LG Köln, Urteil vom 24.10.2007 - 26 O 91/06
Fundstelle
openJur 2011, 53962
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegenüber den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern in den Allgemeinen Geshcäftsbedingungen folgende Klau-seln zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsver-hältnisses auf diese Klauseln zu berufen:

1.)

In dem Vertrag fairRegio erdgas anlage 47, Ziffer 1.3 und in dem Sondervertrag V (Vollversorgung Erdgas) Anlage 41, Ziffer 2 bezüglich folgenden Wortlauts für den Arbeitspreis

a)in dem Vertrag „fairRegio erdgas“ Anlage 47, Ziffer 1.1:

für die ersten 4.972 kWh/Jahr

AP = 3.21.+ 0,092 x (HEL - 25,39) + 0.2024 in ct/kWh

Von 4.973 bis 99.447 kWh pro Jahr

AP = 2,88 + 0,092 x (HEL - 25,39) + 0.2024 in ct/kWh

alle weiteren kWh/pro Jahr

AP = 2,83 + 0,092 x (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh

sowie

b)in dem Sondervertrag V (Vollversorgung Erdgas) Anlage 41, Ziffer 2:

AP 2,43 + (0,092) (HEL - 19,92) + 0,2024 in ct/kWh.

nicht durch später aus den vorstehenden Bestimmungen sich ergebende

Preisermäßigungen ausgeglichen wird.“

II. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UklG, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der aus den Klageanträgen ersichtlichen Klauseln. Die Beklagte ist ein überregional tätiges Unternehmen, zu dessen Betriebsbereich auch der Handel mit Erdgas gehört. Die Beklagte schließt mit ihren Kunden in Bezug auf die Belieferung mit Erdgas unterschiedliche Verträge ab. Gegenstand dieser Unterlassungsklage sind Klauseln des Vertrages fairRegio erdgas Anlage 47 (Bl. 38 d.A.) und Anlage 46 (Bl. 37 d.A.) und des Sondervertrages V (Vollversorgung Erdgas) Anlage 41 (Bl. 44, 45 d.A.). Darin sind jeweils Preisanpassungsklauseln enthalten. In den dabei zum Teil verwendeten Formeln ist ein Formelement der Begriff HEL, der wie folgt vorgegeben wird:

"Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsastzsteuer) in €/hl".

Der Kläger wendet sich u.a. mit dem Klageantrag zu I.1.) gegen diese HEL-Anbindung. In dem Vertrag fairRegio erdgas Anlage 46 Ziff. 2 heißt es u.a.:

S ist auch außerhalb der in Anlage 47 beschriebenen Preisanpassungsbestimmungen berechtigt, die Preise zu ändern. ...

In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Erdgasliefervertrag bis spätestens 2 Wochen vor In-Kraft-Treten der Preiserhöhung zum Monatsende zu kündigen. S wird den Kunden bei der Benachrichtigung auf das Kündigungsrecht hinweisen.

Im Sondervertrag V (Vollversorgung Erdgas) Anlage 41 Ziff. 5 (Bl. 45 d.A.) heißt es u.a.:

Ändern sich Gasbezugspreise unabhängig von den HEL-Entwicklungen oder die generellen Bezugskonditionen bei den Vorlieferanten, ist S berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

Weiter heißt es im Vertrag fairRegio erdgas Anlage 47, Ziff. 4 (Bl. 38 d.A.) und im Sondervertrag V (Vollversorgung Erdgas) Anlage 41, Ziff. 6 (Bl. 45 d.A.):

Wenn und soweit S nach den vorstehenden Bestimmungen mögliche Preiserhöhungen nicht durchgeführt hat, bleiben diese für die Zukunft vorbehalten, soweit sie nicht durch später aus den vorstehenden Bestimmungen sich ergebende Preisermäßigungen ausgeglichen werden.

Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.1.2006 und Schreiben vom 3.2.2006 vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Der Kläger macht unter Darlegung von Gründen im einzelnen geltend, die streitgegenständlichen Preisanpassungsklauseln seien wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Da die Beklagte diese Klauseln jedenfalls verwendet habe, könne auch von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, nachdem die Beklagte auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt habe. Der Kläger begehrt weiter die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung der Urteilsformel unter Bezeichnung der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht unter Darlegung von Gründen geltend, die im Klageantrag zu I.1.) und I.2.) beanstandeten Preisanpassungsklauseln hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Zum einen stelle die Ölpreisbindung schon keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Zudem werde dem Kunden aber als angemessene Kompensation ein in unmittelbarem Zusammenhang stehendes uneingeschränktes Kündigungsrecht eingeräumt. Die im Klageantrag zu I.3.) und I.4.) beanstandeten Preisanpassungsklauseln seien in der Praxis nicht zur Anwendung gekommen und würden seit Februar bzw. März 2006 nicht mehr in den neu abgeschlossenen Verträgen verwendet. Die Beklagte habe darüber hinaus auf ihrer Internetseite gegenüber den Kunden, mit denen sie zu den alten Konditionen Verträge abgeschlossen habe, eine Erklärung abgegeben, in der sie sich einseitig verpflichtet habe, sich nicht auf die genannten Klauseln zu berufen. Insoweit bestehe deshalb jedenfalls schon keine Wiederholungsgefahr.

Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der gemäß §§ 3, 4 UklaG aktivlegitimierte Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UklaG die Unterlassung der Verwendung der mit der Klage beanstandeten Klauseln verlangen.

Dem Kläger steht hinsichtlich des Klageantrages zu I.1.) ein Unterlassungsanspruch zu.

In Verträgen mit Verbrauchern sind an die Ausgewogenheit und Klarheit einer Preiserhöhungsklausel strenge Anforderungen zu stellen. Die Änderungskriterien müssen konkret bezeichnet und die Interessen des anderen Teils angemessen berücksichtigt werden. Die Klausel muß Grund und Umfang der Erhöhung konkret festlegen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 309 Rn 8 m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich in dem Urteil vom 21.9.2005 - VIII ZR 38/05 - sowie in dem Urteil vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 -, dort S. 9/10, jeweils betreffend Preiserhöhungsklauseln in Verträgen über die Lieferung von Flüssiggas an Endverbraucher u.a. ausgeführt, dass die Schranke des § 307 BGB nicht eingehalten wird, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.

Danach ist es nur angemessen, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben. Dies wird durch die streitgegenständlichen Klauseln jedoch nicht hinreichend sichergestellt.

Im vorliegenden Fall macht die Beklagte zwar geltend, dass sie bei dem Bezug ihres Gases durch ihre Vorlieferanten in gleicher Weise an den Ölpreis gebunden sei. Dies bestreitet der Kläger jedoch im vorliegenden Verfahren.

Von einer Angemessenheit der Klauseln könnte nach den vorstehenden Urteilen des Bundesgerichtshofes nach Auffassung der Kammer allenfalls dann ausgegangen werden, wenn durch diese Klauseln nur konkrete Kostensteigerungen auf den Kunden abgewälzt werden sollen. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Beklagte bei dem Bezug ihres Gases durch ihre Vorlieferanten zwingend in gleicher Weise an den Ölpreis gebunden wäre, weil andernfalls nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die Beklagte über die streitgegenständlichen Klauseln Preiserhöhungen aufgrund der streitgegenständlichen Gaspreisanbindung auf den Kunden überwälzt, denen jedenfalls keine konkrete Kostensteigerung in entsprechender Höhe auf Seiten der Beklagten zugrunde liegt, wenn sie nämlich in einem solchen Fall tatsächlich Gas von einem Lieferanten ohne entsprechende Bindung in gleicher Weise an den Ölpreis bezogen hätte.

Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten, wonach die Beklagte generell bei Bezug ihres Gases durch ihre Vorlieferanten in gleicher Weise an den Ölpreis gebunden sei, ist im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht durch Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen B beweisbedürftig. Dem steht im Verbandsklageverfahren jedenfalls der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel zu Lasten der Beklagten entgegen, weil die streitgegenständlichen Klauseln keine hinreichende verbindliche Festlegung enthalten, dass nur konkrete Kostensteigerungen in entsprechender Höhe an den Kunden weiter gegeben werden dürfen.

