Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger steht als Polizeibeamter beim Polizeipräsidium
(PP) C. im Dienst des beklagten Landes. Am 27. Januar 2001 wurde er zum Polizeikommissar (A 9 g.D. BBesO, I. Säule) ernannt. Vom 1. Januar bis zum 9. November 2003 wurde der Kläger als Gruppenbeamter, sodann bis zum 17. September
2004 als Sachbearbeiter Kriminalkommissariat und im Anschluss daran als Wachdienstführer in der Polizeiinspektion Mitte eingesetzt.
Unter dem 20. August 2003 wurde aus Anlass einer Umsetzung des Klägers für
den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2003 ein Beurteilungsbeitrag erstellt. Der Beurteiler, POK L. , beurteilte den Kläger in acht Submerkmalen mit 3 Punkten und in vier Submerkmalen mit 4 Punkten. Für den Zeitraum vom
10. November 2003 bis zum 17. September 2004 erstellte die nunmehr zuständige
Beurteilerin, EPHK'in I. , unter dem 7. Januar 2005 einen weiteren Beurteilungsbeitrag, in dem sie zwei Submerkmale mit 3 Punkten, acht Submerkmale mit 4 Punkten und zwei Submerkmalen mit 5 Punkten bewertete.
Unter dem 9. Januar 2006 erteilte der Polizeipräsident dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 die hier im Streit befindliche
Regelbeurteilung, die mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) schloss. Auch die Hauptmerkmale
(Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten) waren sämtlich mit 3
Punkten bewertet worden; von den zugehörigen Submerkmalen waren fünf mit 4
Punkten und sieben mit 3 Punkten bewertet worden. Der Endbeurteiler hatte sich in
allen Punkten dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers, PHK T. , angeschlossen.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die
dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler bei der Erstellung des
Beurteilungsvorschlags nicht unabhängig und weisungsfrei habe entscheiden können
und weil sie nicht auf einer Einzelfallprüfung beruhe. Nachdem anlässlich einer Besprechung des Leiters GS mit den Abteilungsführern festgestellt worden sei, dass
insgesamt bei den Inspektionen eine zu große Abweichung von den Richtsätzen vorliege, sei „verfügt" worden, dass die Beurteilung derjenigen Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2000 oder 2001 zur Polizeikommissarin / zum Polizeikommissar ernannt worden seien, „pauschal abzusenken" sei. Der Erstbeurteiler PHK T.
habe dem Kläger mitgeteilt, dass er ihm aufgrund dieser „Weisungslage" 3 Punkte
erteilen müsse.
Der Erstbeurteiler PHK T. und der Leiter der Polizeiinspektion Mitte, PD
X. , gaben zu diesem Vortrag im Widerspruchsverfahren jeweils eine schriftliche
Stellungnahme ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2007 wies die Bezirksregierung Köln den
Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es durch die zum Beurteilungsstichtag erfolgte Zusammenlegung der Säulen I und II in den Statusämtern
A 9 und A 10 in verschiedenen Fällen namentlich bei Beamten, die prüfungsfrei in
den gehobenen Dienst aufgestiegen seien, zu veränderten Bewertungen im Vergleich zu den vorliegenden Beurteilungsbeiträgen habe kommen können, ohne dass
eine Leistungsverschlechterung Grund dafür gewesen sein müsse. Eine bindende
Weisung seitens der Abteilungs- oder Unterabteilungsleitung an die Erstbeurteiler,
bestimmte Noten zu vergeben, habe es auch in der PI Mitte nicht gegeben. Dass
zeige sich auch daran, dass andere Erstbeurteiler Vorschläge vorgelegt hätten, die
von den Inhalten der beratenden Gespräche abwichen. Folglich habe auch PHK
T. in seiner Freiheit als Erstbeurteiler einen abweichenden Entwurf vorlegen
können. Dass er sich stattdessen an den Ergebnissen der beratenden Gespräche
orientiert und damit die Leistung eines Beamten in einem größeren Kontext als dem
seiner Dienstgruppe bewertet habe, widerspreche nicht seiner Freiheit als Erstbeurteiler.
