LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2007 - 5 Sa 1235/07
Fundstelle
openJur 2011, 55012
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 13 Ca 56/07
Tenor

1) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil

des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.06.2007

- 13 Ca 56/07 - wird zurückgewiesen.

2) Der Auflösungsantrag des beklagten Landes wird

abgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Rechtswirksamkeit einer zwischen ihnen vereinbarten Befristung des Anstellungsvertrages und über die Rechtswirksamkeit mehrerer Kündigungen des beklagten Landes.

Der am 18.05.1966 geborene verheiratete Kläger war auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom 24.08.2004 seit dem 01.09.2004 bei dem beklagten Land beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrages heißt es wörtlich:

... wird ab 01. September 2004 als nichtvollbeschäftigter Angestellter mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten nach Maßgabe und in Vollzug der im Bezug auf § 32 a des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) - DSG NRW - zwischen den sieben Kunsthochschulen des Landes NRW geschlossenen Vereinbarung vom 09.12.2003 als behördlicher Datenschutzbeauftragter für diese Hochschulen bis zum 31.12.2006 (Zeitangestellter) eingestellt.

In der in § 1 genannten Vereinbarung, die Ende des Jahres 2003 von den betroffenen Kunsthochschulen geschlossen worden war, wird in § 2 zur Laufzeit des Vertrages folgendes festgeschrieben:

(1)Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung aller sieben Kunsthochschulen in Kraft. Die Ausschreibung zur Besetzung der Stelle des/r Datenschutzbeauftragten erfolgt unverzüglich nach Abschluss dieser Vereinbarung. Eine Beschäftigung des/r Datenschutzbeauftragten erfolgt nicht vor dem 01.01.2004.

(2)Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31.12.2006. Dementsprechend (ca. 3 Jahre) wird der Dienstvertrag mit dem/r Datenschutzbeauftragten geschlossen. Eine vorherige einseitige ordentliche Kündigung durch einen der Vereinbarungspartner ist ausgeschlossen. Über eine Verlängerung der Vereinbarung und Weiterbeschäftigung des/r Datenschutzbeauftragten werden die Vereinbarungspartner im Jahre 2006 beraten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der genannten Verträge wird im Übrigen auf Blatt 9 bis 14 der Akten verwiesen.

Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zuletzt 1.650,-- €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.

Mit seiner am 03.01.2007 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten und später erweiterten Klage hat der Kläger zunächst die Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten Befristung geltend gemacht.

Er hat hierzu in erster Linie vorgetragen, dass beklagte Land hätte bei Abschluss des befristeten Vertrages das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht beachtet. Er, der Kläger, hätte seine tatsächlichen Arbeitstätigkeiten bereits aufgenommen, als der Vertrag noch nicht unterschrieben worden war. Der Kläger hat hierzu behauptet, am 24.08.2007 beide ihm überlassenen Exemplare zur Prüfung mitgenommen zu haben. Als er dann am 01.09.2004 seine Arbeit in der Kunstakademie Düsseldorf habe aufnehmen wollen, seien weder der Kanzler noch die Personaldezernentin, die Zeugin U., anwesend gewesen. Er, der Kläger, habe sich daraufhin im Sekretariat des Kanzlers an einen Tisch gesetzt und seine Arbeitstätigkeiten aufgenommen. Am 02.09.2004 sei er zudem in L. an der Medienhochschule gewesen und habe dann erst am 07.09.2004 im Beisein der Zeugin U. die beiden Verträge unterzeichnet.

Der Kläger hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass ein sachlicher Grund für die Befristung seines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen hätte. Insbesondere habe es an einem nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf gefehlt, der die Befristung hätte rechtfertigen können.

Der Kläger hat im Übrigen bestritten, dass der für ihn zuständige Personalrat bei Abschluss des befristeten Vertrags ordnungsgemäß beteiligt worden wäre.

