OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2007 - 20 A 3215/06
Fundstelle
openJur 2011, 53682
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied des Vereins e.V. L. , der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Er ist Inhaber einer ihm nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Gelbe Waffenbesitzkarte). Im Februar 2004 beantragte der Kläger die Erweiterung dieser Waffenbesitzkarte "gemäß § 14 Abs. 4 WaffG (neu)". Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Juni 2004 ab. Zur Begründung erläuterte er, die alten Waffenbesitzkarten für Sportschützen berechtigten weiterhin, Einzellader-Langwaffen zu erwerben. Eine Erweiterung der Erwerbsberechtigung um die in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG aufgeführten weiteren Waffen komme nicht in Betracht. Die notwendigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 WaffG seien nicht erfüllt. Es fehle an den danach erforderlichen Bescheinigungen. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs führte der Kläger an, die bestehenden, nach dem Waffengesetz 1976 erteilten Waffenbesitzkarten für Sportschützen seien dem neuen Recht ohne erneute Bedürfnisprüfung anzupassen; andere Behörden würden entsprechend verfahren. Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2004 zurück. Eine Erweiterung von Waffenbesitzkarten nach altem Recht in solche nach neuem Recht sehe das Waffengesetz nicht vor. Einen Anspruch auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte könne der Kläger auch nicht auf andere Weise ableiten. Die bloße Mitgliedschaft in einem Schießsportverein reiche nicht aus. Für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zum Erwerb der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffen seien vielmehr gemäß § 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 WaffG weitere Nachweise erforderlich. Insbesondere sei die Zulässigkeit und Erforderlichkeit jeder einzelnen Waffe nachzuweisen.

Zur Begründung der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Bereits bei der seinerzeitigen Ausstellung der Gelben Waffenbesitzkarte sei das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Sportwaffen überprüft worden. Dieses bestehe weiterhin und werde auch vom Beklagten anerkannt. Einer erneuten Überprüfung bedürfe es nicht. Das Bedürfnis trage die Erweiterung der Erlaubnis auf die in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nunmehr neben den Einzellader-Langwaffen genannten Waffenarten.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 27. September 2004 die Erweiterung der alten Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Gelbe Waffenbesitzkarte) auf die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffenarten vorzunehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, ein Recht auf eine Erweiterung der Erlaubnis bestehe nicht. Die alte Waffenbesitzkarte gelte nach § 58 Abs. 1 WaffG als Erlaubnis nach Maßgabe des Waffengesetzes a. F. fort. Es gehe nur um eine Besitzstandswahrung. Für den Erwerb von Waffen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG weiter angeführten Arten müsse der Kläger ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG nachweisen. Daran fehle es.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Dabei hebt er hervor, nach wie vor aktiv den Schießsport innerhalb eines anerkannten Schießsportverbandes zu betreiben. Damit lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach neuem Recht vor, und zwar bezogen auf alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten. In anderen Bundesländern werde entsprechend verfahren und die begehrte Erweiterung alter Gelber Waffenbesitzkarten ohne Neuantrag vorgenommen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

den Beklagten zu verurteilen, in der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Gelben Waffenbesitzkarte die Geltung der Erwerbserlaubnis auch für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zusätzlich aufgeführten Waffenarten zu vermerken,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung seines entgegenstehenden Bescheides und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. zu verpflichten, eine Erwerbserlaubnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG für die dort über § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. hinaus aufgeführten Waffen zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, namentlich rechtzeitig begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das klägerische Begehren zu Recht abgewiesen.

