VG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2007 - 1 K 3310/07
Fundstelle
openJur 2011, 53580
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Direktor des E-Gymnasiums (EG) in T in Rheinland-Pfalz. Die Schule ist anerkannte Ersatzschule im Sinne des Privatschulgesetzes Rheinland- Pfalz (PrivSchG). Träger der Schule ist die dafür errichtete E-Stiftung U (TSt), eine kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts. Nach § 2 der Stiftungssatzung darf die ESt Beamte anstellen.

Am 23.03.2001 berief die ESt den Kläger mit Genehmigung der Beklagten mit Wirkung vom 01.08.2001 in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit und ernannte ihn zum Studiendirektor. Im Zusammenhang mit dem Anschluss der Stelle des Klägers bei der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Beklagten schloss die ESt unter dem 28.06.2002 darüber hinaus mit dem Kläger einen schriftlichen Dienstvertrag über dessen Beschäftigung als Leiter des EG seit dem 01.08.2001. Am 18.11.2003 trafen die ESt und die Beklagte eine Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit hinsichtlich des EG. Danach übt die Beklagte durch das Landeskirchenamt die kirchliche Schulaufsicht aus; im übrigen gelten in dienstlichen Angelegenheiten die allgemeinen Regeln der Kirchenaufsicht.

Nachdem es in der Folgezeit zu Schwierigkeiten zwischen dem Kläger, den übrigen Lehrkräften des EG und dem Vorstand der ESt gekommen war, beurlaubte die ESt den Kläger mit Bescheid vom 21.12.2006 mit sofortiger Wirkung. Zugleich setzte sie ihn darüber in Kenntnis, dass sie seine Versetzung in den Wartestand bei der Beklagten beantragen werde. Nach Widerspruchserhebung suchte der Kläger noch im Dezember um einstweiligen Rechtsschutz vor der Verwaltungskammer der Beklagten (Verwaltungskammer) und nachfolgend dem Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (VGH) nach. Den daneben beim Verwaltungsgericht Trier anhängig gemachten Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die sofortige Beurlaubung des Klägers unter Verletzung fundamentaler Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung erfolgt sei, lehnte das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 18.01.2007 mangels Anordnungsgrundes ab (VG Trier, 2 L 39/07). Gemäß § 13 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche der Union (KBG.U) lief die Beurlaubung des Klägers mit dem 21.03.2007 aus. Mit Einstellung des kirchengerichtlichen Verfahrens führte der VGH aus, die Beurlaubung sei rechtswidrig gewesen, weil dazu nicht die ESt, sondern nur die Beklagte befugt gewesen sei.

Bereits unter dem 17.02.2007 hatte die ESt bei der Beklagten beantragt, den Kläger gemäß § 53 des Kirchenbeamtengesetzes in der Evangelischen Kirche der Union (KBG.U) in den Wartestand zu versetzen. Unter dem 13.04.2007 teilte die Beklagte dem Kläger sowie dem Vorstand der ESt mit, dass sie nunmehr gemäß des zum 01.04.2007 in Kraft getretenen § 5 des Ausführungsgesetzes (der Evangelischen Kirche im Rheinland) zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (AG.KGB.EKD) i.V.m. § 60 KGB.EKD die erforderlichen Ermittlungen durchführen werde.

Unter dem 30.04.2007 erhob der Kläger unter Berufung auf den Dienstvertrag Klage gegen die ESt beim Arbeitsgericht Trier auf Gestattung der Wahrnehmung seiner Lehrer- und Schulleiteraufgaben.

Unter dem 11.05.2007 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Versetzung an das N-Gymnasium E1 an. Ende Juni 2007 wurde der Kläger bis zum Ende des Jahres vom Dienst freigestellt. Unter dem 20.09.2007 bot die Beklagte dem Kläger in Absprache mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Wechsel an ein staatliches Gymnasium in T1 sowie Unterstützung bei Bewerbungen auf andere Stellen im staatlichen und kirchlichen Bereich an.

Am 11.05.2007 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Trier erhoben, mit der er die Verurteilung der Beklagten begehrt, die Durchführung eines Verfahren auf Versetzung in den Wartestand zu unterlassen. Nach Hinweis auf Zweifel an der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den gewählten Rechtsweg sowie das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Unterlassungsklage hat sich das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 24.07.2007 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.

