OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2007 - 1 A 1208/06
Fundstelle
openJur 2011, 53514
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf dieVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betragesabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit inentsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 102,26 EURfestgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger steht als Amtsinspektor (BesGr A 9 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Im Januar 1999 beantragte er eine Beihilfe zu Aufwendungen aus den Jahren 1998 und 1999. Von der für das Jahr 1999 errechneten Beihilfe in Höhe von 435,28 DM zog der Präsident des Oberlandesgerichts I. als zuständige Beihilfestelle mit Bescheid vom 21. Januar 1999 einen Betrag von 200 DM (entsprechend 102,26 EUR) ab. Diese Kürzung war gestützt auf § 12a der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW S. 750). Gemäß Art. II Abs. 2 dieses Gesetzes erhielt § 88 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) - bezogen auf die in Satz 4 enthaltene Verordnungsermächtigung - folgende Fassung:

"Darin [scil. in der Beihilfenverordnung] kann unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Sanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden; daneben kann der Beihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden."

In Ausfüllung dieser Vorschrift wurde durch Art. II Abs. 8 Nr. 1 des Haushaltssicherungsgesetzes nach § 12 BVO folgender § 12a eingefügt:

§ 12a

Kostendämpfungspauschale

(1) Die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:

Stufe Besoldungsgruppen Betrag

1 Besoldungsgruppen A 7 bis A 11 200,00 DM

2 Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1 400,00 DM

3 Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3 600,00 DM

4 Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 800,00 DM

5 Höhere Besoldungsgruppen 1.000,00 DM

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.

(3) Die Beträge nach Absatz 1 bemessen sich

1. bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) nach dem Ruhegehaltssatz,

2. bei Witwen und Witwern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) nach sechzig vom Hundert des Ruhegehaltssatzes;

dabei darf die Kostendämpfungspauschale in Fällen der Nummer 1 siebzig vom Hundert und in den Fällen der Nummer 2 vierzig vom Hundert der Beträge nach Absatz 1 nicht übersteigen.

(4) Bei Waisen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3), bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale.

(5) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um 50,00 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.

(6) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen.

(7) Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3) und Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 5) entfällt die Kostendämpfungspauschale.

In Art. II Abs. 9 des Haushaltssicherungsgesetzes wurde weiter bestimmt, dass die auf Art. II Abs. 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden können (sog. "Entsteinerungsklausel").

Schließlich normiert Art. III Abs. 1 Satz 2 des Haushaltssicherungsgesetzes, dass Art. II Abs. 8 Nr. 1 - betreffend u.a. die Regelungen über die Kostendämpfungspauschale - für Aufwendungen gilt, die nach dem 31. Dezember 1998 entstanden sind.

In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT- Drucks. 12/3300 vom 27. August 1998) ist die Einführung der Kostendämpfungspauschale folgendermaßen begründet worden:

"Die Kostendämpfungspauschale soll u.a. an die Stelle der beim Bund und anderen Ländern vorgesehenen gestaffelten Eigenanteile bei Medikamenten (je nach Packungsgröße 9,00 DM, 11,00 DM oder 13,00 DM) sowie weiterer Eigenanteile treten, deren Berücksichtigung bei der Beihilfefestsetzung erheblich verwaltungsaufwendiger als die vorgesehene Regelung ist; daneben dient sie der stärkeren Beteiligung der Beihilfeberechtigten an den Krankheitskosten. Die nach § 88 LBG geforderte "Vertretbarkeit" wird durch die Staffelung nach Besoldungsgruppen sowie die Verminderung um 50,00 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind erreicht. Sofern nur Aufwendungen für dauernde Pflege und für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten geltend gemacht werden, fällt die Kostendämpfungspauschale nicht an."

Als allgemeine Zielsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes war in der Begründung ferner angegeben, dass Ausgabenreduzierungen bei den auf Landesgesetzen beruhenden Leistungen erforderlich seien, um den notwendigen finanzpolitischen Gestaltungsspielraum nach der eingetretenen nachhaltigen Verschlechterung der Finanzsituation der öffentlichen Haushalte zu sichern.

Durch Gesetz zur Änderung der BVO vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW S. 660, 666) sind die Kürzungsbeträge der Kostendämpfungspauschale mit Wirkung vom 1. Januar 2003 unter entsprechender Änderung des § 12a BVO (um jeweils etwa 50 v.H.) angehoben und auf die Währung Euro umgestellt worden.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 21. Januar 1999 erfolglos Widerspruch eingelegt und anschließend rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend gemacht hat, die Kostendämpfungspauschale verstoße gegen das Alimentationsprinzip, gegen die Regelungszuständigkeit des Bundes und Art. 33 Abs. 5 GG sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sie führe zu einer indirekten Besoldungsminderung und sei unverhältnismäßig.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 21. Januar 1999 und unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1999 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 200,00 DM (102,26 Euro) nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren mit Vorlagebeschluss vom 28. Juni 2002 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 12a BVO mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auf Anregung des Berichterstatters beim Bundesverfassungsgericht hat das Verwaltungsgericht seinen Vorlagebeschluss mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 (BVerfGE 106, 225) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 2 C 24.02 - (DÖD 2004, 82), jeweils betreffend die niedersächsische Kostendämpfungspauschale, mit Beschluss vom 10. Februar 2004 aufrechterhalten und ergänzt. Wegen der Einzelheiten dieser Beschlüsse wird auf Bl. 180 bis 241 und Bl. 273 bis 288 der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage im vorliegenden und zwei weiteren Verfahren durch Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvL 11, 12 und 13/02 - (n.v.) für unzulässig erklärt. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 295 bis 304 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 102,26 EUR (entsprechend 200 DM) zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kammer halte § 12a BVO für verfassungswidrig. Daher bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob diese Vorschrift in formeller Hinsicht, insbesondere mangels Ermächtigungsgrundlage, gegen höherrangiges Recht verstoße und ob sie sich im Rahmen einer "vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten" halte. Jedenfalls sei die Kostendämpfungspauschale mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar, weil den Beihilfeberechtigten unter Verstoß gegen die Alimentationspflicht nicht versicherbare Selbstbehalte auferlegt würden. Zur weiteren Begründung wird der vorbezeichnete Beschluss vom 28. Juni 2002 zitiert. An dessen Ausführungen halte die Kammer auch in Würdigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 weiterhin fest. Zur Begründung wird der Ergänzungsbeschluss vom 10. Februar 2004 zitiert. Die beiden Kammerbeschlüsse werden auch zur Begründung der Auffassung einer fehlenden Landesgesetzgebungskompetenz und verschiedener Verstöße gegen vorrangige Rechtsprinzipien und Vorschriften in Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom Verwaltungsgericht wegen Abweichung zugelassene - Berufung des Beklagten. Er nimmt zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und macht ergänzend geltend, die Beihilfestelle habe den streitigen Betrag zu Recht einbehalten, denn § 12a BVO sei nach der gesamten vorliegenden Rechtsprechung verfassungsgemäß. Danach liege keiner der vom Verwaltungsgericht gesehenen Verstöße vor. Das Verwaltungsgericht setze sich mit der umfänglichen Rechtsprechung nicht auseinander.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache nicht dadurch erledigt, dass die im Zentrum des Streits stehende Vorschrift über die Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch das Gesetz über die Änderung der Beihilfenverordnung vom 18. Dezeber 2002 (GV. NRW S. 660, 666) erneut geändert worden ist (Kostendämpfungspauschale II, die u.a. im Verfahren OVG NRW 1 A 4955/05 zur Prüfung ansteht). Zum einen betrifft diese Änderung im Kern lediglich eine Erhöhung der gestaffelten Sätze der Kostendämpfungspauschale, sodass die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage logisch vorrangig bleibt, ob der Landesgesetzgeber überhaupt befugt war, eine derartige Pauschale (durch ein formelles Gesetz) einzuführen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die frühere, hier streitgegenständliche Fassung der Regelungen über die Kostendämpfungspauschale ihre rechtliche Bedeutung auch nicht verloren hat. Denn das streitige Rechtsverhältnis, welches noch nicht endgültig abgewickelt ist, ist auf der Grundlage derjenigen Normen zu klären, die im Zeitpunkt seines Entstehens Geltung hatten. Dabei steht die prozessuale Einkleidung des Begehrens in eine Verpflichtungsklage diesem aus dem materiellen Recht herzuleitenden maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht entgegen. Nach der in Art. II Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 enthaltenen Übergangsregelung ist der Beurteilung - wie im nordrheinwestfälischen Beihilferecht allgemein - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen zugrunde zu legen.

Die Verpflichtungsklage auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe der seinerzeitigen Kostendämpfungspauschale zu Aufwendungen im Krankheitsfalle ist nicht begründet; dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Streitig ist allein, ob die Beklagte berechtigt war, den ermittelten Beihilfebetrag um die Kostendämpfungspauschale zu kürzen. Darüber, dass die in Rede stehende Beihilfefestsetzung im Übrigen unter korrekter Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des nordrheinwestfälischen Beihilferechts erfolgt ist, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Das gilt auch hinsichtlich der Höhe der Kostendämpfungspauschale, die für das Jahr 1999 im Fall des Klägers 200 DM (= 102,26 EUR) pro Kalenderjahr betrug. Dies ergibt sich für die Besoldungsgruppe A 9 des Klägers aus § 12a Abs. 1 BVO in der hier maßgeblichen Fassung des Art. II Nr. 8 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW S. 750, 757).

