OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2007 - 11 A 3051/06
Fundstelle
openJur 2011, 52295
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Umwelt- und Naturschutzverband. Er wurde im März 1998 als Eigentümer des Grundstücks „Am Scheurenfeld" im Grundbuch von Hochneukirch eingetragen (Gemarkung Hochneukirch Flur Flurstück ). Das mit der Wirtschaftsart „Ackerland" eingetragene, 9.565 qm große Grundstück liegt ca. 100 m östlich der bisherigen Trasse der Bundesautobahn 44, etwa 1 km nördlich der Anschlussstelle Jüchen/Otzenrath. Das Grundstück wurde vom Kläger als Teil seines Projekts „Zukunftswald 2000" im Rahmen der Aktion „Zukunft statt Braunkohle - BUND- Obstwiese gegen Garzweiler" mit verschiedenen Obstbäumen bepflanzt.

Die Beigeladene führt einen Betrieb zur Gewinnung von Braunkohle. Der Abbau von Braunkohle u. a. im vorgenannten Bereich ist Gegenstand des im September 1984 genehmigten Braunkohlenplans Frimmersdorf (Garzweiler I) und des mit Bescheid des Bergamts Düren vom 22. Dezember 1997 zugelassenen Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II für den Zeitraum 2001 bis 2045. Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 wurde der Hauptbetriebsplan für den Zeitraum 1. Dezember 2007 bis Ende 2010 zugelassen. Hiernach soll das Grundstück des Klägers im Januar 2008 für den Abbau von Braunkohle im Tagebau in Anspruch genommen werden.

Gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hatte der Kläger Widerspruch erhoben. Diesen Widerspruch hatte das Landesoberbergamt mit Bescheid vom 6. Dezember 2000 zurückgewiesen. Die Klage gegen den Zulassungsbescheid wies das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 10. Dezember 2001 - 9 K 2800/00 - ab. Die dagegen gerichtete Berufung wies der erkennende Senat mit Urteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 - zurück. Dieses Urteil wurde im August 2005 rechtskräftig.

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die RWE Rheinbraun AG, bemühte sich seit April 1998 in Verhandlungen mit dem Kläger ohne Erfolg um einen Erwerb des Grundstücks. Unter dem 29. Januar 2003 stellte sie bei der Beklagten den Antrag, das Grundstückseigentum des Klägers dahin zu beschränken, dass ihm das Recht zum Besitz entzogen und auf sie, die RWE Rheinbraun AG, zur bergbaulichen Nutzung für die Dauer von 15 Jahren übertragen werde. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Das Grundstück werde für die Gewinnung von Braunkohle im Tagebaubetrieb im Bereich des zugelassenen Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II benötigt. Die Grundabtretung diene dem Wohl der Allgemeinheit. Insbesondere sei die Förderung der Braunkohle zu Zwecken der Verstromung in den nahegelegenen Kraftwerken energiewirtschaftlich erforderlich. Demgegenüber liege bei dem Kläger kein echtes Eigentümerinteresse vor. Er habe das Grundstück ausschließlich als „Sperrgrundstück" erworben. Beigefügt waren dem Antrag u. a. Gutachten zum Grundstückswert und zu energiewirtschaftlichen Fragen sowie eine Presseinformation und ein Spendenaufruf des Klägers.

Der Kläger trat dem Antrag mit Schreiben vom 26. Februar 2004 entgegen und beantragte unter Hinweis auf § 82 Abs. 2 BBergG hilfsweise, im Falle einer Grundabtretung voll umfänglich die Entziehung des Eigentums zu verfügen. Zugleich reichte er das Gutachten des Öko-Instituts „Energiewirtschaftliche Bewertung Braunkohlentagebau Garzweiler I/II" vom Februar 2004 sowie ein Sachverständigengutachten ein, nach dem sich der Grundstückswert auf 134.031,02 Euro beläuft.

Die Beklagte erließ nach zwei mündlichen Verhandlungen unter dem 9. Juni 2005 einen - dem Kläger am 16. Juni 2005 zugestellten - Grundabtretungsbeschluss, durch den dem Kläger das Grundstückseigentum entzogen, der Beigeladenen für die Errichtung und Führung ihres Betriebs zur Gewinnung von Braunkohle übertragen und eine Entschädigung von 62.867 Euro festgesetzt wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Grundabtretung sei nach § 77 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 BBergG zulässig. Insbesondere sei das Allgemeinwohlkriterium „Versorgung des Marktes mit Rohstoffen" gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers und der von ihm vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme des Öko-Instituts Freiburg sei auf der Grundlage des Erlasses des Landesministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 2. Mai 2005 und des Gutachtens der Prognos AG „Die Rolle der Braunkohle in einer wettbewerbsorientierten, nachhaltigen Energiewirtschaft" davon auszugehen, dass die Braunkohle des Abbaugebiets Garzweiler einen erheblichen Beitrag zu einer langfristig sicheren, preisgünstigen sowie umweltverträglichen Energieversorgung in Deutschland leisten werde. Da der Kläger für den Fall, dass dem Grundabtretungsantrag stattgegeben werde, die Entziehung des Eigentums an seinem Grundstück gemäß § 82 Abs. 2 BBergG verlangt habe, erfolge die Grundabtretung auch über den Antrag hinaus durch Entzug und Übertragung des Eigentums. Eine andere Form der Grundabtretung sei für den Kläger unbillig, weil er ein nachvollziehbares Interesse daran habe, seine ökologischen Ziele auch während der Inanspruchnahme des grundabgetretenen Grundstücks aus den Mitteln der festgesetzten Entschädigung auf einem anderen Grundstück zu realisieren. Wegen der Höhe der festgesetzten Entschädigung verwies die Beklagte im wesentlichen auf das von ihr eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. P. -S. vom 17. Februar 2005.

Der Kläger hat am 9. Juli 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Die dem Beschluss zugrundeliegenden Vorschriften der §§ 77 und 79 BBergG seien verfassungswidrig. Sie stimmten nicht mit den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 GG überein. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei nicht gewährleistet. Auch seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 77 und 79 BBergG nicht erfüllt. Die Enteignung diene nicht zur Befriedigung eines dringenden und überwiegenden öffentlichen Interesses und dem Wohl der Allgemeinheit. Die Enteignung erfolge für ein rechtswidriges Vorhaben. Die Durchführung des Vorhabens Garzweiler I/II dürfe nicht ohne vorhergehende Rahmenbetriebsplanfeststellung gemäß §§ 52 Abs. 2a, 57a, 57b BBergG erfolgen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 - sei nicht von einem früher „begonnenen Verfahren" auszugehen, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Die Berufung auf den ursprünglichen, verfrühten Zulassungsantrag aus dem Jahre 1987 sei bei der gegebenen Lage rechtsmissbräuchlich. Das im Böschungsbereich des Abbaugebiets Garzweiler I liegende Grundstück müsse für den Braunkohlenabbau nicht zwingend in Anspruch genommen werden. Eine Alternativlosigkeit sei von der Beklagten nicht dokumentiert worden. Auch ohne das Grundstück sei die Stromversorgung der Bevölkerung gesichert. Im Übrigen gebe es alternativ zur Braunkohle umweltschonendere Energieträger. Die Belange von Natur und Landschaft seien nicht hinreichend berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens bestehe im Grundabtretungsverfahren keine Bindungswirkung durch eine ihm, dem Kläger, gegenüber bestandskräftige Rahmenbetriebsplanzulassung.