Der Kläger hat bereits am 21. Dezember 2006 Klage erhoben, die er auch nach
Ergehen des Widerspruchsbescheides aufrecht erhalten hat. Am 24. November 2007
hat der Kläger überdies einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in
einem Beförderungsrechtsstreit gestellt, auf dessen Begründung er auch in dem vorliegenden Verfahren Bezug nimmt (19 L 1718/07). Er wiederholt und vertieft seine
Auffassung, die ihm erteilte Regelbeurteilung sei wegen eines Verstoßes gegen die
Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Erstbeurteiler rechtswidrig. Eine Gruppe
von Beamtinnen und Beamten, die ein Statusamt bereits seit mehreren Jahren innehätten, dürfe nicht von der Vergabe von Prädikatsnoten komplett und ohne Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden. Wegen dieses pauschalen Ausschlusses beruhe
die Beurteilung des Klägers auf nicht leistungsbezogenen Kriterien. Die Vorgabe wirke sich auf ihn besonders nachteilig aus, weil sein Erstbeurteiler ihn mit mehr als 3
Punkten bewertet hätte, wenn es die Vorgabe nicht gegeben hätte. Der Kläger legt
eine weitere, als „zeugenschaftliche Erklärung" bezeichnete Stellungnahme des
Erstbeurteilers vom 26. Oktober 2007 vor, auf die Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. März 2007 zu verurteilen, die Regelbeurteilung
vom 9. Januar 2006 aufzuheben und ihn für den Beurteilungszeitraum vom 1.
Januar 2003 bis zum 30. September 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf eine Stellungnahme des Leiters der PI Mitte, PD X. , vom 25.
April 2007, nach der es eine die Erstbeurteiler bindende Weisung innerhalb der PI
Mitte nicht gegeben habe. Auch der Endbeurteiler bestreitet, eine solche Weisung
erteilt zu haben. Die von ihm mit Verfügung vom 19. September 2005 bekannt
gegebenen Beurteilungsmaßstäbe hätten als Orientierungsrahmen für eine
überdurchschnittliche Beurteilung ein Ernennungsdatum von 2002 und früher
vorgesehen. Dieser sei von ihm auch nicht nachträglich verändert worden. In der
Maßstabsverfügung habe er darüber hinaus darauf hingewiesen, dass „die
aufgeführten Maßstäbe in keinem Fall die Vergabe von 4 oder 5 Punkten verhindern
sollen". Sie sollten eine Orientierungshilfe für die beratenden Gespräche der
Abteilungs- und Unterabteilungsleiter darstellen und keine Bindungswirkung
entfalten. Auch die Stellungnahme des Erstbeurteilers PHK T. gebe für das
Vorliegen einer bindenden Weisung letztlich nichts her. Im Óbrigen sei es sehr
erstaunlich, dass der Kläger einerseits glauben machen wolle, dass es den Erstbeurteilern in der PI Mitte überhaupt nicht möglich gewesen sei, den von ihnen zu
beurteilenden Beamten mehr als 3 Punkte zu geben, während andererseits im
Verfahren 19 L 1718/07 die Beförderung eines Kollegen derselben Polizeiinspektion
verhindert werden solle, der trotz seiner Ernennung im Jahr 2003 mit 4 Punkten
beurteilt worden sei. Dass eine verbindliche Weisung der behaupteten Art nicht erteilt
worden sei, ergebe sich schließlich auch aus der Tatsache, dass insgesamt 7
Beamtinnen und Beamte der Ernennungsjahrgänge 2000 und 2001 mit 5 Punkten
und weitere 10 Beamtinnen und Beamte der Ernennungsjahrgänge 2000 und 2001
mit 4 Punkten beurteilt worden seien.
Der Erstbeurteiler PHK T. wurde in der mündlichen Verhandlung
informatorisch angehört. Wegen der von ihm gemachten Angaben wird auf das
Sitzungsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 19 L 1718/07 und die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die
angegriffene dienstliche Beurteilung des PP C. vom 9. Januar 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. März 2007 ist
rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter
anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so
genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der
gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde
Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte
den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und
persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn
entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender
Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche
Óberprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche
Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte
den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei
bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen
ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen
angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat -
ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2
A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 9. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Köln vom 5. März 2007 rechtlich nicht zu beanstanden.
Sie beruht unter anderem auf den „Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des
Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25.
Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) -
im Folgenden: BRL -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104
Abs. 1 LBG halten und auch im Óbrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im
Einklang stehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD
2000, 266.
Die angegriffene Beurteilung ist unter Beachtung des von den Beurteilungsrichtlinien
vorgesehenen Verfahrens vom Polizeipräsidenten Albers unter Verwendung des in
der Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien eingeführten Vordrucks abgegeben worden.
Sie enthält den sogenannten Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers PHK T.