Nachdem das beklagte Land am 12.02.2007 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 31.03.2007 gekündigt hatte (vgl. Blatt 129 und 130 d. A.), hat der Kläger auch die Rechtsunwirksamkeit beider Kündigungen geltend gemacht. Er hat erneut die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats gerügt und die Auffassung vertreten, dass das beklagte Land keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur Begründung der außerordentlichen Kündigung besäße. Auch die hilfsweise fristgerechte Kündigung scheitere, weil sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG bedingt wäre.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 24.08.2004 enthaltenen Befristung zum 31.12.2006 geendet hat;

2.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 12.02.2007 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht;

3.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise fristgemäße Kündigung des beklagten Landes vom 12.02.2007 zum 31.03.2007 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht;

4.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert fortbesteht;

5.das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als behördlichen Datenschutzbeauftragten weiterzubeschäftigen.

Das beklage Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Befristung für rechtswirksam angesehen und behauptet, der Kläger hätte bereits am 24.08.2007 den Arbeitsvertrag wie auch andere Dokumente unterzeichnet. Darüber hinaus hätte auch gar keine Veranlassung bestanden, die Verträge noch einmal zu prüfen, weil sie bereits am 03.06.2007 ausführlich zwischen den Parteien erörtert worden wären.

Das beklagte Land hat hilfsweise den mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten und hierzu auf das vom Kläger selbst geschilderte und nach Auffassung des beklagten Landes unredliche Verhalten verwiesen.

Zum Vorliegen eines sachlichen Grundes hat das beklagte Land die Auffassung vertreten, dass sich dieser aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG ergebe. Das Projekt der sieben Kunsthochschulen sei selbst bis zum 31.12.2006 befristet gewesen. Demgemäß wäre bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages dem Kläger klargewesen, dass ein Beschäftigungsbedarf als Datenschutzbeauftragter über diesen Termin hinaus nicht bestehen würde, was letztlich auch die Befristung des Anstellungsvertrages rechtfertige.

Darüber hinaus hat sich das beklagte Land auch auf § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG berufen und behauptet, die sieben Kunsthochschulen des Landes hätten die Mittel für die halbe Stelle des Datenschutzbeauftragten vom 01.09.2004 bis zum 31.12.2006 nur befristet zur Verfügung gestellt.

Das beklagte Land hat weiter vorgetragen, der Personalrat hätte der befristeten Einstellung des Klägers nach entsprechender Anhörung vom 18.08.2004 ausdrücklich zugestimmt.

Zu den vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen hat das beklagte Land zunächst darauf verwiesen, dass auch hier der Personalrat nach erfolgter Anhörung zu beiden Kündigungen ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hätte, und zwar unter dem 09.02.2007 (vgl. hierzu Bl. 206 ff. d. A.).

Zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung hat das beklagte Land behauptet, bei Prüfung und Auswertung einer am 26.01.2007 erstellten Telefonliste sei festgestellt worden, dass der Kläger etwa ab Ende September 2006 keinerlei Privatgespräche mehr geführt hätte, die mit einer Vorwahl „70“ einzuleiten gewesen wären. Vielmehr seien bisher als privat angegebene Telefonnummern als „dienstlich“ deklariert worden, wobei sich viele dieser Telefonnummern der Heimatgegend des Klägers zuordnen ließen. Insgesamt bestehe deshalb der dringende Verdacht, dass der Kläger sein Diensttelefon zu privaten Zwecken missbraucht hätte.

Zur hilfsweise ausgesprochenen fristgerechten Kündigung hat das beklagte Land behauptet, die von den sieben Kunsthochschulen des Landes NRW jeweils anteilig eingerichtete Stelle eines Datenschutzbeauftragten sei mit Ablauf des 31.12.2006 ersatzlos entfallen. Andere Einsatzmöglichkeiten für den Kläger seien nicht vorhanden.