Der Kläger hat beantragt,

den Grundabtretungsbeschluss der Beklagten vom 9. Juni 2005 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Bei dem Erwerb des Grundstücks und der Neubepflanzung durch den Kläger habe es sich um eine Aktion zur Verhinderung der Weiterführung des Braunkohlentagebaus gehandelt. Zu diesem Zweck benutze der Kläger das Grundstück als „Sperrparzelle". Die einschlägigen Bestimmungen der §§ 77 und 79 BBergG seien verfassungsgemäß und deren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Grundabtretung erfüllt. Im Rahmen des § 79 Abs. 1 BBergG sei eine Abwägung erfolgt zwischen dem Belang der Braunkohlengewinnung gegenüber dem ökologischen Belang und der Bedeutung der vom Kläger angelegten Obstbaumwiese. Der Obstgehölzbestand sei erst im Jahre 1998 angelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei abzusehen gewesen, dass das Grundstück von dem heranrückenden Braunkohlentagebau erfasst werden würde. In der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks hätten sich im übrigen nur Äcker befunden, so dass eine Verbindung bzw. Vernetzbarkeit der Obstbaumwiese mit anderen ökologischen Strukturen nicht gegeben gewesen sei. Der Bundesgesetzgeber habe im Bundesberggesetz mit der sogenannten Rohstoffsicherungsklausel eine Grundentscheidung zu Gunsten der Braunkohlengewinnung getroffen. Das Land Nordrhein-Westfalen habe durch Erlass des damaligen Landesministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 2. Mai 2005 das aktuelle landespolitische Interesse an der Braunkohlenförderung im Tagebaubereich Garzweiler herausgestellt. Insbesondere habe auch im Rahmen der vorgenommenen Betriebsplanung des Braunkohlentagebaus keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, dies habe das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 7. Juni 2005 festgestellt. Die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers sei schließlich für die Braunkohlengewinnung notwendig.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der Kläger habe das Grundstück mit dem Ziel der Verhinderung oder Erschwerung der anstehenden Braunkohlengewinnung als „Sperrgrundstück" erworben. Die §§ 77 ff. BBergG seien mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG verfassungsgemäß. Die Grundabtretung sei auch im vorliegenden Einzelfall verfassungsgemäß. Insbesondere sei von der Beklagten das Allgemeinwohlinteresse im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG beachtet worden. Die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers gerade zu Gunsten eines privaten Unternehmens sei rechtmäßig. Privatwirtschaftlichen Unternehmen seien durch das Energiewirtschaftsgesetz öffentliche Aufgaben der Energieversorgung ausdrücklich zugewiesen. Die Inanspruchnahme der Benutzung des Grundstücks des Klägers im Rahmen des Braunkohlentagebaus sei insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gewährleistung der Energieversorgung als gesetzlich normierter Allgemeinwohlbelang notwendig. Dies ergebe sich aus den zutreffenden Annahmen der Beklagten zur Strombedarfsentwicklung, zum Einsatz von Braunkohle im Bereich der Grundlaststromerzeugung, zur zukünftigen Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der Braunkohlenverstromung, der Versorgungssicherheit durch die Braunkohlenverstromung und auch zur Kompensation eines möglichen Kernenergieausstiegs. Weiterhin würden durch den Abbau der Braunkohle Arbeitsplätze im Bergbau erhalten. Die Grundabtretung diene ferner der Sicherung des Bestands oder der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und des sinnvollen und planmäßigen Abbaus der Lagerstätte. Sonstige entgegenstehende Belange etwa des Naturschutzes und Landschaftsschutzes seien nicht einschlägig. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Abbaus könne im Grundabtretungsverfahren allenfalls hinsichtlich seitens des Betroffenen konkret gerügter Rechtsverletzungen erfolgen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juni 2006 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig, insbesondere könne ihr nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden. Er habe den notariellen Kaufvertrag zum Erwerb des Grundstücks am 16. Dezember 1997 und damit noch vor Zulassung des Rahmenbetriebsplans abgeschlossen. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10.99 - sei von einer unzulässigen Rechtsausübung nicht auszugehen. Die Klage sei auch begründet. Die Bestimmungen der §§ 77 und 79 BBergG seien verfassungswidrig. Das Verfahren sei auszusetzen und die Verfassungsmäßigkeit der §§ 77 und 79 BBergG im Wege einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen. Auch wenn die Vorschriften über die bergrechtliche Grundabtretung nicht für verfassungswidrig erachtet würden, seien im vorliegenden Falle die Voraussetzungen der Grundabtretung nicht gegeben. Es sei bereits fraglich, auf welches Tagebauvorhaben der Beigeladenen sich die Beklagte im Grundabtretungsbeschluss beziehe. Sollte die Enteignung mit der Durchführung des Tagebauvorhabens Garzweiler I begründet sein, sei das Grundstück nach der im Braunkohlenplan Frimmersdorf ausgewiesenen Tagebaugrenze im Bereich der Tagebauböschung gelegen und somit die unter diesem Grundstück lagernde Kohle ohnehin nicht zur Förderung vorgesehen. Dann seien schon die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 BBergG nicht gegeben, da die Enteignung eines im Böschungsbereich gelegenen und mithin für die Gewinnung von Braunkohle nicht unmittelbar benötigten Grundstücks nicht dem Kriterium der Notwendigkeit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebs entspreche. Wenn dagegen die Ermöglichung der planmäßigen Aufnahme des Tagebaubetriebs Garzweiler II maßgeblich sein solle, sei festzustellen, dass das Grundstück nicht im Bereich dieses Tagebaus Garzweiler II gelegen sei. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG seien nicht erfüllt. Eine Enteignung sei in verfassungskonformer Auslegung der Bestimmungen hier schon deshalb unzulässig, weil der Braunkohlenabbau von der Beigeladenen als Privatunternehmen in Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Interessen geführt werde und eine Enteignung zur Umverteilung von Rechtspositionen zwischen Privaten, die nicht der Verwirklichung von jedenfalls mittelbaren Gemeinwohlbelangen dienten, unzulässig sei. Aus der vom Verwaltungsgericht angenommenen Wertentscheidung des Bundesgesetzgebers zu Gunsten der Braunkohle und den Wertentscheidungen der nordrheinwestfälischen Braunkohlenplanung ergebe sich nichts anderes. An der Erforderlichkeit einer Inanspruchnahme des Grundstücks fehle es schon deshalb, weil eine Braunkohlengewinnung zur Sicherung der Energieversorgung nicht notwendig sei. Bei der Beurteilung sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 - zu berücksichtigen. Danach sei von einer fehlenden energiewirtschaftlichen Erforderlichkeit des Vorhabens auszugehen. Im Übrigen ergebe sich eine Allgemeinwohldienlichkeit auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Gründe eines sinnvollen und planmäßigen Abbaus der Lagerstätte - quasi als Selbstzweck - könnten eine Grundabtretung unter den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht legitimieren. Gründe des Allgemeinwohls und des Gebots der Rechtsbindung der Verwaltung stünden der Fortführung des Braunkohlentagebaus Garzweiler I bzw. dem Betrieb des Braunkohlentagebaus Garzweiler II unter Inanspruchnahme seines Grundstücks entgegen. Das Tagebauvorhaben sei rechtswidrig, weil ihm das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Heimat, der Wohnorte und der Wohnhäuser der im Tagebaubereich lebenden Menschen entgegenstehe. Die Rahmenbetriebsplanzulassung sei ferner rechtswidrig, weil ein Rahmenbetriebsplanfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei. Dem Vorhaben stehe auch der überwiegende öffentliche Belang entgegen, dass die Landschaft und die Natur durch die vollständige Devastierung für einen 48 km² großen Braunkohlentagebau beeinträchtigt werde. Im Zuge der Vorhabensdurchführung komme es insbesondere wegen der Grundwasserabsenkungen zur Zerstörung bzw. schwerwiegenden Beeinträchtigung der besonders schutzwürdigen Gebiete Naturpark „Maas-Schwalm- Nette", „Krickenbecker Seen" und „Meinweg" (Niederlande). Zudem befänden sich im Planungsraum 95 Baudenkmäler, 30 zur Eintragung vorgesehene Denkmäler, ein Denkmalbereich (Ortslage Keyenberg) und fünf eingetragene und sechs zur Eintragung vorgesehene Bodendenkmäler. Die Durchführung des Tagebaus Garzweiler II sei auch mit den Anforderungen an die Gewährleistung des Klimaschutzes unvereinbar.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 (Bl. 306-376 der Gerichtsakte) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Grundabtretungsbeschluss der Beklagten vom 9. Juni 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger das betroffene Grundstück rechtsmissbräuchlich erworben habe. Zudem sei sie unbegründet. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 - enthalte die Rahmenbetriebsplanzulassung für das Vorhaben Garzweiler I/II (Zeitraum 2001 bis 2045) die Feststellung, dass die Beigeladene mit ihrem Grundabtretungsantrag, der sich auf das in der Rahmenbetriebsplanzulassung genannte Vorhaben beziehe, einen zulässigen Grundabtretungszweck verfolge. Diese Feststellung sei auch gegenüber dem Kläger verbindlich und mittlerweile bestandskräftig geworden. Mit der Rechtskraft der Entscheidung des OVG NRW vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 - sei zugleich die Rahmenbetriebsplanzulassung gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden. Danach sei vorliegend die Notwendigkeit der Grundstücksbenutzung nach § 77 BBergG nicht weiter zu hinterfragen. Regelungsinhalt der bestandskräftig gewordenen Betriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 sei auch die Feststellung, dass das im zugelassenen Rahmenbetriebsplan beschriebene Vorhaben anhand des Maßstabs der §§ 48 Abs. 2, 55 f. BBergG rechtmäßig sei und der Unternehmer daher zur Errichtung und zum Betrieb des beabsichtigten Gewinnungsbetriebs befugt sei. Daher seien die vom Kläger erhobenen Einwände von vornherein nicht beachtlich, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen unter folgenden Aspekten behauptet worden seien: Erhalt von Heimat, Wohnorten und Häusern, Vermeidung vermeintlicher Eingriffe in die Freizügigkeit und die körperliche Unversehrtheit, Erhalt der bei Vorhabensverwirklichung abzugrabenden Landschaft, Gewährleistung eines ausreichenden Klimaschutzes bzw. Unterlassung einer vorhabenbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ist sie dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Sie sei im übrigen auch unbegründet. Die §§ 77 ff. BBergG seien nicht verfassungswidrig. Die Grundabtretung sei im vorliegenden Einzelfall auch verfassungsgemäß. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 - sei durch den bestandskräftigen Rahmenbetriebsplan gegenüber dem Kläger verbindlich festgestellt, dass die beabsichtigte Gewinnung von Braunkohle mit Blick auf § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen, also auch nicht unter Berücksichtigung des Eigentumschutzes zu beschränken oder zu untersagen sei sowie dass die Benutzung des Grundstücks des Klägers notwendig im Sinne von § 77 Abs. 1 und 2 BBergG sei. Die Bindungswirkung bestehe ungeachtet des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung geändert habe. Unabhängig davon seien auch in der Sache die Voraussetzungen des § 77 BBergG erfüllt. Eine Allgemeinwohldienlichkeit nach § 79 Abs. 1 BBergG liege vor. Für die Auslegung des Begriffs des „Dienens" im Sinne dieser Regelung sei auf die Rechtsprechung zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung zurückzugreifen. Danach reiche es aus, wenn das Vorhaben im Hinblick auf die genannten Zwecke „vernünftigerweise geboten" sei. Zudem könne sich der Kläger ohnehin wegen der Rechtskraft des Urteils im Verfahren 11 A 1193/02 auf ein Fehlen der Voraussetzungen nach § 79 Abs. 1 BBergG nicht berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II betreffenden Verfahren 11 A 1194/02, zu den ebenfalls die Zulassung des Rahmenbetriebsplans betreffenden, abgeschlossenen Verfahren 11 A 1192/02, 11 A 1193/02, 21 A 1190/02 und 21 A 1191/02 - und der zum vorliegenden und zu sämtlichen vorgenannten Verfahren geführten Beiakten verwiesen. Alle diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es allerdings einem Grundstückseigentümer an der für eine Klageerhebung erforderlichen Klagebefugnis, wenn die geltend gemachte Rechtsposition nicht schutzwürdig ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich erworben worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach der Rechtslage dem Eigentümer vorbehalten ist. Wird die dingliche Rechtsposition letztlich nur vorgeschoben, um der Sache nach im Wege der Prozessstandschaft fremde Abwehrrechte zu verteidigen, so erschöpft sich ihr materieller Gehalt in einer bloßen Scheinposition. Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000

- 4 A 10.99 -, BVerwGE 112, 135 (137 f.);

zu einer ähnlichen Konstellation auch das Urteil des Senats vom 29. Januar 2001

- 11 D 97/96.AK -, juris, Rn. 22 ff. des Langtextes, Hamb. OVG, Urteil vom 21. November 2005 - 2 BS 19/05 -, juris, Rn. 9 ff. des Langtextes sowie Saarl. OVG, Urteil vom

30. August 2001 - 2 N 1/00 -, juris, Rn. 33 ff. des Langtextes.

Der Senat ist indes nicht davon überzeugt, dass diese Voraussetzungen für das Fehlen einer Klagebefugnis erfüllt sind, wie dies die Beigeladene und die Beklagte annehmen. Auf einen Rechtsmissbrauch deuten zwar die zeitlichen Zusammenhänge und Erklärungen des Klägers hin; letztlich kann aber das Bestehen eines anerkennenswerten Interesses, das über das Führen eines Rechtsstreits hinausgeht, nicht ausgeschlossen werden. Hierzu hat der Senat im Einzelnen Folgendes erwogen:

Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2000 können sich Anzeichen für das Vorliegen eines Missbrauchstatbestands aus den zeitlichen Abläufen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb ergeben. Derartige Indizien sind hier gegeben. Es lagen seit langem die Braunkohlenpläne Garzweiler I (Frimmersdorf) und Garzweiler II vor, nach denen bei lebensnaher Betrachtung im Rahmen des Fortschreitens des Tagebaus von einer bevorstehenden Abbaggerung des Grundstücks auszugehen war. Das Grundstück wurde dann vom Kläger in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Zulassungsentscheidung erworben. Der Kaufvertrag datiert vom 16. Dezember 1997, die Genehmigung der Erklärungen des mündlich bevollmächtigten Vertreters durch den Kläger wurde am 19. Dezember 1997 erteilt, der Zulassungsbescheid datierte vom 22. Dezember 1997. Bereits zuvor, seit Anfang Dezember 1997, lagen Pressemeldungen vor, nach denen davon auszugehen war, dass die zum Jahresende angekündigte Entscheidung über den Zulassungsantrag positiv ausfallen werde und es nur noch um Einzelheiten der Ausgestaltung der Entscheidung im Hinblick auf Meinungsverschiedenheiten zwischen Umweltministerium und Wirtschaftsministerium gehe. Auch die mit dem Grundabtretungsantrag vorgelegten Erklärungen des Klägers deuten darauf hin, dass er das Eigentum erwerben wollte, um die Eigentumsposition nachträglich gegen die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen prozessual einzusetzen. Diese Unterlagen, insbesondere die Presseerklärung 10/98 dokumentieren, dass der Kläger die „Obstwiese" erworben hat, um das Eigentum als prozessuales Mittel gegen den Braunkohlenabbau einzusetzen. In der vom seinerzeitigen Geschäftsleiter des Klägers unterzeichneten Presseerklärung verkündet der Kläger, er pflanze auf dem Grundstück 80 „Zukunftsbäume" als Zeichen der Hoffnung und des anhaltenden Widerstandes gegen den geplanten Tagebau. Mit der Streuobstwiese wolle er für den Ausstieg aus der gemeinschädlichen Braunkohlenutzung werben.

Der Senat vermag jedoch nicht mit der für die Annahme eines Rechtsmissbrauchstatbestands erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Kläger an der erworbenen Rechtsstellung kein anderweitiges, rechtlich anerkennenswertes Interesse hat, das über das Führen eines Rechtsstreits gegen das Vorhaben der Beigeladenen hinausgeht. Der Kläger macht geltend, dass er, anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren - 4 A 10.99 - entschiedenen Fall, das Grundstück erworben habe, um eine Streuobstwiese anzulegen und die Streuobstwiese selbst zu nutzen und nicht etwa die Nutzung einem nießbrauchberechtigten Voreigentümer zu überlassen. Damit verfolge er insbesondere auch das Ziel, seltene einheimische Obstsorten zu erhalten und in gewissem Umfang erzeugte Produkte zu vertreiben. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben in tatsächlicher Hinsicht zu zweifeln. Das vorgelegte Gutachten vom 26. Februar 2004 dokumentiert nachvollziehbar Konzeption und Umfang der Obstwiesennutzung. Der Kläger hat danach für den Erwerb des Grundstücks und für die Anlage und Pflege der Obstwiese nicht unerhebliche Mittel aufgewandt. Diese Nutzung steht in Einklang mit den satzungsgemäßen Zwecken des Klägers. Nach § 1 Abs. 2 der Vereinssatzung ist Vereinszweck auch die Pflege von Natur und naturgemäßer Umwelt zur Erhaltung und Wiederherstellung der naturbedingten Einheit von Lebens und Umwelt. Die Bemühungen des Vereins gelten dabei auch dem Schutz der einheimischen Pflanzenwelt. Dieser Nutzung ist in rechtlicher Hinsicht ein Bezug zum Grundeigentum nicht abzusprechen.

B. Die Klage ist indes unbegründet.

Der angefochtene Grundabtretungsbeschluss der Beklagten vom 9. Juni 2005 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beschluss ist auf der Grundlage der §§ 77 ff. des Bundesberggesetzes - BBergG - vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses geltenden Fassung der Änderung durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208) rechtmäßig erlassen worden.

Für die gerichtliche Überprüfung ist auf den Zeitpunkt des Beschlusserlasses abzustellen. Für die rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich die Sachlage sowie die Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung zugrunde zu legen.

Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146 (153).

Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass des Grundabtretungsbeschlusses nach den hier anzuwendenden §§ 77 ff. BBergG sind erfüllt.

I. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Grundabtretungsbeschluss, §§ 77, 79 BBergG, nicht verfassungswidrig. Insoweit kann gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 7 und 8 des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Der Kläger verkennt, dass der Begriff des Wohls der Allgemeinheit in § 79 Abs. 1 BBergG im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG dahin auszulegen ist, dass es einer weitergehenden Prüfung im konkreten Einzelfall im Rahmen einer Gesamtabwägung bedarf. Es ist nicht lediglich auf eine generelle Allgemeinwohleignung bzw. eine isolierte Betrachtung der faktischen Versorgung eines einzelnen Unternehmens mit Rohstoffen abzustellen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist nicht nur zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Gewinnung gerade des bestimmten Bodenschatzes, hier von Braunkohle, zur Versorgung des Marktes so gewichtig ist, dass es den Zugriff auf privates Oberflächeneigentum erfordert, sondern auch, ob andere, gewichtigere Allgemeinwohlinteressen, z. B. solche des Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der Raumordnung oder des Städtebaus, der Gewinnung des Bodenschatzes an der in Rede stehenden Stelle entgegenstehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990

- 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241 (246 ff., 252).

Deshalb gibt es keinen Grund, die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

II. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass des Grundabtretungsbeschlusses nach § 77 Abs. 1 BBergG liegen vor. Hiernach kann nach den Vorschriften des ersten Kapitels des 7. Teils des Gesetzes auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebs oder Aufbereitungsbetriebs einschließlich der dazugehörigen, in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBergG bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Nach § 77 Abs. 2 BBergG ist die Benutzung insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerlässlich ist.

1. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 BBergG ergibt sich bereits aus der Bestandskraftwirkung der Zulassungsentscheidung vom 22. Dezember 1997. Gegenüber dem Kläger ist nach erfolglosem Abschluss des Verfahrens 11 A 1193/02 die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II bestandskräftig geworden. Damit steht ihm gegenüber auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bindend fest, dass das Vorhaben gemäß § 77 Abs. 1 BBergG notwendig ist, weil es im Sinne des § 77 Abs. 2 BBergG einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung entspricht und die Benutzung des Grundstücks unter diesem Aspekt notwendig ist. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die die Bindungswirkung in Frage stellen könnte, ist nicht eingetreten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006

- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (213, Rn. 26).

Die weitere Voraussetzung des § 77 Abs. 2 BBergG - dass der Vorhabenträger nicht über eigene Grundstücke für den genannten Zweck verfügt, ist hier ersichtlich gegeben und wird auch vom Kläger nicht bestritten.

2. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Grundabtretung gemäß § 77 Abs. 1 BBergG sind - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 8 f.) - aber auch in der Sache gegeben. Für die Führung des Gewinnungsbetriebs im Rahmen des Vorhabens der Beigeladenen ist die Benutzung des Grundstücks (Abbaggerung) notwendig. Abzustellen ist auf das Vorhaben, das durch den zugelassenen Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II konkretisiert wird.

Vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 - , ZfB 2000, 297 (304).

Für die Durchführung dieses Vorhabens im Sinne des zugelassenen Rahmenbetriebsplans ist die Abbaggerung der Obstwiese des Klägers unumgänglich. Ohne Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers würden etwa 60 Mio. Tonnen Braunkohle nicht abgebaut werden können, die im Rahmenbetriebsplan für den Abbau vorgesehen sind. Dies ergibt sich aus den Darlegungen im Schreiben der Beigeladenen vom 20. März 2005 im Anschluss an die zweite mündliche Verhandlung im Grundabtretungsverfahren, das im angefochtenen Beschluss in Bezug genommen und vom Kläger nicht substantiiert angegriffen worden ist.

Soweit der Kläger die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme seines Grundstücks für das Vorhaben bestreitet, weil unklar sei, um welches Vorhaben - Garzweiler I oder II - es gehe und das Grundstück sich außerhalb des Gebiets des Braunkohlenplans Garzweiler II befinde bzw. nur im Böschungsbereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf (Garzweiler I) liege, greift dieser Einwand auch mit Blick auf die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots aus § 37 VwVfG NRW nicht durch. Was im vorliegenden Falle das Vorhaben ist, zu dessen Durchführung es der Grundabtretung bedarf, ergibt sich bei sachgerechter Auslegung des angefochtenen Beschlusses aus dem Gegenstand der Entscheidung zur Rahmenbetriebsplanzulassung. Soweit der Zweck der Grundabtretung im Tenor des Beschlusses mit der Errichtung und Führung eines Betriebes zur Gewinnung von Braunkohle und dem Zusatz („Garzweiler") gekennzeichnet wird, dokumentieren die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Gründe (Abschnitt A erster Absatz, zweiter Satz und Abschnitt B I 1), dass es um das im Grundabtretungsantrag bezeichnete Vorhaben geht, das durch den zugelassenen Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II konkretisiert ist. Dieses Vorhaben umfasst ausweislich der vorliegenden Unterlagen auch das Teilstück des Bereichs des Braunkohlenplans Garzweiler I, in dem das Grundstück des Klägers liegt und damit zweifelsfrei die vollständige Abgrabung des Grundstücks (vgl. etwa die mit der Zulassungsentscheidung vom 22. Dezember 1997 festgestellten Tagebaustände 2005 und 2010, Anlagen Nrn. 8.02 und 8.03 zum Rahmenbetriebsplan, BA 4 A zu - 11 A 1192/02 - sowie den dem Grundabtretungsantrag beigefügten Lageplan mit roter Markierung, BA 1 Bl. 163 f.). Dem stehen auch die Festlegungen im Braunkohlenplan Garzweiler II (S. 91, 1.2. Abbaugrenzen und Abbaubereich), die auf die Darstellungen im Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 17. August 1987 Bezug nehmen und die Festlegungen im Braunkohlenplan Frimmersdorf (1.2 Abbaugrenze, Abbaubereich und Sicherheitszone) nicht entgegen. Nach den zugehörigen zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplans Garzweiler II beginnt die Abbaugrenze zwar erst ca. 50 m östlich der bisherigen Trasse der Bundesautobahn 44 und damit westlich des Grundstücks des Klägers; es wird indes nach den vorliegenden Unterlagen vom Abbaubereich erfasst, der im Braunkohlenplan Frimmersdorf dargestellt ist und der in dem in Rede stehenden Bereich zumindest bis etwa 100 m an die bisherigen Trasse der BAB 44 heranreicht. Zudem verkennt der Kläger, dass die Festlegungen der Abbaugrenzen im genannten Braunkohlenplan ausdrücklich nicht parzellenscharf gekennzeichnet sind (vgl. S. 10, 17 des Braunkohlenplans Frimmersdorf bzw. S. 49, 51, 90 ff. des Braunkohlenplans Garzweiler II). In Übereinstimmung damit stellt der Braunkohlenplan Garzweiler II in der Erläuterung auf S. 87 ausdrücklich fest, dass „der Tagebau Garzweiler I nahtlos in den Tagebau Garzweiler II übergeht".

III. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Grundabtretung, die § 79 Abs. 1 BBergG regelt, sind ebenfalls erfüllt. Hiernach ist die Grundabtretung im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Markts mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebs auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bedarf es im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens einer Gesamtabwägung. Die Grundabtretung darf nicht für einen Tagebau angeordnet werden, dessen Errichtung an öffentlichrechtlichen Vorschriften scheitern muss.

Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 81, 241 (257); OVG Thüringen, Urteil vom 15. Mai 2003

- 1 KO 710/00 -, ZfB 2004, 137 (143); OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 1995

- 4 B 20/95 -, ZfB 1995, 199 (201).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG ist wiederum die Bindungswirkung der gegenüber dem Kläger bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung zu berücksichtigen. Die Rahmenbetriebsplanzulassung ist mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Senats im Verfahren 11 A 1193/02 im August 2005 gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden. Die Bindungswirkung dieser bestandskräftigen Entscheidung reicht so weit, wie die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG und die Voraussetzungen der Rahmenbetriebsplanzulassung deckungsgleich sind. Eine weitergehende gesonderte Prüfung ist bei gleichgebliebenen tatsächlichen Verhältnissen mit Blick auf den Grundabtretungsbeschluss deshalb nicht erforderlich. Eine solche Deckungsgleichheit besteht zunächst mit Blick auf das Allgemeinwohlerfordernis nach § 79 Abs. 1 BBergG, das die Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG einschließt. Ferner liegt sie im Hinblick auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Rahmenbetriebsplanzulassung nach § 55 Abs. 1 BBergG vor, da diese für die allgemeine Rechtmäßigkeitsprüfung in Bezug auf das Vorhaben, dem die Grundabtretung dient, von Belang sind.

Dass die Prüfung bestimmter Voraussetzungen oder Einwände wegen abschließender Klärung in früheren Verfahrensstufen ausgeschlossen sein kann, unterliegt im Übrigen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sind für die Zulässigkeit einer späteren Enteignung Fragen maßgeblich, von denen zugleich die Rechtmäßigkeit einer zugrundeliegenden Planungsentscheidung abhängt und die deshalb im Rahmen der Anfechtung dieser Entscheidung Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung sind, dient es einem legitimen Gemeinwohlzweck, dass diese Fragen nicht erneut in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren vor Gericht aufgeworfen werden können.

Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06, 1 BvR 848/06 -, GewArch 2007, 215.

Voraussetzung für die Bindungswirkung ist allerdings, dass im Zeitraum zwischen dem Erlass der bestandskräftig gewordenen Zulassungsentscheidung in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2000 und dem Erlass des Grundabtretungsbeschlusses im Juni 2005 keine wesentlichen Änderungen der Sachlage stattgefunden haben.

Vgl. zur Erheblichkeit von Änderungen der Sachlage in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (212 f., Rn. 25 f.).

Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG ergibt sich nach diesen Grundsätzen bereits weitgehend aus der fortdauernden Bindungswirkung der gegenüber dem Kläger bestandskräftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans.

1. Zunächst kann eine Unvereinbarkeit mit dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb festgestellt werden, weil das Vorhaben im Sinne des Rahmenbetriebsplans, zu dessen Durchführung die Grundabtretung dient, ohne eine erforderliche Planfeststellung mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen worden wäre. Dass der Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II unter diesem Aspekt nicht beanstandet werden kann, ergibt sich aus den gegenüber dem Kläger bindenden und in der Sache durch das rechtskräftige Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 - (S. 25 ff. des Urteilsabdrucks = NuR 2006, 60, 61 ff.) bestätigten Feststellungen im Widerspruchsbescheid (S. 111 ff.), nach denen es hier eines solchen besonderen Verfahrens nicht bedurfte. Die entsprechenden Feststellungen des Urteils vom 7. Juni 2005 hält der Senat im Übrigen auch nach wie vor in der Sache für zutreffend.

2. Das Vorhaben ist energiepolitisch erforderlich, weil es der Sicherstellung der Rohstoffversorgung für die Energieversorgung (Stromerzeugung) dient. Das ergibt sich schon aus den Feststellungen zum Fehlen von Versagungsgründen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in der dem Kläger gegenüber bestandskräftig gewordenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II. Wesentliche Änderungen der Sachlage sind nicht eingetreten, so dass die Bindungswirkung der entsprechenden behördlichen Feststellungen fortdauert. Dies gilt insbesondere für Änderungen mit Blick auf die Prognosen, die für die Bejahung der energiewirtschaftlichen Erforderlichkeit maßgeblich sind. Das Vorhaben - die Förderung von Braunkohle im Rahmen des Tagebaus Garzweiler I/II - dient damit im vorliegenden Einzelfall dem Allgemeinwohl im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:

Zur Sicherung der Versorgung des Markts mit Rohstoffen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Sicherung der Versorgung von Kraftwerken mit Braunkohle zu Zwecken der Verstromung. Dies wird durch die Rechtsprechung belegt, die im Grundabtretungsbeschluss zitiert worden ist. Zudem handelt es sich bei der Gewährleistung der Energieversorgung um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186 (206);

VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997

- VerfGH 20/95 u. a. -, OVGE 46, 295 (306).

Im Erlass des (damaligen) Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 2. Mai 2005, der im angefochtenen Grundabtretungsbeschluss maßgeblich in Bezug genommen worden ist, wird hierzu zusammenfassend festgestellt, dass die Förderung heimischer Braunkohle und ihre Verstromung in Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines ausgewogenen Energiemixes angesichts steigender Importabhängigkeit auch künftig große Bedeutung hätten und eine verantwortungsvolle Energiepolitik auf den Beitrag der Stromerzeugung aus heimischer Braunkohle in der heutigen Größenordnung auf absehbare Zeit nicht verzichten könne. Diese Feststellungen sind in Bezug auf den maßgeblichen Prüfungszeitpunkt des Erlasses des Grundabtretungsbeschlusses nach Maßgabe des anzuwendenden Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden und rechtfertigen die Feststellung der energiepolitischen Erforderlichkeit des Vorhabens. Dabei ist mit Blick auf die Überprüfung der Prognose im Rahmen des Grundabtretungsbeschlusses zu berücksichtigen, dass Prognoseentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986

- 4 C 6.84 und 7.84 -, BVerwGE 72, 365 (367), und OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2004

- 11 D 116/02 -, S. 13 des Abdrucks m. w. N., Juris, Rn. 33 des Langtextes.

Für die Prüfung kommt es nicht - wie der Kläger meint - auf die Bedeutung der Braunkohle unterhalb gerade seines Grundstücks für die Energieversorgung an, sondern auf die Bedeutung des Vorhabens als solches, d. h. hier den durch den Rahmenbetriebsplan zugelassenen Tagebau Garzweiler I/II.

Vgl. zum Vorhabensbegriff OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000

- 4 B 130/00 -, ZfB 2000, 297 (304).

Für die danach gebotene Beurteilung der energiepolitischen Erforderlichkeit kommt es ferner nicht darauf an, ob das Vorhaben „unabdingbar" ist, um die Energieversorgung im Bundesgebiet aufrecht zu erhalten, wie offenbar der Kläger meint. Für die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben dem Allgemeinwohl „dient", ist nicht maßgebend, ob im Bundesgebiet oder in erheblichen Teilbereichen „die Lichter ausgehen". Ausreichend ist vielmehr, dass das Vorhaben einen erheblichen Beitrag zur Energieversorgung im Bundesgebiet leistet und auf absehbare Zeit - für den maßgeblichen Prognosezeitraum - leisten wird und deshalb „vernünftigerweise geboten" ist. Im Hinblick auf diese rechtlichen Zusammenhänge war die mit dem Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2007 unter Beweis gestellte sinngemäße Tatsachenbehauptung nicht entscheidungserheblich. Dieses Verständnis des Allgemeinwohlerfordernisses entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Planrechtfertigung im Rahmen von Planungsverfahren, die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestattet sind. Danach ist die Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist, erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel mithin als erforderlich anzusehen ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es „vernünftigerweise geboten" ist.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 2006

- 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (176 ff.) m. w. N.

Für ein Begriffsverständnis in Anlehnung an die Anforderungen an die Planrechtfertigung im Fachplanungsrecht spricht, dass diese Anforderungen nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade darauf beruhen, dass den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 GG genügt werden soll, wenn eine Planung zur Betroffenheit von Eigentumsgrundrechten führt. Dies entspricht der vorliegenden Konstellation, in der auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 ebenfalls von einer Betroffenheit in Eigentumsgrundrechten auszugehen ist, wenn ein Rahmenbetriebsplan die Inanspruchnahme eines Oberflächengrundstückes vorsieht.

Vgl. hierzu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. März 2006 - 7 KS 128/02 -, DVBl. 2006, 1044 (1047).

Danach ist die Beurteilung, dass das Vorhaben energiepolitisch erforderlich ist, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch.

Soweit er zunächst geltend macht, die Braunkohleverstromung sei aktuell und kurzfristig nicht unabdingbar, um die Energieversorgung im Bundesgebiet sicherzustellen, verkennt er, dass es darauf nach dem maßgeblichen Prüfungsmaßstab nicht ankommt. Dass eine andere, auf Braunkohleverstromung weitgehend verzichtende und damit das Vorhaben Garzweiler I/II erübrigende Energiepolitik „machbar", d. h. durch weitergehende politische Vorgaben zur Energieeinsparung und Änderung des „Energiemixes" möglich wäre, erlaubt nicht die Beurteilung, allein ein solches energiepolitisches Konzept sei „vernünftigerweise geboten".