Bereits am 31.05.2007 hatte der Kläger bei der Verwaltungskammer beantragt, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Durchführung eines Verfahrens auf Versetzung in den Wartestand und diesbezügliche Beweiserhebungsmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen. Mit Beschluss vom 29.06.2007 lehnte die Verwaltungskammer diesen Antrag mit der Begründung ab (VK 6/2007), gemäß § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 71 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGG) könne Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die Sachentscheidung in Anspruch genommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei von diesem Grundsatz nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil es für das eingeleitete Wartestandsverfahren offensichtlich an einer Rechtsgrundlage fehle. Als solche komme nämlich § 60 Abs. 3 KBG.EKD i.V.m. § 5 Abs. 1 AG.KBG.EKD in Betracht, ohne dass § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AG.KBG.EKB dem entgegenstehe. Die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung blieb erfolglos (Beschluss des VGH vom 22.08.2007, VGH 7/07).

Das am 17.09.2007 beim erkennenden Gericht anhängig gemachte einstweilige Rechtsschutzgesuch, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung die weitere Durchführung des Wartestandsverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, hat die Kammer mit Beschluss vom 05.10.2007 (1 L 1580/07) abgelehnt.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Für sein Klagebegehren sei auch der staatliche Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Auch soweit den Kirchen für rein innerkirchliche Angelegenheiten nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ein Selbstbestimmungsrecht garantiert sei, bestehe dies nur im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes. Damit sei auch dieser innerkirchliche Bereich der staatlichen Justizhoheit nicht vollständig entzogen; vielmehr stünden das Selbstverwaltungsrecht und die allgemeinen Gesetze in einem Wechselverhältnis, dem durch Güterabwägung Rechnung zu tragen sei. Zudem könne das Dienstrecht der Lehrer nicht in gleicher Weise allein dem innerkirchlichen Bereich zugerechnet werden wie das Amts- und Dienstrecht der Geistlichen. Denn hinsichtlich der Schulen bestehe neben der Kirchenaufsicht auch staatliche Dienst- und Fachaufsicht. Gemäß Art. 7 Abs. 1 GG stehe das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Für das DBG gelte darüber hinaus das Privatschulgesetz Rheinland-Pfalz; als staatlich anerkannte Ersatzschule würden die Gehälter der Lehrer durch das Land Rheinland-Pfalz refinanziert. Gemäß Art. 7 Abs. 4 GG, der auch dem Schutz der Lehrer diene, sei die ausreichende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte Voraussetzung für die Ersatzschulgenehmigung. Diese Stellung werde durch das Wartestandsverfahren verändert, eine wirtschaftliche Sicherung bestehe wegen des reduzierten Wartegeldes nicht mehr. Außerdem könne er sich auch auf seine Rechtspositionen aus dem mit der ESt geschlossenen Dienstvertrag berufen.

Die Klage sei auch als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig. Denn wegen der faktischen Vorwirkungen der Versetzung in den Wartestand sei ein Abwarten bis zur verfahrensabschließenden Entscheidung unzumutbar. Nach den bereits im Zusammenhang mit seiner rechtswidrigen Beurlaubung durchgeführten Befragungen sei mit Ermittlungen bei einem nicht überschaubaren Personenkreis zu rechnen. Die Vorgänge am DBG hätten bereits weit über T hinaus erhebliche Öffentlichkeitswirkung, die Meldungen in Zeitung und Internet verletzten ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. Eine Schadensbeseitigung sei aufgrund nur nachträglichen Rechtsschutzes nicht gewährleistet. Außerdem sei der Wartestand mit existenzbedrohenden Auswirkungen verbunden (Gehaltskürzung, verschuldensunabhäniger Stellenverlust, Rufschädigung, Verpflichtung zur Annahme jedes Dienstauftrages, drohende Versetzung in den Ruhestand).

Seine Klage sei auch begründet, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage für das eingeleitete Wartestandsverfahren fehle. Eine solche sei nicht in § 60 KBG.EKD zu finden, weil die Fälle der Absätze 1 und 2 hier offensichtlich nicht vorlägen und eine weitergehende Anwendung nach § 60 Abs. 3 KBG.EKD einer gesonderten kirchengesetzlichen Regelung bedürfe. Eine solche existiere nur für Pfarrer. Für Lehrer richte sich demgegenüber gemäß § 9 AG.KBG.EKD - wie bereits zuvor gemäß § 12 Abs. 2 AG.KBG.U - das Dienstrecht nach dem Dienstrecht für staatliche Lehrer in dem jeweiligen Bundesland. Das Beamten- und Schulrecht des Landes Rheinland-Pfalz kenne keinen Wartestand. Eine Entfernung aus dem Dienst oder Enthebung der Stelle könne nur nach Maßgabe des Disziplinargesetzes erfolgen, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Durchführung eines Verfahrens auf Versetzung in den Wartestand zu unterlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Abweisungsantrages führt sie aus: Die Klage sei bereits unzulässig, da für Streitigkeiten aus Kirchenbeamtenverhältnissen - nicht nur von Geistlichen sondern auch von Lehrern - der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten grundsätzlich nicht gegeben sei. Anderes folge nicht aus der nur sinngemäßen Anwendung des rheinlandpfälzischen Dienstrechts. Aus dem mit der ESt abgeschlossenen Dienstvertrag könne der Kläger ebenso wenig Schlussfolgerungen ziehen, da dieser neben dem bestehenden Kirchenbeamtenverhältnis unwirksam sei. Auch das Privatschulgesetz sei nicht geeignet, das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen einzuschränken; anderenfalls müsse seine Verfassungsmäßigkeit in Zweifel gezogen werden. Auch eines Rückgriffs auf den Justizgewährungsanspruch im Hinblick auf fundamentale Grundsätze des Rechts bedürfe es nicht, da deren Einhaltung durch die kirchlichen Gerichte sichergestellt werde.

