OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2007 - 19 B 1207/07
Fundstelle
openJur 2011, 53466
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E. in C. beigeordnet.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Dem Antragsteller, der die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, weil seine Rechtsverfolgung die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hängt, wie die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die nachfolgenden Gründe zeigen, von der vorläufigen Beantwortung nicht einfacher Rechtsfragen zu dem erstmalig zum Schuljahr 2007/2008 maßgeblichen Übergangsverfahren ab. Diese waren bezogen auf den Zeitpunkt der Anbringung und Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht hinreichend obergerichtlich geklärt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, nach Abschluss der Klasse 4 an der Grundschule zum Besuch einer Realschule im Schuljahr 2007/2008 (vorläufig) zugelassen zu werden. Er erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen für den Übergang zur Realschule nach § 11 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102) in der Fassung der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Änderung durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV NRW S. 278) i. V. m. § 8 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) vom 23. März 2005 in der Fassung der Änderung vom 5. Juli 2006 (BASS 13-11 Nr. 1.1).

Diese Regelungen schränken entgegen der Auffassung des Antragstellers in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Schulformwahlfreiheit ein. Diese ist vom Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW sowie dem Grundrecht der Schülerin oder des Schülers auf Erziehung und Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW umfasst, das nach Maßgabe des elterlichen Bestimmungsrechts gewährleistet ist und Schülern hinsichtlich der Bestimmung des Bildungswegs keine gegenüber dem Elternrecht weitergehenden Rechte vermittelt. Die Vereinbarkeit der schulrechtlichen Bestimmungen mit den genannten Grundrechten hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und ausführlich begründet. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schulformwahlfreiheit der Eltern nicht grenzenlos gewährleistet ist. Zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich aufgrund des in Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 LV NRW normierten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört u.a. die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zur Schule und den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen. Danach kann das Landesrecht die Aufnahme eines Schülers in die verschiedenen Bildungswege vom Vorliegen eignungs- und leistungsbezogener Zulassungsvoraussetzungen abhängig machen und erkennbar ungeeigneten Schülern den Zugang zur gewünschten Schulform versagen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2000 - 19 E 691/00 -, juris Rn 7 f, m. w. N. zu der Rechtsprechung des BVerfG und des Senats.

Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, § 11 Abs. 4 SchulG NRW genüge nicht dem Gesetzesvorbehalt im Sinne der Wesentlichkeitstheorie.

Das Rechtsstaatsgebot und der darin enthaltene Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) verpflichten den Gesetzgeber, auch im Schulwesen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung von Grundrechten". Je schwerwiegender oder einschneidender die Grundrechtseinschränkung ist, desto mehr spricht dafür, dass der auszufüllende Rahmen im Gesetz selbst vorgezeichnet sein muss.

Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 ff. = NJW 2003, 3111, 3116, und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, NJW 2002, 2626, 2629; Urteil vom 12. Mai 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251; Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 268 f., jeweils m. w. N.

Das Rechtsstaatsgebot und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes erfordern bei derartigen Grundrechtsbeschränkungen jedoch nicht stets eine gesetzliche Regelung, die jede Einzelheit oder nähere Einzelheiten der Grundrechtsbeschränkung regelt. Die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der (Staats-) Gewalten, die auch darauf abzielen, dass staatliche Entscheidungen von den Organen getroffen werden, die dafür nach Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweisen über die besten Voraussetzungen verfügen, dürfen nicht durch einen Gewaltmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden.

BVerfG, Urteile vom 12. Mai 1998 - 1 BvR 1640/97 -, a. a. O., 252, und vom 18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1, 87.

Einer gesetzlichen Regelung der Einzelheiten bedarf es deshalb je nach dem geregelten Sachbereich dann nicht, wenn der parlamentarische Gesetzgeber die Grundzüge festgelegt hat, lediglich deren nähere Ausgestaltung in Rede steht und bei der konkreten Ausgestaltung vielgestaltige Lebensverhältnisse in den Blick zu nehmen sind, die der Gesetzgeber nur durch allgemein gehaltene Formulierungen oder Generalklauseln lösen könnte. Mit dahingehenden gesetzlichen Vorgaben wäre eine Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden.

BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, a. a. O., 2630, 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137, 162 f., und 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, a. a. O., 275 f.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erfordern das Rechtsstaatsgebot und das Demokratieprinzip keine über § 11 Abs. 4 SchulG NRW hinausgehende gesetzliche Regelung über die Zulassung zur gewählten Schulform, weil die wesentlichen Bestimmungen im Gesetz getroffen sind.

