VG Aachen, Urteil vom 23.01.2008 - 6 K 214/07
Fundstelle
openJur 2011, 55247
  • Rkr:
Tenor

für R e c h t erkannt:

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift L. 4 in F. (Gemarkung F. , Flur 65, Flurstück 171).

Das Grundstück liegt in der Zone III des Wasserschutzgebietes "I. Graben", das durch die Ordnungsbehördliche Verordnung des Regierungspräsidenten Köln vom 6. Januar 1984 als obere Wasserbehörde zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage I. Graben der T. X. -Gesellschaft AG (Wasserschutzgebietsverordnung I. Graben; im Folgenden: Wasserschutzgebietsverordnung) festgesetzt wurde.

Unter dem 19. Januar 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung eines Brunnens zur Förderung von Grundwasser auf seinem Grundstück zum Zwecke der Bewässerung seiner Außenanlagen. Dem Antrag beigefügt war ein Schreiben der Brunnenbaufirma C. GmbH an den Kläger vom 18. Januar 2006. Ausweislich dieses Schreibens beabsichtige die Firma C. GmbH zur Durchführung der geplanten Arbeiten eine Bohrung mit einem Bohr- durchmesser von 180 mm bis zu einer Tiefe von 50 m bis 60 m im Spül- bohrverfahren. Der Grundwasserstand sei nicht bekannt. Die geplante Fördermenge liege bei 10 m³ pro Tag. Der Brunnen solle einen ordnungsgemäßen Brunnenkopf und eine Brunnenstube erhalten, um den Zutritt von Fremdstoffen zu verhindern.

Das vom Beklagten um Stellungnahme gebetene Staatliche Umweltamt Aachen führte mit Schreiben vom 7. Februar 2006 aus, wegen der vorgesehenen Tiefe des Brunnens und einem nicht auszuschließenden Kontakt zum Karstgrundwasserleiter, aus dem das Trinkwasser gefördert werde, sei das Spülbohrverfahren wegen eines möglichen Eintrages von Stoffen, die das Grundwasser nachteilig und nachhaltig beeinträchtigen könne, nicht anzuwenden.

Mit Schreiben vom 14. März 2006 teilte die vom Beklagten ebenfalls hinzugezogene F. - F1. & X. - GmbH mit, dass gegen eine Grundwasserförderung im Wasserschutzgebiet I. Graben zur Bewässerung von Außenanlagen große Bedenken erhoben würden. Bohrtätigkeiten des Geologischen Dienstes Krefeld und der F. GmbH zeigten, dass die Geologie hier sehr kleinräumig wechsele. Die Auswirkungen auf die Hydrogeologie und Hydrologie seien noch nicht abschließend geklärt. Wenn auch Bohrungen grundsätzlich nicht verboten seien, so halte die F. GmbH eine restriktive Genehmigungspraxis für angebracht. Als Präzedenzfall könne der Antrag des Klägers bei positivem Bescheid eine Reihe weiterer Anträge - besonders aus der Landwirtschaft - nach sich ziehen.

Unter dem 15. März 2006 äußerte sich das Gesundheitsamt des Beklagten dahingehend, dass aufgrund der besonderen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse (geringe natürliche Schutzwirkung des Untergrundes aus Kalkstein) jegliche Eingriffe in den Untergrund aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes kritisch zu hinterfragen seien.

Anlässlich eines anderen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens fand am 6. April 2006 ein Erörterungstermin zur Frage der Grundwasserförderung im Wasserschutzgebiet I. Graben statt, an dem neben Vertretern des Beklagten ein Vertreter des Staatlichen Umweltamtes Aachen und ein Vertreter der F. GmbH teilnahmen. Dabei erklärte der Vertreter des Staatlichen Umweltamtes Aachen, dass das Wasserschutzgebiet I. Graben im Hinblick auf die Wasserversorgung von Hastenrath und Umgebung für einen bestimmten Mengenbedarf ermittelt und dementsprechend als besonders schützenswürdiger Bereich ausgewiesen worden sei. Die Gemengelage verändere sich nachteilig, sofern weitere Grundwasserentnahmestellen zugelassen würden. Bei einer stetigen Zunahme von Wasserentnahmen müsse früher oder später überprüft werden, ob das Wasserreservoir für die öffentliche Trinkwasserversorgung noch ausreiche. Gegebenenfalls sei eine Ausweitung des Schutzgebietes die Folge. Um das in dem aktuell festgelegten Wasserschutzgebiet - nur in begrenztem Umfang vorhandene - Wasserangebot für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten und nachhaltig zu schützen, bestünden gegenüber weiteren Grundwasserentnahmen aus der Sicht des Staatlichen Umweltamtes und der F. GmbH in quantitativer Hinsicht erhebliche Bedenken. Diese Sichtweise gelte unabhängig davon, in welcher Art und Weise Bohrungen für Grundwasserentnahmen durchgeführt würden, d. h. ob es sich um Spülbohrungen handele oder um Bohrungen im Trockenbohrverfahren.

Darüber hinaus erläuterte der Vertreter der F. GmbH, dass das Wasserschutzgebiet I. Graben in geologischer Hinsicht sehr unterschiedlich beschaffen sei. Die mit Hilfe des Geologischen Dienstes Krefeld durchgeführten Untersuchungen des Einzugsgebiets hätten gezeigt, dass die geologischen Verhältnisse bereits im Abstand von nur 100 m sehr heterogen sein könnten. Sogar bei eigenen Abteufungen durch das Wasserwerk wichen die geologischen Verhältnisse von der Ursprungssituation teilweise erheblich.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass gegen die beantragte Grundwasserförderung im Wasserschutzgebiet I. Graben erhebliche Bedenken bestünden, die auch in einem Gespräch mit dem Staatlichen Umweltamt Aachen und der F. GmbH nicht hätten ausgeräumt werden können, und dass Gelegenheit dazu gegeben werde, den Erlaubnisantrag zurückzuziehen.

Am 25. Juli 2006 legte der Kläger dem Beklagten eine von ihm in Auftrag gegebene hydrogeologischen Stellungnahme des Beratenden Ingenieurs für Wasserwirtschaft Dr. Krauspe vom 21. Juli 2006 vor. Darin heißt es, das ausgewiesene Grundwasserneubildungsgebiet für den geplanten Brunnen werde von Grundwasser in nordnordöstlicher Richtung durchflossen. Im Süden ende das Neubildungsgebiet in 900 m nordwestlicher Entfernung vom Pumpwerk I. Graben. Eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung von dessen Grundwasserförderung aus dem Kohlenkalk sei wegen der großen Entfernung und der hier herrschenden nordnordöstlichen Grundwasserfließrichtung ausgeschlossen, so dass die geplante Grundwasserförderung aus einem Brunnen im Namur auf dem Grundstück des Klägers schadlos erfolgen könne.