Für die vorbeugende Unterlassungsklage fehle es zudem an dem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe bisher erfolglos versucht, andere Lösungsmöglichkeiten als die Einleitung des Wartestandverfahrens zu finden. Allerdings habe die Anhörung des Stiftungsvorstandes am 15.05.2007 aufgezeigt, das Handlungsbedarf bestehe. Dies ergebe sich auch aus den vorliegenden schriftlichen Äußerungen der Mitarbeitervertretung und der Elternvertretung. Diese Äußerungen machten voraussichtlich umfangreiche weitere Befragungen entbehrlich. Außerdem diene das Wartestandsverfahren auch der Absicherung von Kirchenbeamten, deren Versetzung meist weit schwieriger sei als bei staatlichen Beamten.

Die Klage sei auch unbegründet. Denn die Anwendbarkeit der Wartestandsvorschriften auf alle Kirchenbeamten ergebe sich aus § 5 AG.KBG.EKD. Dem stehe § 9 Abs. 3 AG.KBG.EKD nicht entgegen, da er keine umfängliche Verweisung auf das Landesdienstrecht, insbesondere das Statusrecht, enthalte. Anderes gelte auch nicht im Hinblick auf den Dienstvertrag, weil diesem das Beamtenverhältnis vorgehe. Der Dienstvertrag sei irrtümlich abgeschlossen worden, als die Konstruktion des Verhältnisses zwischen dem Kläger und der ESt noch nicht geklärt gewesen sei. Die Versetzung in den Wartestand gefährde auch nicht die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Lehrers im Sinne von § 6 Abs. 2 lit. d) PrivatschulG. Vielmehr sei er Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Gewöhnlich folge auf die Versetzung in den Wartestand nicht die in den Ruhestand sondern eine Zuweisung eines anderen, möglichst vollschichtigen Beschäftigungsauftrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Trier und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer konnte ohne Beiladung der ESt als Anstellungskörperschaft des Klägers entscheiden, weil nicht erkennbar ist, dass diese bereits durch die Durchführung des Verfahrens auf Versetzung des Klägers in den Wartestand im Sinne von § 65 VwGO in eigenen rechtlichen Interessen betroffen sein könnte.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist schon unzulässig.

Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob für das Begehren des Klägers der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten überhaupt eröffnet ist (1). Denn mangels Verweisungsmöglichkeit auf den statt dessen allein in Betracht kommenden Kirchenrechtsweg kommt dieser Zulässigkeitsvoraussetzung kein logischer Vorrang vor den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu.

Nach der bisher herrschenden ‚Bereichslehre' ist der aus dem kirchlichen Dienstverhältnis des Klägers erwachsende Rechtsstreit dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen und damit den staatlichen Gerichten entzogen (a). Selbst wenn man davon abweichend über den Justizgewährungsanspruch den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten grundsätzlich als eröffnet ansieht, ist die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig (b). Zudem besteht für den Kläger solange kein Bedürfnis für die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes, als er den Rechtsweg zu den Kirchengerichten nicht erschöpft hat (c).

Im übrigen erweist sich die Klage als vorbeugende Unterlassungsklage mangels entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig (2). Auch soweit die Klage auf die Verhinderung einzelner bzw. sämtlicher Verfahrensmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens auf Versetzung in den Wartestand nach §§ 60 ff. KGB.EKD i.V.m. § 5 Abs. 2 AG.KBG.EKD gerichtet ist, ist sie gemäß § 44a VwGO unzulässig (3).

1. Der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten ist für die aus dem Kirchenbeamtenverhältnis des Klägers erwachsende Streitigkeit nicht nach § 126 Abs. 1 i.V.m. § 135 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) eröffnet.

