer Windenenergieanlage des Typs F. E-66/18.70 mit einer Nennleistung von 1.800 kW, einer Nabenhöhe von 65 und einem Rotordurchmesser von 70 m - also einer Gesamthöhe von 100 m - genehmigt.

Die im Streit stehende Baugenehmigung ist - soweit sie den Nachtbetrieb anbetrifft - inhaltlich hinreichend bestimmt. Die durch sie erfolgte Zulassung des Nachtbetriebs verstößt auch nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.

Die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 20. März 2000 ist - soweit sie den Betrieb der Windkraftanlage Nr. 6 zwischen 22 Uhr und 6 Uhr genehmigt - im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich hinreichend bestimmt.

Eine Baugenehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Baugenehmigungs- behörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NRWE-Datenbank und vom 10. April 2006 - 8 B 125/06 - , S. 5 f. des amtlichen Umdrucks; siehe außerdem OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, juris Rn. 3 und vom 6. August 2002 - 10 B 939/02 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. März 2007 - 12 LA 1/07 -, NVwZ-RR 2007, 517 = juris Rn. 2.

Ein zu ihrer Aufhebung führender Mangel an Bestimmtheit der Genehmigung ist dann gegeben, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung der auch dem Schutz des Nachbarn dienenden Rechtsvorschriften auszuschließen. Insbesondere, wenn es darum geht, im Hinblick auf Immissionen Nachbarrechte zu sichern, muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen bestimmt werden; ein pauschaler Verweis auf ein Immissionsgutachten ist nicht geeignet, einen Immissionskonflikt wirksam zu lösen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, juris Rn. 8 und vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, NVwZ-RR 1997, 174 = juris Rn. 21.

Um diesen Bestimmtheitsanforderungen zu genügen, ist es in dem vorliegenden Zusammenhang ausreichend, einen maximalen Schalleistungspegel festzulegen. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass der maximalen Schallleistungspegel in dem Genehmigungsbescheid selbst genannt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn sich durch den Inhalt des Genehmigungsbescheids im Zusammenhang mit den zugehörigen Antragsunterlagen feststellen lässt, mit welchen Schallleistungspegeln die Windkraftanlagen betrieben werden dürfen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2008 - 8 A 1319/06 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks, vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NRWE-Datenbank und vom 10. April 2006 - 8 B 125/06 -, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks.

Gemessen an diesem Maßstab ist die streitbefangene Baugenehmigung insoweit inhaltlich hinreichend bestimmt, als sie festlegt, welche Geräuschimmissionen beim genehmigten (Nacht-)Betrieb der Anlage verursacht werden dürfen.

Im Anschluss an das oben Gesagte genügt sie den diesbezüglichen Bestimmtheitsanforderungen, weil sie mit der in der Nebenbestimmung zum Immissionsschutz enthaltenen Vorgabe - wie auch bereits in der Baugenehmigung von 15. Januar 1999 geschehen - einen maximalen Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) festschreibt. Anhand dessen lässt sich hinreichend deutlich erkennen, bis zu welchem Betriebsmodus der Anlagenbetrieb in Bezug auf die zugelassenen Geräuschimmissionen gestattet werden soll.

Entgegen der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 vorgetragenen Auffassung ist die Genehmigung in diesem Zusammenhang nicht deswegen unbestimmt, weil sie die Beigeladene nicht zu einer Abnahmemessung verpflichtet, die auch die Vergabe von Ton- und Impulszuschlägen berücksichtigen müsse.

Denn auch ohnedem lässt sich anhand des Genehmigungsinhalts hinreichend deutlich erkennen, bis zu welchem Schallleistungspegel der Anlagenbetrieb rechtmäßig sein und keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen verursachen soll

Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 8 A 1319/06 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks.

Aus dem klägerseits in Bezug genommenen, bereits zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Der Umstand, dass nach dieser Entscheidung,

vgl. dort juris Rn. 21,

Messungen, die im Rahmen eines anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden, der genehmigenden und nicht der überwachenden Tätigkeit der Behörde zuzuordnen und damit in einem weiteren Sinn dem Genehmigungsverfahren zuzurechnen sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob das gerichtliche Verfahren durch eine Klage des die Genehmigung erstreitenden Bauherrn oder eine Klage eines die Aufhebung der Genehmigung anstrebenden Nachbarn veranlasst worden ist, weil es in beiden Fällen wie in einem behördlichen Verfahren um die Frage geht, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gegeben sind, zwingt nicht zu einer Beantwortung zu der im Schriftsatz der Klägerin vom 16. Januar 2008 aufgeworfenen Frage in ihrem Sinne.