In einer diesbezüglich vom Beklagten eingeholten Stellungnahme vom 29. August 2006 führte das Staatliche Umweltamt Aachen aus, der vom Kläger beauftragte Gutachter postuliere ohne Nachweis ein Einzugsgebiet des Brunnens, das sich auf das Festgestein und auf das jenseits der Verwerfung liegende Lockergestein erstrecke. Die zwischen den beiden Gesteinen verlaufende P. - Verwerfung bleibe hierbei unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleibe der im Lockergestein folgende Grundwasserzustrom aus dem P. . Da derartige Verwerfungen nach Kenntnissen aus dem Umfeld vielfach tonig/schluffig und damit gering durchlässig ausgebreitet seien, sei davon auszugehen, dass sich das Brunneneinzugsgebiet nur auf die karbonischen Sandsteine und die unterlagernden Kalke erstrecke. Der vom Kläger beauftragte Gutachter gebe eine Grundwasserneubildung von 30 % des Niederschlags an, die für Lockergesteine der Niederrheinischen Bucht nicht auszuschließen seien. Zu den sandigtonigen Festgesteinen, aus denen die Grundwasserentnahme erfolgen solle, lägen infolge starker Morphologie und gering durchlässiger lehmiger Verwitterungsschicht erheblich geringere (drei- bis fünfmal kleinere) Grundwasserneubildungen vor. Ein potentielles Einzugsgebiet sei somit mindestens drei- bis fünfmal größer als vom Gutachter angegeben. Daraus sei ersichtlich, dass der geplante Brunnen trotz eventuell geringer Antragsmengen die an der Wassergewinnungsanlage I. Graben für die Trinkwasserversorgung geförderten und förderbaren Wassermengen verringern und beeinträchtigen könne. Aufgrund hydraulischer Verbindungen zwischen den Sandsteinen/Tonsteinen und den unterlagernden Kalken sei darüber hinaus nicht auszuschließen, dass durch den Bohrvorgang auch qualitative Beeinträchtigungen des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasservorkommens erfolgten.

Am 19. Oktober 2006 legte der Kläger dem Beklagten - mit der Bitte überdies zu berücksichtigen, dass sein Grundstück am äußersten Rand des Wasserschutzgebietes liege - die Entgegnung des von ihm beauftragten Gutachters Dr. Krauspe auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 29. August 2006 vor: Die P. -Störung sei in die Darstellung des Grundwasserneubildungsgebietes eingetragen, also berücksichtigt. Ein Grundwasserzustrom aus dem Lockergestein zum P. ergebe sich aus den verwendeten Grundwasserspiegelisohypsen des Wasserwirtschaftlichen Rahmenplans Rur nicht. So verliefen die Grundwasserspiegelisohypsen + 130, + 140 und + 145 m NN geradlinig über den P. ohne oberstromseitiges Zurückbiegen über dem Bach, wie es aufträte, wenn der Bach Vorfluter für das Grundwasser wäre. Es sei davon auszugehen, dass der P. hier oberhalb des Grundwasserspiegels verlaufe. Die Annahme, dass die P. -Störung tonig/schluffig und damit gering durchlässig sei, sei nicht begründet. Vielmehr stünden südwestlich der Störung durchlässige Sande an und nordöstlich der Störung Festgesteine, deren Durchlässigkeit im Störungsbereich durch Bruchbildung erhöht werde. Die Annahme, dass sich das Brunneneinzugsgebiet nur auf die karbonischen Sandsteine und die unterlagernden Kalke erstrecke, sei falsch. Die Grundwasserisohypsen zeigten eine Anströmung des geplanten Brunnenstandortes von Südsüdwesten aus dem Oligozän des I. Grabens nach Nordnordosten in den Bereich des Namurs. Schichten des Kohlenkalks seien nicht beteiligt, da diese nicht angebohrt würden und der nächstgelegene Kohlenkalkausstrich erst 900 m südöstlich des geplanten Brunnenstandortes beginne. Zu dem verwendeten Grundwasserneubildungsfaktor von 30 % der Niederschläge werde ausgeführt, dass dieser für Lockergesteine der Niederrheinischen Bucht nicht auszuschließen sei, hier aber infolge starker Morphologie und gering durchlässiger lehmiger Verwitterungsschicht nur Grundwasserneubildungen zwischen 10 % und 6 % der Niederschläge vorlägen mit der Folge einer Vergrößerung des Einzugsgebietes über die sandigtonigen Festgesteine, aus denen die Grundwasserentnahme erfolgen solle, hinaus bis in die unterlagernden Kalke. Ein wissenschaftlich begründetes Literaturzitat für die irreal niedrigen Grundwasserneubildungsraten fehle. Festzustellen sei, dass etwa die Hälfte des ausgewiesenen Grundwasserneubildungsgebietes im I. Graben liege, wo die Deckschichten aus Lößlehm und Löß bestünden. Für diese sei vom Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Düsseldorf ein Grundwasserneubildungsanteil von 34 % der Niederschläge angegeben, also mehr als vom Gutachter im Flächenmittel angesetzt. Bezüglich der Möglichkeit einer qualitativen Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung aus der Wassergewinnungsanlage I. Graben durch eine Bohrung im Namur auf dem Grundstück des Klägers sei richtig zu stellen, dass solche Verbindungen nicht existierten, sondern durch undurchlässige Tonschieferschichten zwischen tiefster erbohrter Sandsteinschicht des Namur und Kohlenkalk ausgeschlossen würden. Schließlich sei auch ein Stofftransport im Grundwasser über 900 m entgegen der Fließrichtung unmöglich. Der Nachweis der Unbedenklichkeit des Brunnenbauprojekts des Klägers sei damit erbracht.

Am 4. Dezember 2006 fand eine Besprechung hinsichtlich der vom Kläger beantragten Grundwasserförderung statt, an der Vertreter des Beklagten sowie zwei Vertreter des Staatlichen Umweltamtes Aachen und ein Vertreter der F. GmbH teilnahmen. In dem diesbezüglichen Vermerk des Beklagten heißt es, das Wasserschutzgebiet I. Graben sei auf der Grundlage eines Gutachtens des Geologischen Dienstes festgelegt worden. Seine Grenzen seien bindend. Im Wasserschutzgebiet I. Graben liege ein komplizierter Grundwasserleiter. Nachweise über die vorliegende Geologie und Hydrogeologie seien sehr schwierig. Auch wenn der Brunnen des Klägers am Rand des Wasserschutzgebietes liegen würde, könne die Möglichkeit einer Grundwassergefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden. Bei dem privaten Brunnen gebe es unter anderem folgende Probleme: Über den Brunnen könnten Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden. Durch die Grundwasserförderung bestehe die Gefahr, dass das Grundwasser sich erwärme. Dies könne zu einer bakteriellen Veränderung führen. Bei einer Grundwasserförderung am Rand des Wasserschutzgebietes könne nicht ausgeschlossen werden, dass Wasser von außerhalb des Wasserschutzgebiets in das saubere, schützenswerte Grundwasser des Wasserschutzgebietes eingezogen werde und über die Grundwasserförderung des X. zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt werde. Einige Gefahren zum Beispiel hinsichtlich der Errichtung des Brunnens könnten durch Auflagen theoretisch ausgeräumt werden. Dies gelte jedoch nicht für den letztgenannten Punkt. Der beantragten Grundwasserförderung könne damit im Ergebnis nicht zugestimmt werden.

