OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2008 - 5 A 130/05
Fundstelle
openJur 2011, 54922
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind eingetragene Vereine, die sich als Religionsgemeinschaften verstehen. Der Kläger zu 1. begreift sich als eine Gesamtkirche, der verschiedene Gliedkirchen, darunter der Kläger zu 2., angehören. In der Vereinssatzung des Klägers zu 1. (darin abgekürzt als "SKD") heißt es dazu u.a.:

"§ 2 Zweck der Kirche

1. Der Verein ist eine Religionsgemeinschaft.

Die Scientology Kirche sieht es als ihre Mission und Aufgabe an, den Menschen Befreiung und Erlösung im geistigseelischen Sinn zu vermitteln, wodurch sie eine Vervollkommnung möglichst vieler und zahlreicher Menschen in sittlicher, ethischer und spiritueller Hinsicht bewirken will, ... .

Der Zweck der Religionsgemeinschaft ist die Pflege und Verbreitung der Scientology-Religion und ihrer Lehre... .

3. Die Scientology-Kirche soll die Scientology-Religion vorstellen, bekannt machen, verbreiten, ausüben, sowie ihre Reinheit und Unversehrtheit erhalten und bewahren, mit dem Ziel, dass jede Person, die die Mitgliedschaft und Teilnahme in ihr wünscht, den von L. Ron Hubbard aufgezeigten Weg der Erlösung gehen kann, so wie er es in seinen Schriften und anderen aufgezeichneten Werken bezüglich der Scientology-Religion oder Scientology-Kirchen - allgemein als ‚die Schriften' bezeichnet - beschrieben hat. ...

6. Die Mitglieder der SKD stimmen seit jeher darin überein, das Grundgesetz der BRD, die Verfassungen der Länder und das Recht und das Gesetz zu respektieren. Die Mitglieder sind von der einvernehmlichen Überzeugung geleitet, bei der Auswahl der Mittel und Wege zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der SKD, die Lehre von Scientology in dem vom Grundgesetz aufgezeigten Rahmen und stets im Einklang mit dem Gesetz der BRD auszuüben.

§ 3 Wesen der Scientology-Religion

1. Die Scientology-Religion versteht sich in der Tradition der ostasiatischen Religionen, insbesondere des Buddhismus, Taoismus, Hinduismus, der Veden. ...

§ 5 Verwirklichung der Zwecke der Scientology-Religion

Die unmittelbare Ausübung der Scientology Religion in Form ihrer Seelsorge (Auditing, Ethik, Beichte), der Unterrichtung der Mitglieder in der Lehre, der Durchführung der kirchlichen Riten (Namensgebung, Hochzeitsfeiern, Begräbnisfeiern), der gemeindlichen Pflege der Scientology Religion, der Missionierung und Verkündung ihrer Lehre gegenüber einzelnen Menschen geschieht in den Gliedkirchen und Missionen auf der Grundlage des in den vorstehenden Satzungsartikeln aufgezeigten religiösen Selbstverständnisses und entsprechend den Bestimmungen ihrer Satzungen. Ihre Betätigungen umfassen unter anderem das Folgende: ...

3. Verbreitung von einschlägigen Schriften der Scientology-Religion. Unter Schriften sind die schriftlichen, auf Tonband oder anderen Kommunikationsträgern aufgezeichneten Werke des Religionsgründers L. Ron Hubbard in Bezug auf die Scientology-Lehre und Scientology-Kirchen gemeint. ...".

Zum Verhältnis zu anderen Scientology-Gemeinschaften bestimmt § 9 der Satzung:

"1. Die SKD versteht sich als eine selbstständige Gliederung der international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaften der Scientology Religion, die international von der Mutterkirche geleitet und vertreten wird und von der die SKD ihren geistlichen Auftrag ableitet. ...

Mit dem Begriff der "Mutterkirche" oder "Hierarchie der Kirche" ist die hierarchische Gliederung verstanden, die unter der Schirmherrschaft der Mutterkirche für Kirchen, der Church of Scientology International (USA) und der Schirmherrschaft der Mutterkirche für Missionen, Scientology Missions International (USA) - in den USA als gemeinnützig organisierte und anerkannte religiöse Körperschaften - derzeit aufgebaut und tätig ist.

Alle Kirchen und Missionen ... stimmen ... in dem Folgenden überein:

a) Die Ziele, Glaubensinhalte, das Glaubensbekenntnis, die Doktrinen, Kodizes, die religiösen Betätigungen, wie sie vom Stifter der Scientology-Religion L. Ron Hubbard in seinen Schriften und Werken niedergelegt und in den Artikeln 2-5 dieser Satzung zusammengefasst wurden, zu beachten;

b) die Autorität der Mutterkirche im Sinne der hierarchischen Gliederung in kirchlichen Fragen anzuerkennen;

c) die Empfehlungen der Kirchenhierarchie in den kirchlichen Angelegenheiten im Gegensatz zu den weltlichen rechtlichen Angelegenheiten anzuerkennen und zu beachten. ..."

Die Vereinssatzung des Klägers zu 2. weist inhaltlich entsprechende Regelungen auf.

In den von den Klägern und der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Schriften von L. Ron Hubbard (im Folgenden: Hubbard) sowie der Scientology-Organisation finden sich u.a. folgende Ausführungen:

"Die Ziele der Scientology

Eine Zivilisation ohne Wahnsinn, ohne Verbrecher und ohne Krieg, in der der Fähige erfolgreich sein kann und ehrliche Wesen Rechte haben können, und in der der Mensch die Freiheit hat, zu größeren Höhen aufzusteigen - das sind die Ziele der Scientology. ... Ihrem Wesen nach unpolitisch, heißt die Scientology jeden einzelnen ungeachtet seines Glaubens, seiner Rasse oder Nation willkommen. Wir suchen keine Revolution. Wir suchen ausschließlich eine Evolution zu höheren Daseinsebenen für jeden einzelnen und für die Gesellschaft. ..."

Hubbard, in: Scientology, Lehre und Ausübung einer modernen Religion, vorgestellt von der Church of Scientology International, 1998, Anhang 1, S. 98 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 17 - (Text 1)

"Schriften und Symbole der Scientology

Die geschriebenen Werke L. Ron Hubbards über Dianetik und Scientology sowie die Tonbandaufzeichnungen seiner Vorträge und deren Abschriften bilden die verbindliche Lehre der Scientology-Religion. ... Diese Aufzeichnungen stellen die einzige Quelle der Lehre der Scientology- Religion dar. ... Die auf die Ausübung der Scientology bezogene ‚orthodoxe' Grundhaltung ist ein Fundament der Scientology. Aus diesem Grund wird jeder Versuch, die Lehren der Scientology zu ändern oder zu verdrehen, als schwerwiegender Bruch der kirchlichen Ethik aufgefasst. ... Gemeinhin werden Weltreligionen mit einem oder mehreren heiligen Texten identifiziert. Viele Religionen legen den Schwerpunkt auf ihren Glauben oder ihr Bekenntnis, dessen Grundlagen im allgemeinen in einem einzelnen Buch oder einer kleinen Anzahl von Büchern erfasst sind. Scientology setzt den Schwerpunkt dagegen auf die genaue Umsetzung der Lehre, sowohl in der innerkirchlichen Religionsausübung als auch im Leben, was zu einer vergleichsweise umfangreichen Reihe von Büchern und anderen öffentlich erhältlichen Texten und Aufzeichnungen geführt hat. ... L. Ron Hubbards Bücher über Dianetik sind ebenfalls ein Teil der Lehre der Scientology. Das vermutlich bekannteste Buch ist Dianetik: Der Leitfaden für den menschlichen Verstand, das zum ersten Mal 1950 in englischer Sprache verlegt wurde. Auch wenn dieses Buch entstand, bevor das Wissen über den menschlichen Geist zur Gründung der Scientology-Religion führte, klassifiziert es einen wichtigen Teil von L. Ron Hubbards Suche nach der Wahrheit der menschlichen Existenz und bildet nach wie vor das Grundgestein aus vielen der grundsätzlichen Prinzipien, auf denen Dianetik und Scientology aufbauen. ..."

Hubbard, in: Scientology, Lehre und Ausübung einer modernen Religion, vorgestellt von der Church of Scientology International, 1998, Kapitel 4, S. 45 ff. - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 17 - (Text 2)

"Dianetik: Der Leitfaden für den menschlichen Verstand

... Die Wichtigkeit dieses Buches wurde bei seinem ersten Erscheinen nicht unterschätzt - und sie sollte auch heute nicht unterschätzt werden. Jedem, der Dianetik nicht gelesen hat, bleiben die wichtigsten Durchbrüche auf dem Gebiet des menschlichen Geistes unbekannt. L. Ron Hubbard legte mit diesem Buch den Grundstein für einen Weg zur Erlösung des Menschen. Es war der Beginn seiner Suche nach einer Erklärung über den Sinn des Lebens und der Bedeutung des Menschen im Universum. In Dianetik begann er mit einer weltanschaulichen, diesseitsbezogenen Erklärung des Lebens. Etwa zwei Jahre später weitete sich diese Sicht aufgrund weiterer Erkenntnisse aus zu einer umfassenden religiösen Erklärung der Welt und der Rolle des Menschen darin, womit die Scientology- Religion entstanden war. Das Buch Dianetik vermittelt aus heutiger Sicht eine grundlegende Einführung in die Wirkungsweisen des Verstandes, wobei seine diesbezüglichen Aussagen nach wie vor Gültigkeit besitzen. ..."

aus: Was ist Scientology? Aus den Werken von L. Ron Hubbard, zusammengestellt von Mitgliedern der Church of Scientology International, 1998, S. 186 f. - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 24 - (Text 3)

"Das Glaubensbekenntnis der Scientology-Kirche

Wir von der Kirche glauben: Dass alle Menschen, welcher Rasse, Hautfarbe oder welchen Bekenntnisses sie auch sein mögen, mit gleichen Rechten geschaffen wurden. Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte auf ihre eigenen religiösen Praktiken und deren Ausübung haben. Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte auf ihr eigenes Leben haben. Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte auf ihre geistige Gesundheit haben. Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte auf ihre eigene Verteidigung haben. Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte haben, ihre eigenen Organisationen, Kirchen und Regierungen zu ersinnen, zu wählen, zu fördern und zu unterstützen. Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte haben, frei zu denken, frei zu sprechen, ihre eigenen Meinungen frei zu schreiben und den Meinungen anderer zu entgegnen oder sich darüber zu äußern oder darüber zu schreiben. Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte haben, ihre eigene Art zu schaffen. Dass die Seelen der Menschen die Rechte der Menschen haben. Dass das Studium des Verstandes und die Heilung der geistig verursachten Krankheiten von Religion weder entfremdet noch in nichtreligiösen Gebieten geduldet werden sollten. Und dass keine Instanz außer Gott die Macht hat, diese Rechte vorübergehend außer Kraft zu setzen oder aufzuheben, sei es öffentlich oder verborgen. Und wir von der Kirche glauben: Dass der Mensch im Grunde gut ist. Dass er danach strebt zu überleben. Dass sein Überleben von ihm selbst und von seinen Mitmenschen abhängt und davon, dass er ein brüderliches Verhältnis mit dem Universum erreicht. Und wir von der Kirche glauben, dass die Gesetze Gottes dem Menschen verbieten: Seine eigene Art zu zerstören. Die geistige Gesundheit eines anderen zu zerstören. Die Seele eines anderen zu zerstören oder zu versklaven. Das Überleben seiner Kameraden oder seiner Gruppe zu zerstören oder zu mindern. Und wir von der Kirche glauben, dass der Geist gerettet werden kann, und dass nur der Geist den Körper retten oder heilen kann."

abgedruckt in: Was ist Scientology? Aus den Werken von L. Ron Hubbard, zusammengestellt von Mitgliedern der Church of Scientology International, 1998, S. 729 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 24 - (Text 4)

"Der Kodex eines Scientologen

Als Scientologe gelobe ich, mich zum Wohle aller an den Kodex der Scientology zu halten. Ich verspreche:

... 16 Auf standardgemäßer und unveränderter Scientology als eine angewandte Aktivität zu bestehen, und zwar in der Ethik, im Auditing und in der Verwaltung von Scientology-Organisationen. ..."

abgedruckt in: Was ist Scientology? Aus den Werken von L. Ron Hubbard, zusammengestellt von Mitgliedern der Church of Scientology International, 1998, S. 735 - von den Klägern vorgelegt als Anlage K 24 - (Text 5)

"HCO-Richtlinienbrief(e):

eine Art von Ausgabe, die von L. Ron Hubbard geschrieben wurde. Das ist eine permanent gültige Ausgabe der gesamten Organisations- und Verwaltungstechnologie der Dritten Dynamik. Ungeachtet ihres Datums oder Alters bilden sie das Knowhow, wie eine Organisation, Gruppe oder Firma zu leiten ist. ...

HCO-Bulletin(s):

eine technische Ausgabe, die von L. Ron Hubbard geschrieben wurde. HCO-Bulletins bilden die technische Herausgabelinie. Sie sind von der ersten Herausgabe an gültig, es sei denn, sie werden ausdrücklich aufgehoben. ..."

Herausgeber-Glossar in: Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, 2007, S. 421 f. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43 - (Text 6)

"Der Weg zum Glücklichsein - Ein Leitfaden zu besserem Leben, der auf gesundem Menschenverstand beruht

1. Achten Sie auf sich. 2. Seien Sie maßvoll. 3. Treiben Sie keine Promiskuität. 4. Geben Sie Kindern Liebe und Hilfe. 5. Ehren Sie Ihre Eltern und helfen Sie ihnen. 6. Geben Sie ein gutes Beispiel. 7. Seien Sie bestrebt, sich im Leben an die Wahrheit zu halten. 8. Morden Sie nicht. 9. Tun Sie nichts Illegales. 10. Unterstützen Sie eine Regierung, die für alle gedacht ist und im Interesse aller handelt. 11. Schaden Sie niemandem, der gute Absichten hat. 12. Schützen und verbessern Sie ihre Umwelt. 13. Stehlen Sie nicht. 14. Seien Sie vertrauenswürdig. 15. Kommen Sie Ihren Verpflichtungen nach. 16. Seien Sie fleißig. 17. Seien Sie kompetent. 18. Respektieren Sie die religiösen Überzeugungen anderer. 19. Versuchen Sie, anderen nicht etwas anzutun, was Sie nicht selbst erfahren möchten. 20. Versuchen Sie, andere so zu behandeln, wie Sie von ihnen behandelt werden möchten. 21. Seien Sie aktiv und erfolgreich."

Hubbard, Der Weg zum Glücklichsein - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 34 - (Text 7)

"Die Scientology Religion - Religious Technology Center

Scientology enthält ein Wissensgebäude, das aus gewissen fundamentalen Wahrheiten heraus entsteht. Die wichtigsten dieser Wahrheiten sind: Der Mensch ist ein unsterbliches geistiges Wesen. Seine Erfahrung reicht wesentlich weiter als ein einziges Leben. Seine Fähigkeiten sind grenzenlos, selbst wenn sie gegenwärtig nicht verwirklicht werden. Scientology geht außerdem davon aus, dass der Mensch im Grunde genommen gut ist, dass seine geistige Rettung von ihm selbst und seinen Mitmenschen und von seinem Erreichen der Brüderschaft mit dem Universum abhängt. In dieser Hinsicht ist Scientology eine religiöse Philosophie im wahrsten Sinne des Wortes, denn sie befasst sich mit nichts Geringerem als der vollen Rehabilitierung des dem Menschen angeborenen geistigen Selbst - seinen Fähigkeiten, seinem Bewusstsein und seiner Gewissheit seiner eigenen Unsterblichkeit. ... Das wichtigste Mittel, mit dem die grundlegenden Wahrheiten der Scientology zur Rehabilitierung des menschlichen Geistes angewendet werden, heißt Auditing. Es ist die zentrale Praktik der Scientology und wird von einem Auditor durchgeführt ... . Eines der fundamentalen Prinzipien des Scientology Glaubens ist die Erkenntnis, dass ein Mensch seine Lage nur dann verbessern kann, wenn es ihm erlaubt wird, seine eigenen Antworten auf die Probleme des Lebens zu finden. Scientology Auditoren helfen dem Einzelnen, dieses Ziel zu erreichen, indem sie ihn bei der Untersuchung seiner eigenen Existenz mit Hilfe einer sorgfältig strukturierten Reihe von Schritten leiten, die von L. Ron Hubbard entwickelt wurden. Dadurch, dass er diesem ansteigenden Vorgang folgt, kann der Mensch seine Fähigkeit verbessern, zu erkennen, was er ist und wo er ist - und so alle Erlebnisschichten abschälen, die so schwer auf ihm gelastet haben. ... Die Auditoren verwenden das E(lektrometer)-Meter, um Bereiche geistigen Leids oder geistiger Verstimmung herauszufinden, die einer Erreichung höherer Bewusstseinsstufen im Wege stehen. ... Hubbard hat das E-Meter aufgrund der Erkenntnis entwickelt, dass der Verstand geistige Eindrucksbilder enthält, tatsächliche Aufzeichnungen früherer Erfahrungen. ... Wenn eine Person eines dieser geistigen Eindrucksbilder betrachtet oder einen Gedanken hat, registriert das E-Meter präzise die Änderungen, die in der geistigen Masse und Energie stattfinden. Das E-Meter diagnostiziert oder heilt nichts, es misst einfach den Zustand oder eine Änderung im Zustand einer Person und dient als Anhaltspunkt dafür, was im Verlauf einer Auditingsitzung auf dem Weg zur Vervollkommnung angesprochen werden sollte. Mit der Dianetik wurde die Entdeckung eines bislang unbekannten und hinderlichen Teils des Verstandes verkündet, der viele Aufzeichnungen früher erfahrener Verluste, Schmerzen und früher erlebter Bewusstlosigkeit in Form von geistigen Eindrucksbildern enthält. Diese existieren unterhalb der Bewusstseinsebene einer Person, sammeln sich an und bilden zusammen das, was als reaktiver Verstand bezeichnet wird, der die Quelle aller unerwünschten Empfindungen, unkontrollierbaren Gemütsbewegungen, Schmerzen und seelischen Leids ist. Auditing legt den reaktiven Verstand Schritt für Schritt offen. Die Person wird sich der Inhaltsbilder bewusst und kann deren negativen Einfluss auf ihre Person auflösen. Wenn das stattfindet, dann hat man einen neuen Seinszustand erreicht, der in Scientology Clear genannt wird. ... Während Clear ein neuer Zustand für den Menschen ist, führt die Brücke ihn zu noch größeren Höhen geistiger Freiheit. Über Clear liegen die Stufen eines Operierenden Thetans (OT). Der Thetan ist das unsterbliche geistige Wesen, das Individuum selbst, nicht sein Körper oder Verstand oder sonstiges. ... Das Ziel ‚Clear' besteht darin, jene Dinge aus seiner Existenz zu entfernen, die nicht Bestandteil des angeborenen geistigen Selbst sind. Das Ziel ‚Operierender Thetan' besteht darin, die Schwierigkeiten der Existenz zu überwinden und die Gewissheit und Fähigkeiten seiner ursprünglichen geistigen Natur zurückzugewinnen. ... Der breite Weg, dem der Scientologe durch das Auditing und das Studium der Scientology Materialien hindurch folgt, heißt die Brücke. Die Brücke verkörpert ein uraltes Prinzip - einen lang ersehnten Weg über eine Schlucht zwischen dem gegenwärtigen Zustand des Menschen und unermesslich höheren Ebenen des Bewusstseins. Die Brücke besteht aus ansteigenden Stufen, damit die Fortschritte stufenweise, vorhersehbar und merklich sind. Diese Brücke hat zwei Seiten: Auf der einen Seite erreicht man durch die Teilnahme am Auditing die höchsten Bewusstseinsebenen als geistiges Wesen; auf der anderen Seite studiert man die Axiome und Prinzipien von Scientology und wird zum Auditor ausgebildet, und erreicht letztendlich die höchsten Ebenen des Könnens und die Erfahrung als Auditor. ... Die Scientology Religion ist ausschließlich auf L. Ron Hubbards Forschungen, Schriften und aufgezeichneten Vorträgen begründet - die alle zusammen die Schriften der Religion darstellen. Sie umfassen mehr als 500.000 Seiten schriftlicher Werke, nahezu 3.000 aufgezeichnete Vorträge und über 100 Filme. ..., so sind auch die kirchlichen Organisationen der Scientology Religion in eine hierarchische Struktur aufgegliedert ... . Auf den niedrigeren Ebenen dieser Hierarchie befinden sich die individuellen, in der Mission tätigen Geistlichen, Gruppen und Kirchenmissionen, die die unteren Ebenen des Auditings und der Ausbildung ausüben. Auf den höheren Ebenen befinden sich die größeren Kirchenorganisationen, die die fortgeschrittenen Ebenen der religiösen Dienste, Auditing und Ausbildung durchführen. Alle Kirchen unterstehen einem internationalen Verwaltungssystem, welches unterstützt, koordiniert und Hilfestellung leistet, um sicherzustellen, dass die von L. Ron Hubbard entwickelte geistige und spirituelle Lehre und religiöse geistige Philosophie und Technologie der Dianetik und Scientology jedem zur Verfügung steht, der sie erhalten möchte, und dass die Scientology Dienste genauso angewendet werden, wie Hubbard dies festgelegt hat. Jede Scientology Kirche ist grundsätzlich eine eigene Körperschaft und hat ihren eigenen, örtlichen Vorstand und Führungskräfte, die für ihre eigenen Aktivitäten und ihr Wohlergehen, sowohl in kirchlicher als auch in körperschaftlicher Hinsicht, zuständig sind. Zusammen bilden diese Kirchen ein umfassendes internationales Netz von über 2.600 Kirchen, Missionen und Gruppen. Annähernd 17.000 Scientologen sind als Mitarbeiter in diesen Kirchen und Missionen und verbundenen Gruppen und Organisationen auf der ganzen Welt tätig. ..."

Religious Technology Center, Homepage, Stand: 25. Oktober 2003 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 44 - (Text 8)

"Religious Technology Center

David Miscavige ist der Vorsitzende des Vorstands Religious Technology Center (RTC), einer gemeinnützigen Organisation, die im Jahre 1982 mit dem Zweck gegründet wurde, die Scientology Religion zu erhalten und zu beschützen. ... Die religiöse Philosophie und die Technologien der Dianetik und der Scientology wurden ausschließlich von L. Ron Hubbard entdeckt und entwickelt. Ein fundamentaler Standpunkt der Scientologen ist, dass, wenn die Praktiken genauso angewendet werden, wie er es in seinen Schriften beschreibt, sie universell durchführbar sind und dadurch die Bedingungen verbessern bzw. zu einem erhöhten geistigen Bewusstsein und erhöhten Fähigkeiten aller führen. Aus diesem Grund betonen die Scientologen die orthodoxe und standardgemäße Anwendung der Scientology Schriften. Deshalb legen sie sich niemals die Schrift gegenseitig aus, sondern beziehen sich immer auf das ursprüngliche Quellenmaterial. ... Aus diesem Grund wollen die Kirche und deren Mitglieder, mehr als alles andere, die Schriften so erhalten und anwenden, wie sie von Hubbard festgehalten wurden. Früher hat Hubbard persönlich die Ausübung der Religion geleitet, und er ließ auch viele der Begriffe und Symbole gesetzlich schützen, die die Religion beschreiben, wie z.B. ‚Dianetik' und ‚Scientology'. ... 1982 stiftete Hubbard diese Zeichen dem Religious Technology Center (RTC) und übertrug diesem die Verantwortung, die Religion durch die Durchsetzung der orthodoxen Anwendung seiner Scientology Technologien zu schützen und die Öffentlichkeit dadurch zu schützen, dass sichergestellt würde, dass nur autorisierte kirchliche Organisationen die Religionsbezeichnungen verwenden. Während die Church of Scientology International als Mutterkirche fungiert und für die allgemeine Kirchenleitung, Verbreitung der Lehre und Vergrößerung der Scientology und der verschiedenen Kirchen der Scientology Religion verantwortlich ist, dient das Religious Technology Center als Schützer der Religion. Während von jeder Scientology Organisation und sogar von jedem einzelnen Mitglied erwartet wird, dass sie für die standardgemäße Anwendung der Schriften sorgen, ist RTC der eigentliche Schützer der orthodoxen Anwendung der Praktiken. ... Um die Reinheit der Religion und ihrer Schriften zu gewährleisten, hat RTC kürzlich ein umfassendes Fünfjahresprojekt fertiggestellt, um alle Schriften, die Hubbard bezüglich Dianetik und Scientology verfasst hat, neu zu veröffentlichen. RTC stellt die Echtheit eines jeden Werkes dadurch sicher, dass diese Wort für Wort mit den Originalmanuskripten verglichen wurden. ... Sogar die Übersetzungen der Schriften werden von RTC vor jeder Veröffentlichung auf das Genaueste geprüft, bevor sie veröffentlicht werden. ... Eine der wichtigsten Aufgaben des RTC ist seine Wächterfunktion über die fortgeschrittenen religiösen Schriften der Scientology, die als fortgeschrittene Erlösungsstufen bezeichnet werden. Der Großteil der Schriften ist für jeden, der nach spiritueller Erleuchtung und Vervollkommnung strebt, frei verfügbar. Die höheren Erlösungsstufen aber, die nur einen sehr kleinen Teil der Schriften darstellen, werden streng vertraulich gehalten. Bevor einem Mitglied der Kirche erlaubt wird, diese Materialien zu verwenden, muss es die höchsten ethischen Standards erfüllen und vorherige Stufen spiritueller Befreiung, die die Grundlage für weiter fortgeschrittene religiöse Dienste bilden, erreicht haben. ... Durch die exakte Ausübung der Materialien von Dianetik und Scientology erlangt man nicht nur ein volles Verstehen von sich selbst als unsterbliches geistiges Wesen und des Universums, sondern auch wahre spirituelle Freiheit. Scientologen auf der ganzen Welt erachten deshalb die Wahrung und die Unzerstörbarkeit ihres religiösen Erlösungsweges - in exakter Übereinstimmung mit den Original-Schriften des Gründers - als unabdingbar für ihre spirituelle Befreiung. ..."

Religious Technology Center, Homepage, Stand: 25. Oktober 2003 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 44 - (Text 9)

"Theorie der Scientology Organisationen

Eine Organisation ist eine Anzahl von Terminalen und Kommunikationslinien, die durch eine gemeinsame Zielsetzung vereint sind. ... Das Weiterleiten, die Kommunikationslinien und das Muster einer Organisation erledigen nicht die Arbeit. Die Arbeit wird von lebenden Wesen getan, die gesunden Verstand und Können gebrauchen. Das organisatorische Muster erleichtert ihre Arbeit lediglich und vermindert Verwirrung und Überbelastung. ... Eine völlig demokratische Organisation ist in Dianetik und Scientology schlecht angeschrieben, trotz all dieses Geredes von Übereinstimmung. Durch ein tatsächliches Experiment (Los Angeles, 1950) hat man festgestellt, dass Menschengruppen, die aufgefordert werden, unter sich durch Nominierung und Abstimmung eine Führungsperson auszuwählen, routinemäßig nur jene auswählen, die sie umbringen würden. Sie wählen die von großen Taten Schwätzenden aus und ignorieren diejenigen, die etwas unternehmen. ... Sollten Sie jemals die Gelegenheit haben, für Ihre Gruppe eine Führungsperson auszuwählen, seien sie dabei nicht "demokratisch". ... Hüten Sie sich jedoch vor diesen Damen und Herren parlamentarischer Vorgehensweisen, die sämtliche rechtlichen und zeitverschwenderischen Verfahren kennen, aber irgendwie niemals irgendetwas anderes als Chaos erreichen. Eine fähige, erfolgreiche Führungsperson ist eine Million eindrucksvolle Bauerntölpel wert. Demokratien hassen Verstand und Können. Verfallen Sie nicht in diesen Trott. ... Demokratie ist nur in einer Nation von Clears möglich und selbst sie können Fehler machen. Wenn die Mehrheit herrscht, leidet die Minderheit. Die Besten sind immer eine Minderheit. ..."