Das Klagebegehren ist mit dem neugefassten Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Die gerichtlich angeregte Neufassung des Klageantrages trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Kläger bereits mit seinem ursprünglichen Antrag darum ging, eine ihm vermeintlich zustehende, unbefristete und zahlenmäßig nicht eingeschränkte Erlaubnis anerkannt zu erhalten, Waffen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten zu erwerben. Dazu vertritt er in erster Linie die Rechtsbehauptung, die begehrte Erweiterung der Erwerbsberechtigung sei ihm als Inhaber einer alten Gelben Waffenbesitzkarte infolge der zum 1. April 2003 erfolgten Rechtsänderung materiell zugewachsen. Dem entspricht der Hauptantrag, weil das Begehren insoweit allein auf die Dokumentation eines bereits bestehenden Rechts zielt und deshalb im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist. Des weiteren macht der Kläger aber auch geltend, jedenfalls die Erteilung einer solchen (erweiterten) Erlaubnis ohne weitere Bedürfnisprüfung beanspruchen zu können. Das entspricht im Übrigen auch dem Verständnis des Beklagten, der bereits im Ausgangsbescheid überprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis vorliegen. Dies ist mit dem Hilfsantrag aufgegriffen.

Das Klagebegehren hat in der Sache keinen Erfolg. Haupt- und Hilfsantrag sind unbegründet. Dem Kläger ist weder nach der zum 1. April 2003 erfolgten Neuregelung des Waffengesetzes die unbefristete Erlaubnis zugewachsen, neben Einzellader-Langwaffen (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.) Waffen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG bezeichneten Art zu erwerben, noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Rechtsänderung zum 1. April 2003 hat die waffenrechtlichen Befugnisse des Klägers aus der ihm zuvor in Form einer Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Erlaubnis nicht erweitert. Das folgt schon aus der Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger abweichender Bestimmungen in den nachfolgenden Regelungen - fort. Der Kläger ist also aufgrund der ihm seinerzeit in Form der alten Gelben Waffenbesitzkarte erteilten Erlaubnis im bisherigen Umfang berechtigt, Waffen zu erwerben und zu besitzen, d. h. beschränkt auf Einzellader-Langwaffen. Die Vorschrift dient ausschließlich der Besitzstandswahrung.

Eine Rechtserweiterung oder sonstige Rechtsänderung, insbesondere eine solche, die auf eine Fiktion einer nach neuem Recht erteilten (erweiterten) Erlaubnis hinausliefe, ist nicht vorgesehen. Anderes folgt nicht daraus, dass auch auf die nach altem Recht erteilten Erlaubnisse die Rücknahme- und Widerrufsregelungen in § 45 Abs. 1 und 2 WaffG anzuwenden sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201.

Das bedeutet nur, dass sie in ihrem Fortbestand uneingeschränkt dem neuen Recht unterliegen. Ihre innere Reichweite und der Tatbestand, auf den sie sich beziehen, wird dadurch nicht berührt. § 14 Abs. 4 WaffG erfasst keine Erlaubnistatbestände, die bereits begründet sind; die Vorschrift verhält sich nicht zu den Altfällen.

Ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz von Äußerungen aus dem Gesetzgebungsverfahren angesichts eines klaren Gesetzestextes sei darauf hingewiesen, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - der Ausgestaltung der Vorschrift auch keine spezifischen Vorstellungen zum Umfang fortgeltender Alt-Erlaubnisse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. zugrunde lagen, die das klägerische Verständnis stützen. Die zitierten Ausführungen in BT-Drs. 14/8886, S. 112, beziehen sich allein auf die Frage, ob von Inhabern einer auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG n.F. ausgestellten Erlaubnis, die die Eintragung bereits erworbener Waffen beantragen, jeweils noch ein Bedürfnisnachweis in Form von Bescheinigungen nach § 14 Abs. 2 WaffG gefordert werden soll. Die von dem Kläger angeführte abweichende Verwaltungspraxis, die insbesondere für andere Bundesländer festzustellen sein soll, führt zu keiner anderen Bewertung. Es geht um Rechtsfragen, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Der Kläger kann bei der gegebenen Sachlage - insbesondere angesichts der Unmöglichkeit oder der Weigerung der Beibringung weiterer Unterlagen - auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte ihm eine unbefristete Erlaubnis für den Erwerb von Waffen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten erteilt, vorbehaltlich der auch schon von § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erfassten. Denn die sachlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen in der vollen Spannweite von § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG liegen nicht vor.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird Sportschützen nach Absatz 2 abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb dort näher bezeichneter Waffenarten berechtigt. Wie die - nunmehr in Abweichung von der Formulierung in § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. eingefügte - Nennung der Bestimmung über die grundsätzliche Befristung einer Erwerbserlaubnis zeigt, liegt die Besonderheit der Erlaubnis für Sportschützen in diesem Zeitfaktor. Das Entfallen des früher beigefügten Wortes "allgemein" unterstreicht noch die Bezugnahme allein auf den Zeitfaktor als Abweichung von den übrigen Regeln. Die Aufführung der Waffenarten stellt keine Fixierung dessen dar, was von Sportschützen ohne weitere behördliche Kontrolle erworben werden darf, sondern zeigt nur die sachliche Grenze auf, in der die zeitliche Begünstigung Platz greifen kann. Im Übrigen enthält § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG keine Abweichung von den sonstigen Anforderungen für die in Form der Waffenbesitzkarte zu erteilende Erlaubnis, die sich - vorliegend mit Modifikationen für Sportschützen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sowie sonstigen Regelungen des § 14 WaffG - aus den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes ergeben. Insbesondere befreit § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht von der erforderlichen Präzisierung der Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG sowie vom Erfordernis des Bedürfnisnachweises gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 1 WaffG. § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG betrifft insoweit nur die (zeitliche) Ausgestaltung der Erwerbserlaubnis. Die Erteilungsvoraussetzungen selbst werden nicht modifiziert.

Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG weitergehend mit der Wendung "Sportschütze nach Abs. 2" diese Systematik selbst ausdrücklich aufgreift. Die Aussage ist in ihrem Wortlaut nicht ganz klar. Sie erlaubt auch ein Verständnis dahin, dass es nur auf persönliche Anforderungen ankomme. Damit wäre womöglich unmittelbar nur § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgegriffen, nämlich die Mitgliedschaft in einem schießsportlichen Verein, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Verband angehört, die beim Kläger unstreitig vorliegt; an eine Erweiterung wäre allenfalls beim Erfordernis der regelmäßigen Ausübung des Schießsportes zu denken. Bei einem solchen Verständnis verdienten jedoch die nachfolgenden Regelungen des § 14 Abs. 2 WaffG zur Eignung und Erforderlichkeit der Waffen zum sportlichen Schießen über das allgemeine Bedürfniserfordernis des § 8 WaffG Beachtung, von dem § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG - wie ausgeführt - gerade nicht befreit. Hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen zur Befriedigung des anerkannten Interesses, das ein weiteres Kriterium zum Nachweis des Bedürfnisses darstellt, § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, führt die Eigenschaft als Sportschütze gerade zu keiner Modifikation; § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG beschränkt die Erleichterung für die Bejahung eines Bedürfnisnachweises ausdrücklich auf die Nummer 1 in Absatz 1, also das besonders anzuerkennende Interesse, und spart damit die Komponente aus, die zum einen die effektive Befriedigung des anerkannten Erwerbszwecks gewährleisten und zum anderen die Verfügungsmöglichkeit über Waffen eben darauf beschränken soll. Die Gliederung des Bedürfnisnachweises gemäß § 8 Abs. 1 WaffG spiegelt sich in § 14 Abs. 2 WaffG wieder, indem Satz 1 quasi § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG wiederholt und die nachfolgenden Sätze das für den Nachweis der Erfüllung des anerkannten Zweckes und Interesses Erforderliche umreißen. § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG stellt dabei eindeutig klar, dass es für die Erteilung einer jeden waffenrechtlichen Erlaubnis für Sportschützen mit dem Nachweis der bloßen Mitgliedschaft nicht sein Bewenden haben kann. Vielmehr bedarf es weiterer Voraussetzungen. Nach Nummer 1 der Vorschrift ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt. Im weiteren verlangt Nummer 2, dass die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Ob die Waffe zugelassen ist, bemisst sich an der Sportordnung des Schießsportverbandes. Erforderlich ist eine Waffe für eine Sportdisziplin, wenn sie gerade vom Erlaubnisbewerber genutzt werden soll. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Dabei mag noch unterstellt werden, dass der Kläger in den letzten 12 Monaten im Sinne der Nummer 1 regelmäßig dem Schießsport nachgegangen ist. Jedenfalls fehlt aber der Nachweis, dass er Waffen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Arten über die in § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. genannte Art hinaus benötigt. Damit, dass mit der alten Gelben Waffenbesitzkarte zugunsten des Klägers ein Bedarf für den Erwerb von Einzellader-Langwaffen anerkannt worden ist und weiterhin anerkannt wird, ist für die erforderliche Notwendigkeit des Erwerbs von Waffen der übrigen Waffenarten schon im Ansatz nichts glaubhaft gemacht.