Gemäß § 135 Satz 1 BRRG gilt das Beamtenrechtsrahmengesetz nicht für die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und deren Verbände. Von der durch § 135 Satz 2 BRRG eingeräumten Möglichkeit, die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II (Rechtsweg, §§ 126 f.) dieses Gesetzes für ihre Beamten für anwendbar zu erklären, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie durch § 1 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (VwKG) i.V.m. § 19 Abs. 2 VwGG insbesondere für Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche den Kirchenrechtsweg eröffnet.

Der staatliche Verwaltungsrechtsweg ist auch insoweit nicht unmittelbar nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.

Räumt § 135 BRRG für beamtenrechtliche Streitigkeiten den öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaften das Recht ein, über die Anwendbarkeit der §§ 126 f. BRRG zu disponieren und hat sich eine Religionsgesellschaft gegen den Verwaltungsrechtsweg entschieden, kann dies durch Heranziehung der Generalklausel von § 40 Abs. 1 VwGO nicht überspielt werden. § 135 Satz 2 BRRG ist auch für den Fall, dass von der Verweisungsmöglichkeit an die staatlichen Gerichte kein Gebrauch gemacht wird, lex specialis und schließt einen Rückgriff auf die allgemeine Zuweisungsregelung in § 40 Abs. 1 VwGO aus.

Vgl. bereits die Urteile der Kammer vom 13. Februar 1998 - 1 K 10671/95 -, NWVBl 1998, 455 und vom 19. April 2002 - 1 K 8559/99 -, NWVBl 2003, 69.

Dieses Verständnis von § 135 Satz 2 BRRG folgt auch aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV. Denn die „Angebots"-Konzeption des § 135 BRRG,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966 - 2 C 98.64 -, BVerwGE 25, 226 (233); BGH, Urteil vom 19. September 1966 - 3 ZR 199/64 -, BGHZ 46, 96 (102),

ist Ausdruck des den Religionsgesellschaften verfassungsrechtlich zukommenden Selbstbestimmungsrechts. Hat der Gesetzgeber bei der Regelung des § 135 BRRG die aus höherrangigem Recht folgende besondere Stellung der Religionsgesellschaften mit im Blick gehabt, entspricht dem eine Auslegung der Bestimmung, dass der staatliche Rechtsweg in bezug auf die Dienstverhältnisse der Kirchenbeamten (nur) nach Maßgabe der Entscheidung der Religionsgesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Diese normative Wertung würde jedoch unterlaufen, wenn für den Fall des Fehlens einer kirchenrechtlichen Regelung im Sinne von § 135 Satz 2 BRRG ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 40 Abs. 1 VwGO möglich wäre. Denn dann wäre die Norm praktisch inhaltsleer, weil hinsichtlich des Regelungsbereiches, auf den § 135 BRRG verweist, der staatliche Verwaltungsrechtsweg regelmäßig gegeben wäre. Die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaft beschränkte sich allein auf die Entscheidung, zusätzlich eine kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit einzurichten.

Ob jenseits des beamtenrechtlichen Ansatzes der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten über § 40 Abs. 1 VwGO i.V.m. mit dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch eröffnet wird, kann im Ergebnis offen bleiben, denn die Klage erweist sich auch dann jedenfalls im Ergebnis als unzulässig.

Der allgemeine Justizgewährungsanspruch findet seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verbunden mit dem staatlichen Rechtsprechungsmonopol (Art. 92 GG). Er ist gerichtet auf eine umfassende tatsächlich und rechtliche Überprüfung des Streitgegenstandes durch ein staatliches Gericht, soweit dieser nach staatlichem Recht zu beurteilen ist und reicht damit über die Garantie des Art. 19. Abs. 4 GG hinaus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 7 C 7.01 -, NVwZ 2002, 987; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, 1555; OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 B 10891/04 -, NJW 2004, 3731; Ehlers in: Sachs, GG, Art. 140 Rn. 17; Dreier, GG, Art. 137 WRV, Rn. 70.

Der staatliche Rechtsweg ist hier nicht schon über diese Norm eröffnet. Die Rechtsschutzgarantie des Art 19. Abs. 4 GG stellt eine besondere Ausprägung des Justizgewährungsanspruchs gegen Rechtsverletzungen durch öffentliche Gewalt dar. Die Kirchen handeln regelmäßig jedoch nicht in Ausübung staatlicher Gewalt. Zwar kommt der Beklagten nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV der traditionelle Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu. Jedoch kann nicht schon aus dieser Organisationsform auf die Ausübung staatlicher Gewalt geschlossen werden. Denn anders als die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sind die Kirchen nicht in den Staat eingegliedert, sondern leiten vielmehr aus Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV ihre Eigenständigkeit und Unabhängigkeit gegenüber dem in religiöser und konfessioneller Hinsicht neutralen Staat ab. Deshalb können die Kirchen nur dann in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, wenn ihnen solche - wie etwa zur Erhebung von Kirchensteuern oder zur Verwaltung kirchlicher Friedhöfe - ausdrücklich verliehen ist. Daran fehlt es für den hier maßgeblichen Bereich des kirchlichen Dienstrechts.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, 385 (387); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23.01 -, NJW 2003, 2112; Huber in: von Mangoldt u.a., GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 428; Dreier, GG, Art. 137 WRV, Rn. 70

