VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.02.2008 - 1 K 547/05
Fundstelle
openJur 2011, 53602
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet

Tatbestand

Der am 1. Januar 1968 geborene Kläger begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Der Kläger erwarb im Juli 1987 die Allgemeine Hochschulreife. Vom 1. September 1987 bis zum 28. Februar 1991 durchlief er erfolgreich eine Ausbildung zum Energieelektroniker mit der Fachrichtung Anlagentechnik bei der T. AG in F. .

Vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 leistete er den Wehrdienst bei der Bundeswehr ab.

Am 1. April 1992 nahm er ein Studium an der Universität F. , zunächst im Studiengang Lehramt Sekundarstufe II und I mit den Fächern Biologie und Sozialwissenschaften, auf. Zum Wintersemester 1992/93 wechselte der Kläger in den Studiengang Lehramt Sekundarstufe II mit beruflicher Fachrichtung mit den Fächern Sport und Gestaltungstechnik. Dieses Studium schloss er im Mai 2001 mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung ab. Wegen Einzelheiten des Studiumverlaufs wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 zu den Akten gereichten Unterlagen (Beiakte Heft 2) Bezug genommen.

Vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2004 leistete der Kläger den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II ab. Er bestand am 20. November 2003 die Zweite Staatsprüfung und erwarb die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II.

Unter dem 21. November 2003 bewarb sich der Kläger für eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. Februar 2004. Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2003 beantragte er die Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Er verwies dabei auf die Ableistung des Grundwehrdienstes und bat um Anwendung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO). Am 22. Dezember 2003 stellte die Bezirksregierung N. dem Kläger eine Einstellung als Studienrat z.A. bzw. - sofern die laufbahn- und dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht vorlägen - als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis am I. -C. - Berufskolleg in N1. in Aussicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 erklärte sie die Absicht, den Kläger als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis einzustellen, und leitete ihm Ausfertigungen eines entsprechenden Arbeitsvertrages mit dem Beklagten zu. Dieser Arbeitsvertrag wurde am 28. Januar 2004 zwischen den Beteiligten geschlossen.

Mit Schreiben an den Kläger vom 9. Februar 2004 führte die Bezirksregierung N. aus, eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe scheide wegen Überschreitung der dafür vorgesehenen Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO aus. Eine Ausnahme nach dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 (sog. Mangelfacherlass) sei nicht gegeben, weil der Kläger die 2. Staatsprüfung nicht in einer der dort aufgeführten Fachrichtungen abgelegt habe. Auch eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO in Verbindung mit dem Erlass des Finanzministeriums vom 18. August 1995 komme dem Kläger nicht zugute, weil die erforderliche Kausalität zwischen Wehrdienst und verspäteter Einstellung zu verneinen sei. Der Kausalzusammenhang sei durch die Ausbildung zum Energieelektroniker und das Überschreiten vorgeschriebener Ausbildungszeiten unterbrochen.

Am 24. Februar 2004 legte der Kläger Widerspruch gegen die in der Unterbreitung und dem Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages inzidenter liegende Ablehnung der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein. Er legte ferner Widerspruch gegen das Schreiben der Bezirksregierung N. vom 9. Februar 2004 ein, das als Ablehnungsbescheid zu qualifizieren sei. Zur Begründung führte er aus, die Kausalität des abgeleisteten Wehrdienstes für die verspätete Einstellung sei gegeben. Der Kausalitätszusammenhang sei nicht aufgrund seiner Ausbildung zum Energieelektroniker unterbrochen, weil zeitlich vor dem Wehrdienst liegende Verzögerungstatbestände unbeachtlich seien. Die vorgeschriebenen Ausbildungszeiten habe er nicht überschritten. Er sei mehrfach verletzt gewesen und habe deshalb sein Studium nicht so zügig wie beabsichtigt absolvieren können. Derartige Verletzungen hätten bei Sportstudenten eine Verlängerung des Studiums zur Folge. Dass er, der Kläger, mit seinen Fächern nicht unter den Kanon der Fächer des Mangelfacherlasses falle, sei nicht maßgeblich, weil der Erlass mit seiner Differenzierung zwischen allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen nicht an sachgerechte Erwägungen und die weiteren Entwicklungen angepasst sei. Entscheidend sei, dass auch im berufsbildenden Bereich in den Fächern Gestaltungstechnik und Sport ein Mangel bestanden habe.