Dem stehen bereits die in dem Grundabtretungsbeschluss ausführlich wiedergegebenen gesetzlichen Grundsatzentscheidungen, insbesondere § 1 BBergG sowie die Zielbestimmung in § 1 EnWG 1998 entgegen. Zweck des Gesetzes ist danach eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität (und Gas) im Interesse der Allgemeinheit. Diese energiepolitische Zieltrias lässt eine energiepolitische Ausrichtung zu, bei der neben „umweltfreundlichen" Energieträgern auch anderweitige Energieträger im Interesse der Sicherheit und Preisgünstigkeit der Energieversorgung weiterhin ihren Platz im „Energiemix" behalten. Ebensowenig lässt sich dieser Zieltrias eine strikte rechtliche Verpflichtung entnehmen, eine Energiepolitik zu betreiben, die auf erhebliche Verringerungen des Energieverbrauchs oder des Energieträgereinsatzes (Effizienzsteigerung) zielt. Für die in § 1 EnWG 1998 aufgeführten gesetzlichen Ziele ist eine Rangfolge nicht festgelegt.

Vgl. OLG München, Urteil vom 3. August 2006

- U (K) 5768/05 -, ZNER 2006, 264 (268), und Salje, Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2006, § 1 Rn. 58.

Anderweitige zwingende Vorgaben für die Energiepolitik resultieren ferner nicht aus Art. 20a GG, der Staatszielbestimmung zum Umweltschutz. Hiernach schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Grundlagen ist als Staatsziel ausgestaltet, das heißt, die staatliche Gewalt ist verfassungsrechtlich verpflichtet, das Gemeinschaftsgut „natürliche Lebensgrundlagen" im Sinne eines Optimierungsgebots zu schützen. Der Umweltschutz wird damit zu einer fundamentalen Staatsaufgabe. Art. 20a GG wendet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, den die Verpflichtung trifft, den in dieser Norm enthaltenen Gestaltungsauftrag umzusetzen. Art. 20a GG bezieht auch die Exekutive und die Rechtsprechung in den Schutzauftrag mit ein. Bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Betätigung von Ermessen ist das Schutzgebot des Art. 20a GG Auslegungs- und Abwägungshilfe.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006

- 8 C 13.05 -, juris, Rn. 19, des Langtextes (insoweit in BVerwGE 125, 68, 73 nicht abgedruckt).

Im Bereich der Umweltvorsorge kommt dem Gesetzgeber aber eine Einschätzungsprärogative zu, wie dem Umweltschutz Rechnung zu tragen ist. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich demgemäß darauf, ob die getroffenen Schutzvorkehrungen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Ziel zu erreichen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006

- 8 C 13.05 -, BVerwGE 125, 68 (75 f., Rn. 29).

Diese Regelung belässt dem Gesetzgeber mithin einen breiten Gestaltungsspielraum.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007

- 1 BvF 1/05 -, EuGRZ 2007, 340 (349), sowie Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, Kommentar 2. Aufl. 2006, Art. 20a GG Rn. 71.

Dass dieser Gestaltungsspielraum hier nicht eingehalten ist, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Ausführungen des Klägers belegen auch keinen Sachverhalt, angesichts dessen ein Prognosefehler der Beklagten festgestellt werden könnte. Deren Beurteilung, dass Braunkohle auch weiterhin in erheblichem Umfang für die Stromerzeugung im Grundlastbereich einzusetzen sein werde, erscheint nach den - im Grundabtretungsbeschluss und den dort zitierten Entscheidungen in bezug genommenen - sachverständigen Beurteilungen und Prognosen wenn nicht zwingend, so doch insbesondere mit Blick auf den Energiereport III der Prognos AG und des Energiewirtschaftlichen Instituts der Universität Köln und das Gutachten der Prognos AG „Die Rolle der Braunkohle in einer wettbewerbsorientierten, nachhaltigen Energiewirtschaft" vom Oktober 2002 (BA 2, Bl. 123) ohne Weiteres vertretbar.

Ein Prognosefehler lässt sich auch nicht im Hinblick darauf begründen, dass nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2020 20 % betragen soll. Dieser Aspekt ist im Grundabtretungsbeschluss berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt worden, dass auch bei dem genannten Anteil von 20 % „erneuerbare" Energien auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein werden, in relevantem Umfang zur Stromerzeugung auch im Bereich der Grundlast beizutragen.

Die Prognose des Grundabtretungsbeschlusses ist auch nicht mit Blick auf die dort bereits auf S. 13 angesprochene Konzeption des Handels mit Zertifikaten für die Emission von Treibhausgasen, insbesondere Kohlendioxid zu beanstanden, die auf einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft beruht,

vgl. Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 13. Oktober 2003 (ABl. EG L 275 S. 32),

und die dazu dienen soll, die Erfüllung der im Hinblick auf das Kyoto-Protokoll übernommenen Verpflichtungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen (für die Bundesrepublik Deutschland bis 2012 Reduzierung auf 79 % des Bezugsjahres, d. h. für Kohlendioxid gegenüber 1990) zu erreichen.

Vgl. dazu die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. EG L 130 S. 1/19).

Auch dieser Aspekt ist im Beschluss zutreffend dahin gewürdigt worden, dass die energiepolitische Erforderlichkeit der Braunkohleförderung im Tagebau Garzweiler damit nicht entfällt.

Ein maßgeblicher Einfluss auf die Braunkohleverstromung infolge des seinerzeit absehbaren Regelungsinstrumentariums, insbesondere des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211) war ebensowenig erkennbar.

Ob im Hinblick auf die Verschärfung dieser Regelungen auch für Braunkohlenkraftwerke durch das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) eine wesentliche Verschlechterung der Rentabilität der Braunkohlenverstromung eintreten wird, bedarf hier keiner Klärung. Solche Auswirkungen können sich frühestens im Verlauf der Zuteilungsperiode 2008-2012 ergeben und können die Prognose der Beklagten im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Juni 2005) nicht erschüttern. Danach kommt es im Übrigen auch nicht auf die Bedeutung neuerer Prognosen eines Bedeutungsrückgangs der Braunkohle für die Energieversorgung an, der sich aus energiepolitischen Zielen im Rahmen der Vereinbarungen der Regierungskoalition ergeben könnte.

Vgl. dazu den Endbericht der Prognos AG und des EWI „Energieszenarien für den Energiegipfel 2007" im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 3. Juli 2007 (S. 3, 21, 102, 110, 114) sowie die Informationen im Rahmen des Internetauftritts der Bundesregierung - bundesregierung.de.

Belange des Klimaschutzes gebieten auch sonst als öffentliche Interessen, die vom Kläger geltend gemacht werden, keine andere Beurteilung. Aus den Erwägungen der Beklagten lässt sich entnehmen, dass ein Verzicht auf eine Braunkohlenverstromung nicht zwingend erforderlich ist, um die Einhaltung der Klimaschutzziele in Zusammenhang mit dem „Kyoto-Protokoll" zu erreichen. Zum Einen sind danach - wie bereits im Grundabtretungsbeschluss aufgezeigt worden ist - die daraus für die Bundesrepublik abgeleiteten Vorgaben für das Zieljahr 2012 bereits weitgehend erreicht. Zum anderen ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die weiter erforderliche Reduzierung nicht auch ohne die Reduzierung der Braunkohlenverstromung in Kraftwerken der Beigeladenen erreicht werden kann.

3. Für die Annahme, dass das Vorhaben dem Allgemeinwohl im Sinne des Gesetzes dient, spricht ferner die Bedeutung des Vorhabens für die Arbeitsplätze im Bergbau bzw. in der Region. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass die Zulassung des Vorhabens zur Sicherung von Arbeitsplätzen im Bergbau und in der Region in nennenswertem Umfang beiträgt.

Vgl. dazu etwa das Gutachten des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) Liberalisierung der Strommärkte und die Bedeutung der rheinischen Braunkohle für den Arbeitsmarkt.

Dass ein Verzicht auf den Braunkohlentagebau als Folge einer Aufhebung der Zulassung bei einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung per saldo zu mehr Arbeitsplätzen in Deutschland führte, ist demgegenüber schon in tatsächlicher Hinsicht - ungeachtet der Frage der Erheblichkeit dieses Einwands - vom Kläger nicht nachvollziehbar aufgezeigt worden.

4. Dem Vorhaben steht im Rahmen einer Abwägung im Hinblick auf die Allgemeinwohlkonkretisierung im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG im Einzelfall nicht als öffentlicher Belang entgegen, dass es für die Bewohner im Tagebaubereich infolge der Umsiedlungsmaßnahmen zu Beeinträchtigungen kommt. Auch insoweit ergibt sich schon aus der Feststellungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu Lasten des Klägers, dass öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Diese besteht nach wie vor. Die Sachlage hat sich auch insoweit nicht wesentlich geändert.

Die mit dem Braunkohleabbau verbundene großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken ist auch angesichts der dadurch bedingten Umsiedlung zahlreicher Menschen nach wie vor mit öffentlichen Interessen vereinbar. In diesem Zusammenhang wird durch Art. 11 GG das Gewicht der genannten Belange nicht verstärkt. Die behördliche Zulassung des Vorhabens ist nämlich nicht als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG zu werten.

Vgl. dazu ausführlich Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. 11 GG (Stand Juni 2007), Rn. 121 ff. m. w. N.; a. A. Baer, NVwZ 2003, 27 ff.

Freizügigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 GG erfasst als negative Freizügigkeit zwar auch das Verbleiben am gewählten Aufenthaltsort.

Vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 7. Juni 2005 im Verfahren 11 A 1194/02 (S. 23 des Abdrucks), und Gusy, in v. Mangoldt/Klein, GG, Kommentar, 4. Aufl. 1999, Bd. 1, Art. 11 Rn. 34.

Zudem können staatliche Maßnahmen grundsätzlich auch dann Grundrechte beeinträchtigen, wenn sie eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten. Wie ein Grundrechtseingriff sind solche Beeinträchtigungen allerdings nur dann zu behandeln, wenn sie einem direkten und normativen Eingriff in Zielsetzung und Wirkung gleichkommen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. März 2004

- 1 BvR 1266/00 -, BVerfGE 110, 177 (191).

Allgemeine Regelungen, welche sich nicht final oder unmittelbar auf die Freizügigkeit beziehen, wohl aber Rückwirkungen auf deren Ausübung erlangen können, betreffen nicht den Grundrechtsschutz selbst, sondern nur dessen Voraussetzungen.

Gusy, in: v. Mangoldt/Klein, GG, Kommentar, 4. Aufl. 1999, Bd. 1, Art. 11 Rn. 49.

Danach kann die Zulassung des Vorhabens hier nicht als (finaler) Grundrechtseingriff angesehen werden.

Vgl. auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - 44/00 -, ZfB 2002, 45 (50 f.), und Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. 11 GG (Stand Juni 2007) Rn. 121 ff. m. w. N.

Sie kommt in ihrer Zielsetzung (Finalität) einem direkten Eingriff in das Recht der Freizügigkeit nicht gleich, sondern betrifft lediglich die nicht durch Art. 11 GG geschützten rechtlichen Voraussetzungen für die künftige Nutzung des durch das Bergbauvorhaben betroffenen Bereichs.

