SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2007 - S 28 SO 57/06 ER
Fundstelle
openJur 2011, 51920
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes C aus X wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.

Der 1963 geborene Antragsteller bewohnt seit dem 1.11.2004 eine 47 qm Wohnung in X. Zum 1.1.2005 wurde die Gesamtmiete von der Vermieterin der M N GmbH E auf 385,45 Euro festgesetzt (225,47 Grundmiete zzgl. 125,13 Euro Betriebskostenvorauszahlung zzgl. 34,85 Euro Heizkostenvorauszahlung). Der Antragsteller stand zunächst im laufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Unter dem 9.8.2006 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII), u.a. auch die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung.

Mit Bescheid vom 22.8.2006 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung ab. Die Diät wegen Leberinsuffizienz erfordere nach den medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen keine Mehrkosten gegenüber einer Normalkost. Mit den Bescheiden vom 28.8.2006 und 26.9.2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Sozialhilfeleistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII für die Monate September 2006 und Oktober 2006, wobei jeweils Hilfe zum Lebensunterhalt/ Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 385,45 Euro (350,60 Euro Miete und 34,85 Euro Heizpauschale) anerkannt wurden, im Oktober zusätzlich ein Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 128,62 Euro.

Gegen den Bescheid vom 28.8.2006 erhob der Antragsteller am 29.9.2006 Widerspruch. Er legte des weiteren ein Schreiben der M GmbH vom 31.8.2006 vor, in dem eine Nachforderung für das Jahr 2005 in Höhe von 1164,40 Euro für Heizkosten geltend gemacht und eine Mietänderungserklärung abgegeben wurde, wonach sich ab dem 1.10.2006 der im voraus zu zahlende Heizkostenabschlag auf 155,00 Euro monatlich und damit die Gesamtmiete auf 505,60 Euro erhöhten.

Mit Bescheid vom 12.10.2006 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Beihilfe zur Heizkostenabrechnung 2005 in Höhe von 23,38 Euro.

Der Antragsteller hat am 12.10.2006 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben. Er macht im wesentlichen geltend, aufgrund seiner Erkrankungen sei er darauf angewiesen, eine so genannte Leberdiät durchzuführen, die mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbunden sei. Im Rahmen des Leistungsbezuges nach dem SGB II habe er hierfür einen Zuschlag von 35,00 bis 40,00 Euro monatlich erhalten. Des weiteren habe er aufgrund der Erkrankungen einen erhöhten Wärmebedarf. Gleiches ergebe sich aus der exponierten Lage seiner Wohnung im Dachgeschoss. Insoweit sei ihm ein Mehrkostenbedarf von insgesamt 15% zugestanden worden. Die Antragsgegnerin habe diese Leistungen nicht bewilligt. Er habe daher gegen die Bescheide vom 28.8.2006 und 26.9.2006 jeweils Widerspruch erhoben.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII rückwirkend für den Kalendermonat September 2006 und bis auf weiteres vorläufig einen Mehrbedarf aufgrund einer krankheitsbedingt einzuhaltenden diätischen Ernährung sowie einen subjektiv krankheitsbedingten Mehrbedarf an Heizkosten und einen objektiven Mehrbedarf aufgrund der exponierten Lage der Wohnung zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unzulässig, soweit mit ihm Sozialhilfeleistungen für die Zeit vor Eingang des Antrages bei Gericht am 12.10.2006 begehrt würden. Gegen den die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung ablehnenden Bescheides vom 22.8.2006 sei kein Widerspruch erhoben worden. Dem Antrag fehle es zudem am Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Lebererkrankungen verursachten ausweislich des Begutachtungsleitfadens für einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII, der vom Landschaftsverband Westfalen veröffentlicht worden sei, keine ernährungsbedingten Mehrkosten. Ausgehend von einem Anspruch in Höhe des nach dem SGB II gezahlten Betrages in Höhe von 30,68 Euro monatlich fehle es wegen der Geringfügigkeit des erstrebten Geldbetrages am Anordnungsgrund. Für den Antrag auf Erhöhung der anerkannten Heizkosten habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dies u.a. weil es nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Sozialhilfe nicht zu beanstanden sei, wenn der Sozialhilfeträger bei in Mehrfamilienhäuser lebenden Sozialhilfeempfängern im Grundsatz die Heizkosten für angemessen erachte, die dem wohnflächenbezogenen durchschnittlichen Brennstoffverbrauch der an die jeweilige zentrale Heizungsanlage angeschlossenen Abnehmern entspräche. Auch erfordere eine Dachgeschosswohnung nicht automatisch höhere Heizkosten, wenn eine entsprechende Isolierung vorhanden sei.