Nach allem vermittelt § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach ihrer Systematik einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zum Erwerb der dort aufgeführten Schusswaffen ohne eine waffenbezogene Bedürfnisprüfung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Dabei ist die Bedürfnisprüfung, namentlich die Prüfung der Anforderungen aus § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nicht darauf begrenzt, ob irgendeine der in Absatz 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten vom Erlaubnisinhaber tatsächlich benötigt wird. Vielmehr ist die Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur für die Waffenarten zu erteilen, für die eine entsprechende Erforderlichkeit nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 nachgewiesen ist.

Ebenso: OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Mai 2007 - 11 L 102/07 -.

Aus § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist nichts anderes zu folgern. Die Vorschrift betrifft allein das Verfahren der Eintragung von Waffen, die auf der Grundlage einer in der Form des Satzes 1 erteilten Waffenbesitzkarte erworben worden sind. Zu den sachlichen Erwerbserlaubnisvoraussetzungen verhält sie sich nicht. Aus dem Umstand, dass - anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/7758, S. 11) vorgesehen - die Eintragung von Waffen, die aufgrund dieser Erlaubnis erworben werden, nicht von der Vorlage einer aktuellen Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG abhängig gemacht wird, lässt sich für die materiellrechtlichen Anforderungen an die Erwerbserlaubnis nichts folgern. Die Regelung entspricht der bisherigen Gesetzeslage nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. und besagt allein, dass für die Eintragung von Waffen, die aufgrund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erworben werden, - jedenfalls regelmäßig - ein Fortbestand des einmal anerkannten Bedarfs vermutet werden kann. Für einen Rückschluss auf die sachlichen Erteilungsvoraussetzungen für die Erwerbserlaubnis im Sinne einer Relativierung ergibt sich nichts. Dass die Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG im Einzelfall nur bezogen auf die Waffenarten erteilt werden kann, für die ein Nachweis im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 erbracht ist, entspricht zugleich dem Ziel des Waffengesetzes, den Bestand an Waffen im Privatbesitz möglichst zu beschränken und unter Kontrolle zu halten. Auch jenseits eventuell fehlender Deliktsrelevanz der privilegierten Waffen liegt die Vorstellung fern, der Gesetzgeber habe den Erwerb von Waffen in Fällen eröffnen wollen, in denen nichts dafür erkennbar ist, dass der Betroffene solcherart Waffen im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft überhaupt zum schießsportlichen Schießen nutzen kann und will. Schon zur bisherigen Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht -

vgl. Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 5.99 -, GewArch 1999, 483 -

zum Verzicht auf einen Bedürfnisnachweis im Zusammenhang mit § 32 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. klargestellt, dass damit kein Freibrief für den Erwerb und Besitz beliebig vieler Waffen erteilt ist, und zur Begründung auf das Anliegen des Waffenrechts verwiesen, die Anzahl der Waffen im Privatbesitz auf das unbedingt Notwendige und mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken. Das gilt unverändert auch für die aktuelle Rechtslage. Ein Schütze kann immer nur eine Waffe erhalten, deren zweckentsprechenden Einsatz er auch tatsächlich beabsichtigt.