Das beklagte Land hat schließlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begehrt und hierzu vorgetragen, der Kläger hätte Mitte des Jahres 2005 den Verwaltungsdirektor I. gegenüber zwei Personalratsmitgliedern fälschlicherweise denunziert. Trotz entsprechender Zusicherung hätte der Kläger die Angelegenheit später „nicht wieder in Ordnung gebracht“, und zwar bis heute nicht. Dieses Fehlverhalten hätte zu einem Vertrauensverlust geführt, der es für das beklagte Land unzumutbar mache, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen.

Gleiches folge aus den Gründen, die zum Ausspruch der außerordentlichen Verdachtskündigung geführt hätten. Auch diese hätten zu einer Belastung des Arbeitsverhältnisses der Parteien geführt und zu einer irreparablen Störung des Vertrauensverhältnisses, die eine gedeihliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten ließe.

Das beklagte Land hat deshalb hilfsweise beantragt,

das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG gegen Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Abfindung aufzulösen.

Der Kläger hat beantragt,

den Auflösungsantrag abzuweisen.

Er hat gemeint, die von dem beklagten Land vorgetragenen Auflösungsgründe seien nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Er hat darüber hinaus alle zur Begründung der außerordentlichen Kündigung erhobenen Vorwürfe bestritten und zur betriebsbedingten fristgerechten Kündigung behauptet, es seien diverse Stellen frei gewesen, auf denen seine Weiterbeschäftigung möglich gewesen wäre (vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 227 und 228 d. A.).

Mit Urteil vom 15.06.2007 hat die 13. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 13 Ca 56/07 - dem Klagebegehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen und den Auflösungsantrag zurückgewiesen.

In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht durch die Anfechtung des beklagten Landes gemäß §§ 123, 142 BGB beendet worden. Es fehle bereits an einem Anfechtungsgrund, weil das beklagte Land durch das - unterstellte - Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der erst späteren Unterschrift unter den Vertrag vom 24.08.2007 nicht zur Abgabe der bereits vorher erfolgten Willenserklärung bestimmt worden sei. Demgemäß liege bereits keine Täuschung im Sinne des § 123 BGB vor.

Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, die Befristung des Arbeitsvertrages sei rechtsunwirksam, weil es an einem sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG fehle. Das beklagte Land könne sich insoweit nicht auf den Befristungsgrund der „Aufgaben von begrenzter Dauer“ berufen. Diese Befristungsgrundform sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, so dass ein sachlicher Grund allein aus § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG abgeleitet werden könnte. Dessen Voraussetzungen lägen indessen nicht vor, weil die Vergütung des Klägers nicht aus begrenzten Haushaltsmitteln erfolgt wäre.

Ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB zur Begründung der außerordentlichen Kündigung des Klägers, so das Arbeitsgericht weiter, hätte auch nicht vorgelegen. Die vom beklagten Land insoweit vorgetragenen Gründe seien viel zu pauschal und unsubstantiiert und als solche auch nicht geeignet, den vom beklagten Land gehegten Verdacht eines unlauteren Verhaltens des Klägers zu stützen. Die hilfsweise fristgerechte Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, weil nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Das beklagte Land hätte insbesondere nicht ausreichend dargelegt, weshalb eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht gegeben sein sollte.

Schließlich sei auch der Auflösungsantrag des beklagten Landes unbegründet, weil es erneut an ausreichend substantiierten Gründen fehlte, die die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Seiten des beklagten Landes belegen könnten.

Das beklagte Land hat gegen das ihm am 07.07.2007 zugestellte Urteil mit einem am 17.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 07.09.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht erneut, dass der sachliche Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages aus § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG abzuleiten wäre. Nach Art. 2 des am 01.01.2007 in Kraft getretenen Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) gelte für die Kunsthochschulen des Landes NRW das Gesetz über die Hochschulen NRW vom 14.03.2000 in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21.03.2006 mit im Einzelnen genannten Maßgaben weiter, so dass auch diesen Kunsthochschulen ein „Globalhaushalt“ mit eigener Haushaltsverantwortung ohne haushaltsrechtliche Vorgaben zur Verfügung stehe. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Landesdatenschutzgesetz NRW (DSG) sei es dann zur Einrichtung der befristeten Stelle des Klägers gekommen, die nur für eine bestimmte Zeit und damit nur vorübergehend bestehen sollte. Entsprechend hätten dann auch die Haushaltsmittel nur befristet zur Verfügung gestanden, was den Abschluss des befristeten Vertrages mit dem Kläger letztlich rechtfertige.

