ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2007 - 14 Ca 669/07
Fundstelle
openJur 2011, 52950
  • Rkr:

Die medizinische Verantwortung, für die Eingruppierung als Oberarzt in die Entgeltgruppe Ä

3 1 Alt. in §

12 TV-Ärzte vorausgesetzt wird, setzt die Übertragung von Aufsichtsfunktionen über ärztliches und

nichtärztliches Personal voraus.

Die Übertragung der eingruppierungsrelevanten Aufgaben durch den Chefarzt muss sich der Krankenhausträger

zurechnen lassen, wenn sie mit seiner Kenntnis erfolgt und der Arzt die Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum

ausübt, so dass bei ihm ein schützenswertes Vertrauen entsteht.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 15.550,00 €

4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG),wird die nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers sowie über Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte.

Der Kläger ist seit dem 15.07.1997 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.07.1997 (Blatt 6 der Gerichtsakte) zunächst bei dem N. und später bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich laut Ziffer 1 des Arbeitsvertrages nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 in der für die Länder jeweils gültigen Fassung sowie den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen, insbesondere nach den Sonderregelungen 2c und für befristete Arbeitsverhältnisse 2y.

Gemäß Artikel I. § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des !. e.

E. 01.12.2000 (Blatt 105 bis 115 der Gerichtsakte; im Folgenden: VO) werden die den Fachbereich Medizin betreffenden Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung vom V. wahrgenommen. Gemäß Artikel I. § 5 VO wird das V. durch seinen Vorstand vertreten.

Der Kläger ist seit dem 13.03.2003 Facharzt für Herzchirurgie und hat am 10.02.2005 die Fachkunde Echokardiographie in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie erworben. Am 15.12.2005 absolvierte der Kläger erfolgreich die Weiterbildung auf dem Gebiet der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 01.11.2006 der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (im Folgenden: TV-Ärzte) vom 30.10.2006 Anwendung. § 12 TV-Ärzte enthält die folgende Regelung:

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

Nach dem TV-Ärzte beträgt das Grundgehalt eines Facharztes in der Entgeltgruppe Ä 2 ab dem 4. Jahr 5.150,00 €. Das Grundgehalt eines Oberarztes beträgt nach der Entgeltgruppe Ä 3 ab dem ersten Jahr 5.950,00 €. § 17 TV-Ärzte regelt, dass diese Gehälter rückwirkend ab dem 01.07.2006 zu zahlen sind.

In der Niederschriftserklärung zum Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (im Folgenden: TVÜ-Ärzte) haben die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Marburger Bund unter Ziffer II. zu § 4 Folgendes festgehalten:

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Oktober 2006 die Bezeichnung Oberärztin/Oberarzt führen, ohne die Voraussetzungen für die Eingruppierung als Oberärztin beziehungsweise Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe Ä 3 ist hiermit nicht verbunden. Die Tarifvertragsparteien werden im Frühjahr 2007 auf Verlangen des Marburger Bundes gemeinsam die ordnungsgemäße Überleitung in den TV-Ärzte prüfen.

Die missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine höhere Eingruppierung beziehungsweise eine Besitzstandzulage zu verhindern, ist nicht zulässig.

Im Rahmen der Eingruppierung nach dem TV-Ärzte stufte die Beklagte den Kläger im September 2006 vorläufig als Facharzt ab dem vierten Jahr in die Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 2 ein.

Unter dem 05.09.2006 antwortete Prof. Dr. H. auf eine Anfrage der Beklagten bezüglich der Einstufung und Bestellung von Oberärzten und ständigen Vertretern des leitenden Arztes unter anderem, dass der Kläger seit 01.05.2006 als Oberarzt in der herzchirurgischen Intensivstation der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie tätig sei (Blatt 74 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 07.12.2006 (Blatt 7 der Gerichtsakte) teilte Prof. Dr. H. dem ärztlichen Direktor des V., Herrn Prof. Dr. S., mit, dass der Kläger als Oberarzt in der Funktionsdiagnostik (EKG, UKG in Herz- und Thoraxchirurgie) tätig ist. Des Weiteren vertritt Prof. Dr. H. in diesem Schreiben die Ansicht, dass eine Oberarztquote von 20 % bezogen auf die ärztlichen Mitarbeiter in einem hoch spezialisierten Fach wie der Herzchirurgie nicht üblich sei, erforderlich sei vielmehr ein Verhältnis Oberarzt : Assistent von 1 : 2, was bedeute, dass bei 20 Assistenzärzten in der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie 10 Oberärzte erforderlich seien.