Die Entscheidung über die Zulassung zur Schulform nach Beendigung der Grundschule stellt eine - auch unter Berücksichtigung des später grundsätzlich möglichen Wechsels der Schulform - wichtige, oft den weiteren Bildungs- und Lebensweg entscheidend prägende Maßnahme dar; sie kann den Zugang zu bestimmten weiteren Bildungswegen absehbar nachteilig beeinflussen und die Chance für eine freie Berufswahl schmälern. Dies verlangt, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen der Zulassung zur gewählten Schulform, die Zuständigkeit für die Entscheidung und die Grundzüge des dabei einzuhaltenden Verfahrens selbst regelt.

Vgl. zur Entlassung von der Schulform nach mehrfacher Nichtversetzung BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, a. a. O., 275.

Diesen Anforderungen genügt § 11 Abs. 4 SchulG NRW. Die Voraussetzung der Zulassung bzw. Nichtzulassung zu einer von den Eltern gewählten Schulform regelt das Gesetz mit dem Kriterium der (Nicht-)Eignung für die gewählte Schulform und nach dem Maßstab der Offensichtlichkeit. Das Eignungskriterium findet sich konkretisiert in § 1 Abs. 2 SchulG NRW, wonach neben dem Willen der Eltern die Fähigkeiten und Neigungen der Schülerin oder des Schülers den Bildungsweg bestimmen und ihnen der Zugang zur schulischen Bildung nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen steht. Als weitere gesetzliche Vorgaben für die Beurteilung der (Nicht-)Eignung sind für die Schulformempfehlung der Grundschule als die erste Stufe des Übergangsverfahrens der Leistungsstand, die Lernentwicklung und die Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers (§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulGNRW) und für die zweite Stufe nach der Schulformwahl der Eltern eine „pädagogische Prognose" (Satz 3) bestimmt, für welche selbstverständlich (auch) auf die Kriterien nach Satz 1 zurückgegriffen werden kann. Bezugspunkt des Kriteriums (Nicht-)Eignung für die gewählte Schulform ist das Anforderungsprofil der jeweils gewählten Schulform. Ob die Schülerin oder der Schüler aller Voraussicht nach den Anforderungen der gewählten Schulform gewachsen sein wird, ist Inhalt des Merkmals Eignung und bedarf daher nicht der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. Den gesetzlichen Bestimmungen selbst ist daher ohne Weiteres zu entnehmen, dass sich die Eignung für die gewählte Schulform an dem Anforderungsprofil auszurichten hat, das durch Gesetz schulformspezifisch für die Hauptschule und das Gymnasium in §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 SchulG NRW und - was hier von Belang ist - in § 15 Abs. 1 SchulG NRW für die Realschule bestimmt ist. Danach vermittelt letztere ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Daraus folgt, ohne dass es einer weitergehenden Regelung im Gesetz bedürfte, dass das gesetzliche Kriterium der (Nicht-)Eignung nicht an der für alle Schulformen maßgeblichen Mindestvoraussetzung der Versetzung von der Grundschulklasse 4 in die Klasse 5 der Sekundarstufe I auszurichten ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die „Zulassungsschranke" (zur gewählten Schulform) etwa in der Gestalt eines näher konkretisierten „Leistungsniveaus" selbst zu bestimmen. Die Normierung eines bestimmten Leistungsniveaus für die jeweilige Schulform etwa als Durchschnittsnote aller oder bestimmter Unterrichtsfächer der Grundschule mag ein zulässiger Weg sein, die Eignung für die gewählte Schulformen differenziert festzulegen. Entspricht es aber der Zielsetzung des Gesetzgebers, diesen Weg nicht zu gehen oder nicht dem Verordnungsgeber vorzugeben,

vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 28. März 2006, LT-Drs. 14/1572, S. 80 f.,

sondern die Zulassung zur gewählten Schulform im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit von der individuellen Eignung der Schülerin oder des Schülers und der pädagogischen Prognose im konkreten Einzelfall abhängig zu machen, so ist dies bei der gerichtlichen Prüfung zu respektieren. Es ist - wie auch in anderen Regelungsbereichen - dem Gesetzgeber überlassen, bei der abstraktgenerellen Normierung von Zulassungsvoraussetzungen zu Berechtigungen und damit der Einschränkung grundrechtlicher Freiheiten an unbestimmte, aber durch Auslegung konkretisierbare Rechtsbegriffe anzuknüpfen, hierbei prognostische Elemente zu wählen und die Prüfung und die Entscheidung im konkreten Einzelfall einer rechtlich und fachlich kompetenten Stelle in einem geregelten Verfahren zu überantworten.