Die Rechtmäßigkeit der Kürzung ist zu bejahen. Die Kürzung fand ihre Rechtsgrundlage in § 88 LBG NRW i.V.m. § 12a BVO in der genannten Fassung. Diese Regelungen sind entgegen der Auffassung des Klägers wirksam; formelle und/oder materielle Verstöße gegen höherrangiges Recht sind nicht gegeben. Dies hat der Senat im Einklang mit der übrigen Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden; das Bundesverwaltungsgericht hat in den Verfahren über die Nichtzulassung der Revision insoweit keine Bedenken geäußert oder Anlass zu weitergehenden Erwägungen aufgezeigt.

Vgl. die Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4753/00 - (Juris), - 1 A 4750 - (n.v.) und 1 A 4755/00 - (IÖD 2004, 53 = NWVBl 2004, 194 = NVwZ-RR 2004, 546 = Schütz/Maiwald Beamtenrecht, Entscheidungssammlung C IV 2 Nr. 154 = ZBR 2005, 272) sowie - 1 A 1476/01 - (n.v.); nachfolgend BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2004 - 2 B 5.04 -, vom 11. März 2004 - 2 B 6.04 - und vom 12. März 2004 - 2 B 7.04 - (n.v.); ferner Senatsbeschluss vom 25. März 2004 - 1 A 4814/00 - (n.v.).

Anlass zu solchen Erwägungen ist auch nicht ersichtlich, wird insbesondere im angefochtenen Urteil nicht geboten. Denn das Urteil setzt sich mit der vorliegenden anderslautenden Rechtsprechung nicht auseinander, sondern wiederholt zur Begründung ausschließlich frühere Erwägungen, zu denen sich der Senat - in Würdigung insbesondere des verwaltungsgerichtlichen Vorlagebeschlusses vom 28. Juni 2002 - bereits geäußert hat oder die jedenfalls in der Sache ihre Überzeugungskraft eingebüßt haben; das gilt auch für die ergänzenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 10. Februar 2004. Von daher kann zur Begründung erneut dasjenige angeführt werden, was der Senat in den vorzitierten Entscheidungen bereits herausgearbeitet hat und woran er nach Überprüfung festhält. In seinem Beschuss vom 25. März 2004 (amtlicher Abdruck S. 13-44) ist - betreffend die für den Klägers geltende Besoldungsgruppen A 7 bis A 11 - Folgendes ausgeführt:

"1. Das Land Nordrhein-Westfalen war auf der Grundlage der Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1 GG zum Erlass der streitigen Regelungen über die Einführung einer Kostendämpfungspauschale befugt.

a) Art. 74 a Abs. 1 GG erstreckt die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit nicht der Bund nach Art. 73 Nr. 8 GG ausschließlich zuständig ist; nach Art. 74 a Abs. 4 Satz 1 GG gilt dies entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Der Begriff "Besoldung" wird in Art. 74 a Abs. 1 GG in einem weiten Sinne verwendet. Von ihm umfasst werden sämtliche in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten Leistungen, darunter auch solche der Beihilfe und der freien Heilfürsorge.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 1982 - 2 BvL 12/79 -, BVerfGE 62, 354 (368), und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, DÖV 2003, 546 = ZBR 2003, 203.

Mit dem Bundesbesoldungs- und Beamtenversorgungsgesetz hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 a Abs. 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG zustehenden Kompetenz allerdings nur insoweit Gebrauch gemacht, als er die Besoldung und Versorgung im engeren Sinne prinzipiell abschließend normiert hat. Leistungen an Landesbeamte für besondere Lebenssituationen - wie beispielsweise in Krankheitsfällen - sind bundesgesetzlich demgegenüber nicht geregelt. In diesem Umfang vermögen die Bundesregelungen deshalb keine Sperrwirkung zu entfalten. Vielmehr sind die Länder berechtigt (wenn nicht sogar verpflichtet), die nach der gegenwärtigen Konzeption gebotene Ergänzung der Regelalimentation durch Beihilfen u. a. für den Krankheitsfall durch eigene Vorschriften zu regeln.

Vgl. statt vieler: BVerfG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, DVBl. 2003, 1554 = NJW 2004, 308 = ZBR 2004, 49.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat hiervon ausgehend nicht außerhalb seiner Gesetzgebungskompetenzen gehandelt. Denn die Regelungen über die in Rede stehende Kostendämpfungspauschale normieren eine (generelle) Begrenzung der im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht erfolgenden Ergänzung der Regelalimentation durch Gewährung von Beihilfen u. a. für Krankheitsfälle. Sie treffen hingegen jedenfalls keine unmittelbare Regelung der Besoldung oder Versorgung im engeren Sinne. Das ergibt sich schon aus dem objektiven, an den ermittelten Beihilfebetrag anknüpfenden Inhalt der fraglichen (Kürzungs- )Bestimmungen.

b) Das Land Nordrhein-Westfalen hat auch nicht gegen die ihm obliegende verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten in ihrer Bedeutung als Kompetenzausübungsschranke verstoßen. Zwar ergeben sich daraus gewisse Rücksichtnahmepflichten auf die Belange und die Kodifikationen des Bundes. Ein sich über die Kompetenzausübungsschranke hinwegsetzender Verstoß würde ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber zweierlei voraussetzen: Erstens müsste sich die kompetenzgemäße Regelung eines Landes auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung (zumindest) mittelbar auswirken. Zweitens müsste - darüber hinaus - die Ausübung des Gesetzgebungsrechts durch das Land offenbar missbräuchlich sein.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O., und vom 9. März 2000 - 2 BvL 8/99 u.a. -, DVBl. 2000, 1117 = ZBR 2001, 206; dazu auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. April 2002 - 2 LB 3367/01 -, NdsVBl. 2003, 16.

Hier lässt sich zwar die Möglichkeit mittelbarer Auswirkungen des § 12 a Abs. 1 BVO auf die bundesgesetzlich geregelte Besoldung zumindest nicht von vornherein ausschließen. Denn eine Kostendämpfungspauschale der hier in Rede stehenden Art kann sich jedenfalls vom Grundsatz her (mittelbar) darauf auswirken, ob der Beamte, Richter oder Versorgungsempfänger im Ergebnis noch ausreichend und seinem Amt angemessen alimentiert ist. Es kann nämlich - wenn auch in Abhängigkeit von der konkreten Höhe der Kürzungsbeträge - der Fall eintreten, dass derjenige Teil der Alimentation, welcher als Bestandteil der Besoldung bzw. Versorgung im engeren Sinne für die Krankheitseigenvorsorge vorgesehen ist, nicht ausreicht, um zusätzlich auch noch die mit der Kostendämpfungspauschale auferlegten Selbstbehalte aufzufangen. Dementsprechend besteht die Gefahr, dass der Beamte oder Richter jene - grundsätzlich nicht versicherbaren - Beträge aus den für andere Zwecke vorgesehenen Teilen seiner Gesamtalimentation aufbringen muss und bei Beibehaltung desselben Lebenszuschnitts diese "krankheitskostenneutralen" Gehaltsbestandteile fortschreitend aufgezehrt werden.

Zu der im Kern vergleichbaren Problematik betreffend die ausreichende Bemessung der familienbezogenen Bezügebestandteile vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363.

Außerdem ist die im Rahmen des § 12 a Abs. 1 BVO vorgenommene Staffelung der der Kürzung zugrunde liegenden Sockelbeträge nach der Besoldung mit Blick auf die Zusammenfassung mehrerer Besoldungsgruppen in einer Stufe wie auch mit Blick auf die Grundtendenz einer Mehrbelastung der besoldungsmäßig höher Eingestuften zumindest im Ansatz geeignet, durch insoweit mittelbar hervorgerufene Nivellierungen des Besoldungsgefüges Auswirkungen auf die Amtsangemessenheit der Besoldung zu zeitigen.

Vgl. in diesem Zusammenhang etwa Grün, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Beihilfe der Beamten, Dissertation, 2002, S. 130 ff.; Neuhäuser, "Kostendämpfungspauschalen" im Beihilferecht im Licht der Rechtsprechung, NVwZ 1999, 824 (826 f.).

Jedenfalls gibt es aber keinen durchgreifenden Anhalt für einen offenbaren Missbrauch des Gesetzgebungsrechts des Landes. So ergibt sich aus der oben unter I. wiedergegebenen amtlichen Gesetzesbegründung weder, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Kostendämpfungspauschale - auch im Zusammenhang mit der Staffelung der Kürzungsbeträge - besoldungs- oder versorgungsrechtliche Ziele verfolgt hätte. Noch lässt sich feststellen, dass sein Bestreben dahin gegangen wäre, die im Bundesrecht vorhandene Besoldungsstruktur bewusst zu konterkarieren. Es gibt nicht einmal konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber - angesichts der (noch) relativ geringen Höhe der Kürzungsbeträge sowie der bereichsspezifisch durch Sonderregelungen weiter abgemilderten Belastung durchaus nachvollziehbar - sich überhaupt im Detail mit der Frage befasst hätte, ob und ggf. inwieweit als Folge der normierten Beihilfekürzungen der im Rahmen der Besoldung vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Durchschnittssatz für krankheitsbedingte Aufwendungen und/oder die Alimentation insgesamt in Bezug auf alle oder einzelne Besoldungsgruppen spürbar tangiert werden und wie weit die Belastung von der Grenze des Zulässigen entfernt ist. Insbesondere gibt die sprachliche Fassung des § 88 Satz 5 LBG NRW ("... über die Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden") hierüber keinen näheren Aufschluss. Die dortige Anknüpfung an den Begriff "vertretbar" zeigt aber immerhin, dass es jedenfalls auch ein Anliegen des Gesetzgebers war, eine (sei es auch ausfüllungsbedürftige) Grenze für die zulässige Belastung vorzugeben. Stellt man dies in Rechnung, so lässt sich aus dem Umstand, dass - vorliegend im konkreten Bezug der durch die Beihilfeleistungen entstehenden Kosten - das Ziel der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte im Vordergrund der gesetzgeberischen Überlegungen gestanden hat, noch nicht schließen, dass der Landesgesetzgeber zumindest bewusst, wenn nicht gewollt verfassungsrechtliche Risiken eingegangen wäre.

