LG Bochum, Urteil vom 21.11.2006 - 9 S 108/06
Fundstelle
openJur 2011, 50958
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 70 C 308/05
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2006 verkündete Urteil des Amtsge-richts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abzu-wenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.03.2005 auf der BAB A 40 ereignet hat, als der Beklagte zu 1) auf das bereits verkehrsbedingt zum Stillstand gekommene Fahrzeug des Klägers auffuhr. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, die Parteien streiten allein über die Höhe des Fahrzeugschadens und die pauschalen Nebenkosten.

Nach dem Unfall holte der Kläger ein Schadensgutachten des Sachverständigenbüros I ein. Der Schadensgutachter ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 11.488,93 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700,00 € brutto sowie einen Restwert von 500,00 €.

Der Kläger ließ das Fahrzeug nach dem Unfall bei der Fa. X reparieren, die dafür Reparaturkosten in Höhe von 6.109,80 € berechnete.

Nebst unstreitiger Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und pauschalen Nebenkosten von 25,00 € macht der Kläger diese tatsächlichen Reparaturkosten geltend, insgesamt 6.933,69 €. Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual darauf insgesamt 5.519,34 € erstattet, wobei Abzüge beim geltend gemachten Fahrzeugschaden und den pauschalen Nebenkosten erfolgten. Auf den Fahrzeugschaden hat die Beklagte zu 2) 4.700,- € - also den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes - erstattet, bei den pauschalen Nebenkosten nur 20,45 €.

Dies ergibt eine Differenz von 1.414,35 €, die Gegenstand der Klage ist.

Der Kläger hat dazu erstinstanzlich vorgetragen, dass er das Fahrzeug in Abweichung vom Schadensgutachten günstiger habe reparieren lassen können, wobei ein alternativer Reparaturweg gewählt worden sei. So habe die Fa. X günstigere Stundenverrechnungssätze , diverse beschädigte Teile hätten nicht ersetzt werden müssen und zudem sei nur eine Teillackierung notwendig geworden. Gleichwohl sei das Fahrzeug ordnungsgemäß, fachgerecht und vollständig repariert worden, so dass er ein Integritätsinteresse an der Weiternutzung gerade dieses ihm bekannten Fahrzeuges nachgewiesen habe. Demnach könne er auf der Grundlage der Rechtsprechung die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ersetzt verlangen, da diese sich noch im Rahmen des Integritätszuschlages von 130 % des Wiederbeschaffungswertes ( = Grenze sei hier 6.110,00 € ) halten würden. Solche tatsächlichen Reparaturkosten seien in diesem Rahmen bei einem tatsächlichen Integritätsinteresse zu erstatten, da er nicht auf den Reparaturweg des Schadensgutachters festgelegt gewesen sei, sondern es allein darauf ankomme, ob eine ordnungsgemäße und fachgerechte Reparatur auch auf einem alternativen Reparaturweg vorliege und diese sich im 130 %-Rahmen halte. Dies sei hier der Fall.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.414,35 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem derzeitigen Basiszinssatz gerechnet ab 24.05.2005 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, dass der Kläger schon aus Rechtsgründen auf eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt sei, da nach dem eingeholten Schadensgutachten die Reparaturkosten ersichtlich den Wiederbeschaffungswert um ca. 245 % überschreiten würden. Demnach habe der Kläger hier eine von Anfang an ersichtlich unwirtschaftliche Reparatur durchgeführt. Insoweit könne auch keine Aufspaltung in einen noch wirtschaftlichen Teil und einen unwirtschaftlichen Teil vorgenommen werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Reparaturkosten, die ersichtlich nach dem Schadengutachten auf der Grundlage einer erkennbar unwirtschaftlichen und von Anfang an nicht sinnvollen Reparatur entstanden seien, vielmehr sei er von Anfang an auf eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt gewesen. Diese Abrechnung habe die Beklagte zu 2) vorgenommen, wobei sogar zu Gunsten des Klägers übersehen worden sei, dass vom Wiederbeschaffungswert noch der Restwert habe abgezogen werden müssen; der Kläger habe also bereits 500,00 € zuviel erhalten.

