OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2007 - 6 B 1155/07
Fundstelle
openJur 2011, 55157
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 13 L 502/07
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie bemängelt ausschließlich die Ordnungsgemäßheit der fiktiven Laufbahnnachzeichnung, die durch die zeitweise Freistellung des Antragstellers wegen Personalratstätigkeit während des Beurteilungszeitraums veranlasst war, zeigt jedoch insoweit keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.

Dass die in dem Vermerk des Regierungsrates Q. vom 30. November 2006 zum Geschäftszeichen 23.4-I-31 unter Buchstabe b niedergelegte Begründung des Ergebnisses der fiktiven Laufbahnnachzeichnung den an eine solche Begründung zu stellenden Anforderungen nicht genügt, legt die Beschwerde nicht dar.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Auswahl der für die fiktive Laufbahnnachzeichnung herangezogenen Vergleichsgruppe sei sachgerecht und das gefundene Ergebnis angesichts der tatsächlichen Leistungen des Antragstellers nach dem Ende der Freistellung plausibel, ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung wird dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gerecht, wenn sie den Werdegang des freigestellten Personalratsmitgliedes wie den beruflichen Werdegang vergleichbarer Kollegen behandelt, die weder das Amt eines Personalratsmitglieds ausüben noch vom Dienst freigestellt sind. Das bedeutet, dass von dem bei der letzten dienstlichen Beurteilung gezeigten konkreten Leistungsstand auszugehen und grundsätzlich anzunehmen ist, dass das freigestellte Personalratsmitglied auch weiterhin gleiche Leistungen erbracht hätte. Das sich danach ergebende Leistungsbild ist an der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen zu messen und entsprechend einzuordnen.

OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 B 2496/03 -, m.w.N.

Hat das freigestellte Mitglied des Personalrats seit seiner letzten dienstlichen Beurteilung während eines ins Gewicht fallenden Zeitraums - hier mehr als neun Monate - Dienst geleistet, sind seine dabei deutlich gewordene Leistung und Befähigung im Rahmen der Fortschreibung angemessen zu berücksichtigen. Ansonsten könnte sich als Ergebnis der Fortschreibung eine Leistungseinstufung ergeben, die mit feststellbaren tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmt. Das aber stellte sich im Ergebnis als ungerechtfertigte Begünstigung oder Benachteiligung im Verständnis des § 107 Satz 1 BPersVG dar.

Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. August 1992 - 1 W 44/92 -, NVwZ-RR 1993, 310.

Die persönlichen Leistungsentwicklungen der Eichoberamtsräte I. und T. können nicht als Maßstab für die fiktive Nachzeichnung der Laufbahn des Antragstellers dienen, da sie außergewöhnlich sind. Beide wurden - wie auch der Antragsteller und die Beamten C. und G. - im Jahre 2000 jeweils als Eichamtmann (A 11 BBesO) mit fünf Punkten beurteilt und 2001 beziehungsweise 2002 zum Eichamtsrat (A 12 BBesO) befördert. Im Beförderungsamt ließen sie Leistungssteigerungen erkennen, die den Antragsgegner bewogen, ihnen bei der Regelbeurteilung im Jahre 2003 erneut die Bestnote zuzuerkennen. Anfang 2004 wurden sie jeweils zum Eichoberamtsrat (A 13 g.D. BBesO) befördert und bei der Regelbeurteilung im Jahre 2006 mit fünf beziehungsweise vier Punkten beurteilt. Es gibt keine Indizien dafür, dass sich die Leistung des Antragstellers ohne die Freistellung wegen Personalratstätigkeit in vergleichbarer Weise entwickelt hätte. Seine im Beförderungsamt erbrachten und mit drei Punkten bewerteten Leistungen nach dem Ende der Freistellung sprechen vielmehr dafür, dass er in diesem Beförderungsamt zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht zu den Spitzenkräften zu zählen war.

Soweit die Beschwerde rügt, dass dem Antragsteller die Teilhabe an der durchschnittlichen Entwicklung seiner Kollegen nicht im erforderlichen Maße gewährt werde, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass im Rahmen der fiktiven Laufbahnnachzeichnung eine mathematische Ermittlung des Durchschnitts der Leistungsentwicklung aller zu vergleichenden Beamten und die Übertragung dieses Durchschnitts auf den freigestellten Beamten nicht geboten ist. Der Antragsteller kann nicht verlangen, im Wege der Laufbahnnachzeichnung von den herausragenden Leistungen der Beamten I. und T. zu profitieren. Zu seinen Gunsten kann lediglich unterstellt werden, dass er während der Freistellung die gleichen Leistungen erbracht hätte wie er sie vor der Freistellung im Amt eines Eichamtmanns erbracht hat. Auf dieser Grundlage ist - berücksichtigt man die höheren Anforderungen des Beförderungsamtes - eine Orientierung an den Leistungen der zu der Vergleichsgruppe gehörenden Beamten C. und G1. unbedenklich.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).