Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger, der seit Oktober 1980 als Internist in X. niedergelassen ist, begehrt nach der Weiterbildungsordnung - WBO - der Beklagten die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" im Wesentlichen mit der Begründung, er habe seit Oktober 1980 betriebsärztliche Tätigkeiten in verschiedenen Firmen verrichtet und deshalb die Weiterbildungserfordernisse für "Betriebsmedizin" erfüllt. Die Beklagte hat die Berechtigung des Klägers zum Führen der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" mit der Begründung verweigert, nach ihrer Weiterbildungsordnung von 1993/1999 sei u. a. eine 9-monatige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte, ersatzweise eine mindestens 2-jährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige Tätigkeit nachzuweisen; dabei sei durch Beschluss ihres Vorstands von März 1982 als "geeigneter Betrieb" ein Krankenhaus oder ein oder mehrere andere Unternehmen angesehen worden, wenn dort über 400 Einsatzstunden werksärztlicher Tätigkeit und mehr pro Jahr abgeleistet würden. Daran fehle es beim Kläger, dessen über viele Jahre andauernde betriebsärztliche Tätigkeit nicht dem Erfordernis einer zeitlich komprimierten Weiterbildung entspreche.
Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 130a Rdn. 13; Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2007 - 13 A 1714/04 -, vom 8. Januar 2007 - 13 A 1741/04 - und vom 11. Dezember 2006 - 13 A 2771/03 -,
Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2004 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers mit dem Antrag, ihm die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu verleihen, bzw. - hilfsweise - ihn zur Prüfung zum Zwecke des Führens der Zusatzbezeichnung zuzulassen, abgewiesen. Der Kläger erfülle die erforderlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Weiterbildungszeit nicht. Eine Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte habe er nicht absolviert. Er habe auch nicht nachgewiesen, für einen Zeitraum von zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Umfang, d. h. nach dem Vorstandsbeschluss der Beklagten von 1982 mit einem jährlichen Aufwand von 400 Stunden, betriebsärztlich tätig gewesen zu sein. Ein Zeitdefizit der betriebsärztlichen Tätigkeit des Klägers ergebe sich auch, wenn der die 400 - Stunden-Regelung bestimmende Vorstandsbeschluss als unwirksam angesehen werde.
Mit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend, aus der maßgebenden Ausnahmeregelung (Abschnitt II, 3.3. Abs. 2 WBO 1993/1999) ergebe sich weder eine bestimmte Stundenzahl für den Umfang der regelmäßigen Tätigkeit noch - bei einer längeren als 2-jährigen regelmäßigen Tätigkeit als Betriebsarzt - die Notwendigkeit des Abstellens auf einen 2-jährigen Zeitraum, wodurch die übrige Tätigkeit praktisch in Wegfall gerate. Die Weiterbildungsordnung enthalte auch keine Mindeststundenzahl für eine betriebsärztliche Tätigkeit. Der Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 10. März 1982 zur Konkretisierung der maßgebenden Norm im Hinblick auf die erforderliche Stundenzahl sei unwirksam, weil die Regelungskompetenz nur den Kammern und nicht ihren Vorständen zugewiesen sei. Er habe in seiner mehr als 20jährigen betriebsärztlichen Tätigkeit deutlich mehr als die vom Verwaltungsgericht geforderte Stundenzahl erbracht und eine höhere Qualifizierung als die nach einer 9-monatigen Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte erlangt; dies könne durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Wortlautauslegung der maßgebenden Bestimmung durch den Kläger sei nicht zutreffend. Zur Beurteilung, ob bestimmte Weiterbildungsvoraussetzungen vorlägen, müsse auf eine eng gefasste Zeitspanne abgestellt werden. Die zeitliche Komponente ("mindestens 2-jährige Tätigkeit") und die Kontinuität der Tätigkeit ("regelmäßige") müssten daher kumulativ in dem 2- Jahres-Zeitraum vorliegen. Die in Stunden umgerechnete Weiterbildungszeit bezüglich der grundsätzlich erforderlichen 9-monatigen Weiterbildungszeit in einer Weiterbildungsstätte könne nicht in einem beliebig langen Zeitraum absolviert werden. Es entspreche auch der Zielsetzung der Betriebsmedizin, bei der es sich um ein sehr komplexes Feld handele, dass die vorausgesetzte Stundenzahl in einem zusammenhängenden begrenzten Zeitraum absolviert werde.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
II.