Letztlich haben die Beklagten bestritten, dass hier eine fachgerechte, vollständige und ordnungsgemäße Reparatur erfolgt sei, die bei über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Reparaturkosten bis zur Grenze von 130 % in jedem Fall notwendig sei. Hier reiche nicht eine Teil- oder Billigreparatur bzw. eine bloße Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit, sondern die Reparatur müsse eine weitergehende Qualität erfüllen, die hier nicht vorliege.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens abgewiesen. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger hier eine Abrechnung des Fahrzeugschadens nach dem Wiederbeschaffungsaufwand vorzunehmen habe; insoweit könne der Kläger nicht mehr als 4.700,00 € verlangen. Weitergehende Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes hätte der Kläger nur dann ersetzt verlangen können, wenn eine fachgerechte und vollständige Reparatur erfolgt sei. Daran würde es hier jedoch nach dem Gutachten des Sachverständigen L fehlen. An pauschalen Nebenkosten seien nur 20,00 € bzw. die gezahlten 20,45 € erstattungsfähig.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch unter Wiederholung seiner Meinung zur Rechtslage weiter. Dabei rügt er, dass hier zwar ein vom Schadensgutachten abweichender Reparaturweg gewählt worden sei, dieser habe jedoch zu einer fachgerechten und vollständigen Reparatur des Fahrzeuges geführt. Insoweit würden keine gravierenden Reparaturdefizite vorliegen, die einer Abrechnung der Reparaturkosten entgegenstehen könnten. So seien die bemängelten Dellen oder Aufwerfungen bei einem Fahrzeug der Marke Lancia herstellerbedingt, was bereits erstinstanzlich gerügt worden sei, ohne das eine weitere Aufklärung erfolgt sei. Auch die übrigen vom Sachverständigen festgestellten Abweichungen seien allenfalls geringfügig, da sie bei einer Reparatur immer wieder vorkommen könnten, jedoch keine Zweifel an einer vollständigen und fachgerechten Reparatur begründen könnten. Gerade Restverformungen seien bei einer Instandsetzung ohne Neuteile z. Bsp. immer möglich. Auch die geringfügigen Veränderungen und Stauchungen am Rahmenlängsträger würden nicht für eine unvollständige Reparatur sprechen.

Der Kläger beantragt,

das am 24.05.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum - Aktenzeichen 70 C 308/05 - aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.414,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2005 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 823 BGB i. V. m. § 249 Abs. 2 S 1 BGB in Höhe von 1.414,35 € als Folge des Unfalls vom 15.03.2005 zu. Zwar ist die volle und alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Bezüglich der in der Höhe allein noch streitigen Positionen Fahrzeugschaden und pauschale Nebenkosten kann der Kläger jedoch über die vorprozessual von der Beklagten zu 2) insoweit bereits geleisteten Zahlungen hinaus keine weitergehenden Beträge mehr ersetzt verlangen.

I.

Bezüglich des Fahrzeugschadens steht dem Kläger der insoweit geltend gemachte weitere Betrag in Höhe von 1.409,80 € auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 823 BGB i. V. m. § 249 Abs. 2 S 1 BGB nicht zu, vielmehr ist unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der erstattungsfähige Schaden im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB durch die diesbezüglich geleistete Zahlung von 4.700, 00 € auf diese Position bereits voll ausgeglichen.

Aus dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten ergeben sich fiktive Reparaturkosten in Höhe von 11.488,92 €, ein Wiederbeschaffungswert brutto von 4.700,00 € sowie ein Restwert von 500,00 €. Bei einer Abrechnung nach dem Ersatzbeschaffungsaufwand ergibt sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 4.200,00 €. Darauf hat die Beklagte zu 2) vorprozessual sogar 4.700,00 € - also ohne Abzug des Restwertes - gezahlt.

Unstreitig hat der Kläger sein Fahrzeug jedoch reparieren lassen und nutzt dies, wie er im Verhandlungstermin nochmals bestätigt hat, auch weiter. Insoweit hat die Fa. X für die ausgeführte Reparatur insgesamt 6.109,80 € berechnet, die der Kläger gezahlt hat. Diese Kosten und damit den Mehrbetrag von 1.409,80 € kann der Kläger jedoch von den Beklagten nicht ersetzt verlangen kann, denn eine Erstattung von Reparaturkosten bis zur Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes ( = 6.110,00 € ) kommt hier nicht in Betracht.

1.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.

Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlusts in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution grundsätzlich Vorrang vor der reinen Kompensation des Schadens ( BGHZ 115,364(367) = NJW 1992,302; BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172 ).

2.

Dem Geschädigten, der nach einem Unfall die Behebung des Schadens an seinem Fahrzeug in eigene Regie nimmt, stehen dafür regelmäßig 2 Wege zur Verfügung, er kann sein Fahrzeug reparieren lassen oder er kann sich ein - gleichwertiges - Ersatzfahrzeug anschaffen.

Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung bei Beschädigung eines Fahrzeuges sowohl die Reparatur wie auch die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges jeweils Formen der Naturalrestitution im Sinne von § 249 BGB.

a.