Am 9. Januar 2007 fand ein weiterer Besprechungstermin statt, bei dem neben Behördenvertretern auch der Kläger und der von ihm beauftragte Gutachter, Herr Dr. Krauspe, zugegen waren. Der Kläger erläuterte, dass er das Grundwasser für die Bewässerung der Außenanlagen, insbesondere für den Rasen und die Obstbäume nutzen wolle. Das Wasser werde vorrangig nicht für das Schwimmbad genutzt, da dieses mit einer Selbstreinigungsanlage ausgestattet sei. Die Gartenfläche belaufe sich auf 1.840 m². Die benötigte Wassermenge könne nicht genau festgelegt werden. Die Fördermenge werde allerdings maximal 3 bis 4 m³/h betragen. Für den Kläger seien die Grenzen des Wasserschutzgebietes nicht nachvollziehbar, vor allem weil von diesem ein Sportplatz ausgenommen sei. Auch in anderen Wasserschutzgebieten gebe es Brunnen, wie etwa im Wasserschutzgebiet Reichswald. Dort stelle die Grundwasserförderung keine Beeinträchtigung für das Wasserschutzgebiet dar. Herr Dr. Krauspe führte des Weiteren aus, der geplante Brunnen des Klägers könne die Grundwasserförderung des X. nicht beeinträchtigen, weil er nicht im Einzugsgebiet des X. liege. Bei seiner Ausarbeitung habe er sich an alten Karten des Geologischen Dienstes orientiert. Die Fließrichtung des Grundwassers gehe von Südwesten nach Nordosten, so dass das Grundwasser vom Wasserwerk in Richtung des Grundstücks des Klägers aus dem Wasserschutzgebiet herausfließe. Überdies sei davon auszugehen, dass der Brunnen maximal bis zu 80 m tief sein werde. Mit dieser Bohrung erreiche man die Schicht, aus der das Wasserwerk das Grundwasser fördere, nicht. Diese liege auf dem Grundstück des Klägers bei ca. 1.000 m Tiefe. Der Absenkungstrichter des geplanten Brunnens solle bei einer Fördermenge von 3 m³/h eine maximale Reichweite von 6 m haben und bleibe damit auf dem Grundstück des Klägers. Von außen könne daher kein Wasser eingezogen werden. Auswirkungen auf das Wasserwerk seien wegen der großen Entfernung ausgeschlossen.

Am 7. Februar 2007 legte die F. GmbH dem Beklagten eine aus Anlass des klägerischen Erlaubnisantrags gefertigte Stellungnahme der B. AG vom 31. Januar 2007 zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen im I. Graben vor (zum Inhalt der Stellungnahme im Einzelnen siehe Blatt 99 ff. der Beiakte I.). Die Stellungnahme gelangt zu der Bewertung, dass der vom Kläger geplante Brunnen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage I. Graben liege. Es sei nach der derzeitigen Datenlage davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft der Fall sein werde.

Der Kläger hat am 8. März 2007 Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Bescheid vom 29. März 2007 hat der Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung führt er aus, durch einen Brunnen zur Grundwasserförderung erhöhe sich das Gefährdungspotential für das Grundwasser in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Zuletzt ergebe sich aus den Untersuchungen der B. AG vom 31. Januar 2007, dass der geplante Brunnen im Einzugsgebiet der Wassergewinnung I. Graben liege. Bei der vorgesehenen Brunnentiefe sei ein Kontakt zum Karstgrundwasserleiter, aus dem das Trinkwasser gefördert werde, nicht auszuschließen. In Wasserschutzgebieten seien Tiefenbohrungen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Auch während des Betriebs könne eine Verunreinigung nie ausgeschlossen werden. Eine geringe Verschmutzung könne bereits gravierende Auswirkungen haben. Es sei richtig, dass der geplante Brunnen nordwestlich der Wassergewinnungsanlagen entgegen der normalen Fließrichtung des Grundwassers liege. Während größerer Wasserentnahmen liege er allerdings im direkten Einzugsgebiet der Brunnen der Wassergewinnung, wie sich aus dem Gutachten der B. AG ergebe. Die Schutzzone III umfasse insbesondere das Gebiet, in dem sich das Grundwasser neu bilde, welches im Fassungsbereich entnommen werde. Trotz der beantragten relativ geringen Wassermenge werde sich die für die Trinkwasserversorgung geeignete Menge verringern. Bei zusätzlichen Grundwasserentnahmen in diesem Bereich müsse geprüft werden, ob das Wasserreservoir für die öffentliche Trinkwasserversorgung noch ausreiche. Um das Wasserangebot für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten und nachhaltig zu schützen, könne daher einer privaten, nicht zwingend erforderlichen Grundwasserentnahme im Wasserschutzgebiet nicht zugestimmt werden. Gemäß § 47 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) genieße bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet sei, die öffentliche Wasser- versorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzung einzelner etwas anderes erforderten. Auf dem Grundstück des Klägers sei die Wasser- versorgung aber auch ohne den Brunnen sichergestellt, so dass er nicht auf die Grundwasserentnahme angewiesen sei.

Zur Begründung seiner gegen die Ablehnung gerichteten Klage trägt der Kläger vor, er habe das Gutachten der B. AG vom 31. Januar 2007 von dem für ihn tätigen Sachverständigen Dr. Krauspe überprüfen lassen. Dieser komme in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2007 zu dem Ergebnis, dass der geplante Brunnen und das zugehörige Grundwasserneubildungsgebiet außerhalb des Entnahmebereichs der Wassergewinnungsanlage I. Graben im Nordwesten liege, so dass eine quantitative Beeinträchtigung der Wassergewinnungsanlagenförderung nicht möglich sei. Voraussetzung für eine qualitative Beeinträchtigung der Wassergewinnungsanlage wäre eine Grundwasserfließrichtung vom klägerischen Grundstück nach Südosten zur Wassergewinnungsanlage, die zu keiner Zeit vorgelegen habe. Vielmehr werde das Grundwasserneubildungsgebiet im Bereich des klägerischen Grundstücks von Süden und Südwesten her angeströmt und zwar außerhalb des Entnahmebereichs der Wassergewinnungsanlage. Dem Brunnenbauprojekt stünden somit keine hydrogeologisch begründeten Tatsachen entgegen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. März 2007 zu verpflichten, ihm eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser auf dem Grundstück L1. 4 in F. (Gemarkung F. , Flur 65, Flurstück 171) zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Berichterstatter der Kammer hat das Grundstück des Klägers im Rahmen eines Ortstermins am 11. Juli 2007 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 7. August 2007 trägt der Kläger weiter vor, der Rechtsstreit könne nicht ohne Einholung eines Obergutachtens zu Lasten des Klägers entschieden werden. Auch aus einer neuerlichen Stellungnahme von Herrn Dr. Krauspe vom 25. Juli 2007 ergebe sich, dass der Einzugsbereich des geplanten Brunnens und der Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage I. Graben sich nicht beeinflussten. Überdies könne der - wenn auch nicht bestehenden - Gefährdung der Wassergewinnung dadurch begegnet werden, dass die begehrte Erlaubnis mit der Auflage versehen werde, den Grundwasserspiegel regelmäßig einzumessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtliche Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser auf dem Grundstück L1. 4 in F. (Gemarkung F. , Flur 65, Flurstück 171).