Hubbard, HCO(= Hubbard Communications Office/Hubbard-Kommunikationsbüro)- Richtlinienbrief vom 2. November 1970 unter Wiedergabe des HCO-Bulletins vom 21. September 1958 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 4 - (Text 10)

"Politik

Ab und zu hören Sie mich spöttisch über Regierungen und Ideologien sprechen, einschließlich der Demokratie. Falls irgendjemand, wenn er sieht, dass ich eine Ideologie kritisiere, zu glauben versucht, ich sei ein Anhänger der entgegengesetzten Richtung, so hat er nicht mitbekommen, worum es eigentlich geht. Welches politische System könnte bei sehr aberrierten Leuten funktionieren? ... Der Grundbaustein eines jeden politischen Systems ist das Individuum. Man kann versuchen, diesen Punkt zu umgehen, indem man das Konzept ‚der Massen' entwickelt. Aber es gibt keine Massen, die nicht aus einzelnen Einheiten aufgebaut sind. Somit ist die einzelne Einheit die Grundlage einer Masse. ... Ein politisches System, das unter unwissenden, ungebildeten und barbarischen Leuten zu funktionieren versucht, könnte ausgezeichnete Prinzipien haben, könnte jedoch nur im Unwissend-, Ungebildet- und Barbarischsein Erfolg haben, außer man nähme sich Person für Person vor und kuriere die Unwissenheit, Ungebildetheit und Barbarei jedes einzelnen Bürgers. ... Es gibt also keinen Grund zu vermuten, dass irgendein politisches System in irgendeinem Grade besser sei als diejenigen, die es benutzen, um zu regieren oder regiert zu werden. Der einzige Unterschied zwischen den existierenden politischen Systemen ist ihr relativer Wert dabei, dem Individuum eine Chance zu geben, sich zu entwickeln und eine höhere Ebene persönlicher geistiger Gesundheit und Fähigkeit zu erlangen. Damit ist jedes System ausgeschlossen, das Hexenjagden betreibt, Chancen zunichte macht oder das Recht unterdrückt, sich durch irgendein brauchbares System zu verbessern, bzw. ein funktionsfähiges System unterdrückt. Wenn man sich anschaut, wie die Vereinigten Staaten und Australien mit blinder Wut Scientology bekämpfen, während sie unterdrückerische geistige und religiöse Praktiken unterstützen, so gibt das einem den Beweis, dass die Demokratie, wenn sie auf aberrierte Leute angewandt wird und von aberrierten Leuten benutzt wird, weit davon entfernt ist, eine ideale Unternehmung zu sein, und dass es sich bei ihr nur um aberrierte Demokratie handelt. Jeder Mensch hat mit jedem anderen Menschen die gleiche reaktive Bank gemeinsam. Das ist sein größter gemeinsamer Nenner. Die reaktive Bank - der unbewusste Verstand, wie auch immer Sie es zu nennen wünschen - unterdrückt alle anständigen Impulse und unterstützt die schlechten. Daher ist eine Demokratie ein Kollektivdenken reaktiver Banken. Die Meinung der ‚Allgemeinheit' ist Bankmeinung. Jede menschliche Gruppe wird wahrscheinlich nur diejenigen wählen, die sie umbringen werden. Das ist eine Schlussfolgerung aus Experimenten, die im Jahre 1950 tatsächlich durchgeführt wurden. Die Gruppe hat nur durch die Bemühungen von Individuen Erfolg, die sich über ihre Bank erheben und trotz des bösartigen Charakters von Gruppen und der schwachsinnigen Natur des Kollektivdenkens ihr Bestes für ihre Mitmenschen tun. Glauben Sie an das einzelne Wesen und arbeiten Sie mit ihm und Sie werden feststellen, dass es im Grunde gut ist. Wenn Sie nur mit einer Gruppe arbeiten, so arbeiten Sie mit Kollektivdenken, das im Grunde Bank und daher böse ist. Scientology gibt uns unsere erste Chance, eine wirkliche Demokratie zu haben. Indem wir jedes einzelne Individuum von den schlimmsten Aberrationen befreien, gelangt man zu einer Gruppe, die nicht nur auf der Grundlage von Bank regiert und die, wie das Individuum, im Grunde gut sein wird. ... In Scientology beweisen wir täglich, dass ein von Aberrationen befreites Individuum gegenüber seinen Mitmenschen in einer anständigeren Weise reagiert und dass ein Individuum, das restimuliert worden ist, schlechter handelt; wir beweisen, dass eine Person unter der Belastung von Aberration unvernünftig ist und eine befreite Person aufgeweckt ist. Wir können also auf der Grundlage tatsächlicher Nachweise den Schluss ziehen, dass die erste wahre Demokratie dann auftauchen wird, wenn wir jedes Individuum von den bösartigeren reaktiven Impulsen befreit haben. Solche Wesen können vernünftig denken, können über anständige, angemessene und praktisch durchführbare Maßnahmen übereinstimmen, und man kann sich bei ihnen darauf verlassen, dass sie nützliche Maßnahmen entwickeln. Bis wir das getan haben, werden wir weiterhin gegenüber menschlicher ‚Demokratie' kritisch sein - und gegenüber jeglicher anderen politischen Philosophie, die dem Menschen als Heilmittel für seine Beschwerden präsentiert wird. Eine politische Philosophie kann nicht auditieren. Wir können. Uns seien Sie nicht so empfindlich gegenüber der öffentlichen Reaktion. Fahren Sie einfach damit fort, eine vernünftige Welt zu schaffen, und am Ende wird alles gut herauskommen."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 13. Februar 1965 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 5 und von der Beklagten als Anlage B 34 - (Text 11)

"Freiheit von Politik

1. Hiermit erkläre ich, dass Scientology nicht politisch und nicht ideologisch ist. ... 3. Hiermit wird keinerlei Richtlinie bezüglich unterdrückerischer Personen verändert. ... 6. Alle Aussagen, die irgendeine politische Entität oder eine Ideologie angreifen, sind hiermit in sämtlichen Vorträgen und schriftlichen Werken zurückgezogen und aufgehoben. ... 8. Scientology ist für ein freies Volk und erklärt sich zu diesem Zeitpunkt als selbst frei von jeglicher politischen Verbindung oder Zugehörigkeit."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 14. Juni 1965 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 6 - (Text 12)

"Ehrliche Menschen haben auch Rechte

Nachdem Sie ein hohes Fähigkeitsniveau erreicht haben, werden Sie der erste sein, der auf Ihren Rechten besteht, mit ehrlichen Menschen zu leben. Wenn Sie die Technologie des Verstandes kennen, dann wissen Sie, dass es ein Fehler ist, ‚Rechte des Einzelnen' und ‚Freiheit' als Argumente zu benutzen, um jene zu schützen, die nur auf Zerstörung aus sind. Die Rechte des Einzelnen wurden nicht geschaffen, um Verbrecher zu schützen, sondern um ehrlichen Menschen Freiheit zu bringen. ... Freiheit ist für ehrliche Menschen da. Kein Mensch, der nicht selbst ehrlich ist, kann frei sein - er ist seine eigene Falle. Wenn seine eigenen Taten nicht enthüllt werden können, dann ist er ein Gefangener; er muss sich vor seinen Mitmenschen zurückhalten und ist ein Sklave seines eigenen Gewissens. Freiheit muss verdient sein, bevor irgendwelche Freiheit möglich ist. Unehrliche Menschen zu beschützen heißt, sie in ihre eigene Hölle zu verdammen. Indem man die ‚Rechte des Einzelnen' zu einem Synonym für das ‚Beschützen des Verbrechers' macht, hilft man, einen Sklavenstaat für alle herbeizuführen; denn wenn ‚persönliche Unabhängigkeit' missbraucht wird, kommt damit eine Ungeduld auf, die uns schließlich alle dahinrafft. Die Zielscheibe aller Strafgesetze sind die wenigen, die fehlgehen. Solche Gesetze schädigen und beschränken leider auch diejenigen, die nicht fehlgehen. Wenn alle ehrlich wären, gäbe es keine Strafandrohungen. ... Jemandes Recht auf Überleben ist direkt mit seiner Ehrlichkeit verknüpft. Freiheit für den Menschen bedeutet nicht die Freiheit, den Menschen zu schädigen. Redefreiheit bedeutet nicht, dass man die Freiheit hätte, durch Lügen Schaden anzurichten. Der Mensch kann nicht frei sein, während jene in seiner Mitte weilen, die Sklaven ihrer eigenen Schrecken sind. ... Wir können nur so lange in der Sonne stehen, wie wir nicht zulassen, dass die Taten anderer die Dunkelheit bringen. Freiheit ist für ehrliche Menschen da. Persönliche Freiheit existiert nur für diejenigen, die die Fähigkeit besitzen, frei zu sein. ...Am wenigsten frei ist derjenige, der seine eigenen Taten nicht enthüllen kann und gegen die Enthüllung der unrichtigen Handlungen anderer protestiert. Auf solchen Leuten wird eine künftige politische Sklaverei aufgebaut sein, in der wir alle Nummern haben - und unsere Schuld - außer, wir handeln. ..."

Ehrlichkeit und Fallgewinn

Unehrlichkeit kann Fallgewinn verhindern. Fallgewinn hängt vollständig von der Fähigkeit ab, die Wahrheit von etwas anzusehen, um eine Asisness zu bewirken. Diese Fähigkeit wird auf einer Gradientenskala gewonnen oder wiedergewonnen. Die Gradkarte ist darauf ausgelegt, jemandem zu helfen, auf jeder Stufe gradientenweise größere Bereiche von Wahrheit anzusehen. Während man auf der Karte nach oben vorwärts geht, verbessert und vergrößert sich die eigene Fähigkeit, die Wahrheit von Dingen anzusehen. Die angehäuften Massen, Lasten, Probleme und Falschheiten eines oder mehrerer Leben werden aufgelöst und verschwinden, wobei das Wesen frei und sauber sowie in Kontrolle über sein Leben und seine Umgebung zurückbleibt. Aber um als ein PC oder Pre-OT Hilfe zu erhalten, muss man seinem Auditor gegenüber ehrlich sein. Unehrliche Leute haben Withholds, und Withholds häufen Masse an und führen zu Dummheit. ... Folglich kann man sich den eigenen Weg die Brücke hinauf durch Unehrlichkeit versperren. ... Ehrlichkeit öffnet die Tür zu Fallgewinn. Dies ist der Weg zur geistigen Gesundheit. Es ist der Weg die Brücke hinauf zu OT und wirklicher Freiheit. ..."

Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, Ausgabe 2007, S. 50 ff. und S. 67 f. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43 (entsprechend auch bereits Ausgabe 1998, S. 45 ff. und S. 38 f. - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 79) - (Text 13)

"Auch ehrliche Menschen haben Rechte

... Es ist ein Fehler, ‚die Rechte des Individuums' und ‚Freiheit' als Argumente zu benutzen, um diejenigen zu schützen, die nur zerstören würden. Die Rechte des Individuums wurden nicht geschaffen, um Verbrecher zu schützen, sondern um ehrlichen Menschen Freiheit zu bringen. In diesen Schutzbereich tauchten dann diejenigen ein, die ‚Freiheit' und ‚individuelle Bürgerrechte (= die Gesamtheit der Rechte, die von Leuten in einer Gemeinde oder in einem Staat gemeinsam besessen werden) brauchten, um ihre eigenen fragwürdigen Aktivitäten zu verdecken. Freiheit ist für ehrliche Menschen da. ... Freiheit muss verdient sein, bevor irgendeine Freiheit möglich ist. ... Dadurch, dass man ‚die Rechte des Individuums' gleichbedeutend macht mit ‚schütze den Verbrecher', hilft man mit, einen Sklavenstaat für alle herbeizuführen; denn da, wo ‚individuelle Bürgerrechte' missbraucht werden, entsteht ihnen gegenüber eine Unduldsamkeit, die schließlich uns alle hinwegfegt. ... Dadurch, dass jemand versucht, sich auf seine ‚individuellen Rechte' zu berufen, um sich selbst vor einer Untersuchung seiner Taten zu schützen, verringert er genau in dem Ausmaß die Zukunft individueller Bürgerrechte - denn er selbst ist nicht frei. Jedoch übt er auf andere, die ehrlich sind, einen schlechten Einfluss aus, indem er ihr Recht auf Freiheit benutzt, um sich selbst zu schützen. ... Das Recht einer Person zu überleben steht in direkter Beziehung zu ihrer Ehrlichkeit. ... Freiheit ist für ehrliche Menschen da. Individuelle Bürgerrechte existieren nur für die, die die Fähigkeit besitzen, frei zu sein. ..."

in: Persönliche Werte und Integrität - Ein Scientology-Kurs zur Verbesserung des Lebens, gegründet auf die Werke von L. Ron Hubbard, 1991, S. 201 ff. - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 137 - (Text 14)

"Die antisoziale Persönlichkeit, der Anti-Scientologe

Es gibt gewisse Merkmale und geistige Einstellungen, die etwa 20 Prozent einer Rasse dazu bewegen, sich jeder Unternehmung oder Gruppe, die etwas verbessern will, vehement zu widersetzen. Solche Leute sind dafür bekannt, antisoziale Tendenzen zu haben. Wenn die rechtliche oder politische Struktur eines Landes sich dahin entwickelt, dass sie solche Persönlichkeiten in Vertrauenspositionen begünstigt, dann werden alle zivilisierenden Organisationen des Landes unterdrückt, und eine Barbarei bestehend aus Verbrechen und wirtschaftlichen Zwängen wird folgen. Verbrechen und kriminelle Handlungen werden von antisozialen Persönlichkeiten verübt. Insassen von Anstalten führen allgemein ihren Zustand auf die Verbindung zu solchen Persönlichkeiten zurück. Wir sehen also, dass es für Regierungen, für polizeiliche Tätigkeit und auf dem Gebiet der geistigen Gesundheit - um nur einige zu nennen - wichtig ist, diesen Persönlichkeitstyp erkennen und isolieren zu können, um die Gesellschaft und den Einzelnen vor den destruktiven Folgen zu schützen, die entstehen, wenn man solchen Personen freies Spiel darin gewährt, den anderen zu schaden. Da sie nur 20 Prozent der Bevölkerung ausmachen und da nur 2 ½ Prozent dieser 20 Prozent wahrhaftig gefährlich sind, sehen wir, dass wir mit nur sehr wenig Anstrengung die Lage der Gesellschaft wesentlich verbessern können. ... vernachlässigen wir die weniger herausragenden Beispiele und nehmen nicht wahr, dass solche Persönlichkeiten heute alltäglich, häufig unentdeckt, mitten unter uns weilen. ... Da 80 Prozent von uns versuchen vorwärts zu kommen und nur 20 Prozent uns daran zu hindern versuchen, wäre unser Leben viel leichter zu leben, wenn wir gut darüber unterrichtet wären, wie eine solche Persönlichkeit genau in Erscheinung tritt. Dann könnten wir sie entdecken und uns viele Misserfolge und viel Kummer ersparen. ... Wenn Sie durch sachgemäße Suche und Entdeckung alle jene antisozialen Personen, die Sie in der Vergangenheit gekannt haben, aussieben würden und wenn Sie sich dann von ihnen trennen würden, könnten Sie eine große Erleichterung empfinden. Ebenso könnte sowohl sozial als auch wirtschaftlich Erholung eintreten, wenn die Gesellschaft diesen Persönlichkeitstyp als ein krankes Wesen erkennen und ihn isolieren würde, so wie sie jetzt Leute mit Pocken unter Quarantäne stellt. Die Dinge werden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht viel besser werden, solange 20 Prozent der Bevölkerung gestattet wird, das Leben und die Unternehmungen der restlichen 80 Prozent zu beherrschen und zu schädigen. Da das Mehrheitsprinzip den politischen Brauch der heutigen Zeit verkörpert, sollte die geistige Gesundheit der Mehrheit in unserem täglichen Leben zum Ausdruck kommen, ohne dass die sozial Gestörten sich einmischen oder zerstören. ... Da die Gesellschaft ausschließlich aufgrund der Bemühungen der sozialen Persönlichkeit funktioniert, gedeiht und lebt, muss man diese erkennen, da sie, nicht die antisozialen Personen, die wertvollen Menschen sind. Sie sind die Leute, die Rechte und Freiheit haben müssen. Den antisozialen Personen wird nur Aufmerksamkeit geschenkt, um die sozialen Persönlichkeiten in der Gesellschaft zu schützen und zu unterstützen. ... Wenn wir die soziale Persönlichkeit nicht entdecken und sie vor ungerechten Zwängen bewahren können und wenn wir ebenso die antisoziale Persönlichkeit nicht entdecken und sie einschränken können, wird unsere Gesellschaft weiterhin unter Geisteskrankheit, Verbrechen und Krieg leiden, und der Mensch und die Zivilisation werden nicht fortbestehen. Unter allen unseren fachlichen Fertigkeiten nimmt diese Differenzierung den höchsten Rang ein, denn wenn wir darin versagen, kann keine andere Fertigkeit fortbestehen, weil die Basis, auf der sie wirkt, die Zivilisation, nicht mehr da sein wird, um diese Fertigkeit zu tragen. Zerschlagen Sie die soziale Persönlichkeit nicht - und versagen Sie nicht darin, die antisoziale Persönlichkeit in ihren Anstrengungen, die übrigen von uns zu schädigen, machtlos zu machen. ..."

Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, Ausgabe 2007, S. 177 ff. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43; ebenso in: Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs, 2001, S. 38 ff. - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 15)

"Die Hauptmerkmale von unterdrückerischen Personen

... Die wirklichen SPs betragen ungefähr 2 ½ Prozent der Bevölkerung. Indem sie andere restimulieren, machen sie weitere 17 ½ Prozent zu potentiellen Schwierigkeitsquellen. Deswegen sind ungefähr 20 Prozent der Bevölkerung Ethikfälle. Wir dürfen nicht erlauben, dass diese 20 Prozent die 80 Prozent daran hindern, die Brücke zu überqueren. Wir sind kein Feind des SPs. Aber er kann keine Freunde haben, nicht wahr. Somit handhaben wir den SP und seine PTS-Personen und machen mit unserer Arbeit weiter."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 7. August 1965, zugleich in: Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs, 2001, S. 84 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 16)

"Nachrichtendienst

Die Tätigkeit eines Nachrichtendienstes besteht hauptsächlich aus dem Sammeln von Informationen über Leute, Informationen, die sich möglicherweise in einer Summierung von richtigen und falschen Aktionen von eben diesen Leuten aufaddieren. Es ist im Grunde genommen eine Tätigkeit, die aus Zuhören und Aktenablage besteht. Es wird die ganze Zeit über alles und jeden gemacht. Eines Tages ergeben die zufälligen Daten eine verwertbare Summierung. ‚Die Rechnung geht auf'. Aber wenn man nie Daten gesammelt hätte, wäre nichts da, womit die Rechnung aufgehen würde. Deshalb besteht nachrichtendienstliche Tätigkeit aus dem Notieren von Daten aus allen möglichen Quellen über die Aktivitäten von Leuten. ... Würden wir auf diese Weise Akten unterhalten, dann würden wir es so machen. Eines Tages müssen wir es wahrscheinlich tun. Heute machen wir es mit dem Gedächtnis. Deshalb hören wir zu. Wir zählen Verbindungen von Leuten mit Leuten zusammen. Wenn irgendwo ein Angriff auf Scientology beginnt, schauen wir uns die Leute an, die daran beteiligt sind und legen sie lahm. Der Angriff verschwindet. Der Grund, weshalb wir heute stabile Organisationen haben, wo wir früher nur Trümmer hatten, liegt darin, dass wir nachrichtendienstliche Wege gehen, um unsere Freunde von unseren Feinden zu unterscheiden, und dass wir schnell handeln. Es ist nicht so sehr bessere Organisation, sondern vielmehr der zusätzliche Friede, den wir uns durch wachsamere nachrichtendienstliche Aktivität erkauft haben. Wir kennen unsere Feinde, ehe sie zuschlagen. Wir halten sie von wichtigen Positionen fern. Wenn wir einen zufälligerweise in eine Schlüsselposition bringen und er anfängt, Fehler zu machen, dann schießen wir schnell und sprechen später Recht. ..."

Hubbard, Handbuch des Rechts, 1979, S. 29 f. - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 9 und von der Beklagten als Anlage B 26 - (Text 17)

"Rechte eines Mitarbeiters sowie von Studenten und Preclears auf Rechtsprechung

1. Nebst anderen Funktionen, die HCO innehat, ist es die Rechtsbehörde von Scientology und Scientologen. ... 3. Alle Scientologen und Mitarbeiter stimmen, indem sie Posten oder die Mitgliedschaft annehmen, damit überein, sich an die HCO-Kodizes zu halten. Diese schließen die Rechtskodizes ein. 4. Das HCO-Recht gilt für die ganze Scientology und alle Scientologen. ..."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 17. März 1965, vorgelegt von den Klägern als Anlage K 31 - (Text 18)

"Die Zeiten müssen sich ändern

... Falls sich in der Zivilisation des Menschen, wie sie heute vorwärts strauchelt, keine grundle-

genden Veränderungen einstellen, wird es den Menschen nicht mehr allzu lange geben, und auch keinen von uns. ... Die Zeiten müssen sich ändern. Schon viel zu lange befinden wir uns auf dem Weg des Niedergangs, der in die persönliche und soziale Vergessenheit führt. Wir haben einen Weg, um dies zustande zu bringen. Wir sind die einzige Gruppe auf der Erde, die tatsächlich über eine funktionierende Lösung verfügt. Es ist an der Zeit, dass wir uns dieser Tatsache bewusst werden und diese Lösung gebrauchen - jeder einzelne von uns. ... Wenn jeder von uns immer höhere Effektivität erlangt, können wir schließlich gemeinsam genügend Druck ausüben, um die Dinge in Ordnung zu bringen. ... Die Zeiten müssen sich ändern. Wir dürfen es nicht zulassen, dass uns irgendwelche Repressalien seitens Regierung, Kampagnen von unfähigen ‚Heilern', die selbst bereits versagt haben, oder irgendwelche angedrohten Verhöhnungen oder Bestrafungen im Wege stehen. ..."

Hubbard, in: Ability, Die Zeitschrift der Dianetik und Scientology, Washington, D.C., Nr. 179 vom 20. März 1966 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 63 - (Text 19)

"Der Grund, weshalb es Organisationen gibt

Der einzige Grund, weshalb es Organisationen gibt, ist die Aufgabe, ihren Mitgliedern Materialien und Dienste gegen eine Spende anzubieten und zu geben und Personen aus der Öffentlichkeit hereinzuholen, denen man diese anbieten und geben kann. Die Zielsetzung ist vollkommen befreite Wesen. ... Es war für ein einziges Wesen offensichtlich unmöglich, 2,5 Milliarden Menschen individuell auszubilden und zu auditieren. ... Kürzliche Forschung hat Folgendes bestätigt: Mit dem Universum selbst ist rein gar nichts verkehrt. Aber unterdrückerische Personen und Gruppen haben sich darauf spezialisiert, Leute in einen Cavein zu treiben. ... Was also ans Licht kam, war, dass die Bevölkerung eines ganzen Universums mit Lügen und künstlichen Unfähigkeiten vollgestopft worden war und nahezu bis an den Punkt der Auslöschung gebracht worden ist. Zum ersten Mal überhaupt ... existiert die Technologie, um diese Chaos umzukehren. ... Und das ist der Grund, weshalb es Posten und Organisationen gibt: um den Gang alles bisherigen Geschehens zu verändern und um das Dasein in seiner Gesamtheit nach seinem langem Sturz wieder aufwärts zu wenden. ..."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 31. Januar 1983 - vorgelegt von den Klägern als Anlage 33 zu Anlage K 75 - (Text 20)

"Feind - SP (= unterdrückerische Person)-Anordnung. Freiwild. Darf seines Eigentums beraubt oder verletzt werden mit jedem Mittel durch jeden Scientologen ohne disziplinarische Folge für den Scientologen. Darf hereingelegt, verklagt oder belogen oder zerstört werden."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 18. Oktober 1967 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 41 mit deutscher Übersetzung (vgl. Bl. 450 d.GA) - (Text 21)

(englischer Text: "enemy - SP (= suppressive person) order. Fair Game. May be deprived of property or injured by any means by any Scientologist without any discipline of the Scientologist. May be tricked, sued or lied to or destroyed.")

"Aufhebung von Fair Game

Die Praxis, Leute zu Fair Game zu erklären, wird aufhören. Fair Game darf auf keiner Ethikorder mehr erscheinen. Es verursacht schlechte Public Relation. Dieser Richtlinienbrief hebt keine Regel über den Umgang mit oder die Handhabung einer unterdrückerischen Person auf."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 21. Oktober 1968 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 42; deutsche Übersetzung der Kläger (vgl. Bl. 1033 d.GA) - (Text 22)

(englischer Text:

"Cancellation of Fair Game

The practice of declaring people Fair Game will cease. Fair Game may not appear on any Ethics Order. It causes bad public relations. This P/L (= policy letter) does not cancel any policy on the treatment or handling of an SP.")

"Eidesstattliche Erklärung

Ich, L.. Ron Hubbard, ordnungsgemäß vereidigt, gebe folgendes zu Protokoll:

... 3. Am 17. März 1965 und um diesen Zeitpunkt herum - am 7. März 1965 und 23. Dezember 1965, hatte ich Grund, drei Richtlinienbriefe zu schreiben mit den Titeln: ‚Unterdrückerische Handlungen, Unterdrückung von Scientology und Scientologen', ‚das Freiwild-Gesetz' (7. März 1965 und 23. Dezember 1965) und ‚Freiwildgesetz, Organisation, Unterdrückerische Handlungen - die Quelle des Freiwildgesetzes' (17. März 1965). ... 5. Meine Absicht beim Schreiben dieser Richtlinien war einfach die, allen Scientologen klar zu machen, dass diejenigen, die aktiv versuchen, unsere Entwicklung aufzuhalten, nicht länger als Mitglieder der Gruppe betrachtet werden können und ihnen infolgedessen der Schutz der Scientology Ethik nicht in der Art und Weise gewährt werden kann, wie in den Richtlinienbänden über Ethik von mir selbst verfasst. ... 6. Indem ich diese Richtlinienbriefe schrieb, oder irgendwelche anderen diesen Punkt betreffenden Dinge, gab es von meiner Seite aus nie den Versuch noch die Absicht, illegale oder Angriffsaktionen gegen irgendjemanden zu autorisieren. 7. Als mir klar wurde, dass der Begriff ‚Freiwild', wie oben beschrieben, von uninformierten Personen dahingehend missinterpretiert wurde, er bedeute, Scientologen erhielten eine Erlaubnis, Aktionen durchzuführen, die nicht mit dem Gesetz in Übereinstimmung sind oder andere Standards von Anständigkeit verletzen, wurden diese Richtlinien aufgehoben. Der Umgang mit einer unterdrückerischen Person dahingehend, dass sie in der Kirche nicht akzeptiert wird und kein Kaplansgericht oder andere Dienste der Kirche in Anspruch nehmen darf, bleibt auf Grund der Tatsache, dass diese Person Schwierigkeiten verursacht und keine persönlichen Gewinne erzielt, eine gültige Richtlinie."

Hubbard, Erklärung vom 22. März 1976 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 76 - (Text 23)

"Ethik - Aufhebung von Freiwild, mehr darüber

... Dieser Richtlinienbrief stellt die Aufhebung eines früheren Disziplinierungsverfahrens der Scientology klar, genannt ‚Freiwild'. Die Absicht dieses Richtlinienbriefes ist, ein klares Verständnis davon zu erreichen, was ‚Freiwild' war und warum es aufgehoben wurde, und eine Verdrehung seines früheren Zwecks und der Funktionsweise zu verhindern. ‚Freiwild' tauchte in der Scientology Ethik Terminologie des erste Mal 1965 auf. Dieser Ausdruck wurde nur im Zusammenhang mit Personen benutzt, die von der Kirche ausgeschlossen wurden. Seine Verwendung wurde 1968 eingestellt. Wenn eine Person aus der Kirche ausgeschlossen wurde, nannte man sie ‚Freiwild'; dies bedeutete, dass sie nicht länger durch die Kodizes und disziplinarische Maßnahmen der Scientology oder die Rechte eines Scientologen geschützt war. ... Es wäre keinem Zweck damit gedient oder auch keine Rechtfertigung vorhanden für eine Disziplinierungsmaßnahme, die über den Ausschluss hinausgeht. Jegliche solche Aktion würde die grundlegendsten Kodizes und das Glaubensbekenntnis der Scientology verletzen. ‚Freiwild' wurde aufgehoben, und bleibt aufgehoben, weil herausgefunden wurde, dass es durch diejenigen fehlgedeutet werden könnte, die der Scientology feindlich gegenüber stehen, dass es zu strengeren Disziplinarmaßnahmen als dem Ausschluss berechtigen würde. ..."