Der über den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 4 GG hinausgehende allgemeine Justizgewährungsanspruch könnte dem Rechtsschutzbegehren des Klägers zwar möglicherweise den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten öffnen, verhülfe ihm aber nicht zu einer Prüfung in der Sache. Denn für die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind einschlägige Normen staatlichen Rechts, zu deren Prüfung das staatliche Gericht aufgerufen sein könnte, nicht erkennbar.

a) Die Frage, ob und inwieweit kirchliche Maßnahmen der Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegen, kann nur nach den Vorgaben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV beantwortet werden. Danach ordnen und verwalten die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Damit stehen kirchliches Selbstverwaltungsrecht und die allgemeinen Gesetze in einem Wechselverhältnis, dem durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist. Dabei kommt dem Selbstverständnis der Kirchen besonderes Gewicht bei.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, 349; BGH, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 -, NJW 2003, 2097.

Ausgehend von diesem Ansatz geht die bisher überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die Schranke ‚des für alle geltenden Gesetzes' die Überprüfung kirchlicher Maßnahmen durch staatliche Gerichte nur dann ermöglicht, wenn eine staatliche Rechtsnorm in Rede steht, die die Kirchen in gleicher Weise trifft wie jedermann. Dies ist immer dann zu verneinen, wenn die streitige Angelegenheit Ausdruck des kirchlichen Selbstverständnisses ist, also einen Bereich betrifft, der vom kirchlichen Selbstverständnis geprägt ist (innerkirchlicher Bereich). Denn in solchen Bereichen würden die Kirchen durch eine staatliche Norm „anders als der normale Adressat", nämlich „in ihrer Besonderheit als Kirche härter" getroffen. Deshalb können staatliche Normen, deren Anwendung in den innerkirchlichen Bereich eingriffe, nach Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV gegenüber den Kirchen keine Geltung beanspruchen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, 312 (334); BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 2 C 21.78 -, NJW 1983, 2580 und vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23.01 -, NJW 2003, 2112; VG Düsseldorf, Urteile vom 13. Februar 1998 - 1 K 10671/95 -, NWVBl 1998, 454 und vom 19. April 2002 - 1 K 8559/99 -, NWVBl 2003, 69.

Zu dem Bereich innerkirchlicher Angelegenheiten werden neben den Fragen der Verfassung und Organisation der Kirchen sowie deren geistigreligiöse Aufgaben das kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit sowie des Dienstrechtes gezählt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, 385 (387) und vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, 312 (334); BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21.78 -, NJW 1983, 2580; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2002 - 1 K 8559/99 -, NWVBl 2003, 69.

Danach wäre für das Rechtsschutzbegehren des Klägers deshalb der staatliche Rechtsweg nicht eröffnet, weil die Maßgeblichkeit staatlicher Rechtsnormen per se ausschiede, da der Streitgegenstand, nämlich die Berechtigung der Durchführung eines Verfahrens auf Versetzung des Klägers als Lehrer im Kirchenbeamtenverhältnis in den Wartestand nach §§ 60 ff. KBG.EKD i.V.m. § 5 AG.KBG.EKD, dem innerkirchlichen Bereich der Beklagten zuzurechnen ist.

b) In Abgrenzung zu der dargestellten, bisher herrschenden sog. ‚Bereichstheorie' sieht eine in Literatur und Rechtsprechung im Vordringen befindliche Auffassung in der von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV formulierten Schranke ‚des für alle geltenden Gesetzes' eine Bestätigung für die grundsätzlich auch gegenüber kirchlichen Maßnahmen bestehende Pflicht zur Justizgewährung durch staatliche Gerichte. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen beschränke nicht die staatliche Justizgewährungspflicht, sondern nur das Maß der Justiziabilität. Inhalt und Umfang der staatlichen Justizgewährung werde bestimmt durch das Wechselverhältnis zwischen dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen und den allgemeinen Gesetzen. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung sei dem Selbstverständnis der Kirchen Rechnung zu tragen. Ergebe die materielle Güterabwägung, dass es sich bei dem Streitgegenstand um eine von dem Selbstverständnis der Kirche getragene Maßnahme nach autonomen Kirchenrecht handle, so könne sie zwar durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, wohl aber anhand der Grundprinzipien der staatlichen Rechtsordnung einer Wirksamkeitsprüfung unterzogen werden.

Vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 -, NJW 2003, 2097; von Camphausen in: von Mangoldt u.a., GG, Art. 137 WRV, Rn. 138 ff., Dreier, GG, Art. 137 WRV, Rn. 69 f.

Verlagert diese ‚Abwägungstheorie' die Entscheidung über die inhaltliche Befassung staatlicher Gerichte mit kirchlichen Maßnahmen in die materielle Rechtsprüfung, hat dies Auswirkungen auf das Zulässigkeitskriterium der Klagebefugnis, die über § 42 Abs. 2 VwGO auch für Leistungsklagen zu fordern ist,

std. Rspr., vgl. statt vieler: BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 7 B 15.92 -, NVwZ- RR 92, 371.

Nur wenn eine Verletzung staatlichen Rechts zumindest möglich erscheint, ist der Weg in die Begründetheitsprüfung durch ein staatliches Gericht eröffnet. Anders als bei gewöhnlichen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnissen folgt hier die Klagebefugnis nicht bereits aus der Stellung des Klägers als Adressat der angegriffenen kirchlichen Maßnahme bzw. Betroffener des von der Beklagten eingeleiteten Verfahrens. Vielmehr muss die Maßgeblichkeit staatlichen Rechts dargetan werden, dessen Verletzung nach dem zur Überprüfung gestellten Sachverhalts jedenfalls möglich erscheint. Daran fehlt es hier.

Soweit der Kläger zunächst die Anwendbarkeit der Regelungen über den Wartestand nach § 60 ff. KBG.EKD i.V.m. § 5 AG.KBG.EKD auf ihn als Lehrer im Kirchenbeamtenverhältnis unter Hinweis auf § 9 AG.KBG.EKD in Zweifel zieht, wirft er Fragen nach dem Verhältnis kirchenrechtlicher Normen untereinander auf, ohne dass zu deren Beantwortung staatliches Recht maßgeblich sein könnte. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger aus § 9 Abs. 3 AG.KBG.EKD auf die ausschließliche Geltung des rheinlandpfälzischen Dienstrechts für Lehrer schließt. Denn durch die Verweisungsnorm des § 9 Abs. 3 AG.KBG.EKD werden die jeweiligen landesrechtlichen Normen in das Kirchenrecht der Beklagten inkorporiert, so dass auch deren Verhältnis zu den Vorschriften des KBG.EKD und des AG.KGB.EKD eine rein kirchenrechtliche Frage darstellt.

Im Ansatz zu Recht verweist der Kläger darauf, dass das DBG als Privatschule den Regelungen des Art. 7 Abs. 4 GG sowie des rheinlandpfälzischen Privatschulgesetzes unterfällt. Jedoch ist die Einschlägigkeit dieser Normen für die Frage der Versetzung des Klägers in den Wartestand nicht erkennbar.

Als Privatschule in kirchlicher Trägerschaft unterliegt das DBG (auch) der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, § 4 PrivSchG) und den Regelungen über die Genehmigung als Ersatzschule (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 - 4 GG, §§ 6 ff. PrivSchG) und deren staatlicher Anerkennung (§§ 18 ff. PrivSchG). Nach den weiteren Regelungen des rheinlandpfälzischen Privatschulgesetzes bedarf die Beschäftigung von Lehrern an Ersatzschulen der staatlichen Genehmigung (§ 23 PrivSchG) mit der Folge der weitgehenden Personalkostenübernahme (§ 29 ff. PrivSchG). Diese Regelungen bleiben jedoch ohne Einfluss auf die Entscheidung der Beklagten, in einem kirchenrechtlich geregelten Verfahren zu prüfen, ob sie den Kläger abordnet, versetzt oder einer anderen Einrichtung zuweist oder ihm (zunächst) lediglich seine Planstelle entzieht und ihn in den Wartestand versetzt. Auch der Hinweis des Klägers auf Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, § 6 Abs. 2 lit. d) PrivSchG ist nicht geeignet, die Maßgeblichkeit staatlichen Privatschulrechts für sein Rechtsschutzbegehren zu begründen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, § 6 Abs. 2 lit. d) PrivSchG darf die Genehmigung für ein Privatschule als Ersatzschule nur erteilt werden, wenn u.a. die wirtschaftliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Vorschrift auch dem Schutz der Lehrer von Privatschulen dienen soll,