Zur betriebsbedingten Kündigung hat das beklagte Land gemeint, es sei schon sehr fraglich, bei welcher Dienststelle der Kläger beschäftigt gewesen wäre und wo deshalb nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gesucht werden müsste. Jedenfalls habe der Kläger auf den von ihm benannten Stellen nicht ohne Absolvierung eines Bewerbungsverfahrens eingesetzt werden können.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.06.2007 - 13 Ca 56/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Abfindung gemäß § 9 KSchG aufzulösen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und den Auflösungsantrag des be-

klagten Landes abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist zunächst nicht mit Ablauf des befristeten Vertrages am 31.12.2006 beendet worden, weil es insoweit an einem sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG fehlt, der die Befristung hätte rechtfertigen können.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weiter auch nicht durch die Kündigung vom 12.02.2007 mit sofortiger Wirkung oder zum 31.03.2007 beendet worden. Zum einen fehlt es hier an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, zum anderen erweist sich die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung als sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 KSchG. Der Auflösungsantrag des beklagten Landes war abzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt sind.

1.Das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit durchweg zutreffenden Erwägungen und ausführlicher Begründung zur Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 12.02.2007, zur Frage der tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Klägers und zur Rechtswirksamkeit der Anfechtung gemäß §§ 123, 142 BGB Stellung genommen. Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Berufungskammer in vollem Umfang an, zumal das beklagte Land zu den angesprochenen Rechtsproblemen in der Berufungsinstanz entweder gar nicht oder nur wiederholend Ausführungen gemacht hat. Es wird deshalb insoweit auch von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

2.Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit Ablauf der vereinbarten Befristung im Arbeitsvertrag vom 24.08.2004 nicht zum 31.12.2006 beendet worden. Die Befristung ist rechtsunwirksam, weil dem beklagten Land kein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG zur Verfügung steht. Damit gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 Satz 1 TzBfG.

2.1Unterfällt ein Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifbindung oder aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme den Bestimmungen der SR 2 y BAT, kann sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Befristung nur auf Sachgründe berufen, die der im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristungsgrundform zuzuordnen sind. Die Befristungsgrundformen der Nr. 1 a bis c SR 2 y BAT stehen selbstständig nebeneinander. Daher ist ein Sachgrund nicht zugleich verschiedenen Befristungsgrundformen zuzuordnen. Dies widerspräche dem tariflichen Normzweck, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen zu schaffen. Liegen bei Vertragsschluss mehrere Sachgründe vor, die verschiedenen tariflichen Befristungsgrundformen zuzuordnen sind, müssen die verschiedenen Befristungsgrundformen im Arbeitsvertrag vereinbart sein, damit die Sachgründe bei der gerichtlichen Befristungskontrolle berücksichtigt werden können (BAG, Urteil vom 16.11.2005 - 7 AZR 81/05 - AP Nr. 264 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch: BAG, Urteil vom 15.02.2006 - 7 AZR 241/05 - ZTR 2006, 509).

Der Sachgrund der nur vorübergehenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausschließlich der Befristungsgrundform der Nr. 1 a SR 2 y BAT (Zeitangestellter) zuzuordnen. Die zeitliche begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln mag zwar des öfteren mit dem Befristungsgrund der Beschäftigung mit Aufgaben von begrenzter Dauer zusammentreffen. Dennoch unterscheiden sich beide Befristungstatbestände hinsichtlich ihres Inhalts und der an sie zu stellenden Anforderungen. Während sich die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose beim Befristungsgrund der Beschäftigung mit Aufgaben von begrenzter Dauer auf die zeitliche Begrenzung der Tätigkeit zu beziehen hat, muss sie bei der Befristung wegen zeitlich nur begrenzt verfügbarer finanzieller Mittel darauf gerichtet sein, ob die Mittel voraussichtlich entfallen werden. Beim Zusammentreffen beider Sachgründe ist es regelmäßig geboten, beide Befristungsgrundformen zu vereinbaren, um nicht mit der Berufung auf einen Sachgrund ausgeschlossen zu sein (BAG, Urteil vom 16.11.2005, a. a. O.; BAG, Urteil vom 28.03.2001 - 7 AZR 701/99 - AP Nr. 227 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