Im Rahmen des entsprechenden Ermessens entscheidet der Senat über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform unter Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. Das fehlende Einverständnis des Klägers mit einer Entscheidung durch Beschluss zwingt nicht dazu, von dieser Entscheidungsform abzusehen, weil diese Norm eine entsprechende Zustimmung nicht voraussetzt. Auch der Umstand, dass die Berufung im Beschluss vom 10. November 2005 wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen wurde, hindert nicht prinzipiell einen Beschluss nach § 130a VwGO.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ 2004, 108, vom 11. Dezember 2003 - 6 B 60/03 -, ZUM 2004, 408, 410, vom 7. April 2004 - 3 B 73/03 -, DÖV 2004, 749 und vom 15. Dezember 2005, - 6 B 70.05 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2007 - 13 A 1714/04 - und vom 4. September 2006 - 13 A 1667/05 -; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 32; Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, Stand: Februar 2007, § 130a Rdn. 5.
Eine Entscheidung nach § 130a VwGO ist nur dann nicht angezeigt, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28/03 -, BVerwGE 121, 211.
Ein derart hoher Schwierigkeitsgrad kommt der Entscheidung über das Begehren des Klägers nicht zu.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 16. September 2002 und 13. Februar 2003 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durch die Beklagte bzw. auf Zulassung zu einer entsprechenden Prüfung.
Maßgeblich für das Begehren des Klägers ist die zum Zeitpunkt seiner formellen Antragstellung im Dezember 1999 bzw. der angefochtenen Bescheide geltende Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 30. Januar 1993 (MBl. NRW 1994, 1366) in der Änderungsfassung vom 25. November 1995/13. Juli 1999 (MBl. NRW 1999, 1027) - WBO 1993/1999 -. Die derzeit geltende Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 9. April 2005 (MBl. NRW S. 992), durch die die WBO 1993/1999 außer Kraft gesetzt wurde, datiert hingegen aus der Zeit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und enthält bezüglich der Zusatz-Weiterbildung "Betriebsmedizin" Bestimmungen, auf die sich der Kläger nicht beruft und deren maßgebende Vorgaben er auch nicht erfüllt.
Nach Abschnitt II 3. Betriebsmedizin der WBO 1993/1999 ist im Rahmen der Weiterbildungszeit für die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" u. a. eine - hier allein streitige - 9-monatige Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin an einer Weiterbildungsstätte zu absolvieren. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn Ärzte auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) eine mindestens 2jährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweisen, wobei der Erwerb eines gleichwertigen Weiterbildungsstandes in einer Prüfung nachgewiesen werden muss (Abschnitt II 3. Betriebsmedizin, Weiterbildungszeit Nr. 3 der WBO 1993/1999).
Wegen dieser Bestimmung kann der Hauptantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu verleihen, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es an der dafür erforderlichen Prüfung zum Nachweis eines gleichwertigen Wissensstandes fehlt.