Die Bezirksregierung N. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005, zugestellt am 25. Januar 2005, im Wesentlichen aus den in dem Schreiben vom 9. Februar 2004 genannten Gründen zurück und führte in Bezug auf das Vorbringen des Klägers aus, nicht die Ableistung des Wehrdienstes sei die unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze gewesen, sondern die erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit von acht Semestern. Aufgrund der vom Kläger angeführten Verletzung könne allenfalls eine Überschreitung der Regelstudienzeit von zwei Semestern noch als zulässig angesehen werden, und zwar auf dem Hintergrund der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe II. Auch dieser Zeitraum sei indes überschritten worden.

Am 22. Februar 2005 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, maßgeblich für die Frage der Kausalität des geleisteten Wehrdienstes für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei allein der fiktive Werdegang unter Hinwegdenken des Verzögerungstatbestandes. Entscheidend sei mithin, dass der Kläger unter Hinwegdenken des Grundwehrdienstes bereits am 18. Dezember 2002 und damit vor Erreichen der Höchstaltersgrenze einen förderungsfähigen Verbeamtungsantrag gestellt hätte. Die Überschreitung der Regelstudienzeit unterbreche den Kausalzusammenhang nicht, weil sie unvermeidbar gewesen sei. Ihm, dem Kläger, könne sein überlanges Studium wegen mehrerer Sportunfälle nicht vorgehalten werden. Hierzu verweist er auf Bescheinigungen der Ärzte Dr. med. I1. vom 5. Januar 2006 und Dr. med. I2. vom 12. Januar 2006.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 9. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Begehren des Klägers mit den in dem Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005 genannten Gründen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der vom Kläger überreichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 9. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ).

Einem Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 3a und § 7 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) steht entgegen, dass der Kläger die gemäß § 52 Abs. 1 LVO maßgebliche Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren bereits am 1. Januar 2003 überschritten hat. Diese Höchstaltersgrenze steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 19. Dezember 2007 - 6 A 4526/05 - und - 6 A 406/05 -, vom 31. August 2007 - 6 A 4681/04 - und vom 18. Juli 2007 - 6 A 4436/05, jeweils bei www.nrwe.de.

Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren greift zu Gunsten des Klägers nicht ein.

Der Kläger kann insbesondere keine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995 - ZB I 22/03-1157/95 - beanspruchen. Nach der auf diesem Erlass beruhenden Verwaltungspraxis ist insoweit für die Erteilung einer Ausnahme erforderlich, dass die Ableistung des Wehrdienstes die entscheidende unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war. Diese Voraussetzung ist im Fall des Klägers nicht erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der fiktive Werdegang unter Hinwegdenken des Verzögerungstatbestandes für die Frage der Kausalität des geleisteten Wehrdienstes für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht (allein) maßgeblich. Vielmehr unterbrechen andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände bzw. vermeidbare Verzögerungen den Kausalzusammenhang zwischen dem Wehrdienst und der Verzögerung der Einstellung.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2000 - 6 A 3593/00 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2001, S. 145, und vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, www.nrwe.de, sowie Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, NWVBl. 2006, S. 102.

Es kann hiernach dahinstehen, ob der Kläger bei Hinwegdenken des abgeleisteten Wehrdienstes tatsächlich die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hätte. Dies erscheint zweifelhaft, weil der Kläger bei seiner Einstellung in den Schuldienst zum 1. Februar 2004 das 35. Lebensjahr bereits um 13 Monate überschritten hatte, während der Wehrdienst lediglich eine Dauer von 12 Monaten hatte. Eine Kausalität des Wehrdienstes für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze unter Zugrundelegung der vom Kläger geltend gemachten fiktiven Betrachtung ließe sich demnach nur bejahen, wenn er sich zusätzlich auf die Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO stützen könnte. Dies begegnet unter zwei Gesichtspunkten Bedenken. Zum Einen spricht vieles dafür, dass eine Verknüpfung der Ausnahmevorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995 - ZB I 22/03-1157/95 - mit der des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO abzulehnen ist, weil neben dem individualisierten Nachteilsausgleich der erstgenannten Ausnahmevorschrift die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO entbehrlich ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 - (zur Verknüpfung von § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO).

Zum Anderen setzt die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO voraus, dass der Bewerber einen im Zeitpunkt der Antragstellung förderungsfähigen Einstellungsantrag gestellt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 6 A 3627/00 - und vom 13. März 2006 - 6 A 1473/04 -.

Dies ist vorliegend zweifelhaft, weil im Zeitpunkt der Antragstellung der Vorbereitungsdienst des Klägers noch bis zum 31. Januar 2004 andauerte.