Insoweit a.A. aber wohl VG Gelsenkirchen, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 28. Juni 2002 - 3 K 1122/99 -, S. 102 des amtlichen Umdrucks; wie hier: Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u. a. -.

Ob die von ihm getroffenen Regelungen materielles Verfassungsrecht objektiv verletzen (dazu unten 3. ff.), betrifft eine andere, einen offenbaren Missbrauch der Gesetzgebungskompetenz allein noch nicht hinreichend indizierende Frage. Das gilt zumindest dann, wenn - wie hier - eine derartige Verletzung nicht auf der Hand liegt.

2. Die konkrete Verfahrensweise des Landesgesetzgebers, im Rahmen eines sogenannten Artikelgesetzes durch (formelles) Gesetz die bestehende Beihilfenverordnung um die streitigen Regelungen über die Kostendämpfungspauschale zu ergänzen, ist verfassungsrechtlich zulässig. Insoweit liegt weder ein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung noch ein solcher gegen weitere rechtsstaatliche Anforderungen wie die Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit vor.

Vgl. zum Folgenden bereits Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u.a. -.

Dass sich Art und Ausmaß der ergänzenden Absicherung des Krankheitsrisikos von Beamten und Richtern nunmehr teils aus einer Verordnung und teils aus einer als formelles Gesetz erlassenen Regelung ergeben, ist verfassungsrechtlich unschädlich. Dies gilt erst recht in der hier vorliegenden Konstellation, dass die als formelles Gesetz erlassenen Regelungen, welche u. a. die Kostendämpfungspauschale betreffen, mit einer sogenannten "Entsteinerungsklausel" versehen sind. Sie unterliegen damit ihrerseits - ausdrücklich durch den Gesetzgeber bestimmt - der Regelungskompetenz des Verordnungsgebers im Rahmen von dessen Ermächtigung. Art. II Abs. 9 des Haushaltssicherungsgesetzes bestimmt, dass die auf Art. II Abs. 8 dieses Gesetzes beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden können. Hierdurch hat der Gesetzgeber seinen Willen bekundet, dass die betroffenen Regelungen - im Unterschied zu anderen, allein durch den Gesetzgeber änderbaren Gesetzen - materiell wieder in den Rang einer Rechtsverordnung übergehen sollen.

Vgl. hierzu Schneider, Gesetzgebung, 3. Auflage 2002, Rn. 664; Sendler, Verordnungsermächtigung durch Gesetz und "Entsteinerungsklausel", NJW 2001, 2859.

Dem für eine bestimmte Materie zuständigen Gesetzgeber ist es im Rahmen der ihm zugewiesenen Kompetenzen grundsätzlich nicht verwehrt, eine zunächst dem Verordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis wieder - auch teilweise und/oder zeitweise - in Anspruch zu nehmen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 u.a. -, BVerfGE 22, 330; SaarlVerfGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - Lv 3/95 -, NVwZ-RR 1997, 449; Sendler, a.a.O.

Diese Kompetenz verliert er auch nicht dadurch, dass er - wie vorliegend - zugleich durch Gesetz bestimmt, dass die durch formelles Gesetz in eine Verordnung eingefügten Teile künftig im Rahmen der bestehenden bzw. zeitgleich geänderten Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden können. Eine solche Vorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ohne dass es in diesem Zusammenhang einer abschließenden Entscheidung dazu bedürfte, ob die streitige Regelung mit Blick auch auf die angesprochene Zielsetzung des Gesetzgebers als untergesetzliche Rechtsnorm der Verwerfungskompetenz der Fachgerichte

hierauf hindeutend: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 4 CN 8/01 -, NJW 2003, 2039 = DVBl. 2003, 804 = NVwZ 2003, 730

oder mit Blick auf die förmliche Ausgestaltung als Gesetz allein der Verwerfung durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG unterliegt.

Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 u.a. -, a.a.O.; ferner Külpmann, Änderungen von Rechtsverordnungen durch den Gesetzgeber, NJW 2002, 3436 (3437 f.) m.w.N. zum Streitstand; zur Frage der Vorlagepflicht - bejahend - auch VG Gelsenkirchen, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 28. Juni 2002 - 3 K 1122/99 -, S. 23 ff. des amtl. Umdrucks.

Die durch Art. 80 GG sowie Art. 70 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen legitimierte Ermächtigung der Exekutive zu eigener Rechtsetzung im Wege der Verordnung sowie ihre Wahrnehmung durch den Verordnungsgeber verbieten der Legislative nicht, ihre rechtsetzende Gewalt - wie hier im Zusammenhang mit der Einführung der Kostendämpfungspauschale geschehen - selbst auszuüben. Da es sich um von der Legislative übertragene Gewalt an die Exekutive handelt, welche, was auch die Möglichkeit jederzeitiger Aufhebung oder Änderung der Verordnungsermächtigung zeigt, eine daneben verbleibende originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers jedenfalls nicht vollständig verdrängt, stellt das Gewaltenteilungsprinzip in diesem Zusammenhang keine verfassungsrechtliche Schranke dar, welche durch die vom Landesgesetzgeber hier gewählte - im Übrigen weit verbreitete - Vorgehensweise überschritten würde.

Macht der Gesetzgeber wie hier von einer ihm verbliebenen eigenen originären Regelungszuständigkeit Gebrauch, so unterliegt er nicht den sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 70 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen ergebenden Grenzen für eine Ermächtigung des Verordnungsgebers, seinerseits aus der Ermächtigung abgeleitete Regelungen zu treffen.

Vgl. Sendler, NJW 2001, 2859.

Vor diesem Hintergrund bedarf es hier auch keines weiteren Eingehens auf die vom Kläger erstinstanzlich angesprochene Frage, ob § 88 Satz 5 Halbsatz 2 LBG NRW dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot unter Beachtung auch der Wesentlichkeitstheorie entspricht und vor diesem Hintergrund Ermächtigungsgrundlage für § 12 a BVO sein kann. Denn einer solchen "Ermächtigungsgrundlage" bedarf der formelle Gesetzgeber - wie dargelegt - nicht. Die Bestimmtheit des § 12 a BVO selbst wird vom Kläger, soweit ersichtlich, nicht in Zweifel gezogen und unterliegt auch nach Auffassung des Senats keinen Bedenken.

Auch die "Entsteinerungsklausel" verstößt ihrerseits nicht gegen Verfassungsrecht; ob ihre etwaige Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht überhaupt die Rechtmäßigkeit der durch das in Rede stehende Artikelgesetz getroffenen Regelungen im Übrigen beeinflussen könnte, kann deshalb auf sich beruhen.

Die betreffende Klausel trägt insbesondere dem Vorrang des Gesetzes ausreichend Rechnung. Denn sie räumt dem Verordnungsgeber gerade nicht das Recht ein, eine Norm mit Gesetzeskraft zu verändern. Die erlaubte Änderung bezieht sich vielmehr auf Regelungen, die (jedenfalls im Zeitpunkt einer künftigen Änderung) materiell keinen Gesetzesrang mehr haben sollen. Die Kompetenz des Gesetzgebers zu einer solchen Regelung erschließt sich aus seiner Befugnis, durch Gesetz die Exekutive zum Erlass untergesetzlicher Normen zu ermächtigen. Auch bei solchen Gesetzen kann der Gesetzgeber indes den Anwendungsbereich der Vorschrift ebenso wie ihren Inhalt näher bestimmen. Ihm steht es dabei auch frei, einzelnen Vorschriften bzw. einer Gruppe von Vorschriften, die in einem formellen Gesetz enthalten sind, eine Subsidiarität gegenüber bestimmten staatlichen Willensäußerungen niedrigeren Ranges in der Weise beizulegen, dass er etwa ihre zeitweilige oder regionale Ersetzbarkeit durch eine abweichende Rechtsverordnung im Gesetz selbst vorsieht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1958 - 2 BvL 37/56 -, BVerfGE 8, 155 (171).

Generelle Bedenken gegen die Verwendung solcher gesetzgebungstechnischer Formen der Anwendungsbeschränkung von Gesetzen bestehen von daher nicht. Das Grundgesetz hat vielmehr ihre Existenz und damit ihre Zulässigkeit vorausgesetzt.

Vgl. auch Sendler, NJW 2001, 2859 (2860).

Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in einer anderen Entscheidung,

Urteil vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64 u.a. -, a.a.O.

angeführt hat, der Gesetzgeber könne keine Rechtsverordnungen erlassen. Angesprochen sind damit allein die Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich bestimmter Handlungsformen zu bedienen, nicht aber die Kompetenz, durch formelles Gesetz eine Rechtsverordnung zu ändern und/oder die Legislative zugleich zu ermächtigen, die gesetzliche Regelung im Rahmen der bestehenden Verordnungsermächtigung im Verordnungswege zu verändern. Schließlich wird in jener Entscheidung hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein kann, eine zunächst dem Verordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis wieder für sich in Anspruch zu nehmen.

Vgl. zu der Thematik auch Külpmann, NJW 2002, 3436 (3438).