Auch der Hilfsantrag des Klägers, ihn zur Prüfung zuzulassen, ist nicht begründet. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Wortlaut der Bestimmung nichts hergibt für ihre Interpretation durch das Verwaltungsgericht, dass nämlich der notwendige zeitliche Umfang betriebsärztlicher Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren erfolgt sein müsse und deshalb seine über 20-jährige betriebsärztliche Tätigkeit unberücksichtigt bleiben solle. Die Möglichkeit des Nachweises von Weiterbildungszeit für die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durch eine mindestens 2-jährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb beinhaltet eine Ausnahmeregelung an Stelle der an sich erforderlichen 9 Monate Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte und ist schon wegen dieses Ausnahmecharakters einer extensiven Auslegung in zeitlicher Hinsicht nicht zugänglich. Generell sind nach den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung der Beklagten Weiterbildungszeiten für Facharzt- und/oder Zusatzbezeichnungen zeitlich begrenzt bzw. auf eine bestimmte Dauer festgelegt; für die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" beträgt die Weiterbildungszeit grundsätzlich drei Jahre. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Weiterbildung, wenn sie ihren Zweck als Information des Patienten über zusätzliche Qualifikationen eines Arztes erfüllen soll, zeitlich komprimiert erfolgen soll und dementsprechend nicht unbegrenzt über Jahre/Jahrzehnte hinweg ausgedehnt werden kann. Dahinter steht letztlich auch die Erwägung, dass sich üblicherweise nur im Rahmen einer zeitlichen Komprimierung ein gewisser qualitativ hochwertiger Wissensstand vermitteln lässt und das Zeitmoment auch in Zusammenhang damit gesehen werden kann, dass bei großer zeitlicher Streckung der Weiterbildung die Nachweise nach Abschnitt II Nr. 3 Betriebsmedizin, Nrn. 1 und 2 WBO ihre Aussagewertigkeit verlieren. Eine zeitliche Komprimierung und Begrenzung von Weiterbildungszeiten macht auch deshalb Sinn, weil diese zu einer absehbaren klaren Regelung für alle Beteiligten, d. h. für den Patienten und den betroffenen Arzt sowie - wie hier - im Falle der Betriebsmedizin auch für den Unternehmer, der einen Betriebsarzt beschäftigt, über die Qualifikation eines Arztes führt. Ebenso wie einerseits erforderliche Weiterbildungszeiten nicht beliebig in kleine und kleinste Zeitabschnitte aufgeteilt werden können,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 S 157/00 -, NJW 2001, 2817,
kann daher eine Weiterbildungszeit andererseits auch nicht unbegrenzt und beliebig lange ausgedehnt werden, weil auch eine derartige zeitliche Ausdehnung einer kontinuierlichen, in sich geschlossenen und strukturierten Weiterbildung mit dem Ziel der klaren und absehbaren Information für die Beteiligten entgegenstehen würde. Die über Jahre/Jahrzehnte andauernde betriebsärztliche Tätigkeit des Klägers kann deshalb - unabhängig davon, ob diese Tätigkeit zeitweise ohne entsprechende Legitimation erfolgt ist - nicht dazu führen, die grundsätzlich 3-jährige Weiterbildungszeit bzw. die nach den o. g. Bestimmungen ausnahmsweise zusätzliche Weiterbildungszeit als erfüllt anzusehen. Dem Kläger musste - u. a. auf Grund der ihm erteilten Bescheinigung über die arbeitsmedizinische Fachkunde vom 27. Februar 1981, die die Auflage enthielt, innerhalb einer Frist von 5 Jahren die Voraussetzungen u. a. der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu erfüllen, und beispielsweise des Schriftsatzes der Beklagten an ihn vom 26. April 2000 - auch die Notwendigkeit des Abschlusses der Weiterbildung innerhalb eines begrenzten Zeitraums bekannt sein. Sein Schreiben vom 9. Mai 2001 an die Beklagte, in dem er zwecks "Erlangung der für die Zulassung zur Betriebsarzt-Prüfung erforderlichen Stundenzahl" um Verlängerung der arbeitsmedizinischen Fachkundebescheinigung um drei Jahre gebeten hat, lässt auch erkennen, dass ihm die qualitativen und quantitativen Anforderungen für die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" tatsächlich bekannt waren.