Ein Geschädigter muss allerdings grundsätzlich unter mehreren zum vollständigen Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution diejenige auswählen die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat findet seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestand der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB , ergibt sich letztlich aber aus dem Begriff des Schadens selbst. Denn die Einbuße des Geschädigten ist, auch unter Berücksichtigung des für § 249 BGB in Frage stehenden Interesses an dem Erhalt seines Vermögens in dessen gegenständlicher Zusammensetzung, nicht größer als das, was er aufwenden muss, um sein Vermögen auch hinsichtlich des beschädigten Bestandteils in zumutbarer Weise in einen dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. z. Bsp.: BGH VersR 1985,593(594); BGHZ 115,364 ff = BGH NJW 1992,302(303) = VersR 1992,61(62); BGHZ 115,375 = NJW 1992,305; BGHZ 154, 395(397) = NJW 2003,2085 = NZV 2003,371; BGHZ 155,1(3) = NJW 2003,2086 = NZV 2003,372; BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW 2006,2179 = VersR 2006,989 = r+s 2006,343; OLG Hamm r+s 1996,100(101); OLG Hamm NZV 1999,297 = r+s 1999, 241; OLG Hamm NZV 2002,272(273)).

Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten allerdings nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. dazu : BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGHZ 63, 295 [300] = NJW 1975, 640).

Andererseits muss der Geschädigte den Aufwand in vernünftigen Grenzen halten. Dies gilt deshalb, weil ihm letztlich nur diejenigen Aufwendungen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger zu erstatten sind, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGHZ 115,375(378) = NJW 1992,305; BGH NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056 m.w. Nachw.).

Bei der Prüfung, ob der Geschädigte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist jedoch Rücksicht auf seine spezielle Situation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen, denn § 249 Abs. 2 S. 1 BGB stellt auf eine Restitution in Eigenregie des Geschädigten ab. Die Schadensersatzpflicht besteht aber von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (vgl. dazu : BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGHZ 115,375(378) = NJW 1992, 305; BGH NJW 1985,2469).

Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke außerdem in dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll er an dem Schadensfall nicht "verdienen" (vgl. BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGHZ 154, 395 [398] = NJW 2003, 2085= = NZV 2003,371; BGHZ 115, 364 [368] = NJW 1992, 302; BGHZ 115, 375 [378]= NJW 1992,305 ; BGH NJW 1985, 2469; BGH NJW 1992, 903 = VersR 1992, 457 [458]; BGH NJW 1992,1618 = VersR 1992, 710 (711)).

c.

In den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen ist der Geschädigte grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW 2006,2179 = VersR 2006,989 = r+s 2006,343; BGHZ 154, 395(397f.) = NJW 2003,2085 = = NZV 2003,371; BGH NJW 1989,3009 = VersR 1989,1056 m.w.Nachw.)

Er ist danach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setzt (vgl. BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGHZ 155,1(3) = NJW 2003,2086 = NZV 2003,372; BGHZ 154,395(398) = NJW 2003, 2085 = NZV 2003,371 BGH NJW 1992, 1618 = VersR 1992,710; BGH NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056 m.w.Nachw.).

d.

Liegen demnach die fiktiven Reparaturkosten nach dem Gutachten oder die tatsächlichen Kosten einer Reparatur unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, verhält sich der Geschädigte demnach regelmäßig bei einer Reparatur und Weiternutzung des Fahrzeuges in dem vorgegebenen wirtschaftlichen Rahmen, wenn er diese Reparaturkosten dann ersetzt verlangt.

So hat der BGH im Urteil vom 29. 4. 2003 (BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085 = NZV 2003,371) bereits entschieden, dass eine Qualität und der Umfang der Reparatur jedenfalls so lange keine Rolle spielen, als die geschätzten Reparaturkosten zwar den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzügl. Restwert), nicht aber den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In einem solchen Fall hat der BGH dem Geschädigten grundsätzlich die zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten zugebilligt, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt, ohne dass der Restwert in solchen Fällen als Abzugsposten relevant sein würde. Dies war in dem dort entschiedenen Fall gegeben, denn dort war das Fahrzeug repariert worden, wobei durch die Reparatur zumindest die Verkehrssicherheit gewährleistet worden war; zudem war das Fahrzeug weiter genutzt worden. Dies reicht zur Erstattung von Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges aus .

Diese Rechtsprechung hat der BGH mittlerweile fortgesetzt und klargestellt, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen auch dann ersetzt verlangen kann, wenn er sein Fahrzeug nach dem Unfall nicht repariert; er muss das - auch mit dem Unfallschaden - verkehrssichere Fahrzeug nur mindestens sechs Monate nach dem Unfall - gegebenenfalls also unrepariert - weiter nutzen( vgl. BGH NJW 2006,2179 ff = VersR 2006,989 ff = NZV 2006,459 = r+s 2006,343 ff ).

Auch dann ist der Restwert nicht abzuziehen, weil er sich im Rahmen einer solchen Schadensberechnung lediglich als hypothetischer Rechnungsposten darstellt; der dann nicht relevant wird ( vgl. dazu : BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085 = NZV 2003,371; BGH NJW 2006,2179 ff = VersR 2006,989 ff = NZV 2006,459 = r+s 2006,343 ff ).