Die Vorstände der Scientology Kirchen, HCO-Richtlinienbrief vom 22. Juli 1980 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 77 - (Text 24)

"Der Sturm im Wasserglas - Vorwürfe und Fakten

... Ein grundlegender Irrtum - falls es denn einer ist und nicht einfach ein absichtlicher Trugschluss - ist im übrigen die Sichtweise, dass die Scientology Kirche und ihre Mitglieder für jedes irgendwann einmal geäußerte und aus dem Zusammenhang gerissene Zitat ihres Religionsstifters verantwortlich zeichnen müssten, oder solche isolierten Zitate gar der gelebte Glaube schlechthin wären. Mit dieser Formel reduziert sich auch die Bibel auf ‚Auge um Auge, Zahn um Zahn'. Wie bereits früher dargelegt, ist diese Sichtweise nicht haltbar, allein schon aus der tatsächlichen und beobachtbaren Praxis heraus. Dieser Umstand zählt natürlich für eine Reihe von ‚Zitaten', auf die auch innenministerielle Stellen so gerne verweisen, wenn sie von Gewaltpotential sprechen. Prophylaktisch sei hier auch erwähnt, dass jegliche Richtlinie L. Ron Hubbards, würde sie die spezifischen Gesetze eines Landes verletzen, für die Kirche oder ihre Mitglieder nicht bindend ist. Die Satzung der Scientology Kirche enthält einen ausdrücklichen Passus zu dieser Problematik. Da L. Ron Hubbard die Befolgung der Gesetze eines Landes als übergeordnetes Prinzip darstellt ... stehen innerkirchliche Richtlinien erst in zweiter Reihe. ... Nirgendwo in der Literatur der Scientology Kirche findet sich ein Hinweis auf ein Streben nach ‚Weltherrschaft'. Der Scientology Kirche schwebt ein erleuchtetes Zeitalter auf Erden vor. Das ist, was sie unter ‚Clear the Planet' (den Planeten ‚klären') versteht. ... Die Schlussfolgerung, ... dass die ‚Klärung des Planeten' eine ‚zwangsläufige Außerkraftsetzung wesentlicher Teile der liberalen, rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätze unserer Verfassungsordnung' herbeiführe, ist geradezu grotesk. ... Der angebliche scientologische Ethikbegriff ist ein auch von Enquete-Mitgliedern gern bemühtes ‚Zitat', dient er doch der Untermauerung der angeblichen ‚Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung'. ... Die ‚Zitatesucher' verwechseln den Begriff mit einer organisatorischen Richtlinie mit dem Titel ‚Ethics', die sich allerdings auf die sogenannte ‚Ethik-Abteilung' in einer Scientology Kirche bezieht - und nicht auf den ‚philosophischen' Begriff der Ethik und seine Definition. Diese innerkirchliche Disziplinarabteilung wird ausweislich der kirchlichen Nomenklaturverzeichnisse ebenfalls mit dem englischen Begriff ‚Ethics' bzw. der deutschen Entsprechung ‚Ethik'(-Abteilung) bezeichnet. Der Zweck dieser Abteilung ist es, genannte ‚Gegenabsichten' und ‚Fremdabsichten' aus der Umwelt zu entfernen. ... Unter ‚Entfernen von Gegen- oder Fremdabsichten' wird in Scientology nichts anderes verstanden als das, was beispielsweise bei den Amtskirchen unter sogenannten ‚Amtszuchtverfahren' oder in der staatlichen Verwaltung oder bei einem Verein unter Disziplinarverfahren üblicherweise verstanden wird: nämlich die betreffende Person zu korrektem verantwortungsbewusstem Verhalten im Rahmen ihrer Aufgabe zu veranlassen. ... Der englische Begriff ‚Ethics' in seiner philosophischen Definition wird in Scientology hingegen wie folgt definiert: ‚Ethik: Das Studium/die Lehre über die allgemeine Natur moralischer Standards (Moral: Die Prinzipien von richtigem und falschem Verhalten) und der spezifischen moralischen Auswahl, die ein Individuum in seiner Beziehung zu anderen treffen muss'. Weiter heißt es in den Werken L. Ron Hubbards: ... Ethik ist Vernunft. Das höchste Ethikniveau würde aus langfristigen Überlebenskonzepten mit minimaler Zerstörung bestehen, und zwar auf allen Dynamiken. ... Ethik besteht aus den Handlungen, die der einzelne auf sich nimmt, um optimales Überleben für sich und andere auf allen Dynamiken zu erreichen. Ethische Handlungen sind Überlebenshandlungen. Sprechen wir von Ethik, so sprechen wir von richtigem und falschem Verhalten. Wir sprechen von Gut und Böse. ... Damit etwas gut ist, muss es dem Individuum, seiner Familie, seinen Kindern, seiner Gruppe, der Menschheit oder dem Leben etwas geben. Um gut zu sein, muss das Konstruktive einer Sache das in ihr enthaltene Zerstörerische übertreffen. ..."

Church of Scientology International, Vom Rechtsstaat zur Inquisition - Hinter den Kulissen der Bonner Enquete-Kommission ‚Sogenannte Sekten und Psychogruppen', 2. Aufl., Mai 1998, S. 117 ff. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 11 - (Text 25)

"Expansion - Die Theorie von Richtlinien

... Daher expandieren Dinge oder sie schrumpfen. Sie bleiben in diesem Universum nicht auf gleichem Niveau. Außerdem schrumpft etwas, wenn es versucht, auf gleichem Niveau und unverändert zu bleiben. ... Damit bleibt nur die Expansion als die einzige positive Aktion, die dazu tendiert, Überleben zu garantieren. Die Grundannahme in allen Richtlinienbriefen ist, dass wir zu überleben beabsichtigen, und zwar auf allen Dynamiken. Um zu überleben, muss man also expandieren, da dies der einzige sichere Operationszustand ist. ... Um zu expandieren, braucht eine jede Firma ein Produkt, nach dem Nachfrage besteht, und den Willen und das Können, um es zu produzieren und zu liefern. Es kann eine Dienstleistung oder ein Artikel sein. ... Wenn, wie in unserem Falle, das Resultat sehr vorteilhaft ist und wenn wir fortfahren, es zu erschaffen und auszutauschen, dann ist das Verlangen danach sichergestellt. Damit befinden wir uns in einer glücklichen Lage. ... Wir bauen ein besseres Universum. Es ist bis jetzt kein gutes Universum gewesen, um darin zu leben, aber es kann eines sein. Unser Bestrafungsfaktor ist unser Ethiksystem, und es existiert, um die Qualität des Ergebnisses sicherzustellen und um die Schwächung des Verlangens nach dem Ergebnis zu verhindern. Die Organisation hat also ihre gesamten Richtlinien daraufhin ausgerichtet zu expandieren. Es erfordert viele Dinge, um Expansion sicherzustellen. Wenn man Richtlinien interpretiert, sollten Sie daher nur im Hinblick auf Expansion, als einzigen Faktor, der für sie maßgebend ist, interpretiert werden. ... Der richtige Weg zu expandieren besteht daher darin, den allgemeinen öffentlichen Bedarf nach und nach aufzubauen, die Öffentlichkeit durch Erfahrung erkennen zu lassen, dass man Missständen abhilft, und wenn riesengroße Nachfrage nach einem besteht, die Richtlinien neu zu interpretieren oder als Bremse für die Expansion abzuschaffen. ... Der Unterdrücker als Individuum kann durch Zwang entfernt werden, weil er ein Anti-Nachfragefaktor ist, der falsche Aussagen und Lügen benutzt, um zu verhindern, dass ein Bedarf entsteht. Aber man muss sich beim Entfernen des Unterdrückers sicher sein, dass das eigene Ergebnis und der eigene Austausch noch immer korrekt und ehrlich sind und in keiner Weise für irgendetwas anderes als Unterdrücker unterdrückerisch sind. ... Kurz gesagt, benutzen Sie Zwang nur, um betrügerische Anti- Nachfragefaktoren außer Gefecht zu setzen. Lassen Sie jedoch die Tür wenigstens einen Spalt weit offen, für den Fall, dass sich ein Bedarf ohne Zwang entwickelt. Verschließen Sie niemals gegenüber einem möglichen Bedarf endgültig die Tür. ... Das letztendliche Ergebnis der Scientology ist ein Universum, das anständig ist und in dem man glücklich leben kann - und das nicht verkommen und durch Unterdrücker ins Unglück versetzt worden ist, so wie es in der Vergangenheit geschah. Dies wird erreicht, indem man Individuen von ihren Aberrationen befreit und indem man verhindert, dass Unterdrücker das Verlangen abstumpfen und die Leute erneut aberrieren; und dies ist der Weg zur Expansion. ..."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 4. Dezember 1966 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 26; ebenso in: Der Organisationsführungskurs, 1999, S. 42 ff. - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 25 - (Text 26)

"Der kriminelle Verstand

Definition: Ein Krimineller ist jemand, der durch böse Absichten motiviert ist und der so viele schädliche Overt-Handlungen begangen hat, dass er solche Aktivitäten als normal betrachtet. Es gibt ein wertvolles Datum für das Aufdecken von Overts und Withholds bei kriminellen Personen: der Kriminelle beschuldigt andere der Dinge, die er selbst tut. ...Ärzte, Psychologen, Psychiater und die Regierung bilden eine enge Clique. Nur die Regierung würde solche Leute unterstützen, da die Öffentlichkeit sie hasst. Aus all dem erhalten wir ein weiteres Datum: Individuen mit einem kriminellen Verstand neigen dazu, sich zusammenzutun, da die Gegenwart anderer Krimineller um sie herum dazu tendiert, ihre eigenen Verdrehten Ideen über den Menschen im Allgemeinen zu beweisen. ..."

Hubbard, HCO-Bulletin vom 15. September 1981 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 56 a; zugleich in: Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs, 2001, S. 73 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 27)

"Richtigstellung: Das ‚Office of Special Affairs' (OSA)

… Nach der Auflösung des Guardian's Office im Jahre 1982 wurde eine neue Organisation benötigt, um die rechtlichen, nach außen gerichteten Funktionen zu übernehmen, so wie es ursprünglich von Hubbard in seinen ausführlichen Richtlinien darüber beabsichtigt war. OSA wurde geschaffen, um sich um die rechtlichen, öffentlichen und sozialreformerischen Angelegenheiten der Kirche zu kümmern und dafür zu sorgen, dass die Kirche dadurch nicht von ihrer Hauptaktivität, der Seelsorge, abgelenkt würde. Örtliche OSA-Mitarbeiter in den Scientology-Kirchen stellen sicher, dass der körperschaftsrechtliche Status einer jeden Kirche in Ordnung ist und mit den gesetzlichen und steuerrechtlichen Erfordernissen im Einklang steht ... . OSA koordiniert auch Gemeindebelange und Verbreitungsprogramme, an denen die örtlichen Kirchen und Scientologen teilnehmen, ebenso hilft es bei bundesweiten Veranstaltungen auf verschiedensten Kampagnen. OSA-Mitarbeiter erstellen Publikationen für die Öffentlichkeit, u.a. auch das Magazin Freiheit, das in der ganzen Welt erscheint. ... Der hauptsächliche organisatorische Schwachpunkt des ehemaligen Guardian's Office, der auch zu seiner Auflösung geführt hatte, war die Heimlichkeit und Abgetrenntheit von der eigentlichen Kirchenleitung. Anders als das GO ist OSA vollständig integriert und der kirchlichen Leitung gegenüber verantwortlich. OSA ist weder für finanzielle Angelegenheiten der Kirchen zuständig noch hat es irgendeine Befugnis, eigene örtliche Richtlinien herauszugeben. ..."

Scientology Kirche Deutschland, Erwiderung der Scientology Kirche auf: "Der Geheimdienst der Scientology-Organisation - Eine Publikation des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg", Oktober 1998, S. 27 f. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 70 - (Text 28)

"Die Verantwortlichkeiten von Führungskräften

Einige Anmerkungen über Macht, darüber, einem Machtinhaber nahe zu sein oder unter ihm zu arbeiten, d.h. einer Führungskraft oder jemandem, der weitreichenden, grundlegenden Einfluss auf die Angelegenheiten der Menschen ausübt. ... Der Mensch ist zu aberriert, um mindestens sieben Dinge über Macht zu verstehen: 1. Das Leben wird von vielen Menschen gelebt. Und wenn Sie führen, müssen Sie sie entweder damit zurechtkommen lassen oder sie aktiv darin weiterführen. 2. Wenn das Spiel oder die Show vorüber ist, muss es ein neues Spiel oder eine neue Show geben. Und wenn es das nicht gibt, dann wird ganz bestimmt ein anderer ein neues Spiel beginnen; und wenn Sie dies niemanden tun lassen, dann wird ‚Sie zu kriegen' das Spiel werden. 3. Wenn Sie Macht haben, setzen Sie sie ein oder delegieren Sie sie, sonst werden Sie sie garantiert nicht lange besitzen. 4. Wenn Sie Menschen haben, setzen Sie sie ein, sonst werden sie bald höchst unglücklich und Sie werden sie nicht mehr haben. 5. Wenn Sie von einer Machtposition weggehen, begleichen Sie auf der Stelle alle Ihre Schulden, statten Sie alle Ihre Freunde vollkommen mit Macht aus und gehen Sie, Ihre Taschen voll Artillerie, fort, wobei Sie imstande sind, jeden einstmaligen Rivalen potenziell zu erpressen, unbegrenzte Gelder auf Ihrem Privatkonto haben und die Adressen erfahrener Killer; so ziehen Sie nach Bulgravien und bestechen Sie die Polizei. Und selbst dann werden Sie vielleicht nicht lange leben, wenn Sie auch nur einen Zipfel an Herrschaft in irgendeinem Bereich zurückbehalten haben, den Sie nun nicht kontrollieren, oder wenn Sie einfach sagen: ‚Ich bin für Politiker Hinz'. Das völlige Aufgeben von Macht ist tatsächlich gefährlich. Aber wir können nicht alle Führungskräfte oder im Rampenlicht einherstolzierende Figuren sein, und so gibt es noch mehr darüber zu wissen. 6. ... Um also überhaupt im Schatten oder im Dienst einer Macht leben zu können, müssen Sie selbst genug Macht ansammeln und einsetzen, um Ihre eigene Position zu verteidigen - ohne einfach bei der Macht auf direkte oder mehr unterdrückerischverschleierte Arten herumzumeckern, dass ‚Peter beseitigt werden muss'; denn dies richtet die Macht, auf der Ihre eigene beruht, zugrunde: Sie braucht nicht von all den schlechten Nachrichten zu wissen, und wenn sie wirklich eine Macht ist, wird sie nicht ständig fragen: ‚Was machen all diese Leichen vor der Tür?' Und wenn Sie klug sind, lassen Sie niemals den Gedanken aufkommen, dass er sie umgebracht habe - das schwächt Sie und verletzt außerdem die Quelle der Macht. ... 7. Und als Letztes und Wichtigstes ... schieben Sie immer Macht in Richtung eines jeden, von dessen Macht Sie abhängen. Dies kann die Form von mehr Geld für die Person, die die Macht hat, annehmen, größere Erleichterung oder grimmige Verteidigung der Machtperson gegenüber einem Kritiker sein oder selbst der dumpfe Aufprall einer ihrer Gegner im Dunkeln oder das gesamte gegnerische Lager, das als Geburtstagsüberraschung eindrucksvoll in Flammen aufgeht. Wenn Sie auf diese Weise arbeiten und die Person mit der Macht, der sie nahe stehen oder von der Sie abhängen, zumindest eine Ahnung davon ahnt, wie man eine ist, und wenn Sie andere dazu bringen, auf diese Weise zu arbeiten, dann vergrößert sich der Machtfaktor mehr und mehr und auch Sie erlangen eine Machtsphäre, die größer ist als jene, die Sie hätten, wenn Sie alleine arbeiteten. Wirkliche Mächte werden durch enge Verschwörungen dieser Art entwickelt, durch die jemand nach oben geschoben wird, in dessen Führungsqualitäten Sie vertrauen haben. Und wenn Sie richtig liegen und auch mit Ihrem Mann umzugehen wissen und ihn davor bewahren, durch Überarbeitung, schlechte Laune oder schlechte Informationen zusammenzubrechen, entwickelt sich eine Art unaufhaltsame Stärke. ... wie muss es dann um die Unwissenheit und Verwirrung menschlicher Anführer im Allgemeinen bestellt sein ... Wir sollten ihnen die Augen öffnen ... Man kann nicht in einer Welt leben, in der selbst die großen Führungskräfte nicht führen können."

Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, 2007, S. 165 ff. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43 - (Text 29)

"Eine neue Hoffnung für das Recht

... und das Recht ist allzu oft für politischen Vorteil oder das Loswerden von Rivalen oder das Fördern der Ziele irgendeiner Clique benutzt worden. Der Gedanke, Recht zu verwenden, um das Individuum in Ordnung zu bringen oder die Gesellschaft zu schützen, scheint niemandem in den Sinn gekommen zu sein. Die Gesellschaft scheint heutzutage so gestaltet zu sein, dass jeder heruntergekommene Fiesling jede tüchtige Person torpedieren kann und dabei sogar von den Machthabern unterstützt wird. Dies allein könnte den Niedergang einer Zivilisation bewirken, da die Belohnung dafür, tüchtig zu sein, durch den Nachteil unzulänglich gemacht wir, dass heruntergekommene kriminelle, Gammler und erniedrigte Wesen je nach Laune herumballern, begünstigt von ihren Beschützern und Sponsoren - ‚dem Rechtssystem' und den modernen Regierungen. Von ihren kriminellen Gefährten selbst infiziert, setzen sich die Polizei und Gerichtssysteme daher hauptsächlich aus heruntergekommenen Leuten zusammen, die es im Leben auf keine andere Art schaffen könnten. ... Letztlich verfallen solche Polizei- und Rechtssysteme - unterstützt von Ratschlägen krimineller Praktizierender wie Psychologen und Psychiater - dem Glauben, dass alle Menschen Kriminelle sind. ... Rechtssysteme werden dadurch zu einer Art Krebsgeschwür, das jede großartige Ambition und Errungenschaft anständiger Bürger zerfrisst. ... Man kann offensichtlich nicht auf das ‚Recht' vertrauen, wenn es sich in den Händen des Menschen befindet. ... Toleranz, Gnade, Verstehen und die tatsächliche Handhabung des Einzelnen mit anständiger und wirksamer Ethik-Technologie ist eine neue Hoffnung für das Recht. ..."

Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, 2007, S. 391 ff. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43 - (Text 30)

"Psychotiker

... Und nicht zu vergessen ist, dass man sich darauf verlassen kann, dass jeder wahre Psychotiker Scientology-Gruppen oder -Aktivitäten attackieren oder zu vernichten versuchen wird, weil diese Unternehmungen Menschen helfen. Die Quelle solcher Angriffe geht gewöhnlich auf ziemlich gefährliche Psychotiker zurück, die sich nicht in Anstalten befinden oder nicht einmal nur verdächtigt werden, manche in öffentlichen Positionen, wo nicht nur Scientology Gruppen unter ihren Aktionen leiden. ... Der wirkliche Psychotiker erklimmt manchmal hohe Positionen in der Gesellschaft, wie es durch Napoleon und Hitler bezeugt wird. Aber selbst dann kann er identifiziert werden. Diejenigen, die gewaltsame Maßnahmen als das einzige Mittel zur Lösung von Problemen befürworten - wie zum Beispiel indem sie Krieg befürworten - diejenigen, die Organisationen, welche anderen helfen, heftig entgegengesetzt sind, sind leicht zu identifizieren. ..."

Hubbard, in: Certainty, Bd. 13, Nr. 2, 2. Februar 1966; zugleich in: "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt" - PTS/SP-Kurs, 2001, S. 31 ff. - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 31)

"Kritiker der Scientology

... Jene, die einen dafür kritisieren, ein Scientologe zu sein, oder spitze Bemerkungen machen, können einer persönlichen Überprüfung ihrer vergangenen Handlungen oder Motive nicht standhalten. Zufällig ist dies eine günstige Tatsache für uns. Der Kriminelle verabscheut das Tageslicht. Und wir sind das Tageslicht. Nun, verstehen Sie das als eine technische Tatsache, nicht als hoffnungsvolle Idee. Jedes Mal, wenn wir den Hintergrund eines Kritikers der Scientology untersuchten, fanden wir Verbrechen, für die diese Person oder Gruppe unter dem bestehenden Gesetz ins Gefängnis geworfen werden könnten. Wir finden keine Kritiker der Scientology, die keine kriminelle Vergangenheit haben. Wir beweisen das immer wieder. ... Nun, da Kriminelle nur etwa 20 Prozent der Menschheit ausmachen, sind wir auf der Seite der Mehrheit. ... Wir erteilen den Ruchlosen langsam und gründlich eine Lektion. Sie sieht folgendermaßen aus: ‚Wir sind keine Rechtsvollzugsbehörde. Aber wir werden uns für die Verbrechen von Leuten interessieren, die versuchen, uns zu stoppen. Wenn Sie sich der Scientology entgegenstellen, halten wir prompt nach Ihren Verbrechen Ausschau - und werden sie finden und enthüllen. Wenn Sie uns in Ruhe lassen, werden wir Sie in Ruhe lassen.'... Wir beschäftigen uns damit, Leuten zu helfen, ein besseres Leben zu führen. Wir helfen sogar denjenigen, die Verbrechen begangen haben, denn wir sind nicht hier, um zu bestrafen. Aber diejenigen, die versuchen, uns das Leben schwer zu machen, sind sofort in Gefahr. ... Und wir haben diese technische Tatsache: Diejenigen, die sich uns entgegenstellen, haben Verbrechen zu verbergen. Es ist vielleicht nur Glück, dass dies wahr ist. Aber es ist wahr. Und wir handhaben Opposition nur gut, wenn wir diese Tatsache benutzen. ..."

Hubbard, HCO-Bulletin vom 5. November 1967, zugleich in: "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs", 2001, S. 77 ff. - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 32)

"OT-Stufen

Psychotiker befassen sich damit, Leute umzubringen. Ihre ganze Lebensaufgabe besteht in Zerstörung. ... Sie können mit größter Sicherheit einen kriminellen Psychotiker dadurch identifizieren, wie er Clears und OTs verleumdet, herabwürdigt oder deren Entstehung zu stoppen versucht. ... Sehen Sie also die Psychiater, Psychologen und diejenigen genau an, die antireligiöse Kampagnen führen. ... Sie wissen, dass sie, wenn sie die Macht hätten, jeden zu foltern und zu töten, es tun würden. ... Erkennen Sie sie als das, was sie sind - psychotische Verbrecher - und gehen Sie entsprechend mit ihnen um. Lassen Sie nicht zu, dass sie den Menschen davon abhalten, frei zu sein."

Hubbard, HCO-Bulletin vom 10. Mai 1982, zugleich in: "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs", 2001, S. 80 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 33)

"Liebe

... Zwischen Mann und Frau gibt es, wie entdeckt wurde, drei verschiedene Arten von Liebe: ... die dritte Art ist zwanghafte ‚Liebe', sie ist, fern aller Vernunft, durch Aberration diktiert. Die dritte Art finden wir im Überfluss: Die Boulevardpresse hat sich ihr und ihren Qualen verschrieben; sie überflutet die Gerichte mit dringenden Scheidungsgesuchen, mit Straftaten und Zivilklagen ... In der Dianetik wird diese dritte Art von Liebe als ‚Partnerschaft des reaktiven Verstandes' klassifiziert. ... Eine steile Achterbahnkurve von häuslichem Krieg und Frieden, missglückte Versuche zu verstehen, gegenseitiges Beschneiden von Freiheit und Selbstbestimmung, unglückliches Leben, unglückliche Kinder und Ehescheidung sind das Ergebnis von Ehen des reaktiven Verstandes. ... Eines Tages wird es vielleicht ein viel vernunftgemäßeres Gesetz geben, das nur Nichtaberrierten erlaubt, zu heiraten und Kinder in die Welt zu setzen. Das gegenwärtige Gesetz sorgt nur dafür, dass Ehen äußerst schwer zu scheiden sind, wenn überhaupt. Ein solches Gesetz ist für den Ehemann, die Ehefrau und die Kinder - für alle Beteiligten - wie eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe. ..."

Hubbard, Dianetik - Ein Leitfaden für den menschlichen Verstand, 2007, S. 371 ff. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 29 - (Text 34)

"Das Rechtswesen der Dianetik

Diese kurze Zusammenfassung des Rechtswesens der Dianetik wird als eine Hilfe für den Auditor in das vorliegende Werk aufgenommen. Das Rechtswesen der Dianetik beschäftigt sich mit der Rechtsprechung in der Gesellschaft und zwischen den unterschiedlichen Gesellschaften der Menschheit. Es umfasst notwendigerweise die Rechtswissenschaft und deren Gesetzgebung und stellt genaue Definitionen und Gleichungen auf, um für Gerechtigkeit zu sorgen. Sie ist die Wissenschaft über Urteilssprechung. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung sind auf den Grundpfeilern richtig und falsch, gut und böse aufgebaut. Die Definition dieser Begriffe wohnt der Dianetik inne: Mit Hilfe dieser Definitionen kann man im Hinblick auf alle Handlungen des Menschen zu einer korrekten Lösung kommen. Der grundlegende Prüfstein für Vernunft ist die Fähigkeit, richtig und falsch zu unterscheiden. ... Eine ideale Gesellschaft wäre eine Gesellschaft nichtaberrierter Menschen, Clears, die ihr Leben in einer nichtaberrierten Kultur führen: Denn es können entweder der Einzelne oder die Kultur aberriert sein. Die Aberrationen der Kultur fließen in die Gleichungen des Verhaltens als irrationale Faktoren ein, und zwar sowohl über Erziehung und Ausbildung als auch über die gesellschaftlichen Bräuche und die Rechtswissenschaft. Es genügt nicht, als Einzelner nicht aberriert zu sein, wenn man sich innerhalb der Schranken einer Gesellschaft wiederfindet, die ihre Kultur mit vielen unvernünftigen Vorurteilen und Angewohnheiten vermischt hat. ... Nur wenn man eine Gesellschaft von nichtaberrierten Menschen hat, eine Kultur, aus der alle Unvernunft entfernt wurde, dann, und nur dann kann der Mensch für seine Handlungen wirklich verantwortlich sein - dann und nur dann. ... Vielleicht werden in ferner Zukunft nur dem Nichtaberrierten die Bürgerrechte verliehen. Vielleicht ist das Ziel irgendwann in der Zukunft erreicht, wenn nur der Nichtaberrierte die Staatsbürgerschaft erlangen und davon profitieren kann. Dies sind erstrebenswerte Ziele, deren Ereichen die Überlebensfähigkeit und das Glück der Menschheit erheblich zu steigern würden. ..."