Die maßgebende Bestimmung des Abschnitts II, 3. Betriebsmedizin, Nr. 3, 2. Absatz WBO 1993/1999, die insoweit keine konkretisierenden Kriterien enthält, ist nur praktikabel, wenn neben der zeitlichen Komponente ("2-jährige Tätigkeit") auch eine Inhalt und Umfang der betriebsärztlichen Tätigkeit betreffende Komponente in Ansatz gebracht wird; anderenfalls ist eine Wertung, ob die in der verlängerten Weiterbildungszeit erfolgte Tätigkeit einer 9-monatigen Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin an einer Weiterbildungsstätte vergleichbar ist, nicht möglich. Das Zusammenwirken beider Komponenten führt dann konsequenterweise zu der Auslegung, dass innerhalb von 2 Jahren eine Tätigkeit bestimmten Umfangs und mit bestimmten qualitativen Anforderungen erfolgt sein muss. Letztere haben sich dabei an dem in der Weiterbildungsordnung beschriebenen Weiterbildungsinhalt zu orientieren und sind dementsprechend von der Beklagten in Merkblättern und beispielsweise auch im gerichtlichen Verfahren im Schriftsatz vom 26. März 2003 im Sinne einer Kennzeichnung eines "geeigneten Betriebs" dahingehend benannt worden, dass in ihm vielseitige arbeitsmedizinische Probleme auftreten (z. B. gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe: Staub, Lärm, Hitze), der Aufgabenkatalog nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz möglichst vollständig anfällt, im Betrieb auch Jugendliche, Frauen und ältere und behinderte Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine betriebsärztliche Einrichtung mit entsprechenden Räumen und eine apparative Ausstattung vorhanden ist, die den Erfordernissen der im Betrieb anfallenden Untersuchungen gerecht wird, und ärztliches Hilfspersonal entsprechend den Erfordernissen zur Verfügung steht. Als weiteres Erfordernis in zeitlicher Hinsicht wurde angegeben, dass die ärztlichen Einsatzzeiten mindestens 400 Stunden im Jahr betragen, wobei die Beklagte in dem genannten Schriftsatz die Entwicklung dieses jährlichen Einsatzwertes dargelegt hat. In diesem Zusammenhang kann, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dahinstehen, ob die wert- /zahlenmäßige Konkretisierung des Begriffs "geeigneter Betrieb" im Sinne der maßgebenden Bestimmung der Weiterbildungsordnung (400 Stunden pro Jahr) durch den angeführten Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 10. März 1982 erfolgen konnte oder ob es dafür dem Vorstand an einer entsprechenden Regelungskompetenz fehlte,
so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2004 - 9 S 762/03 -, MedR 2004, 506.
Wegen der an die Stelle der an sich erforderlichen 9-monatigen Weiterbildungszeit an einer Weiterbildungsstätte tretenden Ersatzzeit mit der mindestens 2-jährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb ist es jedenfalls auch nach Ansicht des Senats gerechtfertigt, die Tätigkeit während der Ersatzzeit in zeitlicher Hinsicht an den eigentlich erforderlichen 9 Monaten nach Nr. 3 Abs. 1 der o. a. Bestimmung zu orientieren. Der sich somit ergebende Wert wird, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, vom Kläger nicht erreicht.
Nach dem Vorstehenden bedurfte/bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, so dass auch ein entsprechender Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts nicht gegeben ist. Die Auslegung normativer Bestimmungen ist Sache des Gerichts. Die Auslegung führt hier wegen der zeitlichen Begrenzung der Weiterbildungszeit dazu, dass die langjährige betriebsärztliche Tätigkeit des Klägers keine Berücksichtigung finden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Klägers auf Grund dieser Tätigkeit nicht erforderlich.
Die Versagung der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" stellt auch keinen Verstoß gegen den die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 Abs. 1 GG dar. Regelungen über zusätzliche Bezeichnungen eines Arztes sind, da sie die Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht tangieren, solche der Berufsausübung,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125, 167; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 1986 - 3 B 54.85 - und vom 10. September 1986 - 3 B 4.86 - zu OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 13 A 2573/84 -; OVG NRW, Urteile vom 7. September 2001 - 13 A 4252/99 -, juris, und vom 16. November 2000 - 13 A 2267/99 -, MedR 2002, 204.
Gegen derartige Berufsausübungsregelungen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736, m.w.N.
Die Gemeinwohlbelange liegen generell darin, dass Weiterbildungsordnungen mit vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen für Ärzte eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation eines Arztes bewirken und damit letztlich dem Schutz des Patienten dienen, weil dieser beispielsweise mit einer bestimmten Gebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung eine besondere medizinische Qualifikation des Arztes in diesem Gebiet/Bereich verbindet. Sie werden bezüglich der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" ergänzt um die Interessen des Unternehmers der zum Betriebsarzt nur Personen bestellen darf, die bestimmte qualitative Anforderungen erfüllen. Diesem Zweck dient die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin".
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG a. F., § 72 Nr. 1 GKG n. F.