vgl. Robbers in: von Mangoldt u.a., GG, Art 7 Rn. 186, 200,

kann der Kläger daraus für sein Rechtsschutzbegehren nichts ableiten. Der Kläger hebt insoweit auf die reduzierten Bezüge nach Versetzung in den Wartestand ab; nach § 60 Abs. 3 Satz 3 KBG.EKD i.V.m. § 8 Abs. 2 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung (KBVO) beträgt das während des Wartestandes gezahlte Wartegeld 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Für die Frage, ob damit eine ausreichende Versorgung der Beamten im Wartestand gewährleistet ist, ist aber die Bestimmung aus Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, § 6 Abs. 2 lit. d) PrivSchG nicht (mehr) einschlägig. Denn der Kläger verlöre mit Versetzung in den Wartestand seine Planstelle beim DBG (§ 61 Abs. 3 KBG.EKD), wäre also nicht mehr Lehrer einer Ersatzschule.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die vom Kläger gerügte Verfahrensweise der Beklagten gegen Grundprinzipien der staatlichen Rechtsordnung, etwa das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Sozialstaats- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte verstoßen könnte. Vielmehr knüpfen § 5 AG.KBG.EKD, §§ 60 ff KBG.EKD die Versetzung in den Wartestand an das Vorliegen objektiv bestimmter Voraussetzungen, sehen ein geregeltes Verfahren vor und bestimmen die Rahmenbedingungen des Wartestandes im Einzelnen. Außerdem stellt der - vom Verschulden des Beamten unabhängige - Wartestand oder einstweilige Ruhestand kein beamtenrechtlicher Fremdkörper dar (vgl. aktuell §§ 31 f. BRRG, §§ 36 ff. des Bundesbeamtengesetzes, §§ 38 ff. des Landesbeamtengesetzes NRW). Die Höhe des Wartegeldes, neben welches nach § 62 KBG.EKD noch Bezüge aus einer anderweitigen Teilzeitbeschäftigung treten können, entspricht der Versorgung staatlicher Beamter im einstweiligen Ruhestand (§ 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes) und genügt offensichtlich den Mindestanforderungen an eine soziale Absicherung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV 1998, 393; Beschluss vom 8. November 2002 - 5 A 751/01 -.

c) Sieht man den staatlichen Rechtsweg für das Rechtsschutzbegehren des Klägers grundsätzlich als eröffnet an, erweist sich die Klage auch deshalb als unzulässig, weil der Kläger vor Anrufung des staatlichen Verwaltungsgerichts die Möglichkeit, kirchlichen Rechtsschutz zu erlangen, nicht ausgeschöpft hat.

Dem Kläger ist die Möglichkeit, für seine aus seinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten erwachsende Streitigkeit kirchlichen Rechtsschutz zu erlangen, gemäß § 1 VwKG i.V.m. § 19 Abs. 2 VwGG eröffnet. Danach ist das kirchliche Verwaltungsgericht - nach §§ 2, 3 VwKG im ersten Rechtszug die Verwaltungskammer und im zweiten Rechtszug der Verwaltungsgerichtshof - insbesondere für die Entscheidung von Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche zuständig.

Auch wenn man darüber hinaus den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten für eröffnet ansieht, gebietet die nach Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV geschuldete Rücksichtnahme gegenüber dem kirchlichen Selbstverständnis den staatlichen Gerichten, über Fragen des kirchlichen Amtsrechts nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und in Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs jedenfalls nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs zu entscheiden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, 349; BGH, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - NJW 2003, 2097; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2001 - 5 A 1516/00 -, NWVBl 2002, 149; HessVGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 10 UZ 2439/00 -, DÖV 2003, 256; OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 B 10891/04 -, NJW 2004, 3731.

Der Kläger hat die zuständigen Kirchengerichte zwar zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes angerufen. In der Hauptsache hat er jedoch bisher nicht um kirchlichen Rechtsschutz nachgesucht.

2. Ungeachtet der Rechtswegfrage ist die Klage als vorbeugende Unterlassungsklage mangels entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist grundsätzlich auf der Verwaltungsentscheidung nachfolgenden Rechtsschutz angelegt und sieht diesen im Regelfall als angemessen und ausreichend an. Nur wenn der Kläger geltend machen kann, dass ihm ein Abwarten der abschließenden Sachentscheidung und die dann mögliche Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes nicht zumutbar ist, sein Rechtsschutzinteresse also berechtigter Weise auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtet ist, ist eine vorbeugende Unterlassungs- oder auch Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig.

Std. Rspr., vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 8. September 1972 - 4 C 17.71 -, DVBl 1973, 34 und vom 29. Juli 1977 - 4 C 51.75 -, DVBl 1977, 897.

Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse hat der Kläger weder dargelegt, noch ist es sonst erkennbar.