Davon abgesehen entspricht es einer verbreiteten Auffassung, dass "Entsteinerungsklauseln" so zu verstehen sind, dass sie die geänderten Rechtsverordnungen uno actu (erst) nach Ablauf einer logischen Sekunde vom Rang des formellen Gesetzes in denjenigen einer Rechtsverordnung herabstufen. Es wird mithin durch den Gesetzgeber nicht unmittelbar Verordnungsrecht geschaffen.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 4 CN 8/01 -, a.a.O.; Sendler, NJW 2001, 2859 (2860).

Ob sich (im Übrigen) aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie Grenzen für die Legislative ergeben, Regelungen, die auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung durch Verordnung erfolgt sind, teilweise zu korrigieren und durch Normen zu ersetzen, die durch ein formelles Gesetz eingeführt werden, mag dahinstehen. Solche Grenzen wären nämlich allenfalls dann überschritten, wenn die (jedenfalls dem Anschein nach vorliegende) Aufspaltung einer Sachmaterie in Vorschriften mit Gesetzesrang und solche mit Verordnungsrang zu Rechtsunsicherheit und/oder zu einer unvertretbaren Verkürzung oder Beeinträchtigung des Rechtsschutzes führen würde.

Vgl. in diesem Zusammenhang SaarlVerfGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - Lv 3/95 -, a.a.O., 449.

Das ist hier indes ersichtlich nicht der Fall. Die durch das Haushaltssicherungsgesetz erfolgte Einführung einer Kostendämpfungspauschale schränkt die Gewährung von Beihilfen bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr in Höhe bestimmter Selbstbeteiligungssätze der Beihilfeempfänger generell ein. Art und Umfang dieser Einschränkungen lassen sich unschwer den hier im Übrigen allesamt durch das Artikelgesetz getroffenen Regelungen entnehmen. Der dagegen mögliche Rechtsschutz ist nicht von geringerer Qualität als jener, der bei einer sogleich erfolgten Regelung durch den Verordnungsgeber bestünde.

3. Die Einführung der Kostendämpfungspauschale in der hier vorliegenden Ausgestaltung ist auch materiell verfassungsmäßig. Sie verstößt zunächst nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG. In diesem Zusammenhang liegt weder eine Verletzung des Alimentationsprinzips noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.

a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, welche den Kernbestand von Strukturprinzipien erfassen, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, gehören u.a. das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht. Die Beihilfe, die vom Dienstherrn u.a. zu Aufwendungen in Krankheitsfällen geleistet wird, gehört hingegen in ihrer gegenwärtigen (bzw. hier im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltssicherungsgesetzes zum 1. Januar 1999 vorhanden gewesenen) Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dieses System kann vielmehr jederzeit geändert werden, ohne dass allein durch die Änderung des Systems Art. 33 Abs. 5 GG berührt würde. Dementsprechend besteht auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der jeweiligen Dienstherren, ihren Beamten und Richtern bzw. Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen (im Sinne der geltenden Beihilfevorschriften) oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren.

Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 1 BvR 1053/98 -, a.a.O.; ferner BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O., jeweils mit zahlreichen Nachweisen.

b) Die Gewährung von Beihilfen u.a. für krankheitsbedingte Aufwendungen, wie sie Gegenstand der Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen ist, steht zwar in einem gewissen Abhängigkeits- und Spannungsverhältnis zur Alimentationspflicht des Dienstherrn, sie findet dort aber nicht ihren (unmittelbaren) verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt; dieser besteht vielmehr in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Im Einzelnen gilt hierzu:

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn (bzw. den für diesen handelnden zuständigen Gesetzgeber), für den angemessenen Unterhalt des Beamten oder Richters und seiner Familie zu sorgen. Es enthält zum einen einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, begründet zum anderen aber auch ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber - ausgehend von einem grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum - die Attraktivität des Beamten- bzw. Richterverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte (Richter) außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/98 u.a. -, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305; jeweils m.w.N.

Die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind hiervon ausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt gewähren. (Nur) So bilden sie die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte (Richter) ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit die ihm im Staatsleben zufallende Funktion erfüllen kann.

Vgl. BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, DVBl. 2003, 1148 = ZBR 2003, 348, und vom 30. März 1977 - BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249, jeweils m.w.N.

Damit er den Unterhalt seiner Familie sicherstellen kann, bedarf der Beamte oder Richter jedenfalls im Ergebnis aber auch ausreichender Mittel, um Krankheit, Pflegebedürftigkeit sowie andere besondere Situationen finanziell bewältigen zu können, ohne dass hierdurch der amtsangemessene Lebensunterhalt im Übrigen beeinträchtigt wird. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährleistung des amtsangemessenen Lebensunterhalts als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums beschränkt sich dementsprechend nicht allein auf gewöhnliche Lebenssituationen, sondern erstreckt sich - zumindest als notwendiges Korrektiv gegen ansonsten ggf. auftretende Deckungslücken - auch in Lebenslagen hinein, die einen erhöhten Bedarf begründen.

Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.

Allerdings ist das gegenwärtige System der Beihilfe, obwohl es ebenfalls dem Zweck dient, für Aufwendungen in besonderen Lebenslagen wie insbesondere Krankheit einen finanziellen Ausgleich zur Verfügung zu stellen, nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten oder Richters. Von Verfassungs wegen durch das Alimentationsprinzip geschuldet ist vielmehr nur die Zurverfügungstellung eines Durchschnittssatzes, der geeignet ist, (u.a.) in Krankheitsfällen zu erwartende Aufwendungen abzudecken; diese Zurverfügungstellung erfolgt mit den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207 (209), und Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345 (347); Neuhäuser, NVwZ 1999, 824 (825).

Der Empfänger von Besoldung oder Versorgung soll hierdurch in die Lage versetzt werden, eine angemessene Eigenvorsorge für den Krankheitsfall zu betreiben. Jedenfalls im Kern muss die amtsangemessene Alimentation in diesem Zusammenhang lediglich die Kosten einer Krankenversicherung (Krankenversicherungsprämie) decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter Belastungen erforderlich ist.

Vgl. BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 (98), und vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 (77 f.).

Dabei ist zumindest mittelbar für den Umfang der Erfüllung der Alimentationspflicht auch von Bedeutung, in welchem Umfang der Dienstherr dem Beamten (Richter) zumutet, tatsächlich Eigenvorsorge für den Krankheitsfall zu betreiben. Ist dies eine Eigenvorsorge in vollem Umfang, müssen die Bezüge so bemessen sein, dass die in diesem Falle bestehende Belastung durch einen "Vollschutz" gewährleistende - höhere - Krankenversicherungsprämien zumindest im Wesentlichen voll ausgeglichen wird, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt im Übrigen nicht beeinträchtigt wird. Für ergänzende Leistungen des Dienstherrn aufgrund der Fürsorgepflicht besteht in solchen Fällen kein (zusätzlicher) Bedarf. Mutet der Dienstherr demgegenüber - wie nach dem derzeit in Bund und Ländern mit untereinander eher geringen Abweichungen geltenden System - den Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern eine Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen bestimmten Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen zu, so ist in diesem Falle die von Verfassungs wegen zu gewährende Alimentation im Kern darauf beschränkt, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, diese teilweise Eigenvorsorge für sich und ihre Familienangehörigen sicherzustellen. In dem verbleibenden Umfang hat also - innerhalb eines solchen "Mischsystems" - der Dienstherr kraft seiner Fürsorgepflicht zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, welche die aus der gewährten Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzen. Er muss auf diese Weise gewährleisten, dass der Beamte (Richter) nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Ziel ist es dabei sicherzustellen, dass aus Anlass von Krankheit usw. weder notwendige und angemessene Maßnahmen der Heilung bzw. Gesunderhaltung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben noch der amtangemessene Lebensunterhalt wegen der in diesen Ausnahmesituationen bestehenden besonderen finanziellen Belastungen gefährdet wird.

Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.

Vor dem Hintergrund des insoweit bestehenden Abhängigkeits- und Spannungsverhältnisses haben sowohl die Bestimmungen über die Besoldungs- und Versorgungsbezüge als auch diejenigen über ergänzende Fürsorgeleistungen zum Schutz bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit jeweils aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit im Ergebnis der amtsangemessene Lebensunterhalt gewährleistet bleibt. Zwar ist es im Grundsatz von Verfassungs wegen allein geboten, dass in Fällen, in denen - etwa als Folge im Beihilfebereich vorgenommener Kürzungen - der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten (Richters) oder Versorgungsempfängers im Ergebnis nicht mehr gewährleistet wäre, weil für sonstige Zwecke vorgesehene Bezügebestandteile nunmehr - über die bisher in die Bemessung der Bezüge einkalkulierte Eigenvorsorge hinaus - für krankheitsbedingte Aufwendungen eingesetzt werden müssten, eine Korrektur der das Alimentationsprinzip konkretisierenden Besoldungs- und Versorgungsgesetze erfolgt, weil die Beihilfe ihrerseits nicht verfassungsverbürgt ist.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O., vom 25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 -, DÖD 2002, 25 = ZBR 2002, 351, und vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 (78).

Hiermit kann es allerdings nicht allein sein Bewenden haben. Denn der in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt einheitlich zuständig gewesene Bundesgesetzgeber wird schwerlich zu einer bundesweiten Heraufsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge (und damit einer betreffend die meisten Länder vorliegenden "Überalimentation") gezwungen werden können, wenn etwa nur ein Bundesland durch Änderungen an seinem Beihilfesystem relevante Alimentationslücken entstehen ließe. In einem solchen Falle bliebe dem Bund allenfalls ein (Teil-)Verzicht auf zurzeit ausgeschöpfte Gesetzgebungskompetenzen im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 a GG unter gleichzeitiger Aufgabe der jedenfalls im Wesentlichen noch bestehenden "Einheitlichkeit der Besoldung". Vor diesem Hintergrund ist vielmehr infolge der materiellrechtlichen Ausstrahlungswirkung des Grundsatzes der Bundestreue, hier in Verbindung mit den Bund und Länder gleichermaßen verpflichtenden Grundsätzen aus Art. 33 Abs. 5 GG, eine gegenseitige Rücksichtnahme auf die im Bereich der Sicherstellung des Unterhalts für krankheitsbedingte Aufwendungen jeweils bestehenden Kodifikationen und Regelungssysteme - wenn auch ohne strikte Anknüpfung an den im Bund und/oder anderen Bundesländern bestehenden "Beihilfestandard" - jedenfalls im Kern unverzichtbar.