2.1.2Hiernach kann sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf das Vorliegen von Aufgaben von begrenzter Dauer und damit vor allen Dingen nicht auf den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG berufen. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist ausdrücklich nur die Befristungsgrundform „Zeitangestellter“ in Bezug genommen worden. Anhaltspunkte dafür, dass auch Aufgaben von begrenzter Dauer vorgelegen haben könnten und zwischen den Parteien vereinbart worden sind, ergeben sich weder aus dem Vertrag selbst noch aus dem Vorbringen der Parteien im Verlaufe des Rechtsstreits. Im Gegenteil: Das beklagte Land hat noch mit Schriftsatz vom 21.05.2007 ausdrücklich vortragen lassen, dass es sich bei den Aufgaben der Datenschutzbeauftragten im Sinne von § 32 a DSG NRW um eine gesetzliche Verpflichtung in Form einer Daueraufgabe handele. Diese werde auch nicht dadurch eine Aufgabe „von begrenzter Dauer“, dass die sieben Kunsthochschulen des Landes NRW mit dem Kooperationsvertrag von Dezember 2003 einen gemeinsamen Beauftragten vereinbart hätten. Gerade aus dem zuletzt Gesagten wird klar erkennbar, dass die Befristungsgrundform der „Aufgaben von begrenzter Dauer“ nicht Gegenstand des Vertrages vom 24.08.2004 geworden ist und auch nicht sein sollte.

Hinsichtlich der zeitlich begrenzten Anstellung des Klägers kann sich die Beklagte nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG und auf die dort genannten Haushaltsmittel berufen.

2.2.1Nach der genannten Norm liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert demnach die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Dagegen liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden (BAG, Urteil vom 18.04.2007 - 7 AZR 316/06 - AP Nr. 3 zu § 14 TzBfG Haushalt).

Ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt demnach nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die für eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel mit einer Zwecksetzung für die Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben ausgebracht werden (BAG, Urteil vom 18.10.2006 - 7 AZR 419/05 - AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Haushalt).

2.2.2Hiernach kann sich das beklagte Land schon deshalb nicht auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen, weil gerade keine Haushaltsmittel betroffen sind, die für die Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben ausgebracht worden sind. Bereits oben unter Ziffer 2.1.2 ist im Einzelnen dargestellt worden, dass auch das beklagte Land nicht von nur vorübergehend zu erledigenden Aufgaben ausgeht. Bei den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten handelt es sich vielmehr um Daueraufgaben, die das beklagte Land auch für die sieben Kunsthochschulen weiter zu erbringen hat. Sie werden nicht deshalb zu Aufgaben von begrenzter Dauer, weil sie für einen bestimmten Zeitraum gemeinschaftlich für die sieben Kunsthochschulen erbracht worden sind. Werden deshalb für die Erledigung einer solchen Daueraufgabe Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, so handelt es sich gerade nicht um solche, die dem Merkmal des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG entsprechen. Dies umso mehr, als auch die Kooperationsvereinbarung von Dezember 2003 keine endgültig nur befristete Bestellung des Datenschutzbeauftragten für die sieben Kunsthochschulen vorsah. Durch das Wort „zunächst“ hatten die damaligen Vertragspartner unterstrichen, dass sowohl eine Beendigung der Kooperation wie auch eine Weiterführung des Modells möglich sein sollte. Dann aber kann erst recht nicht von einer nur vorübergehenden Dauer der Aufgabe und damit auch nicht von einer nur vorübergehenden Zurverfügungstellung von Haushaltsmitteln gesprochen werden.