Mit dem Ergehen der vom Kläger befürchteten Sachentscheidung, nämlich der Versetzung in den Wartestand nach § 60 KBG.EKD i.V.m. § 5 AG.KBG.EKD, treten keine durch nachträglichen Rechtsschutz nicht wieder gutzumachende und dem Kläger unzumutbare Folgen ein. Der Kläger kann die gestaltende Wirkung dieser Entscheidung (Verlust der Planstelle gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 KBG.EKD, Reduzierung der Besoldungsansprüche gemäß § 61 Abs. 3 Satz 3 KBG.EKD i.V.m. § 8 Abs. 2 KBVO) durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 24 VwGG) bis zur endgültigen Feststellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung hinausschieben. Darüber hinausgehende, unzumutbare Folgen sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger negative Folgen für sein berufliches Fortkommen befürchtet, käme einer nachfolgenden Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung in den Wartestand rehabilitierende Wirkung zu. Gleiches gilt für die vom Kläger befürchtete Rufschädigung. Im übrigen übersteigen die negativen Wirkungen, die mit einer den Kläger belastenden Sachentscheidung verbundenen sind, das übliche Maß nicht, das nach der grundsätzlichen Entscheidung für einen nachträglichen Rechtsschutz hinzunehmen ist.

3. Auch soweit das Rechtsschutzbegehren des Klägers als auf die Verhinderung einzelner oder sämtlicher Verfahrenshandlungen im Rahmen des Verfahrens auf Versetzung in den Wartestand gemäß §§ 60 f. KBG.EKD i.V.m. § 5 AG.KBG.EKD gerichtet verstanden werden kann, erweist es sich als unzulässig.

Gemäß § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Es ist nicht erkennbar, dass abweichend davon dem Kläger bereits während des laufenden Verfahrens Rechtsschutz gewährt werden muss, weil bereits die Durchführung des Verfahrens auf Versetzung in den Wartestand bzw. einzelne Verfahrenshandlungen unmittelbar und unzumutbar in seine Rechte eingriffen.

Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 05.10.2007 ausgeführt hat, hat der Kläger unmittelbare Rechtsbeeinträchtigungen, die ihm bereits aufgrund der Durchführung des Verfahrens oder durch einzelne Verfahrenshandlungen entstehen, nicht aufgezeigt. Der Hinweis auf mögliche umfangreiche Befragungen Dritter zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes ist zu pauschal, um die Notwendigkeit einer Rechtsschutzgewährung gegen Verfahrensmaßnahmen zu begründen. Zudem ist nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass es in dem bereits mit Antrag vom 17.02.2007 eingeleiteten Verfahren tatsächlich zu den befürchteten umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen gekommen ist oder kurzfristig kommen wird. Soweit der Kläger darüber hinaus auf die nicht unerheblichen Reaktionen aus der Schüler- und Elternschaft des DBG und der darüber hinausgehenden Öffentlichkeit hinweist, handelt es sich allenfalls um mittelbare Folgen des eingeleiteten Verfahrens. Außerdem ist nicht erkennbar, dass die Aufmerksamkeit, die die Auseinandersetzungen um die Schulleitung des DBG nicht zuletzt in der regionalen Presse gefunden hat, maßgeblich durch das Wartestandverfahren ausgelöst wurde. Vielmehr haben die vermeintlichen Unstimmigkeiten um die Schulleitung des DBG bereits deutlich vor Einleitung des Wartestandsverfahrens erheblichen Niederschlag in der Presse gefunden. Auch das Argument des Klägers, ihm sei die Hinnahme der Durchführung des Wartestandsverfahrens nicht zuzumuten, weil es für die Versetzung eines Lehrers im Kirchenbeamtenverhältnis in den Wartestand schon an einer Rechtsgrundlage fehle, kann die Notwendigkeit eines Rechtsschutzes bereits gegen Verfahrenshandlungen nicht begründen. Vielmehr umfasst die Verweisung auf den Rechtsschutz gegen die Sachentscheidung gerade auch den Fall, dass der Betroffene die Existenz einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Entscheidung in Zweifel zieht. Denn die Prüfung der Einschlägigkeit der in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage ist ein Kernpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung einer behördlichen Regelung. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass die Ermächtigungsgrundlage in §§ 5 Abs. 1 AG.KBG.EKD, 60 Abs. 3 KBG.EKD für die Versetzung von Kirchenbeamten in den Wartestand für den Fall nicht gedeihlicher Amtsführung im Hinblick auf die Regelung des § 9 Abs. 3 AG.KBG.EKD auf den Kläger offensichtlich nicht anwendbar ist. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 05.10.2007 sowie die Entscheidungen der Verwaltungskammer vom 29.06.2007 und des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2007 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO.