OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2007 - 19 A 4728/06
Fundstelle
openJur 2011, 53462
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 K 1814/04
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind.

Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Der vom Kläger angeführte Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils lässt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten der Rechtssache erkennen. Der - nicht 10-, sondern 9-seitige - Tatbestand des angefochtenen Urteils enthält nur deshalb eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung, weil das Verwaltungsgericht - gemessen an § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht notwendig - sämtliche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren angeführt hat, die der Kläger betrieben hat. Der entscheidungserhebliche Sachverhaltskern unterscheidet sich nicht wesentlich von den Feststellungen, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 - festgestellt hat. Auf die vom Kläger im Zulassungsantrag angesprochene „über drei Instanzen geführte arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung" kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Es ist weder ersichtlich noch im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen in den arbeitsgerichtlichen Verfahren für die sich hier stellenden öffentlichrechtlichen Fragen von Relevanz sind. Das Verwaltungsgericht hat auch den rechtlichen Begründungsaufwand uneingeschränkt zutreffend - wie der Kläger geltend macht - „eher schlank gehalten". Denn die begehrte Anerkennung der türkischen Hochschulausbildung des Klägers als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt für die Sekundarstufe I oder als - vom Verwaltungsgericht auch geprüfte - Anerkennung als Erste Staatsprüfung für ein schulformbezogenes Lehramt scheitert jedenfalls an zwei rechtlichen Voraussetzungen, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 2000 im Zusammenhang mit der seinerzeit vom Kläger beantragten Anerkennung seiner türkischen Hochschulausbildung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt für die Sekundarstufe II aufgezeigt hat. Er hat in der Türkei keine Prüfungen abgelegt, die nach Umfang und Inhalt einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt für die Sekundarstufen I oder II oder für ein schulformbezogenes Lehramt vergleichbar sind; außerdem hat er in der Türkei lediglich ein anerkennungsfähiges Fach studiert, während das Lehramtsstudium in Nordrhein-Westfalen auch nach der Einführung der schulformbezogenen Lehrämter durch die §§ 5, 30 Abs. 1 ABG zum 1. Oktober 2003 grundsätzlich das Studium von zwei Fächern umfasst. Der diese zwei rechtlichen Voraussetzungen betreffende entscheidungserhebliche - und zutreffende - Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts umfasst lediglich nicht ganz zwei Seiten des Urteilsabdrucks.

Auch sonst weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Entgegen der Auffassung des Klägers stellen sich hier aufgrund der Einführung der schulformbezogenen Lehrämter keine - neuen - schwierigen Rechtsfragen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch nach der Einführung der schulformbezogenen Lehrämter studienabschließende Prüfungen abzulegen sind und dass das Studium der schulformbezogenen Lehrämter das gleichgewichtige Studium von zwei Fächern umfasst. Beide Voraussetzungen kann der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht nachweisen. Die Frage, ob er sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung seines türkischen Hochschulstudiums erfüllt, stellt sich deshalb nicht. Die vom Kläger angeführte „Umstellung auf das Bachelor-Master-System" ist hier nicht zu berücksichtigen, weil eine dahingehende Umstellung der Lehrerausbildung erst für das Wintersemester 2008/2009 beabsichtigt ist.

Pressemitteilungen der Landesregierung vom 30. April 2007 und 22. September 2006, www.presseservice.nrw.de.

Auch die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht lässt besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht erkennen. Die Sache ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts C. vom 24. März 2004 an das Verwaltungsgericht verwiesen worden, dort am 17. Mai 2004 eingegangen und mit dem angefochtenen Urteil am 6. Dezember 2006 entschieden worden. Schon angesichts des entscheidungserheblichen rechtlichen Begründungsaufwandes des Verwaltungsgerichts spricht nichts dafür, dass die Dauer des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht allein mit der Geschäftsbelastung der Kammer, sondern auch mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zusammenhängt.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Einführung der schulformbezogenen Lehrämter wirft aus den obigen Ausführungen für das vorliegende Verfahren keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Fragen auf. Der Vortrag des Klägers, die Rechtssache biete „Anlass zur weiteren Klärung der Frage, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit des ausländischen und des nordrhein- westfälischen Abschlusses zu stellen sind", genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Konkrete Fragen werden in diesem Zusammenhang nicht genannt. Darüber hinaus sind keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage zu klären. Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses jedenfalls unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).