Selbst wenn dies anders zu beurteilen und ein Eingriff anzunehmen wäre, wäre er jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eingriffe in die negative Freizügigkeit können auch mit Blick auf verfassungsimmanente Schranken des Grundrechts gerechtfertigt werden.

Vgl. etwa Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar Art. 11 GG (Stand Juni 2007),

Rn. 160, und Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2004, Art. 11 Rn. 13.

Eine solche Schranke ergäbe sich hier wegen der Bedeutung des zugelassenen Vorhabens für das überragend wichtige Gut einer gesicherten Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland. Zudem wäre als verfassungsimmanente Schranke eine durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aus den im Bereich des Vorhabens bestehenden bergrechtlichen Gewinnungsberechtigungen zu berücksichtigen.

Entgegen der unter Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren 11 A 1194/02 geäußerten Auffassung des Klägers kommt auch dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für die Beurteilung der Umsiedlung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen keine durchgreifende Bedeutung zu.

Die in diesem Zusammenhang geschilderten Auswirkungen betreffen teilweise lediglich das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein nicht geschützte soziale Wohlbefinden.

Vgl. dazu etwa di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. 2 Abs. 2 (Stand Juni 2004), Rn. 56.

Soweit darüber hinaus psychische bzw. psychosomatische Beeinträchtigungen, insbesondere Depressionen und Schlafstörungen für einzelne Personen behauptet werden, kommt es auf eine einzelfallbezogene Betrachtung hier nicht an. Eine detaillierte Würdigung von Einzelschicksalen ist im Rahmen der Zulassungsentscheidung nicht geboten, es ist lediglich eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006

- 7 C 6.06 -, BVerwGE 127, 272 (277, Rn. 25).

Zudem fehlt es ohnehin an einem konkreten und nachvollziehbaren Vortrag eines ursächlichen Zusammenhangs mit dem Vorhaben. Dieser Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich. Das vom Kläger in Bezug genommene Gutachten von Prof. A. zur Sozialverträglichkeit von Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlerevier aus dem Jahr 1990 enthält zwar die Schilderung von mit der Umsiedlung verbundenen Belastungen und dadurch ausgelösten psychischen und physischen Beschwerden. Dabei sind indes noch nicht die weitergehenden begleitenden Beratungs- und Betreuungsangebote für die Umsiedler sowie die erhöhten wirtschaftlichen Kompensationsleistungen der Beigeladenen berücksichtigt. Nach den die Umsiedlung betreffenden Festlegungen der Braunkohlenplanung (vgl. insb. S. 184 ff., 419 ff. des Braunkohlenplans Garzweiler II sowie S. 20 f. der Erläuterungen zur Genehmigung des Plans) wird die Umsiedlung durch umfangreiche Begleit- und Betreuungsmaßnahmen sozialverträglich gestaltet. Durch Maßnahmen begleitender Betreuung und Beratung - unter der Verantwortung der jeweiligen Kommunen (vgl. S. 191 des Braunkohlenplans Garzweiler II) - im Rahmen des Konzepts gemeinsamer Umsiedlung werden auch die „immateriellen" Auswirkungen der Umsiedlung berücksichtigt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den entsprechenden Ausführungen der Braunkohlenpläne Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath und Umsiedlung Borschemich. Danach ist davon auszugehen, dass solche Folgen der Umsiedlung, die im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Schutzbereichsbeeinträchtigung gewertet werden könnten, weitgehend vermieden werden können. Dieses Ergebnis wird durch das weitere Gutachten von Prof. A. zur Evaluierung von Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier im Hinblick auf ihre Sozialverträglichkeit aus dem Jahr 1999 bestätigt, nach dem es bei Verwirklichung des Vorhabens möglich ist, die Umsiedlung sozialverträglich zu gestalten.

Sollte es danach gleichwohl in nennenswertem Umfang zu durch das Vorhaben bedingten, mittelbaren Beeinträchtigungen des Schutzbereichs des in Rede stehenden Grundrechts kommen, die das Maß einer als sozialadäquat eingestuften Beeinträchtigung überstiegen und bei einer normativen Betrachtung unter Berücksichtigung des Schutzguts von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als adäquate Folge der staatlichen Tätigkeit dieser normativ zurechenbar wären - also weder aus einer selbständig zu verantwortenden Tätigkeit Dritter resultierten noch auf einer schicksalhaften Fügung beruhten - und deshalb als staatlicher Eingriff zu werten wären,

vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u. a. -, NJW 1999, 3399 (3401); ferner auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - 44/00 -, ZfB 2002, 45 (50),

wären diese Eingriffe in den Schutzbereich des Grundrechts durch die gesetzliche Eingriffsermächtigung in Gestalt der Regelungen über die Betriebsplanzulassung verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG).

Stehen die vom Kläger angeführten verfassungsrechtlichen Regelungen mithin dem Vorhaben nicht entgegen, kann die Unvereinbarkeit der Umsiedlung mit öffentlichen Interessen auch sonst nicht festgestellt werden. Sind die Feststellungen des Braunkohlenplans Garzweiler II zur Sozialverträglichkeit der Umsiedlung, wie sich aus dem vorgenannten Evaluierungsgutachten aus dem Jahr 1999 ergibt, nicht durchgreifend erschüttert, muss das rechtlich nicht umfassend geschützte Interesse am Erhalt der individuellen Heimat letztlich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland zurücktreten.

5. Das Vorhaben ist auch angesichts der Umgestaltung der Landschaft nicht zu beanstanden. Dass der Kläger die insoweit in den Blick zu nehmenden Belange dem Vorhaben nicht entgegenhalten kann, ergibt sich bereits aus der Bindungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung; diese wirkt auch bis zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fort, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse auch insoweit nicht wesentlich geändert haben.

a) Insbesondere ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens nicht im Hinblick auf die im Berufungsverfahren behaupteten Beeinträchtigungen der Gebiete „Naturpark Schwalm-Maas-Nette" sowie „Krickenbecker Seen" und „Meinweg" (Niederlande) mit Blick auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Habitatrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), oder die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/49/EWG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), bzw. die hierzu zu berücksichtigenden Umsetzungsbestimmungen der §§ 4, 19a ff. BNatSchG in der Neufassung vom 21. September 1998, BGBl. I S. 2994, bzw. §§ 33 ff. BNatSchG i. d. F vom 25. März 2002, BGBl. I S. 1193, §§ 48a ff. LG NRW in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV. NRW. S. 487 mit nachfolgenden Änderungen. Auch dies ergibt sich schon aus der auch insoweit fortdauernden Bindungswirkung der bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung. Ein Sachverhalt, der nach den genannten Regelungen zur Rechtswidrigkeit des Vorhabens führt, ist auch in Bezug auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Juni 2005), d. h. unter Berücksichtigung der in Art. 4 Abs. 5 der Habitatrichtlinie angesprochenen Aufnahme verschiedener Gebiete in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Dezember 2004 und Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in NRW im Januar 2005 nicht festzustellen. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:

aa) Das Gebiet „Krickenbecker Seen" ist durch die Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 (ABl. EG L 387 S. 1, 21) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bekanntgemacht worden. Als Europäisches Vogelschutzgebiet ist es im Zusammenhang mit dem Gebiet „Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg" Anfang 2005 förmlich bekannt gemacht worden (vgl. MBl. NRW S. 66 Nr. 17, S. 85). Zwar können gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Anwendung der genannten Richtlinien auch indirekte Einwirkungen, wie eine Beeinflussung des Grundwasserstands durch ein außerhalb des Schutzgebiets durchgeführtes Vorhaben, relevant sein.

Vgl. zu einer ähnlichen Problematik BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 (17).

Ein gemeinschaftsrechtliches Zulassungshindernis liegt indes nicht vor. Die Habitatrichtlinie findet auf das Vorhaben im Sinne des Rahmenbetriebsplans keine Anwendung. Maßgeblich sind allein Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie (Art. 4 Abs. 4), diese sind hier im Ergebnis eingehalten.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH,

vgl. Urteil vom 23. März 2006 - C-209/04 -, Slg. 2006 I-2781 (2799 f., Rn. 56 f.),

ist davon auszugehen, dass die Habitatrichtlinie vorliegend keine Schutzwirkung entfaltet, weil das Projekt, um das es im Rahmenbetriebsplan geht, vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie (Juni 1994) beantragt worden ist.

Vgl. zu diesem Aspekt bereits Apfelbacher/Iven, NuR 1999, S. 63 ff. (70), und Cosack, NuR 2000, 311 ff. (317).

Dass das Verfahren bereits mit dem Antrag aus dem Jahr 1987, mithin lange vor Juni 1994, eingeleitet worden ist, ergibt sich aus den ausführlichen Erwägungen des Senats in dem - dem Kläger bekannten - rechtskräftigen Urteil vom 7. Juni 2005 im Verfahren 11 A 1193/02 (S. 27-30 des Abdrucks).

Mangels Anwendbarkeit der Habitatrichtlinie ergäbe sich auch kein Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung, soweit das Gebiet bereits als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen war und deshalb mit Inkrafttreten der Habitatrichtlinie gemäß Art. 7 die Regelung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie grundsätzlich einschlägig war.

Weitergehende Maßstäbe ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den nationalen Regelungen in §§ 19a ff. BNatSchG 1998 bzw. §§ 33 ff. BNatSchG 2002 in Verbindung mit §§ 48a ff. LG NRW. Diese waren in erster Linie darauf gerichtet, die genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen umzusetzen. Sie sind deshalb im Sinne des vorstehend erläuterten Regelungsgehalts der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie nicht auf die Prüfung der Zulassung solcher Vorhaben anzuwenden sind, die - wie hier - vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist beantragt worden sind.

Vgl. Apfelbacher/Iven, NuR 1999, 63 ff. (70), und

Cosack, NuR 2000, 311 ff., (317); a. A. Louis, BNatSchG 2. Aufl., Rn. 2 zu § 19 c BNatSchG.

Sind mithin gemeinschaftsrechtlich allein die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie in Betracht zu ziehen, stehen diese Anforderungen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Regelung treffen die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen des Art. 4 erheblich auswirken, in den in Art. 4 Abs. 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedsstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Diese Anforderungen gelten der Sache nach auch für "faktische" Vogelschutzgebiete.

Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000

- C 374/98 - Slg. 2000, I - 10799 ff./10856 m. w. N. zu dem insoweit maßgeblichen Schutzniveau in unmittelbarer Anwendung des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie, sowie auch BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 (288 ff.).

Dem entsprechen für bekanntgemachte Vogelschutzgebiete die nationalen Umsetzungsregelungen in § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 bzw. § 48c LG NRW.