Hubbard, Dianetik - Ein Leitfaden für den menschlichen Verstand, 2007, S. 481 ff. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 29 - (Text 35)

"Blühen und gedeihen Sie

... Es gibt keinen unfehlbareren Weg, es einem Unterdrücker, einer antagonistischen Person oder einer erniedrigenden Gesellschaft heimzuzahlen, als zu blühen und zu gedeihen. Alles, was eine unterdrückerische Person oder Gesellschaft zu tun versucht, ist, einen am Blühen und Gedeihen zu hindern. Natürlich, mit Bedrohungen oder Angriffen muss man fertig werden. Aber beißen Sie sich nicht an ihnen fest. Man wird mit ihnen fertig, doch richtet sein Hauptaugenmerk darauf, Dinge zu tun, die einen selbst sowie die Gruppe blühen und gedeihen lassen. ... Unterdrückungsversuche werden auf lange Sicht völlig zunichte gemacht, indem man einfach blüht und gedeiht! Die Munition in einer solchen Schlacht ist effektive Beingness, und das heißt für uns: wirksame Werbung, Bücher, ausgezeichnete Ergebnisse und zufriedengestellte Menschen. Verwenden Sie, was Sie haben. Der entschieden beste Weg, zu blühen und zu gedeihen, ist, die guten Produkte zu verkaufen und herauszubringen. ... Hierin liegt also der letztendliche Triumph über jede unterdrückerische Gruppe oder Gesellschaft: nicht sie zugrunde zu richten - denn sie richten sich schon eifrig selbst zugrunde -, sondern einfach genügend einzuschreiten, dass wir sie von uns fernhalten, bis wir ihnen eines Tages mit richtigen Rundowns beikommen. Die letztendliche Waffe ist zu blühen und zu gedeihen."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 1. Dezember 1979; zugleich in: "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs", 2001, S. 288 f. - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 36)

"Department für Behördenangelegenheiten

Zweck: Das Verbessern der öffentlichen Repräsentation, der juristischen Stellung und der Akzeptanz der Scientology bei der Regierung.

Aktionen

... (d) Verschlechtern der öffentlichen Meinung und der Haltung gegenüber Gesellschaften und Personen, die Zwecke entgegen den Zielen der Scientology haben. ... (f) Ständigen Druck auf Regierungen ausüben, um Gesetzgebung pro Scientology zu schaffen und um anti-Scientology Gesetzgebung von Gruppen zu verhindern, die der Scientology entgegenstehen. ...

Beschreibung

Wenn man die Zwecke und Aktionen dieses Postens untersucht, sollte es sofort offenkundig werden, dass wir hier in Wirklichkeit das Gegenstück des Ministeriums für Propaganda und Sicherheit haben, um es in alten politischen Begriffen auszudrücken.

Operation

... (f) Die Aktion, eine pro-Scientology Regierung zustande zu bringen, besteht daraus, dass man einen Freund bei der höchsten erreichbaren Regierungsperson schafft, die man erreichen kann und dass man sogar einen Scientologen in häuslichen oder untergeordneten Posten in dessen Nähe einsetzt und dafür sorgt, dass Scientology seine persönlichen Schwierigkeiten und seinen Fall löst.

Maximen

Wenn es ein Gruppenproblem ist, finde die Schlüsselperson und beeinflusse sie. ... Lassen Sie einen Angriff nie fallen, bevor Sie die Schlüsselperson gefunden und kontaktiert haben."

Hubbard, Anweisung vom 13. März 1961, in: Organisations-Führungs-Kurs, Band 7, S. 487 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 16 - (Text 37)

"Vertraulich - Ziele, Verteidigung

... Die Erfahrung hat gezeigt, dass Verteidigung nur wirksam ist, wenn man Ausfälle macht oder angreift. Als wir auf die Ausschaltung wirklicher Feinde nicht viel Zeit, Energie und Mittel verwandten, sind wir an den Rand der Niederlage geraten. Dies sind die Fehler, die wir begangen haben: 1. Wir haben nur verteidigt. 2. Wir haben auf Scientology-Gelände verteidigt. 3. Wir sind vernünftig gewesen und haben dem Feind gemäßigte Motive zugeschrieben. 4. Wir haben es versäumt, frühzeitig und nachdrücklich anzugreifen. 5. Wir haben den breitgefächerten gesellschaftlichen Wert von Scientology unterschätzt. 6. Wir haben uns von anderen, ähnlichen Organisationen abgesondert. 7. Wir haben die feindliche Taktik nicht studiert, sie nicht angewandt und verbessert. 8. Wir haben keinen intensiven Kampf um die öffentliche Meinung und die öffentlichen Medien geführt. 9. Wir haben den Feind nicht rechtzeitig erkannt und nicht rechtzeitig hart gegen ihn losgeschlagen. A. Unsere beste Verteidigung liegt darin, aufrichtig zu sein, effektiv zu sein und keine Verbrechen zu begehen. B. Unsere nächstbeste Verteidigungslinie war, sicherzugehen, dass die Öffentlichkeit wusste, dass wir eine Kirche sind. C. Das Nächstbeste für uns war, schnell und fähig zu sein uns sehr schnelle Nachrichtenlinien zu benutzen. Wir dürfen die Fehler 1 - 9 nicht wiederholen. Wir müssen A, B und C verstärken. Die ausschlaggebenden Ziele, für die wir den größten Teil unserer Zeit aufwenden müssen, sind: T1. Den Feind bis zum Punkt der völligen Auslöschung der Popularität berauben. T2. Erlangung der Kontrolle oder der Ergebenheit der Leiter oder Eigentümer aller Nachrichtenmedien. T3. Erlangung der Kontrolle oder der Ergebenheit wichtiger politischer Persönlichkeiten. T4. Erlangung der Kontrolle oder der Ergebenheit derjenigen, die die internationalen Finanzen überwachen und ihre Versetzung zu einem weniger unsicheren finanziellen Standard. ...Die Namen und Verbindungen des uns gegenwärtig bitter entgegentretenden Feindes sind: 1. Psychiatrie und Psychologie (nicht die Medizin). 2. Die Leiter der Nachrichtenmedien, die auch Direktoren psychiatrischer Tarngruppen sind. 3. Einige politische Schlüsselfiguren auf den Gebieten ‚psychische Gesundheit' und Ausbildung. 4. Ein Rückgang der Währungsstabilität, verursacht durch die gegenwärtige Planung der Banken, die gleichzeitig Direktoren psychiatrischer Tarngruppen sind, würde uns funktionsunfähig machen. ...Wir haben keinen utopischen Traum oder eine Plangesellschaft. Wir versuchen zu überleben. ..."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 16. Februar 1969, neu herausgegeben am 24. September 1987 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 18 - (Text 38)

"Tatsächlicher Wert für die Gesellschaft im Vergleich zum scheinbaren Wert

In der Dianetik haben wir in gewissem Maße die Möglichkeit, den Wert eines menschlichen Wesens zu ermitteln. ... dass der potenzielle Wert jedes Menschen einem nummerischen Faktor entspricht, der seine strukturmäßige Intelligenz und Fähigkeit, multipliziert mit seinem freien Theta in der xten Potenz, ausdrückt. ... Der tatsächliche Wert des Einzelnen wäre also sein potenzieller Wert, modifiziert durch die Richtung, in der dieser potenzielle Wert im Hinblick auf das Überleben seiner Gruppe oder des Individuums selbst zum Einsatz kommt. Ein Individuum könnte einen sehr hohen potenziellen Wert haben und dennoch aufgrund seiner Erziehung und aufgrund von Engrammen eine eindeutige Belastung für sich selbst und seine Gruppe darstellen. Was diese Spalte auf der Tabelle betrifft, hat jeder, der gemäß der Auswertung anderer Spalten unterhalb der Linie 2,0 liegt, einen negativen Wert für die Gesellschaft.... Als Mitglied seiner eigenen Gesellschaftsordnung sollte der Auditor den tatsächlichen Wert der Leute für ihre Familie, ihre Gruppe und die Gesellschaft in Betracht ziehen, wenn er entscheidet, welche Leute in seiner Umgebung er als Preclears annehmen soll. Er wird gut daran tun, seine Bemühungen in diejenigen zu investieren, die gemessen an ihrer jetzigen Tätigkeit, während sie noch aberriert sind, am vielversprechendsten sind, auch wenn es nicht die leichtesten Fälle sein mögen. Wenn auch alle Menschen mit gleichem Recht vor dem Gesetz geschaffen sind, zeigt doch eine Untersuchung der Menschen in der Gesellschaft rasch, dass nicht alle mit dem gleichen potenziellen Wert für ihre Mitmenschen geschaffen sind."

Hubbard, Die Wissenschaft des Überlebens, 2007, S. 145 ff. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 30 - (Text 39)

"Ethikniveau

Das ganze Gebiet der Ethik ist infolge der heutigen niedrigen Position der Gesellschaften auf der Tonskala beinahe verloren gegangen. Wie der Begriff der Ethik jetzt in der Dianetik definiert werden kann, besteht Ethik eigentlich aus Vernunft im Hinblick auf die höchste Stufe des Überlebens für das Individuum, die zukünftigen Generationen, die Gruppe, die Menschheit und die anderen Dynamiken zusammengenommen. ... Kriminelle befinden sich im Allgemeinen im Bereich von 2,0 an abwärts, die meisten Kriminellen befinden sich jedoch im Bereich von etwa 1,3 an abwärts. Es liegt nichts besonders Faszinierendes am Kriminellen, am Wortbrüchigen, am Verräter seines Freundes oder seiner Gruppe. Solche Leute sind einfach psychotisch. Das soll nicht heißen, dass Menschen, die sich potenziell in Tonstufenbereichen von 2,0 an abwärts befinden, gewohnheitsmäßig aktive Verbrecher sind oder gewohnheitsmäßig und aktiv unethisch handeln. Vielmehr bedeutet es, dass sie während Zeiten von Enturbulierung unethisch und unmoralisch sind und sich nur entsprechend der Menge an freiem Theta, das sie noch zur Verfügung haben, vor derartigen Handlungen zurückhalten. ... Kann jemand leicht bis zu einer Stufe unter 2,0 enturbuliert werden und hat er nicht genügend freies Theta verfügbar, um sich vor aberrierten Handlungen zurückzuhalten, so sollte er in der Gesellschaft nicht mehr Freiheit als der chronische Psychotiker erhalten, da er in seinem akuten Zustand der Enturbulierung genauso ernstlich psychotisch ist wie jedes ständig geisteskranke Individuum. ... Die einzigen Lösungen dafür scheinen darin zu bestehen, solche Menschen abseits von der Gesellschaft auf Dauer in Quarantäne zu halten, um die Ansteckung ihrer Geisteskrankheiten und die allgemeine Turbulenz zu verhindern, die sie in jede Ordnung bringen, wodurch sie diese auf der Tonskala hinunterzerren, oder aber solche Menschen zu auditieren, bis sie eine Stufe auf der Tonskala erreicht haben, die ihnen Wert verleiht. Jedenfalls sollte jemand im Bereich von 2,0 an abwärts auf der Tonskala in keiner denkenden Gesellschaft irgendwelche bürgerlichen Rechte haben. Denn durch den Missbrauch dieser Rechte verursachen solche Leute, dass harte und strenge Gesetze erlassen werden, die für diejenigen, die keine solchen Einschränkungen brauchen, hart zu ertragen sind. ... Damit soll nicht vorgeschlagen werden, einer solchen Person die bürgerlichen Rechte länger abzusprechen, als nötig ist, um sie auf der Tonskala soweit hinaufzubringen, dass sie aufgrund ihrer Ethik zu einer angemessenen Gesellschaft für ihre Mitmenschen wird. Es wäre jedoch ein notwendiger Schritt für jede Gesellschaft, die versucht, sich als Gesellschaftsordnung auf der Tonskala zu heben. ..."

Hubbard, Die Wissenschaft des Überlebens, 2007, S. 149 ff. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 30 - (Text 40)

"Admin Scale - Clear Switzerland

Ziel

Die Schweiz ist das erste geklärte Land auf dem Planeten. Die Schweiz ist das Land, in welchem Scientology und die LRH-Technologie in allen Lebensbereichen ungehindert gedeihen und blühen kann. ...

Zwecke

... 10. Im Bereich der Erziehung und Ausbildung: Jedes Kind darf sich voll entfalten. Die Erziehungs- und Schuldirektion wie die Lehrer anerkennen und empfehlen die LRH- Studiertechnologie. LRH-Technologie wird auf sämtlichen Stufen angewandt: Schulen, Berufsschulen, Gymnasien, Lehrerseminaren, Universitäten, Fortbildungsstätten (firmenintern und firmenextern). ... 12. Im Bereich der Geschäftswelt: Die LRH-Technologie ist die Management-Technologie der erfolgreichen Geschäftsleute. WISE ist die stärkste Schutzorganisation für Ethik und Geschäftsexpansion geworden. 14. Im Bereich des Rechts: Richtlinien und Justizanordnungen von LRH sind anerkannt und angewandt. Rechtsstreit wird durch die Anwendung von LRH-Policies unter WISE geregelt. ..."

- vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 37 - (Text 41)

"Das Recht von Scientology, sein Gebrauch und Zweck, ein Scientologe zu sein

... Die Enturbulierung der Gesellschaft um uns herum ist fantastisch. Eigentlich gibt es kein gerechtes Zivilrecht mehr. Es ist dieser gesetzlose und ungeordnete Zustand in der Gesellschaft um uns, der es uns schwer macht, zu arbeiten. ... Wenn wir einen überlegenen Gesetzeskodex und ein überlegenes Gesetzessystem haben, das den Menschen wirkliche Gerechtigkeit bringt, werden wir uns einfach leicht über die Gesellschaft ausbreiten und jeder wird gewinnen. Wo wir versagen, unsere eigene Verwaltung, Technologie und unsere eigenen Rechtsverfahren auf die Gesellschaft um uns herum (geschweige denn auf Scientology) anzuwenden, werden wir versagen. ..."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 27. März 1965 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 51; ebenso in: Einführung in die Ethik der Scientology, 2007, S. 293 f. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43 - (Text 42)

"Recht

... Die Unruhe unserer Organisationen war vollständig das Ergebnis der Gesellschaft, in die wir uns hineinbewegen. Aufgrund von Regierung durch Krawall und Einschüchterung findet man heute eine steigende Verbrechensrate vor und immer weniger Freiheit. Wir haben überlegenes Wissen. Wir werden in dem Ausmaß wachsen, in dem wir überlegene Ordnung demonstrieren können. Unsere Organisationen und Posten wurden 15 Jahre lang durcheinander gebracht - nicht aufgrund unseres eigenen Handelns, sondern aufgrund der abnehmenden Fähigkeit der Gesellschaft, mit Leuten umzugehen. Wir können heute nicht nach Recht in den Händen dessen Ausschau halten, was als Zivilisation gilt. Wenn wir in uns selbst und in unseren Organisationen ein höheres Ausmaß an Ordnung demonstrieren als die Gesellschaft, in die wir hineinexpandieren, wird sich die Gesellschaft allein dadurch unter uns begeben. Wenn es in unseren Gruppen besseres Recht, leichteren Rekurs gegen Ungerechtigkeit und einen höheren Sinn für Ordnung gibt, werden Leute sich unter uns begeben, da sie in uns eine größere Sicherheit und Gewissheit finden als in dem Irrenhaus, das heutzutage als ‚die Welt draußen' gilt. Diese Welt wird sich so schnell und in dem Ausmaß in unsere Richtung begeben wie wir eine überlegene Kultur erreichen. Wir müssen nur - jeder Einzelne von uns - auf unseren Rechten unter den HCO-Ethikkodizes und deren einheitlicher Durchsetzung bestehen, und wir werden sowohl Expansion als auch allergrößten Einfluss in der Gesellschaft erlangen. ..."

Hubbard, HCO-Führungsbrief vom 18. März 1965 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 17 - (Text 43)

" ... Flag, unsere größte Org, wurde von L. Ron Hubbard als Mekka von Scientology aufgebaut. ... Das Problem ist nicht, wie sehr wir gewachsen sind, oder die Expansion unserer vorhandenen Aktivitäten. Es geht darum, wie wir wirklich den Planeten klären. Die Lösung ist, überall Orgs wie Flag zu haben. ... Darauf beruht ein im letzten Jahr von RTC begonnenes Pilot-Programm. Es ging nicht darum, Vorhandenes zu erhöhen, sondern zu bestimmen, was nötig ist, um jetzt planetarisches Klären in der korrekten Größenordnung zu erreichen. ... Worauf wir hinarbeiten, ist nicht nur eine große Org, sondern eine neue Zivilisation ..."

David Miscavige (Vorsitzender des Vorstands RTC), in: International Scientology News, Ausgabe 27, 2004, S. 18 -vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 63 - (Text 44)

"... Während früher einige dachten, bei Kirchen gehe es im Wesentlichen um Auditing und Ausbildung, meinen wir mit unserer neuen Art von Organisation das, was in ihren Gemeinden, Städten und geographischen Gebieten passiert - bis hin zum geographischen Gebiet der nächsten Organisation. Um die Bedeutung und den eigentlichen Grund für die Expansion zu begreifen, die Sie gleich sehen werden, ist ein weiteres Datum von Bedeutung: Wie erreicht man die nötige Größenordnung, um diese neue Zivilisation zu erschaffen? Eine einfache Antwort ist: Indem man jede Art von LRH Technologie in die Umgebung bringt. ..."

David Miscavige, in: International Scientology News, Ausgabe 30, 2005, S. 33 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 88 - (Text 45)

Die Veranstaltung zum 21. Jahrestag der IAS (= International Association of Scientologists)

"... Zwar könnte es so aussehen, als seien die Gegner überall, doch das ist nur ein von ihnen kreiertes Trugbild. Wenn man deren Schlüsselfiguren entfernt und die Fäden der Marionette durchschneidet, brechen sie zusammen. Das bringt uns zum wichtigen zweiten Schritt: Das Übel an seiner Wurzel zu packen. Anders ausgedrückt: Wenn man eine Infektion hat, so verwendet man Antibiotika. Aber wenn man immer wieder dieselbe Infektion bekommt und dann die Quelle der Bakterien findet, so vernichtet man diese, anstatt immer wieder krank zu werden und die Symptome zu behandeln. Nun, es gibt eine Krankheit in der Gesellschaft und sie hat eine gemeinsame Ursache: Jede Gesellschaftskrankheit lässt sich auf dieselbe schmutzige Kloake zurückführen. Es ist wirklich an der Zeit, diese für immer zu schließen, sodass sie das planetarische Wassersystem nicht weiter verschmutzt. Ja, wir haben ihnen ihre Schläge gegeben und ihr Barbarentum auf vielen Fronten eingeschränkt, und manchmal lachen wir sogar darüber. Eigentlich sind diese Leute so starrköpfig, dass man manchmal darüber lachen muss, um nicht beim Gedanken daran krank zu werden. Aber nun ist es an der Zeit, im großen Stil Dampf zu machen. Denn wenn Sie nicht endlos deren Bruchstücke aufheben wollen, während diese weiterhin Zombies aus der Bevölkerung machen, gibt es keine andere Wahl. Offen gesagt: Es ist an der Zeit, jeden Einzelnen von ihnen bis zu deren Kern für immer auszuheben. Wenn wir dies tun, wird dieser Planet einen Aufschwung erleben, der immer weitergehen wird - insbesondere aufgrund unserer bereitwilligen Hilfe.

... Wir müssen unnachgiebig darin sein, jeden Teil unserer Technologie voranzutreiben und in Anwendung zu bringen. Die erste Antwort der IAS bestand darin, Ausgangsbasen für unsere Programme von Narconon, Applied Scolastics und dem Weg zum Glücklichsein sowie unser Menschenrechtsbüro einzurichten. Diese dienen als Druckverband zum Stoppen der Blutung wie bei der Behandlung von Kriegsverletzten. Diese Aktivitäten zur Verbesserung der Gesellschaft sind also praktisch das Lazarett - nun kommen wir zum Heilmittel: unseren Scientology Organisationen. Es geht, wie bereits gesagt, um die Strategie zur Schaffung einer neuen Art von Idealen Kirchenorganisationen: Zentrale Organisationen, die als Ausgangspunkt für jede Art von Scientology Aktivität in ihrem geographischen Bereich dienen. Außerdem wird durch die massive Zunahme der Ausbildung von Auditoren - die dann ihrerseits an Bord kommen und Missionen gründen, aus denen Organisationen werden - ein eigenständiger, sich selbstständig fortsetzender Mechanismus geschaffen, der wirklich zu einem geklärten Planeten führt. ... Gerade wird eine massive Kampagne auf der ganzen Welt durchgeführt. ... Dies ist etwas, was jeder Scientologe in seinem Bereich unterstützen und vorantreiben muss. Ein Teil des Programms betrifft jedoch spezielle Kirchen - Kirchen, deren Präsenz sich auf jeden Scientologen und unsere gesamte Bewegung auswirkt. Ich spreche von den Schlüsselpunkten der Welt - von Städten mit nationalen Regierungen, wo es hochwichtig ist, Zugang zu den Kommunikationslinien zu bekommen, um weitreichende Hilfe für ganze Nationen zu bewirken. ..."

David Miscavige, in: Impact - Das Magazin der International Association of Scientologists, Ausgabe 112, 2006, S. 19, 55 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 148 - (Text 46)

"Berlin als die Hauptstadt Deutschlands ist die lebenswichtige Adresse bezüglich Scientology. Um unsere planetarischen Rettungskampagnen in Anwendung zu bringen, müssen wir die obersten Ebenen der deutschen Regierung in Berlin erreichen. Deshalb wird Berlin die erste Ideale Org in Deutschland. Berlin Org ist von 20 auf über 50 Mitarbeiter angewachsen in den letzen paar Monaten. Mit der Unterstützung der Sea Org wird Berlin innerhalb Wochen eine Ideale Org sein und die richtige Repräsentation der Scientology in Berlin, die dafür verantwortlich ist, die nötigen Zufahrtsstraßen in das deutsche Parlament zu bauen, um unsere Lösungen tatsächlich eingearbeitet zu bekommen in die gesamte deutsche Gesellschaft. ..."

Auszug aus einem an Mitglieder des Scientology Kirche e.V. adressierten Rundschreiben vom November 2006 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 158 (Text 47)

"Betr.: Bundesverfassungsschutzbericht 2006

... Sie zitieren auf S. 312 Ihres Berichts aus einem Umfrageformular vom November 2006. Wir stellen hierzu fest, dass der Verfasser dieses Rundschreiben entgegen einer ausdrücklichen Weisung verbreitet hat. Die Abteilung für Öffentliche und Rechtliche Angelegenheiten unserer Kirche hatte den ihr vorher zu Überprüfung vorgelegten Entwurf des Umfrageformulars am 9.11.06 ausdrücklich inhaltlich wegen Verstoßes gegen kirchliche Richtlinien beanstandet, seine vollständige Überarbeitung verlangt und die Verbreitung untersagt. Entgegen dieser Weisung hat der Verfasser gleichwohl eigenmächtig das Schriftstück verbreitet. Die Kirche hat den Empfängern des Umfrageformulars, wie aus der Anlage ersichtlich, die vorgenannten Umstände mitgeteilt und sich klar und eindeutig von Form und Inhalt des Umfrageschreibens distanziert. Es wurde außerdem bereits im März d.J. veranlasst, dass gegen den Verfasser wegen des Verstoßes gegen eindeutige Kirchenrichtlinien ein Untersuchungsverfahren eingeleitet wird, welches die Hintergründe für das höchst merkwürdig erscheinende Verhalten des Autors aufklären soll. ..."

Schreiben des Scientology Kirche e.V. vom 24. Mai 2007 an das Bundesministerium des Innern - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 159 - (Text 48)

"Ideale zentrale Organisationen

Sieht man sich all das zusammen an und bezieht man jede Scientology Aktivität mit ein, sieht man, was das absolute Minimum für planetarisches Klären ist: Ideale Zentrale Organisationen. Dies ist offensichtlich, wenn man versteht, dass Ideale Orgs standardgemäße Tech und Richtlinien verkörpern und diese auch ausstrahlen. Menschenrechte, die Beseitigung der Missbräuche der Psychiatrie, die gesamte VM-Tech, die Brücke selbst sowie die Gründung neuer Gruppen und Missionen - alles geht von einer Idealen Org aus. Daher ist das Endprodukt einer Idealen Org eine neue Zivilisation. ... Jede Ideale Org befindet sich in strategischer Lage und jene, die von der IAS gesponsert werden, befinden sich in wichtigen kulturellen Zentren von enormer Bedeutung für den Planeten. Unter diesen ist Berlin aus vielen Gründen von höchster Bedeutung - der kalte Krieg, die Errichtung der Mauer, der Fall der Mauer. Es war viele Jahre lang ein Symbol der Freiheit. ... Von hier aus bringen wir die gesamte Palette der Dianetik und Scientology, unsere Vierte-Dynamik-Kampagnen für Menschenrechte, eine drogenfreie Welt und den Weg zum Glücklichsein zum Einsatz und sorgen für die Beseitigung von psychiatrischer Unterdrückung auf dem Planeten. Von hier gehen auch alle Programme zur Verbesserung der Gesellschaft aus, um die LRH Tech im Interesse einer strahlenden Zukunft für Deutschland einzusetzen. ..."

Auszug aus: International Scientology News, Ausgabe 35, 2007, S. 18, 25 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 163 - (Text 49)

"Die Öffentlichkeitsabteilungen

… Unsere Aufgabe ist es, eine geklärte Zivilisation zu schaffen. Da wir für die Öffentlichkeit auf unserem Org Board keine Vorkehrungen getroffen haben, neigt sie dazu, fremdbestimmt zu werden. ... Daher erhält eine Org, wenn sie mehr als fünfzig Mitarbeiter bekommt, neun Abteilungen. Sie wird dann eine Neun-Abteilungen-Org genannt. Die drei neuen Abteilungen werden vom Öffentlichkeits- Führungssekretär geleitet. ... Die vollständigen Funktionen der neuen Unterabteilungen sind im Postenzweck des Öffentlichkeits-Führungssekretärs ausgedrückt: LRH zu helfen, die Mitglieder und Personen aus der allgemeinen Öffentlichkeit zu kontaktieren und zu auditieren und der Kultur zur Herrschaft zu verhelfen und sie anzuleiten. ..."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 26. Oktober 1967 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 227 a - (Text 50)

"Angriffe auf Scientology

Irgendjemand, der eine ‚Untersuchung' von oder Ermittlungen gegen Scientology vorschlägt, muss diese Antwort erhalten und keinen anderen Vorschlag: ‚Wir heißen eine Untersuchung gegen (Psychiatrische Heilungsvertreter oder wer immer uns gerade angreift) willkommen, da wir gerade eine eigene Untersuchung begonnen haben und schockierende Beweise finden.' … Dies ist die korrekte Verfahrensweise: (1) Finden Sie heraus, wer uns angreift. (2) Beginnen Sie damit, sie prompt wegen der Begehung von Kapitalverbrechen oder Schlimmerem zu investigieren, indem Sie unsere eigenen Profis benutzen, nicht externe Agenturen. (3) Verbinden Sie mit unserer Antwort einen Gegenangriff, indem Sie eine Untersuchung der Gegner begrüßen. (4) Beginnen Sie damit, der Presse schockierende Berichte über Blut, Sex und Verbrechen mit tatsächlichen Beweisen über die Angreifer zu füttern. ... Ich spreche aus 15-jähriger Erfahrung in diesen Dingen. Es gab bisher keinen Angreifer, der nicht vor lauter Verbrechen stank. Alles, was wir tun mussten, war nachzuschauen und Mord würde zum Vorschein kommen. ...