Als Maßstab für die Eignungsbeurteilung ist in § 11 Abs. 4 Sätze 3 und 5 SchulG NRW ausdrücklich die Offensichtlichkeit bestimmt. Offensichtlich ist die (Nicht-)Eignung, wenn diese sich aufdrängt und ersichtlich keinem Zweifel unterliegt. Damit hat der Gesetzgeber selbst geregelt, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur dann nicht zu der gewählten Schulform zugelassen wird, wenn die Eignung ersichtlich zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass sich die Schulformwahl der Eltern aber durchsetzt, wenn die Schülerin oder der Schüler mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist, und auch dann, wenn Zweifel hinsichtlich der Eignung verblieben sind.

Vgl. zum jeweiligen Landesrecht Bay. VGH, Beschluss vom 7. November 1996 - 7 CE 96.3145 -, BayVBl 1997, 431, 432; ferner auch zum Fehlen materieller Maßstäbe für das Eignungskriterium Thür. OVG, Beschluss vom 22. Oktober 1996 - 1 EO 539/96 -, juris Rdnr. 6; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2000 - 3 A 715/00 -, NVwZ 2001, 948, 949 f., und Urteil vom 2. Juli 1999 - 3 A 1753/96 -, juris Rdnr. 36 - 38.

Der Gesetzgeber hat ferner die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung zur gewählten Schulform selbst bestimmt, indem nach § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW die abschließende Entscheidung über eine offensichtliche Nichteignung das Schulamt trifft.

Schließlich sind in § 11 Abs. 4 SchulG NRW die Grundzüge des einzuhaltenden Verfahrens geregelt. Auf der ersten Stufe des in der Verantwortung der beteiligten Schulen und der Schulaufsicht liegenden Übergangsverfahrens (Satz 4) erstellt die Grundschule mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 eine zu begründende Schulformempfehlung (Sätze 1 und 2). Diese belässt den Eltern nach Beratung durch die Grundschule (formell) die Entscheidung über den weiteren Bildungsgang (Satz 3). Auf der zweiten Stufe des Übergangsverfahrens findet ein Prognoseunterricht statt, auf dessen Grundlage das Schulamt die abschließende Entscheidung über eine offensichtliche Nichteignung trifft (Satz 5). Aus diesem Regelungszusammenhang erschließt sich, dass der Prognoseunterricht nicht in jedem Fall des Wechsels von der Grundschule zur weiterführenden Schule die maßgebliche Grundlage für die Zulassung zur gewählten Schulform ist. Ansonsten ergäbe die Gliederung des Verfahrens nach Schulformempfehlung der Grundschule, Entscheidung der Eltern und Entscheidung des Schulamts nach Prognoseunterricht keinen Sinn. Als Grundzug des Verfahrens ist § 11 Abs. 4 SchulG NRW selbst vielmehr zu entnehmen, dass nach der Erteilung der Grundschulempfehlung die Eltern über den weiteren Bildungsweg entscheiden und dass der Prognoseunterricht nur dann Grundlage der abschließenden Entscheidung ist, wenn die Eltern eine Schulform gewählt haben, die der Grundschulempfehlung nicht entspricht. Weiter hat der Gesetzgeber selbst bestimmt, dass nicht eine individuelle Aufnahmeprüfung, sondern ein Prognoseunterricht, also eine in Unterrichtsform - typischerweise mit einer Lerngruppe - durchgeführte Schulveranstaltung (für die die Teilnahmepflicht nach § 43 Abs. 1 SchulG NRW gilt) Grundlage der Zulassungsentscheidung ist. Daraus erschließt sich als selbstverständlich und nicht ausdrücklich im Gesetz regelungsbedürftig auch, dass dieser Unterricht von Lehrkräften erteilt wird und auch deren Leistungsbewertung und Eignungsbeurteilung für die Entscheidung des Schulamts maßgeblich ist. Die weiteren Einzelheiten des Übergangsverfahrens konnte der Gesetzgeber der Regelung durch den Verordnungsgeber überlassen, den er hierzu in Satz 4 ermächtigt hat. Insgesamt gibt es damit im Gesetz eine alle wesentlichen Fragen umfassende Regelung, die sich auf den erklärten objektivierten Willen des Gesetzgebers zurückführen lässt.

Der Antragsteller macht mit der Beschwerde weiter geltend, die Regelung zum Prognoseunterricht in § 11 Abs. 4 SchulG NRW i. V. m. § 8 AO-GS nehme nicht genügend Rücksicht auf seine und seiner Eltern Schulformwahlfreiheit, indem das Letztentscheidungsrecht über die Schulform in der Hand des Schulamts liege.