Mitte Dezember 2006 gruppierte der Vorstand des V. von den zehn von Prof. Dr. H. benannten Oberärzten die sieben am längsten zum Oberarztpool gehörenden Oberärzte in die Entgeltgruppe Ä 3 ein. Des Weiteren einigte die Beklagte sich mit den Oberärzten Dr. M. und Dr. C. im Rahmen ihrer Eingruppierungsrechtsstreite auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3. In der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie sind zurzeit neun Oberärzte, drei Fachärzte (inklusive dem Kläger) und mindestens sechs Assistenzärzte tätig.

Mit Schreiben vom 18.12.2006 (Blatt 8 der Gerichtsakte) forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte vergeblich auf, den Kläger gemäß der Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte seit dem 01.07.2006 zu vergüten.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihn als Oberarzt in die Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 1 des TV-Ärzte eingruppieren und den monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 800,00 € brutto seit dem 01.07.2006 an ihn zahlen. Er behauptet, am 01.05.2006 habe Prof. Dr. H., der Direktor der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie, ihn im Auftrag der Beklagten zum Oberarzt ernannt. Seit diesem Zeitpunkt führe er die Funktionsdiagnostik als verantwortlicher Oberarzt durch. Prof. Dr. H. habe ihm am 24.04.2006 in seinem Büro mitgeteilt, dass er ab dem 01.05.2006 als verantwortlicher Oberarzt für die herzchirurgische Intensivstation zuständig sei. Dies habe Prof. Dr. H. dem Vorstand des V. dann mit Schreiben vom 05.09.2006 mitgeteilt. Zusätzlich habe er ihm die Spezialfunktion der EKG- und Echokardiographie-Diagnostik zum 01.05.2006 übertragen und die Beklagte hierüber unterrichtet. Vor Abschluss des TV-Ärzte sei Prof. Dr. H. in seiner Funktion als Direktor der Klinik von der Beklagten bevollmächtigt und sogar verpflichtet gewesen, den Ärzten der Klinik, zu denen auch er zähle, die medizinische Verantwortung für Teil- und Funktionsbereiche als verantwortlicher Oberarzt zu übertragen, um den ordnungsgemäßen Klinikbetrieb zu gewährleisten. Die Organisation der Klinik und die Zuweisung der Verantwortungsbereiche an die Oberärzte habe dem Klinikdirektor oblegen. Die Beklagte habe ihm nicht nur gestattet, die Bezeichnung Oberarzt zu führen, er sei auch entsprechend tätig gewesen. Er sei in den Dienstplänen und dem ärztlichen Stationsbesetzungsplan aufgrund seiner verantwortungsvollen Tätigkeit als Oberarzt korrekt geführt worden. Seit dem 15.09.2006 werde er von der Beklagten in den zum 15.03. und 15.09. eines jeden Jahres aktualisierten Stationsbesetzungsplänen im ZOM I (Zentrum für operative Medizin I) als Oberarzt geführt. In der Vergangenheit habe Prof. Dr. H. die Betroffenen jeweils mündlich über die Entscheidung der Beklagten unterrichtet, den betroffenen Ärzten die Tätigkeit eines Oberarztes zuzuweisen und ihnen zu gestatten, die Bezeichnung Oberarzt zu führen. Der Kläger meint, die Beklagte könne sich nicht wirksam auf den Standpunkt stellen, dass der Prof. Dr. H. die Übertragung der Funktion vorgenommen und sie deshalb die Aufgabenbereich nicht zugewiesen habe. Prof. Dr. H. sei bevollmächtigt gewesen, die verantwortungsvolle Tätigkeit und Funktionszuweisung auf die jeweiligen Oberärzte zu übertragen. Hinzukomme, dass die Beklagte nach erfolgter Funktionszuordnung seiner Tätigkeit als Oberarzt auf dem Stationsplan, Visitenkarten usw. bekannt gemacht habe.

Der Kläger behauptet, in der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie betreue er permanent etwa 15 schwerstkranke Patienten auf der Intensiv- und Wachstation. Der Funktionsbereich der herzchirurgischen Intensivmedizin sei für die Behandlung der herzchirurgischen Patienten von immenser Bedeutung. Seit dem 15.03.2007 sei er im Rahmen des turnusmäßigen halbjährigen Wechsels wieder auf der Wachstation CH2 der herzchirurgischen Intensivstation als verantwortlicher Oberarzt tätig. Aufgrund seiner vielseitigen Einsetzbarkeit sei er zusätzlich auch weiterhin in der Funktionsdiagnostik tätig. Dabei veranlasse er EKG s und werte sie aus. Er führe vornehmlich bei Intensivpatienten echokardiographische Untersuchungen durch. Hierbei führe er neben den konventionellen Untersuchungstechniken (transthorakale E.) auch schwerpunktmäßig die sog. Schluckechokardiographie durch. Die verantwortungsvolle Auswertung dieser Untersuchungsergebnisse im Rahmen der Funktionsdiagnostik müsse vor, während und nach einer Herzoperation erfolgen, um beispielsweise eine korrekte Herzklappenfunktion zu überprüfen und gegebenenfalls bereits während der Operation noch Hinweise auf weitere operative Maßnahmen geben zu können. Es sei beispielsweise vorgekommen, dass er aufgrund seiner Untersuchungen während einer Operation dem Operateur den Rat gegeben habe, eine eingesetzte künstliche Herzklappe noch einmal zu entfernen, weil sie nicht korrekt gesessen habe, was dieser dann auch getan habe. Er habe weiterhin die Funktionstüchtigkeit von eingesetzten Schrittmacher- und Defibrillatorsystemen zu prüfen und müsse bei diesen u.a. auch im Rahmen operativer Eingriffe spezielle Programmierungen durchführen. Neben der umfassenden Behandlung von auf der Intensivstation liegenden Patienten sei er auch für die Beurteilung der Frage zuständig, ob Patienten von der Intensivstation auf die Normalpflegestation oder umgekehrt verlegte werden können bzw. müssen. Aufgrund seiner Tätigkeit sei ihm die medizinische Verantwortung über einen selbständigen Teil- und Funktionsbereich seitens der Beklagten im Sinne des Tarifvertrages übertragen worden. Sowohl bei der Intensivstation als auch bei der Funktionsdiagnostik und der Wachstation handele es sich um eigenständige Funktionsbereiche, da eine organisatorische Abgrenzung innerhalb der Fachabteilung vorgenommen worden sei. Bei den ihm übertragenen selbständigen Funktionsbereichen handele es sich um anerkannte Spezialgebiete innerhalb des ärztlichen Fachgebiets. Der Beklagten lägen seine Anerkennungen für die Fachkunde auf dem Gebiet Echokardiographie in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie der Ärztekammer Nordrhein sowie die fakultative Weiterbildung der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie vor, die diese verlange, um auf diesem Gebiet diese Spezialfunktion als verantwortlicher Oberarzt wahrzunehmen.

Der Kläger meint, die Beklagte könne die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 nicht mit dem Hinweis darauf verweigern, seit dem 01.11.2006 sei eine Übertragung durch den Arbeitgeber erforderlich. Sie verkenne dabei, dass ihm bereits vor dem Tarifabschluss die genannten Funktionen als Oberarzt übertragen worden seien. Eine ausdrückliche Übertragung durch den Arbeitgeber spiele aufgrund der bisherigen Praxis in solchen Altfällen keine Rolle. Den Tarifvertragsparteien sei bekannt gewesen, dass der Direktor der jeweiligen Klinik einer Universitätsklinik die Klinik leite und somit als Vertreter des Arbeitgebers auch für die Einteilung der (Ober-)Ärzte verantwortlich gewesen sei. Die ausdrückliche Übertragung durch den Arbeitgeber sei allenfalls in den Fällen notwendig, in denen die entsprechende Funktionsübertragung nach dem 01.11.2006 und damit während des geltenden Tarifvertrages erfolge.

Die Beklagte sei außerdem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, den ihn als Oberarzt einzugruppieren. Er sei der einzige von den von Prof. Dr. H. benannten Oberärzten, den die Beklagte nicht entsprechend eingruppiere.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.600,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.200,00 € seit dem 01.11.2007 und aus jeweils 800,00 € seit dem 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007 und 01.07.2007 zu zahlen,

2. festzustellen, dass er für die Beklagte seit dem 01.05.2006 als Oberarzt im Sinne des § 12 TV-Ärzte tätig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger seit zutreffend eingruppiert. Die Beklagte behauptet, der Kläger erbringe im Bereich Funktionsdiagnostik lediglich Facharzttätigkeiten. Dem Kläger sei von dem zuständigen V. weder die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung übertragen worden, noch habe das V. ihm als Facharzt eine Spezialfunktion übertragen, was Voraussetzung für die Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte sei. Entsprechende Handlungen des Vorstandes des V. lägen nicht vor. Prof. Dr. H. habe nicht in ihrem Auftrag oder für das V. gehandelt. Bei dem Kläger handele es sich um einen Nennoberarzt im Sinne des Verständnisses der Tarifvertragsparteien. Prof. Dr. H. habe die Ernennung des Klägers zum Oberarzt keineswegs mit ihr oder dem V. bei der konkreten Aufgabenbestimmung abgestimmt. Eine nachträgliche Information, wie der Kläger sie schildere, könne als Übertragung im tariflichen Sinne nicht ausreichen. Prof. Dr. H. habe nicht die Befugnis, die von ihm geleitete Klinik so zu organisieren, dass einzelne Personen zu Oberärzten im tariflichen Sinne werden. Die Tatbestandsmerkmale des TV-Ärzte seien erst zum 01.11.2006 neu eingeführt worden, eine Bezeichnung als Oberarzt vor diesem Zeitpunkt sei für die Eingruppierung nach dem TV-Ärzte ohne Bedeutung, da dessen Tatbestandsmerkmale noch nicht bekannt gewesen seien. Entscheidend für die Eingruppierung sei allein die tatsächliche Tätigkeit des Klägers. Dem Kläger sei von ihr nicht die Spezialfunktion herzchirurgische Intensivmedizin übertragen worden. Sie beschäftige in diesem Bereich eine Vielzahl von Oberärzten, die weitaus erfahrener als der Kläger seien und über ein deutlich höheres Maß akademische Bildung und fachlicher Kompetenz verfügten. Dasselbe gelte für die Wachstation CH2. Insbesondere handele es sich dabei nicht um die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung oder eine Spezialfunktion im tariflichen Sinne. Die Tätigkeiten des Klägers bedingten keineswegs, dass diese nur von Oberärzten ausgeübt werden können. Der Kläger trage nicht die medizinische Verantwortung für die herzchirurgische Intensivstation.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Klage ist hinsichtlich beider Anträge zulässig. Insbesondere liegt das für den Klageantrag zu 2) erforderliche Feststellungsinteresse auf Seiten des Klägers vor. Da für die Eingruppierung nach dem TV-Ärzte neben der ausgeübten Tätigkeit auch deren Dauer relevant ist, hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er bereits seit dem 01.05.2006 als Oberarzt im Sinne des § 12 TV-Ärzte tätig ist. Diese Frage wird von dem Leistungsantrag nicht vollständig erfasst, denn die rückwirkende Zahlung kann der Kläger nur bis zum 01.07.2006 geltend machen.

B.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 12 TV-Ärzte zur Eingruppierung als Oberarzt. Nach der ersten Alternative dieser Vorschrift kommt die von dem Kläger begehrte Eingruppierung in Betracht, wenn ihm als Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist, die zweite Alternative setzt für die Eingruppierung als Oberarzt voraus, dass der Kläger als Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert, tätig ist.

I.

Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä 3.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger über die erforderliche Approbation verfügt und damit als Arzt einzustufen ist.

2. Weitere Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 1. Alternative ist nach § 12 TV-Ärzte, dass der Kläger die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik oder Abteilung hat.

a. Das Erfordernis der medizinischen Verantwortung ist erfüllt, wenn der Arzt auch ärztlich tätig ist und nicht ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. Bruns, Arztrecht 2007, 60 ff.; Hillmann-Stadtfeld, Ärzteblatt 2006, 23. Ausgabe vom 08.06.2007, S. A-1625, B-1437, C-1377). Während der BAT noch das tatsächliche Tätigwerden in dem Funktionsbereich für die Eingruppierung verlangte, reicht nach dem TV-Ärzte das ärztliche Management bzw. die ärztliche Leitungstätigkeit aus (vgl. Bruns, a.a.O.; Hillmann-Stadtfeld, a.a.O.). In diesem Sinne interpretiert auch der Marburger Bund dieses Eingruppierungsmerkmal. In seinem im Internet veröffentlichten Schreiben vom 22.03.2007 führt er dazu folgendes aus: Mit der Übertragung medizinischer Verantwortung ist die Übertragung von Aufsichtsfunktionen über ärztliches oder nichtärztliches Personal gemeint. . Der Marburger Bund weist in diesem Zusammenhang des Weiteren darauf hin, dass dies die ärztliche Letztverantwortung des Abteilungsleiters (Chefarzt) nicht ausschließt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass § 12 TV-Ärzte für alle Entgeltgruppen verlangt, dass die Ärzte entsprechend ihrer nicht nur vorübergehenden und mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit eingruppiert werden.

Funktionsbereiche sind anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes. Der Begriff wurde bereits unter der Geltung des BAT vor allem analog der ärztlichen Weiterbildungsordnung verstanden. An dieser Interpretation des Begriffs Funktionsbereich hat sich auch durch den TV-Ärzte nichts geändert (vgl. Bruns, a.a.O.; Hillmann-Stadtfeld, a.a.O., Schreiben des Marburger Bundes vom 22.03.2007).

Umstrittener erscheint die Bedeutung des Begriffs Teilbereich . Nach einer Ansicht soll mit dem Begriff Teilbereich bewusst von der ärztlichen Weiterbildungsordnung abgewichen und ärztliche Tätigkeiten ohne jeden Bezug zur ärztlichen Weiterbildungsordnung erfasst werden. Teilbereich in diesem Sinne können danach beispielsweise folgende Aufgaben sein: Transfusionsverantwortung, Hygieneverantwortung, Brustzentrum usw. (vgl. Bruns, a.a.O.; Hillmann-Stadtfeld, a.a.O.). Eine andere Ansicht (vgl. Schreiben des Marburger Bundes vom 22.03.3007) interpretiert den Begriff des Teilbereichs dagegen als jede vorgenommene organisatorische Abgrenzung innerhalb einer Fachabteilung, was einzelne Stationen ebenso sein können wie organisatorische Teilbereiche (z.B. DRG-Codierung, OP-Management, o. ä.).

b. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze konnte die Kammer im Falle des Klägers nicht feststellen, dass er die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt in die Entgeltgruppe Ä 3 1. Alternative des § 12 TV-Ärzte erfüllt. Es kann hier dahinstehen, ob die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben als Teil- oder Funktionsbereich der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie einzustufen ist, denn jedenfalls fehlt es dem Kläger an der erforderlichen medizinischen Verantwortung im Sinne des TV-Ärzte.

Der Kläger hat - trotz intensivem Nachfragen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.07.2007 nicht dargelegt, dass ihm in Bezug auf die übertragenen Aufgaben auch Aufsichtsfunktionen über ärztliches oder nichtärztliches Personal übertragen worden sind. Der Kläger legte zwar im Einzelnen dar, welch anspruchsvolle medizinische Tätigkeit er ausübt. Auch trug der Kläger umfangreich vor, dass er für seine ärztlichen Entscheidungen ebenso wie für die Untersuchungsergebnisse die Verantwortung trägt. Dies unterscheidet jedoch den Oberarzt nicht vom Facharzt. Auch der Facharzt trägt für seine ärztliche Tätigkeit die Verantwortung und muss gegebenenfalls für Behandlungsfehler oder gar Kunstfehler gerade stehen. Diese Verantwortung meint der Tarifvertrag jedoch nicht, wie auch die zitierte Stellungnahme des Marburger Bundes vom 22.03.2007 bestätigt. Die Eingruppierung als Oberarzt setzt voraus, dass eine Vorgesetztenfunktion wahrgenommen wird. Auch der von dem Kläger vorgetragene Umstand, dass sein Rat im Operationssaal von Kollegen gewünscht und beachtet wird, reicht nicht aus, um eine derartige Vorgesetztenstellung des Klägers anzunehmen. Der Kläger hat nicht behauptet, dass er im Zweifel entscheidet, wie der Operateur zu verfahren hat.

II.

Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Entgeltgruppe Ä 3.

1. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger seit dem 13.03.2003 Facharzt für Herzchirurgie ist.

2. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 Spezialfunktion setzt des Weiteren voraus, dass der Kläger in einer Spezialfunktion tätig ist, für die der Arbeitgeber eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

Der Kläger beruft sich im vorliegenden Fall darauf, ihm sei von Prof. Dr. H. zum 01.05.2006 Spezialfunktion der EKG- und Echokardiographie-Diagnostik übertragen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.07.2007 brachte der Kläger zum Ausdruck, dass nach seiner Ansicht auch die Funktionsdiagnostik und die Tätigkeit auf der herzchirurgischen Intensivstation Spezialfunktionen im Sinne des TV-Ärzte darstellten. Außerdem trägt der Kläger vor, die Beklagte fordere für die Spezialfunktion herzchirurgische Intensivmedizin die erfolgreich abgeschlossene Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung.

Der Kläger hat Weiterbildungen absolviert, die der Definition der Spezialfunktion entsprechen. Nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein gibt es Weiterbildungen in Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen (Abschnitt B) und Zusatz-Weiterbildungen (Abschnitt C). Unter B Ziffer 6.3 ist die Facharztausbildung Herzchirurgie genannt. Unter diesem Punkt finden sich dann die beiden von dem Kläger absolvierten Weiterbildungen, die Fachkunde Echokardiographie in der Herzchirurgie sowie die fakultative Weiterbildung in der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin. Der Bereich Intensivmedizin findet sich außerdem unter C 15 als Zusatzweiterbildung.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte bestreitet, dass der Kläger eine Spezialfunktion im Sinne der Vergütungsgruppe Ä 3 ausübt, hätte der Kläger hier substantiiert darlegen müssen, welche Zusatz- und Schwerpunktweiterbildung die Beklagte wann, für welche Funktion verlangt hat, denn die 1. Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 setzt eine Spezialfunktion, für die der Arbeitgeber eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert, voraus. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger dargelegt, dass Prof. Dr. H. ihn ausgefordert habe, die Weiterbildung auf dem Gebiet der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie sowie die Fachkunde Echokardiographie in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie zu absolvieren. Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, dass ihm das als Voraussetzung für eine bestimmte Tätigkeit abverlangt worden sei. Hinzu kommt, dass neben dem Kläger unstreitig noch zwei weitere Ärzte der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie diese Fortbildungen erfolgreich absolviert haben. Wieso ausgerechnet für den Kläger seitens der Beklagten eine solche Fortbildung für die Ausübung einer Spezialfunktion verlangt worden sein soll, bleibt unklar.

3. Schließlich setzt die 2. Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 voraus, dass die Spezialfunktion dem Kläger durch den Arbeitgeber übertragen worden ist. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.

a. Die Tarifvertragsparteien wollten mit diesem Kriterium die schleichende Übertragung von medizinischer Verantwortung für Teil- und Funktionsbereiche verhindern (so auch Bruns, a.a.O.). Folglich muss die Übertragung durch den Krankenhausträger erfolgen, der diese Befugnis allerdings auch auf den Chefarzt delegieren kann. Dies ergibt sich zum einen aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 12 TV-Ärzte, der die Übertragung durch den Arbeitgeber verlangt. Zum anderen kann aber auch der Sinn und Zweck dieser Regelung nur der sein, eingruppierungsrelevante Entscheidungen dem Krankenhausträger vorzubehalten. Wenn die Tarifvertragsparteien, die die Abläufe in einer Klinik genau kennen und wissen, dass Chefärzte schon einmal einen eigenen Kopf haben und dann Entscheidungen ohne Absprache mit der Verwaltung treffen, eine solche Formulierung in einen Tarifvertrag aufnehmen, kann das nur bedeuten, dass hier die Personalhoheit des L. bzw. e. geschützt werden soll. Dies gilt umso mehr, als die Tarifvertragsparteien in der Nebenerklärung zum TVÜ-Ärzte ausdrücklich zwischen Oberärzten, die entsprechend einzugruppieren sind, und solchen Oberärzten unterscheiden, die lediglich diesen Titel führen. Wenn nun der Marburger Bund in seinem Schreiben vom 22.03.2007 ausführt, dass die Erwähnung der Übertragung durch den Arbeitgeber keine zusätzliche Einschränkung darstelle, so kann dem nach Auffassung der Kammer nicht gefolgt werden. Wäre dieses Merkmal tatsächlich überflüssig, so hätten es die Tarifvertragsparteien nicht formuliert. Zuzustimmen ist der Ansicht des Arbeitsgerichts Aachen (vgl. Urteil vom 23.05.2007 6 Ca 178/07), wonach mit dem Kriterium Übertragung durch den Arbeitgeber nicht gemeint sein kann, dass ein förmlicher Bestellungsakt durchzuführen ist, sondern dass es auf die Übertragung der entsprechenden Aufgaben ankommt. Diese Lesart erscheint auch im Hinblick auf die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung geboten. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LPVG NW bestimmt der Personalrat sowohl bei Höhergruppierungen und Versetzungen mit, d.h. derartige Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Personalrats (§ 66 Abs.1 LPVG NW). Die §§ 110 bis 111 a LPVG NW enthalten insoweit keine abweichende Regelung. Eine unter Missachtung dieses Mitbestimmungsrechts umgesetzte Maßnahme ist rechtswidrig.

Die Übertragung der Aufgaben kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen. Auch Indizien können für eine Übertragung sprechen, wie z.B. die Zahlung einer Funktionszulage, die Erhöhung der Haftpflichtversicherung für den Oberarzt, eine Weiterbildungsermächtigung oder die Durchführung eigener Dienstbesprechungen. Im Zusammenhang mit der Übertragung der Oberarzttätigkeit gilt das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens bzw. der Rechtsgedanke des § 162 BGB. Ein Krankenhausträger, der einem Arzt eine Spezialfunktion im Sinne der Vergütungsgruppe Ä 3 zuweist, sich dann aber weigert, eine ausdrückliche Übertragung vorzunehmen, um auf diese Weise die Höhergruppierung zu vereiteln, muss sich so behandeln lassen, als habe er diese Übertragung tatsächlich vorgenommen (vgl. Bruns, a.a.O.).

Wie das Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 23.05.2007 6 Ca 178/07) zurecht ausführt, kann sich eine Universität bzw. ein Universitätsklinikum dann nicht auf eine fehlende arbeitgeberseitige Übertragung berufen, sondern muss sich das Handeln des Klinikdirektors zurechnen lassen, wenn die Übertragung in Kenntnis der Klinikleitung stattfindet und der betroffene Arzt diese Tätigkeit klar erkennbar über einen erheblichen Zeitraum ausübt. In einem solchen Fall liegt eine sog. Duldungsvollmacht vor.

b. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist nicht von einer Übertragung einer Spezialfunktion durch die Beklagte bzw. das V. auf den Kläger auszugehen. Die Beklagte muss sich das Handeln des Prof. Dr. H. nicht zurechen lassen, insbesondere nicht aufgrund einer Duldungsvollmacht. Aufgrund des Sachvortrages des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht festzustellen, dass die Arbeitgeberseite vor dem Schreiben des Prof. Dr. H. vom 05.09.2006 Kenntnis davon hatte, dass der Kläger von diesem als Oberarzt in der herzchirurgischen Intensivstation der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie bezeichnet wurde. Die Einzelheiten der dem Kläger insoweit übertragenen Aufgaben ergeben sich aus diesem Schreiben nicht. Stellt man hinsichtlich der Kenntnis der Beklagten auf dieses Schreiben ab, so wäre kein erheblicher Zeitraum zwischen der Ablehnung der Eingruppierung des Klägers als Oberarzt durch die Beklagte und deren Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers vergangen. Bereits im September 2007 gruppierte die Beklagte den Kläger als Fach- und nicht als Oberarzt ein.

Dass die Beklagte seit September 2006 keine Veränderung des Aufgabengebietes des Klägers veranlasst hat, erscheint im Hinblick auf die Niederschriftserklärung zum TVÜ-Ärzte nachvollziehbar und kann auf Seiten des Klägers nicht zu einem schützenswerten Vertrauen geführt haben. Nach der Niederschriftserklärung zum TVÜ-Ärzte ist die missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine höhere Eingruppierung beziehungsweise eine Besitzstandzulage zu verhindern, nicht zulässig. Wenn nun ein Arbeitgeber den Streit um die korrekte Eingruppierung vor Gericht ausficht, und nicht sofort die Tätigkeiten ändert, die ein aus seiner Sicht vollmachtloser Vertreter verteilt hat, darf der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber die Aufgabenzuweisung als berechtigt hinnimmt.

c. Auch unter dem Gesichtpunkt der Anscheinsvollmacht kann der Kläger die von ihm begehrte Eingruppierung nicht erreichen.

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn eine Partei das gegenüber Dritten den Rechtsschein einer Vollmacht erzeugende Verhalten zwar nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können (vgl. Habermeier, Beckscher Online-Kommentar § 167 BGB RZ 16, m.w.N.). Diese Partei muss sich das Verhalten des scheinbaren Vertreters zurechnen lassen, wenn der Geschäftsgegner dessen Verhalten nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als bei verkehrsmäßiger Sorgfalt dem Vertretenen nicht verborgen bleibend und damit von diesem geduldet auffassen durfte und der Geschäftsgegner in gutem Glauben zu einem bestimmten Handeln veranlasst worden ist (vgl. Habermeier, a.a.O.).

Aus dem Sachvortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, aufgrund welchen Vertrauenstatbestandes die Beklagte ihn zu der Annahme veranlasst haben soll, dass Prof. Dr. H. rechtsverbindlich für sie handeln kann. Allein der Umstand, dass Prof. Dr. H. der Direktor der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie ist, reicht insoweit nicht aus. Zwischen den Parteien ist unstreitig, das Prof. Dr. H. nicht Arbeitgeber des Klägers ist, unstreitig ist weiterhin, dass Prof. Dr. H. nicht den Arbeitsvertrag mit dem Kläger unterzeichnet hat. Der Kläger hätte hier im Einzelnen vortragen müssen, aufgrund welchen Verhaltens der Beklagten er zurecht darauf vertraute, dass Prof. Dr. H. als Vertreter der Beklagten handelte.

III.

Der Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3, 1. Stufe kann auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage (vgl. BAG, Urteil vom 28.03.2007 10 AZR 261/06, zitiert nach Juris; BAG, Urteil vom 14.03.2007 5 AZR 420/06, zitiert nach Juris; BAG, Urteil vom 31.08.2005 5 AZR 517/04, AP Nr. 288 zu § 613a BGB; BAG, Urteil vom 29.09.2004 - 5 AZR 43/04, AP Nr. 192 zu § 242 BGB - Gleichbehandlung).

Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte gleiche Sachverhalte ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt hat. Der Kläger selbst trägt - völlig zu Recht - vor, dass die Eingruppierung anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit vorzunehmen ist. Dass einer der von der Beklagten als Oberarzt eingruppierten Ärzte dieselbe Tätigkeit ausübt wie er selbst, behauptet nicht einmal der Kläger.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 63 GKG, 3 ZPO. Dabei wurde für den Antrag zu 1) der zuletzt eingeklagte Betrag und für den Feststellungsantrag für jeden der beiden Monate, für den die Oberarzttätigkeit des Klägers über den Zahlungszeitraum hinaus festgestellt werden sollte, ein halbes Gehalt, d.h. 2.975,00 € zugrunde gelegt.

D.

Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist - § 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG - war sie nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn es handelt sich bei dem vorliegenden Eingruppierungsrechtsstreit um eine Einzelfallentscheidung. Die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über die Grenzen des Bezirks des Arbeitsgerichts Düsseldorf erstreckt, war bei der Entscheidung von untergeordneter Bedeutung, so dass auch insoweit eine gesonderte Zulassung der Berufung nicht geboten erschien.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.