SG Düsseldorf, vom 13.02.2007 - S 35 SO 12/06
Fundstelle
openJur 2011, 51952
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 verurteilt, die Kosten der Bestattung der am 02.08.2005 verstorbenen Frau E in Höhe von 1.930,49 Euro zu übernehmen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Die Klägerin ist das einzige Kind der am 02.08.2005 verstorbenen E. Die Klägerin wurde als Bestattungspflichtige nach dem Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für die Beerdigung der Mutter in Anspruch genommen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nachgekommen. In diesem Rahmen sind Beerdigungskosten für eine Feuerbestattung in Höhe von 727,99 Euro und Friedhofsgebühren in Höhe von 940,50 Euro sowie Kosten für eine Einäscherung des Sarges in Höhe von 262,00 Euro entstanden.

Unter dem 18.08.2005 hat die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten beantragt. Das Erbe der Mutter hat die Klägerin für sich und ihre Kinder ausgeschlagen.

Mit Bescheid vom 13.10.2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, eine Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln komme nur dann in Betracht, wenn der letztendlich zur Kostentragung Verpflichtete bedürftig sei. Es gäbe aber vorrangig Verpflichtete wie z. B. die Tante C der Klägerin.

Hiergegen legte die Klägerin Widerpruch ein, mit dem sie erneut vortrug, sie und ihre Kinder hätten das Erbe ausgeschlagen. Weitere Erben seien nicht bekannt oder nicht greifbar.

Mit Bescheid vom 22.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 21.03.2006 bei Gericht eingegangene Klage mit der die Klägerin ausführt, ihr seien weitere Erben nicht bekannt oder sie habe keinen Zugriff auf diese Erben.

Die Beklagte hat sich im Gerichtsverfahren nicht bereit erklärt, der Klägerin Kosten für eine Prozessführung gegen mutmaßliche Erben zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 die Kosten der Bestattung der am 02.08.2005 verstorbenen Frau E in der angefallen Höhe von 1.930,49 Euro zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist aufgeklärt und die zu entscheidenden Rechtsfragen sind einfacher Natur.

Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - , denn die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig.

Nach § 74 des 12. Buches Sozialgesetzbuch, der inhaltsgleich die bisherige Vorschrift des § 15 des Bundessozialhilfegesetzes überträgt, sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Klägerin kann nicht zugemutet werden die Kosten zu tragen, denn sie ist bedürftig. Das ist - nach den in der Verwaltungsakte durchgeführten umfangreichen Ermittlungen der Beklagten zur Bedürftigkeit - zwischen den Beteiligten offensichtlich unstreitig.

Die Klägerin ist auch Verpflichtete im Sinne des § 74 SGB XII. Sie ist nämlich nach dem Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen worden. Die Klägerin ist auch nicht Erbin ihrer Mutter geworden, denn sie hat das Erbe ausgeschlagen.

Bereits dieser Sachverhalt reicht aus, um die Erstattungspflicht der Beklagten zu begründen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, kann der Vorschrift des § 74 SGB XII nicht entnommen werden, dass die Klägerin verpflichtet wäre, sich wegen der Kostenerstattung an weitere Personen zu wenden, die möglicherweise - nach Erbausschlagung der Klägerin und ihrer Kinder - Erbe geworden sind. Das ist nämlich nicht Aufgabe der Klägerin, sondern der Beklagten. Diese kann sich dazu die Ansprüche der Klägerin gegen etwaige Erben von der Klägerin abtreten lassen (vgl. zur Verfahrensweise Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 22.02.2001 Az. 5 C 8/00 - www.juris.de).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.