Der Antragsteller hat erwidernd vorgetragen, bei der Leberdiät handele es sich nicht um zusätzlich benötigte Lebensmittel, sondern um diverse auf Anraten des Arztes in Apotheken frei zu erwerbende zusätzliche Wirkstoffe. Hierfür seien auf den Monat umgerechnet ca 6,50 Euro Mehrkosten aufzuwenden.

Die Antragsgegnerin hat erwidert, bei den zusätzlichen Wirkstoffen handele es sich um nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Diese seien vom Regelsatz umfasst. Es fehle daher am Anordnungsanspruch, zudem mit Blick auf den geltend gemachten Bedarf in Höhe von 6,50 Euro monatlich auch am Anordnungsgrund.

Die Antragsgegnerin hat den Leistungsbescheid für den Monat November 2006 vom 26.10.2006 zu den Gerichtsakten gereicht. Mit diesem Bescheid sind dem Antragsteller wie in den Monaten September und Oktober 2006 zuvor, Kosten für die Heizung in Höhe von 34,85 Euro gewährt worden.

Der Antragsteller hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Mietzahlungen inkl. der bewilligten Heizpauschale direkt an die M GmbH (Vermieterin) überwiesen werden. Er selbst habe keine weiteren Zahlungen an die M GmbH geleistet. Ein Mahnbescheid der M GmbH läge noch nicht vor.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 f Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfes wegen einer geltend gemachten "Leberdiät" ist unzulässig und unbegründet. Für den Antrag besteht zunächst kein Rechtsschutzinteresse. Einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz fehlt es grundsätzlich am Rechtsschutzinteresse, wenn das im Eilverfahren durchzusetzende Interesse im Hauptsacheverfahren nicht mehr verfolgt werden kann, weil der streitbefangene Verwaltungsakt in Bestandskraft erwachsen ist (vgl. LSG NRW Beschluss vom 24.6.2005 -L 19 B 3/05 AY ER-). Hat ein Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt, ist er in der Sache bindend zwischen den Beteiligten (§ 77 SGG). Formelle Bestandskraft, d.h. Unanfechtbarkeit tritt (u.a.) ein, wenn gegen den Verwaltungsakt der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht worden ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Im vorliegenden kann ein fristgerechter Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.8.2006, mit dem die Antragsgegnerin die Gewährung von Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung dem Grunde nach abgelehnt hat (Grundbescheid), nicht festgestellt werden (Die folgenden Bewilligungsbescheide, die die Sozialhilfeleistungen jeweils für einen Kalendermonat feststellten bzw. feststellen, enthalten insoweit, als das im Rahmen der Leistungsbewilligung ein entsprechender Mehrbedarf nicht berücksichtigt wurde/wird, eine nur wiederholende und damit keine eigenständige Regelung in Bezug auf die Gewährung des streitbefangenen Mehrbedarfs. Insoweit setzt allein der Grundbescheid vom 22.8.2006 verbindlich die Rechtsfolge gegenüber dem Antragsteller zur Frage der Gewährung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung. Das bedeutet, dass es nicht ausreichend sein kann, nur gegen die einzelnen Bewilligungsbescheide Widerspruch zu erheben.) Ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.8.2006 liegt in den Verwaltungsakten nicht vor. Auch hat der Antragsteller auf den Vortrag der Antragsgegnerin vom 18.10.2006, gegen den Bescheid vom 22.8.2006 sei kein Widerspruch erhoben worden, keinen Einwand erhoben, so dass von der Richtigkeit der Mitteilung der Antragsgegnerin ausgegangen werden kann. Es dürfte daher mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen sein, dass der Bescheid vom 22.8.2005 zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen ist. Diese steht einer gerichtlichen Überprüfung und Abänderung des Bescheides in einem Hauptsacheverfahren entgegen. Es kann infolgedessen kein Interesse mehr für eine vorgezogene Entscheidung im Eilverfahren bestehen, denn im Eilverfahren kann grundsätzlich nicht mehr erreicht werden als im Hauptsacheverfahren.

Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Es fehlt ihm bereits am Anordnungsgrund. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die einschränkte gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Verfahren (LSG NRW Beschluss vom 14.6.2005 -L 1 B 2/05 AS ER-).

Soweit der Antragsteller einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung ab September 2006 und fortlaufend geltend macht, ist für den Monat September 2006 festzustellen, dass die Gewährung von laufenden Leistungen für Zeiten vor Antragstellung bei Gericht - hier am 12.10.2006 - im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ausscheidet. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt eine gegenwärtig bestehende oder drohende Notlage voraus. Für die Zeit ab Oktober 2006 und damit ab Antragstellung besteht ebenfalls kein Anordnungsgrund. Es geht insoweit nach Angaben des Antragstellers um einen streitbefangenen Betrag von 6,50 Euro monatlich. Dieser geringe Betrag ist nicht geeignet, bei dem Antragsteller eine existenzielle Notlage, die eine sofortige Entscheidung des Gerichtes rechtfertigen könnte, auszulösen.

Auch dem weitergehenden Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines "Mehrbedarfes an Heizkosten" ab September 2006 und fortlaufend konnte nicht entsprochen werden.

Das Begehren des Antragstellers legt das Gericht dahingehend aus, dass er die Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Heizung erstrebt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vermieterin die im Rahmen der Miete zu zahlenden Heizkostenvorauszahlung ab dem 1.10.2006 von vormals 34,85 Euro auf 155,00 Euro erhöht hat.

Soweit höhere Heizkosten für den September 2006 begehrt werden, fehlt es dem Antrag am Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch. Wie dargelegt, können Leistungen für Zeiträume vor der Antragstellung bei Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zugesprochen werden. Auch ist ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme höherer Heizkosten für den Monat September 2006 nicht ersichtlich. Im September 2006 schuldete der Antragsteller der M GmbH im Rahmen der Mietzahlung einen Heizkostenvorschuss in Höhe von 34,85 Euro. Ausweislich des Bescheides vom 28.8.2006 ist dem Antragsteller für den Monat September 2006 eine Heizpauschale in Höhe von 34,85 Euro bewilligt und damit seine tatsächlichen Heizkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vollumfänglich übernommen worden. Ein weitergehender Anspruch auf Heizkosten für den Monat September 2006 kann daher nicht gesehen werden.

Im Hinblick auf die erstrebte Übernahme höherer Heizkosten ab Oktober 2006 und fortlaufend bleibt der Antrag gleichsam ohne Erfolg.

Hierbei lässt das Gericht zunächst offen, ob das durchzusetzende Interesse noch vollumfänglich in einem Hauptsacheverfahren verfolgt werden kann und daher ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutz auf vorläufige Zahlung höherer Heizkosten ab Oktober und fortlaufend bestehen kann. Dies hängt davon ab, ob die streitbefangenen Bewilligungsbescheide für die Kalendermonate Oktober 2006 (Bescheid vom 29.9.2006), November 2006 (Bescheid vom 26.10.2006), Dezember 2006 und Januar 2007 (Bescheide nicht aktenkundig), mit denen der Antragsgegnerin die zu übernehmenden Heizkosten in Höhe von 34,85 Euro kalendermonatlich festgesetzt hat, noch nicht in Bestandskraft erwachsen und damit einer gerichtlichen Überprüfung und Abänderung im Hauptsacheverfahren noch zugänglich sind. Der Antragsteller hat insoweit in seiner Antragsschrift vom 12.10.2006 vorgetragen, gegen den Bescheid vom 29.9.2006 Widerspruch erhoben zu haben. Ein solcher findet sich in den dem Gericht vorliegenden und mit Datum vom 12.10.2006 endenden Verwaltungsakten nicht. Auch ist dem Gericht nicht bekannt, ob gegen die Bewilligungsbescheide für die Monate November 2006 bis Januar 2007, mit denen die Heizkosten für die entsprechenden Kalendermonate ebenfalls auf den Betrag in Höhe von 34,85 Euro festgesetzt worden sein dürften (die Antragsgegnerin hat insoweit mit Schreiben vom 16.11.2006 mitgeteilt, dass eine monatliche Heizpauschale in Höhe von 34,85 Euro dem errechneten Jahresbedarf von 441,58 Euro gerecht werde), Widerspruch von Seiten des Antragstellers erhoben worden ist oder ob diese Bescheide ggf. zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen sind.