Dieser Einwand greift nicht durch. Die Befugnis des Landesgesetzgebers, eignungs- und leistungsbezogene Zulassungsvoraussetzungen festzulegen, schließt auch die Befugnis ein, das Verfahren zu regeln, in dem diese Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen sind, und hierfür die Maßstäbe zu bestimmen. Dabei muss dem Elternwunsch so weit wie möglich entsprochen werden und darf nur von ihm abgewichen werden, wenn ihm mangelnde Eignung entgegensteht. Bei der vorliegenden Ausgestaltung des Übergangsverfahrens einschließlich der Eignungsprognose auf der Grundlage des Prognoseunterrichts wird der Elternwunsch hinreichend berücksichtigt. Insbesondere wird auch der Anforderung, dass die Schule die Eltern aufklärt und berät sowie deren Vorstellungen zum weiteren Bildungsweg ihres Kindes in Erwägung zieht und sich mit ihnen abstimmt, in einer Weise genügt, die entgegen der Auffassung des Antragstellers eine unverhältnismäßige Einschränkung des elterlichen Erziehungsrechts ausschließt.

In den Blick zu nehmen ist hierbei die Ausgestaltung des Übergangsverfahrens insgesamt und nicht nur, inwieweit die Eltern auf der letzten Stufe des Übergangsverfahrens, nämlich in Bezug auf den Prognoseunterricht, Einflussmöglichkeiten haben. Nach § 8 Absätze 1 und 2 AO-GS informiert die Grundschule bereits im 1. Schulhalbjahr der Klasse 4 über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und berät anschließend die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer "mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch" über die weitere schulische Förderung ihres Kindes. Nach Erteilung der Empfehlung der Grundschule entscheiden die Eltern über die nach ihrer Auffassung für ihr Kind geeignete und gewünschte Schulform und melden ihr Kind an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an, § 8 Abs. 4 AO-GS. Bei Anmeldung des Kindes an einer Schule derjenigen Schulform, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern vor dem Prognoseunterricht eine Beratung an, § 8 Abs. 6 Satz 2 AO-GS.

Die erforderliche und bis zum Abschluss des Prognoseunterrichts umfassend gewährleistete Berücksichtigung des Elternwunsches bedeutet aber nicht, dass die Eltern auch auf der letzten Stufe des Übergangsverfahrens über die Feststellung, ob ihr Kind für die gewählte Schulform offensichtlich ungeeignet ist, mitentscheiden oder zumindest Einfluss auf die Eignungsfeststellung aufgrund des Prognoseunterrichts haben müssten. Es entspricht dem verfassungsrechtlich normierten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, von dem Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 LV NRW ausgehen, und allgemeinen schul(prüfungs- )rechtlichen Grundsätzen, die Bewertung des im Prognoseunterricht gezeigten Lern- und Leistungsverhaltens und die Feststellung der Eignung für die gewählte Schulform der pädagogischen Beurteilung durch Lehrkräfte zuzuweisen. Dies ist sachgerecht, weil die Lehrkräfte hierfür ausgebildet sind und grundsätzlich über die erforderliche Fachkompetenz wie auch praktische Erfahrungen verfügen. Die Mitwirkung einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten an der Eignungsbeurteilung steht dem nicht entgegen. Bei ihr bzw. ihm ist nach §§ 87 Abs. 1, 91 Abs. 1 SchulG NRW und § 54 Abs. 1 Satz 2 der Laufbahnverordnung von schulfachlicher Vorbildung und damit prinzipiell von der erforderlichen pädagogischen Beurteilungskompetenz auszugehen. Sollten im Einzelfall hiergegen Bedenken bestehen, etwa weil sie oder er wegen langjähriger ausschließlicher Verwaltungstätigkeit nicht (mehr) aktuell über hinreichende pädagogische Erfahrungen verfügt, ist jedenfalls durch das Erfordernis der Einstimmigkeit der Überzeugungsbildung nach § 8 Abs. 8 Satz 1 AO-GS auf der normativen Ebene gewährleistet, dass sich etwaige Mängel nicht zum Nachteil des betroffenen Schülers auswirken, vielmehr die pädagogische Beurteilung durch die Lehrkräfte den Ausschlag gibt. Es ist auch sachgerecht, der Eignungsbeurteilung das im Prognoseunterricht tatsächlich gezeigte Lern- und Leistungsverhalten des Kindes zugrunde zu legen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007 - 19 B 1058/07 -.

