OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2007 - 14 A 3270/06
Fundstelle
openJur 2011, 52925
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 K 1749/04
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, mit dem die Neubewertung der Hausarbeit und der Klausuren im Öffentlichen Recht I und II weiter verfolgt wird, hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat Gründe für die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht dargelegt.

Er hält für klärungsbedürftig, "ob die Korrektoren einer strafrechtlichen Hausarbeit im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung ohne jede Begründung und ohne jeden Maßstab einfach festlegen können, welche Deliktsprüfungen als einfach und leicht und damit für die Endbenotung als nicht ausschlaggebend und welche Deliktsprüfungen dagegen als Schwerpunkte des Falles und damit als ausschlaggebend für die Endbenotung zu gelten haben". Damit wird eine klärungsbedürftige Frage nicht aufgeworfen. Denn die Frage beantwortet sich - verneinend - zum Teil unmittelbar aus dem Gesetz und ist im übrigen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, geklärt. Leistungsanforderungen und Maßstäbe für die fachliche Bewertung der Prüfungsarbeiten des Klägers sind im Justizausbildungsgesetz geregelt, insbesondere in § 2 JAG. Die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades der gestellten Aufgaben ist eine prüfungsspezifische Wertung, für die die Prüfer einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum haben.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 (B II 2a); BVerwG, Beschluss vom 13. 3. 1998 - 6 B 28/98 -, JURIS.

Die Bewertung ist angemessen zu begründen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991, a.a.O. (B I 2)

bei schriftlichen Arbeiten grundsätzlich schriftlich.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. 12. 1992 - 6 C 3/92 -, BVerwGE 91, 262.

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht deshalb kein Anlass, den Erstprüfer dazu zu verpflichten, darüber hinaus gehend "vorher seinen Erwartungshorizont" festzulegen. Im übrigen wäre angesichts der Regelung, dass alle Prüfer die Hausarbeit selbstständig zu begutachten haben, nicht nachvollziehbar, warum eine solche Pflicht nur für den Erstprüfer anzunehmen sein soll.

Er hält außerdem für klärungsbedürftig,

- ob "ein Erstkorrektor, wenn seine ursprüngliche Begründung und Bewertung offensichtlich nicht den prüfungsrechtlichen Anforderungen genügt, er diese dann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch auf konkrete Einwendungen des Prüflings hin zunächst nicht überprüft oder nachbessert und daraufhin schließlich eine ausdrückliche Aufforderung durch das Prüfungsamt erhält, ... dann fast ein Jahr nach Abfassen seines Erstvotums eine ergänzende Stellungnahme mit der Folge einer Heilung der Bewertungsmängel abgeben" darf sowie

- ob "ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius dann vor(liegt), wenn der Erstkorrektor in seinem ursprünglichen Schlussvotum zu einer notenentscheidenden Frage bemängelt hat, dass eine Begründung fehle, er dann aber auf den substantiierten Widerspruch des Prüflings hin im Rahmen seiner neuen Stellungnahme im Widerspruchsverfahren umschwenkt und an dieser Stelle den mangelnden Gutachtenstil des Klägers kritisiert".

Diese Fragen stellen sich auf der Grundlage der mit Berufungsgründen nicht erfolgreich (vgl. die nachstehenden Ausführungen) angefochtenen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht. Im übrigen ist in der auch vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung,

BVerwG, Urteil vom 9. 12. 1992 a.a.O.

der der Senat folgt, geklärt, dass und in welchem Umfang die Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung im Widerspruchs- und Klageverfahren ergänzt oder nachgeholt werden kann.

Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sind nicht dargelegt.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Prüfer bei der Bewertung der Hausarbeit die zugrunde zu legenden Leistungsanforderungen und Maßstäbe verkannt oder seine Leistung fehlerhaft bewertet hätten. Da nicht die Notwendigkeit besteht, vorab für die einzelne Prüfungsleistung einen "Erwartungshorizont" als Bestandteil der Bewertungsbegründung zu formulieren, kann dessen Fehlen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. Im übrigen wäre es abwegig und deshalb eine gerichtlich feststellbare Verletzung des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums, im Rahmen einer strafrechtlichen Hausarbeit die Schwierigkeit der Bearbeitung einzelner Tatbestände etwa nach der jeweiligen Strafandrohung zu gewichten. Auch der strafrechtliche Schwerpunkt eines Tatkomplexes entspricht nicht notwendig dem Schwerpunkt bei einer klausurmäßigen Bearbeitung.

Darüber hinaus tritt der Kläger dem angegriffenen Urteil lediglich unsubstantiiert entgegen, ohne sich mit dessen Gründen auseinander zu setzen. Zwar mag bei der Klausur Öffentliches Recht II die Rüge der fehlenden Begründung einen sachlichen Mangel und die Rüge der Nichteinhaltung des Gutachtenstils die Art und Weise der Darstellung betreffen. Das indiziert entgegen der Annahme des Klägers jedoch nicht, dass insoweit die Bewertung ausgetauscht wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.