LG Köln, Beschluss vom 05.07.2007 - 28 O 344/07
Fundstelle
openJur 2011, 54017
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.06.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I)

Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassungsansprüche wegen rechtswidriger Äußerung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller erfuhr durch eine SCHUFA Selbstauskunft vom 04.06.2007, dass über ihn die im Antrag näher bezeichneten Negativmerkmale gespeichert sind. Den Negativmerkmalen liegt eine bestrittene Kündigungsforderung aus einem Leasingvertrag zugrunde. Der Antragsteller hatte neben der inzwischen abgewickelten J Service & D GmbH, L-Straße, ......1 C2 als zweiter Leasingnehmer mit der M GmbH am 12.01.2006 einen Leasingvertrag über einen PKW geschlossen. Im Laufe des Jahres 2006 wurden die Geschäfte der J Service & D2 GmbH eingestellt, der Antragsteller wurde als Liquidator beauftragt. Der Antragsteller beabsichtigte eine Umschreibung des Leasingvertrages auf die T GmbH. Mit einem vom Antragsteller unterzeichneten Schreiben vom 28.10.2006 wurde die Kündigung des Vertrages gegenüber der S Bank erklärt, da sich die J Service & D GmbH in Liquidation befinde. Die S Bank sprach ihrerseits mit Schreiben vom 13.11.2006 unter Hinweis auf die Liquidation der J Service & D GmbH eine Kündigung aus. Eine Umschreibung des Leasingvertrages auf die T GmbH erfolgte nicht. Der PKW wurde am 21.12.2006 zurück gegeben.

Die M GmbH machte mit Schreiben vom 26.04.2007 eine Kündigungsforderung gegen den Antragsteller in Höhe von 3.999,61 € geltend. Der Antragsteller ließ die Forderung mit Schreiben vom 15.05.2007 unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Kündigung zurückweisen.

Nach Einholung der SCHUFA Selbstauskunft wurde der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.06.2007 gegenüber die Berechtigung der Kündigungsforderung bestritten und diese zur Löschung und Sperrung der betreffenden Negativmerkmale aufgefordert. Die Antragsgegnerin erklärte zunächst mit Schreiben vom 05.06.2007, dass sie eine Auskunftssperre eingerichtet habe und den Vorgang prüfen werde. Nach Aufforderung des Antragstellers, auch das Bestehen einer Sperre als solcher Dritten gegenüber nicht mitzuteilen, teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.06.2007 mit, dass die streitgegenständlichen Daten gesperrt und ein Hinweis dahingehend aufgenommen worden sei, dass sich "bestrittene Daten in Prüfung" befänden. Dieser Hinweis werde auch in Auskünften an ihre Vertragspartner übermittelt.

Der Antragsteller ist der Auffassung, durch die fortgesetzte Mitteilung der Negativdaten bzw. die Mitteilung des Sperrvermerks werde seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. So sei u.a. sein Kreditkartenvertrag auf Grundlage einer Auskunft der Antragsgegnerin beendet worden.

Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel,

der Antragsgegnerin aufzugeben, in ihrem über den Antragsteller geführten Datenbestand die Negativeinträge

"SALDO FAELLIGSTELLUNG EURO 4.010 AM 26.04.2007, KTONR ............#", UEBERGABE FORDERUNG AN INKASSOINSTITUT EURO 4.010 AM 12.05.2007 KTONR ............#", DEUTSCHER INKASSO DIENST GMBH KONTO IN ABWICKLUNG F. RCI BANQUE (S LEAS.):Ä KTONR ......#/...... EURO 4.336 AM 15.05.2007 KTONR ......#/......" sowie alle mit diesen Negativeinträgen verbundenen Daten, die den Antragsteller betreffen,

sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form dergestalt zu sperren, dass weder wörtlich noch sinngemäß Auskünfte an Dritte, insbesondere an Mitgliedsunternehmen der Antragsgegnerin, dahingehend erteilt werden, dass sich bestrittene Daten in Prüfung befinden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Antragsschrift vom 29.06.2007, ergänzt durch Schriftsätze vom 02. und 03.07.2007 Bezug genommen.