Eine solche Fallgestaltung war hier jedoch nicht gegeben, denn hier lagen sowohl die fiktiven Reparaturkosten nach dem Gutachten als auch die tatsächlichen Kosten der durchgeführten Reparatur deutlich über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges.

3.

Allein der Umstand, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges überschreiten, schließt jedoch die Erstattungsfähigkeit weitergehender Reparaturkosten für sich genommen noch nicht aus.

Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen ist es nämlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen (vgl. dazu : BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108 (1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGHZ 115,364(371) = NJW 1992,302 = VersR 1992,61 ff ).

Bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist zum einen die Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwands zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen, zum anderen ist aber auch zu bedenken, dass nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag (vgl. BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW 2005,1110(1111) ;BGHZ 115, 364 [371] = NJW 1992, 302 = VersR 1992,61 ff; BGH NJW 1999, 500 = VersR 1999, 245; BGH NJW 1992, 1618; OLG Hamm, NZV 1991, 351 [352] = DAR 1991, 333(334)).

a.

In diesem Zusammenhang erschöpft sich das Integritätsinteresse des Geschädigten nicht nur in dem Wunsch auf reine Herstellung der Mobilität mit einem gleichwertigen Pkw. Ihm liegen durchaus wirtschaftliche Gesichtspunkte zu Grunde (vgl. BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW 2005,1110(1111); BGH NJW 2006,2179 = VersR 2006,989 = NZV 2006,459 = r+s 2006,343; BGHZ 115, 364 [371] = NJW 1992, 302 = VersR 1992,61 ff; BGH NJW 1999, 500; BGH NJW 1992,1618).

Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß nämlich, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben, zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW 2005,1110(1111) ;BGH NJW 1999, 500). Hierbei handelt es sich somit keineswegs um immaterielle Erwägungen.

b.

Sind es mithin wirtschaftlichen Aspekte, die den Zuschlag von bis zu 30 % zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht rechtfertigen, sind diese auch von Bedeutung für die Frage, welche Qualität und welchen Umfang die Reparatur haben muss, um im Rahmen des Schadensersatzes diesen Zuschlag zu rechtfertigen.

Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist danach mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur dann zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt (vgl. BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW 2005,1110(1111). Nur zu diesem Zweck wird die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht. Anderenfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich nicht zu rechtfertigen, weil er ansonsten eine nicht berechtigte Ausdehnung der Ersatzleistungen zur Folge hätte und zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers führen würde, zudem wäre der Geschädigte um den über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Betrag bereichert.

Diese Begrenzung durch erhöhte Anforderungen an die Qualität der Reparatur entspricht auch der überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 272; OLG Dresden NZV 2001, 346; OLG Schleswig, VersR 1999, 202; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Düsseldorf, SP 1998, 390; OLG Jena, OLG-Rep. 1998,15; OLG Karlsruhe, ZfS 1997,53; OLG Koblenz, NZV 1995, 355) sowie der bisher ständigen Rechtsprechung der Kammer.

aa.

Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass Umfang und Qualität der Reparatur schon deshalb außer Betracht bleiben müssten, weil der Geschädigte sein Fahrzeug selbst instand setzen darf, also nicht in einer anerkannten Fachwerkstatt reparieren lassen muss.

Insoweit ist nicht maßgebend, ob dem Geschädigten der entsprechende finanzielle Aufwand tatsächlich entstanden ist. Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat.

Das aber ist nur dann der Fall, wenn er durch eine fachgerechte und vollständige Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will. Nur unter diesen Umständen muss der Schädiger Ersatz von Reparaturkosten über den Wiederbschaffungswert des Fahrzeuges hinaus bis zur Grenze von 130 % leisten( vgl. dazu : BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW 2005,1110(1111)) .

bb.

Um den hohen Stellenwert des Integritätsinteresses bei der Erstattung von Kosten über 100 % des Wiederbeschaffungswertes hinaus nachzuweisen, ist demnach neben der Weiternutzung des Fahrzeuges hier zusätzlich erforderlich , dass durch die Reparatur nicht nur die Verkehrssicherheit wiederhergestellt wird, sondern das Fahrzeug fachgerecht und insbesondere vollständig in den früheren Zustand versetzt oder zumindest ein vergleichbarer Zustand herbeigeführt wird. Insoweit kommt es also auch auf Art, Umfang und Güte der Instandsetzung an, hier wird also eine besondere Qualität der Reparatur gefordert.