Zumindest dahin tendierend auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.

Mit anderen Worten: Das zuvor beschriebene Spannungsverhältnis darf nicht - dabei auch nicht "schleichend" durch ein stetiges, immer weiteres Absenken ergänzender fürsorgerischer Leistungen des Dienstherrn - einseitig nur zu Lasten der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger gelöst werden.

Einer weiteren Vertiefung und Entscheidung dieser Problematik bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles indes nicht. Es lässt sich nämlich jedenfalls für die noch relativ maßvollen Sätze der hier zur gerichtlichen Prüfung stehenden Fassung der Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO betreffend sämtliche Besoldungsgruppen - darunter insbesondere auch für die Besoldungsgruppe A 7 des Klägers - schon nicht feststellen, dass bei Berücksichtigung der betreffenden Kürzungssätze der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet (gewesen) ist.

c) Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Umfang der den Beamten und Richtern von Verfassungs wegen zustehenden Besoldung und Versorgung einerseits nicht eindeutig quantifizierbar, andererseits aber auch nicht indifferent ist.

Vgl. - dort betreffend die sog. Versorgungsrücklage - etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, a.a.O.

So lässt sich nur sehr schwer und in aller Regel nicht in Form von feststehenden Geldbeträgen bestimmen, auf welche Höhe sich die amtsangemessene Besoldung und Versorgung für die einzelnen Ämter jeweils exakt beläuft. Gleichwohl sind zumindest in gewissen Grundzügen fassbare objektive Bezugspunkte nötig, soll der hergebrachte Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation etwa in Fällen wie dem vorliegenden als verfassungsrechtliche Schranke effektiv ins Feld geführt werden können und nicht mehr oder weniger zur Disposition des Gesetz- und Verordnungsgebers stehen. Letzteren kommt zwar anerkanntermaßen bei der näheren Bestimmung des jeweils amtsangemessenen Betrags ein Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu, sie haben aber auch zu beachten, dass die verfassungsrechtlich geschuldete Alimentation keine dem Umfang nach beliebig variable Größe ist.

Ebenso BVerfG, z. B. Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O., S. 320; vgl. allgemein zu der Problematik auch Wolff, Der Kerngehalt des Alimentationsgrundsatzes als absolute Grenze für den Bundesgesetzgeber, ZRP 2003, 305.

Zwar ist hiervon ausgehend nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des Niveaus der Besoldung und/oder Versorgung geeignet, eine verfassungsrechtlich die Grenze des Art 33 Abs. 5 GG überschreitende "Unteralimentation" herbeizuführen. Auch folgt aus dem Alimentationsgrundsatz für den Beamten oder Richter nicht unmittelbar ein Anspruch auf Besoldung in einer bestimmten Höhe. Der Besoldungsgesetzgeber kann in diesem Zusammenhang aber auch nicht frei jedweder Bindungen handeln. Er hat sich vielmehr unter anderem an den jeweiligen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren. In diesem Zusammenhang besteht einerseits ein Bezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung, andererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jeweiligen Leistungsfähigkeit des Dienstherrn.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, a.a.O., dort betreffend die immer noch um 10 % abgesenkten Bezüge für "Ost-Beamte", m.w.N.; ferner dazu etwa Hebeler, Beamtenbesoldung und Haushaltszwänge, RiA 2003, 157 (159 ff.).

Der Besoldungsgesetzgeber muss dabei aber auch in Zeiten "leerer Haushaltskassen" darauf achten, dass die Beamten und Richter - eingebettet in ein stimmiges Gesamtkonzept - auch unter Berücksichtigung ihres besonderen Treueverhältnisses grundsätzlich nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen, darunter die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und sonstigen Arbeitnehmer, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, a.a.O., S. 308; Wolff, ZRP 2003, 305 (307); Hebeler, RiA 2003, 157 (161); Jachmann, ZBR 1993, 133 (134 f.).

Darüber hinaus ist je nach Umfang und Gewicht vorgenommener Einschnitte in die bisher gewährte Alimentation eine besondere Darlegungs- und Abwägungslast des Gesetzgebers zu fordern, wenn er sich auf sog. "Haushaltszwänge" beruft.

Vgl. Hebeler, a.a.O., S. 161.

Auch all dies vermag indes nur einen eher groben, nicht in einem engen, etwa strikt an die Einkommensentwicklung anderer Beschäftigter anknüpfenden Sinne zu verstehenden Rahmen für die Bestimmung der - letztlich eine gewisse Bandbreite gesetzgeberischen Ermessens voraussetzenden - verfassungsverbürgten Höhe der amtsangemessenen Alimentation vorzugeben.

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur amtsangemessenen Alimentation von Besoldungsempfängern mit mehr als zwei Kindern ohne ins einzelne gehende Begründung davon ausgegangen ist, die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern seien in der fraglichen Zeit (1977 bis 1996) - im Wesentlichen - amtsangemessen gewesen, ohne dass insoweit eine "Überalimentation" habe festgestellt werden können,

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249,

kann dies - soweit ersichtlich - nicht dahin verstanden werden, dass betragsmäßig die äußerste Grenze - i. S. von gerade noch amtsangemessen - schon ganz erreicht (gewesen) wäre. Dementsprechend ist auch dort nicht festgestellt worden, die gesetzlich festgelegte Höhe der Dienst- und sonstigen Bezüge hätte in dem überprüften Zeitraum überhaupt keinen Spielraum ("Puffer") in Richtung auf die in Ansehung weiterer für die Beamten verbleibender Belastungen noch immer mögliche Gewährleistung des kraft Verfassung vom Dienstherrn zwingend geschuldeten (Mindest-)Maßes der amtsangemessenen Alimentation unter Einschluss des darin enthaltenen "Minimums an Lebenskomfort" mehr gelassen.

In Konsequenz dessen ergibt sich: Je maßvoller eine sich auf den amtsangemessenen Unterhalt auswirkende Kürzung von Leistungen ausfällt, um so schwieriger wird sich - gerade unter Beachtung des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - im Einzelfall eine die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende Beeinträchtigung des amtsangemessenen (Gesamt- )Unterhalts im Ergebnis mit der nötigen Deutlichkeit feststellen lassen. Je empfindlicher - umgekehrt - eine Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende Kürzungen für die Alimentation notwendiger Leistungen ausfallen, um so eher wird allerdings eine Überschreitung dieser Grenze ernsthaft in Betracht kommen. Außerdem erhöhen sich mit zunehmender Intensität derartiger "Sparmaßnahmen" die Anforderungen an die Plausibilisierung und Offenlegung des Dienstherrn bzw. jeweils zuständigen Gesetzgebers in Bezug auf die Einhaltung der Maßstäbe der Sach- und Verteilungsgerechtigkeit.

Vgl. zum Ganzen etwa Wolff, ZRP 2003, 305 (307 f.); Schwandt, ZBR 1983, 92 (97); Hebeler, RiA 2003, 157 ff.; Grün, a.a.O., S. 127 f.; sinngemäß ebenso wohl auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O., wo dem Umfang der Kürzung anscheinend eine wesentliche Bedeutung zugemessen wird.

Im Zusammenhang mit mittelbaren Auswirkungen von Kürzungen gerade bei der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfalle, um die es hier geht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der "Durchschnittssatz" für die Krankheitskosteneigenvorsorge, den der Besoldungsgesetzgeber den Beamten und Richtern als Teil ihrer Alimentation zur Verfügung stellt, erst recht keine für die einzelnen Besoldungsgruppen betragsmäßig exakt bestimmbare Größe ist und er auch keinen fixen proportionalen Anteil an den gewährten Bezügen ausmacht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.

Jedenfalls weiß anscheinend niemand genau, wie hoch dieser Besoldungsanteil bemessen ist. Es besteht nicht einmal letzte Klarheit darüber, ob der betreffende "Durchschnittssatz" unabhängig von der Höhe der im Einzelfall zustehenden Bezüge - und damit auch von den Besoldungsgruppen - ist, also bei einer höheren Besoldung anteilmäßig sinkt, oder ob auch dieser Satz selbst dem Grundsatz der Amtsangemessenheit in der Weise unterliegt, dass mit steigender Amtsstellung ein proportional höherer Eigenvorsorgebetrag (z.B. für eine umfassendere Absicherung etwa durch Zusatztarife einer Krankenversicherung) beansprucht werden kann.

Vgl. dazu etwa einerseits Hoffmann, ZBR 1992, 207, und andererseits VG Gelsenkirchen, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 28. Juni 2002 - 3 K 1122/99 -, a.a.O., S. 82 ff. des amtlichen Umdrucks, m.w.N.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar immer wieder betont, dass der mit den Bezügen zur Bestreitung nicht durch die Beihilfe abgedeckter, im Krankheitsfalle zu erwartender Aufwendungen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Alimentationsteil sich jedenfalls seiner wesentlichen Bestimmung nach auf die im Rahmen der Eigenvorsorge für den Beamten (Richter) regelmäßig entstehenden Kosten einer - beihilfekonformen - Krankenversicherung bezieht.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, vom 13. November 1990 - 2 BvF 2/88 -, und vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, jeweils a.a.O.