Wie man Angriffe stoppt

Die Art und Weise, auf die wir zukünftig letztlich alle Angriffe beenden werden, besteht darin, dass wir die Gesellschaft wie folgt auditieren: (1) Lokalisieren Sie eine Angriffsquelle gegen uns. (2) Untersuchen Sie diese. (3) Entlarven Sie sie mit schockierender Publicity. Sie können dasselbe bei einem Preclear beobachten. Er zeigt in seinem Verhalten einen schwarzen Fleck. Er greift den Auditor an. Der Fleck wird mit Hilfe des E-Meters gefunden. Er verschwindet und der Preclear entspannt sich. Nun, dies ist genau das, was in der Gesellschaft geschieht. Wir sind ein Auditor der Gesellschaft. Sie hat faule Flecken in sich. Diese machen sich in Angriffen auf uns bemerkbar. Wir investigieren und entlarven - der Angriff hört auf. Wir benutzen Ermittlungspersonal statt E-Meters. Wir benutzen Zeitungen statt Auditoren-Berichte. Aber es ist genau dasselbe Problem. ..."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 25. Februar 1966 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 174 - (Text 51)

"Über das menschliche Verhalten

"... Wahrscheinlich machen die wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten in unserer Gesellschaft nicht mehr als fünf bis zehn Prozent aus. ... Sie haben alle Fähigkeit verloren, selbst etwas zu erschaffen; sie können selbst nicht arbeiten; sie müssen entweder Geld anhäufen, das nie ausgegeben werden darf, oder sie müssen andere daran hindern, Geld anzuhäufen. Sie produzieren nichts; sie müssen auf irgendeine Weise stehlen und dann, was auch immer sie sich beschaffen, wertlos machen. Sie sprechen sehr streng von Ehrlichkeit und Ethik und bauen um sich herum eine eindrucksvolle Fassade vollkommener Rechtmäßigkeit auf. Sie sind unparteiisch, mit anderen Worten, sie sind unfähig, Entscheidungen zu treffen, und verwenden ununterbrochen ein ‚Vielleicht'. Sie ‚schließen leicht Terminale' mit Gerichten, denn Gerichte haben, so traurig das auch ist, mehr oder weniger selbst diese Neigung. Sie fühlen sich ohne Vorwand dazu aufgefordert, über Themen zu urteilen, wo ihre Meinung nicht gefragt ist. Wahrscheinlich ließe sich eine Gesellschaft klären und wäre nicht mehr am Aufblühen gehindert, wenn man diese Leute einfach einsammeln und diese Ansteckungsgefahr von der übrigen Bevölkerung entfernen würde ... Die gesamte Berechnung dieser aberrierenden Persönlichkeit besteht darin, dass sie wertlos ist; sie weiß selbst über sich, dass sie völlig wertlos ist. Man könnte ein wenig Mitleid fühlen, wenn der Schaden nicht so groß wäre, denn es gibt nichts Fürchterlicheres als dieses Wissen. Die aberrierende Persönlichkeit meint, dass sie nicht erfolgreich sein kann, wenn sie andere nicht durch Furcht von sich abstößt, oder besser noch durch Entsetzen. In ihrer Kleidung gibt sie sich einen Anstrich von Hässlichkeit; sie ist ziemlich anfällig für Hässlichkeit. Sehr oft wäscht sich dieser Personentyp nicht, sein Atem ist oft übelriechend, die Füße fangen an zu stinken, das endokrine System ist auf irgendeine Weise gestört, die Person hat erhebliche Verdauungsstörungen. Außer bei aberrierenden Persönlichkeiten zeigen sich solche Schwierigkeiten gelegentlich auch bei anderen; unglücklicherweise stammen sie alle von derselben Idee - nämlich andere Leute abzustoßen. ... Diese Leute haben keine Entschlusskraft; sie wissen nicht, ob sie die Straße hinauf- oder hinuntergehen sollen. In einen routinemäßigen Ablauf gesteckt und hineingezwungen, fahren sie fort, aber sie selbst produzieren nichts; sie sind völlige Schmarotzer. Dieses Schmarotzertum wird entweder durch eine Erbschaft oder sonstige Anhäufungen von Geld erreicht oder dadurch, dass sie die Menschen um sich herum direkt und offen zu Sklaven reduzieren. Denn diese Person weiß vor allen anderen Dingen, dass sie nicht für einen Tag ehrliche Arbeit leisten kann. Nun, für den Fall, dass Sie sich irren und versuchen, diese Klassifizierung zu breit anzuwenden, gibt es ein eindeutiges Merkmal, dass Sie nicht übersehen dürfen. Dieses Merkmal macht den Unterschied zwischen der aberrierenden Persönlichkeit und dem Durchschnittsmenschen aus. Die Heimlichkeitsberechnung ist der entscheidende Hinweis. Der beste Anhaltspunkt für eine Heimlichkeitsberechnung ist eine Weigerung, auditiert zu werden. Aufgrund dieses Faktors der Heimlichkeitsberechnung und nur aufgrund dieses einen Faktors folgt es zufälligerweise, dass man die aberrierende Persönlichkeit an ihrer Weigerung, sich überhaupt auditieren zu lassen, erkennen kann beziehungsweise, wenn sie sich auditieren lässt, akzeptiert sie das Auditing nur zum Schein, lässt aber nicht zu, dass es irgendeine Wirkung auf sie hat. Sie wird sich keine zweite Sitzung geben lassen. ..."

Hubbard, PAB 13 - Bulletin für professionelle Auditoren, ca. Mitte November 1953; zugleich in: "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs", 2001, S. 17 ff. - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 52)

"Unterdrückerische Handlungen, Unterdrückung der Scientology und von Scientologen

... Eine Potentielle Schwierigkeitsquelle ist als eine Person definiert, die, während sie in der Scientology aktiv oder ein PC (= Preclear) ist, dennoch in Verbindung mit einer Person oder Gruppe bleibt, die eine unterdrückerische Person oder Gruppe ist. Eine unterdrückerische Person oder Gruppe ist eine, die aktiv danach trachtet, die Scientology oder einen Scientologen mittels unterdrückerischer Handlungen zu unterdrücken oder zu schädigen. Unterdrückerische Handlungen sind Handlungen, die darauf abzielen, die Scientology oder einen Scientologen zu behindern oder zu zerstören, und die in diesem Richtlinienbrief ausführlich aufgelistet sind. ... Unterdrückerische Handlungen sind eindeutig diejenigen versteckten oder offenen Handlungen, die bewusst darauf abzielen, den Einfluss oder die Aktivitäten der Scientology zu verringern bzw. zu zerstören oder Fallgewinne bzw. fortgesetzten Erfolg und fortgesetzte Aktivität in der Scientology von einem Scientologen zu verhindern. Da Personen oder Gruppen, die so etwas tun würden, nur aus Eigeninteresse heraus zum Schaden aller anderen handeln, können ihnen die Rechte, die normalerweise vernünftigen Wesen zuerkannt werden, nicht gewährt werden. ... Deshalb erstreckt sich dieser Richtlinienbrief auf unterdrückerische nichtscientologische Ehefrauen, Ehemänner und Eltern oder auf andere Familienmitglieder oder feindliche Gruppen oder sogar auf enge Freunde. Solange eine Ehefrau oder ein Ehemann, ein Vater oder eine Mutter oder eine andere familiäre Verbindung, der bzw. die versucht, den scientologischen Ehepartner oder das scientologische Kind zu unterdrücken, oder eine feindliche Gruppe fortdauernd bestätigt oder in Kommunikation mit dem scientologischen Ehepartner oder Kind oder Mitglied bleibt, dann fällt dieser Scientologe oder Preclear unter die familien- oder Anhängerklausel und darf nicht auditiert oder weiter ausgebildet werden, bis er oder sie entsprechende Maßnahmen ergriffen hat, um nicht länger eine potentielle Schwierigkeitsquelle zu sein. ..."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 23. Dezember 1965 RB, revidiert am 8. Januar 1991; zugleich in: "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs", 2001, S. 126 ff. - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 53)

"… Scientology existiert, das Gemeinwesen der Menschen zu fördern und zu verbessern. Sie ist überzeugt von den Prinzipien der Demokratie, der Magna Charta, der Verfassung der Vereinigten Staaten und auch der Bill of Rigths. Und sie ist auch der Überzeugung, dass eine zivile Regierung sich dem Regieren der Menschen widmen sollte, dass sie keinen Amtsmissbrauch treiben sollte, dass sie nicht von Einzelpersonen zum Zwecke persönlicher Bereicherung benutzt werden sollte, dass ihre Gerichte gerecht sein müssen und dass ihr Recht dem größten Wohle der größten Anzahl von Menschen dienen muss. ..."

Hubbard, in: Ability - Die Zeitschrift der Dianetik und Scientology, Phoenix, Arizona, von Mitte März 1955, S. 988 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 44 mit deutscher Übersetzung (Bl. 1041 der Gerichtsakte) - (Text 54)

"… Die Demokratie ist wahrscheinlich die am besten funktionierende Theorie, die in den letzten 2.500 Jahren eingeführt wurde. Und der einzige Grund, weshalb sie nicht funktioniert, ist, weil Sie einen betörend schönen Mann wählen können, dessen Haar silbergrau und dessen Stimme wohltönend ist, und bei dessen Anblick die Frauen schwach werden, und dann stellen Sie fest, dass Sie einen der lausigsten Schwindler gewählt haben, mit dem jemals irgend jemand irgend etwas zu tun hatte. ..."

Hubbard, Vortrag vom 3. Januar 1960 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 68 mit deutscher Übersetzung (Bl. 645 f. der Gerichtsakte) - (Text 55)

"Abteilung für behördliche Angelegenheiten

… Ziel des Dept ist es, Regierungen und feindlich gesinnte Philosophien oder Gesellschaften in einen Zustand völliger Übereinstimmung mit den Zielen von Scientology zu bringen. Dies wird getan durch die hoch entwickelte Fähigkeit zu kontrollieren und in deren Abwesenheit durch die geringwertige Fähigkeit zu überwältigen. Introvertieren Sie solche Stellen. Kontrollieren Sie solche Stellen. Scientology ist das einzige Spiel auf Erden, bei dem jeder gewinnt. Es ist keine Sünde, gute Ordnung herbeizuführen. ..."

Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 15. August 1960 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 101; deutsche Übersetzung durch die Kläger (Bl. 1089 der Gerichtsakte) - (Text 56)

"... in Eurem Fall könnte man sagen, müsste er einen gewissen IQ haben, und er müsste einen gewissen (Auditing) Grad erreicht haben, oder so ähnlich, nicht wahr. Ihr könntet sagen ‚Nun niemand unter Grad IV kann als Abgeordneter kandidieren', seht Ihr? Und Ihr hättet ein Recht, seine Auditing- Berichte oder Empfehlungsschreiben zu überprüfen, nicht wahr. Nun, dann wäret Ihr ziemlich sicher. Nun, dies - dies wäre wahrscheinlich die Richtung, in die sich das Thema Regierung in Scientology bewegen würde, wenn Scientology überhaupt einen Einfluss auf das Thema Regierung hat ..."

Hubbard, Government & Organisation vom 1. November 1966, S. 9 - vorgelegt von den Klägern als Anlage 68 zu Anlage K 11 (englische Fassung) mit deutscher Übersetzung (Bl. 1139 f. d.GA) - (Text 57)

"Der Clear

In der Dianetik wird der optimale Mensch ein Clear genannt. ... So weichen die Wahrnehmungen eines Aberrierten (einer nicht Geklärten Person) sehr stark von denjenigen einer Geklärten (nichtaberrierten) Person ab. ... Von Aberration befreite Vernunft kann man nur bei einer Geklärten Person studieren. ...

Emotion und die Dynamiken

... Wir sprechen nun vom Clear, und bis auf Weiteres werden wir uns auf den Clear beziehen. Der Clear ist eine nichtaberrierte Person. Er ist rational, da er mit den ihm zur Verfügung stehenden Daten die von seinem Gesichtspunkt aus bestmöglichen Lösungen aufstellt. Er erreicht für den Organismus in Gegenwart und Zukunft sowie für die Inbegriffe der anderen Dynamiken das Höchstmaß an Vergnügen. Der Clear hat keine Engramme, die restimuliert werden können, um die Richtigkeit der Berechnungen durch die Einführung von verborgenen und falschen Daten umzustoßen. Keine Aberration. Deshalb benutzen wir ihn hier als Beispiel. ..."

Hubbard, Dianetik - Ein Leitfaden für den menschlichen Verstand, 2007, S. 13 ff. und S. 135 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 29 - (Text 58)

Am 6. Juni 1997 beschloss die Ständige Konferenz der Innenminister und - senatoren (IMK), die Scientology-Organisation durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder beobachten zu lassen. Grundlage des Beschlusses war ein im Mai 1997 vorgelegter Bericht einer Bund- Länder-Arbeitsgruppe, der zu dem Ergebnis kam, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Organisation vor. Im Zuge dessen werden die Kläger fortlaufend seit 1997 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet, wobei auch nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden. Ebenfalls seit 1997 wird in den jährlichen Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern über Scientology berichtet.

Mit Schreiben vom 7. März 2003 forderten die Kläger das Bundesamt für Verfassungsschutz auf, die Beobachtung einzustellen. Das Bundesamt lehnte dies mit Schreiben vom 14. März 2003 ab.

Die Kläger haben am 31. März 2003 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht:

Die Voraussetzungen für eine Beobachtung nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) seien nicht gegeben. Tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG lägen nicht vor. Das Wirken der Kläger sei nicht "politisch" bestimmt, weil es nicht auf die Teilnahme an der politischen Willensbildung ziele. Ebenso fehle es an "ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen". Die Kläger widmeten sich allein ihren religiösen und karitativen Aufgaben. Soweit sie sich darum bemühten, neue Mitglieder zu werben, sei dies nicht nur legitim, sondern zudem von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Aus dem Schrifttum von Scientology ergäbe sich ebenfalls kein Anhalt für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Insbesondere lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Wirken von Scientology darauf gerichtet wäre, die in § 4 Abs. 2 Buchst. a) und g) BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Aber selbst wenn in der Vergangenheit die Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz gegeben gewesen sein sollten, sei jedenfalls heute eine weitere Beobachtung unzulässig. Es sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar, wenn einmal gegebene Verdachtsmomente zu einer Dauerbeobachtung führten, obgleich - wie bei den Klägern der Fall - sich über eine mehrjährige Beobachtungszeit der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt habe und die seinerzeit für die Aufnahme der Beobachtung maßgeblichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben seien. Insbesondere erweise sich vor diesem Hintergrund eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln als nicht erforderlich. Besonderes Gewicht komme dabei dem Gesichtspunkt zu, dass die Kläger die Schutzwirkungen der Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen könnten.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, über sie und ihre

Mitglieder Informationen, insbesondere sach- und personen-

bezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu

sammeln und auszuwerten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen:

Ungeachtet der Frage, ob die Kläger als Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG zu qualifizieren seien, lägen die Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz weiterhin vor. Bei objektiver Betrachtungsweise sei das Wirken der Kläger zumindest auch "politisch" bestimmt. Dies ergebe sich aus der Lehre, den Zielen und dem Gesamtgepräge von Scientology bzw. aus ihrem Schrifttum. Der Wunsch, eine Zivilisation bestimmten Zuschnitts zu errichten und damit alle Bereiche des Menschen und der Gesellschaft zu erfassen, sei zwangsläufig politisch. Scientology strebe eine Expansion in die Gesellschaft hinein an, die notwendigerweise auch die Erringung politischen Einflusses und politischer Macht einschließe. Aus dem Schrifttum von Scientology ließen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Organisation verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolge. Es sei insoweit unerheblich, dass die in Rede stehenden Schrifttumsauszüge lediglich einen Teilbereich der Aktivitäten der Organisation darstellten. Von Belang seien auch interne Verwaltungs- bzw. Organisationsanweisungen. Alle Äußerungen Hubbards und der amerikanischen Mutterorganisation einschließlich deren Leitungsgremien seien den Klägern zurechenbar, weil sie an diese materiellen Vorgaben gebunden seien. Danach bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass in einer scientologisch bestimmten Gesellschaft die im Grundgesetz konkretisierten Bürger- und Menschenrechte nicht mehr für alle gleichermaßen gelten sollten, insbesondere von Scientology als Gegner begriffenen Menschen Rechte vorenthalten werden sollten. Ferner lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, beseitigen oder außer Geltung setzen wollten. Das Tatbestandsmerkmal der "Verhaltensweise" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG sei erfüllt. Insbesondere bemühten sich die Kläger über die Werbung neuer Mitglieder um eine Expansion der Scientology- Organisation. Es handele sich bei der Beobachtung der Kläger auch nicht um eine unzulässige Dauerbeobachtung. Der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen habe sich bestätigt. Schließlich sei eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 9 BVerfSchG erforderlich. Ein Teil des Schrifttums von Scientology werde geheim gehalten bzw. sei nur für (einige) Mitglieder erhältlich.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2004, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat dazu u.a. ausgeführt: Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Scientology Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Aus einer Vielzahl von - teilweise nicht öffentlich zugänglichen - Quellen ergäbe sich, dass wesentliche Grund- und Menschenrechte - darunter die Menschenwürde und das Recht auf Gleichbehandlung - außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden sollten. Ferner strebe Scientology eine Gesellschaft ohne allgemeine und gleiche Wahlen an. Diese verfassungsfeindlichen Zielsetzungen rechtfertigten die Beobachtung durch den Verfassungsschutz auch gegenwärtig noch. Dass Scientology sich als Religionsgemeinschaft verstehe, ändere daran nichts.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor:

Das "Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG setze vielfältige Einzelakte voraus, die auf die Beseitigung oder Außer- Geltungsetzung von Verfassungsgrundsätzen abzielten. Die Einzelakte müssten in einer Evidenz und Dichte vorliegen, die die Feststellung rechtfertigten, dass die betreffende Gruppierung eindeutig von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht sei. Es sei eine Gesamtschau und -würdigung der Verlautbarungen der Gruppe vorzunehmen, die sich nicht nur auf aus dem Zusammenhang gerissene Zitate aus dem Schrifttum, auf Wortbeiträge von Funktionären oder Äußerungen einzelner Mitglieder beschränken dürfe, sondern ebenso entlastende Belege in den Blick zu nehmen habe. Voraussetzung sei ferner, dass von der Gruppierung ein konkretes Gefahrenpotential ausgehe und ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich sei. An alldem fehle es im Fall der Kläger. Dies folge bereits daraus, dass die in dem angefochtenen Urteil als Beleg für die angeblichen verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Kläger angeführten Quellen gemessen an der Gesamtheit der schriftlichen und mündlichen Äußerungen Hubbards und der Mutterkirche lediglich einen winzigen Bruchteil des Gesamtbestandes ausmachten. Zudem seien die inkriminierten Äußerungen ganz überwiegend internen Verwaltungsanweisungen entnommen, denen keine prägende Wirkung in Bezug auf die Grundtendenz der Kläger zukomme. Die von der Beklagten herausgegriffenen Verlautbarungen hätten im Gesamtbild der Kläger weder eine quantitativ noch qualitativ hervorgehobene Stellung und im Übrigen auch nicht den von der Beklagten unterstellten Inhalt.

Das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung und Auslegung der §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG die Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie die Schutzwirkungen der Grundrechtspositionen der Kläger verkannt. Ebenso wenig würde den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere aus Art. 9 und Art. 11 EMRK, angemessen Rechnung getragen. Aufgrund der Eingriffsintensität der Beobachtung durch den Verfassungsschutz sei eine restriktive Auslegung der tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen geboten. Bei historischer Auslegung ziele der Begriff "Bestrebungen" in § 4 Abs. 1 BVerfSchG auf umstürzlerische, gegen die Bundesregierung gerichtete Tätigkeiten. "Politische Bestrebungen" im Sinne der Verfassungsschutzgesetze seien nur Tätigkeiten, die auf den Gewinn staatlicher Macht gerichtet seien. Solche Aktivitäten seien bei den Klägern nicht festzustellen. Allein das tatsächliche Verhalten der Kläger und ihrer Mitglieder dürfe in die Prüfung einbezogen werden, ob tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Zielsetzungen gegeben seien. Von vornherein außer Betracht zu bleiben hätten die bloße Verbreitung des religiösen Glaubens und der Lehre sowie die Werbung neuer Mitglieder. Diese Tätigkeiten der Kläger unterfielen dem Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 9 EMRK und seien einer inhaltlichen Bewertung durch den Staat entzogen.

Bei den Klägern handele es sich um Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 4 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art 137 WRV. Dies werde durch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen sowie die weltweite Anerkennung der Scientology Kirche als Religionsgemeinschaft bestätigt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe mit Urteil vom 5. April 2007 (Scientology Kirche Moskau ./. Russland, Az. 18147/02) festgestellt, dass Scientology eine Religion und die Scientology Kirche eine Religionsgemeinschaft sei. Die Lehre von Scientology erfülle die rechtlichen Kriterien einer Religion. Sie gehe von einer transzendentalen Welterklärung aus. Grundlage sei das sogenannte Theta-Universum, das auf rein geistiger, unstofflicher Ebene existiere, nicht fassbar und erklärbar sei. Der Einzelne sei als unsterbliche, sich wiederverkörpernde Seele dessen unauslöschlicher ewiger Bestandteil. Alles Streben der Scientology Kirche sei auf diese unsterbliche Identität gerichtet und auf ihre spirituelle Befreiung aus den materiellen Verstrickungen des Lebens bis hin zur völligen spirituellen Erlösung jedes Einzelnen. Die Scientology Religion gehe von der Existenz eines Gottes oder Höchsten Wesens aus und verstehe sich als direkte Fortsetzung des Werkes von Gautama Siddharta (Buddha). Die Scientology-Seelsorge in der Form des Auditings sei der Weg der Auflösung der auf geistiger Ebene selbstverursachten Selbstbeschränkung in der jetzigen oder in früheren Existenzen. Der "Weg zur völligen Freiheit"", intern als "Die Brücke" bezeichnet, sei die Wiedererlangung der spirituellen Freiheit. Hubbard habe die auf diesem Erlösungsweg zu erreichenden Bewusstseins- und Erlösungszustände definiert. "Clear" und "OT" (Operating Thetan) seien die wesentlichen Erlösungsstufen des Einzelnen. Das Selbstverständnis und die religiöse Lehre der Kläger beinhalteten den Gedanken der Menschenrechte ebenso wie die Unterstützung des Staates.

Die Beklagte zeige keine "Verhaltensweisen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG auf, sondern ziehe sich auf das Zitieren von Schriften der Scientology Kirche und von Hubbard zurück. Dabei maße sie sich an, die Schriften interpretieren zu können und komme zu fehlerhaften Bewertungen. Maßgeblich sei indes, welches Verständnis Scientology den Schriften beimesse. Die Beklagte lasse insbesondere die Entstehungsgeschichte des Schrifttums unberücksichtigt. Soweit sie auf Werke Hubbards aus den Jahren 1950 bis 1953, also auf Schriften aus der Zeit vor der Gründung der Scientology Kirche verweise, handele es sich bei den darin geäußerten Gedanken und Überlegungen nicht um für Scientology verbindliche Zielvorstellungen. Der überwiegende Teil der übrigen von der Beklagten herangezogenen Quellen beziehe sich allein auf das interne Leben der Kirche. Mit der Anknüpfung der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung an diese Quellen verletze die Beklagte das Gebot staatlicher Neutralität in religiösen Belangen sowie das Selbstverwaltungsrecht der Kläger aus Art. 4 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art 137 WRV. Zu beanstanden sei insbesondere die Methode der Beklagten, die Schriften aus ihrem Innenbezug zu lösen und ihnen einen nicht vorhandenen Außenbezug zu geben. Beispiele dafür seien u.a. die Redefinition von "Clear Planet" in "Weltherrschaft", von Überlegungen und Gedanken in "Zielsetzungen", von Missionierung in "Infiltration des Staates". Allenfalls könne davon gesprochen werden, dass von Scientology eine gesellschaftliche Langzeitwirkung ausgehe, indem der Erlösungsweg den Einzelnen ethisch, moralisch und glücklich mache und dadurch zu einem sozialen und wirtschaftlichen Aufleben der gesamten Gesellschaft führe. Von einer direkten Einflussnahme auf politische Prozesse des Landes könne indes keine Rede sein. Ebenso wenig gebe es in Scientology ein "politisches Programm". Aus den Äußerungen Hubbards lasse sich auch keine demokratiefeindliche Einstellung entnehmen. Hubbard sei lediglich zu dem Schluss gekommen, dass Personen, die die Erlösungsstufe "Clear" erreicht hätten, bessere Demokraten seien und demnach die Staatsform Demokratie noch besser funktionieren würde, wenn alle Menschen "Clear" wären. Schließlich wolle Scientology nicht die staatlichen Strukturen ersetzen, sondern vielmehr die bestehende staatliche Ordnung wahren und unterstützen. Darauf verweise auch die in den Satzungen der Kläger enthaltene Verpflichtung zur Gesetzeskonformität.

Aus dem internen Disziplinarrecht ergäben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Die von der Beklagten herangezogene "Suppressive Person Declare" bedeute in der Praxis von Scientology nichts anderes als die Exkommunikation bei den Amtskirchen. Abgesehen davon handele es sich allein um eine Frage des innerkirchlichen Rechts. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang unterstellte "Fair-Game-Praxis" habe es nie gegeben. Auch sei die von der Beklagten missverstandene "Fair Game- Richtlinie" bereits im Jahre Ende 1968 aufgehoben worden. Bereits aufgrund ihres Glaubensbekenntnisses und ihres Wertekodexes stehe die Scientology Kirche auf dem Boden der Verfassung, insbesondere der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Weitere Schrifttumsquellen bestätigten dies ebenso wie zahlreiche soziale und karitative Programme. Insbesondere gebe es nach dem Selbstverständnis von Scientology keine Unterteilung der Menschen in "Aberrierte" und "Nichtaberrierte" oder "Clears" mit daraus abgeleiteten unterschiedlichen Rechten. Das angefochtene Urteil gehe ferner fehl in der Annahme, Scientology strebe danach, dass nur Scientologen als "ehrlichen" Menschen die staatsbürgerlichen Rechte zuerkannt und Nicht-Scientologen diese Rechte abgesprochen werden sollten.

Die weitere Beobachtung der Kläger erweise sich angesichts der Eingriffsintensität in die Grundrechte der Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit sowie informationellen Selbstbestimmung als unverhältnismäßig. Dies gelte im besonderen Maße für eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Es sei bereits zweifelhaft, ob § 9 BVerfSchG auf Religionsgemeinschaften ohne Weiteres Anwendung finde. Jedenfalls lasse sich der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht mit dem Argument rechtfertigen, die Beklagte habe bestimmte Quellen nur auf diesem Weg erlangen können. Das insoweit als Beleg angeführte Material sei vielmehr öffentlich erhältlich gewesen bzw. habe der Beklagten bereits vorgelegen.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu

verurteilen, es zu unterlassen, über sie und ihre Mitglieder Informationen, insbesondere sach- und personen-

bezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen

zu sammeln und auszuwerten,

hilfsweise

die Beklagte hat zu unterlassen, die Kläger unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu beobachten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend:

Das erstinstanzliche Urteil stehe zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01) nicht dadurch in Widerspruch, dass es bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG auf den Maßstab "bei vernünftiger Betrachtung" abgestellt habe. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts besagten allein, dass aus einer nicht intendierten objektiven Wirkung einer (Meinungs-)Äußerung nicht zwingend auf eine subjektive verfassungsfeindliche Zielsetzung geschlossen werden könne. Es habe indes nicht gesagt, dass es ausgeschlossen sei, aus der objektiven Wirkung auf die intendierte Wirkung zu schließen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ohne besondere Anhaltspunkte im Allgemeinen kein Anlass für die Annahme bestehe, der Äußernde habe die Wirkung seiner Äußerung auf andere falsch eingeschätzt. Besonderes Gewicht komme dem Kontext der Äußerung zu sowie der Gesamtschau mehrerer Äußerungen. Nach diesen Maßgaben habe das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3 BVerfSchG bejaht.

Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellte, sie könnten sich auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen, sei ihre verfassungsschutzbehördliche Beobachtung zulässig. Auch der neutrale Staat sei nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung bzw. ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös/ weltanschaulich motiviert sei. Lediglich die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die Einmischung in Überzeugungen, Handlungen und Darstellung religiöser bzw. weltanschaulicher Gemeinschaften sei dem Staat untersagt. Abgesehen davon sprächen beachtliche Gesichtspunkte dafür, dass es sich bei der Scientology-Organisation und den Klägern entgegen deren Selbstverständnis nicht um Religionsgemeinschaften handele. Es bestünden Anhaltspunkte, wonach der angeblich religiöse Charakter der scientologischen Lehre nur vorgeschoben sei, um in den Genuss der mit dem Status einer Religionsgemeinschaft verbundenen Vorteile zu gelangen.