Wegen der großen Entfernung zum Abbaubereich sind, wie im Zulassungsbescheid - vom Kläger nicht substantiiert angegriffen - dargelegt, Beeinträchtigungen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie ausgeschlossen. Dies wird durch das Ergebnis der im wasserrechtlichen Verfahren durchgeführten Verträglichkeitsprüfung bestätigt (Bl. 148 ff. der BA 72).

bb) Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung des 2005 bekanntgemachten Vogelschutzgebiets „Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg" im Übrigen (vgl. MBl. NRW. S. 66, Nr. 17, S. 85), die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen könnte, ist nicht festzustellen.

Die hierzu behaupteten Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Wie bereits in dem Zulassungsbescheid des Bergamts Düren betreffend den Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II sowie im Erlaubnisbescheid des Landesoberbergamts vom 30. Oktober 1998 für die Sümpfungsmaßnahmen im näheren ausgeführt ist, und durch die detaillierte Verträglichkeitsprüfung im wasserrechtlichen Verfahren bestätigt wird (vgl. BA 73, Bl. 155 ff./244, 293 ff., 321 ff. 346 ff., 353 ff.), wird durch umfangreiche Beobachtungen des Grundwasserstands in den genannten Bereichen in Verbindung mit Versickerungsmaßnahmen insbesondere erheblichen Beeinträchtigungen des Grundwasserstands hinreichend entgegengewirkt. Dass dies zur Abwendung von erheblichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend ist, ist für den Senat nicht ersichtlich. Danach steht ein Beeinträchtigungsverbot aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie bzw. § 48c LG NRW dem Vorhaben nicht entgegen. Anforderungen aus der Habitatrichtlinie sind hier nicht zu berücksichtigen, weil die Zulassung des Vorhabens vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie beantragt worden ist. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Gebiet „Krickenbecker Seen" verwiesen werden.

cc) Für das Gebiet „Meinweg" in den Niederlanden gilt im Ergebnis nichts anderes. Dieses Gebiet ist seit Dezember 2004 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Habitatrichtlinie bekanntgemacht (vgl. ABl. EG L 387 S. 1, 65). Bereits 1994 wurde es als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen.

Anforderungen aus der Habitatrichtlinie sind hier nicht zu berücksichtigen, weil die Zulassung des Vorhabens - wie bereits oben ausgeführt - vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie beantragt worden ist.

Relevante Beeinträchtigungen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie können nicht festgestellt werden. Hierzu kann auf das Ergebnis der im wasserrechtlichen Verfahren durchgeführten Verträglichkeitsuntersuchung verwiesen werden, die mit einem positiven Ergebnis endete (vgl. BA 73, Bl. 177 ff., 234, 243). Den Feststellungen und Bewertungen dieser Untersuchung, zu deren Beanstandung der Senat keinen Anlass sieht, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

b) Es kann auch ein Verstoß gegen die allgemeine naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung der gegenüber dem Kläger bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung, die auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt fortdauert.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Beseitigung von Natur und Landschaft im Abbaugebiet. Nach § 4 Abs. 1 LG NRW i. d. F. vom 3. Mai 2005, GV. NRW. S. 522, sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Nach § 4a Abs. 2 LG NRW ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei lang andauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern. Nach § 4a Abs. 4 LG NRW darf der Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen und die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen oder zu kompensieren sind.

Ein Verstoß gegen diese Regelungen ist nicht ersichtlich. Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein im Sinn der maßgeblichen Grundsätze unvermeidbarer Eingriff vorliegt, der mit Blick auf die Neugestaltung der Landschaft, die der Rahmenbetriebsplan in Grundzügen vorsieht, hinreichend ausgeglichen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch bereits für die Zeit vor dem vollständigen Neugestalten des Abbaubereiches Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind. Selbst wenn nicht von einem vollständigen Ausgleich auszugehen wäre, wäre die Eingriffsregelung indes hinreichend beachtet. Dies gilt insbesondere für die Regelung des § 4a Abs. 4 LG NRW. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zur energiepolitischen Erforderlichkeit verwiesen. Die dort genannten Gründe stehen einer Sachverhaltswürdigung entgegen, die den Belangen von Natur und Landschaft im Tagebaubereich gegenüber dem Braunkohlenabbau einen Vorrang einräumt.

Ein unzulässiger landschaftsrechtlicher Eingriff kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass durch die Sümpfung für den Tagebau eine Beeinträchtigung von schutzwürdigen Gebieten außerhalb des Planbereichs hervorgerufen werden könnte. Dies ergibt sich unbeschadet der tatsächlichen Wirkungszusammenhänge und der Prüfung in wasserrechtlichen Verfahren schon daraus, dass in der Grundwasserabsenkung aus Rechtsgründen kein Eingriff gesehen werden kann, weil es sich nicht um die Veränderung der Gestalt oder Nutzung einer Grundfläche im Sinne des Gesetzes handelt.

Vgl. hierzu Niedersächsisches OVG Urteil vom 24. Juni 1996 - 3 L 4259/94 -, Juris, Rn. 36 ff. des Langtextes = NuR 1997, 253.

c) Aus dem Vorbringen des Klägers zu Bau- und Bodendenkmälern im Bereich des Vorhabens ergibt sich ebensowenig etwas für dessen Rechtswidrigkeit. Auch dies folgt schon aus der fortdauernden Bindungswirkung der gegenüber dem Kläger bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung.

Nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW vom 11. März 1980, GV. NRW. S. 226 bzw. 716, hier maßgeblich in der durch Gesetz vom 5. April 2005, GV. NRW. S. 274, geänderten Fassung, haben die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen, wenn eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung erfordert.

Vgl. hierzu etwa Memmesheimer/

Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1989, § 9 DSchG Rn. 33.

Soweit diese Belange hier danach als öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen sind,

vgl. dazu Attendorn, NuR 2006, 756 (757),

m. w. N.,

stehen sie dem Vorhaben nicht entgegen. Die auch hier weiterhin bindende Zulassung des Rahmenbetriebsplans enthält nähere Regelungen (Nebenbestimmung I 1.6), mit denen hinreichend Vorsorge dafür getroffen worden ist, dass schutzwürdige Denkmäler erfasst und im erforderlichen Umfang gesichert werden können.

d) Belange des Schutzes des Waldes stehen dem Vorhaben auch nicht entgegen. Auch insoweit ist bereits von einer fortdauernden Bindungswirkung der bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung auszugehen.

Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG i. V. m. § 43 des Landesforstgesetzes vom 24. April 1980, GV. NRW. S. 546, hier maßgeblich in der durch Gesetz vom 3. Mai 2005, GV. NRW. S. 522, geänderten Fassung, bedarf es keiner forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung, wenn für Waldflächen in einem Braunkohlenplangebiet eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist. Die mithin im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gebotene Prüfung führt nicht zu entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Die Waldflächen im Plangebiet (ca. 30 ha, vgl. Braunkohlenplan Garzweiler II, S. 142) werden zwar vernichtet. Stattdessen wird es aber nach den Rekultivierungsplanungen zu umfangreichen Ersatzanpflanzungen von Waldflächen kommen, so dass sich die forstlichen Flächen erheblich vergrößern werden, und zwar gemäß dem Rahmenbetriebsplan (S. 41) auf über 690 ha im Bereich von Garzweiler II. Wegen forstlicher Belange außerhalb des Plangebiets gilt nichts anderes. Insbesondere sind aus den vorstehenden Gründen keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Grundwasserabsenkungen zu befürchten.

e) Ferner stehen auch Belange des Bodenschutzes dem Vorhaben mit Blick auf die fortdauernde Bindungswirkung der bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung nicht entgegen.

Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehören auch die Anforderungen des Bodenschutzrechts. Sie dienen dem Ziel, im öffentlichen Interesse schädliche Einwirkungen auf die Umwelt abzuwehren, und bestimmen in Verbindung mit untergesetzlichen Vorschriften, welches Risiko dem Einzelnen durch den Umgang mit Abfällen zuzumuten ist und welche Risikoschwelle nicht überschritten werden darf. Sie fügen sich damit ein in den Gesetzeszweck, die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern (§ 1 Nr. 1 BBergG).

Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247.

Die im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 Bundes-Bodenschutzgesetz (BGBl. I S. 502) geregelten Anforderungen des Bodenschutzes sind allerdings gemäß § 3 Nr. 10 BBodSchG vorliegend nur vorbehaltlich besonderer Regelungen des Bergrechts berücksichtigungsfähig. In dem danach verbleibenden Anwendungsbereich ergibt sich ein Verstoß des Vorhabens gegen öffentliche Interessen unter dem Aspekt des Bodenschutzes weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst aus dem Inhalt der Akten. Insbesondere ist die Beeinträchtigung großflächiger Bereiche mit besonders fruchtbaren Lößböden durch umfangreiche Regelungen des zugelassenen Rahmenbetriebsplans zur gesonderten Erfassung und Lagerung der Lößschicht und dem späteren Einsatz dieser Lößmengen bei der Rekultivierung des Tagebaubereichs berücksichtigt.

f) Auch anderweitige Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

aa) Dies gilt zunächst für landesplanerische Anforderungen, die nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006

- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (210, Rn. 21),

und hier ebenfalls schon von der fortdauernden Bindungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erfasst sind.

Landesplanerische Anforderungen sind für den betroffenen Bereich in den Braunkohlenplänen konkretisiert. Dass das Vorhaben deren Vorgaben nicht einhielte (vgl. auch § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG NRW 1994 bzw. § 47 LPlG NRW 2005), ist nicht konkret dargelegt und auch sonst nicht zu erkennen. Die hierzu in anderweitigen Verfahren (21 A 1190/02) im Anschluss an Einwendungen im Rahmen der Behördenbeteiligung erhobenen Rügen greifen nicht durch. Hierzu wird exemplarisch auf die Ausführungen im an den Kreis Heinsberg gerichteten, erfolglos angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000 (BA 1 zu 21 A 1190/02) verwiesen.

Ebensowenig vermag der Senat sich der etwa im Widerspruch des Klägers des Verfahrens 11 A 1194/02 geäußerten Einschätzung anzuschließen, der Braunkohlenplan Garzweiler II sei rechtswidrig. Soweit hierzu ausweislich der beigezogenen Akten 21 A 1191/02 geltend gemacht worden ist, der Plan stehe mit den übergeordneten landesplanerischen Vorgaben des Landesplanungsgesetzes nicht in Einklang, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob ein solcher Verstoß ohne weiteres zur Folge hätte, dass von einem Fehlen eines Braunkohlenplanes und damit einem Verstoß gegen einen aus § 34 Abs. 5 Satz 1 LPlG NRW 1994 abgeleiteten landesrechtlichen Planungsvorbehalt

vgl. zu einem entsprechenden Planungsvorbehalt etwa Degenhart, Probleme der Braunkohlenplanung, in: Erbguth u. a. (Hrsg.), Planung, Festschrift für Hoppe, 2000, S. 695 ff. (707),

auszugehen wäre, da die Rügen jedenfalls in der Sache den Braunkohlenplan nicht zu erschüttern vermögen.

Der in den vorgenannten Verfahren u. a. erhobene Einwand, der Braunkohlenplan hätte aus einem zuvor aufzustellenden Landesentwicklungsplan mit Festlegungen von Standorten für den Abbau von Lagerstätten entwickelt werden müssen, verkennt, dass sich ein solches striktes Entwicklungsgebot dem Landesplanungsgesetz in der damals geltenden Fassung (§ 24 Abs. 1 LPlG NRW) angesichts der detaillierten Sonderregelungen für das durch Verordnung auf der Grundlage des § 25 LPlG NRW abgegrenzte Braunkohlenplangebiet nicht entnehmen lässt. Wenn § 24 Abs. 1 LPlG NRW regelt, dass die Braunkohlenpläne u. a. auf der Grundlage „von Landesentwicklungsplänen" Ziele der Raumordnung und Landesplanung festlegen, ist dies lediglich dahin zu verstehen, dass bestehende Landesentwicklungspläne der Festlegung im Braunkohlenplan zugrundezulegen sind. Fehlt ein Teilplan der Landesentwicklungsplanung, so folgt daraus keineswegs die Unzulässigkeit einer förmlichen Braunkohlenplanung. Dass ein solcher die Braunkohlenplanung beschränkender Landesentwicklungsplanvorbehalt nicht dem Willen des Gesetzes entspricht, zeigt bereits der systematische Vergleich mit der vorgenannten Regelung in § 34 Abs. 5 LPlG NRW 1994 bzw. § 47 LPlG NRW 2005, die das Verhältnis von bergrechtlichem Betriebsplan und Braunkohlenplan betrifft.

Der Einwand, der Braunkohlenplan sei fehlerhaft, weil die Landesregierung dem Braunkohlenausschuss durch ihre Leitentscheidungen zur Energiepolitik Vorgaben gemacht habe, geht fehl. Der Braunkohlenplan unterliegt nämlich nach § 34 LPlG NRW 1994 (bzw. § 47 LPlG NRW 2005) einer Fachaufsicht der Landesplanungsbehörde,

vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997

- VerfGH 20/95 u. a. - Juris, Rn. 74 des Langtextes (insoweit in OVGE 46, 295, 305 nicht abgedruckt),

die eine entsprechende Vorgabe für den Braunkohlenausschuss abdeckt.

Vgl. zu Weisungen an den Braunkohlenausschuss auch OVG NRW, Beschluss vom 11. März 1999 - 23 A 3052/98 -.

bb) Dass die Anforderungen des Immissionsschutzes eingehalten sind, ergibt sich ebenso schon aus der fortdauernden Bindungswirkung der bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung. Dies gilt insbesondere für den Schutz der Einwohner der benachbarten Ortschaften vor Lärmbeeinträchtigungen und für die gerügte Belastung durch Stäube. Hierzu enthält der Zulassungsbescheid detaillierte Nebenbestimmungen. Dass deren Regelungen zur Gewährleistung des gebotenen Schutzniveaus nicht genügten, ist weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Wegen etwaiger Feinstaubbelastungen sind zudem weitergehende Detailregelungen in nachfolgenden Betriebsplänen vorgesehen, wie die Beklagte im Verfahren 11 A 1194/02 näher ausgeführt hat.

6. Verstöße gegen Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 BBergG sind nicht konkret aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Zudem geht der Senat davon aus, dass der Kläger auch insoweit durch die ihm gegenüber bestandskräftige Rahmenbetriebsplanzulassung gebunden ist, deren Wirkung mangels wesentlicher Änderung der Sachlage fortdauert.

a) Soweit es im Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung möglicherweise an einer Gewinnungsberechtigung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG fehlte, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung. Durch den Änderungsbescheid vom 1. Juli 1999 ist die Zulassung dahin eingeschränkt worden, dass vor Zulassung eines Hauptbetriebsplans das vollständige Vorliegen der Gewinnungsberechtigung für den Teilbereich des jeweiligen Hauptbetriebsplans nachzuweisen ist. Damit war den einschlägigen Anforderungen für die Rahmenbetriebsplanzulassung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Genüge getan.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1

(13 f.).

Dass es im maßgeblichen Zeitpunkt für das von der Grundabtretung betroffene Grundstück an einem Gewinnungsrecht der Beigeladenen fehlt, vermag der Senat ebensowenig zu erkennen. Die hierzu im Grundabtretungsantrag angeführten Rechtspositionen (vertragliche Vereinbarung und Nießbrauchsrecht am Bergwerkseigentum) genügen den gesetzlichen Anforderungen.

b) Auch die Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG steht dem Vorhaben nicht entgegen.

Soweit mit Blick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG Sachschäden Dritter befürchtet werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung schon nach ihrem objektiven Regelungsgehalt Sachgüter Dritter außerhalb des Betriebs nicht schützt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005

- 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247 (253).

Soweit die Regelung den Schutz von Leben und Gesundheit betrifft,

vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 (248 f.),

ist den objektiven Anforderungen hier genügt. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Fehlen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 GG sowie zum Immissionsschutz verwiesen werden, ohne dass es einer abschließenden Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG bedürfte.

c) Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG, der verlangt, dass durch das Vorhaben gemeinschädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sind, kann nicht festgestellt werden. Dieser Begriff setzt voraus, dass der Betrieb eine ganz erhebliche Gefahrenschwelle überschreitet, es muss ein Schaden in solchem Umfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt.

Vgl. zum Begriff des Gemeinschadens BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247 (253).

Diese Regelung zielt allerdings nicht darauf, die Sachgüter zu schützen, die zwangsläufig beseitigt werden müssen, damit ein Bodenschatz - hier die Braunkohle im Tagebau - nach Maßgabe des BBergG gewonnen werden kann. Deren Beseitigung widerspricht, soweit - wie hier - die vorstehend abgehandelten Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erfüllt sind, von vornherein nicht dem Allgemeinwohl. Darauf hat die Beigeladene im Verfahren 11 A 1194/02 bereits erstinstanzlich zutreffend hingewiesen.

Soweit vom Kläger ferner gemeinschädliche Einwirkungen im Zusammenhang mit der Sümpfung im Hinblick auf außerhalb des Tagebaus liegende Bereiche befürchtet werden, liegt kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG vor. Wie im Zulassungsbescheid für den Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II ausgeführt, ist diese Problematik in erster Linie in den wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen. Mit Blick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG genügt die Feststellung, dass diese wasserrechtliche Problematik beherrschbar erscheint und deshalb mit dem Allgemeinwohl unvereinbare Folgen der Sümpfung nicht feststellbar sind. Dies ist hier zu bejahen. Hierzu wird auf die nachstehenden Ausführungen zu § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG verwiesen.

7. In Bezug auf die von § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG erfassten Belange, insbesondere zu wasserrechtlichen Bestimmungen, greift zwar die Bindungswirkung der bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanzulassung - anders als mit Blick auf die vorstehend im Zusammenhang mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erörterten Belange - nicht ein. Unbeschadet dessen ist es nicht ersichtlich, dass das Vorhaben im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG,

vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990

- 7 C 5.90 -, BVerwGE 81, 247 (257),

daran scheitern muss. Soweit das Vorhaben in den Blick zu nehmen ist, sind keine unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse aufgezeigt oder ersichtlich. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse liegen - wie aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten, insbesondere betreffend die Sümpfungserlaubnis und die Versickerungserlaubnisse ersichtlich - weitgehend vor. Gegenüber dem Kläger ist insbesondere die Sümpfungserlaubnis für den Tagebau bestandskräftig (vgl. Bescheid des Landesoberbergamtes vom 30. Oktober 1998, Bl. 3344 der BA 50, und Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2005, BA 76).

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang die direktive Funktion der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu berücksichtigen, nach der den Bergbauinteressen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwar kein absoluter Vorrang, aber erhebliches Gewicht zukommt.

Vgl. zur Rohstoffsicherungsklausel allg. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1998

- 4 VR 1.98 -, ZfB 1999, 134 (138); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 1988

- 6 S 2972/84 -, ESVGH 38, 256 (265); VG Cottbus, Urteil vom 5. Februar 2007

- 3 L 3/07 -, Juris, Rn. 29 des Langtextes; Fischer-Hüftle, NuR 1989, 106 ff. (111 f.).

8. Unbeschadet der Prüfung der dem Vorhaben nicht entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG, ist die, rechtlich ohnehin gebundene, d. h. auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 - nachvollziehende, nicht planerisch gestaltende Abwägung,

vgl. dazu OVG, Urteil vom 11. Juli 1997

- 21 A 651/93 -, ZfB 1998, 35 (37 ff.),

im vorliegenden Fall im Sinne der grundsätzlichen Zulassung der Grundabtretung präjudiziert. Die Berücksichtigung der Belange des Oberflächeneigentums ist, abgesehen von dem genauen Zeitpunkt und dem Umfang des Rechtsentzugs (§§ 79 Abs. 2, 81 Abs. 1 BBergG), im Rahmen des Verfahrens der Rahmenbetriebsplanzulassung in nachvollziehender Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG für den Kläger prozessual verbindlich erfolgt. Dass mit Blick auf das hier in Rede stehende - als Streuobstwiese genutzte - Grundstück eine Betroffenheit einer in besonderer Weise schutzwürdigen Eigentumsposition vorliegen könnte, für die eine weitergehende Berücksichtigung erforderlich wäre, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise aufgezeigt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

IV. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 BBergG vorliegend erfüllt sind. Die Grundabtretung kann auch nicht in Bezug auf Umfang und Zeitpunkt des Rechtsentzugs und die nach dem Gesetz gebotene Fristsetzung beanstandet werden. Schließlich unterliegt es auch keinem Zweifel, dass die Beigeladene, die Unternehmerin (im Sinne von § 4 Abs. 5 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) des Vorhabens ist, für das das Grundabtretungsverfahren durchgeführt werden soll, Grundabtretungsbegünstigte im Sinne des Gesetzes ist (§ 80 Abs. 1 BBergG). Ebensowenig ist es zweifelhaft, dass der Kläger als Grundstückseigentümer im Sinne des Gesetzes grundabtretungspflichtig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären und dem Kläger aufzuerlegen, weil dies im Hinblick auf die Antragstellung der Beigeladenen der Billigkeit entspricht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.