(vgl. Nr. 9.1 BRL) und die damit übereinstimmende, dem Ergebnis der
Beurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 BRL) entsprechende - letztlich maßgebliche -
Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils des Endbeurteilers. Zuvor
sind - wie von Nr. 3.6 BRL verlangt - für die Zeiträume vom 1. Januar 2003 bis zum
30. September 2003 und vom 10. November 2003 bis 17. September 2004
Beurteilungsbeiträge eingeholt worden.
Die Beurteilung leidet nicht etwa wegen fehlender Unabhängigkeit des
Erstbeurteilers an einem Verfahrensfehler. Nach Nr. 9.1 Abs. 3 BRL beurteilt der
Erstbeurteiler unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden. Eine
Einflussnahme auf den Erstbeurteiler, die die Intensität einer Weisung annimmt oder
sonst - etwa durch Ausübung unzulässigen Drucks - dessen Unabhängigkeit tangiert,
ist dem Endbeurteiler verwehrt, weil andernfalls die mit der Zweistufigkeit des
Verfahrens bezweckten Ziele gefährdet werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O..
Die irrige Annahme des Erstbeurteilers, nicht mehr nach seiner freien Óberzeugung
beurteilen zu dürfen, ist aber unerheblich. Zulässig und sinnvoll sind auch Gespräche
der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Zeil der Anwendung gleicher
Beurteilungsmaßstäbe. Der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe können
auch der Erfahrungsaustausch und Absprachen der Erstbeurteiler untereinander
dienlich sein. Das gilt selbst dann, wenn solche Absprachen zum Inhalt haben, den
Richtsätzen bereits auf Unterabteilungsebene Geltung zu verschaffen bzw. eine
Rangfolge unter den zu Beurteilenden herzustellen. Weisungen der Vorgesetzten an
die Erstbeurteiler, so zu verfahren, würden zwar gegen 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL
verstoßen. Davon zu unterscheiden sind aber selbst auferlegte Bindungen, denen
sich der Erstbeurteiler in Absprache mit anderen Erstbeurteilern im Interesse
gleichmäßiger Handhabung der Beurteilungsrichtlinien unterwirft. Solche
Vereinbarungen dienen der Effizienz des Beurteilungsverfahrens und haben mit einer
Einschränkung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers nichts
zu tun.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.;
Willems, NWVBl. 2001, 127.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Beeinträchtigung der
Unabhängigkeit des Erstbeurteilers nicht festzustellen. Eine bindende Weisung oder
sonst endgültige Vorfestlegung der dem Kläger zu erteilenden Beurteilung durch den
Endbeurteiler ist zunächst weder vorgetragen noch ersichtlich. Die in der
Maßstabsverfügung vom 19. September 2005 niedergelegten Beurteilungsmaßstäbe
begegnen - soweit hier von Belang - keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere
wird es darin für eine Beurteilung mit 4 oder 5 Punkten in der Vergleichsgruppe A 9
BBesO nicht zur Voraussetzung gemacht, dass der Beamte sich mindestens seit
2002 in dieser Vergleichsgruppe befindet. Diese Angaben sollten vielmehr
ausdrücklich nur einen „weiteren Orientierungsrahmen" (Hervorhebung im Original)
für die Vergabe von 4 oder 5 Punkten darstellen. Das wird auch dadurch
unterstrichen, dass diese - vorwiegend standzeitbezogenen - Kriterien erst ganz am
Ende nach vorgängiger Darstellung ausschließlich leistungsbezogener Kriterien
Erwähnung finden und dass sämtliche dort genannten Maßstäbe unter dem
Vorbehalt stehen, dass sie „in keinem Fall die Vergabe von 4 oder 5 Punkten an eine
Beamtin oder einen Beamten verhindern" sollten.