Zum einen hat der Beklagte die beantragte Erlaubnis auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu Recht versagt (dazu unter I.). Zum anderen hat der Kläger aber auch im Falle des Fehlens eines Versagungsgrundes keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung (dazu unter II.).

I.

Der Beklagte durfte die beantragte Erlaubnis gestützt auf § 6 Abs. 1 WHG versagen.

Nach dieser Vorschrift sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG) verhütet oder ausgeglichen wird.

§ 6 Abs. 1 WHG ist anwendbar, weil das Vorhaben des Klägers einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.

Die Erlaubnispflichtigkeit des klägerischen Vorhabens ergibt sich aus § 2 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG.

Gemäß § 2 Abs. 1 WHG bedarf eine Benutzung der Gewässer der behördlichen Erlaubnis (§ 7 WHG) oder Bewilligung (§ 8 WHG), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes sind - und darum geht es hier - nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG auch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Die vom Kläger beantragte Gewässerbenutzung ist nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG erlaubnisfrei.

Danach ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (Nr. 1) sowie zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke (Nr. 2).

§ 33 Abs. 1 Satz 1 WHG greift hier schon deswegen nicht ein, weil sich das klägerische Grundstück - wie sich aus dem in den Akten befindlichen Kartenmaterial ergibt - im Bereich der Zone III des Wasserschutzgebietes I. Graben befindet und nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 der Wasserschutzgebietsverordnung Bohrungen von mehr als 5 m Tiefe genehmigungspflichtig sind und gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 15 der Wasserschutzgebietsverordnung darüber hinaus auch das Erstellen und Ändern sonstiger Anlagen und Einrichtungen, sofern davon eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann.

Da der Kläger ausweislich seines Erlaubnisantrags zur Errichtung seines Grundwasserbrunnens eine Bohrung von 50 m bis 60 m - in der Stellungnahme des Herrn Dr. Krauspe vom 21. Juli 2006 ist sogar von einer Bohrtiefe von 70 bis 80 m die Rede - beabsichtigt und von seinem Vorhaben - wie noch näher darzulegen sein wird - jedenfalls eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann, besteht die Erlaubnispflichtigkeit seines Vorhabens unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG.

Denn andere Vorschriften des Wasserrechts wie die Schutzanordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG - gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden - gelten auch für die in § 33 WHG genannten Fälle.

Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33 Rn. 1b sowie § 19 Rn. 44; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand Januar 2004, § 33 Rn. 4.

Dass die Wasserschutzgebietsverordnung insoweit nichtig sein könnte, als sie auch das Grundstück des Klägers in das Wasserschutzgebiet I. Graben einbezieht, ist nicht ersichtlich.

Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG) oder das Grundwasser anzureichern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WHG) oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 WHG), können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass es das Wohl der Allgemeinheit im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung nicht erfordert hätte, in das Wasserschutzgebiet I. Graben auch das Grundstück des Klägers einzubeziehen.

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen zwar für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein. Insoweit steht den Wasserbehörden bei der räumlichen Abgrenzung des Gebiets kein Ermessen zu. Ein Ermessen besteht nur im Hinblick auf die Frage, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebietes erfordert oder ob dies etwa im Hinblick auf sonst gegebene Nutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Januar 1984 - 4 B 157.83, 4 B 158.83 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1984, 342 = juris.

Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist daran anschließend aber bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken weiter zu vermindern.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 27. Oktober 2006 - 22 N 04.1943 -, juris Rn. 10.

In ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwasserbrunnen liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Der örtliche Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Eine hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets sich oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt. Dabei kommt den Beurteilungen der zuständigen Wasserbehörde aufgrund ihrer Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (vgl. § 136 LWG) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu.

Vgl. BayVGH, Urteile vom 5. Februar 2007 - 22 N 06.2838 - und vom 27. Oktober 2006 - 22 N 04.1943 -, juris Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - 4 B 157.83, 4 B 158.83 -, DVBl. 1984, 342 = juris; siehe in diesem Zusammenhang auch zum Stellenwert einer fachbehördlichen Einschätzung einer Wasserbehörde: Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 6 K 1445/06 -, juris Rn. 57.

Die Frage, ob das Wohl der Allgemeinheit eine Einbeziehung einzelner Grundstücke in das Wasserschutzgebiet anhand der vorstehenden Vorgaben erfordert und dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1998 - 11 BN 1.98 -, juris Rn. 9.

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich in der zugrunde liegenden Streitigkeit nicht ersehen, dass die Einbeziehung auch des klägerischen Grundstücks in das Wasserschutzgebiet I. Graben namentlich nicht im Interesse öffentlichen Wasserversorgung erforderlich gewesen wäre, um diese vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.

Ausweislich des Vermerks des Beklagten über eine Besprechung von Behördenvertretern am 4. Dezember 2006 wurden die Grenzen des Wasserschutzgebiets I. Graben auf der Grundlage eines Gutachtens des Geologischen Dienstes festgelegt. Im Vermerk des Beklagten hinsichtlich der Besprechung vom 6. April 2006 heißt es weiter dazu, dass ein Vertreter des Staatlichen Umweltamtes Aachen mit Rücksicht auf diese Frage erläutert habe, dass das Wasserschutzgebiet I. Graben im Hinblick auf die Wasserversorgung Hastenrath und Umgebung für einen bestimmten Mengenbedarf ermittelt und dementsprechend als besonders schützenswerter Bereich ausgewiesen wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2008 ergänzten ein Vertreter der F. GmbH und ein Vertreter der B. AG dazu, dass es sich bei dem Wasserschutzgebiet I. Graben nach ihrer Kenntnis um eines der in hydrogeologischer und geologischer Hinsicht am besten erkundeten Wasserschutzgebiete handele.

Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass die Grenzziehung des in Rede stehenden Wasserschutzgebiets nicht nach den örtlichen Gegebenheiten wasserwirtschaftlich und hydrogeologisch gerechtfertigt wäre. Für die Schlüssigkeit dieser Einschätzung spricht nach dem oben Gesagten nicht zuletzt auch, dass der Beklagte als untere Wasserbehörde und das (seinerzeitige) Staatliche Umweltamt Aachen aus fachbehördlicher Sicht keinen Zweifel an der Erforderlichkeit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes I. Graben in dem bestehenden Umfang hegen.

Ungeachtet der aufgrund der erwähnten Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vorrangig und ohnehin gegebenen Erlaubnispflichtigkeit des Vorhabens des Klägers sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG aber auch nicht gegeben.

Von den in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG genannten Fällen kommen vorliegend allein das Entnehmen von Grundwasser für den Haushalt oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck in Betracht. Beide Ausnahmetatbestände sind jedoch nicht einschlägig.

