OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2008 - 3 Ss 528/07
Fundstelle
openJur 2011, 54529
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 Ls 85/07
Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den

Straßenverkehr verurteilt worden ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Dorsten zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Dorsten hat den Angeklagten durch Urteil vom 25.07.2007 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verwarnt und ihm aufgegeben, binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, ersatzweise binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils 500 € an eine gemeinnützige Vereinigung zu zahlen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin teilweise - zumindest vorläufig - Erfolg, im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen eines am 09.02.2007 begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gesprochen worden ist. Insoweit ist die Beweiswürdigung lückenhaft und die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts fehlerhaft.

a)

Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt einer eingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht. Es darf die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen.

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung insbesondere, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, NStZ 1983, 277, 278; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 337, Rdnr. 27 m.w.N.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es Aufgabe des Tatrichters, eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind. Er ist deshalb gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel im Urteil erschöpfend zu würdigen, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten herleiten lassen (BGH NStZ 1985, 184). Andererseits haben die Urteilsgründe nicht die Aufgabe, den Gang der Ermittlungen oder der Hauptverhandlung sowie das mit der abgeurteilten Tat nicht im Zusammenhang stehende Randgeschehen in allen Einzelheiten wiederzugeben. Deshalb ist es auch nicht nötig, für jede Feststellung in den Urteilsgründen einen Beleg zu erbringen (vgl. BGH, NStZ 2007, 538; BGH NStZ 2002, 49, 50; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 350 ff.). Die Angabe der Beweisgründe und die Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Beweismittel verlangt vielmehr eine in sich geschlossene Darstellung. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

In dem angefochtenen Urteil heißt es: "Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme beruht auf der hinsichtlich der äußeren Tatumstände geständigen Einlassung des Angeklagten, den glaubhaften Aussagen der Zeugen POK C und PK’in T sowie des gesondert verfolgten C2, sowie insbesondere der von dem Gericht durchgeführten Ortsbesichtigung."

Eine Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der drei Zeugenaussagen erfolgt jedoch nicht, so dass für das Revisionsgericht - mangels in sich geschlossener Darstellung der offenbar verwerteten Beweismittel - nicht nachvollziehbar ist, inwieweit aus den Aussagen der drei Zeugen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten getroffen worden sind. In dem Urteil wird lediglich die "hinsichtlich der äußeren Tatumstände geständige Einlassung" des Angeklagten und das Ergebnis der durchgeführten Ortsbesichtigung dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.

Zudem vermag der Zustands des Gullideckel im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung die Einlassung des Angeklagten nicht ohne weiteres nicht zu widerlegen, er habe zur Tatzeit, also nahezu ein halbes Jahr vor der Ortsbesichtigung, einen "verkehrsgefährdend tiefliegenden Gullideckel" umfahren wollen. Um diese Einlassung als Schutzbehauptung zu bewerten, hätte es der Angabe der Zeugenaussagen der Polizeibeamten ihrem wesentlichen Inhalt nach und der Würdigung dieser Beweismittel bedurft.

b)

Rechtsfehlerhaft ist unabhängig davon die rechtliche Würdigung des festgestellten Fahrverhaltens als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts zog der Angeklagte mit seinem PKW Golf plötzlich und ruckartig nach links, als die nachfolgenden Polizeibeamten den PKW des Angeklagten überholen wollten. Dadurch habe der Angeklagte eine Verfolgung des vorausfahrenden Zeugen C2 durch die Polizeibeamten verhindern wollen. Nur durch die Aufmerksamkeit des Zeugen C habe ein Zusammenstoß vermieden werden können.

Das Amtsgericht hat das Fahrverhalten des Angeklagten als "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" gewertet. Seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 20.02.2003 (BGHSt 48, 233) ist der Anwendungsbereich des verkehrsfeindlichen Innenangriffs jedoch deutlich eingeschränkt. Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (BGHSt 48, 233; BGH StraFo 2006, 122). Erst dann liegt eine - über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende - verkehrsatypische "Pervertierung" des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen "Eingriff" in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vor. Sofern ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug beispielsweise als Fluchtmittel (lediglich) verkehrswidrig benutzt und nur mit Gefährdungsvorsatz handelt, wird ein solches Verhalten dagegen regelmäßig von § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst (BGHSt 48, 233).

Mangels Feststellungen zum Gefährdungsvorsatz und zum (zumindest) bedingten Schädigungsvorsatz kann der Schuldspruch insoweit keinen Bestand behalten.

c.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Annahme von Verdeckungsabsicht im Sinne von §§ 315 b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB ebenfalls Bedenken begegnet.

Eine Verdeckungsabsicht liegt nicht schon darin, dass der Täter einen zeitlichen Vorsprung erhalten will, um fliehen zu können (BGH NStZ 1985, 166). Ein Täter, der sich in erster Linie der Festnahme entziehen will, will "weder Tat noch Täterschaft" zudecken (BGH NJW 1991, 1189 m.w.N.)

2.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr führt ebenfalls zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugrunde liegenden Feststellungen.

3.

Soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).