Dies gibt aber keinen Aufschluss darüber, ob die gesetzliche Besoldungshöhe im hier maßgeblichen Jahr 1999 lediglich dieses verfassungsrechtliche Minimum oder aber darüber hinaus noch eine gewisse weitere Pauschale zur privaten Eigenvorsorge berücksichtigt hat; hierzu ist auch sonst nichts bekannt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O. sowie S. 6 des amtl. Umdrucks.

Dies zugrunde gelegt, wird man bei der Bewertung der in Rede stehenden Sockelbeträge als rechtmäßig letztlich doch insbesondere dem Umstand eine maßgebliche Bedeutung zumessen müssen, welchen (relativen) Umfang die durch § 12 a BVO bewirkte Beihilfenkürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger zur Bewältigung seines amtsangemessenen Lebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erstrebte und für richtig befundene Kumulierung der Kostendämpfungspauschale mit den durch die Änderung des § 4 BVO (Kürzungen bei Wahlleistungen) ausgelösten weiteren Belastungen, kann dabei allerdings nicht erfolgen, und zwar schon deshalb nicht, weil Wahlleistungen keine notwendigen krankheitsbedingten Aufwendungen betreffen und die freiwillige Verwendung eines Teils der Dienstbezüge hierfür eine verfassungswidrige Lücke in der amtsangemessenen Alimentation schon im Ansatz nicht entstehen lassen kann. Dies hat das Bundesverfassungsgericht klar entschieden und braucht daher hier nicht weiter vertieft zu werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.

Dies besagt andererseits nicht, dass stets immer nur die jeweils konkret in Rede stehende Kürzungsregelung isoliert in den Blick genommen werden müsste. Wäre das so, könnte nämlich im Wege einer sog. "Salamitaktik" des Gesetz- und Verordnungsgebers die amtsangemessene Alimentation der Besoldungs- und Versorgungsempfänger Stück für Stück immer weiter aufgezehrt werden.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schnellenbach, VerwArch 2001, 2 (24).

Das Umfeld bereits bestehender bzw. gleichzeitig in Kraft getretener anderer den angemessenen Unterhalt betreffender, insbesondere besoldungs- und versorgungsrechtlicher Restriktionen ist daher grundsätzlich mit einzubeziehen. Indes hat der Kläger hierzu - die im vorliegenden Zusammenhang irrelevanten Ausführungen zu § 4 BVO ausgenommen - weder etwas vorgetragen, noch bestand insoweit (schon) 1999 eine Situation, die den Senat von Amts wegen zu einer umfassenderen vergleichenden Prüfung der Entwicklung der Einkommenssituation im Verhältnis zu derjenigen der allgemeinen Lebensverhältnisse veranlassen müsste. Gegenüber den derzeit in der Diskussion befindlichen bzw. schon konkret geplanten (weiteren) Restriktionen im Bereich der Alimentation und/oder ergänzenden Fürsorgeleistungen des Dienstherrn, gab es damals erst erste, noch maßvolle Ansätze für entsprechende Einbußen. Ob etwa mit Blick auf die für seit dem 1. Januar 2003 entstandene Aufwendungen inzwischen deutlich (um 50 %) angehobenen Sätze der Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO n. F. einerseits sowie die zugleich eingeleitete Kürzung weiterer Leistungen wie z. B. bei der Jahressonderzuwendung, beim Urlaubsgeld, im Versorgungsrecht andererseits dieser Befund auch heute nach wie vor Gültigkeit hat, erscheint allerdings schon nicht mehr zweifelsfrei. Da nicht Streitgegenstand, braucht das hier aber nicht weiter vertieft und entschieden zu werden.

Die durch die Kostendämpfungspauschale in der hier zur Überprüfung stehenden Fassung eingetretene jährliche Belastung lag in der maßgeblichen Zeit nach Besoldungsgruppen gestaffelt zwischen 200,00 DM (Besoldungsgruppe A 7 bis A 11, für niedrigere Gruppen wurde keine pauschale Kürzung in Ansatz gebracht) und 1.000,00 DM (höhere Besoldungsgruppen als B 7 und R 7). Für den der Besoldungsgruppe A 7 zugehörigen Kläger hätte sie grundsätzlich bei 200,00 DM gelegen; durch die beiden berücksichtigungsfähigen Kinder ermäßigte sich der Betrag letztlich aber auf 100,00 DM (§ 12 a Abs. 5 BVO). Die Bruttojahresbezüge eines (ledigen) Oberwerkmeisters in der Besoldungsgruppe A 7 lagen Anfang 1999 schon in der niedrigsten Stufe der aufsteigenden Gehälter bei (2.959,94 x 12 =) 35.519,28 DM - ohne Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld. Ein verheirateter Oberwerkmeister mit zwei Kindern erhielt zusätzlich einen Familienzuschlag der Stufe 2 von (x 12 =) 5.883,12 DM und damit insgesamt 41.402,40 DM pro Jahr. In der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe A 7 ergab sich für einen verheirateten Oberwerkmeister mit zwei Kindern ein entsprechend berechneter Betrag von 51.514,18 DM als Jahresbruttojahreseinkommen. Im Falle des Anfang 1999 über 43 Jahre alten Klägers, der ausweislich den Angaben in den Beihilfeantragsformularen (jedenfalls) seit 1993 den Status eines Oberwerkmeisters (zunächst z.A.) innehat und bezogen auf das Jahr 1999 in eine mittlere Stufe der Grundgehaltssätze gefallen sein dürfte, betrug hiervon ausgehend die finanzielle Belastung durch die Kostendämpfungspauschale etwa 0,25 % (ohne die Kindervergünstigung etwa 0,5 %) seines jährlichen Bruttoeinkommens; sie lag damit unter 1 % seines Jahresnettoeinkommens.

Vgl. zur Maßgeblichkeit des Nettoeinkommens im Zusammenhang mit der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 24. November 1998 - 1 BvL 26/91 u.a. - und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, jeweils a.a.O.

Selbst der oben als Vergleichsfall angeführte ledige Oberwerkmeister (ohne Kinder) in der untersten Stufe der Besoldungsgruppe A 7 wurde nur etwa in Höhe von 0,6 % seines Bruttojahreseinkommens durch die Kostendämpfungspauschale belastet und lag damit auch betreffend seine Nettobelastung allenfalls im Grenzbereich der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil kurz erwähnten sowie ferner auch vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 9. März 2000 - 2 BvL 8/99 u.a. -, a.a.O.) und vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.) angesprochenen, allerdings wohl nicht im Sinne einer sich aus der Verfassung ergebenden strikten absoluten Obergrenze zu begreifenden 1 %-Grenze.

In einem ähnlichen Bereich bewegte sich auch die Belastung anderer von den Kostendämpfungsregelungen erfasster Beamter und Richter. An der oberen Grenze der Belastung lagen dabei etwa (auch) Beamte der Besoldungsgruppe A 12. Die u. a. an dieser Stelle des Besoldungsgefüges in einen höheren Sockelbetrag (400,00 DM) springende Kostendämpfungspauschale hat dabei zu Belastungen geführt, die bezogen auf das Nettoeinkommen die angesprochene 1 %-Grenze geringfügig überschritten haben mögen; bei einem ledigen Beamten der Eingangsstufe jener Besoldungsgruppe belief sich die Kürzung etwa auf 0,75 % des Bruttojahreseinkommens. Einen ähnlich hohen Prozentsatz ihres Jahreseinkommens machte die Kürzung bei ledigen Richtern der Besoldungsgruppe R 2 - Sockelbetrag: 600,00 DM - in der Eingangsstufe aus. Aber erst durch die (hier noch nicht zur Überprüfung stehende) ab dem 1. Januar 2003 geltende Anhebung der Sockelbeträge nach § 12 a BVO n. F. werden etwa bei ledigen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 und nach R 2 besoldeten Richtern der niedrigsten Stufe Belastungen erreicht, die schon in Bezug auf das Bruttoeinkommen im Bereich bzw. sogar knapp über der 1 %-Grenze liegen.

Wurde dem Kläger hier folglich durch die angegriffene Regelung des § 12 a BVO a. F. (nur) zugemutet, aus seiner Netto-Gesamtalimentation über die bisher von ihm zu betreibende Eigenvorsorge zusätzlich etwa weitere 0,5 % - das entspricht in absoluten Zahlen weniger als 10 DM pro Monat und ca. 0,30 DM pro Tag - zur Abdeckung krankheitsbedingter Aufwendungen aufzubringen, so fällt das nicht in einem Maße ins Gewicht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt seiner Familie insgesamt spürbar gemindert und gemessen an dem verfassungskräftig verbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt wäre. Entsprechendes gilt zumindest für den Regelfall auch mit Blick auf die sonst von den Regelungen über die Kostendämpfung betroffenen Beamten, Richter und Versorgungsempfänger; die Sondersituation der Letztgenannten wird durch die spezielle Regelung in § 12 a Abs. 3 Nr. 1 BVO angemessen und ausreichend berücksichtigt.