Die Einflussmöglichkeiten der Eltern bestehen nach Abschluss des Prognoseunterrichts weiter. Aus dem Schulverhältnis ergeben sich nach § 44 Abs. 1 und 2 SchulG NRW umfassende Informationsrechte der Eltern hinsichtlich der individuellen Lern- und Leistungsentwicklung und der Beurteilung des Leistungsstandes und damit auch hinsichtlich der Grundlagen der Eignungsprognose. Auch aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich für das Schulamt, in dessen Verantwortung der Prognoseunterricht geleitet wird, die Pflicht, den Eltern die wesentlichen Gründe für die Bewertung des Lern- und Leistungsverhaltens und für die Prognose der offensichtlichen Nichteignung darzulegen und diese Gründe auf Nachfrage zu erläutern und zu ergänzen. Die Eltern können aufgrund der gegebenen Begründung der Bewertung des im Prognoseunterricht gezeigten Lern- und Leistungsverhaltens sowie der Eignungsprognose, zumal wenn sie aufgrund persönlicher Anwesenheit im Prognoseunterricht (§ 44 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW) eigene Beobachtungen gemacht haben, substantiierte Einwände gegen die Beurteilung der offensichtlichen Nichteignung vorbringen. Diese begründen einen Anspruch auf Überdenken der Beurteilung durch die Personen, die die Beurteilung vorgenommen haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007 - 19 B 1058/07 - sowie zum gebotenen Überdenken der Leistungsbewertung durch die Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens im Prüfungsrecht BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. A., Rdnrn. 759 ff., m. w. N.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der dreitägige Prognoseunterricht auch als Grundlage für eine Prognose über die Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers geeignet. Der Antragsteller macht hierzu geltend, der Prognoseunterricht sei zu kurz und der Lernsituation und dem Lernstoff nach ganz im Kontext der Grundschule gehalten, der Schüler also nicht den Anforderungen einer Schule der gewählten Schulform ausgesetzt; wegen des Makels, nach Auffassung der Grundschule für die gewählte Schulform nicht geeignet zu sein, stehe der betreffende Schüler unter großem Druck, der das Ergebnis des Prognoseunterrichts verfälsche. Das Verwaltungsgericht hat dem gegenüber zu Recht angenommen, dass die Erkenntnisse aus dem Prognoseunterricht nach 3 Tagen der Beobachtung durch für die Eignungsbeurteilung fachkundige Lehrkräfte sehr wohl über eine nur flüchtige oder oberflächliche Einschätzung des Leistungsvermögens der Schüler hinausgehen. Durch eine dreitägige Beobachtung der Schüler in einer dem Unterricht angenäherten Form ist gewährleistet, dass die für die Eignungsbeurteilung erforderlichen Erkenntnisse auf einer - im Vergleich etwa mit einer auf einen Tag beschränkten Aufnahmeprüfung - breiteren Grundlage beruhen, das Lern- und Leistungsverhalten des betroffenen Schülers in verschiedenen Lernsituationen im Unterricht beobachtet werden kann und Schwankungen in der „Tagesform" ausgeglichen werden können. Über Besonderheiten etwa hinsichtlich einer aktuellen vorübergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit eines betroffenen Schülers, z. B. Nachwirkungen einer vorangegangenen Erkrankung, können die Eltern das Schulamt oder die Lehrkräfte informieren. Der Prognoseunterricht ist gerade nicht als reine Prüfung ausgestaltet; in die Eignungsbeurteilung gehen neben den erbrachten Prüfungsleistungen auch das Lern- und Arbeitsverhalten sowie prognostische Elemente ein, so dass dem Einwand des Antragstellers, es komme wegen des Drucks zu einer hohen Fehlerwahrscheinlichkeit, nicht gefolgt werden kann. Abgesehen davon bedingt eine Prüfungs- oder prüfungsähnliche Situation nicht aus sich heraus das Risiko einer hohen Fehlerwahrscheinlichkeit.

Zudem sind im Unterschied zum regulären Unterricht an der Beobachtung während des Prognoseunterrichts nicht nur ein Lehrer, sondern 3 Personen gemeinsam beteiligt, nämlich eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter sowie jeweils eine Lehrkraft einer Grundschule und einer weiterführenden Schule (§ 8 Abs. 7 AO-GS). Diese müssen einstimmig zu der Überzeugung gelangen, dass der betreffende Schüler für die gewählte Schulform offensichtlich nicht geeignet ist. Dies schließt typischer Weise ein, dass sie gemeinsam über das gezeigte Lern- und Leistungsverhalten beraten und ihre jeweiligen Einschätzungen austauschen und in einem Diskussionsprozess überprüfen.