Der Begriff des "Haushalts" ist in einem herkömmlichen Sinne zu verstehen. "Haushalt" im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist nur der eigene Haushalt natürlicher Personen. Erlaubnisfrei sind in diesem Kontext solche Entnahmen von Grundwasser, die in räumlichfunktionalem Zusammenhang mit der Wohnstätte "für den Haushalt" ausgeübt werden, wie zum Beispiel zum Trinken und Waschen oder auch zum Sprengen und Beregnen des Hausgartens.

Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33 Rn. 1b; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand Januar 2004, § 33 Rn. 8.

Die Grenze des Freistellungstatbestands markiert das Bedürfnis an Wasser für die eigene private, auf Dauer angelegte Haushaltsführung.

Vgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand Januar 2004, § 33 Rn. 8.

Gemessen daran könnte die vom Kläger verfolgte Förderung von Grundwasser vom Ansatz her durchaus § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG in der Variante der Grundwasserentnahme "für den Haushalt" unterfallen, weil er ursprünglich in seinem Erlaubnisantrag als Verwendungszweck allgemein die "Bewässerung von Außenanlagen" angegeben hat. Wie der Kläger im Erörterungstermin vom 11. Juli 2007 erläuterte, geht der von ihm anvisierte Verwendungszweck für das entnommene Grundwasser jedoch darüber hinaus. Denn dort erklärte er, dass er beabsichtige, eine Brachfläche auf dem hinteren Teil seines Grundstücks - bei dem es sich um das Flurstück 45 handeln dürfte - mit Obstbaumreihen zu bestücken. Nicht zuletzt diese Obstbäume wolle er mit dem Grundwasser über ein noch anzulegendes Leitungssystem mit einer Sprinkleranlage bewässern. Die Bewässerung mehrerer noch zu pflanzender Obstbaumreihen mittels entnommenen Grundwassers steht jedoch in keinem räumlichfunktionalen Zusammenhang mehr zur Entnahme von Grundwasser zur Versorgung eines Haushalts.

Dies gilt zumal im Lichte des Gedankens, dass § 33 WHG eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 2 WHG, dass jeder Zugriff auf das Grundwasser von einer konstitutiven behördlichen Zulassung abhängig ist, macht und deshalb im Zweifel eng auszulegen ist.

Vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Urteil vom 7. März 1980 - VII 1346/79 -, juris Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33 Rn. 1b; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand Januar 2004, § 33 Rn. 7.

Die von dem Kläger ins Auge gefasste Entnahme von Grundwasser soll auch nicht in geringen Mengen zu einem vorübergehenden - also zeitlich begrenzten und nicht langdauernden - Zweck erfolgen.

Die Entnahme von Grundwasser zur Bodenberegnung - wie hier - erfolgt im allgemeinen nicht zu einem vorübergehenden Zweck. Dass die Beregnungsanlage nur zeitweise in Betrieb ist (zum Beispiel für bestimmte Temperaturen oder Wachstumsperioden), macht den Zweck nicht zu einem vorübergehenden.

Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33 Rn. 4b; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand Januar 2004, § 33 Rn. 11.

Bei der vom Kläger beantragten Entnahme des Grundwassers handelt es sich ferner nicht um eine nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG erlaubnisfreie Gewässerbenutzung.

Dies folgt schon daraus, dass die Grundwasserentnahme nicht "zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung" erfolgen soll.

Bodenentwässerung ist das künstliche ober- oder unterirdische Abführen überschüssigen Grundwassers von einem Grundstück, insbesondere um es für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Zwecke nutzbar zu machen oder zu erhalten.

Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33 Rn. 5.

Darum geht es dem Kläger aber nach dem oben Gesagten nicht.

Die Erlaubnisfreiheit der beantragten Gewässerbenutzung folgt schließlich nicht aus § 33 Abs. 2 Nr. 2 WHG.

Dieser Regelung zufolge können die Länder allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus und in entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 1 Satz 2 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist.

Von dieser Erweiterung der Erlaubnisfreiheit hat das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Wassergesetz indessen keinen Gebrauch gemacht.

Auf die Erteilung der solchermaßen notwendigen Erlaubnis hat der Kläger jedoch schon deswegen keinen Anspruch, weil die Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 1 WHG zu versagen ist.

Von der klägerseits beabsichtigten Entnahme von Grundwasser ist eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

Der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2004 - 7 B 62.04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsgsrecht (NVwZ) 2005, 84 = juris Rn. 9 und vom 28. Juli 2004 - 7 B 61.04 -, DVBl. 2004, 1561 = juris Rn. 9.

Dem "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des § 6 WHG sind jene öffentlichen Belange zuzuordnen, die im Wasserhaushaltsgesetz selbst ausdrücklich erfasst worden sind. Hierzu gehören jedenfalls die wasserwirtschaftlichen Belange. Dafür spricht der in § 6 WHG als hervorgehobenes Beispiel enthaltene Bezug auf die öffentliche Wasserversorgung. Die Versorgung mit Wasser wird damit - unbeschadet des § 33 Abs. 1 WHG - vom Gesetz selbst als eine Frage des zu beachtenden öffentlichen Interesses qualifiziert. Das gilt um so mehr, als das Grundgesetz sowohl das unterirdische als auch das oberirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Grundstückseigentum getrennten öffentlichrechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat. Aus diesem Grunde sind wasserwirtschaftliche Auswirkungen der beabsichtigten Benutzung stets den Gemeinwohlbelangen des § 6 WHG zuzurechnen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. März 1989 - 4 C 30.88 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 347 ff. = juris Rn. 13, vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 ff. = juris Rn. 13 und vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 -, BVerwGE 55, 220, 229; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Februar 1985 - 20 A 831/83 -, Natur und Recht (NuR) 1987, 374.

Daran gemessen steht vorliegend eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 6 Abs. 1 WHG in Rede, weil der Beklagte seine Ablehnung des Erlaubnisantrags auf eine von ihm befürchtete Gefährdung des Grundwassers und namentlich der öffentlichen Wasserversorgung im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage I. Graben im Sinne von § 47 Abs. 1 LWG gründet. Dies verdeutlicht auch die Bestimmung des § 47 Abs. 3 LWG, derzufolge bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor anderen Benutzungen genießt, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern.

Eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung dieses Schutzguts ist im Sinne von § 6 Abs. 1 WHG "zu erwarten".

Ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit bzw. Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung "zu erwarten" ist, ist aufgrund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2004 - 7 B 62.04 -, NVwZ 2005, 84 =juris Rn. 9, vom 28. Juli 2004 - 7 B 61.04 -, DVBl. 2004, 1561 = juris Rn. 9, vom 28. Juli 1998 - 11 B 20.98 -, juris Rn. 4 und vom 18. November 1994 - 4 B 162.94 -, Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1997, 19 = juris Rn. 5.

Im Grundsatz genügt eine bloß entfernte Möglichkeit oder Besorgnis einer Gefährdung dafür nicht. Andererseits ist aber auch keine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne erforderlich. Die Beeinträchtigung ist vielmehr "zu erwarten", wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist.

Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 25.