Die Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind, ist nicht nur dann anhand des Genehmigungsinhalts unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen möglich, wenn dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsbescheid eine Abnahmemessung vorgeschrieben wird. Dies zeigt gerade auch das vorliegende Verfahren, in dem sowohl im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren auch ohne die von der Klägerin geforderte Nebenbestimmung zur Durchführung einer Abnahmemessung umfangreiche Feststellungen hinsichtlich der von der Windkraftanlage Nr. 6 im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin ausgehenden Geräuschimmissionen getroffen werden konnten.

In diesem Sinne formuliert auch das Bundesverwaltungsgericht im besagten Urteil vom 29. August 2007,

vgl. dort juris Rn. 20,

dass die Baugenehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften im Genehmigungsverfahren weitere Begutachtungen anfordern kann, wenn Zweifel hinsichtlich des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen bestehen. Eine Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, die von der Klägerin angemahnte Abnahmemessung bereits durch Nebenbestimmung zum Genehmigungsbescheid zu regeln, um dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge zu tun, lässt sich dem nicht entnehmen.

Die im Streit befindliche Baugenehmigung verstößt des Weiteren auch nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, soweit sie den Nachtbetrieb der Windkraftanlage Nr. 6 von 22 Uhr bis 6 Uhr genehmigt, weil durch das genehmigte Vorhaben "Windkraftanlage Nr. 6" in Bezug auf das Grundstück der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Form von Geräuschimmissionen zur Nachtzeit hervorgerufen werden.

Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.

In dieser Bestimmung ist das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot enthalten.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 = juris Rn. 6 f.

§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG.

Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, DVBl. 2007, 1564 = juris Rn. 11.

Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbei- zuführen.

Welche Geräuschimmissionen die Klägerin davon ausgehend hinzunehmen hat, ist anhand der Vorgaben der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 zu beurteilen. Ihr kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungs- konzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (zum Beispiel Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (zum Beispiel A 2.5.3) Spielräume eröffnet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, DVBl. 2007, 1564 = juris Rn. 14.

Demgemäß sind der Klägerin nach in Nr. 6.1 c) der TA Lärm festgelegten Grenzwerten von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von - und nur darum geht es nach dem Klageantrag - 45 dB(A) nachts zuzumuten, weil ihr Grundstück sich nach der den Gebietscharakter prägenden Umgebungsbebauung in einem (faktischen) Dorfgebiet befindet.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Zulässig sind gemäß § 5 Abs. 2 BauNVO etwa Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude (Nr. 1), Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen (Nr. 2), sonstige Wohngebäude (Nr. 3), Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 5) sowie sonstige Gewerbebetriebe (Nr. 6).

Beim Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO handelt es sich um ein "ländliches Misch- gebiet", dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt. Eine - sich jedenfalls in gewissen Grenzen haltende - Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht zu einer - rechtlichen - Änderung des Gebiets- charakters im Sinne der Baunutzungsverordnung. Das gilt insbesondere dann, wenn noch landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, die der näheren Umgebung ein dörfliches Gepräge geben.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1996 - 4 B 7.96 -, juris Rn. 5 und vom 4. Dezember 1995 - 4 B 258.95 -, NVwZ- RR 1996, 428 = juris Rn. 6; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 3 Q 110/06 -, juris Rn. 7.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Klägerin Bewohnerin eines faktischen Dorgebiets.

Die Wahrnehmungen des Berichterstatters anlässlich des Ortstermins vom 18. April 2007 von der näheren Umgebungsbebauung decken sich mit der Einschätzung des Beklagten hinsichtlich des Charakters des Gebiets, in dem das Grundstück der Klägerin liegt: In der näheren Umgebung der C. Straße finden sich zwar etliche Wohnhäuser, aber auch zwei große landwirtschaftliche Betriebe und eine Bauunternehmung, welche die Umgebung maßgeblich prägen. Das dörfliche Gepräge der näheren Umgebung wird für den Betrachter noch dadurch verstärkt, dass in der Ortslage W. zudem offenbar zumindest ein Reiterhof betrieben wird, der es mit sich bringt, dass Pferde über die C. Straße geführt werden und ihnen in diesem Bereich Gelegenheit zum Auslauf gegeben wird.

Auch wenn der solchermaßen zu beachtende Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) während des Betriebs der Windkraftanlage Nr. 6 am Grundstück der Klägerin überschritten würde, darf die Genehmigung im zu entscheidenden Fall jedoch nicht versagt werden, weil die von den Windkraftanlagen des Windparks W. verursachten Immissionen - und damit auch von der Windkraftanlage Nr. 6 - nach den im Verfahren abgegebenen fachbehördlichen Stellungnahmen am Grundstück der Klägerin durch die ständig vorherrschenden Fremdgeräusche der nahe- gelegenen A 4 überdeckt werden und somit ein Fall der Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm vorliegt.

Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind (Satz 1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Beurteilung der Geräuschimmissionen der Anlage weder Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit oder Impulshaltigkeit noch eine Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche nach Nr. 7.3 der TA Lärm erforderlich sind und der Schalldruckpegel LAF (t) der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit nach Nr. 6.4 der TA Lärm höher als der Mittelungspegel LAeq der Anlage ist (Satz 2).

Wann Fremdgeräusche ständig vorherrschen, ist im Hinblick auf den der Vorschrift zugrunde liegenden Kausalitätsgedanken zu beantworten. Durch das Wort "ständig" wird zum Ausdruck gebracht, dass die zu beurteilende Anlage zu keiner Zeit zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen darf. "Vorherrschend" sind Fremdgeräusche nur, wenn sie die von der Anlage ausgehenden Geräusch- immissionen an dem zu betrachtenden Immissionsort verdecken. Beispielsfälle für ständig vorherrschende Fremdgeräusche sind in Nr. 3.2.1 Absatz 5 Satz 2 der TA Lärm festgelegt.

Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes- Immissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3 der TA Lärm Rn. 25 f.

Eine solche Situation, in der der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche der Autobahn A 4 in mehr als 95 % der Betriebszeit der Windkraftanlage Nr. 6 in der jeweiligen Beurteilungszeit nach Nr. 6.4 der TA Lärm höher als der Mittelungspegel der Anlage ist, ohne dass ein Zuschlag für Ton- oder Impulshaltigkeit zu vergeben wäre, ist hier gegeben. Die Klägerin hat damit infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche durch die Windkraftanlage Nr. 6 keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten.

Dies folgt aus der umfassenden Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Aachen gegenüber der Bezirksregierung Köln zum Windpark W. vom 13. September 2005, in der die im Verwaltungsverfahren bis dahin gesammelten umfangreichen Ermittlungsergebnisse zusammengefasst sind. Dort wird ausgeführt, dass die Geräuschsituation am Haus der Klägerin maßgeblich durch die A 4 bestimmt werde, die in ca. 250 m Abstand westlich von ihrem Wohnhaus verlaufe. Anlässlich mehrerer Ortstermin habe sich der subjektive Höreindruck ergeben, dass die Windkraftanlagengeräusche in der Mehrzahl der Fälle nicht wahrnehmbar gewesen seien, da sie durch die Autobahn verdeckt worden seien. Weiterhin hätten die vom Institut für Lärmschutz Düsseldorf mittels einer Dauermessstation ab dem 4. Februar 2004 für die Dauer von 76 Tagen durchgeführten Messungen ergeben, dass das Anlagengeräusch auch für die Zeiträume, in denen die Autobahn relativ leise sei - namentlich in den Nächten von Sonntag auf Montag zwischen 3 Uhr und 6 Uhr - nicht definitiv habe bestimmt werden können. Dieses Ergebnis sei vom hinzugezogenen Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen als hinreichender Beleg dafür gewertet werden können, dass bei der vorherrschenden Windrichtung Südwest die Voraussetzungen der Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm als erfüllt angesehen werden könnten. Zur Absicherung seien noch Ermittlungen angestellt worden, ob dies auch für Winde aus östlichen Richtungen angenommen werden könne, wenngleich diese Windsituation - zumal zur Nachtzeit und am Wochenende - sehr selten und kaum prognostizierbar sei. Dazu seien mit Hilfe einer auf der Terrasse des Wohnhauses der Klägerin in der Zeit vom 23. März 2005 bis zum 17. Mai 2005 aufgestellten Messstation des Staatlichen Umweltamtes Aachen Geräuschaufzeichnungen gefertigt worden. Im genannten Zeitraum hätten die Klägerin bzw. ihr Sohn zweimal Bandaufnahmen gestartet. Die Auswertung dieser Aufnahmen habe ergeben, dass die typischen Windkraftanlagengeräusche zwar hörbar gewesen seien, aber nicht hätten ausgewertet werden können. Aufgrund der ständig präsenten Autobahn- geräusche sei eine eindeutige Zuordnung einer Pegelhöhe zum Anlagengeräusch nicht möglich gewesen. Außerdem sei zur Klärung der Geräuschsituation bei Ostwind eine statistische Auswertung vorgenommen worden. Hiermit habe ermittelt werden sollen, wie häufig pro Jahr so starke Winde aus östlicher Richtung aufträten, dass die Anlagen mindestens im mittleren Leistungsbereich liefen. Für das Jahr 2002 sei dazu ein Anteil von 6,8 % (25 Tage), für das Jahr 2003 von 6,0 % (22 Tage) und für das Jahr 2004 von 3,3 % (12 Tage) ermittelt worden. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass die Zeiträume, in denen die Autobahngeräusche relativ in den Hintergrund rückten, lediglich die Nächte von Sonntag auf Montag seien. Wenn man diese zeitliche Reduzierung vorsichtig einkalkuliere und annehme, dass die Windsituationen einer Gaußverteilung folge, komme man auf die Größenordnung von zwei Nächten pro Kalenderjahr, was 0,2 % der Jahresstunden entspreche, in denen eine meteorologische Situation vorherrschen könne, für die messtechnisch noch nicht nachgewiesen sei, dass durch den Betrieb der Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen nicht verursacht würden.