Auch die von der Beklagten als Anlage B 1 angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 23.6.2003 kann im vorliegenden Verbandsklageverfahren nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Diese Entscheidung betrifft jedenfalls erkennbar das Vertragsverhältnis zwischen zwei Unternehmen mit dort teilweise anderen Prüfungsmaßstäben. Vorliegend kommt es jedoch auf die Beurteilung im Verhältnis zu dem Endverbraucher als Kunden an.

Auch sonst ist in Bezug auf die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen anderer Gerichte zu berücksichtigen, dass es vorliegend um ein Verbandsklageverfahren mit besonderen Prüfungsmaßstäben und zudem um Preisanpassungsklauseln in Bezug auf Verträge über Erdgas geht.

Die von der Beklagten auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung weiter angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.6.2007 - VIII ZR 36/06 - führt für die vorliegende Entscheidung zu keiner anderen Beurteilung. Der Bundesgerichtshofs hatte nach dem Urteil vom 13.6.2007 darüber zu befinden, ob eine einseitige Tariferhöhung eines Gasversorgers der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Er hat in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt, dass jedenfalls die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden im Grundsatz der Billigkeit entspricht. Dies widerspricht den vorstehenden Ausführungen nicht, die sich nur darüber hinaus nach den für das Verbandsklageverfahren geltenden Grundsätzen mit den streitgegenständlichen Klauseln der Beklagten befassen.

Die mit dem Klageantrag zu I.2.) beanstandete Preisanpassungsklausel ist gemäß

§ 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam sein.

Nach dem Wortlaut dieser Klausel ist die Beklagte uneingeschränkt und ohne Anbindung an Preisklauselelemente berechtigt, eine Preisänderung durchzuführen. Dies verstößt gegen die Grundsätze für eine wirksame Preisanpassungsklausel.

Soll eine Preisanpassung herbeigeführt werden, so darf dies nach der Rechtsprechung nicht zu einer ausschließlichen und überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Eine Preisanpassungsklausel darf nicht so gestaltet werden, dass dem Verwender die Möglichkeit eröffnet ist, den vereinbarten Preis nach eigenem Ermessen ohne Begrenzung anzuheben. Dagegen verstößt diese beanstandete Klausel der Beklagten. Diese nimmt auch nicht etwa eindeutig und konkret auf andere Bestimmungen Bezug, nach denen sich diese Preisanpassung für den Kunden erkennbar nur richten soll.

Durch das unter Ziff. 2 der fraglichen Klausel dem Kunden weiter eingeräumte Kündigungsrecht wird eine danach grundsätzlich bestehene unangemessene Benachteiligung des Kunden auch nicht ausgeräumt.

Zwar kann ein angemessener Ausgleich für den Kunden dann vorliegen, wenn dem Kunden das Recht zur Lösung vom Vertrag eingeräumt wird. Insoweit sind aber alle Vor- und Nachteile zu berücksichtigen, die mit einem Vertragsauflösungsrecht im Rahmen einer ansonsten unzulässigen Preisanpassungsklausel auf den Kunden mit der Kündigung zukommen können.

Insoweit macht der Kläger u.a. geltend, dass der Wechsel nach einer Kündigung auf eine Ölheizung oder eine Flüssiggasanlage mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Dies hat die Beklagte zwar bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch bereits nicht hinreichend konkret und substantiiert, zumal es sich im vorliegenden Verbandsklageverfahren auf säumtliche für den Kunden in Betracht kommende Wechselmöglichkeiten und den diesbezüglichen Kostenaufwand hätte beziehen müssen.

Schon daran scheitert bei Zugrundelegung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel ein angemessener Interessenausgleich durch eine Kündigungsmöglichkeit des Kunden.

Im Rahmen dieser Prüfung darf der Kunde entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht darauf verwiesen werden können, unter den von der Beklagten dargestellten Voraussetzungen nach einer Kündigung nun wiederum mit der Beklagten, nun allerdings nicht mehr, wie nach den streitgegenständlichen Klauselwerken, zu einem Sondervertrag, sondern zu dem normalen (teureren) Tarif zu kontrahieren, zumal auch insoweit auf den Kunden dann höhere Kosten zukommen können.

Insoweit geht es auch nicht etwa um die Beurteilung der Preise der Beklagten als solches, sondern darum, ob die Vertragslösungsmöglichkeit dem Kunden einen angemessenen Ausgleich für die ansonsten unwirksame Preisanpassungsklausel der Beklagten geben kann.

