SG Düsseldorf, vom 07.12.2006 - S 16 U 210/03
Fundstelle
openJur 2011, 51800
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. L 15 U 9/07
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin, die ein Theater betreibt, ist mit bindend gewordenem Bescheid vom 27.06.2001 für das Jahr 2001 zur Gefahrklasse 1,62, für das Jahr 2002 zur Gefahrklasse 1,82 und für die Jahre ab 2003 zur Gefahrklasse 2,03 veranlagt worden. Mit Bescheid vom 23.04.2003 setzte die Beklagte für das Jahr 2002 einen Gesamtbeitrag in Höhe von 4.382,21 Euro fest, worin ein Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage in Höhe von 1.623,66 Euro enthalten war. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Beklagte den Anforderungen von Artikel 81 ff. des EG-Vertrages gerecht werde. Die Erhöhung der Gefahrklasse führe darüber hinaus zu einer erheblichen Steigerung der Beiträge, auch hätte sich die Insolvenzgeld-Umlage mehr als verdoppelt. Dies sei mit dem Eigentumsrecht nach Artikel 14 Grundgesetz nicht vereinbar, da nach zahlreichen Insolvenzen die Risiken den Unternehmen auferlegt würden, die nicht in Insolvenz gegangen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit ihrer am 23.09.2003 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die "Monopolstellung" der Beklagten und macht geltend, bei der Insolvenzabgabe bestehe eine erhebliche Inkongruenz zwischen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 23.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2003.

Die Beklagte begehrt die Klageabweisung. Sie verweist auf das Urteil des BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R - dem zu entnehmen ist, dass das Monopol der Berufsgenossenschaften weder gegen höherrangiges Europarecht noch gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt. Darüber hinaus hat die Beklagte die Abrechnung der Insolvenzgeldumlage im Einzelnen dargelegt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2003 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Unfallversicherung und ihre Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten verstößt nicht gegen Europarecht, auch gegen die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist mit dem EG-Vertrag vereinbar; sie verstößt insbesondere nicht gegen das Monopolverbot der Artikel 81, 82 EG-Vertrag und die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49 EG-Vertrag. Mit dieser Auffassung hat das BSG in seinem Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R - die von der Beklagten zitierte Entscheidung bestätigt und eine Klärung durch Vorabentscheidung des EuGH nach Artikel 234 EG-Vertrag nicht für erforderlich gehalten. Die Kammer teilt diese Auffassung. Darüber hinaus ist auch die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die der Klägerin bekannten Urteile des Landessozialgerichts NRW vom 14.09.2005 - L 17 U 138/05 - , 19.10.2005 - L 17 U 70/05 - und vom 24.01.2006 - L 15 U 105/05 - Bezug genommen.

Die Klägerin hat gemäß § 197 a SGG die Kosten des Verfahrens zu tragen.