Die auf der Grundlage des dreitägigen Prognoseunterrichts getroffene Entscheidung, dass der betroffene Schüler nicht zum Besuch einer Schule der gewählten Schulform zugelassen wird, ist auch wegen des Zusammenhangs mit der Schulformempfehlung der Grundschule keine unverhältnismäßige Einschränkung der Schulformwahlfreiheit. Zu der Entscheidung aufgrund des Prognoseunterrichts kommt es nur, wenn die Eltern ihr Kind an einer Schule derjenigen Schulform angemeldet haben, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist. Das Schulamt kommt - aufgrund des einstimmigen Urteils der am Prognoseunterricht beteiligten Personen - nur dann zum Ergebnis einer offensichtlichen Nichteignung des Schülers für die gewählte Schulform, wenn es im Ergebnis die der Empfehlung der Grundschule zugrunde liegende pädagogische Einschätzung, dass der Schüler für die Schulform nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, bestätigt. Sie kommt also nur zum Tragen, wenn die Beurteilung der offensichtlichen Nichteignung des Schülers mit der pädagogischen Beurteilung seines Leistungsstandes, seiner Lernentwicklung und seiner Fähigkeiten durch die Grundschule (§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW) im Ergebnis übereinstimmt. Die Nichtzulassung zu der gewählten Schulform ist so - mittelbar - ein Ergebnis, das sich nicht nur auf die Beobachtungen und Einschätzungen gründet, welche die am Prognoseunterricht beteiligten Personen in den 3 Tagen des Prognoseunterrichts gewonnen haben, sondern auf einer wesentlich breiteren Erkenntnisgrundlage beruht, nämlich auch auf der pädagogischen Einschätzung derjenigen Lehrkräfte, die, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, den Schüler über einen langen Zeitraum im schulischen Alltag beobachtet haben und seine Lern- und Leistungsentwicklung kennen und die regelmäßig, oft auf der Grundlage langjähriger pädagogischer Berufserfahrung, einen verlässlichen Eindruck von seiner Leistungsfähigkeit gewonnen haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007 - 19 B 1058/07 -.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung, ob die Regelungen zum Übergangsverfahren verfassungsgemäß sind, zu Recht zusätzlich auch in den Blick genommen, dass der weitere schulische Werdegang nicht „festzementiert" wird und ein späterer Wechsel zu einer für leistungsstärkere Schüler geeigneten Schulform möglich ist. Zeitgleich mit der Einführung der Regelungen zum Übergangsverfahren zum 1. August 2006 sind mit §§ 13 Abs. 3 Satz 2, 46 Abs. 8 SchulG NRW ausdrückliche Regelungen zum Wechsel in eine andere Schulform in Kraft getreten. Danach befindet die Klassenkonferenz nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe bzw. nach der Erprobungsstufe die Schule im Rahmen der jährlichen Versetzungsentscheidung in der Sekundarstufe I darüber, ob sie einen Wechsel zur Realschule bzw. zum Gymnasium empfiehlt (s. auch §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 4 Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I - APO-S I in der Fassung vom 31. Januar 2007, GV NRW S. 83). Hiermit sollen der „Aufstieg" geeigneter Schüler und damit die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I stärker als bisher ermöglicht und gefördert werden, wobei bei einem Schulwechsel die Vorgaben der APO-S I, insbesondere die Vorgabe einer zweiten Fremdsprache, zu beachten sind.

Vgl. LT-Drs. 14/1572, S. 82 f. Nr. 9 zu § 13.

Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist von der Durchlässigkeit zwischen den Schulformen auszugehen. Der Umstand, dass die Vorgaben der APO-S I, wie eine 2. Fremdsprache am Gymnasium, zu beachten sind, mag einen Wechsel nach der Erprobungsstufe schwieriger machen. Er steht aber einer Durchlässigkeit ebenso wenig entgegen wie Schwierigkeiten aufgrund der sozialen Umstellung.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Prognoseunterricht, an dem der Antragsteller teilgenommen hat, nicht deshalb verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weil ihn ein an das Schulamt zur ordnungsgemäßen Durchführung des Prognoseunterrichts in der Zeit vom 23. bis zum 27. April 2007 (teil-)abgeordneter Rektor einer Grundschule geleitet hat. Das den Prognoseunterricht durchführende Gremium war auch insofern in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 7 AO-GS besetzt, weil der Grundschulleiter durch die Abordnung nach Beamtenrecht Schulaufsichtsbeamter des Schulamts im Sinne von § 8 Abs. 7 AO-GS war.