Die Berufungskammer hat darüber hinaus erhebliche Bedenken, ob die vom beklagten Land genannten Haushaltsmittel tatsächlich mit einer Zwecksetzung für die Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben ausgebracht worden sind. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Finanzierung der Stelle des Klägers aus einem Globalhaushalt erfolgte, der ohne haushaltsgesetzliche Vorgaben zur Verfügung gestellt wurde. Unter welchen Umständen und vor allen Dingen von wem alsdann eine Zweckbestimmung hinsichtlich der Erledigung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten erfolgt sein könnte, lässt sich aus dem Sachvortrag des beklagten Landes nicht ableiten. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht angenommen werden kann, so dass sich die Befristung auf den 31.12.2006 letztlich als rechtsunwirksam erweist.

2.3Angesichts der oben dargestellten Erörterungen zum Nichtvorliegen eines sachlichen Grundes bedurfte es keines weiteren Eingehens auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform und der ordnungsgemäßen Anhörung/Beteiligung des Personalrates bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages.

3.Das über den 31.12.2006 hinaus bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.02.2007 nicht zum 31.03.2007 beendet worden. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, weil sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt war.

3.1Zugunsten des beklagten Landes ist zunächst davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz des Klägers mit Ablauf des 31.12.2006 in Fortfall geraten ist. Das beklagte Land hat hierzu vorgetragen, dass es die unternehmerische Entscheidung getroffen hätte, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten extern zu vergeben. Hieraus folgt, den Sachvortrag des beklagten Landes als wahr unterstellt, dass das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung des Klägers ab dem 01.01.2007 insoweit entfallen sein dürfte.

Gleichwohl ist die Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b KSchG sozial ungerechtfertigt, weil das beklagte Land nicht ausreichend geprüft hat, ob der Kläger anderweitig weiterbeschäftigt werden kann.

3.2.1Eine Kündigung, die aufgrund einer zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führenden organisatorischen Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis bedingt, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 a KSchG ist die Kündigung auch sozial ungerechtfertigt, wenn in Betrieben des privaten Rechts der Arbeitnehmer in einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b KSchG ist die Kündigung zudem ungerechtfertigt, wenn in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts der Arbeitnehmer in einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs in demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann. In beiden Fällen gilt die Weiterbeschäftigungspflicht unabhängig davon, ob ein Widerspruch des zuständigen Betriebs- oder Personalrats vorliegt. Die Weiterbeschäftigung muss aber sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich und zumutbar sein. Dies setzt voraus, dass ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (BAG, Urteil vom 29.03.2007 - 2 AZR 31/06 - NZA 2007, 855; BAG, Urteil vom 22.09.2005 - 2 AZR 544/04 - AP Nr. 59 zu § 15 KSchG 1969).

Im Rahmen der auch hier anzuwendenden abgestuften Darlegungs- und Beweislast zur anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit hat der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess zunächst anzugeben, welche Art der Beschäftigung gemeint ist. Er muss dabei im Allgemeinen keinen konkreten freien Arbeitsplatz benennen. Auf nähere Darlegung des Arbeitnehmers, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, muss der Arbeitgeber dann aber eingehend erläutern, aus welchem Grund eine Beschäftigung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz nicht möglich gewesen sei (BAG, Urteil vom 29.03.2007, a. a. O.).

3.2.2Dem ist das beklagte Land letztlich nicht nachgekommen.