Maßstab ist insoweit der konkrete Zustand des Unfallfahrzeuges vor dem Schadensereignis. Wird dieser Zustand durch eine fachgerechte und vollständige Reparatur wieder erreicht, so hat der Geschädigte sein Interesse am Erhalt und der Weiterverwendung seines Fahrzeuges in der Regel ausreichend dokumentiert. Insoweit sind allerdings nicht die tatsächlich angefallenen Kosten entscheidend dafür , ob der Geschädigte sein Integritätsinteresse nachgewiesen hat. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, in welchen Zustand der Geschädigte sein Fahrzeug wieder gebracht hat und ob dieser Zustand mit dem früheren Zustand identisch ist. Entscheidend ist mithin der Einsatz von Arbeit und Material, das Fahrzeug muss also in allen wesentlichen Punkten vollständig instandgesetzt werden, so dass keine nennenswerten Beanstandungen oder Defizite hinsichtlich des Reparaturergebnisses verbleiben.

Welche Anforderungen konkret an eine solche fachgerechte und ( nahezu ) vollständige Reparatur zu stellen sind, hat der BGH bisher allerdings noch nicht abschließend festgelegt. Aus den Urteilen vom 29.4.2003 (BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085 = NZV 2003,371) und 15.2.2005 ( BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW 2005,1110 ff ) und der dort vorgenommenen Differenzierung kann man aber entnehmen, dass es bei dem Verlangen nach Reparaturkosten von mehr als 100 % des Wiederbeschaffungswertes eben nicht reicht, durch eine Reparatur mit verbliebenen Defiziten nur die Verkehrssicherheit wiederherzustellen. Gerade diese Differenzierung zeigt, dass die Reparatur bei über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Kosten eine besondere Qualität haben muss und nicht unerhebliche Defizite oder Beanstandungen nicht zurückbleiben dürfen.

cc.

Zur Festlegung der Anforderungen sind nach Auffassung der Kammer insoweit die Kriterien heranzuziehen, die die Rechtsprechung der Instanzgerichte dazu weitgehend aufgestellt hat.

Zur Überprüfung kann zwar das Schadensgutachten als Richtschnur herangezogen werden, dies legt den Aufwand und Weg der Reparatur aber nicht verbindlich fest. Im Einzelfall kann durch alternative Reparaturmaßnahmen und / oder Verwendung alternativer Ersatzteile ebenfalls ein Zustand erreicht werden, der für die Bejahung und Wahrnehmung des Integritätsinteresses ausreichend ist, weil auch dadurch ein identischer oder vergleichbarer Zustand mit dem Fahrzeug vor dem Unfallereignis herbeigeführt worden ist und auch insoweit keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses verbleiben, denn entscheidend für die Bejahung des Integritätsinteresses ist der Erfolg der durchgeführten Reparatur.

Wird dagegen - in Abgrenzung dazu - durch die Reparatur nur eine Teil-, Einfach- oder Billigreparatur durchgeführt, durch die zwar die Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit, nicht aber der frühere Zustand des Fahrzeuges oder ein damit vergleichbarer Zustand wiederhergestellt wird, oder verbleiben nach einer an sich ordnungsgemäßen Reparatur noch nicht unerhebliche Reparaturdefizite, so bleibt es dabei, dass der für die Schadensbehebung erforderliche und damit vom Schädiger zu ersetzende Geldbetrag anhand der wirtschaftlich günstigsten Möglichkeit - ggf. also trotz durchgeführter Reparatur auf der Basis des Ersatzbeschaffungsaufwandes - ermittelt wird (vgl.: Urteile der Kammer vom 1.8.95 - Az. 9 S 162/95 - und vom 10.6.97 -AZ.9 S 66/97 - und vom 2.9.97 - Az. 9 S 125/97; OLG Hamm NZV 1993,432(433) = DAR 1994, 24 ff und r + s 1996,100(101); OLG Hamm NZV 2002,272(273); OLG Düsseldorf NZV 1994,279 ff und NZV 1995,232 ff = r + s 1995,416 ff und NZV 1996,279 ff = VersR 1996,904 ff und NZV 1997,355(356) = r+s 1997,286; NZV 2001,475 = DAR 2001,499; OLG Schleswig r + s 1997,461(462); OLG Oldenburg NZV 2000,469; OLG Dresden DAR 1996,54; OLG Stuttgart NZV 2003,340 ff = DAR 2003,176 ff )

Davon geht, berücksichtigt man die vorgenommene Differenzierung, wohl auch der BGH - zumindest in vergleichbarer Form - aus, wenn er verlangt, dass das Integritätsinteresse in diesem Fall nur gegeben ist, wenn der Geschädigte durch eine fachgerechte und vollständige Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will; eine andere Art der Wiederherstellung wäre ansonsten im Allgemeinen unverhältnismäßig. Dem Geschädigten könnten erhöhte Kosten ausnahmsweise nur dann zugebilligt werden, wenn der für ihn gewohnte Zustand des Kraftfahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird ( vgl. dazu : BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW 2005,1110(1111)).

dd.

Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt.

Stellt der Geschädigte also lediglich die Fahrbereitschaft oder die Verkehrssicherheit, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeugs wieder her oder verbleiben nicht unerhebliche Reparaturdefizite, so beweist der Geschädigte dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug oder ein Interesse an der Weiternutzung, das jedoch ohne eine in jeder Hinsicht vollständige Reparatur in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte.