Diese Erwägungen können allerdings dahin stehen, denn für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Übernahme höherer Heizkosten im Wege der einstweiligen Anordnung fehlt es bereits an einem hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsgrund.

Das Gericht kann nicht erkennen, dass dem Antragsteller derzeit wesentliche Nachteile drohen würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht. Die Gefahr, dass das beanspruchte Recht - höhere Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII - rechtlich oder tatsächlich vereitelt würde, ist nicht ersichtlich, da der Anspruch im Rahmen des gültigen Rechts geltend gemacht und die leistungsverpflichtete öffentliche Hand nicht konkursfähig ist. Es verbleibt für die Annahme der Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile nur das Auftreten einer akuten, existenziellen Not des Antragstellers, die es rechtfertigen könnte, ausnahmsweise die Hauptsache vorweg zu nehmen und die Antragsgegnerin vorläufig zur Zahlung der begehrten Leistungen zu verpflichten (LSG NRW Beschluss vom 9.6.2005 -L 9 B 25/05 AS ER-). Eine akute, existenzielle Notlage, die eine sofortige Entscheidung des Gerichtes in der Sache erforderlich macht, ist nach den jetzigen Erkenntnissen im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Er verfügt zum einen weiterhin über eine Versorgung seiner Wohnung mit Heizwärme. Dass die Wärmelieferung aufgrund bestehender Zahlungsrückstände eingestellt worden ist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Des weiteren verfügt er über eine ungekündigte Unterkunft und ist derzeit nicht von Obdachlosigkeit bedroht. Auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller seit Oktober 2006 den monatlich geschuldeten Mietzins in Höhe von 505,60 Euro nur noch teilweise erfüllt (hat), ergibt sich keine andere Beurteilung. Ausweislich des Schreibens der M GmbH vom 31.10.2006 setzt sich die vom Antragsteller ab dem 1.10.2006 zu zahlende Gesamtmiete in Höhe von 505,60 Euro zusammen aus der Grundmiete in Höhe von 225,47 Euro, der Vorauszahlung für Betriebskosten in Höhe von 125,13 Euro und der Vorauszahlung von Heizkosten in Höhe von 155,00 Euro. Der Antragsteller hat ab Oktober 2006 und in der Folgezeit von Seiten der Antragsgegnerin Heizkosten in Höhe von 34,85 Euro und damit Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 385,45 Euro erhalten. Die Unterkunftskosten werden von der Antragsgegnerin direkt an die M GmbH überwiesen (im November 2006 ist ausweislich der Bescheide vom 12.10.2006 und 26.10.2006 an die M GmbH eine zusätzliche, einmalige Leistung in Höhe von 13,52 Euro (Heizkostennachzahlung für 2005) geleistet worden, damit insgesamt ein Betrag von 398,97 Euro). Der Antragsteller hat mitgeteilt, keine weiteren Zahlungen an die M GmbH zu leisten. Damit dürfte seit Oktober 2006 ein Mietanteil in Höhe von 120,15 Euro monatlich (im November 2006 in der Höhe von 106,63 Euro) ungedeckt bleiben. Allein das Vorliegen von Mietrückständen (Mietschulden) rechtfertigen aber keinen Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin (SG Düsseldorf Beschluss vom 23.8.2006 - S 00 AS 000/00 ER -). Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in sozialhilferechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen es um die vorläufige Gewährung der laufenden Unterkunftskosten geht, drohen dem betreffenden Antragsteller wesentliche Nachteile, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes ernsthaft mit der fristlose Kündigung seines Mietverhältnisses und einer anschließenden Räumungsklage zu rechnen hat (LSG NRW Beschluss vom 2.11.2006 -L 20 B 209/06 AS ER- mit Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 12.12.1994 -8 B 