Die vorstehenden Fragen bedürfen indes keiner abschließenden Klärung, weil die Ableistung des Wehrdienstes jedenfalls nicht die entscheidende unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze durch den Kläger war. Allerdings ist eine den Kausalzusammenhang unterbrechende Verzögerung nicht in der Ausbildung des Klägers zum Energieelektroniker zu sehen, weil diese vor Ableistung des Wehrdienstes abgeschlossen wurde. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs können aber nur auf Umstände zurückzuführen sein, die nach der Ableistung des Wehrdienstes eingetreten sind; vorangegangene Umstände sind unerheblich.

Vgl. (in Bezug auf die insoweit gleichgelagerte Problematik bei Kinderbetreuungszeiten) OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 - und Urteil vom 31. August 2007 - 6 A 2006/04 -.

Eine die Ursächlichkeit der Ableistung des Wehrdienstes unterbrechende Verzögerung der Einstellung ist jedoch durch die deutliche Überschreitung der Regelstudienzeit eingetreten. Die Regelstudienzeit für das Lehramt für die Sekundarstufe II beträgt acht Semester und wurde vom Kläger mit achtzehn Semestern um mehr als das Doppelte überschritten. Diese Verzögerung war vermeidbar bzw. ist vom Kläger zu vertreten. Da die Gründe für die Überschreitung der Regelstudienzeit dem Einflussbereich des Klägers zuzuordnen sind, obliegt es ihm, substantiiert darzulegen und ggf. zu belegen, dass und aus welchen Gründen eine Einhaltung der Regelstudienzeit nicht möglich war. Der Kläger hat es an derartigen Darlegungen fehlen lassen. Aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 5. und 12. Januar 2006 ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die deutliche Überschreitung der Regelstudienzeit unvermeidbar war. Die Bescheinigungen beschränken sich auf eine Aufzählung verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen bzw. Therapiemaßnahmen, ohne einen Zusammenhang mit der Überschreitung der Regelstudienzeit um die beträchtliche Zeit von zehn Semestern bzw. fünf Jahren plausibel zu machen; die bloße Behauptung in beiden Bescheinigungen, der Kläger habe aufgrund der Sportunfälle bzw. Sportverletzungen die Regelstudienzeit nicht einhalten können, ist mangels Substanz nicht nachvollziehbar. Dies gilt zumal auf dem Hintergrund, dass die Bescheinigung des Arztes für Chirurgie Dr. I2. vom 12. Januar 2006 mit den Monaten Februar bis August 1996 einen Zeitraum betrifft, in dem der Kläger regelmäßige Leistungsnachweise erbracht hat, und die Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin/Chirotherapie Dr. I1. vom 5. Januar 2006 sich im Wesentlichen nur auf die Monate September 1999 und Juli 2000 bezieht. Insbesondere ist so nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe den Kläger zwingend daran gehindert haben sollen, im Anschluss an die Bewertung seiner schriftlichen Hausarbeit im Juli 1998 die Erste Staatsprüfung im Übrigen einschließlich der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport abzulegen. Welche Anstrengungen der Kläger in der Zeit zwischen Juli 1998 und der Ablegung der fachpraktischen Prüfung im Oktober 2000 zur Förderung seines Studiums unternommen hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ein Anspruch des Klägers auf Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO besteht auch nicht in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211- 1.12.03.03-973 - (Mangelfacherlass), wonach Bewerbern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre ermöglicht wird. Der Kläger vertritt als Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen mit den Fächern Sport und Gestaltungstechnik kein Mangelfach und unterfällt damit nicht der durch den Mangelfacherlass eingeführten Verwaltungspraxis. Ob - wie der Kläger vorgetragen hat - in diesen Fächern tatsächlich ein Mangel bestanden hat, ist ohne Belang. Als Verwaltungsvorschrift ist der Mangelfacherlass einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Maßgeblich ist allein die durch den Erlass begründete Verwaltungspraxis. Diese verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sachliche Kriterien für die Ausübung der Befugnis, ausnahmsweise von den Bestimmungen über das Höchstalter für die Einstellung von Beamten abzuweichen, werden in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO nicht vorgegeben. Damit eröffnen diese Vorschriften einen weiten Ermessensspielraum.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 6 A 3479/03 -.

Gesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dieser Spielraum werde durch die genannte Verwaltungspraxis mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG überschritten oder nicht sachgerecht genutzt, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die pauschale Behauptung eines Mangels in den vom Kläger unterrichteten Fächern ist insoweit nicht ausreichend. Aus der Schulformbezogenheit der Definition des Mangelfachs als solcher lässt sich gleichfalls eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten. Denkgesetzliche Notwendigkeiten oder andere Gegebenheiten, die eine Differenzierung nach allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei der Bestimmung eines Mangelfachs als willkürlich bzw. sachwidrig erscheinen ließen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.