In Anbetracht dieser auf eingehenden Ermittlungen und einer Betrachtung der konkreten Situation vor Ort beruhenden Sachlage ist die Annahme gerechtfertigt, dass die von der Windkraftanlage Nr. 6 am Wohnhaus der Klägerin hervorgerufenen Geräuschimmissionen in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage durch die Verkehrsgeräusche der A 4 derart verdeckt sind, dass infolge ständig vorherr- schender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind.

Bestätigt hat diesen Befund überdies das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, welches das Gericht im Nachgang zu dem Erörterungstermin vom 18. April 2007 um neuerliche Stellungnahme unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten datalog- Datenbestände der Windkraftanlage Nr. 6 des ersten Quartals des Jahres 2007 gebeten hat. Dieses teilt in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2007 mit, dass die vorgelegten Datenbestände keinen Hinweis darauf ergäben, dass von der Einschätzung im Bericht des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 13. September 2005 abgewichen werden müsse. Auch das Landesamt erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das Staatliche Umweltamt der Klägerin eine Messeinrichtung zur Verfügung gestellt habe, mit welcher die störenden Geräusche zu denjenigen Zeiten hätten aufgezeichnet werden können, zu denen sie von der Familie der Klägerin als besonders störend hätten empfunden werden können. Es hätten seinerzeit aber lediglich drei Geräuschimmissionen dokumentiert werden können, bei denen die Geräusche der Windenergieanlagen phasenweise wahrnehmbar gewesen seien. Allerdings seien diese Phasen so kurz und die Geräusche so wenig pegelbestimmend gewesen, dass eine messtechnische Bestimmung der Immissionen der Windenergieanlagen aufgrund dieser Aufzeichnun- gen nicht möglich gewesen sei.

Die von dem Sohn der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgespielte Tonbandaufzeichnung führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie belegt vielmehr, dass auch in einer Nacht von Sonntag auf Montag - die Tonbandaufzeichnung datiert nach den Angaben des Sohnes der Klägerin von der Nacht von Sonntag, dem 13. Januar 2008, auf Montag, den 14. Januar 2008, ab 2.45 Uhr -, also bei geringerer Auslastung der A 4, nur kurz und unregelmäßig Windkraftanlagengeräusche wahrnehmbar sind, die sofort vollständig überlagert werden, wenn Verkehrslärm auftritt.

Im Übrigen sei angemerkt, dass anhand der vorgespielten Tonbandaufzeichnung nicht zu erkennen gewesen ist, ob die kurzzeitig wahrnehmbaren Windkraftanlagengeräusche tatsächlich auch von der Windkraftanlage Nr. 6 her- rühren. Daneben ist zumindest zweifelhaft, ob es sich bei dem Arbeitszimmer, vor dessen geöffnetem Fenster der Sohn der Klägerin die Aufnahmen angabengemäß gemacht habe, um einen im Sinne von A.1.3 a) des Anhangs der TA Lärm schutzbedürftigen Raum handelt.

Der Anwendung von Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm steht nicht entgegen, dass ein Zuschlag für Ton- oder Impulshaltigkeit zu vergeben wäre.

Ein Zuschlag für Tonhaltigkeit ist nicht zu vergeben. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat dem Gericht am 21. Januar 2008 auf dessen vorsorgliche Anfrage mitgeteilt, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Geräuschimmissionen, welche durch den Windpark B. -W. verursacht würden, einzeltonhaltig seien.

Es ist ferner auch kein Zuschlag für Impulshaltigkeit zu vergeben.

Nach A.3.3.6 des Anhangs der TA Lärm ist ein Zuschlag für Impulshaltigkeit zu berücksichtigen, wenn das zu beurteilende Geräusch während bestimmter Teilzeiten Impulse enthält.

Der Zuschlag für Impulshaltigkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden, als Geräusche mit weitgehend gleich bleibender Lautstärke. Auslegungsmaßstab ist somit der im Hinblick auf die besonders hohe Pegeländerung außergewöhnliche Grad an Störung, der von den Geräuschen ausgeht. Eine enge Auslegung des Begriffs der Impulshaltigkeit würde diesem Ziel nicht gerecht. Somit ist eine Impulshaltigkeit nicht lediglich in den häufig erwähnten extremen Fällen eines Hammerschlags, Peitschenknalls oder Pistolenschusses anzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, DVBl. 2007, 1564 = juris Rn. 30.

Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, zu überprüfen, ob Windenergieanlagen - oder bestimmte Typen von Windenergieanlagen - Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, DVBl. 2007, 1564 = juris Rn. 31.

Davon ausgehend ist vorliegend kein Zuschlag für Impulshaltigkeit zu vergeben.

Wie aus der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 13. September 2005 hervorgeht, konnten die typischen Windkraftanlagengeräusche des Windparks W. trotz der umfangreichen behördlichen Ermittlungen nicht ausgewertet werden. In einer solchen Situation, in der die Windkraft- anlagengeräusche ganz überwiegend vom Verkehrslärm einer Autobahn überdeckt werden, ist die Vergabe eines Impulszuschlags nicht gerechtfertigt. Von einem außergewöhnlichen Grad an Störung, der spezifisch durch die von der Windkraftanlage hervorgerufenen Geräuschimmissionen verursacht wird, kann hier nicht gesprochen werden.

Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2008. In dieser heißt es, es sei dem Landesamt kein Emissionsbericht zum Geräusch- verhalten einer F. E-66/18.70 Windenergieanlage bekannt, in welcher der gehörte Geräuscheindruck als impulshaltig beschrieben werde. Zur Klärung der Frage, ob hohe und große Windenergieanlagen nachts ein deutlich anderes Geräuschverhalten als tags aufwiesen, seien durch die Firma Kötter Consulting Engineers in den Jahren 2005/2006 im Auftrag des Landesamtes Geräusch- messungen an einer Windenergieanlage der 2-MW-Klasse - also nicht an einer Anlage des Typs F. E-66/18.70 - vorgenommen worden. Eine Impulshaltigkeit sei hierbei nicht festgestellt worden.

Soweit in der Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2008 im Weiteren ausgeführt wird, es werde angesichts neuerer Untersuchungen für möglich gehalten, dass die Geräusche der Windenergieanlagen des Windparks B. -W. unter bestimmten Windverhältnissen zeitlich auffällige Strukturen aufwiesen, die prinzipiell zu einer deutlich erhöhten Auffälligkeit führen könnten, und dass diese über bestimmte Zeitabschnitte ein solches Maß annehme, dass die Vergabe eines Impulszuschlags von etwa 2 dB(A) gerechtfertigt wäre, folgt daraus nichts anderes. Denn das Landesamt schränkt diese Möglichkeit sogleich wieder mit dem Hinweis ein, dass diese Möglichkeit nur dann bestehe, sofern die Geräusche der nahegelegenen Autobahn nicht vorhanden seien. Da dies aber ganz überwiegend der Fall ist, muss die Möglichkeit, in der in Rede stehenden Fallgestaltung ein impulshaltiges, außergewöhnlich störendes Windkraftanlagengeräusch wahrzu- nehmen, als bloß theoretisch bezeichnet werden. Dies gilt um so mehr, als das Landesamt diese Möglichkeit von dem Gegebensein ganz bestimmter meteoro- logischer Rahmenbedingungen abhängig macht, die im zugrunde liegenden Fall auch noch zur Nachtzeit und in den Nächten von Sonntag auf Montag auftreten müssten, in denen der Autobahnverkehr derart zurückgehen müsste, dass die von den Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche hörbar würden und zusätzlich im Hinblick auf eine besonders hohe Pegeländerung einen außergewöhnlichen Grad an Störung aufwiesen.

Dass gerade Letzteres nicht der Fall ist, hat indes die vom Sohn der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgeführte Tonbandaufzeichnung belegt. Auch wenn danach Windkraftanlagengeräusche kurzzeitig wahrnehmbar waren, wiesen sie keine besonders hohe Pegeländerung und keinen außergewöhnlichen Störungsgrad auf.

Unabhängig vom Erfülltsein der Voraussetzungen der Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm ist aber auch nicht zu erwarten, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts beim Betrieb der Windkraftanlage Nr. 6 am Grundstück der Klägerin überschritten wird, wenn man die Autobahngeräusche hinwegdenkt.

Vor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Immissions- richtwert (vor allem der Nachtrichtwert) beim Betriebszustand mit dem höchsten Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird. Bei s. g. "pitchgesteuerten" Anlagen - wie dem hier in Rede stehenden Anlagentyp - tritt dieser Zustand regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten ein, bei denen die Nennleistung erreicht wird. Mit Blick auf die Probleme einer messtechnischen Überwachung von Windenergieanlagen bedarf es hierzu einer Prognose, die in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 8 B 1360/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks, und vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; sowie Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 8 A 11488/04 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2005, 615.