II)

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Ein Verfügungsanspruch gem. §§ 823, 824, 1004 BGB i.V.m. 35 BDSG ist nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller macht letztlich einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Erteilung von Auskünften geltend. Die Voraussetzungen für einen solchen Unterlassungsanspruch sind, dass der Antragsteller anspruchsberechtigt ist, der Anspruch sich gegen den jeweiligen Störer richtet, ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, rechtswidrig in ein geschütztes Recht des Antragstellers eingegriffen und eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr dargelegt wird (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 304 ff.).

Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Eingriffs in ein geschütztes Recht des Antragstellers.

Die Mitteilung, dass sich bestrittene Daten in Prüfung befinden wird seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin jedenfalls für einen Zeitraum von zwei Wochen grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. IM Baden-Württemberg, 2. TB 2003, 45 f., abgedruckt in LT-Drs. C3 13/2200, S. 15 f.).

Schutzwürdige Interessen des Antragstellers, die einer Weitergabe eines solchen Prüfungsvermerks selbst innerhalb dieser Zeitspanne entgegenstehen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere zieht die Kammer die geltend gemachte Kündigungsforderung dem Grunde nach nicht in Zweifel. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass weder ein Kündigungsgrund noch eine wirksame Kündigung gegenüber dem Antragsteller als Leasingnehmer zu 2) vorgelegen habe, geht die Kammer von einer einvernehmlichen Aufhebung des Leasingvertrages durch sämtliche Beteiligte aus. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Antragsteller zunächst selbst in Personalunion als Liquidator der J Service & D GmbH und Leasingnehmer die Kündigung des Leasingvertrages wegen der Liquidation der J GmbH aussprach und der Leasinggeber daraufhin seinerseits gestützt auf denselben Umstand den Vertrag kündigte. Unabhängig von der Frage, ob dabei jeweils eine einseitige Kündigung rechtfertigende Gründe gegeben waren, kommt hierin der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, das Vertragsverhältnis zu beenden. Dies zeigt sich letztlich auch an der anschließend erfolgten Rückgabe des PKW. Eine Prüfung der bestrittenen Forderung seitens der Antragsgegnerin erscheint angesichts dessen als nicht von vornherein unzulässig.

Dass die Antragsgegnerin - entgegen der Auffassung der zuständigen Aufsichtsbehörde - über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus den Prüfungsvermerk an ihre Vertragspartner weiterleitet, ist darüber hinaus nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.06.2007 ergibt sich lediglich, dass sie einen entsprechenden Prüfungsvermerk an ihre Vertragspartner mitteilt. Dies ist jedenfalls innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Vorgesagten zulässig. Die weiter seitens des Antragstellers mitgeteilten Umstände lassen auf eine damit erforderliche Erstbegehungsgefahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen. Ein Unterlassungsanspruch kann auch begründet sein, wenn zwar ein Rechtsverstoß noch nicht begangen ist, er aber in nicht allzu ferner Zukunft greifbar bevorsteht bzw. ernstlich droht (vgl. BGH, GRUR 1962, 35; Burkhart, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 33 ff. m.w.N.). Eine über einen zulässigen Zeitraum erfolgende Weiterleitung des Prüfungsvermerks wird durch das Schreiben der Antragsgegnerin jedoch nicht ausreichend belegt. Dies folgt auch nicht aus den im Übrigen dargelegten Umständen. Die Bonitätsprüfung des C AG wurde bereits mit Schreiben vom 01.06.2007 mitgeteilt, die Kündigung der Kreditkarte vom 23.06.2007 belegt nicht, dass hierfür eine Mitteilung der Antragsgegnerin außerhalb eines zulässigen Zeitraums maßgeblich gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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