Entsprechend dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsatz, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, ist aber jeder auch noch so wenig nahe liegenden Wahrscheinlichkeit der Verunreinigung des besonders schutzwürdigen und schutzbedürftigen Grundwassers vorzubeugen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 -, Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 = juris Rn. 13; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 25.

Davon ausgehend ist eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften immer schon dann "zu erwarten", wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose bei einer konkreten Betrachtungsweise im Einzelfall nicht von der Hand zu weisen, also zu besorgen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 -, Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 = juris Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 29. Mai 1979 - 108 VIII 69 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 3. März 2005 - Au 7 K 03.234 -, juris Rn. 50 (zur Errichtung von Brunnen zur Beregnung einer Erdbeerplantage in einem Wasserschutzgebiet).

Dieser Prognosemaßstab kommt im zu entscheidenden Fall auch in § 7 Abs. 4 Satz 1 der Wasserschutzgebietsverordnung zum Ausdruck, wo es heißt, dass eine Genehmigung nur erteilt werden kann, sofern von der Handlung, Maßnahme, Anlage oder Einrichtung eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Grundwassers nicht zu besorgen ist.

Nach Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass von der klägerseits beabsichtigten Entnahme von Grundwasser eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist.

Da der Beklagte den Erlaubnisantrag zum Schutz des besonders schutzwürdigen und schutzbedürftigen Grundwassers vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen abgelehnt hat, ist die "Versagungsschwelle" nach dem zuvor Ausgeführten bereits erreicht, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts im Bereich der Wassergewinnungsanlage I. Graben und im diesbezüglichen Wasserschutzgebiet nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose bei einer konkreten Betrachtungsweise im Einzelfall nicht von der Hand zu weisen ist.

Dies ist hier der Fall.

Der Beklagte als - wie weiter oben dargelegt - mit entsprechender Sachkompetenz ausgestattete untere Wasserbehörde, das Staatliche Umweltamt Aachen und auch die F. GmbH als Betreiberin der Wassergewinnungsanlage I. Graben kommen zu der übereinstimmenden Einschätzung, dass die vom Kläger ins Auge gefasste Grundwasserförderung in qualitativer und quantitativer Hinsicht ein Gefährdungspotential für das Grundwasser aufweist. Im internen Vermerk des Beklagten über die Besprechung vom 4. Dezember 2006 werden die in Betracht zu ziehenden Gefährdungsaspekte dahingehend zusammengefasst, dass über den vom Kläger beantragten Brunnen Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden könnten, dass durch eine Grundwasserförderung des Klägers die Gefahr bestehe, dass das Grundwasser sich erwärme, was zu einer bakteriellen Veränderung führen könne und dass bei einer Grundwasserförderung am Rand des Wasserschutzgebiets - wie hier - nicht ausgeschlossen werden könne, dass Wasser von außerhalb des Wasserschutzgebietes in das saubere, schützenswerte Grundwasser des Wasserschutzgebietes eingezogen werde und über die Grundwasserförderung des X. zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt werde. Darüber hinaus war im Behördenvermerk über die Besprechung vom 6. April 2006 der auch im Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2007 aufgegriffene Gesichtspunkt zur Sprache gekommen, dass sich bei einer Entnahme von Grundwasser durch den Kläger die für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignete Wassermenge verringern könne.

Diese fachbehördlichen Einschätzungen reichen aufgrund der bei den beteiligten Fachbehörden vorhandenen Sachkunde bereits als Anknüpfungspunkt für die im zu entscheidenden Fall maßgebende Annahme einer Beeinträchtigungs- bzw. Gefährdungsmöglichkeit aus, weil sich das Grundstück des Klägers im Bereich des Wasserschutzgebietes I. Graben befindet.

Denn auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze wie etwa Wasserschutzverordnungen Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 -, Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 = juris; Beschluss vom 18. November 1994 - 4 B 162.94 -, ZfW 1997, 19 = juris Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 22.

Eine Wasserschutzverordnung eröffnet nämlich weitergehende Schutzmöglichkeiten für die öffentliche Wasserversorgung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 11 B 20.98 -, juris Rn. 4.

Dass eine Entnahme von Grundwasser durch den Kläger insbesondere die öffentliche Wasserversorgung gefährdet, ist daran anknüpfend aufgrund der Lage seines Grundstücks im Wasserschutzgebiet I. Graben und der repressiven Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 15 der Wasserschutzgebietsverordnung gleichsam zu vermuten.

Die fachbehördlichen Stellungnahmen sind auch sachlich vertretbar und beruhen auf konkreten tatsächlichen Feststellungen, so dass sie die Beeinträchtigungs- bzw. Gefährdungsprognose auch unter Außerachtlassung der aufgrund der Belegenheit des Grundstücks des Klägers im Wasserschutzgebiet I. Graben gegebenen Beeinträchtigungs- bzw. Gefährdungsvermutung tragen.

Ihr Ausgangspunkt ist der - wie etwa aus den vorerwähnten Vermerken über die Besprechungen von Behördenvertretern vom 6. April 2006 und vom 4. Dezember 2006 ersichtlich - ins Blickfeld gerückte Befund, dass sich die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich des I. Grabens als sehr komplex darstellten. Im Wasserschutzgebiet I. Graben liege ein komplizierter Grundwasserleiter, was Nachweise über die vorliegende Geologie und Hydrogeologie sehr schwierig mache. Die mit Hilfe des Geologischen Dienstes Krefeld durchgeführten Untersuchungen des Einzugsgebiets hätten gezeigt, dass die geologischen Verhältnisse bereits im Abstand von nur 100 m sehr heterogen sein könnten. Sogar bei eigenen Abteufungen durch das Wasserwerk würden die geologischen Verhältnisse von der Ursprungssituation teilweise erheblich abweichen.

Dieser Befund wird bestätigt durch die im Auftrag der F. GmbH mit Blick auf das Antragsverfahren des Klägers angefertigten Stellungnahme der B. AG vom 31. Januar 2007 betreffend den derzeitigen Kenntnisstand der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse im I. Graben.

Dort heißt es einleitend gleichfalls, die geologischen Verhältnisse im Bereich des I. Grabens seien sehr komplex. In kleinräumigen Bereichen träten unterschiedlichste geologische Formationen und tektonische Strukturen auf. Die Gesteine seien mehreren Faltungs- und Überschiebungsphasen verschiedener Erdzeitalter ausgesetzt gewesen, da der Bereich an der Grenze zu mehreren sich hier berührenden großtektonischen Elementen liege, die einen Einfluss auf den geologischen Bau des Gebietes ausgeübt hätten. Die südwestlichnordöstlich verlaufenden Überschiebungen würden durch die varizistische Tektonik und die damit verbundene Heraushebung des Rheinischen Schiefergebirges geschaffen. Die tektonische Aktivität halte bis heute an und die südwestlichnordöstlich verlaufenden Störungen untergliederten das Gebiet in Horste und Gräben.