Die Schallimmissionsprognose hat die Funktion, schon vor Errichtung einer Windenergieanlage anhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und der technischen Spezifikation der geplanten Anlage eine zuverlässige Aussage darüber zu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen. Sie kann diese Funktion nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von zutreffenden Ausgangswerten ausgeht; dies setzt voraus, dass die Ausgangswerte entweder gemessen oder auf der Grundlage einer Messung an einer baugleichen Anlage für die konkret geplante Anlage berechnet werden. Sowohl die Messung als auch die Berechnung müssen, um ein realistisches Bild von den zu erwartenden Emissionen geben zu können, etwaige technische Besonderheiten der zu beurteilenden Anlage berücksichtigen und insbesondere auch in Rechnung stellen, dass mit fortschreitender technischer Entwicklung bisher gebräuchliche und ausreichende Mess- und Berechnungsmethoden über das in den einschlägigen Richtlinienwerken festgelegte Maß hinaus weiter entwickelt und den technischen Gegebenheiten der zu beurteilenden Anlage angepasst werden müssen. Geschieht das nicht, ist eine Aussage darüber, ob die gemessenen bzw. errechneten Emissionswerte die von der Anlage verursachten Beeinträchtigungen noch zutreffend wiedergeben, nicht mehr möglich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 10 B 2690/03 -, juris.

Zur Ermittlung des für die Prognose maßgeblichen Schallleistungspegels ist der bei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert jedenfalls in den Fällen, in denen nur eine Referenzmessung zugrunde gelegt wird, um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) zu erhöhen, damit die Risiken einer herstellungs- bedingten Serienstreuung vollständig ausgeschlossen sind. Ein Verzicht auf einen solchen Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn gesicherte Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorliegen und sich daraus mit hinreichender Sicherheit eine geringere oder gar keine Serienstreuung ergibt. Der Schallleistungspegel ist Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss. Ob der einschlägige Nachtrichtwert an den relevanten Immissionsorten eingehalten wird, ist durch eine Ausbreitungsrechnung möglichst nach dem s. g. alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 zu ermitteln. Ergibt die Prognose, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht eingehalten wird, muss durch konkrete Betriebs- regelungen - zum Beispiel durch Begrenzung der Emissionen der Anlage auf einen Schallleistungspegel, der unterhalb des bei Nennleistung erzeugten Schall- leistungspegels liegt - sichergestellt werden, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, S. 15 f. des amtlichen Umdrucks; vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks; vom 3. Februar 2004 - 7 B 2622/03 -, juris; vom 4. August 2003 - 10 B 700/03 -, NRWE-Datenbank; vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, juris; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 756 ff.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 8 A 11488/04 -, DÖV 2005, 615.

Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieses prognostische Element durch nach Genehmigungserteilung und gegebenen- falls nach Errichtung der Windkraftanlage im Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren getroffene Feststellungen zum Geräuschverhalten der Anlage zu ergänzen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, DVBl. 2007, 1564 = juris Rn. 21.

Diese können mithin für die Beantwortung der Frage letztendlich maßgeblich sein, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gegeben sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, DVBl. 2007, 1564 = juris Rn. 21.

Legt man diesen Ansatz zugrunde und nimmt eine Gesamtschau aller im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse vor, wird der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts beim Betrieb der Windenergieanlage Nr. 6 am Grundstück der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eingehalten, wenn man die Autobahngeräusche hinwegdenkt.

In der Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2007 wird dargelegt, dass in der Planung für den Immissionspunkt "Ortsrand W. " ein Beurteilungspegel von 42,9 dB(A) prognostiziert worden sei. Unter Berücksichtigung der dem Landesamt vorliegenden Ergebnisse der Mehrfachvermessung der Windenergieanlagen des Typs F. E-66/18.70 und der auf die aktuelle Nabenhöhe angepassten Prognoserechnung sei keine Überschreitung der maßgeblichen Immissionswerte am Wohngrundstück der Klägerin erwarten, auch wenn der messtechnisch nachgewiesene Schalleistungspegel etwas geringer sei als der in der Planung angesetzte Wert. Die nun von der Beigeladenen vorgelegten Betriebsdaten zeigten kein Betriebsverhalten auf, welches befürchten lasse, dass die Anlagen eine außergewöhnlich hohe Schallemission aufwiesen. Unter der Annahme, dass die Anlagen kein außergewöhnliches Geräuschverhalten aufwiesen, sei eine Überschreitung des Nacht-Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) am Wohnhaus der Klägerin nicht wahrscheinlich.