Der für die Zubilligung des Zuschlages von 30 % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug lege, verliert bei einer unvollständigen und vor allem nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeugs in entscheidendem Maß an Bedeutung( vgl BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1110) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172 ; BGH NJW 2005,1110(1111)).

Repariert der Geschädigte also nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht in allen wesentlichen Punkten fachgerecht, steht ihm der sogenannte Integritätszuschlag nicht zu( vgl. dazu : OLG Stuttgart NZV 2003,340 ff = DAR 2003,176 ff) .

4.

Hier besteht jedoch die Besonderheit darin, dass nach dem eingeholten Schadensgutachten die prognostizierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert ohne Restwert um ca. 245 % überschritten haben, mithin nach dem Gutachten an sich eine Reparatur von vornherein absolut unwirtschaftlich war und der Kläger danach an sich auf eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt gewesen wäre.

Gleichwohl hat er sich zur Reparatur entschlossen und diese auch tatsächlich und nachweisbar durchgeführt. Bei dieser Reparatur sind dann lediglich Reparaturkosten angefallen, die noch im Rahmen der 130 % -Grenze liegen, mithin vom Ansatz her erstattungsfähig sein könnten, wenn die Reparatur die dargestellte Qualität hätte.

Entgegen der Meinung der Beklagten war der Kläger nach dem eingeholten Schadensgutachten aus Rechtsgründen nicht von vornherein auf eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar eine Instandsetzung in der Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die ( voraussichtlichen ) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem ( reinen ) Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dann dennoch reparieren - dies ist ihm ohne weiteres freigestellt - und überschreiten dann die tatsächlichen Kosten auch diese 130 % Grenze, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil ( bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ) und in einen wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufspalten werden, vielmehr ist der Geschädigte in seinem solchen Fall auf die Abrechnung nach dem Ersatzbeschaffungsaufwand beschränkt ( vgl. dazu : BGHZ 115,375 ff = BGH NJW 1992,375 ). Ein solcher Fall ist hier aber gerade nicht gegeben, denn die fiktiven Kosten überschreiten die 130 % Grenze zwar deutlich, die tatsächlichen Kosten liegen jedoch in dem so aufgezeigten Rahmen von 130 % des Wiederbeschaffungswertes.

Anders muss die Fallgestaltung bewertet werden, wenn zwar - wie hier - die voraussichtlichen Reparaturkosten diese Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes überschreiten, aber die tatsächlichen Kosten einer Reparatur, mit der der Geschädigte ausreichend sein Integritätsinteresse bekundet, sich innerhalb dieses Rahmens halten.

In einem solchen Fall liegt gerade keine wirtschaftliche unsinnige Instandsetzung vor bzw. ist eine solche gerade nicht in Auftrag gegeben worden ( vgl. dazu : OLG Düsseldorf NZV 2001,475(477) = DAR 2001,499; OLG Dresden NZV 2001,346; LG Dresden NZV 2005,387; AG Hof DAR 2000, 276; AG Siegen NJW-RR 2000,1044; LG Freiburg DAR 1998,477). Ob die Kosten dagegen erstattungsfähig sind, hängt lediglich davon ab, ob die dann durchgeführte Reparatur die notwendigen Anforderungen erfüllt; es ist jedoch kein Grund ersichtlich, bereits aus Rechtsgründen von vornherein eine Erstattung zu verweigern.

Das Schadensgutachten lässt nicht nur Raum für alternative Reparaturmethoden - diese müssen in diesem Rahmen allerdings eine vollständige Reparatur darstellen -, es legt auch nicht den im Sinne des § 249 Satz 2 BGB erforderlichen Reparaturaufwand verbindlich fest. Schadensgutachten sollen dem Geschädigten Orientierung und Hilfestellung geben. Mit der gesetzlichen Befugnis, die Beseitigung des Schadens in seine eigenen Hände zu nehmen (Ersetzungsbefugnis), wäre eine irgendwie geartete Bindung nicht zu vereinbaren.

Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, ein Schadensgutachten einzuholen. Es darf seinen Handlungsspielraum nicht über Gebühr einengen, selbst wenn es fachlich und inhaltlich nicht zu beanstanden ist( vgl. dazu : OLG Düsseldorf NZV 2001,475(477) = DAR 2001,499 ff).

Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung kommt es allein auf den nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Reparaturaufwand und dabei die Qualität der Reparatur an, zumal nicht zwingend nach den Vorgaben des Schadensgutachtens zur reparieren ist, sondern auch alternative Reparaturwege zu berücksichtigen sind, wenn sie nur eine vollständige Schadensbehebung und eine Herstellung des alten Zustandes darstellen. Letztlich entscheidet allein die Qualität des Ergebnisses, ob dann tatsächlich angefallene, über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Reparaturkosten, die jedoch im 130 % -Grenzbereich verbleiben, im Ergebnis erstattungsfähig sind. Mit vertretbaren Kosten kann auch bei deutlich höher prognostizierten Kosten eine Reparatur finanziert werden, mit der der Geschädigte sein Integritätsinteresse ausreichend bekundet kann( vgl. ähnlich : OLG Düsseldorf NZV 2001,475(477) = DAR 2001,499 ff; OLG Dresden NZV 2001,346).

Liegen die prognostizierten Reparaturkosten eindeutig über 130 %, die effektiven aber darunter, so kann die Entscheidung für eine Instandsetzung und gegen eine Ersatzanschaffung dennoch - auch wirtschaftlich betrachtet - sinnvoll sein. Das ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Die Gründe für ein Abweichen der gutachterlichen Prognose vom Rechnungsbetrag sind vielfältig, zumal gerade bei Großschäden, so dass sich eine Einheitslösung verbietet.

Wenn der Geschädigte zur Wahrung seines Integritätsinteresses an das von ihm eingeholte Gutachten nicht gebunden ist und er dieses Interesse auch durch eine ordnungsgemäße und anderweitig vollständige Reparatur bekunden kann, so muss ihm notwendigerweise auch mit Blick auf die Kosten ein Gestaltungsspielraum zugebilligt werden( vgl. dazu : OLG Düsseldorf NZV 2001,475(477) = DAR 2001,499 ff).

Auch das Aushandeln von Sonderkonditionen zur Kostensenkung für eine Reparatur des Fahrzeuges hält die Kammer grundsätzlich legitim, insbesondere wenn dies eine Weiternutzung des ihm vertrautes Fahr ermöglichen soll( vgl. dazu : OLG Düsseldorf NZV 2001,475(477) = DAR 2001,499 ff).

Wer sich um eine preisgünstige, allerdings gleichwohl ordnungsgemäße und vollständige Instandsetzung bemüht, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, verdient auch dann keine Missbilligung, wenn das Motiv eine Senkung der Kosten unter die 130%-Grenze ist, um so das Fahrzeug - ordnungsgemäß und vollständig - reparieren und dann weiter nutzen zu können( vgl. dazu : OLG Düsseldorf NZV 2001,475(477) = DAR 2001,499 ff; AG Hof DAR 2000, 276; AG Siegen NJW-RR 2000, 1044; LG Freiburg DAR 1998,477. OLG Dresden NZV 2001,346 ff).

Demnach scheidet die Frage der Erstattungsfähigkeit der tatsächlich angefallen Reparaturkosten innerhalb des 130 % Rahmens nicht von vornherein deshalb aus, weil die fiktiven Kosten des Gutachtens diesen Rahmen deutlich überschritten haben.

Um hier Missbräuche auszuschließen, reicht es vielmehr aus, dass in solchen Fällen, in denen die 130 % -Grenze deutlich überschritten war, dann strenge Anforderungen bei der dann notwendigen Kontrolle gestellt werden, ob mit tatsächlich angefallenen Reparaturkosten innerhalb der Grenze dann eine vollständige und fachgerechte Reparatur und ein dem früheren Zustand vergleichbarer Zustand herbeigeführt worden ist.

5.

Die danach notwendige Qualität einer fachgerechten und vollständigen Reparatur und damit einer Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes des Fahrzeugs erfüllt die hier von der Fa. X vorgenommene Reparatur nicht.

Die Kosten der Reparatur bei der Firma X in Höhe von 6.109,80 € hätte der Kläger als innerhalb der 130 %-Grenze nur dann ersetzt verlangen können, wenn das Fahrzeug nicht nur fachgerecht, sondern auch vollständig repariert worden wäre und demnach der Pkw in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden wäre, ohne dass nennenswerte Defizite oder Beanstandungen verblieben wären. Davon kann jedoch im Ergebnis nicht ausgegangen werden.

Der Sachverständige L hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei der mündlichen Anhörung durch die Kammer im Verhandlungstermin am 07.11.2006 dem Kläger und insbesondere der Firma X bescheinigt, dass hier auf einem alternativen, allerdings billigeren Reparaturweg ein durchaus beachtenswertes Ergebnis erzielt worden sei und die Firma X das Fahrzeug auf diesem Wege gut und insoweit durchaus auch fach- und sachgerecht repariert habe. Dies reicht jedoch alleine nicht aus, dem Kläger über den Wiederbeschaffungswert von 4.700,00 € hinausgehenden Reparaturkosten von 1.409,80 € bis zur 130 %-Grenze zuzubilligen. Insoweit hat der Sachverständige nämlich festgestellt, dass hier in Teilbereichen nicht unerhebliche Beanstandungen und Reparaturdefizite vorhanden waren, die einer vollständigen und insoweit fachgerechten Instandsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung eines mit dem zuvor unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes entgegenstehen. So hat der Sachverständige L insbesondere am Rahmenlängsträger hinten rechts, im Bereich des Kühlers, wo überhaupt kein Austausch stattgefunden hat, am vorderen Querträger sowie im Heckbereich insgesamt Restmängel in Form von Stauchungen und verbliebene Verformungen festgestellt, die zumindest einer vollständigen Instandsetzung entgegenstehen.