Auch der Vortrag des Klägers, dem Erstbeurteiler sei eine Beurteilung mit mehr
als 3 Punkten in seinem Falle deshalb von vornherein nicht möglich gewesen, weil
die Erstbeurteiler der Polizeiinspektion (PI) Mitte durch die dortigen Vorgesetzten die
Weisung erhalten hätten, diejenigen Polizeikommissare, die im Jahr 2000 oder
später ernannt worden seien, von einer Prädikatsbeurteilung pauschal
auszunehmen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Die beiden im
Verfahren vorgelegten Stellungnahmen des Erstbeurteilers, PHK T. , sowie
seine im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung
gemachten Angaben rechtfertigen den Schluss, dass diesem die Beurteilung des
Klägers in irgendeiner Weise bindend vorgegeben gewesen ist, nämlich erkennbar
nicht. Der Erstbeurteiler hat insoweit in der mündlichen Verhandlung angegeben,
dass im November 2005 der stellvertretende Leiter der PI Mitte, PR C1. , den
Erstbeurteilern, die sich gerade in einer Besprechung befunden hätten, die
Notwendigkeit einer „Neuregelung" mitgeteilt habe: Nach einem auf der
nächsthöheren Ebene erzielten Óbereinkommen sollten nunmehr potentielle
Kandidaten für eine 4 oder 5 Punkte - Beurteilung nur noch die Polizeikommissare
der Ernennungsjahrgänge 1999 und früher sein. Ein Grund dafür sei zwar nicht
genannt worden; den Erstbeurteilern sei aber klar gewesen, dass es wohl ansonsten
zu deutlichen Quotenüberschreitungen bei den Prädikatsbeurteilungen kommen
würde, da zahlreiche gut beurteilte Beamte aufgrund des Stellenmangels nicht in den
Genuss einer Beförderung hatten kommen können. Daraufhin seien Mitte November
2005 alle Erstbeurteiler erneut zusammengekommen und hätten einen neuen
Konsens gefunden, der diesen Maßgaben Rechnung getragen und bei vielen
Beamten zu Herabstufungen (gegenüber den ursprünglich vorgesehenen
Beurteilungsvorschlägen) geführt habe. Danach sei von den Beamten der
Beförderungsjahrgänge 2000 und später nun nur noch der im Jahr 2003 beförderte
PK X1. (der Beigeladene des Verfahrens 19 L 1718/07) mit 4 Punkten
vorgeschlagen worden. Im Nachhinein habe er - PHK T. - allerdings herausgefunden, dass in einer speziellen Einheit (Polizeisonderdienste) doch Beamte der
dafür an sich nicht in Betracht kommenden Ernennungsjahrgänge mit Prädikatsnoten
beurteilt worden seien.
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass es eine die Erstbeurteiler bindende
Weisung im Sinne einer festen Vorgabe bestimmter Beurteilungsnoten für bestimmte
Beamte in der PI Mitte nicht gegeben hat. Bei der vorgetragenen Äußerung von PR
C1. im November 2005 handelt es sich um nichts anderes als eine
Erweiterung bzw. Ergänzung der Maßstabsverfügung vom 19. September 2005, die
sich offenbar als erforderlich erwiesen hatte, um sonst zu erwartende deutliche
Óberschreitungen der in Nr. 8.2.2 BRL genannten Richtsätze nach Möglichkeit schon
auf der Ebene der Erstbeurteilungen zu verhindern. Dagegen ist, solange es den
Erstbeurteilern im Einzelfall frei gestellt bleibt, ob und inwieweit sie sich daran halten,
rechtlich ebensowenig zu erinnern wie gegen eine freiwillige Entscheidung der
Erstbeurteiler, durch eine Orientierung an diesen Richtwerten bereits selbst für eine
Vermeidung deutlicher Quotenüberschreitungen Sorge zu tragen. Für die Annahme,
dass es sich bei dieser Maßstabserweiterung nunmehr anders als bei der
ursprünglichen Maßstabsverfügung um mehr als eine Orientierungshilfe gehandelt
haben könnte, ergibt sich aus dem Vortrag von PHK T. kein Anhaltspunkt. Die
Erstbeurteiler hatten daher keinen Anlass davon auszugehen, dass die
Maßstabsverfügung im Óbrigen, d.h. hinsichtlich der sonstigen darin genannten
Kriterien und namentlich auch des Vorbehalts, dass die gegebenen Maßstäbe in
keinem Fall die Vergabe einer 4 oder 5-Punkte-Beurteilung verhindern sollen, nicht
weitergegolten haben könnte. Dass die Äußerung von PR C1. auch lediglich
als Maßstabserweiterung im Sinne einer zusätzlichen „Orientierungshilfe" und nicht
als bindende Vorgabe bestimmter Beurteilungen verstanden wurde, zeigt auch die
Tatsache, dass die Erstbeurteiler im Anschluss daran gemeinsam einen neuen
„Konsens" gesucht und gefunden haben, um den nunmehrigen
Beurteilungsmaßstäben Rechnung zu tragen. Weiter wird dies dadurch belegt, dass
ein im Jahr 2003 beförderter Beamter - der vermeintlichen bindenden Weisung zum
Trotz - mit 4 Punkten vorgeschlagen und auch vom Endbeurteiler so beurteilt wurde.
