OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2007 - 18 A 2065/06
Fundstelle
openJur 2011, 53350
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 24 K 7553/04

Eine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit entfällt durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung rückwirkend zum Erwerbszeitpunkt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 - , InfAuslR 2007, 79) und ermöglicht deshalb keinen Familiennachzug mehr nach § 28 Abs. 1 AufenthG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000, EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Hinsichtlich des allein benannten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substanziierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 - 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111.

Davon ausgehend werden mit dem Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt.

Soweit die Kläger geltend machen, die Klägerin zu 1. habe den Ausführungen ihres früheren Ehemannes, Herrn X. L. , im Ehescheidungsverfahren nicht entgegen treten können, weil sie jene nicht habe zur Kenntnis nehmen können, wird bereits nicht ersichtlich, welche entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts damit in Zweifel gezogen werden sollen. Hierzu sei deshalb nur angemerkt, dass die Klägerin zu 1. in ihrem Ehescheidungsverfahren selbstverständlich Gelegenheit gehabt hätte, zu den fraglichen Ausführungen ihres damaligen Ehemannes Stellung zu nehmen. Jene sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht E. am 9. Juni 2000 zu Protokoll erklärt worden, das anschließend ihren damaligen Prozessbevollmächtigten übersandt worden ist. Da die Klägerin zu 1. an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hatte, wurde am 18. August 2000 eine erneute mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Klägerin zu 1. trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens erneut nicht erschien. Unter diesen Umständen ist es rechtlich unproblematisch, aus dem Ehescheidungsprozess auch die hier in Rede stehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren zu verwerten; ihnen kommt eine - hier im Übrigen von der Klägerin zu 1. nach wie vor nicht widerlegte - Indizwirkung zu. Dass von ihnen keine Bindungswirkung ausgeht,

- vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 9. Juli 2007 - 18 B 2215/06 -

hat das Verwaltungsgericht beachtet.

Erfolglos ist auch die von den Klägern als Letztes geltend gemachte, aber systematisch vorrangig zu prüfende Rechtsauffassung, dass die Klägerin zu 3. deutsche Staatsangehörige sei und schon deshalb ihrer Mutter und ihrem Bruder, den Klägern zu 1. und 2., eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse. Insofern verkennen die Kläger, dass der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG (jetzt § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) durch Geburt eingetretene Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der am 26. Februar 1997 geborenen Klägerin zu 3. nach der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen Herrn X. L. , mit dem die Mutter der Klägerin zu 3. im Zeitpunkt derer Geburt verheiratet war, durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 26. April 2000 - 47 F 154/99 - rückwirkend zum Erwerbszeitpunkt wieder entfallen ist.

Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, InfAuslR 2007, 79; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 -, InfAuslR 2004, 398; ferner Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 1706/99 -.

Damit scheidet für die Klägerin zu 1. ein insoweit allein in Erwägung zu ziehender Familiennachzug als Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes zur Ausübung der Personensorge (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) bereits vom Ansatz her ebenso aus wie ein sich daran anschließender Kindernachzug für den Kläger zu 2. gemäß § 32 AufenthG.

Mit ihrem weiteren Vorbringen (Nr. 2 und 3. der Begründung des Zulassungsantrags) wenden sich die Kläger der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dabei verkennen sie insbesondere, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht nur aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ableitet. Es stützt seine Entscheidung vielmehr auch auf die Erkenntnisse aus den beigezogenen Akten des vorerwähnten Vaterschaftsanfechtungverfahrens, des Ehescheidungsverfahrens (Amtsgericht E. - 256 F 2229/98 -) und des Betreuungsverfahrens bezüglich des Herrn L. (Amtsgericht Krefeld - 31 XVII K 7875 -). Nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten stand für das Gericht fest, dass die Klägerin zu 1. zu keinem Zeitpunkt habe annehmen dürfen, dass der deutsche Staatsangehörige Herr L. der Vater der Klägerin zu 3. ist, mithin diese also ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Davon ausgehend gelangt das Gericht zu der Feststellung, dass mangels eines schutzwürdigen Vertrauens auf ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland die vom Senat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 9. Juni 2004 - 18 B 2093/03 - in Erwägung gezogene außergewöhnliche Härte im Sinne des für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 1. allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vorliegt. Dem sind die Kläger nicht erfolgreich entgegen getreten.

Das Gebot der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt. Das Gericht darf also nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Danach liegt ein Verstoß gegen dieses Gebot vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an der Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Überprüfung seiner Entscheidung daraufhin, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind.

Vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, NVwZ 1995, 175; Senatsbeschluss vom 26. Mai 2003 - 18 A 4911/01 -.

Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass das angefochtene Urteil den vorstehenden Anforderungen nicht entspricht. Es wird nicht in konkreter Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dargetan, gegen welche Beweisprinzipien das Gericht verstoßen haben soll. Mit der Begründung des Zulassungsantrags, die auf die vom Verwaltungsgericht praktizierte Gesamtschau aller zur Entscheidung herangezogenen Erkenntnisgrundlagen nicht näher eingeht, wird vielmehr im Wesentlichen lediglich die Ansicht vertreten, dass die Aussagen des Zeugen L. , auf die das Verwaltungsgericht seine Beurteilung maßgeblich gestützt habe, unglaubhaft seien, während den Einlassungen der Klägerin zu 1., insbesondere bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die den Aussagen des Zeugen L. entgegen stehen, zu folgen sei. Damit wird jedoch lediglich die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts einschließlich der Zeugenaussagen und der Einlassungen der Klägerin zu 1. dargetan. Das genügt nicht, um eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darzutun.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. August 1998 - 4 B 81/98 -, NVwZ 1999, 64; Senatsbeschluss vom 26. Mai 2003 - 18 A 4911/01 -.

Insofern sei Folgendes hervorgehoben: Soweit die Kläger auf angebliche Widersprüche in den Einlassungen des Zeugen L. zu seinem Aufenthaltsort zum Empfängniszeitpunkt der Klägerin zu 3. verweisen und in diesem Zusammenhang ausführen, die hierauf bezogene Argumentation des Verwaltungsgerichts sei "einfach unzulässig", geht dies an der Sache vorbei. Der Zeuge L. hatte zwar im Rahmen des Betreuungsverfahrens am 28. November 1996 ausgesagt, von Mai bis Juli 1996 bei seinen Eltern in Belgien gewohnt zu haben, während er bei der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht am 2. Februar 2006 erklärte, sich insoweit nicht erinnern zu können. Darin liegt noch kein Widerspruch. Die unterschiedlichen Einlassungen verlangen allerdings eine Bewertung durch das Verwaltungsgericht, die dieses im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dahin vorgenommen hat, dass der Zeuge nach seiner Überzeugung seinerzeit bei seinen Eltern in C. gewohnt habe. Daraus hat das Gericht weiter mit Blick auf das Geburtsdatum der Klägerin zu 3. (26. Februar 1997) und den Umstand, dass die Geburt nach neunmonatiger Schwangerschaft erfolgte, den Schluss gezogen, dass der Zeuge L. nicht deren Vater sein könne. Dagegen lässt sich rechnerisch nichts einwenden, weshalb die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung nicht überschritten wird. Des Weiteren hat das Gericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig aus dem Umstand, dass dem Zeugen L. bei seiner Eheschließung die Schwangerschaft der Klägerin zu 1. bekannt war, nicht geschlossen, dass er auch von seiner Vaterschaft ausging.

Bezüglich der Kläger 2. und 3. werden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil es an einer konkreten Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fehlt. Nach dessen Ansicht müssen sich diese Kläger das Verhalten ihre gesetzlichen Vertreterin, der Klägerin zu 1., zurechnen lassen, weshalb bei ihnen ebenfalls mangels eines schutzwürdigen Vertrauens auf einen Daueraufenthalt in Deutschland keine auf ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG führende außergewöhnliche Härte vorliege. Außerdem - so das Gericht - könnten minderjährige, ausländische Kinder unter 16 Jahren - wie die Kläger zu 2. und 3. - nicht allein aus ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland und ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse ein eigenständiges, vom Aufenthalt ihrer Eltern losgelöstes Aufenthaltsrecht erwerben.

Insoweit behaupten die Kläger zunächst einmal sinngemäß, hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. müsse eine von den Rechten der Klägerin zu 1. unabhängige Prüfung ihrer Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Damit wird schon dem Darlegungserfordernis nicht entsprochen; denn es wird nicht ausgeführt, warum die vom Verwaltungsgericht unter zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Rechtsansicht falsch sein soll.

Im Übrigen verweisen die Kläger unsubstanziiert auf die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung lediglich ergänzend herangezogene und verneinte Verwurzelung der Kläger zu 2. und 3. in die Verhältnisse in Deutschland und legen im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungslast zudem nicht dar, über welche intensiven persönlichen und familiären Bindungen jene in Deutschland verfügen, aufgrund derer sie in ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind.

Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2006 - 18 A 2644/06 -.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.