In seiner neuerlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2008 geht das Landesamt nunmehr davon aus, dass der Mittelungspegel heutzutage auf 42,6 dB(A) prognostiziert würde, wenn man berücksichtige, dass die messtechnisch für die Anlagen vom Typ F. E-66/18.70 nachgewiesenen Emissionspegel um 0,5 dB niedriger seien als die in der Prognose berücksichtigten Schallleistungspegel und die (mit Bescheid vom 20. März 2000) genehmigte Anlage einen höheren Mast aufweise.

Bei Ansetzung eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) ergäbe sich demnach - ohne Vergabe eines Impulszuschlags - ein Wert von 44,6 dB(A), woraus folgt, dass der Nachtrichtwert von 45 dB(A) beim Betrieb der Windkraftanlage Nr. 6 am Grundstück der Klägerin eingehalten wird.

Dieses Resultat hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2008 nicht substantiiert in Frage zu stellen vermocht. Er hat sich mit den sachverständigen Ausführungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2007 und vom 21. Januar 2008 nicht hinreichend im Einzelnen auseinander gesetzt. Das Landesamt hat indessen in seine Einschätzungen die Tatsachen der geänderten Nabenhöhe und der Höhe des Emissionspegels gerade einbezogen und gelangt auf dieser Basis zu seiner Kernaussage, dass eine Überschreitung des Nachtrichtwerts von 45 dB(A) am Grundstück der Klägerin nicht zu erwarten sei.

Mit Blick auf dieses Ergebnis braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob im vorliegenden Fall eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm durchzuführen ist, in die maßgeblich einzufließen hätte, dass das Grundstück der Klägerin durch den allgemeinen Verkehrslärm der A 4 erheblich lärmvorbelastet ist.

Vgl. zu den Maßstäben einer Sonderfallprüfung: OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 7 B 1741/07 -, juris Rn. 25 ff.; Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 6 L 127/07 -, juris Rn. 48 ff.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Beigeladenen können Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auferlegt werden, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Aus entsprechendem Grund entspricht es auch der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO teilweise für erstattungsfähig zu erklären.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO vorzunehmenden Kostenverteilung kommt es grundsätzlich darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Kostenpflichtig ist in der Regel diejenige Seite, die im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Daneben sind aber auch unter Umständen besondere Kostenregelungen wie § 155 Abs. 4 VwGO, § 156 VwGO oder § 160 VwGO zu berücksichtigen. Bleiben die Erfolgsaussichten völlig offen, so sind die Kosten dem Kläger und dem Beklagte je zur Hälfte aufzuerlegen.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 161 Rn. 16 ff.

Gemessen an diesem Maßstab tragen der Beklagte und die Beigeladene die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens jeweils zur Hälfte, weshalb sie mit 1/4 an den Gesamtkosten des Verfahrens zu beteiligen sind. Denn hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens - der Genehmigung des Tagbetriebs der Windkraftanlage Nr. 6 - hätte die Klägerin voraussichtlich obsiegt.

Denn die Baugenehmigung vom 20. März 2000 war bis zu ihrer Ergänzung durch den Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung und der darin liegenden Heilung des Bestimmtheitsmangels,

vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589 = juris und vom 7. Januar 1997 - 4 B 240.96 -, juris,

inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, was den Regelungsaspekt der erlaubten Schattenwurfimmissionen anbelangt.

Dem Genehmigungsbescheid vom 20. März 2000 ließ sich eine hinreichend genaue Eingrenzung der Schattenwurfimmissionen, die von der Windkraftanlage Nr. 6 verursacht werden dürfen, nicht entnehmen. Dort hieß es lediglich in der Nebenbestimmung zum Schattenwurf, dass bis zur Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung nachzuweisen sei, dass die errichtete Anlage nicht von der erstellten Schattenwurfprognose abweiche. Diese Formulierung gab nicht zu erkennen, in welchem Ausmaß die Verursachung von Schattenwurf durch die Windkraftanlage Nr. 6 gestattet sein sollte. Auch aus den dem Änderungsantrag der Beigeladenen vom 25. Februar 2000 beigefügten, in der Beiakte II abgelegten und zur Ermittlung des Genehmigungsinhalts heranzuziehenden Bauunterlagen ergab sich nicht, wie die genehmigte Anlage in Bezug auf den Schattenwurf betrieben werden durfte.

Diese Unbestimmtheit der Genehmigung vom 20. März 2000 betraf ein Merkmal des Vorhabens, dessen genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung der auch dem Schutz des Nachbarn dienenden Rechtsvorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auszuschließen.