Die dafür von PHK T. gegebene Begründung, dies sei aus einzelfallbezogenen
Gründen vertretbar gewesen, belegt einmal mehr, dass die Erstbeurteiler in ihrer
Würdigung der Leistungen der zu beurteilenden Beamten nach wie vor frei waren;
lediglich der Maßstab war ein strengerer geworden. Schließlich hat PHK T. auch
keinen nachvollziehbaren Grund dafür benennen können, warum er gezwungen
gewesen sein sollte, den Kläger entgegen einer eigenen, auch noch in Ansehung der
verschärften Beurteilungsmaßstäbe weiter vertretenen Auffassung mit 3 Punkten zu
beurteilen. Die ihm in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten
des Klägers gestellte Frage, ob PR C1. bei der Bekanntgabe der ergänzenden
Maßstäbe irgendwelche Zusätze wie z.B. „Ich weise Sie an" o.ä. gebraucht habe, hat
der Erstbeurteiler verneint. Auch von Druckausübungen irgendwelcher Art war keine
Rede. Seine Vermutung, ein mit dem Gesamturteil 4 Punkte endender
Beurteilungsvorschlag wäre im Rahmen der Endbeurteilung unter Berücksichtigung
des Quervergleichs und der einzuhaltenden Richtsätze herabgestuft worden, mag
zutreffen. Solange der Vorgesetzte ihm dies aber nicht bereits zuvor konkret auf die
Person des Klägers bezogen angekündigt hat, folgt daraus keineswegs eine
Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit als Erstbeurteiler. Das letztlich verbleibende
subjektive Empfinden, gebunden zu sein, genügt für die Feststellung eines
Verstoßes gegen Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL nicht und stellt sich bei genauerer
Betrachtung wohl auch eher als selbst gewonnene Einsicht dar, den Kläger bei der
letztlich erforderlichen Anwendung strenger Maßstäbe nicht besser beurteilen zu
können. Es spricht daher alles dafür, dass der Beurteilungsvorschlag mit (nur) 3
Punkten darauf beruhte, dass der Erstbeurteiler aufgrund des auch von ihm
zugrundegelegten weiteren Quervergleichs in der nach Zusammenlegung der beiden
Säulen ersichtlich leistungsstarken Vergleichsgruppe (vgl. den expliziten Hinweis
darauf im Widerspruchsbescheid) eine bessere Beurteilung nicht vertreten konnte.
Eine Gesamtwürdigung der vom Erstbeurteiler im Verfahren gemachten Angaben
ergibt zudem, dass diese vorrangig einer Verärgerung darüber entspringen, dass
sich einige Erstbeurteiler - anders als er - nicht an die neuen Orientierungsmaßgaben
gehalten haben, sowie darüber, dass die ergänzenden Richtwerte erst zu einem sehr
späten Zeitpunkt bekannt gegeben wurden, was dazu führte, dass er sich veranlasst
sah, seine dem Kläger gegenüber bereits gemachte Ankündigung, er werde 4 Punkte
erhalten, wieder zurückzunehmen. Diese Verärgerung sowie das - menschlich
verständliche - Bestreben, den ihm unterstellten Kläger bestmöglich zu fördern,
führte zu dem - hier nicht zielführenden - Versuch, sich von der Verantwortung für
die Beurteilung freizuzeichnen. Eine Ausübung unzulässigen Drucks durch
Vorgesetzte auf die Erstbeurteiler ist nach alledem nicht zu erkennen.
Im Óbrigen bestätigt auch die Angabe des Vertreters des beklagten Landes in
der mündlichen Verhandlung, wonach auch in der PI Mitte drei Polizeikommissare
des Beförderungsjahrgangs 2001 mit 4 bzw. 5 Punkten beurteilt worden sind, dass
es die behauptete verbindliche Weisung nicht gegeben hat. Denn daran wird
deutlich, dass es auch vor dem Hintergrund des verschärften Maßstabs möglich
blieb, die Beamten der davon betroffenen Beförderungsjahrgänge in für begründet
erachteten Fällen mit einem Prädikat zu beurteilen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Kläger auch
mit der Rüge, die angegriffene Beurteilung beruhe auf einer pauschalen Zuordnung
seines „Beförderungsjahrgangs" zu einer Note und nicht auf einer
einzelfallbezogenen Leistungsbewertung, nicht durchdringen kann. Denn dafür gibt
es keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Die Beurteilung ist schließlich auch im Óbrigen materiellrechtlich nicht zu
beanstanden; insbesondere ergeben sich das Gesamturteil und die Bewertung der
Hauptmerkmale nachvollziehbar und plausibel aus der Bewertung der Submerkmale.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.