2650/1994- und vom 21.3.1995 -24 B 679/95-; ähnlich SG Düsseldorf Beschluss vom 23.8.2006, aaO; bestätigt durch das LSG NRW Beschluss vom 15.11.2006 -L 12 B 144/06 AS ER-). Das setzt voraus, dass einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m § 569 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits auch ernsthaft erwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. Da sich der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Kündigung ausspricht und Räumungsklage erhebt, wie auch die Durchführung des Räumungsprozesses der sozialgerichtlichen Einflussmöglichkeit entziehen, kann wirksamer vorläufiger Rechtsschutz im allgemeinen nur dadurch gewährleistet werden, dass der Hilfebedürftige in den Stand gesetzt wird, durch rechtzeitige Zahlung der nächst fälligen Miete überhaupt den Eintritt der Kündigungsvoraussetzungen zu vermeiden (SG Düsseldorf Beschluss vom 20.11.2006 -S 43 AS 129/06 ER- mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 12.12.1994, aaO und Beschluss vom 16.3.2000 -16 B 308/00-). Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden maßgebend, denn die streitbefangenen Heizkosten sind ausweislich der Mietbescheinigung der M GmbH vom 11.10.2004 bzw. des Schreibens vom 31.8.2006 Bestandteil der monatlich zu entrichtenden Miete. Eine Androhung der fristlosen Kündigung ist von Seiten der M GmbH noch nicht erfolgt. Auch besteht für sie aktuell, d.h. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung trotz bestehender Mietrückstände in Höhe von ca. 467,08 Euro das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses noch nicht. Wann der Vermieter zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt zu einer fristlosen Kündigung berechtigt ist, hängt von der Höhe der Mietrückstände ab. Nach § 543 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wobei ein solcher (u.a.) vorliegt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist (a) oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe des Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (b). Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt ... (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Der Fall rückständiger Heizkosten (Nebenkosten) unterfällt dem Anwendungsbereich des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, wenn diese Bestandteil der monatlich geschuldeten Miete sind, denn unter den Zahlungsverzug im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB fällt der Rückstand von Mietzahlung(en) mit Einschluss der laufenden Nebenkosten (Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 543 Rdn. 23 i.V.m § 535 Rdn. 72, 87). Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a BGB sind nicht erfüllt, da im Fall des Antragstellers für zwei aufeinanderfolgende Termine kein Zahlungsrückstand von mehr als 505,60 Euro festzustellen ist. Ausgehend von einem fortlaufenden Zahlungsrückstand in Höhe von 120,15 Euro monatlich ab Oktober 2006 stünde der M GmbH das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3b BGB nach ca. 8 ½ Monaten, d.h. ungefähr ab Juni 2007 zu. Erst zu diesem Zeitpunkt wären Zahlungsrückstände in Höhe von zwei vollen Monatsmieten erreicht (505,60 Euro x 2 Monate =1011,20 Euro: 120,15 Euro (üblicher Zahlungsrückstand, der etwas niedrigere Betrag des Zahlungsrückstandes für November 2006 wird an dieser Stelle vernachlässigt) = 8,4 Monate) und es müsste infolgedessen mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses und ggf. einer Räumungsklage ernsthaft gerechnet werden. Nach Würdigung dieser Gesichtspunkte sieht das Gericht -jedenfalls derzeit- keine besondere Dringlichkeit für eine sofortige Entscheidung in der Sache.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG analog.