Was unter einer Schulaufsichtsbeamtin und einem Schulaufsichtsbeamten zu verstehen ist, ist dem Beamtenrecht und § 87 Abs. 1 SchulG NRW zu entnehmen. Danach wird die Schulaufsicht durch hauptamtlich tätige, schulfachlich und verwaltungsfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte ausgeübt. Durch die (Teil-)Abordnung nach § 29 Abs. 1 LBG NRW an das Schulamt wurde dem Grundschulleiter zur Durchführung des Prognoseunterrichts das Amt (im konkretfunktionellen Sinn) eines Schulaufsichtsbeamten, also bei einer anderen Dienststelle als der Grundschule der konkrete Aufgabenbereich eines Schulaufsichtsbeamten übertragen. Die Abordnung bewirkte, dass er - unter Beibehaltung des Amtes als Leiter einer Grundschule - bezüglich des ihm konkret zugewiesenen Aufgabenbereichs dienstrechtlich dem Schulamt zugeordnet war und den Weisungen der für diese Beschäftigungsdienststelle zuständigen Vorgesetzten unterstand.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 - II C 13.71 -, BVerwGE 40, 104 ff. = juris Rdnr. 22 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 1988 - CL 64/86 -, NWVBl 1988, 374.

Bei der Leitung des Prognoseunterrichts hat der Grundschulleiter das Amt als Schulaufsichtsbeamter auch hauptamtlich wahrgenommen. Der fachgesetzlich im Beamtenrecht geprägte Begriff des Hauptamtes oder „hauptamtlich" dient der Abgrenzung zum Begriff des Nebenamtes oder „nebenamtlich".

Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. Januar 2001 - VerfGH 40/00 -, NWVBl 2002, 101, 104.

Ob der einem Beamten - hier durch (Teil-)Abordnung - übertragene konkrete Aufgabenbereich hauptamtlich und nicht nebenamtlich wahrzunehmen ist, beurteilt sich, da ein Nebenamt einen nicht zu einem Hauptamt gehörenden Kreis von Aufgaben umfasst, danach, ob die konkreten Aufgaben ihrer sachlichen Art nach kraft der Organisationsgewalt des Dienstherrn dem in Rede stehenden Hauptamt - hier eines Schulaufsichtsbeamten - zugeordnet sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1985 - 2 C 79.81 -, BVerwGE 72, 160 ff. = juris Rdnr. 16 f., und vom 4. Mai 1972 - II C 13.71 -, a. a. O., Rdnr. 23; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 3 LBG NRW, S. 14 a.

Hier ist davon auszugehen, dass die Aufgabe der Leitung des Prognoseunterrichts bei den Schulämtern dem Hauptamt der Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten zugewiesen ist und daher der Grundschulleiter diese Aufgabe hauptamtlich wahrgenommen hat. Denn die Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben im Hauptamt ist die Regel. Hinzu kommt hier, dass die Leitung des Prognoseunterrichts und die Mitwirkung bei der Überzeugungsbildung über die offensichtliche Nichteignung der betroffenen Schüler eine ganz wesentliche (hoheitliche) Funktion der Schulaufsichtsbehörde mit Blick auf ihre Entscheidung über die Nichtzulassung zur gewählten Schulform ist.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt es keine faktische Umgehung der Regelung in § 8 Abs. 7 AO-GS über die konkret bestimmte Zusammensetzung des den Prognoseunterricht durchführenden Gremiums dar, wenn dessen Leitung einem an das Schulamt (teil- )abgeordneten Grundschulleiter übertragen wird. Dieser ist bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgabe, wie ausgeführt, hauptamtlich tätiger Schulaufsichtsbeamter im Sinne des § 8 Abs. 7 AO-GS, § 87 Abs. 1 SchulG NRW. Auch insofern ist das Verfahren bei der Durchführung des Prognoseunterrichts, wie der Antragsteller es verlangt, „strikt" eingehalten.