Der vorstehend näher umrissene Gestaltungsspielraum des Dienstherrn bzw. des diesen vertretenden Gesetzgebers erscheint vor diesem durch konkrete Zahlen angereicherten Hintergrund nicht so eng, dass Sparmaßnahmen der in Rede stehenden Art und des in Rede stehenden Umfangs nicht vor Art. 33 Abs. 5 GG hätten ergriffen werden dürfen. Maßgeblich für die Bewertung des Senats, dass die amtsangemessene Alimentation der von der Regelung in § 12 a BVO betroffenen Beamten und Richter auch in Ansehung sonstiger beihilferechtlicher Einsparregelungen (wie z. B. betreffend die zahntechnischen Leistungen) noch nicht unterschritten ist, bleibt die Erwägung, dass dasjenige, was als amtsangemessene Besoldung zu betrachten ist, nicht losgelöst von der allgemeinen wirtschaftlichen Lage zu sehen ist. Diese ist aber bundes- und landesweit unstreitig dadurch charakterisiert gewesen, dass die Haushaltsdefizite durch umfassende Einsparungen zur Vermeidung verfassungswidriger Haushalte stabilisiert bzw. gesenkt werden mussten. Dass insoweit gerade Art. 33 Abs. 5 GG eine betragsmäßig wie zeitlich starre Grenze für die Dispositionen des Gesetzgebers ziehen könnte, ist indes nicht anzunehmen.

Schließlich lässt sich auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen auch keine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen mittelbaren Eingriffs in die Amtsangemessenheit der Besoldung gerade durch die vorgenommene Staffelung der Sockelbeträge feststellen. Denn weder diese Beträge selbst noch die sich an den Schnittstellen der mehrere Besoldungsgruppen zusammenfassenden Kürzungsstufen nach § 12 a Abs. 1 BVO ergebenden Belastungsunterschiede von (bis zu) 200,00 DM pro Jahr - das sind weniger als 20,00 DM pro Monat - haben unter Berücksichtigung des auch in diesem Zusammenhang bestehenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in der hier fraglichen Zeit einen solchen Umfang erreicht, dass die in der Staffelung der Bezüge nach Maßgabe unterschiedlicher Besoldungsgruppen durch den Besoldungsgesetzgeber näher konkretisierte Amtsangemessenheit der Alimentation schon rechtserheblich beeinträchtigt wäre.

Vgl. zum Ganzen auch Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u.a. -.

d) Unter Berücksichtigung des zuvor angesprochenen noch recht maßvollen Umfangs der durch die Kostendämpfungspauschale für die Betroffenen ausgelösten finanziellen Belastungen - letztere im Sinne eines "Weniger" an gewährten Leistungen - liegt auch unabhängig von den dargestellten Bezügen zur Alimentationspflicht keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.

Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht betreffend den Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle - wie hier durch die Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Grundsatz geschehen - durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der Alimentation gezahlten Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er zwar gewährleisten, dass der Beamte oder Richter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - und vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, jeweils a.a.O.

Jedoch verlangt die Fürsorgepflicht weder, dass durch die Leistung von Beihilfen sowie die Krankenversicherung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, noch dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle - wie der Kläger meint - in vollem Umfang versicherbar sein muss.

So jetzt auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -,a.a.O.; möglicherweise enger noch Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345.

Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß geäußerten Auffassung herleiten, die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung dürfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet werden.

Vgl. BVerwG, z.B. Entscheidungen vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212 (220), und vom 25. Juni 1987 - 2 N. 1.86 -, a.a.O., 348 f.

Denn dies ist nicht in dem engen Sinne zu verstehen, dass das Beihilfesystem und die private Versicherung "lückenlos" aufeinander abgestimmt sein müssten.

Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.

In Anbetracht dessen erlangt auch im vorliegenden Zusammenhang der Umstand entscheidendes Gewicht, dass der den Beihilfeberechtigten mit der Kostendämpfungspauschale über die bisherige Eigenvorsorge hinaus - unabhängig von bestimmten einzelnen Aufwendungen - jährlich abverlangte pauschale Eigenbetrag gemessen an seiner Höhe nicht zu einer erheblichen, den Betroffenen mit Blick auf eine deutlich spürbare Minderung der ihnen vom Dienstherrn für den Lebensunterhalt insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel nicht mehr zumutbaren Belastung führt. Dass infolge der möglicherweise nicht ganz treffend als "Kostendämpfungspauschale" (in Wirklichkeit geht es - offensichtlich - um eine Ausgabenbegrenzung der öffentlichen Haushalte für den Bereich des Gesundheitswesens, ohne dass notwendigerweise auch die dort entstehenden Kosten für den Patienten niedriger würden) bezeichneten Kürzungsbeträge der Wesenskern der Fürsorgepflicht beeinträchtigt wäre, lässt sich hiervon ausgehend - jedenfalls für den vom Vorschriftengeber typisierend zugrunde gelegten Regelfall - erst recht nicht feststellen.

Für die Beantwortung der Frage, ob die nach Fürsorgegrundsätzen geleistete ergänzende Beihilfe angemessen ist, kommt es ferner weder auf ein traditionelles Anspruchsniveau der Beamten- und Richterschaft und den bisherigen "Besitzstand" noch auf einen sog. (im Wesentlichen übereinstimmenden) bundesweiten "Beihilfestandard" an. Soweit sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben wie insbesondere die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG beachtet werden, sind Beihilfeleistungen in dem bisher gewährten Umfang nicht unveränderlich. Das gilt auch dann, wenn in das bisherige System (ihrerseits verfassungsmäßige) strukturelle Neuerungen eingeführt werden. Im Rahmen ihrer bestehenden Regelungskompetenz sind die einzelnen Bundesländer bei der näheren Ausgestaltung der Beihilfe nämlich nicht an das gebunden, was in sachverwandten Regelungsbereichen im Bund oder in anderen Ländern gilt. Einen Zwang zur Vereinheitlichung des Beihilferechts gibt es kraft verfassungsrechtlicher Vorgaben oder auch sonst nach Maßgabe des Bundesrechts nicht; solches wäre mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Dementsprechend kann sich ein Bundesland grundsätzlich von einem sonst geltenden "Beihilfestandard" auch dann entfernen, wenn es ihm vorher nicht gelungen ist, eine Änderung dieses Standards allgemein herbeizuführen.

Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; im Grundsatz nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.; anders noch Neuhäuser, NVwZ 1999, 824 (827 f.).

Dass die einzelnen Länder auch vor diesem Hintergrund prinzipiell in die Verantwortung bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger und deren Familienangehörigen mit einbezogen bleiben und insbesondere die hieraus resultierenden Belastungen nicht beliebig auf die Bezügeempfänger abwälzen dürfen,

so BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.,

versteht sich mit Blick auf das zuvor dargestellte, in diesem Bereich bestehende Spannungsverhältnis zwischen Alimentation und ergänzenden Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht von selbst, vermag aber hier - wie bereits ausgeführt - eine Verletzung von höherrangigem Recht durch die angegriffene Norm nicht zu begründen.

Vgl. zum Ganzen auch Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u.a. -.

4. Die umstrittene Einführung einer Kostendämpfungspauschale in § 12 a BVO ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.

Dies zugrunde gelegt, ist zunächst nicht von Belang, dass Beamten und Richtern im Bund und in machen anderen Ländern Beihilfen ohne eine Eigenbeteiligung in Form eines Sockelbetrages gewährt werden. Denn die insoweit vorgenommene Differenzierung findet ihre Grundlage in der verfassungsrechtlich angeordneten Kompetenzverteilung.

Soweit die Pauschalsätze im Rahmen der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen abgestuft sind, wird hierdurch Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht verletzt. Die insoweit vorgenommene Differenzierung nach sozialen und wirtschaftlichen Kriterien, welche typisierend an den Gesichtspunkt unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anknüpft, ist dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz nicht fremd und auch in anderen Bereichen - wie z. B. im Steuerrecht - grundsätzlich geeignet, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.

Soweit in diesem Zusammenhang für die festgelegten Sockelbeträge jeweils mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst wurden und darüber hinaus innerhalb der Besoldungsgruppen keine weitere Differenzierung nach der erreichten Stufe der aufsteigenden Gehälter vorgenommen wurde, führt dies zwar an den Schnittstellen der einzelnen Gruppen bzw. Stufen zu gewisse Härten und Friktionen, denen allerdings ein nicht unerheblicher Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung gegenübersteht. Da die maximale Mehrbelastung auch an den Schnittstellen indes auf 200,00 DM pro Jahr - das ergibt weniger als 20,00 DM pro Monat - beschränkt (gewesen) ist, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die ihm zukommende Gestaltungsfreiheit in diesem Zusammenhang (noch) nicht überschritten hat. Ebenso wenig sind - unbeschadet gewisser, vom Bundesverwaltungsgericht für die sachlich vergleichbare damalige Rechtslage im Land Niedersachsen in seinen Urteilen vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 u.a. - näher aufgezeigter Ungereimtheiten - die übrigen Differenzierungen bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschale, wie etwa die Minderung für jedes berücksichtigungsfähige Kind und die Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer, Waisen sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gemessen an den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden. Im Hinblick auf den Regelungsgegenstand, die wirtschaftlichen Auswirkungen sowie die Anforderungen einer Massenverwaltung müssen vielmehr gewisse Unschärfen toleriert werden.

Ebenso BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.

Die Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf unterschiedliche Regelungen im Beihilfebereich einerseits und im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits stellt sich nicht, weil es sich jeweils um grundlegend unterschiedliche Systeme sozialer Sicherung handelt, welche nicht isoliert mit Blick auf bestimmte Einzelregelungen am Gleichbehandlungsgrundsatz gemessen werden können. Darüber hinaus hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil näher ausgeführt, dass auch die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in anderer Form, nämlich durch Zuzahlungen für Medikamente und sonstige Selbstbehalte ihren Anteil zu der für alle Bereiche politisch angestrebten Einsparung von Kosten und Ausgaben im Gesundheitswesen beizutragen haben. Dass ein Teil dieser Maßnahmen unter der derzeitigen Bundesregierung rückgängig gemacht wurde, ändert an diesem Befund - gerade auch mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte weitere Verschärfung kostenbegrenzender Maßnahmen für die gesetzlich Krankenversicherten - im Kern nichts.