Darüber hinaus wird aber auch bereits dadurch, dass dem Kunden nach dem Klauselwerk der Beklagten insoweit das Kündigungsrecht nur zum Monatsende eingeräumt wird, bei kundenfeindlichster Auslegung der streitgegenständlichen Regelung kein angemessener Ausgleich geschaffen.

Denn nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2006 darf das Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag nicht erst nach der Preiserhöhung wirksam werden (vgl. Seite 12 des Urteils). Danach werden die Auswirkungen einer unangemessen benachteiligenden Preisanpassungsklausel nicht hinreichend kompensiert, wenn dem Kunden das Recht zur Lösung vom Vertrag nicht spätestens gleichzeitig mit der Preiserhöhung, sondern erst nach deren Wirksamwerden zugebilligt wird (Seite 13 des Urteils m.w.N.). Dem wird die streitgegenständliche Kündigungsregelung nicht gerecht. Durch die Kündigungsmöglichkeit nur zum Monatsende ist jedenfalls nicht sichergestellt, dass in jedem Einzelfall die Kündigung bereits vor der Preiserhöhung wirksam geworden ist.

Die Klausel gemäß Klageantrag zu I.3.) ist gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.

Insoweit gelten insbesondere die vorstehenden Ausführungen in Bezug auf den Klageantrag zu I.2.) entsprechend.

Zudem fehlt es in dieser Preisanpassungsklausel auch an einer Gewichtung der einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Preises.

Im übrigen wird dem Kunden im Zusammenhang mit dieser Anpassungsklausel gemäß Klageantrag zu I.3.) auch bereits kein (hinreichendes) Sonderkündigungsrecht eingeräumt.

Auch die Klausel gemäß Klageantrag zu I.4.) ist gemäß § 307 BGB unwirksam.

Die fragliche Klausel ist jedenfalls deshalb intransparent und benachteiligt den Kunden unangemessen, weil die Klausel keine zeitliche Begrenzung enthält, ab wann noch nachträglich bisher nicht durchgeführte Preiserhöhungen durchgeführt werden können und nach welchen Maßstäben genau diese auch in Abgrenzung zu etwa in der Zwischenzeit bereits erfolgten Preisänderungen aufgrund anderer Sachverhalte vorgenommen werden können.

Die Wiederholungsgefahr ist hinsichtlich sämtlicher Klageanträge gegeben.

Daß die Beklagte die Klauseln gemäß den Klageanträgen zu I.3.) und 4.) zumindest zunächst verwendet hat, hat sie nicht nachvollziehbar und in erheblicher Weise bestritten. Vielmehr ergibt sich aus dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten, dass sie die Klauseln ursprünglich sogar gegenüber Kunden teilweise in Verträge einbezogen hatte (vgl. z.B. Schriftsatz vom 26.6.2006, S. 2, 20 = Bl. 100, 118 d.A.; Schriftsatz vom 16.10.2006, S. 2 f. = Bl. 248 f. d.A.; Schriftsatz vom 9.1.2007, S. 2 = Bl. 316 d.A.; Schriftsatz vom 26.7.2007, S. 2 = Bl. 335 d.A.), womit sie diese jedoch im Sinne des UklaG verwendet hat. Dafür genügt bereits, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt worden sind (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1 UklaG Rn 6 m.w.N.).

Aus der Verwendung folgt grundsätzlich die Wiederholungsgefahr, an deren Ausräumung strenge Anforderungen zu stellen sind und die grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.

Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung hat die Beklagte jedoch gerade abgelehnt.

Nach Auffassung der Kammer kann man insoweit auch nicht danach differenzieren, dass zwar vorprozessual die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt worden ist, im Rechtsstreit dann jedoch die Klausel selbst nicht verteidigt worden ist, sondern sich der Verwender nur auf das Fehlen der Wiederholungsgefahr aus den von der Beklagten angeführten Gründen berufen hat. Dies widerspricht den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen. Ein besonderer Ausnahmefall, wonach von dem Erfordernis einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgewichen werden könnte, lässt sich vorliegend nicht feststellen.

Die Androhung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.

Der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis beruht auf § 7 UklaG.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.