Für die erkennende Kammer ist auch im Berufungsverfahren nicht erkennbar geworden, auf welchen Bereich und auf welche Stellen sich die Suche des beklagten Landes erstreckt haben könnte. Sie hat in keiner Weise konkretisiert, wo sie nach freien vergleichbaren oder aber auch schlechteren Arbeitsplätzen gesucht haben könnte, auf denen eine Weiterbeschäftigung des Klägers in Betracht gekommen wäre. Allein der immer wiederkehrende Hinweis darauf, dass freie Stellen nach Durchlaufen eines Bewerbungsverfahrens besetzt werden könnten, reicht hierfür ersichtlich nicht aus. Hinzu kommt aber vor allem, dass der Kläger schon im ersten Rechtszug diverse Stellen benannt hatte, auf denen er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellen könnte. Das beklagte Land hat es auch im zweiten Rechtszug unterlassen, auf diesen Sachvortrag substantiiert zu antworten und im Einzelfall zu erklären, weshalb eine entsprechende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht in Betracht kommen sollte. Dann aber muss insgesamt von einer Verletzung des „ultimaratio-Prinzips“ ausgegangen werden, weil das beklagte Land vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung gegenüber dem Kläger nicht das ihr zumutbare unternommen hat, um eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses - auch zu geänderten Arbeitsbedingungen - zu erreichen.

4.Der Auflösungsantrag des beklagten Landes ist unbegründet.

4.1Nach der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes führt eine sozialwidrige Kündigung zu deren Rechtsunwirksamkeit und zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Kündigungsschutzgesetz ist damit vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. Bezogen auf den Auflösungsantrag des Arbeitgebers wird dieser Grundsatz durch § 9 KSchG unter der Voraussetzung durchbrochen, dass eine Vertrauensgrundlage für eine sinnvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr besteht. Da hiernach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur ausnahmsweise in Betracht kommt, sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen. Als Auflösungsgründe für den Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kommen vor allen Dingen solche Umstände in Betracht, die das Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nicht erwarten lassen, müssen allerdings nicht im Verhalten, insbesondere nicht in einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer zukünftig gefährdet ist. Als Auflösungsgrund geeignet sind danach insbesondere Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

4.2Hiernach sind keine Gründe ersichtlich, wonach eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen dem beklagten Land und dem Kläger nicht zu erwarten ist.

Das beklagte Land hat auch in diesem Zusammenhang erneut nur pauschal und unsubstantiiert vorgetragen, soweit auf bestimmte Verhaltensweisen des Klägers in der Vergangenheit abgestellt wird. So macht ihm das beklagte Land zum Beispiel zum Vorwurf, im Jahre 2005 den Verwaltungsdirektor fälschlich und unberechtigt denunziert zu haben. Dabei wird schon nicht erkennbar, wie dies konkret geschehen sein soll und worauf sich die behaupteten Falschaussagen bezogen haben könnten. Dann aber ist die erkennende Kammer auch nicht in der Lage, die Wertigkeit dieses Vorwurfs zu prüfen, zumal dem Kläger ja auch nur vorgeworfen wird, die Angelegenheit später nicht „in Ordnung gebracht zu haben“. Auch hier ist nicht klar, welche konkrete Angelegenheit gemeint ist, so dass eine Beurteilung, wie schwerwiegend der Vorwurf gegenüber dem Kläger sein könnte, nicht möglich ist.

Dies gilt gleichermaßen auch mit Blick auf die Verdachtsgründe, die zum Anlass der außerordentlichen Kündigung vom 12.02.2007 genommen worden sind. Das beklagte Land hat es in beiden Instanzen versäumt, die Verdachtsgründe zu konkretisieren, z. B. aufzuzeigen, bei welchen Telefonnummern ein Missbrauchsverdacht angesiedelt werden kann und woraus sich dann im Einzelnen der Verdacht eines unlauteren Verhaltens des Klägers ergibt. Erweist sich aber bereits das Vorbringen zum beanstandeten Verhalten des Klägers als unsubstantiiert und damit rechtlich unbeachtlich, so kann auch der hierauf gestützte Auflösungsantrag keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 72 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat geprüft, ob Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen, die eine Zulassung der Revision bedingt hätten. Das Vorliegen derartiger Zulassungsgründe ist insgesamt zu verneinen gewesen.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a Abs. 1 ArbGG verwiesen.

gez.: Göttlinggez.: Herbst gez.: Franke