Das aus Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck abzuleitende Erfordernis des Bedürfnisnachweises wird durch die sonstige Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht in Frage gestellt. Sie deutet auf keine Modifizierung der sachlichen Erteilungsvoraussetzungen hin. Schon die ursprüngliche Entwurfsfassung - BT-Drs. 14/7758 - besagte zu den weiteren Erteilungsvoraussetzungen nichts. Sie befasste sich gleichermaßen nur mit der Ausgestaltung der zu erteilenden Erlaubnis. Sie enthielt neben der zeitlichen Komponente eine ausdrückliche Aussage allein dazu, dass der Erwerb von Waffen auf der Grundlage einer solchen Erlaubnis (nur) unter Beachtung von Absatz 1 Sätze 2 und 3 (entspricht heute Absatz 2 Sätze 2 und 3) berechtigt. Dem entsprachen die weiteren Anforderungen in Satz 2, wonach für die Eintragung erworbener Waffen die Vorlage einer Bescheinigung nach dem - damaligen - Absatz 1 Satz 2 des § 14 WaffG verlangt wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erwerbserlaubnis selbst leiteten sich danach also aus den allgemeinen Vorschriften ab, d.h. aus damals § 8 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WaffG. Dafür, dass sich an dieser Systematik durch die Streichung der Bezugnahme auf (heute) Absatz 2 Sätze 2 und 3 des § 14 WaffG im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens sachlich etwas ändern sollte, spricht - abgesehen davon, dass eine solche Änderung im Gesetz keine hinreichende Anknüpfung gefunden hätte - nichts. Vielmehr belegt, wie ausgeführt, die Begründung für die erfolgte Streichung der Erforderlichkeit der Vorlage von Bescheinigungen, dass es dabei allein um Erleichterungen in Bezug auf das Verfahren zur Eintragung von Waffen in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte für Sportschützen gehen sollte. So heißt es in BT-Drs. 14/8886, S. 112:

Die Streichung ... enthebt die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der (bereits auf "Gelber WBK" erworbenen) Waffen der Prüfung der in Absatz 1 Satz 2 und 3 statuierten spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen für Schießsportler; demgemäß wird auch auf die Vorlage einer Bescheinigung der Sportordnungskonformität der auf "Gelber WBK" erworbenen Waffen in erster Linie zur Entlastung der Schießsportverbände, die diese Bescheinigungen auszustellen hätten, verzichtet.

Für eine teilweise Zurücknahme der grundsätzlichen materiellen Anforderungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Sportschützen spricht, wie in § 8 WaffG mit der Beschränkung des Absatzes 2 Nr. 1 auf Absatz 1 Nr. 1 bereits vorgezeichnet, danach nichts. Es ging um einen Nachweisverzicht aus Gründen der Praktikabilität für die Eintragung erworbener Waffen, nicht um Erleichterungen für die Erteilung der Erwerbserlaubnis.

Letztlich sprechen auch keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit für das Erfordernis eines abweichenden Verständnisses der Reichweite der Begünstigung von Sportschützen. Es ist gewährleistet, dass jeder Sportschütze die für ihn geeigneten Disziplinen erkunden und sich in ihnen mit eigenen Waffen betätigen kann. Für bestimmte Waffen kann er den Erwerbszeitpunkt selbst kurzfristig bestimmen. Der Verwaltungsaufwand für die Sportverbände, der im Gesetzgebungsverfahren - wie das gebrachte Zitat belegt - in den Blick genommen worden ist, hält sich in Grenzen, zumal eine Verdoppelung der Nachweispflicht für Erwerb und nochmals für die Eintragung ausgeschlossen ist, und wird durch die öffentlichen Sicherheitsbelange allemal aufgewogen. Dass das Verlangen von Nachweisen nicht mit einem individuellen Missbrauchsverdacht einhergeht, liegt bei vorbeugenden ordnungsrechtlichen Erlaubnistatbeständen auf der Hand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegen die Zurückweisung der Berufung (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.