Ohne genaue Festlegungen zu den erlaubten Schattenwurfimmissionen in der Baugenehmigung vom 20. März 2000 lag eine Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebotes vor, weil der nach dem Bescheidinhalt genehmigte Anlagenbetrieb in Bezug auf das Grundstück der Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen in der Form unzumutbarer Schatten- wurfimmissionen hervorrufen konnte. Denn die Beachtung bestimmter, festgelegter Immissionsrichtwerte für den Schattenwurf - etwa diejenigen der sogenannten "konservative Faustformel" von maximal 8 Stunden im Jahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag unter Berücksichtigung aller Beiträge einwirkender Windenergieanlagen -

vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. September 2007 - 12 ME 38/07 -, juris Rn. 15, Urteil vom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 -, juris Rn. 55 und Beschluss vom 15. März 2004 - 1 ME 45/04 -, NVwZ 2005, 233, 234; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. März 1999 - 3 M 85/98 -, NVwZ 1999, 361 = juris Rn. 35; siehe darüber hinaus Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, S. 26, wonach die Stressorwirkung des periodischen Schattenwurfs durch Untersuchungen des Instituts für Psychologie der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel in den Jahren 1999/2000 belegt werden konnte,

war nicht durch die Beifügung geeigneter Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid sichergestellt.

Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2003 - 10 B 2088/02 -, juris Rn. 17, vom 24. März 2003 - 22 B 2061/02 - , NRWE-Datenbank und vom 9. Juli 2002 - 10 B 669/02 -, juris Rn. 5.

Dabei kam es nicht darauf an, ob die - faustformelartigen - Immissionsrichtwerte für den Schattenwurf an dem Grundstück der Klägerin aktuell tatsächlich mittels der von der Beigeladenen installierten Abschaltautomatik eingehalten wurden oder nicht.

Ob und gegebenenfalls wann die Windkraftanlagen tatsächlich mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet worden sind, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern der Beachtung der Baugenehmigung durch den Anlagenbetreiber.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2003 - 22 B 2061/02 -, NRWE-Datenbank; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 -, juris Rn. 59.

Daher räumte das Vorbringen der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2007, die Windkraftanlage Nr. 6 sei so ausgelegt, dass am Haus der Klägerin keine Schattenwurfimmissionen verursacht würden, den Einwand der mangelnden Bestimmtheit der Baugenehmigung nicht aus, da es die hier nicht zu beurteilende Ebene der Anlagenüberwachung betraf, die im Übrigen seit dem 1. Januar 2008 gemäß Art. 15 § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. - S. 662) - Zuständigkeitsverordnung (ZustVU) - dem Beklagten als unterer Umweltschutzbehörde obliegen dürfte.

Erst auf dieser Überwachungsebene gilt: Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die (in einer Nebenbestimmung festgeschriebenen Betriebsvorgaben) nicht eingehalten werden (können), müssten die Anlagen außer Betrieb genommen und gegebenenfalls nachgerüstet oder umgebaut werden. Wenn zur Durchsetzung des Genehmigungsinhalts weitere verwaltungsbehördliche Anordnungen erforderlich werden sollten, stellte das Bundes-Immissions- schutzgesetz dafür das erforderliche Instrumentarium - etwa mit § 17 BImSchG - zur Verfügung.

Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 17. September 2007 - 12 ME 38/07 -, juris Rn. 17 und vom 20. März 2007 - 12 LA 1/07 -, NVwZ-RR 2007, 517 = juris Rn. 8.

Der einen Nachbarrechtsverstoß begründende Bestimmtheitsmangel der streitbe- fangenen Genehmigung hätte auch zu einem Aufhebungsanspruch der Klägerin geführt.

Eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung in einem nachbarrechtsrelevanten Punkt vermittelt den klagenden Nachbarn ein Abwehrrecht, wenn die mangelhafte Baugenehmigung ein Vorhaben zulässt, von dessen Betrieb der Kläger konkret unzumutbare Immissionen zu befürchten hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 8 A 3505/05 -, juris Rn. 22, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 = juris Rn. 77, Beschluss vom 6. August 2002 - 10 B 939/02 -, NVwZ-RR 2003, 480 = juris Rn. 4 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. März 2007 - 12 LA 1/07 -, NVwZ-RR 2007, 517 = juris Rn. 8.

Das war hier mit Rücksicht auf die Schattenwurfimmissionen der Fall. Die nicht hinreichend bestimmte Baugenehmigung vom 20. März 2000 ließ mit der Windkraftanlage Nr. 6 ein Vorhaben zu, von dessen Betrieb die Klägerin konkret unzumutbare Schattenwurfimmissionen zu befürchten hatte. Dies ergab sich bereits daraus, dass die Baugenehmigung den Umfang der erlaubten Schattenwurf- immissionen - wie dargelegt - nicht eingrenzte. Die konkrete Befürchtung unzumutbarer Schattenwurfimmissionen entfiel erst durch deren regulatorische Eingrenzung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.