Die Kläger müssten sich die Schriften Hubbards zurechnen lassen, weil sie selbst stets deren Verbindlichkeit für sich betonten. Entsprechendes gelte für die internen und externen Verlautbarungen der Scientology-Organisation seit dem Tode Hubbards. Die Kläger seien strikt in die hierarchische Struktur der Organisation eingebunden. Alle wesentlichen Entscheidungen würden auf übergeordneter Ebene getroffen oder sanktioniert. Für die Prüfung, ob in Bezug auf die Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, könnten auch die H(ubbard)C(Communications)O(ffice)-Richtlinienbriefe und -Bulletins herangezogen werden. Daraus ergäben sich Handlungsanweisungen nicht nur für Mitarbeiter von Scientology, sondern ebenso für die einfachen Mitglieder. Im Übrigen werde der Charakter der Organisation auch durch verwaltungsinterne Vorgaben geprägt. Von Relevanz seien ferner die frühen Werke Hubbards wie "Dianetik" und "Wissenschaft des Überlebens". Sie würden weiterhin beworben. Zudem sprächen Bezugnahmen in sonstigen Äußerungen von Scientology dagegen, dass die in den Büchern geäußerten Vorstellungen keine Gültigkeit mehr hätten oder nebensächlich seien.

Entgegen dem von den Klägern vorgelegten Gutachten sei das von Scientology verfolgte Ziel einer "neuen Zivilisation" nach scientologischen Vorstellungen nicht lediglich als eine "eschatologischutopische" Idee zu bewerten. Es handele sich vielmehr um eine politische Zielvorstellung. Scientology beabsichtige und arbeite daran, die "neue Zivilisation" in der diesseitigen Welt zu verwirklichen.

Die politischen Aktivitäten der Scientology-Organisation würden weltweit unvermindert weitergehen. Besonders in und für das Jahr 2005 seien massive Expansionsabsichten propagiert worden, die mit einem Eindringen in die Gesellschaft, mit Ausstellungen und Ansprachen von Politikern, Führungskräften und Volksvertretern verbunden sein sollten. Auch für die Folgezeit lasse sich das Bestreben feststellen, Einfluss auf Regierungen, Parlamente und Verwaltungen zu gewinnen. Die Scientology-Organisation betreibe ferner eine intensive und systematische Schulung ihrer Mitglieder, die auf die Gesamtpersönlichkeit abziele und die Mitglieder zum bewussten Kämpfer für eine Weltanschauung erziehen wolle, die den Anschauungen einer freiheitlichen Demokratie feindlich gegenüberstehe. Damit solle eine Schwächung und Zersetzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt werden. Dieser Typus von Aktivitäten genüge, um das Tatbestandsmerkmal der "politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG zu erfüllen. Nicht zu verlangen seien ein "aktivkämpferisches Tun" oder "umstürzlerische Tätigkeiten". Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen eines Parteiverbots, auf die die Kläger in diesem Zusammenhang Bezug nähmen, gebe dafür nichts her.

Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Kläger ergäben sich insbesondere vor dem Hintergrund eines allgemein verunglimpfenden und diffamierenden Umganges mit Gegnern und Kritikern, der in der scientologischen Ideologie fundierten menschenverachtenden Praxis, Personen zu "suppressive persons" zu erklären, der scientologischen Vorstellung einer Zweiklassengesellschaft sowie der pauschalen Diffamierung der Demokratie.

Die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung der Kläger sei erforderlich. Die Befugnis zum Sammeln und Auswerten von Informationen entfalle nicht, wenn sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestätigt habe. Entsprechend der Aufgabe und Funktion des Verfassungsschutzes sei eine weitere Beobachtung vielmehr zulässig, solange tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen. Es bedürfe insbesondere der fortgesetzten Beobachtung konkreter Aktionen wie des Versuchs der Einflussnahme auf politische und gesellschaftliche Entscheidungsträger, Maßnahmen gegen "unterdrückerische Personen", Expansionsbestrebungen durch Werbemaßnahmen, Neueröffnungen von Niederlassungen. Die weitere Beobachtung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Betätigung der Kläger als solche werde weder untersagt noch unmöglich gemacht. Etwaige Beeinträchtigungen bei der Mitgliederwerbung und Verbreitung ihrer Vorstellungen hätten die Kläger angesichts der schwerwiegenden Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinzunehmen. Von der Scientology-Organisation gehe eine erhebliche Gefahr aus. Die Berufung der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rasterfahndung vom 4. April 2006 (1 BvR 518/02) führe nicht zu einer abweichenden Bewertung. Es handele sich um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht vergleichbare Fallgestaltung. Ebenso wenig lasse sich eine Unzulässigkeit der Beobachtung aus dem Umstand ableiten, dass im Einzelfall die Weitergabe von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde rechtswidrig sein könne. Die Maßnahme der Datenübermittlung sei selbstständig im Rechtswege überprüfbar. Unzutreffend sei schließlich der Vorwurf der Kläger, jedes ihrer Mitglieder müsse damit rechnen, durch Abhören des Telefons, Lauschangriffe, Videoüberwachung oder Ermittlungen im persönlichen Umfeld ausgespäht zu werden. Bei einem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel werde in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gemäß § 8 Abs. 5 BVerfSchG geprüft. Die begehrte generelle Untersagung des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel komme nicht in Betracht.

Die von den Klägern unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 12. Februar 2008 förmlich zu Protokoll gestellten Verfahrens- und Beweisanträge hat der Senat in der mündlichen Verhandlung im Beschlusswege zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten einschließlich des Inhalts der Anträge und der Begründung für deren Ablehnung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Februar 2008 sowie den Schriftsatz der Kläger vom 12. Februar 2008 verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, auf die von den Beteiligten vorgelegten Anlagen (von den Klägern: K 1 bis K 123, BB 1 bis BB 278; von der Beklagten: B 1 bis B 250) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klage, deren Hauptantrag den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten "Hilfsantrag" bereits umfasst, ist unbegründet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die Kläger und ihre Mitglieder weiterhin beobachten und dabei auch nachrichtendienstliche Mittel einsetzen.

1. Rechtsgrundlage dafür ist § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590). Danach darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Zu seinen Aufgaben gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BVerfSchG u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG ist Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für solche Bestrebungen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen u.a. das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (§ 4 Abs. 2 Buchst. a)) sowie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Buchst. g)).

Sind zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verschiedene Maßnahmen geeignet, hat das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 8 Abs. 5 Satz 1 BVerfSchG diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 BVerfSchG darf eine Maßnahme keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das Bundesamt Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 BVerfSchG (nachrichtendienstliche Mittel) erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können (Nr. 1) oder dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Bundesamtes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist (Nr. 2). Zu den nachrichtendienstlichen Mitteln gehören Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung wie der Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG ist die Erhebung unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine behördliche Auskunft nach § 18 Abs. 3 BVerfSchG gewonnen werden kann. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG darf die Anwendung eines nachrichtendienstlichen Mittels nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

Die genannten Normen scheiden nicht deshalb von vornherein als Rechtsgrundlage aus, weil die Kläger sich als Religionsgemeinschaften verstehen und sich auf den Schutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. Denn es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, die hier in Rede stehenden Bestimmungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften anzuwenden. Danach bestand entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO keine Veranlassung, den Beweisanträgen der Kläger zu II. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 30 nachzugehen. Die darin unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich, weil sie allein beweisen sollen, dass die Kläger Religionsgemeinschaften sind.

Die Grundrechte des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sind nicht schrankenlos gewährleistet. Ihre Grenzen werden allerdings allein durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang bestimmt. Dabei ist der Konflikt mit den anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, wonach die widerstreitenden Rechtspositionen in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen sind. Eine verfassungsrechtliche Legitimation des Eingriffs in die Freiheiten des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist um so eher gegeben, je mehr das beanstandete staatliche Handeln dem Schutz der im Einzelfall kollidierenden Grundrechte anderer oder der Gewährleistung verfassungsrechtlich hervorgehobener Gemeinschaftsgüter dient.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - NJW 1989, 3269, 3270, 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 - NJW 2002, 2227, 2228, und 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47 f., jeweils m.w.N.

Gemessen daran begegnet eine Anwendung der hier in Rede stehenden Bestimmungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verfassungsschutzbehörden der Bundesrepublik Deutschland sind aufgrund der staatlichen Verantwortung für den verfassungsrechtlich hervorgehobenen Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) GG; Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG) von Verfassungs wegen grundsätzlich legitimiert, bei gegebenem Anlass Gruppierungen zu beobachten, um feststellen zu können, ob von ihnen eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgeht.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - BVerfGE 40, 287, 293, und 18. März 2003 - 2 BvB 1 u.a./01 - BVerfGE 107, 339, 365 f.; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126, 132 f.

Erst auf der Grundlage derartiger Beobachtungen wird es den zuständigen staatlichen Stellen möglich, sich eine auf tatsächliche Erkenntnisse gestützte Meinung über die Verfassungsfeindlichkeit der in den Blick genommenen Gruppierung zu bilden und zu bewerten, ob die Voraussetzungen für weitergehende staatliche Maßnahmen (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2, 21 Abs. 2 GG) vorliegen.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 - DÖV 1994, 917, 918; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 - NVwZ-RR 2002, 242, 243.

Darüber hinaus bezweckt die Beobachtung durch den Verfassungsschutz, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte und Gruppen im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 134; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 - juris, Rn. 71; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000, a.a.O.

Bei der Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter finden die Freiheiten des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ihre Grenze dort, wo Beschränkungen zugunsten des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung unerlässlich sind. Dies ist in der Regel u.a. der Fall, wenn eine religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaft Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr ist der Staat daher bei einem entsprechend konkreten und intensiven Gefahrenverdacht befugt, auch eine unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG stehende Gemeinschaft unter Beobachtung zu stellen, um abklären zu können, ob von dieser eine Gefahr für die zu schützende verfassungsmäßige Ordnung ausgeht.

Vgl. entsprechend zum Verbot einer Religionsgemeinschaft/Weltanschauungsgemeinschaft nach dem Vereinsgesetz BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35, S. 37 f.; wie hier auch Albert, DÖV 1997, 810, 813; Engelmann, BayVBl 1998, 358, 363.

Die Wahrnehmung einer grundrechtlichen Schutzpflicht entbindet den Staat allerdings nicht von der Notwendigkeit einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung, die mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang steht.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1989, a.a.O., S. 3270; BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112, 122 ff.

Eine solche, dem Gebot der Normenklarheit sowie den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügende Rechtsgrundlage ist hier gegeben.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209 u.a./83 - BVerfGE 65, 1, 44; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.83 - BVerwGE 84, 375, 382 f.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - NWVBl. 2001, 178, 179 (zu entsprechenden Regelungen im Verfassungsschutzgesetz Nordrhein- Westfalen - VSG NRW 1994).

Das Bundesverfassungsschutzgesetz gewährleistet den verfassungsrechtlich gebotenen schonenden Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsgütern. Es benennt in den §§ 3, 4, 8 und 9 BVerfSchG neben den allgemeinen Voraussetzungen für eine Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Reihe von besonderen Anforderungen, die für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erfüllt sein müssen. Darüber hinaus sind der Informationsbeschaffung allgemeine Grenzen gesetzt, die den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausformen und nicht hinter ihm zurück bleiben. Die Bestimmungen gebieten in ihrer Gesamtheit, die schutzwürdigen Belange des Betroffenen in die Abwägung einzustellen und angemessen zu würdigen. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Grundfreiheiten sind in diesem rechtlichen Zusammenhang zu berücksichtigen.

Zu den vergleichbaren Erwägungen in Bezug auf die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung politischer Parteien und den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab des Art. 21 Abs. 1 GG siehe BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 133 f., und OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - a.a.O., S. 179.

Eine abweichende rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte von Art. 9 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK). Nach Art. 9 Abs. 2 EMRK darf die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen gehört die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung zu den in einer demokratischen Gesellschaft zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung notwendigen Maßnahmen.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - a.a.O., S. 41.

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze sind die Voraussetzungen für eine Beobachtung der Kläger gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BVerfSchG gegeben.

a) Bei den Klägern handelt es sich um Personenzusammenschlüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 BVerfSchG. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Bei der tatbestandlichen Voraussetzung "Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte" in § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, dass Bestrebungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BVerfSchG genannten Art gegeben sein könnten, genügen nicht. Andererseits bedarf es nicht bereits der Gewissheit, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft und abgeschafft werden soll. Es müssen vielmehr konkrete Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten und deshalb eine weitere Aufklärung erforderlich erscheinen lassen. Ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen.

Vgl. zu entsprechenden Regelungen in den Landesverfassungsschutzgesetzen BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63, 81; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 - a.a.O., S. 589; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 - BayVBl 1994, 115, 116; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 - a.a.O., S. 918; siehe auch BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313, 395; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 12.88 - BVerwGE 87, 23, 26 ff.

Derartige Anhaltspunkte können sich aus dem "offiziellen" Programm und/oder der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial.

Vgl. in Bezug auf Parteien BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 5, 85 144; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 - a.a.O., S. 589; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 - a.a.O., S. 243; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 - NVwZ 2006, 838, 840.

Die Kläger sind Teil der weltweiten, auf die Schriften von L. Ron Hubbard zurückgehenden Scientology-Organisation. Sie verstehen sich als Gliedteile der "international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaften der Scientology Religion, die international von der Mutterkirche geleitet und vertreten wird". Als "Mutterkirche" und "Hierarchie der Kirche" definieren die Kläger die hierarchische Gliederung, "die unter der Schirmherrschaft der Mutterkirche für Kirchen, der Church of Scientology International (USA), und der Schirmherrschaft der Mutterkirche für Missionen, Scientology Missions International (USA), in den USA ... derzeit aufgebaut und tätig ist" (vgl. § 9 der Satzung des Klägers zu 1 und § 8 der Satzung des Klägers zu 2).

Wie sich den Satzungen der Kläger entnehmen lässt, ist innerhalb der "international verbreiteten und hierarchisch gegliederten Kirche" hinsichtlich der Inhalte der "Scientology-Religion" und Lehre eine programmatische Differenzierung nicht beabsichtigt und zugelassen (vgl. § 9 Nr. 1 a) bis c) bzw. § 8 Nr. 1 a) bis c) der Satzungen). Dies findet eine Bestätigung in verschiedenen anderen Verlautbarungen von Scientology. So verpflichtet beispielsweise der "Kodex eines Scientologen" die Mitglieder auf eine unveränderte Anwendung der Scientology (vgl. Text 5 im Tatbestand). In einer anderen Schriftquelle heißt es, dass alle Scientologen darin übereinstimmen, sich an die HCO-Kodizes zu halten (vgl. Text 18). Des Weiteren lässt sich dem scientologischen Schrifttum entnehmen, dass die von Hubbard verfassten so genannten HCO-Richtlinienbriefe und -Bulletins ungeachtet ihres Alters weiterhin Gültigkeit beanspruchen, es sei denn, sie sind ausdrücklich aufgehoben worden (vgl. Text 6). Scientology verweist nachdrücklich darauf, dass die geschriebenen Werke Hubbards über Dianetik und Scientology sowie die Tonbandaufzeichnungen seiner Vorträge und deren Abschriften "die verbindliche Lehre der Scientology-Religion" sind und "die einzige Quelle der Lehre der Scientology-Religion" darstellen. Ziel ist es - so Scientology -, die Schriften so zu erhalten und anzuwenden, wie sie von Hubbard festgehalten wurden. Von jeder Scientology Organisation und jedem einzelnen Mitglied wird erwartet, dass sie für die "standardgemäße Anwendung der Scientology Schriften" sorgen. Jeder Versuch, die Lehren der Scientology zu ändern, wird als ein "schwerwiegender Bruch der kirchlichen Ethik" aufgefasst (vgl. Texte 2 und 9). Dementsprechend kommen als Quelle für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte insbesondere die Schriften des Scientology-Gründers Hubbard (vgl. § 9 Nr. 1 a), § 8 Nr. 1 a) der Satzungen) und Verlautbarungen der "Kirchenhierarchie in den kirchlichen Fragen und Angelegenheiten" (vgl. § 9 Nr. 1 b) und c), § 8 Nr. 1 b) und c) der Satzungen) in Frage, daneben Äußerungen und Aktivitäten von Mitgliedern der Kläger sowie von führenden Persönlichkeiten und sonstigen offiziellen Vertretern der Scientology- Organisation international.

Ebenso VG Saarlouis, Urteil vom 29. März 2001 - 6 K 149/00 - juris, Rn. 93, 95; VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 27 A 260/98 - NVwZ 2002, 1018, 1020.

Dabei kommt es nicht auf die abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung der Äußerungen an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtausrichtung der Gruppierung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 136; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006, a.a.O., S. 840; OVG Niedersachen, Urteil vom 19. Oktober 2000, a.a.O., S. 245 (jeweils zur verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung von Parteien).

Handelt es sich bei dem in Blick genommenen Personenzusammenschluss um eine religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaft, setzt das durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Gemeinschaft Grenzen bei der Heranziehung von Äußerungen als Anknüpfungspunkt für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Der Grundsatz religiösweltanschaulicher Neutralität verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft als solche zu bewerten. Ausfluss der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Freiheiten ist des Weiteren, dass es der Gemeinschaft freisteht, ihre innere Organisation nach ihrem eigenen religiösen bzw. weltanschaulichen Selbstverständnis zu gestalten, solange sie den verfassungsrechtlichen Ordnungsrahmen nicht beeinträchtigt. Dem Staat ist es allerdings unbenommen, das tatsächliche Verhalten einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös bzw. weltanschaulich motiviert ist. Ob dabei Glaube und Lehre der Gemeinschaft, soweit sie sich nach außen manifestieren, Rückschlüsse auf verfassungsfeindliche Bestrebungen zulassen, ist eine Frage des Einzelfalls.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370, 394; Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - a.a.O., S. 294.

Ferner ist bei der Würdigung der Verlautbarungen dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Recht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen. Das Grundrecht ist seinerseits konstituierend für die Demokratie, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen ist daher ebenso wenig als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile dieser Grundordnung zu ändern. Es ist andererseits verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - a.a.O., S. 82.

Zu den in § 4 Abs. 2 Buchst. g) BVerfSchG genannten Menschenrechten zählen insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG).

Das Gebot der Achtung der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist Mittelpunkt des Wertesystems der Verfassung. Ausgehend von der Vorstellung des Grundgesetzgebers, dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann, in der Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt zu werden, schließt es die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde aus, den Menschen zum bloßen Objekt zu machen. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, die Ausdruck der Verachtung des Wertes ist, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 - BVerfGE 115, 118, 153 m.w.N.

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; er verpflichtet dazu, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - juris, Rn. 18 m.w.N.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf u.a. niemand wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Nach diesen Maßgaben liegen unter Auswertung der von den Klägern und der Beklagten beigebrachten Unterlagen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und in ausreichender Zahl dafür vor, dass in einer Gesellschaft nach scientologischen Vorstellungen die Wahrung der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgebots nicht gewährleistet sind.

Wiederholt finden sich in Texten Hubbards Aussagen, die nahe legen, dass Menschen- und Bürgerrechte in einer scientologischen Gesellschaft nicht allen Menschen gleichermaßen zustehen sollen. So bezeichnet Hubbard es als "erstrebenswerte Ziele", wenn "nur dem Nichtaberrierten die Bürgerrechte verliehen" werden und "nur der Nichtaberrierte die Staatsbürgerschaft erlangen und davon profitieren kann" (vgl. Text 35). "Nicht aberrierte" Menschen sind nach seinem Verständnis Clears, also Scientologen (vgl. Texte 35, 58). Auch bringt er seine Hoffnung zum Ausdruck, dass es eines Tages "ein viel vernünftigeres Gesetz geben" wird, "das nur Nichtaberrierten erlaubt, zu heiraten und Kinder in die Welt zu setzen" (vgl. Text 34). Um dem Ziel einer Gesellschaft nach scientologischen Vorstellungen näher zu kommen, sieht Hubbard es als gerechtfertigt an, von ihm als "Kriminelle" bezeichneten Personen jegliche bürgerlichen Rechte abzusprechen (vgl. Text 40). Er definiert den Kriminellen als jemanden, "der durch böse Absichten motiviert ist und der so viele schädliche Overt-Handlungen (= eine Handlung der Person oder des Individuums, die zur Verletzung, Herabsetzung oder Erniedrigung eines anderen, anderer oder deren Beingness, Körper, Besitztümer, Beziehungen oder Dynamiken führt. Sie kann beabsichtigt und unbeabsichtigt sein) begangen hat, dass er solche Aktivitäten als normal betrachtet" (vgl. Text 27; zur Definition des Begriffs "Overt- Handlung" siehe Hubbard, "Einführung in die Ethik der Scientology", 2007, S. 438, Anlage BB 152, Beiakte Heft 43). Nach Hubbard machen "Kriminelle", also Personen, denen nach den Ausführungen in Text 40 die Bürgerrechte abzusprechen wären, "etwa 20 Prozent der Menschheit aus" (vgl. Text 32). Im weiteren Kontext der Texte 27 und 32 drängt sich auf, dass Hubbard zu Kriminellen in diesem Sinne unter anderem die Personengruppe der Kritiker von Scientology sowie die Berufsgruppe der Psychiater und Psychologen zählt. So verweist er darauf, es gebe keine Kritiker der Scientology, die keine kriminelle Vergangenheit hätten. In Bezug auf Psychiater und Psychologen führt er aus, sie beschuldigten andere der Dinge, die sie selbst täten; eine solche Verhaltensweise sei kennzeichnend für "Kriminelle" (vgl. Texte 27 und 32).

In dieselbe Richtung geht ein Text Hubbards über "Die antisoziale Persönlichkeit, der Anti-Scientologe". Darin führt er aus, es gebe "gewisse Merkmale und geistige Einstellungen, die etwa 20 Prozent einer Rasse dazu bewegen, sich jeder Unternehmung oder Gruppe, die etwas verbessern will, vehement zu widersetzen"; solche Leute seien dafür bekannt, "antisoziale Tendenzen" zu haben. Hubbard bezeichnet es als wichtig, diese "antisozialen Persönlichkeiten" als "kranke Wesen" zu erkennen und "zu isolieren". Der "antisozialen Persönlichkeit" stellt er die "soziale Persönlichkeit" gegenüber. Dies sind für ihn "wertvolle Menschen" und "die Leute, die Rechte und Freiheiten haben müssen". Demgegenüber führt er in Bezug auf die "antisozialen Personen" aus, dass ihnen nur Aufmerksamkeit geschenkt werde, "um die sozialen Persönlichkeiten in der Gesellschaft zu schützen und zu unterstützen" (vgl. Text 15). Diese Differenzierung zwischen 80 Prozent der Bevölkerung, die "versuchen vorwärts zu kommen" und 20 Prozent der Bevölkerung, die sie "daran zu hindern versuchen" (vgl. Text 15), findet sich auch in Text 16. Darin verweist Hubbard darauf, dass "ungefähr 20 Prozent der Bevölkerung Ethikfälle" seien, denen nicht erlaubt werden dürfe, die 80 Prozent daran zu hindern, "die Brücke zu überqueren".

Anhaltspunkte dafür, dass in einer Gesellschaft nach scientologischen Vorstellungen die Wahrung der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgebots nicht gewährleistet sind, ergeben sich darüber hinaus aus den Darlegungen Hubbards zu "ehrlichen" und "unehrlichen" Menschen. Nach Hubbard setzt der "Weg zur geistigen Gesundheit", das heißt der "Weg die Brücke hinauf zu OT und wirklicher Freiheit", die Fähigkeit voraus, "ehrlich zu sein". In seiner Schrift "Einführung in die Ethik" beschreibt Hubbard, wie der Mensch mittels der Technologie der Scientology die Fähigkeit erlangen kann, "die Wahrheit von etwas anzusehen", und damit "ehrlich" zu sein. Er führt aus, dass die "Rechte des Einzelnen" nicht geschaffen wurden, "um Verbrecher zu schützen, sondern um ehrlichen Menschen Freiheit zu bringen". "Freiheit" - so Hubbard - sei "für ehrliche Menschen da" und "müsse verdient sein, bevor irgendwelche Freiheit möglich ist". Weiter heißt es, "individuelle Bürgerrechte (= die Gesamtheit der Rechte, die von Leuten in einer Gemeinde oder in einem Staat gemeinsam besessen werden)" "existieren nur für die, die die Fähigkeit besitzen, frei zu sein" (vgl. Texte 13 und 14). Dies und der weitere Kontext der Zitate legen den Schluss nahe, dass in einer scientologischen Gesellschaft den im scientologischen Sinne "unehrlichen Menschen" keine Bürgerrechte zukommen sollen, um (vgl. Text 13) das "Recht" der "ehrlichen Menschen" zu gewährleisten, "mit ehrlichen Menschen zu leben".

Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus Ausführungen Hubbards über die "wahrhaft aberrierende Persönlichkeit". Diese könne man - so Hubbard - "an ihrer Weigerung, sich überhaupt auditieren zu lassen, erkennen" "beziehungsweise, wenn sie sich auditieren lässt, akzeptiert sie das Auditing nur zum Schein, lässt aber nicht zu, dass es irgendeine Wirkung auf sie hat." Laut Hubbard machen die "wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten" wahrscheinlich "in unserer Gesellschaft nicht mehr als fünf bis zehn Prozent aus". Er verunglimpft diese Menschen als Personen, die "auf irgendeine Weise stehlen" müssen, "ziemlich anfällig für Hässlichkeit" und "völlige Schmarotzer" sind und die "vor allen anderen Dingen" wissen, "dass sie nicht für einen Tag ehrliche Arbeit leisten" können. Weiter heißt es: "Sehr oft wäscht sich dieser Personentyp nicht, sein Atem ist oft übelriechend, die Füße fangen an zu stinken, das endokrine System ist auf irgendeine Weise gestört, die Person hat erhebliche Verdauungsstörungen". Hubbard bezeichnet die von ihm so skizzierte "wahrhaft aberrierte Persönlichkeit als "völlig wertlos" (vgl. zu allem Text 52). Ebenso erschließt sich aus den Texten 39 und 40, dass nach den Vorstellungen Hubbards Menschen, die auf der "Tonskala" im Bereich unterhalb der Linie 2,0 liegen - wo sich nach Hubbard im Allgemeinen "Kriminelle" befinden -, ohne Wert für die Gesellschaft sind bzw. "einen negativen Wert für die Gesellschaft" haben. "Die einzigen Lösungen dafür scheinen darin zu bestehen" - so Hubbard - "solche Menschen abseits von der Gesellschaft in Quarantäne zu halten, um die Ansteckung ihrer Geisteskrankheiten und die allgemeine Turbulenz zu verhindern, die sie in jede Ordnung bringen, wodurch sie diese auf der Tonskala hinunterzerren, oder aber solche Menschen zu auditieren, bis sie eine Stufe auf der Tonskala erreicht haben, die ihnen Wert verleiht". Der Gedanke der Quarantäne findet sich ebenso in Text 52, wonach sich eine Gesellschaft wahrscheinlich klären ließe und "nicht mehr am Aufblühen gehindert" wäre, wenn man die "wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten" "einfach einsammeln und diese Ansteckungsgefahr von der übrigen Bevölkerung entfernen würde". Danach kommt in diesen Textstellen ein Menschenbild zum Ausdruck, das mit der Menschenwürdegarantie in Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, weil es eine Missachtung des dem Menschen nach Art. 1 Abs. 1 GG kraft seines Personseins zukommenden Wertes erkennen lässt. "Der tatsächliche Wert des Einzelnen" wird an seinem "tatsächlichem Wert für die Gesellschaft" gemessen. Als Mensch mit Wert wird der Einzelne erst anerkannt, wenn er eine bestimmte Wertigkeitsstufe im Sinne der Hubbardschen "Tonskala" erreicht hat, wobei Hubbard davon ausgeht, "dass nicht alle mit dem gleichen potenziellen Wert für ihre Mitmenschen geschaffen sind" (vgl. Text 39).

Eine ähnliche Abwertung kennzeichnet Verlautbarungen Hubbards über Personen, die von ihm als Kritiker und Gegner verstanden werden. So heißt es in Text 32 über Kritiker der Scientology: "Jedes Mal, wenn wir den Hintergrund eines Kritikers ... untersuchten, fanden wir Verbrechen, für die diese Person oder Gruppe unter dem bestehenden Gesetz ins Gefängnis geworfen werden könnte. Wir finden keine Kritiker der Scientology, die keine kriminelle Vergangenheit haben. ... Diejenigen, die sich uns entgegenstellen, haben Verbrechen zu verbergen". Eine vergleichbare Formulierung enthält Text 51 im Abschnitt "Angriffe auf Scientology", wonach es "bisher keinen Angreifer" gab, "der nicht vor lauter Verbrechen stank". An anderer Stelle weist Hubbard darauf hin, dass der "Unterdrücker" durch Zwang entfernt bzw. außer Gefecht gesetzt werden kann, "weil er ein Anti-Nachfragefaktor ist, der falsche Aussagen und Lügen benutzt, um zu verhindern, dass ein Bedarf (zu ergänzen: nach Scientology) entsteht" (vgl. Text 26). Die Berufsgruppe der Psychiater und Psychologen bezeichnet Hubbard als "psychotische Verbrecher", die sich damit befassen, "Leute umzubringen. Ihre ganze Lebensaufgabe besteht in Zerstörung" (vgl. Text 33).