Im weiteren wird in der Stellungnahme der B. AG zur Hydrogeologie ausgeführt, dass die hydrogeologische Situation im Bereich des I. Grabens der Lage im Übergangsbereich zwischen der tertiären und quartären Sedimenten der Niederrheinischen Bucht und den devonischen und karbonischen Festgesteinen der nördlichen Eifel am Rand des Rheinischen Schiefergebirges entspreche. Die vorhandenen Kohlenkalke gehörten demnach zur Gruppe der ergiebigen bis sehr ergiebigen Kluft-Karstgrundwasserleiter. Durch Verkarstungsprozesse seien in großem Maße unterirdische Wegsamkeiten entstanden, die einen sehr guten Grundwasserfluss zu den im Kohlenkalk abgeteuften Brunnen der Wassergewinnung I. Graben der F. GmbH ermöglichten. Auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Bohrkampagnen sei davon auszugehen, dass zumindest bereichsweise ein hydraulischer Kontakt zwischen dem Kohlenkalk und den umgebenden oberkarbonischen Gesteinen (Tonschiefer und Sandsteine bzw. Quarze) bestehe.

Dies bestätigten - wie in der Stellungnahme der B. AG vom 31. Januar 2007 ferner dargelegt wird - die Erkenntnisse, die in den Jahren zwischen 2004 und 2006 gewonnen worden seien, als im Auftrag der F. GmbH insgesamt neun Festgesteins-Grundwassermessstellen bis maximal 100 m Tiefe und vier Quartär- /Tertiärmessstellen errichtet worden seien. Danach sei der geologische Aufbau im Bereich des I. Grabens wesentlich komplexer als in den historischen Unterlagen beschrieben. Es sei nicht von einer einfachen, durch Querstörungen versetzten Sattelstruktur auszugehen. Vielmehr sei festgestellt worden, dass mehrere Deckenüberschiebungen im Bereich des I. Grabens aufträten. Im Bereich der Deckenüberschiebungen südwestlich von Scherpenseel stünden sehr gut durchlässige Gesteine des Kohlenkalks und durchlässige Gesteine der Condroz- Schichten an. Wie die Ergebnisse von Grundwasserstichtagsmessungen zeigten, sei die hier vorliegende Deckenüberschiebungsbahn hydraulisch wirksam. An dieser werde Kohlenkalk auf Oberkarbon überschoben. Im Bereich nordöstlich des vermuteten Kohlenkalksattels, aus dem die Grundwasserentnahme stattfinde, sei mit der Grundwasserstelle G9 Tertiär in einer Mächtigkeit von mehr als 50 m erbohrt worden. Der Flurabstand in diesem Bereich liege bei mehr als 20 m. Zwischen 9 m und 18,50 m unter Geländeoberkante sei Braunkohlesand bzw. Braunkohle angetroffen worden. Aufgrund der großen Tertiär-Mächtigkeiten sei davon auszugehen, dass die "erste östlichen Störung" tatsächlich vorhanden sei, jedoch für das Grundwasser keine Barriere darstelle. Die Auswertung des Pumpversuchs habe gezeigt, dass das Grundwasser in den tertiären Schichten nachweisbar auf die Entnahme der Wassergewinnungsanlage I. Graben reagiere. Nordöstlich der Wassergewinnungsanlage und südöstlich von Nothberg seien im Zuge des Betriebs- pumpversuchs zwei weitere Festgesteins-Grundwassermessstellen die in den Sand- und Tonsteinen des Oberkarbons verfiltert seien, aufgesucht, freigelegt und in das Messprogramm (Handmessungen) einbezogen worden. Zumindest die Grund- wassermessstelle 0300268 zeige eine nachweisbare Reaktion auf den Betriebs- pumpversuch. Der Grundwasserstand in der Messstelle steige nach Herunterfahren der Förderung innerhalb von 14 Tagen um mehr als 0,7 m an. Diese Grund- wassermessstellen lägen in etwa in der streichenden Verlängerung des Ansatz- punktes für den geplanten Brunnen des Klägers.

Dies alles veranlasste die B. AG zu der nachvollziehbaren Endbewertung, dass der vom Kläger geplante Brunnen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage I. Graben liege. Es sei nach der derzeitigen Datenlage davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft der Fall sein werde.

Ist die hydrogeologische Struktur des I. Grabens nach sachverständiger Auffassung demnach derart komplex, dass der Fluss des Grundwassers auf der Basis des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nicht mit letzter Sicherheit abschließend beschrieben werden kann, bestehen aber jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Fließrichtung des Grundwassers nicht allein auf der südwestlichnordöstlich verlaufenden Achse liegt, sondern dass auch andere Bereiche des Wasserschutzgebietes I. Graben vom Grundwasser angeströmt werden (können), ist es zumindest nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Bereich unterhalb des klägerischen Grundstücks vom Grundwasser angeströmt wird. Dann allerdings besteht die konkrete Möglichkeit, dass ein vom Kläger betriebener Grundwasserbrunnen die öffentliche Wasserversorgung gefährden und damit das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen würde.

Die vom Kläger ins Feld geführten Stellungnahmen des von ihm beauftragten Gutachters, Herrn Dr. Krauspe, vermögen an dieser Prognose nichts zu ändern und widerlegen die Beeinträchtigungs- und Gefährdungsvermutung nicht.

Dies ist schon deshalb der Fall, weil - wie dargestellt - eine hier für eine Erlaubnisversagung ausreichende konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Schutzgüter des § 6 Abs. 1 WHG besteht. Eine solche - sachlich vertretbare und auf konkreten tatsächlichen Feststellungen basierende - konkrete Möglichkeit kann jedoch schon im Ansatz nicht durch eine der gegenteiligen Ansicht anhängende Stellungnahme ausgeräumt werden. Aus diesem Grund würde im Übrigen auch die Einholung eines von Klägerseite angemahnten "Obergutachtens" von vornherein nichts an dem Vorliegen der sachlich fundierten Beeinträchtigungs- bzw. Gefährdungsmöglichkeit ändern können.

Darüber hinaus hält das Gericht die Ausführungen des Herrn Dr. Krauspe in zentraler Hinsicht nicht für überzeugend, weshalb sie auch nicht geeignet sind, die fachbehördlichen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen.

Ein Sachverständigengutachten ist dann nicht verwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - DVBl. 2007,1564 = juris Rn. 33.

Überträgt man diesen Ansatz auf den vorliegenden Fall, sind die Stellungnahmen des Herrn Dr. Krauspe jedenfalls nur eingeschränkt verwertbar und erschüttern die fachbehördlichen Aussagen nicht, weil sie in wesentlicher Hinsicht nicht überzeugend sind.