Die Leitung des Prognoseunterrichts einem (teil-)abgeordneten Grundschulleiter zu übertragen läuft auch nicht Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 AO-GS zuwider. Der Grundschulleiter ist gleichermaßen wie (sonstige) Schulaufsichtsbeamte zum einen in der Lage, durch die persönliche Leitung des Prognoseunterrichts und die gleichberechtigte Mitwirkung bei der Eignungsbeurteilung die rechtliche und fachliche Verantwortung wahrzunehmen, die das Schulamt nach § 8 Abs. 7 Satz 1 AO-GS für die Durchführung des Prognoseunterrichts trägt. Denn infolge der (Teil-)Abordnung ist er Schulaufsichtsbeamter und dienstrechtlich wie ein sonstiger Schulaufsichtsbeamter in die Behörde Schulamt eingebunden. Im Hinblick auf die dem Schulaufsichtsbeamten übertragene Funktion der Leitung des Prognoseunterrichts ist zum anderen nicht ersichtlich, dass ein Grundschulleiter typischerweise nach Sachkunde und beruflicher Erfahrung hinter einem nicht (teil- )abgeordneten Schulaufsichtsbeamten zurücksteht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anwendung der zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Organisation der Rahmenbedingungen des dreitägigen Prognoseunterrichts, der Planung des konkreten Unterrichtsablaufs (Verteilung der Unterrichtsfächer und Aufgabenstellungen auf die Unterrichtstage, Einsatz der Lehrkräfte, die den Unterricht erteilen, nach Unterrichten und Beobachten) wie auch hinsichtlich der vom Schulministerium vorgegebenen Teile des Prognoseunterrichts (Aufgabenformate) und hier der Zuordnung von Lösungen zu unterschiedlichen Kompetenzstufen. Organisations- und Leitungsfunktionen der bei der Durchführung des Prognoseunterrichts vorausgesetzten Art gehören typischerweise zum Aufgabenbereich eines Leiters einer Grundschule. Besonderheiten kann - wie hier geschehen - durch eine Einführung in spezifische Aufgabenstellungen durch das Schulamt Rechnung getragen werden. Dass aus längerer Tätigkeit von Schulaufsichtsbeamten auf anderen Aufgabengebieten des Schulamts nach § 86 Abs. 2 und 3 SchulG NRW wie Fach- und Dienstaufsicht eine besondere Sachkunde und berufliche Erfahrungen erwachsen, die für die Organisation und die Leitung des Prognoseunterrichts unverzichtbar oder erheblich sind, kann nicht angenommen werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass die pädagogische Kompetenz eines Grundschulleiters für die Beobachtung des Lern- und Leistungsverhaltens der Schüler im Prognoseunterricht, die Leistungsbewertung und die Eignungsbeurteilung derjenigen eines (sonstigen) Schulaufsichtsbeamten nachsteht. Insgesamt gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Qualität der Leitung des Prognoseunterrichts und der pädagogischen Prognose über die Eignung für die gewählte Schulform weniger gewährleistet sind, wenn ein (teil-)abgeordneter Grundschulleiter die Funktion des Schulaufsichtsbeamten bei der Durchführung des Prognoseunterrichts wahrnimmt. Dass dies auch im konkreten Fall gilt, hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Qualifikation des eingesetzten Grundschulleiters überzeugend ausgeführt. Dem tritt der Antragsteller mit der Beschwerde nicht entgegen.

Nichts anderes gilt, soweit angenommen wird, dass der den Prognoseunterricht leitende Schulaufsichtsbeamte auch die Rolle eines „neutralen Dritten" gegen den beiden Lehrkräften aus der Grundschule und der weiterführenden Schule haben soll. Der Umstand der Abordnung eines Grundschulrektors führt nicht aus sich heraus dazu, dass er die Funktion des Schulaufsichtsbeamten nicht auch in dieser Hinsicht ausüben kann. Gegenteiliges ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich.

Danach war das Gremium, das den Prognoseunterricht durchgeführt hat, an dem der Antragsteller teilgenommen hat, entgegen der Auffassung des Antragstellers in der von § 8 Abs. 7 Satz 1 AO-GS vorgeschriebenen Weise fachkundig besetzt. Daher geht auch der vom gegenteiligen Standpunkt aus gezogene Schluss nicht an, die Entscheidung des Antragsgegners sei gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen, und neuere Erkenntnisquellen wie das Abschlusszeugnis der Grundschule und die Leistungssteigerungen des Antragstellers seien zu berücksichtigen. Für die pädagogische Eignungsprognose hat vielmehr das in § 8 Abs. 7 und 8 AO-GS bestimmte Gremium einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum,

vgl. entsprechend zum Beurteilungsspielraum der Grundschule bei der Schulformempfehlung OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2007 - 19 B 689/07 -,

bei dessen Ausfüllung im konkreten Fall rechtlich beachtliche Fehler aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen nicht festzustellen sind. Auch die geltend gemachte Leistungssteigerung stellt, wenn es auf sie ankäme, die getroffene Eignungsprognose nicht in Frage, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).