Schließlich stellt es auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, dass nur diejenigen Beamten und Richter durch die Kostendämpfungspauschale belastet werden, die tatsächlich erkrankt sind, wohingegen bei den nicht Erkrankten keine entsprechenden Einsparungen vorgenommen werden. Bei einer derartigen Sichtweise würde nämlich zunächst folgendes übersehen: Die Regelung des § 12 a BVO begrenzt lediglich dem Umfang nach Leistungen, welche der Dienstherr dem Grunde nach kraft seiner Fürsorgepflicht schuldet. Da diese Leistungen sachlich an das Entstehen krankheitsbedingter Aufwendungen anknüpfen, werden die nicht Erkrankten von der betreffenden Leistungsbeziehung von vornherein gar nicht erfasst. Von daher ist schon zweifelhaft, ob diese hier überhaupt eine gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG relevante Vergleichsgruppe bilden können. Davon abgesehen gibt es eine Gruppe der nicht Erkrankten bzw. "Gesunden" im eigentlichen Sinne gar nicht, weil potentiell jeder Mensch - auch der bisher gesunde - plötzlich schicksalhaft, dabei ggf. auch schwer erkranken kann und in diesem Fall gezwungen ist, für die Kosten der Behandlung und Heilung u. U. erhebliche Aufwendungen zu erbringen. Soweit chronisch Kranke mit Dauererkrankungen betroffen sind, bleibt darauf hinzuweisen, dass diese Gruppe durch den angegriffenen Sockelbetrag nicht in besonderer Weise belastet wird, weil hiermit gerade keine "Deckelung" der erstattungsfähigen Krankheitskosten nach oben erfolgt, sondern umgekehrt die Erstattung erst ab einer bestimmten Kostenhöhe - und ab dieser unbeschränkt nach oben - beginnt. Jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Höhe des gestaffelten jährlichen Sockelbetrages kann es namentlich in den unteren Kürzungsstufen relativ leicht vorkommen, dass schon durch die Aufwendungen auch von "Gesunden" regelmäßig vorgenommener Routineuntersuchungen bzw. -behandlungen (z. B. Gesundheits-Check beim Hausarzt, Kontrolle der Zähne einschließlich Zahnreinigung) jedenfalls in Verbindung mit Aufwendungen für einige wenige (leichtere) Erkrankungsfälle pro Jahr die Beträge der Kostendämpfungspauschale erreicht oder sogar überschritten werden. Dies verdeutlicht, dass die ernormen Aufwendungen schwer und chronisch Kranker im vorliegenden Zusammenhang gar nicht so sehr das Problem sind. Da das Risiko, krank zu werden, potentiell jeden treffen kann, lag es jedenfalls noch innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetz- und Verordnungsgebers, anders als etwa in § 6 Abs. 5 der Beihilfenvorschriften des Bundes geschehen Sonderregelungen für in Dauerbehandlung befindliche Kranke im Rahmen des § 12 a BVO nicht vorzusehen. Im Übrigen sind immerhin bestimmte Aufwendungen, nämlich solche für Vorsorgeuntersuchungen und solche wegen dauernder Pflegebedürftigkeit, durch § 12 a Abs. 7 BVO von der Geltung der Kostendämpfungspauschale ausgenommen worden.

Ebenso Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u.a. -.

Dass die Senkung der für das Gesundheitswesen entstehenden Kosten und Ausgaben im Prinzip ein sachlich legitimes Ziel zur Einführung einer Regelung wie hier den § 12 a BVO unter Einschluss der Staffelung der Beträge darstellt, bedarf als solches keiner weiteren Darlegungen. Dabei mag es zwar für die Betroffenen ungereimt erscheinen, dass ihnen durch die besagten Leistungskürzungen finanzielle Einbußen entstehen, welche faktisch mehr oder weniger die im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung erfolgende Anpassung von Besoldung und Versorgung "aufzehren". Ein verfassungswidriges Verhalten des Dienstherrn bzw. Gesetzgebers kann darin jedoch, was die hier zur Überprüfung stehenden Regelungen bzw. Kürzungsbeträge betrifft, (noch) nicht gesehen werden.

Soweit vereinzelt Überlegungen in die Richtung angestellt worden sind, bei der Regelung über die Kostendämpfungspauschale in § 12 a BVO handele es sich um eine - weil nur die Kranken belastende, gleichheitswidrige - Steuer, trifft solches nicht zu. Denn bei der streitigen Eigenbeteiligung an den im Krankheitsfalle entstehenden Kosten handelt es sich nicht um eine den beihilfeberechtigten Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern hoheitlich auferlegte Leistungspflicht. Diesen wird auch bei materieller Betrachtungsweise keine (von ihnen an den Staat zu erbringende) Geldleistung auferlegt, vielmehr wird eine Leistung nach wie vor - wenn auch nunmehr unter einer generellen, einen Grundabschlag vorsehenden Begrenzung - vom Staat bzw. Dienstherrn erbracht. Aus der Staffelung der Begrenzung nach der Besoldungshöhe folgt in diesem Zusammenhang nichts Gegenteiliges.

Vgl. in diesem Zusammenhang zur fehlenden Steuereigenschaft der Kindergartengebühr trotz deren Staffelung nach Einkommen: BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 (343).

In einzelnen hiervon abweichenden Stellungnahmen in der Literatur, wo die Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO als Steuer eingestuft worden ist,

vgl. Hoddick, DÖD 2000, 130 sowie DÖD 2001, 215,

wird grundlegend verkannt, dass die - hier angestrebte - Begrenzung von Staatsausgaben nicht mit der Schaffung neuer Staatseinnahmen verwechselt werden darf. Dass in beiden Fällen fiskalische Erwägungen eine Rolle spielen können, ist dabei ohne Belang.

Vgl. auch Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u.a. -.

5. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz von Ehe und Familie - liegt ebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf seine weitgehende Gestaltungsfreiheit war der Gesetz- und Verordnungsgeber beispielsweise nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, ähnlich wie in § 12 a Abs. 5 BVO für berücksichtigungsfähige Kinder geschehen, auch für die unterhaltsberechtigte Ehefrau eines Beihilfeberechtigten notwendig einen Abschlag von der grundsätzlich nach Maßgabe der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters anfallenden Kostendämpfungspauschale vorzusehen. Zwar ist das Vorhandensein einer weiteren unterhaltsberechtigten Person generell geeignet, zu höheren krankheitsbedingten Aufwendungen für die Familie zu führen. Hierdurch kann auf der anderen Seite aber auch leichter bzw. eher der jeweilige Sockelbetrag überschritten werden. So wird es häufig eher der ledige Beamte oder Richter sein, welcher als Folge der Kostendämpfungspauschale im Ergebnis gar keine Beihilfeleistungen mehr ausbezahlt erhält. Darüber hinaus ist durchaus mit zu berücksichtigen, dass Familienangehörige wie etwa auch die unterhaltsberechtigte Ehefrau bereits in anderem Zusammenhang sowohl im Besoldungsrecht (beim Familienzuschlag) als auch im Beihilferecht (bei den unterschiedlichen Bemessungssätzen) angemessene Berücksichtigung erfahren haben. Der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ist bereits dadurch hinreichend beachtet worden.

Vgl. dazu in anderem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; ferner Senatsurteile vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 u.a. -.

Soweit die hinreichende Alimentation einer Beamten- oder Richterfamilie mit vielen Kindern in ihrer Gesamtheit in Rede steht, wäre es im Übrigen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, die Bezüge gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Eine Anpassung des als solches nicht verfassungsverbürgten Beihilfesystems kann demgegenüber unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg verlangt werden.

6. Der allgemein im rechtstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit wurzelnde Grundsatz des Vertrauensschutzes, welcher im Beamtenverhältnis seine eigene von Art. 33 Abs. 5 GG umfasste Ausprägung gefunden hat,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.; SaarlVerfGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - Lv 3/95 -, a.a.O.; jeweils m.w.N.

ist durch die Einführung der in § 12 a BVO enthaltenen Kostendämpfungspauschale nicht verletzt worden. Dies gilt zunächst betreffend das Rückwirkungsverbot; eine Rückwirkung ist dieser Regelung nicht beigelegt worden. Sie gilt vielmehr nur für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1998, d. h. nach dem Inkrafttreten des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 entstanden sind (Art. III Abs. 1 dieses Gesetzes). Im Übrigen wird - über den Bereich des hier beachteten Art. 33 Abs. 5 GG hinaus - das Vertrauen des Beamten oder Richters auf den in Zukunft unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung grundsätzlich nicht geschützt. Insbesondere das Recht der Beihilfen in Krankheitsfällen war bereits in der Vergangenheit von vielfachen Änderungen betroffen. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen darauf, dass die Beamten und Richter im Land Nordrhein-Westfalen nicht über das bisherige Maß hinaus an den Kosten ihrer Krankheitsversorgung selbst beteiligt werden, konnte sich somit nicht bilden."

Dem ist auch mit Blick auf die Verhältnisse des Klägers und das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren nichts hinzuzufügen.

Der geltend gemachten Zinsanspruch besteht mangels Obsiegens mit dem Hauptanspruch nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG). Insbesondere ist die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Kostendämpfungspauschale in der vorliegend entscheidungserheblichen Fassung der Beihilfenverordnung mit der zitierten Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe der für den Kläger einschlägigen Kostendämpfungspauschale, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 72 Nr. 1 GKG.