Anknüpfungspunkte für die Einschätzung, dass in einer scientologischen Gesellschaft die Gewährleistungen des Art. 3 GG nicht verwirklicht sind, ergeben sich des Weiteren aus Äußerungen über den Umgang mit "unterdrückerischen Personen oder Gruppen" (vgl. Text 53). Diese lassen darauf schließen, dass Menschen, die den Zielen und der Lehre von Scientology nicht folgen, diskriminiert würden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen - und konnte deshalb der Beweisantrag der Kläger zu II. 12 a und 14 wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abgelehnt werden -, welchen Inhalt der HCO-Richtlinienbrief vom 18. Oktober 1967 ("Fair Game") hat und ob die Richtlinie später aufgehoben worden ist (vgl. dazu die Texte 21 bis 24). Ungeachtet dessen liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass in einer Gesellschaftsordnung, wie sie Scientology anstrebt, Kritiker, Gegner und sonstige als "unterdrückerisch" angesehene Personen "konfrontiert" und "zerschlagen" werden (vgl. zu diesem Sprachgebrauch die Überschrift des Schulungskurses "PTS/SP- Kurs", Text 53; vgl. auch Text 17). "Unterdrückerische Handlungen" werden bei Scientology als Handlungen oder Unterlassungen definiert, die unternommen werden, um Scientology oder Scientologen wissentlich zu unterdrücken, zu verringern oder zu behindern. Davon erfasst werden jegliche Handlungen bzw. Unterlassungen, die aus Sicht von Scientology geeignet sind, die Organisation oder eines ihrer Mitglieder zu beschädigen. Dies schließt auch solche Handlungen ein, die darauf abzielen, "den Einfluss oder die Aktivitäten der Scientology zu verringern bzw. zu zerstören oder Fallgewinne bzw. fortgesetzten Erfolg und fortgesetzte Aktivität in der Scientology von einem Scientologen zu verhindern". Personen oder Gruppen, die "unterdrückerische Handlungen" begehen, werden "die Rechte, die normalerweise vernünftigen Wesen zuerkannt werden, nicht gewährt" (vgl. Text 53 und im Einzelnen Anlage B 9, S. 126 ff.). Diese Einstellung begründet den Verdacht, dass Personen, die den scientologischen Vorstellungen nicht folgen bzw. sie nicht den Lehrinhalten gemäß umsetzen, rechtlos gestellt und diskriminiert werden. Dieser Verdacht wird durch den Einwand der Kläger, die Äußerungen berührten allein die Rechtsstellung als Scientologe und wirkten lediglich im internen Bereich der Organisation, nicht ausgeräumt. Maßgeblich ist, ob es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass Scientology ihr Wertesystem auf die staatliche Ordnung übertragen will.

So auch VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 27 A 260/98 - a.a.O., S. 1020.

Dies ist hier der Fall. Nach eigenen Verlautbarungen strebt Scientology eine neue Zivilisation auf Erden, ein Universum mit von ihren Aberrationen befreiten Individuen an (vgl. Texte 1, 19, 26, 42, 43, 44, 45, 46, 49). Hätte sie mit ihrer Zielsetzung Erfolg und wäre der Planet im Sinne von Scientology "geklärt", wirkten ihre Inhalte und Lehren nicht lediglich organisationsintern, sondern aufgrund der dann verwirklichten Gesellschaftsordnung zugleich nach außen (vgl. dazu etwa Texte 30, 42 und 43).

Siehe zum Ganzen auch Diringer, Scientology, Schriften zum Staatskirchenrecht, Bd. 9, 2003, S. 210 ff.

Ausgehend davon brauchte der Senat dem Beweisantrag der Kläger zu II. 20 nicht nachzugehen. Die darin unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht entscheidungserheblich. Die vorstehenden Ausführungen knüpfen nicht daran an, ob Nichtmitglieder von Scientology "zu unterdrückerischen Personen erklärt wurden und werden", sondern an den Umgang mit Personen oder Gruppen, die "unterdrückerische Handlungen" begehen.

Aus den Darlegungen zu § 4 Abs. 2 Buchst. g) BVerfSchG ergeben sich hier zu- gleich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger Bestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 2 Buchst. a) BVerfSchG). Die dargestellte Differenzierung in den Schriften Hubbards zwischen Menschen, denen ein Wert für die Gesellschaft zukommt, und solchen, die keinen Wert bzw. einen negativen Wert für die Gesellschaft haben, sowie die damit einhergehende Aberkennung von individuellen Bürgerrechten bei Teilen der Bevölkerung lässt besorgen, dass in einer nach den Vorgaben Hubbards verwirklichten Gesellschaftsordnung das aktive und passive Wahlrecht nicht allen Menschen gleichermaßen zustehen soll. Dieser Verdacht verstärkt sich mit Blick auf weitere Verlautbarungen, in denen Hubbard zum Ausdruck bringt, dass eine "funktionierende" und "wirkliche" "Demokratie ... nur in einer Nation von Clears möglich ist" (vgl. Texte 10, 11, 55). Dafür sprechen des Weiteren Überlegungen Hubbards, wonach es unter Scientology dazu kommen könnte, dass parlamentarische Abgeordnete eine gewisse Stufe auf dem "Weg der Brücke" erreicht haben müssen (vgl. Text 57).

Ob daneben, wofür einiges spricht, weitere der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG benannten Verfassungsgrundsätze betroffen sind,

vgl. dazu etwa Diringer, a.a.O., S. 221 ff.; VG Saarlouis, Urteil vom 29. März 2001 - 6 K 149/00 - a.a.O., Rn. 63 ff.,

bedarf hier keiner Vertiefung.

Die Aussagekraft der genannten Texte wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Schrifttum von Hubbard und Scientology daneben eine Vielzahl von Äußerungen enthält, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen. Die Zulässigkeit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz knüpft allein an das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und damit an einen begründeten Verdacht für entsprechende Bestrebungen an, der - wie hier der Fall - auch schon dann gegeben sein kann, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten der zu beobachtenden Gruppierung widerspiegelt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - a.a.O., S. 180.

Danach bestand keine Veranlassung, dem Beweisantrag der Kläger zu II. 28 nachzugehen. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob die von der Beklagten und dem Erstgericht herangezogenen Texte nur einen kleinen Bruchteil aller Quellen von Scientology ausmachen. Auf eine rein quantitative Betrachtung kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich in der Gesamtschau nach Inhalt, Gewicht und Zahl hinreichend aussagekräftige Verlautbarungen ergeben, an die sich die Bewertung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen knüpfen lässt.

Entscheidend ist, dass das hier in Bezug genommene Quellenmaterial für den Gesamteindruck von Scientology mitbestimmend ist. Die Bücher Hubbards, aus denen eine Vielzahl der zitierten Textstellen entnommen sind, werden von Scientology weiterhin vertrieben und beworben sowie in Neuauflagen herausgegeben. Dabei enthalten die Schriften keinerlei Hinweis darauf, dass ihre Inhalte für Scientology keine Gültigkeit (mehr) hätten oder sich Scientology von bestimmten Inhalten distanzierte. Dies gilt insbesondere auch für die Bücher "Dianetik: Der Leitfaden für den menschlichen Verstand" (im Folgenden: "Dianetik"), "Einführung in die Ethik der Scientology" (im Folgenden: "Ethik") und "Die Wissenschaft des Überlebens" (im Folgenden: Überleben"). So heißt es etwa im Klappentext zum Buch "Ethik", dass dieses "bahnbrechende Entdeckungen" beinhalte, darunter die "Grundlagen von Ethik und Recht", die "soziale und antisoziale Persönlichkeit" sowie das "Scientology Ethik- und Rechtssystem". Der Klappentext endet mit der Aufforderung: "Wenden Sie dieses Buch in Ihrem Leben an und die Tore zur Freiheit selbst werden sich weit öffnen" (vgl. die von den Klägern vorgelegte Anlage BB 152, Beiakte Heft 43). Als "bahnbrechende Erkenntnisse" werden auch die Inhalte im Buch "Wissenschaft" bezeichnet und des Weiteren ausgeführt, "Die Wissenschaft des Überlebens ist das unentbehrliche Handbuch für jeden Auditor" und "das nützlichste Buch, das Sie je besitzen werden" (vgl. den dortigen Klappentext in der Anlage BB 152, Beiakte Heft 30). Über das Buch "Dianetik" verlautbart Scientology, dass es "ebenfalls ein Teil der Lehre der Scientology" ist und "das vermutlich bekannteste Werk". "Auch wenn dieses Buch" - so die Church of Scientology International - "entstand, bevor das Wissen über den menschlichen Geist zur Gründung der Scientology-Religion führte, klassifiziert es einen wichtigen Teil von L. Ron Hubbards Suche nach der Wahrheit der menschlichen Existenz und bildet nach wie vor das Grundgestein aus vielen der grundsätzlichen Prinzipien, auf denen Dianetik und Scientology aufbauen" (vgl. Text 2). Dem entspricht es, dass die Bereiche "Dianetik" und "Scientology" auch in sonstigen Verlautbarungen der Scientology-Organisation gleichrangig nebeneinander genannt werden (vgl. z.B. Texte 8, 9, 49; ferner z.B. die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 145, B 148 - S. 18). Ohne Erfolg bleibt danach auch der Einwand der Kläger, den zitierten Passagen aus dem Buch "Dianetik" sei mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Dianetik und Scientology die von der Beklagten angenommene Aussagekraft nicht beizumessen.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich Scientology im Rahmen der Werbung für die Schriften und Werke Hubbards von bestimmten Inhalten distanziert hätte. Dem hier im Verfahren vorgelegten Werbematerial lässt sich dafür nichts entnehmen (vgl. z.B. die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 83 bis B 86, B 145).

Das in der allgemeinen Öffentlichkeit vermittelte Bild, wonach die Original- Schriften Hubbards unverändert das Fundament der scientologischen Lehre sind, wird vielmehr dadurch bestärkt, dass das Material über den Umgang mit Kritikern, "antisozialen Persönlichkeiten" und "unterdrückerischen Personen" - wie die Beklagte ausführlich belegt hat - auch aktuell als wichtige Schulungsunterlage dient (vgl. Schriftsätze der Beklagten vom 12. Februar 2004, S. 89, 7. Oktober 2005, S. 19/20, und 27. Juli 2007, S. 12, mit den darin in Bezug genommenen Anlagen B 44 und B 45, B 94 bis B 100, B 150 bis B 156). Danach wird der "PTS/SP-Kurs - Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt" von Scientology nachhaltig beworben und beispielsweise darauf verwiesen, dass "die Tech, durch die Sie gegen Unterdrückung unanfällig werden", "für Ihre Zukunft als Wesen die wichtigste Technologie" ist (vgl. Anlage B 96, S. 2). Die nach wie vor gegebene Aktualität des hier zitierten Textes über "Die antisoziale Persönlichkeit" (vgl. Text 15) belegt darüber hinaus dessen Wiedergabe auf der Website von Scientology (vgl. die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 154, datierend vom 26. September 2006).

Ein weiterer Anhalt dafür, dass den Original-Schriften Hubbards in der Scientology zentrale Bedeutung zukommt, findet sich im HCO-Richtlinienbrief vom 23. November 1965RB, der Aufnahme in Schulungsunterlagen gefunden hat (vgl. "PTS/SP-Kurs", von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 9, S. 116 ff.) Danach kann eine Person "vor ein Ethik-Gericht oder ein Ethik-Gericht für Führungskräfte geladen werden, wenn herausgefunden wird, dass sie beim Empfangen, Lesen oder Hören eines Befehls, HCOBs, eines Richtlinienbriefes oder eines Tonbandvortrages, absolut aller geschriebenen oder gedruckten Materialien von LRH, einschließlich Büchern, PABs, Mitteilungszetteln, Telexen und Mimeo-Ausgaben über ein Wort hinweggegangen ist, das sie nicht versteht..." (zugleich Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, 2007, S. 329, vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43). Diese Vorgabe Hubbards legt nahe, dass es innerhalb der geschriebenen Werke Hubbards keine unbeachtliche Äußerung gibt.

Vor diesem Hintergrund können die Kläger mit ihrem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, bei einigen der hier zitierten Verlautbarungen Hubbards handele es sich lediglich um "Altlasten" und "unverbindliche Meinungen", nicht durchdringen. Es entspricht dem Schutzzweck der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 BVerfSchG, gerade auch auf das sich in der Öffentlichkeit manifestierende Bild von den Überzeugungen, Lehrinhalten, Zielsetzungen etc. einer Gruppierung abzustellen. Danach liegen hier aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3, Abs. 2 Buchst. a) und g) BVerfSchG vor. Diese Bewertung steht nicht in Widerspruch zu der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Bedeutung, die Verlautbarungen bei der Beantwortung der Frage zukommt, ob eine Gruppierung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, von der konkreten Verwendung der Äußerungen und ihrem Stellenwert in der Gesamtausrichtung der Gruppierung abhängt. Zum Tragen kommt hier, dass das von Scientology nach außen kommunizierte und dokumentierte Bild einer unveränderten Gültigkeit der Schriften Hubbards ein sehr nachhaltiges ist. Nach wie vor werden die Schriften, wie ausgeführt, neu aufgelegt und beworben. Die Bücher Hubbards und viele weitere der hier zitierten Quellen finden sich auch in einem von Scientology erstellten "Verzeichnis sämtlicher Dianetik- und Scientology Materialien", versehen mit dem Hinweis, dass darin "die Weisheit L. Ron Hubbards zu finden" sei, und mit einer Anleitung, "in welcher Reihenfolge diese Materialien sich am besten studieren lassen" (vgl. die von den Klägern vorgelegte Anlage K 24 "Was ist Scientology?", S. 869 ff.). Damit findet eine Form konkreter Verwendung der Äußerungen Hubbards statt, die zugleich deutlich macht, welchen zentralen Stellenwert sie in der Gesamtausrichtung von Scientology haben. Letzteres findet sich auch bestätigt in den Satzungen der Kläger (vgl. § 2 Nr. 3, § 9 Nr. 1 a) der Satzung des Klägers zu 1.; § 2 Nr. 3, § 8 Nr. 1 a) der Satzung des Klägers zu 2.). Die Erklärung der Kläger, bestimmten Inhalten der Schriften komme für sie bzw. ihre Mitglieder keine Verbindlichkeit zu, tritt zu diesem Befund in offenen Widerspruch. Diese Widersprüchlichkeit gibt dem Bundesamt für Verfassungsschutz hinreichenden Anlass zur weiteren Beobachtung zwecks Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welche Richtung sich die Diskrepanz auflösen lässt.

Danach brauchte der Senat den Beweisanträgen der Kläger zu II. 12 b, 13 und 15 mangels Entscheidungserheblichkeit der darin unter Beweis gestellten Tatsachen nicht nachzugehen. Die Kläger stellen unter Beweis, dass verschiedene Äußerungen Hubbards sowie die im Tatbestand als Text 41 zitierte Äußerung für sie nicht verbindlich sind bzw. nicht ihrer gelebten Praxis entsprechen. Dieser Tatsachenvortrag lässt den vorgenannten Befund einer in die Öffentlichkeit kommunizierten und dokumentierten unveränderten Gültigkeit der Schriften Hubbards unberührt und ist daher nicht geeignet, die daraus abgeleiteten Anknüpfungspunkte für Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Abs. 2 BVerfSchG in ihrem Aussagegewicht zu relativieren. Das verbleibende widersprüchliche Bild begründet, wie ausgeführt, tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3 BVerfSchG. Diesen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen weiter aufzuklären, ist ein legitimes Anliegen der Beklagten.

Aus entsprechenden Erwägungen hatte der Senat keine Veranlassung, dem Beweisantrag zu II. 17 nachzugehen. Die darin unter Beweis gestellte Tatsache, dass dem "PTS/SP-Kurs" allein "kircheninterne" Bedeutung zukomme, ist nicht entscheidungserheblich. Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ergibt sich, wie ausgeführt, aus dem in der Öffentlichkeit vermittelten Bild der besonderen Relevanz der Kursinhalte sowie der aus der Zielsetzung "einer neuen Zivilisation" begründeten Annahme, dass Scientology langfristig das Ziel verfolgt, ihre Vorstellungen und Lehren in die gesellschaftliche Ordnung hineinzutragen.

Mit ihrem Hinweis auf das "Glaubensbekenntnis der Scientology-Kirche" (vgl. Text 4), auf den Leitfaden "Der Weg zum Glücklichsein" (vgl. Text 7) oder auf vergleichbare Texte können die Kläger die Bewertung der genannten Textstellen als tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BVerfSchG ebenso wenig entkräften wie mit ihrem Hinweis darauf, die Mitglieder der Kläger stimmten darin überein, das Grundgesetz zu respektieren und die Lehre von Scientology im Einklang mit der Verfassungsordnung auszuüben (vgl. § 2 Nr. 6, § 9 Nrn. 2 und 3 der Satzung des Klägers zu 1). Dies gilt auch für den Vortrag der Kläger, nach scientologischem Verständnis stelle sich die Befolgung der Gesetzes eines Landes als übergeordnetes Prinzip dar (vgl. dazu Text 25). Diese Gesichtspunkte sind zwar in die vorzunehmende Gesamtschau einzustellen; sie erweisen sich jedoch lediglich als eine Bewertungsquelle unter vielen weiteren. Maßgeblich ist, welches Bild sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Schriften und sonstigen Verlautbarungen der Scientology-Organisation erschließt, insbesondere in Bezug auf das Wesen ihrer Ziele und Lehrinhalte.

Zur begrenzten Aussagekraft formaler Bekenntnisse vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 - a.a.O., S. 117; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 - a.a.O., S. 918 m.w.N. (jeweils in Bezug auf die Beobachtung von Parteien); VG Saarlouis, Urteil vom 29. März 2001 - 6 K 149/00 - juris, Rn. 101.

Angesichts dessen brauchte der Senat den Beweisanträgen der Kläger zu II. 16 und 23 a nicht nachzugehen. Die Kläger wollen damit beweisen, dass ihre Mitglieder nach dem "Kirchenrecht" verpflichtet sind, sich an die staatliche Rechtsordnung zu halten. Dieser Sachverhalt ist nach Maßgabe vorstehender Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Denn ungeachtet der formalen Bekundungen zur Rechtstreue begründen die hier in Bezug genommenen Äußerungen aus dem Schrifttum von Scientology hinreichende Anhaltspunkte, die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Kläger rechtfertigen. Aus demselben Grund bestand für den Senat keine Veranlassung, den Beweisanträgen der Kläger zu II. 19, 21 und 23 b) zu entsprechen. Mit den darin unter Beweis gestellten Tatsachen wollen die Kläger gleichfalls belegen, dass sie "kirchenintern" auf die Einhaltung der staatlichen Rechtsordnung verpflichtet sind.

Der Senat war des Weiteren nicht gehalten, den Beweisanträgen der Kläger zu II. 18, 22, 25, 26 und 27 zu entsprechen. Die Kläger stellen darin der Sache nach unter Beweis, dass sich aus den Schriften Hubbards keine tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3, Abs. 2 BVerfSchG ergeben. Damit beziehen sich die Beweisanträge auf rechtliche Wertungen, die der Beweiserhebung nicht zugänglich sind. Es obliegt dem Gericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung, die streitgegenständlichen Schriften Hubbards nach ihrem - dem Senat angesichts der Vielzahl der im Verfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend vermittelten - Inhalt daraufhin zu beurteilen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3, Abs. 2 BVerfSchG erfüllt sind. Aus entsprechenden Erwägungen brauchte der Senat dem Beweisantrag zu II. 29 nicht nachzugehen. Ob mit Blick auf die "Inhalte und Lehren der Scientology- Religion, die "Art und Weise ihrer Vermittlung an die Mitglieder" sowie die "religiösen Praktiken" Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Kläger vorliegen, unterfällt ebenfalls der dem Senat vorbehaltenen rechtlichen Würdigung.

b) Es liegen darüber hinaus tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger in Bezug auf die Beseitigung bzw. Außer-Geltungsetzung der genannten Verfassungsgrundsätze Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG, also politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen verfolgen.

Das Tatbestandsmerkmal einer "politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise" erfordert zwar ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch- aggressives Vorgehen. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen. Vorausgesetzt wird, dass in einem bzw. für einen Personenzusammenschluss Bemühungen unternommen werden, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - a.a.O., S. 81 f.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 - a.a.O., S. 588 (jeweils zu der vergleichbaren Regelung im nordrheinwestfälischen Verfassungsschutzgesetz); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 - a.a.O., S. 917 f. (zum Verfassungsschutzrecht in Baden- Württemberg); OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 - a.a.O., S. 243 (zum Verfassungsschutzrecht in Niedersachsen); ferner Borgs- Maciejewski/Ebert, Das Recht der Geheimdienste, 1986, § 3 BVerfSchG a.F., Rn. 62 f.

Dieses Normverständnis ergibt sich ausgehend vom Wortlaut unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien sowie mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Regelung. Die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 BVerfSchG erläutert den Begriff "Bestrebungen" dahin, dass damit eine aktive Verhaltensweise gemeint ist.

Vgl. Bundestags-Drucksache 11/4306, S. 60.

Weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass darüber hinaus eine kämpferischaggressive Vorgehensweise zu verlangen ist. Die teleologische Auslegung bestätigt diese Norminterpretation. Der mit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz bezweckte Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung setzt schon im Vorfeld einer konkreten Gefährdung dieser Grundordnung an. Dementsprechend ist eine Beobachtung schon dann angezeigt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für ein ziel- und zweckgerichtetes Vorgehen vorliegen, ohne dass sich dieses zugleich als kämpferischaggressiv erweisen muss.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 134 f.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 - a.a.O., S. 243; OVG Saarland, Urteil vom 27. April 2005 - 2 R 14/03 - S. 57 ff. des Entscheidungsabdrucks.

Der von den Klägern in Bezug genommene Polizeibrief der Alliierten Militärgouverneure vom 14. April 1949 und das Genehmigungsschreiben der Alliierten Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Aus ihnen lässt sich für das Normverständnis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG nichts entnehmen.

Vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 27. April 2005 - 2 R 14/03 - a.a.O.

Der Senat war in diesem Zusammenhang nicht gehalten, dem Beweisantrag der Kläger zu II. 0 nachzugehen. Die Kläger stellen damit die von ihnen angenommene rechtliche Relevanz der vorgenannten Dokumente unter Beweis. Der Beweisantrag bezieht sich auf eine Rechtsfrage, deren Bewertung als erheblich und deren Beantwortung dem Gericht obliegt.

Ausgehend von dem vorgenannten Normverständnis liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger aktiv bestrebt sind, in Deutschland die von Scientology publizierte Rechts- und Gesellschaftsordnung zu etablieren. Es gibt aktuelle Erkenntnisse über Aktivitäten der Kläger, das scientologische Programm in Deutschland umzusetzen und zu diesem Zweck personell zu expandieren sowie scientologische Prinzipien in Staat und Gesellschaft mehr und mehr zu verbreiten.

Sowohl aus dem Schrifttum Hubbards als auch aus aktuellen Verlautbarungen von Führungskräften der Scientology-Organisation ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Organisation auf eine "neue Zivilisation hinarbeitet" (vgl. z.B. Texte 1, 19, 20, 26, 36, 42, 43, 44, 45, 46, 49, 50). Darunter versteht Scientology einen "geklärten" Planeten, das heißt eine weltweite Verbreitung und Anwendung der scientologischen Verwaltung, Technologie und Rechtsverfahren sowie des eigenen "überlegenen Gesetzeskodexes" (vgl. z.B. Texte 42, 43, 45). Das Ziel einer neuen Zivilisation will Scientology über eine "Strategie zur Schaffung einer neuen Art von Idealen Kirchenorganisationen" verwirklichen: Zentrale Organisationen dienen dabei als "Ausgangspunkt für jede Art von Scientology Aktivität in ihrem geographischen Bereich" (vgl. Text 46). Die Strategie wird dahingehend erläutert, dass es bei der neuen Art von Organisation nicht allein um Auditing und Ausbildung gehe, sondern um das, "was in ihren Gemeinden, Städten und geographischen Gebieten passiert" (vgl. Text 45). Ziel ist eine "massive Zunahme der Ausbildung von Auditoren" und auf diesem Wege eine fortgesetzte Gründung von neuen Missionen und Organisationen, um "jede Art von LRH Technologie in die Umgebung" zu bringen (vgl. Text 45 und 46; dazu ferner Text 49). Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Präsenz von "Scientology-Kirchen" an sogenannten "Schlüsselpunkten der Welt" gelegt. Damit sind Städte gemeint "mit nationalen Regierungen, wo es hochwichtig ist, Zugang zu den Kommunikationslinien zu bekommen, um weitreichende Hilfe für ganze Nationen zu bewirken" (vgl. Text 46). Ausgehend von der strengen Hierarchie innerhalb von Scientology erweisen sich die Kläger als "Rad" innerhalb des Netzwerkes Scientology. Denn unter den vorbenannten Schlüsselpunkten befindet sich auch Berlin (vgl. Text 49). Die angestrebte Vergrößerung des Mitgliederbestandes mit dem Ziel, "jedes einzelne Wesen zurück zur Kirche zu bringen" und "jeden auf der Brücke hinaufzubringen" (vgl. dazu die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 149), lässt den Schluss zu, dass die Kläger in Deutschland zumindest langfristig eine - wie dargelegt mit grundlegenden Verfassungswerten unvereinbare - scientologische Rechts- und Gesellschaftsordnung etablieren wollen. Ob sich in dieses Bild die Ausführungen in Text 47 einfügen, wonach mittels der Idealen Organisation in Berlin "die obersten Ebenen der deutschen Regierung" erreicht und "die nötigen Zufahrtsstraßen in das deutsche Parlament" gebaut werden sollen, kann letztlich offen bleiben. Es muss auch nicht geklärt werden, ob die Behauptung der Kläger zutrifft, der - unbekannte - Verfasser des Rundschreibens habe entgegen einer ausdrücklichen Weisung gehandelt und der Scientology Kirche e.V. habe sich eindeutig von Form und Inhalt der Verlautbarung distanziert. Ebenso wenig bedarf es der Prüfung, ob das Geschehen angesichts der nicht geklärten Urheberschaft und im Kontext dazu passender sonstiger Verlautbarungen (vgl. Texte 46 und 49) zugunsten oder zu Lasten der Kläger streitet. Auch ungeachtet dieses Vorfalls liegen angesichts der vorgenannten Verlautbarungen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Scientology eine neue Gesellschaftsordnung errichten will. Danach war der Senat nicht gehalten, dem Beweisantrag der Kläger zu II. 35 nachzugehen. Die darin unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich.

Der gezielte Expansionskurs (neben den bereits zitierten Texten vgl. z.B. auch die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 30 und B 150) drückt sich neben der Kampagne zur Schaffung "Idealer Kirchenorganisationen" auch darin aus, dass die Mitglieder von Scientology dazu angehalten werden, "wirksame Werbung" zu betreiben, was insbesondere durch den Verkauf der Bücher Hubbards erreicht werden soll (vgl. Texte 20, 36; Anlage B 150, S. 54, 55). Unter den beworbenen Schriften finden sich auch diejenigen Texte, die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründen. Daneben zielt Scientology beispielsweise darauf, "LRH Technologie" über die Verteilung verschiedener Broschüren, "von denen jede auf einen gesonderten Bereich der LRH Technologie eingeht", zu verbreiten (vgl. zu einer derartigen Kampagne für Europa Anlage B 150, S. 37 ff.). Darüber hinaus sind die Mitglieder aufgerufen, in ihren Gemeinden Verbreitungsarbeit zu leisten und "Mengen von Leuten" zu gewinnen, denen "Vorträge und Einführungsdienste gegeben werden" (vgl. Anlage B 149). Des Weiteren gibt es aktuelle Erkenntnisse über Aktivitäten von Scientology, entsprechend den Vorgaben von Hubbard (vgl. dazu Texte 29, 37, 56) die angestrebte Expansion dadurch unterstützen zu wollen, dass sie sich bemüht, Einfluss auf staatliche Funktionsträger und Gesetzgebung zu gewinnen (vgl. z.B. Text 46, Anlage B 150 - S. 37 ff.; siehe auch die "Erfolgsmeldungen" in den von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 148, S. 38; B 163, S. 15 ff., 44/45). Das Ziel, "jeden Teil unserer Technologie voranzutreiben und in Anwendung zu bringen", verfolgt Scientology nachdrücklich auch über die Programme von "Narconon, Applied Scholastics und dem Weg zum Glücklichsein" (vgl. Text 46; Anlage B 163, S. 9, 13 ff.) sowie über das "World Institute of Scientology Enterprises" - WISE. Letzteres wurde laut Scientology gegründet "als religiöser Verband von Geschäftsleuten und Mitgliedern vieler anderer Berufsgruppen, denen als Scientologen die weitere Gewissheit über den Wert von L. Ron Hubbards Verwaltungstechnologie gemeinsam ist" (vgl. die von den Klägern vorgelegte Anlage K 24 "Was ist Scientology?, 1998, S. 489). Zu diesen Aktivitäten heißt es etwa, dass "für einen lernunfähigen Schüler, der Applied Scholastics entdeckt, einen Drogenabhängigen, der ein Narconon Zentrum betritt, und einen scheiternden Unternehmer, der einem WISE Berater begegnet", die "LRH Tech wirklich wie Magie" erscheint (vgl. Anlage B 163, S. 9). Die Verbreitung des Heftes "Der Weg zum Glücklichsein" bezeichnet Scientology als "unsere durchdringendste Kampagne"(vgl. die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 249, S. 56).

Zum gezielten Expansionskurs von Scientology vgl. auch die Einschätzung von Diringer, a.a.O., S. 261 ff.

Die Kläger leisten - was von ihnen nicht bestritten wird - aktive Unterstützung der Kampagne zur Schaffung "Idealer Kirchenorganisationen" sowie der Zielsetzung, in Deutschland zu expandieren. Dies dokumentiert sich beispielsweise darin, dass das Ziel einer "neuen Idealen Org" in Berlin Anfang 2007 umgesetzt wurde, verbunden mit dem Bezug eines neuen "4300 m² großen, sechsstöckigen Gebäudes" (vgl. die Berichterstattung in der International Scientology News, Anlage B 163, S. 25). Andere Gliedkirchen im Bundesgebiet fördern die Kampagne ebenfalls (vgl. die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 147, B 164 und B 207 betreffend die Scientology Kirche e.V. sowie die Anlagen B 201 und B 205 betreffend die Scientology Gemeinde ). Dabei wird auch im Bereich der Wirtschaft für die "LRH Technologie" geworben (vgl. die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 208 betreffend die "5. Hanseatische WISE Convention 2005"). Ebenso fördern die Kläger die Kampagne zur Verbreitung der Broschüre "Der Weg zum Glücklichsein". Das haben sie selbst ausdrücklich mit Schriftsatz vom 8. Februar 2008 vortragen. Auch wirbt etwa der Kläger zu 2. auf seiner Website im Internet (vgl. die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 250, datierend vom 10. Januar 2008) und in Werbebroschüren (vgl. die zur "Eröffnung der neuen Scientology Kirche Berlin" herausgegebene Unterlage, von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 144, S. 36) für die Kampagne. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die Broschüre von der Organisation "The Way to Happiness Foundation", wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, ohne ihre Kenntnis versandt worden ist. Es passt jedenfalls zu ihren eigenen Aktivitäten, dass Parlamentariern in Berlin von Scientology unaufgefordert Werbematerial zugesandt worden ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar 2008, Bl. 2017 d.GA mit der Anlage B 244). In dem von der Beklagten überreichten Pressebericht heißt es zudem weiter, dass Politiker "von einer sehr intensiven Lobbyarbeit der Organisation" berichteten. Die Kläger sind dem nicht entgegengetreten. Darüber hinaus gibt es, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, aktuelle Aktivitäten von Scientology- Mitgliedern auf dem Gebiet der Schülernachhilfe. Inhaltlich geht es dabei, so die Erläuterung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, "um die Verbreitung einer von L. Ron Hubbard etablierten Lernmethode" (vgl. dazu auch die von der Beklagten als Anlage B 144 vorgelegte Broschüre des Klägers zu 2., in der u.a. die "Lerntechnologie" und "Applied-Scholastics-Programme" beworben werden). Alle diese Aktivitäten legen nahe, dass es den Klägern darum geht, scientologische Prinzipien mehr und mehr in der Gesellschaft zu verbreiten. Dies gilt auch und gerade in Bezug auf die Schülernachhilfe. Hubbard bezeichnet seine "Studiertechnologie" als "unsere Brücke zur Gesellschaft" (vgl. Einführung in die Ethik der Scientology, 2007, S. 329 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43). Dem liegt seine Vorstellung zugrunde, dass "ganze Kulturen ... sich verändert" haben, "weil jemand die Kinder verändert hat. In der Vergangenheit wurden die Kinder für gewöhnlich zum Schlechteren verändert. Lassen Sie es uns heute anders machen und sie zum Besseren verändern" (vgl. die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 157, S. 24).

Der Einwand der Kläger, ihr Verhalten sei nicht politisch bestimmt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass Verhaltensweisen, die auf die Errichtung einer "neuen" Gesellschaftsordnung zielen, eine "politische" Zielrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG zukommt (vgl. Urteilsabdruck S. 42 unter Buchst. d)).

In diesem Sinn auch VG Saarlouis, Urteil vom 29. März 2001 - 6 K 149/00 - a.a.O., Rn. 70 f.; VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 27 A 260/98 - a.a.O., S. 1019 f.; OVG Saarland, Urteil vom 27. April 2005 - 2 R 14/03 - S. 52 des Entscheidungsabdrucks; Diringer, a.a.O., S. 257 ff.

Dem steht nicht entgegen, dass sich Äußerungen Hubbards finden, wonach Scientology nicht politisch sei (vgl. z.B. Text 12). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den die Verlautbarungen und Aktivitäten von Scientology vermitteln. Danach bestehen aber, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass den Verhaltensweisen der Kläger (auch) eine politische Ausrichtung zukommt.

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Kläger, als Religionsgemeinschaften sei ihr Handeln primär religiös bestimmt. Selbst wenn die Kläger, ihrem Selbstverständnis folgend, als Religionsgemeinschaften zu qualifizieren sind, hindert dies nicht, ihr in den weltlichen Bereich wirkendes tatsächliches Verhalten nach weltlichen Kriterien zu beurteilen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - a.a.O., S. 294 m.w.N.

Aus demselben Grund dringen die Kläger nicht mit der Rüge durch, der Heranziehung der hier aufgeführten Quellen als Anknüpfungspunkt für das "Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte" stehe entgegen, dass es sich nach ihrem Selbstverständnis um Texte handele, die "auf das interne Leben der Kirche" bezogen seien.

Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht in Ansehung der von den Klägern mit dem Beweisantrag zu II. 10 unter Beweis gestellten sozialen und karitativen Aktivitäten, die indes lediglich einen Teilbereich ihres Betätigungsfeldes ausmachen. Sie stellen die Relevanz und das Gewicht derjenigen Verlautbarungen und Aktivitäten, die das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG begründen, nicht in Frage. Angesichts dessen brauchte der Senat dem Beweisantrag der Kläger zu II. 10 nicht nachzugehen. Genauso konnte der Beweisantrag der Kläger zu II. 24 d) abgelehnt werden. Die mit diesem Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen zum "Snow-White- Programm" sind nicht entscheidungserheblich. Sie lassen die hier zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Umstände unberührt.

Dasselbe gilt in Bezug auf die Beweisanträge zu II. 34 und 36. Die darin unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. Auf die von der Beklagten mit den Anlagen B 210, B 211, B 214 bis B 217 vorgelegten "HCO-Ethics- Orders" kommt es hier ebenso wenig an wie auf die Tätigkeit des Vereins "Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte e.V.". Der diesbezügliche Tatsachenvortrag der Kläger stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine weitere Beobachtung der Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht in Frage.

Es bestand für den Senat auch keine Veranlassung, den Beweisanträgen zu II. 11 und 24 a) bis c) zu entsprechen. Die Beweisanträge beziehen sich nicht auf Tatsachen, sondern auf Einschätzungen und Wertungen, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind. Die Beweisanträge zu II. 24 a) und b) zielen ersichtlich auf das Tatbestandsmerkmal der "politisch bestimmten Verhaltensweise" in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG ab. Ob eine Betätigung darunter zu subsumieren ist, unterliegt einer dem Gericht vorbehaltenen rechtlichen Bewertung. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag zu II. 11, der an das Tatbestandsmerkmal der "Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) i.V.m. Abs. 2 BVerfSchG anknüpft. Der Beweisantrag zu II. 24 c) bezeichnet ebenfalls keine einer Beweiserhebung zugängliche Tatsachenbehauptung. Ob sich eine Verhaltensweise als "Infiltration staatlicher Einrichtungen" bzw. als ein darauf gerichteter Versuch erweist, bewegt sich angesichts der Auslegungsbandbreite der verwandten Begriffe im Bereich der Wertung.

3. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip steht der weiteren Beobachtung der Kläger nicht entgegen. Das gilt gleichermaßen für alle nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz eröffneten Wege der Informationsbeschaffung. Diese umfassen allgemein zugängliche Quellen, Auskünfte der Staatsanwaltschaften, Polizeien und anderer Behörden sowie den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BVerfSchG seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat, fordert im Allgemeinen, dass der staatliche Eingriff in ein Recht des Einzelnen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss. Des Weiteren darf der Eingriff nach Maßgabe einer Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und denen des Betroffenen für diesen nicht unzumutbar sein. Hier ist für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von Bedeutung, dass die Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nur zulässig ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfSchG vorliegen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG). Mit der Aufklärung eines solchen Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen verbundene Nachteile hat der Betroffene grundsätzlich hinzunehmen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ämter für Verfassungsschutz ihre Aufgabe oftmals nicht effektiv wahrnehmen könnten, wenn ihr Vorgehen weitgehend offen zu legen wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 137.

Gemessen daran ist die Beklagte befugt, die Kläger auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln im Sinne von § 8 Abs. 2 BVerfSchG zu beobachten.

Ihre Beobachtung bezweckt, die bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen weiter aufzuklären und mit den gewonnenen Informationen die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist auch geeignet, diesen Zweck zu fördern. Dem steht nicht entgegen, dass gegebenenfalls aufgrund spezialgesetzlicher oder dienstlicher Regelungen weitere Anforderungen an die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel zu stellen sind (vgl. § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 BVerfSchG). Es obliegt insoweit der Prüfung im konkreten Einzelfall, ob die jeweiligen Einsatzvoraussetzungen erfüllt sind. Eine generelle Untersagung der Verwendung solcher Mittel, wie sie die Kläger anstreben, rechtfertigt sich daraus nicht.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Voraussetzung, dass auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können. Dies ist hier der Fall.

Wie unter 2. dargelegt, liegen auf aktuellen Erkenntnissen beruhende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Kläger im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BVerfSchG vor. Durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel können auch weitere Erkenntnisse über diese Bestrebungen oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden. Eine "offene" Beobachtung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Sammlung und Auswertung von Informationen, die allgemein zugänglich sind. Ein Teil des Schrifttums und der Äußerungen von Scientology ist jedoch, wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, nicht allgemein zugänglich. Dies betrifft beispielsweise vereinsinterne Schreiben und Verlautbarungen der Kläger (z.B. Aufrufe, Mitteilungen, Rundschreiben, Ethik- Order und Ähnliches) sowie sonstige Schriften der Scientology, die nur innerhalb der Scientology-Organisation oder einer ihrer Gliederungen bekannt und für diese bestimmt sind wie z.B. "Richtlinien der Mutterkirche" (vgl. § 9 Nr. 2 der Satzung des Klägers zu 1.), Schulungsunterlagen sowie Mitgliederzeitschriften (vgl. dazu Schriftsatz der Beklagten vom 12. Februar 2004, Bl. 518, 524 f. d.GA). Gerade Letzteren entstammen eine Vielzahl der von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Anlagen. Darüber hinaus gibt es tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Wirken von Scientology nicht durchgängig von einer Transparenz nach außen gekennzeichnet ist. So weist ein Teil der Unterlagen den Hinweis "vertraulich" auf (vgl. z.B. Text 38; ferner die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 46 und B 142; siehe auch die Übersicht über "Bezugsmaterialien" in der von den Klägern vorgelegten Anlage K 24, S. 894 ff., wonach ein Teil der dort verzeichneten Materialien "vertraulich" bzw. "unveröffentlicht" ist). Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte plausibel dargetan, dass sie verschiedene Erkenntnismaterialien nur unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel hat gewinnen können (vgl. Schriftsatz vom 7. Oktober 2005, Bl. 1315 d.GA). Dies betrifft etwa die Anlagen B 9 (vgl. daraus Texte 15, 16, 27, 31 bis 33, 36, 52 und 53) und B 137 (vgl. Text 14). Die Kläger sind dem nicht entgegengetreten. Ein weiteres Beispiel ist die bereits im erstinstanzlichen Urteil als Beleg angeführte Anlage B 68. Ihren hierzu mit Schriftsatz vom 2. Mai 2005 erhobenen Einwand, das Material habe die Beklagte nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt, haben die Kläger nicht weiter belegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, etwa 50 % des von ihr vorgelegten Materials über die Kläger mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel erlangt zu haben. Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.

Der Umstand, dass es - wie dargelegt - bezogen auf eine Umsetzung des mit dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit behafteten scientologischen Programms in Deutschland aktuelle tatsächliche Erkenntnisse gibt, bildet einen wesentlichen Unterschied zwischen der hier zu beurteilenden Sachlage und denjenigen Sachverhalten, die Grundlage der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2001 (27 A 260/98, NVwZ 2002, 1018) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2005 (2 R 14/03) waren. Anders als dort liegt hier zum einen aktuell erschlossenes Quellenmaterial vor. Zum anderen lässt dieses Erkenntnismaterial Rückschlüsse auf zunehmend konkrete Absichten der Kläger zur Umsetzung ihrer scientologischen Vorstellungen zu.

Die Beobachtung der Kläger mit nachrichtendienstlichen Mitteln erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Zweck der Beobachtung erreicht wäre oder sich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden könnte (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG).

Eine mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbare "Dauerbeobachtung" mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist nicht gegeben. Von einer unzulässigen "Dauerbeobachtung" kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für die Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind.

Vgl. zu diesen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 137/138.

Davon kann hier keine Rede sein. Die von der Beklagten zum Beleg angeführten Erkenntnisse beschränken sich nicht auf "älteres" - bereits seit Jahren vorliegendes - Quellenmaterial. Die Beklagte hat vielmehr auf eine Vielzahl neuer Informationen verwiesen, die sie durch die fortgesetzte nachrichtendienstliche Beobachtung der Kläger gerade auch in jüngerer Zeit gewonnen hat (vgl. z.B. Texte 44, 45, 46, 49 sowie die hier im Rahmen der Ausführungen zu den Expansionsbestrebungen von Scientology benannten Quellen). Angesichts dessen besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, die weitere Entwicklung der Kläger und ihrer Aktivitäten zu beobachten und aufzuklären.

Die weitere verfassungsschutzbehördliche Beobachtung der Kläger unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist auch erforderlich.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, unter mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten belastet. Dem entspricht es, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG Informationen nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln beschafft werden dürfen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorgehensweise der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht würde.

Die Beklagte hat unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungswerte nachvollziehbar dargelegt, dass auch im Lichte der bereits erlangten Kenntnisse eine (weitere) heimliche Beobachtung der Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz geboten ist (vgl. Schriftsatz vom 7. Oktober 2005, Bl. 1311 ff. d.GA zu Ziffern 2, 3 und 5). An der Plausibilität dieses Vorbringens,

vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 140,

bestehen keine vernünftigen Zweifel, zumal die Beklagte Erkenntnismaterialien, die sie sich allein auf nachrichtendienstlichem Wege beschafften konnte, wie ausgeführt, konkret benannt hat.

Dass die Beklagte nachrichtendienstliche Mittel einsetzen würde, um bereits vorliegende Erkenntnisse in Details zu perfektionieren, obwohl dies für die zweckgerechte Information der zuständigen staatlichen Stellen sowie der Öffentlichkeit nicht erforderlich ist,

vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999, a.a.O.,

ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht das bislang auf diesem Weg erlangte Erkenntnismaterial über Zielsetzungen und Aktivitäten von Scientology dafür, dass bei einer fortgesetzten Beobachtung der Kläger weitere aussagekräftige Informationen gesammelt werden können, die einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn vermitteln. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der dargelegten aktuellen Expansionsbestrebungen von Scientology sowie mit Blick auf die glaubhaften Angaben der Beklagten, dass sie eine Vielzahl der dazu vorgelegten Erkenntnisse nur mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel hat gewinnen können.

Die Erforderlichkeit der nachrichtendienstlichen Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einige der von der Beklagten ausgewerteten Erkenntnisse von Landesämtern für Verfassungsschutz beschafft worden sind. § 5 Abs. 1 BVerfSchG sieht ausdrücklich vor, dass die Landesbehörden für Verfassungsschutz Informationen an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermitteln, soweit es für dessen Aufgaben erforderlich ist. Die Befugnis des Bundesamtes, in eigener Zuständigkeit Informationen zu sammeln und auszuwerten, bleibt davon unberührt (vgl. §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 BVerfSchG).

Die Beobachtung der Kläger mit "offenen" und nachrichtendienstlichen Mitteln ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie steht auch dann nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG), wenn man die Kläger, wie sie für sich in Anspruch nehmen, als Religionsgemeinschaften qualifiziert.

Zwar stellt die Beobachtung einer religiösen (oder weltanschaulichen) Gruppierung unter Einsatz geheimdienstlicher Mittel einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 WRV, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Freiheitssphäre der Religions- /Weltanschauungsgemeinschaft dar. Dem gemäß setzt die Anordnung der heimlichen Informationsbeschaffung eine besondere Abwägung voraus, die den betroffenen Grundfreiheiten Rechnung trägt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1 u.a./01 - a.a.O., S. 366; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 138/139; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - a.a.O., S. 180 (jeweils zu der nachrichtendienstlichen Beobachtung einer Partei und der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte von Art. 21 GG); allgemein zur Abwägung bei Konflikten zwischen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und anderen Verfassungsgütern siehe BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 - a.a.O., S. 2228 m.w.N.

Diese Abwägung fällt zu Lasten der Kläger aus. Aus den genannten Gründen liegen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgen. Angesichts dessen ist es geboten, im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr mögliche Gefahren für die verfassungsgemäße Ordnung frühzeitig zu erkennen und die zuständigen Behörden sowie die Öffentlichkeit sachkundig zu informieren. Dies ist nur über die weitere Beobachtung der Kläger auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewährleistet. Das Interesse der Kläger, von einem Eingriff in die berührten Grundrechte verschont zu bleiben, hat demgegenüber zurückzustehen. Gesichtspunkte, die Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung geben, sind nicht erkennbar. Der Senat hat insbesondere keinen Anlass zu der Annahme, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz entgegen dem Vortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren nachrichtendienstliche Mittel einsetzt, ohne die sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 9 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 bis 4 BVerfSchG ergebenden gesetzlichen Grenzen zu beachten. In Bezug auf den Einsatz von V(ertrauens)-Leuten hat der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, dass nach den Dienstvorschriften der Behörde V- Leute weder die Zielsetzung noch die Aktivitäten des Beobachtungsobjektes entscheidend mitbestimmen dürfen und dass diese Vorgabe auch bei der Beobachtung der Kläger nicht verletzt wird. Des Weiteren legt der Senat ebenso wie das erstinstanzliche Gericht zugrunde, dass das individuelle Auditing einer konkreten Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht unterliegt. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dem steht der von den Klägern geschilderte Fall eines aus ihrer Sicht rechtsmissbräuchlichen Zugriffs auf vertrauliche Auditing-Unterlagen in Bayern nicht entgegen. Ob und inwieweit diese Schilderung den Tatsachen entspricht, kann dahingestellt bleiben, da sie an der grundsätzlichen Berechtigung zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel auf der Basis des Bundesverfassungsschutzgesetzes nichts ändert.

Die Kläger sind infolge der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung auch nicht unzumutbar in den von ihnen beanspruchten Gewährleistungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beeinträchtigt. Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst u.a. die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen. Die durch diesen Zusammenschluss gebildete Vereinigung selbst genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses. Geschützt sind auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Überzeugung zu werben.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - a.a.O., S. 293/294.

Es ist den Klägern weiterhin unbenommen, diesen Aktivitäten nachzugehen. Eine Verletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Staat verpflichtet ist, sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten. Mit der in Rede stehenden Beobachtung der Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ist weder eine Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, noch eine parteiergreifende Einmischung in Überzeugungen, Handlungen und Darstellungen der Kläger verbunden. Anknüpfungspunkt für die Maßnahme ist allein die Beurteilung des tatsächlichen Verhaltens der Kläger nach weltlichen Kriterien. Daran ist die Beklagte nicht gehindert.

Vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - a.a.O., S. 294/ 295.

Soweit die Kläger Nachteile bei der Werbung für Scientology und von neuen Mitgliedern besorgen, handelt es sich um Beeinträchtigungen, die ihnen in Abwägung mit der Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zumutbar sind.

Vgl. entsprechend für die Beobachtung von Parteien BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1 u.a./01 - a.a.O., S. 366 m.w.N.

Die Besorgnis der Kläger, das Bundesamt für Verfassungsschutz würde im Zuge der Beobachtung erlangte personenbezogene Daten unbefugterweise an andere Stellen weiterleiten, begründet ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Maßnahme. Die Frage der Zulässigkeit der Datenübermittlung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ist ein gesondert zu beurteilender Vorgang (vgl. § 17, §§ 19 ff. BVerfSchG), der die Befugnisse nach § 8 Abs. 1 und 2 BVerfSchG unberührt lässt. Es ist dem jeweils Betroffenen unbenommen, eine für unzulässig erachtete Übermittlung ihn betreffender Daten im Rechtswege überprüfen zu lassen.

Die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil Scientology und die Kläger nach den Erkenntnissen der Beklagten im Geltungsbereich des Grundgesetzes bislang einen nennenswerten Erfolg bei ihren Expansionsbestrebungen nicht verzeichnen können. Die Einschätzung, dass von den Klägern ein im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes relevantes Gefährdungspotential ausgeht, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Die in jüngerer Zeit feststellbaren verstärkten Expansions- und Werbeaktivitäten begründen jedenfalls eine Gefahrenlage, die eine weitere Aufklärung auch unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel rechtfertigen.

Soweit die Kläger eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG bzw. Art. 8, 9, 10, 11 und 14 EMRK geltend machen, kann dahinstehen, inwieweit die jeweiligen Schutzbereiche dieser Normen berührt sind. Die genannten Vorschriften gewährleisten hier jedenfalls keinen weiter gehenden Schutz als Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

Danach lässt sich auch nicht feststellen, dass schutzwürdige Interessen der Kläger entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG in vermeidbarem Umfang beeinträchtigt wären.

Rechtlich unerheblich ist, ob, wie die Kläger geltend machen, Scientology in anderen Ländern nicht "geheimdienstlich überwacht" wird und dort nicht von staatlicher Seite als "Gefahr für die demokratische Grundordnung" angesehen wird. Maßgeblich sind allein der hier zur Überprüfung gestellte Sachverhalt und die dafür in Deutschland einschlägigen Rechtsnormen. Angesichts dessen hatte der Senat keine Veranlassung, den Beweisanträgen der Kläger zu II. 31, 32 und 33 nachzugehen. Die darin unter Beweis gestellten Tatsachen, die sich auf die Sach- und Rechtslage in anderen Staaten beziehen, sind nicht entscheidungserheblich.

Der Senat war auch nicht gehalten, dem Antrag der Kläger zu I. auf Beiziehung der "bei dem Bundesministerium des Inneren, bei dem Bundesverwaltungsamt und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu der Scientology Kirche und den Klägern vorhandenen Urkunden und Akten" nachzugehen. Bei dem Antrag handelt es sich der Sache nach um einen Beweisermittlungsantrag. Er zielt nicht auf eine bzw. mehrere konkrete Urkunden als individualisierte Beweismittel, sondern auf die Beiziehung von inhaltlich nicht näher bestimmten Urkundensammlungen. Darüber hinaus fehlt es an der für einen Beweisantrag erforderlichen Bezeichnung einer bestimmten Tatsache, die bewiesen werden soll. Als Beweisermittlungsantrag unterliegt der Antrag nicht den für einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO geltenden Ablehnungsgründen, sondern ist an den Anforderungen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu messen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440/97 - juris, Rn. 23, 26.

Danach musste sich dem Senat die Notwendigkeit der Beiziehung des von den Klägern unspezifiziert als beim Bundesministerium des Inneren, beim Bundesverwaltungsamt und beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu Scientology und den Klägern als "vorhanden" bezeichneten Aktenmaterials nicht aufdrängen. Eine Pflicht zur Aktenbeiziehung ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei den unspezifizierten Unterlagen um zum vorliegenden Verfahren gehörende Verwaltungsvorgänge handeln könnte. Der Senat hat keine Veranlassung davon auszugehen, dass die Beklagte diejenigen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die das streitgegenständliche Unterlassungsbegehren der Kläger betreffen, nicht vollständig vorgelegt hat (vgl. Beiakten Hefte 7 bis 9). Es liegen auch im Übrigen keine Gesichtspunkte vor, die dem Senat eine weitere Sachaufklärung hätten nahe legen müssen. Die bloße Vermutung, aus nicht näher bestimmten Urkunden könnten sich entscheidungserhebliche Tatsachen ergeben, begründet jedenfalls keine gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung. Die diesbezügliche Annahme der Kläger verbleibt im Bereich der Spekulation. Dies gilt auch in Ansehung der von den Klägern benannten Bescheide, mit denen ihre Anträge auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz abgelehnt worden sind. Soweit die Bescheide sich auf den in § 3 Nr. 1 Buchst. g) genannten Ablehnungsgrund "der nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens" stützen, bezweckt die Regelung den Schutz des Gerichtsverfahrens als Institut der Rechtsfindung vor negativer Einwirkung im Sinne eines Schutzes von Gemeinwohlbelangen.

Vgl. Roth, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rn. 72.

Vor diesem Hintergrund lässt sich den auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkten Ausführungen in den Bescheiden des Bundesministeriums des Innern vom 16. Mai 2006 und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 19. Juni 2006 schon kein greifbarer Anhalt für die Vermutung der Kläger entnehmen, aus dem dort "vorhandenen" Aktenmaterial ergäben sich für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche Tatsachen, die über das hinausgingen, was von den Beteiligten bereits vorgelegt worden ist. Ebenso wenig liegt danach ein greifbarer Anhalt dafür vor, dass es sich, worauf der Antrag der Kläger abzielt, um entscheidungserheblichen Inhalt zu ihren Gunsten handeln könnte. Eine abweichende Bewertung ist auch nicht im Hinblich auf den von den Klägern vorgelegten Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. März 2007 veranlasst, mit dem dieses seinen ablehnenden Ausgangsbescheid vom 7. April 2006 bestätigt hat. Aus dem pauschalen Hinweis auf nicht "auszuschließende Nachteile für die Prozessstrategie der Beklagten" lässt sich ebenfalls kein greifbarer Anhalt im vorgenannten Sinne entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Widerspruchsbescheid die Art der in Rede stehenden Unterlagen näher konkretisiert (vgl. S. 6 f. des Bescheids), wäre es Sache der Kläger gewesen, die von ihnen behauptete Entscheidungserheblichkeit zumindest im Ansatz näher zu spezifizieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).