Herr Dr. Krauspe gelangt etwa in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2006 - aber auch in seiner vom Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 vorgelegten Stellungnahme, in den Stellungnahmen vom 24. Mai 2007, vom 25. Juli 2007 und anlässlich des Gesprächs mit dem Beklagten am 9. Januar 2007 - zu der eindeutig formulierten Aussage, dass eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung der Grundwasserförderung aus dem Kohlenkalk wegen der großen Entfernung und der hier herrschenden nordnordöstlichen Grundwasserfließrichtung ausgeschlossen sei, so dass die geplante Grundwasserförderung aus einem Brunnen im Namur auf dem Grundstück des Klägers schadlos erfolgen könne. Mit Blick auf die komplexen hydrogeologischen Verhältnisse im I. Graben, die eine letztgültige und scharfe Festlegung der Grundwasserfließrichtung offenbar nicht möglich machen, verbieten sich aber Einschätzungen, die sich selbst einen derartigen Eindeutigkeitscharakter beimessen, letztendlich indessen wohl maßgeblich nur auf der Auswertung von Kartenmaterial fußen. Dass dies allein nicht maßgeblich sein kann, haben die Vertreter der F. GmbH und der B. AG in der mündlichen Verhandlung mit dem Bemerken untermauert, im Rahmen der Untersuchungen, deren Ergebnisse in der Stellungnahme der B. AG vom 31. Januar 2007 dargestellt sind, seien sie im Bereich des Wasserschutzgebiets I. Graben auf Gesteinsarten und geologische Strukturen getroffen, die sie nach Lage der Karten nicht erwartet hätten.

Die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit bzw. Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung kann durch Auflagen oder Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht verhütet oder ausgeglichen werden.

Ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG verhütet oder ausgeglichen werden kann, hat die entscheidende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Besteht die Möglichkeit, so ist von ihr aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen. Die Erlaubnis darf dann weder wegen Verstoßes gegen das Allgemeinwohl noch aus Ermessensgründen versagt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1985 - 20 A 831/83 - NuR 1987, 374, 375; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 22.

Die Auflage muss effektiv ausgestaltet sein. Nicht hinreichend effektiv sind solche Auflagen, die wegen fehlender Sachherrschaft dem Pflichtigen gegenüber nicht durchsetzbar sind. Daher kann es dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen, wenn eine Gewässerbenutzung nicht überwachbar ist.

Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 11; VG Augsburg, Beschluss vom 9. August 2005 - Au 7 S 05.566 -, juris Rn. 39.

Ausgehend hiervon kann die bestehende Beeinträchtigung bzw. Gefährdung nicht durch hinreichend effektive Auflagen oder andere Maßnahmen verhütet oder ausgeglichen werden.

Eine etwaige Beschränkung der Entnahmemenge, die der Beklagte gegenüber dem Kläger durch Beifügung einer Auflage zu einem Erlaubnisbescheid festschreiben könnte, würde nicht die konkrete Möglichkeit verhüten, dass verunreinigtes Wasser von außerhalb in das Wasserschutzgebiet und damit in das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage I. Graben eingezogen würde. Auch eine Verringerung der zur Gewinnung von Trinkwasser benötigten Grundwassermenge könnte auf diese Weise nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

Eine Auflage, welche die Entnahmemenge beschränkte, wäre zudem nicht hinreichend behördlich überwachbar, weil der Grundwasserbrunnen der alleinigen Sachherrschaft des Klägers unterstünde.

Nicht hinreichend effektiv wäre auch die im klägerischen Schriftsatz vom 7. August 2007 angeregt Auflage, den Grundwasserspiegel regelmäßig einzumessen. Eine solche Auflage würde eine Absenkung des Grundwasserspiegels durch eine Entnahme von Grundwasser nicht verhüten, sondern würde nur zu einer diesbezüglichen Feststellung führen. Überdies stünde auch eine derartige Auflage nicht dem Einziehen von Wasser von außerhalb des Wasserschutzgebietes in das Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnung entgegen.

II.

Der Kläger hat des Weiteren aber auch ungeachtet des Vorliegens eines Versagungsgrundes keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis.

§ 6 WHG ist als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ausgestaltet. Das Gesetz ordnet bei Fehlen von Versagungsgründen keine gebundene Entscheidung der Behörde an, sondern räumt dieser ein Ermessen ein, was angesichts der hohen Bedeutung insbesondere der Wasserversorgung für das Wohl der Allgemeinheit verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern zwingend geboten ist.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 58, 300 = juris (Nassauskiesung); Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 3.

Besteht ein Versagungsgrund nicht, so liegt die Erteilung der Erlaubnis mithin im Ermessen der Behörde, das ein an § 1 a Abs. 1 Satz 2 WHG zu orientierendes weites und umfassendes Bewirtschaftungsermessen ist. Der die wasserrechtliche Erlaubnis erstrebende Antragsteller hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2004 - 7 B 62.04 -, NVwZ 2005, 84 =juris Rn. 9 und vom 28. Juli 2004 - 7 B 61.04 -, DVBl. 2004, 1561 = juris Rn. 9; Urteile vom 17. März 1989 - 4 C 30.88 -, BVerwGE 81, 347 ff. = juris Rn. 10 und Rn. 20 sowie vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 ff. = juris Rn. 15 f; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1985 - 20 A 831/83 - NuR 1987, 374, 375; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 7, Rn. 28 f., Rn. 35 und Rn. 47.

Ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung kann allein im Einzelfall aus übergeordneten verfassungsrechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Art. 14 Abs. 3 GG bestehen.

Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 30.

Überdies kann sich nach allgemeinem Verwaltungsrecht im einzelnen Fall ausnahmsweise ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus der sog. Selbstbindung der Verwaltung durch in ständiger Verwaltungspraxis bestätigte allgemeine Verwaltungsvorschriften ergeben.

Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 31.

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger auch unabhängig vom Vorliegen eines Versagungsgrundes keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis, weil die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht kommt.

Eine Ermessensreduzierung auf Null aus übergeordneten verfassungsrechtlichen Gründen scheidet im Fall des Klägers aus. Er will das geförderte Grundwasser vor allem zur Bewässerung noch anzupflanzender Obstbäume verwenden, verfolgt also ein reines Affektionsinteresse.

Eine Ermessensreduzierung auf Null ist auch nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zu bejahen.

Wie der Vertreter des Beklagten im Erörterungstermin am 11. Juli 2007 erklärt hat, existiert keine ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, aufgrund derer die Grundwasserentnahme in Wasserschutzgebieten in derjenigen des Klägers vergleichbaren Fallgestaltungen erlaubt würde.

Der Umstand, dass der Firma C. GmbH ausweislich der Erklärung des Vertreters des Beklagten im Erörterungstermin eine solche Erlaubnis - bezogen auf das Wasserschutzgebiet Reichswald in Würselen - offenbar erteilt worden ist, hat auf die Sache des Klägers keine Auswirkungen, weil insoweit keine vergleichbaren Situationen vorliegen. Denn nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten ist die Firma C. GmbH ein Unternehmen zum Vertrieb und zur Installation von Grundwasserbohranlagen, die sie mittels der erteilten Erlaubnis teste, dem ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden wäre, wenn ihm die Erlaubnis nicht erteilt worden wäre. In der mündlichen Verhandlung hat Vertreter des Beklagten den Unterschied des Falles des Klägers im Vergleich zu dem der Firma C. GmbH weiter herausgestellt. Demzufolge sei dieser die Erlaubnis allein mit der Maßgabe erteilt worden, dass nur die Führung eines geschlossenen Wasserkreislaufs in dem Bohrloch gestattet sei. Eine derartige oder vergleichbare Vorrichtung habe der Kläger für die von ihm begehrte Gewässerbenutzung indes nicht vorgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.