Zudem hat er auch verbliebene Verwellungen im Dachbereich festgestellt, wo der vorhandene Schaden lediglich rückgerichtet worden ist. Diese verbliebenen Verwellungen gehen auch über das Maß der Ungenauigkeiten, die herstellerbedingt sind, hinaus.

Es mag durchaus sein, dass möglicherweise bei isolierter Betrachtung die verbliebenen Beanstandungen im Bereich des Daches und im hinteren Bereich des Kofferraumbodens für sich genommen keine nennenswerten Beanstandungen darstellen würden, wenn diese nicht zusammen, sondern jeweils einzeln verblieben wären. Insbesondere die verbliebenen Defizite im Bereich des Rahmenlängsträgers hinten rechts, am Kühler sowie am vorderen Querträger hat der Sachverständige jedoch als durchaus gewichtig und nicht unerheblich angesehen.

Es mag weiter sein, dass z.B. beim Rahmenlängsträger im Rahmen von Richtarbeiten kein besseres Ergebnis hätte erzielt werden können, was der Sachverständige L durchaus bestätigt hat. Wenn jedoch zur Rechtfertigung von Reparaturkosten über 100 % des Wiederbeschaffungswertes hinaus bis zur Grenze von 130 % besondere Anforderungen an die Reparatur gestellt werden und insbesondere eine vollständige Reparatur verlangt wird, so wäre dann zwangsläufig ein Austausch erforderlich gewesen, den der Sachverständige L insoweit für eine vollständige Reparatur als notwendig angesehen hat, denn weitergehende Richtarbeiten wären insoweit nicht möglich gewesen. Insoweit hat der Sachverständige L sowohl dem Kläger als auch der Firma X auf dem gewählten Reparaturweg eine "gute Reparatur" bescheinigt, weil hier mit einem deutlich geringeren Aufwand ein durchaus beachtenswertes Ergebnis erzielt worden sei. Dies allein reicht jedoch unter Berücksichtigung der Anforderungen der Rechtsprechung nicht aus. So hat nämlich der Sachverständige L als Gesamtergebnis bei seiner Anhörung nochmals bestätigt, dass alle verbliebenen Beanstandungen und Reparaturdefizite durchaus beachtenswert und keineswegs unerheblich sind, die insgesamt einer vollständigen und insoweit dann fachgerechten Instandsetzung zur Herstellung eines mit dem zuvor unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes entgegenstehen.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger hier durchaus sein Interesse an der Weiternutzung kundgetan hat und das Fahrzeug auch durch eine "gute Reparatur" auf einem alternativen, deutlich billigeren Weg fachgerecht hat instandsetzen lassen, so dass dieses verkehrssicher ist und auch optisch einen guten Eindruck auf den Sachverständigen gemacht hat. Gleichwohl erfüllt diese Reparatur nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, um über den reinen Wiederbeschaffungswert hinausgehende Reparaturkosten zu Lasten des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung zu rechtfertigen.

An der Zubilligung eines weiteren Ausnahmefalles für eine derartige Fallgestaltung wie hier, sieht sich die Kammer jedoch durch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gehindert, die auch ihrer ständigen Rechtsprechung entsprechen.

Damit steht im Ergebnis fest, dass der Kläger über den erhaltenen Betrag von 4.700,00 €, der dem reinen Wiederbeschaffungswert entspricht und den die Beklagte zu 2) sogar ohne Abzug des verbliebenen Restwertes gezahlt hat, keine weitergehenden Reparaturkosten in Höhe von 1.409,80 € für die bei der Firma X durchgeführte Reparatur ersetzt verlangen kann, weil es insoweit an der notwendig vollständigen Reparatur des Fahrzeuges fehlt und diese nicht die erforderlichen Qualitätsanforderungen erfüllt, um weitergehende Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert hinaus rechtfertigen zu können.

II.

Den weitergehenden Betrag in Höhe von 4,55 € (pauschale Nebenkosten) kann der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Hier hat das Amtsgericht nur die vorprozessual gezahlten 20,45 € statt der geltend gemachten 25,00 € zuerkannt.

Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, für Unfälle nach dem 01.01.2004 an pauschalen Nebenkosten einen Betrag von 25,00 € zuzuerkennen, wenn dies für eine erstmalige Verurteilung in 2. Instanz so beantragt wird oder vorherige entsprechende Abzügen durch die 1. Instanz ausdrücklich gerügt werden.

Hat die 1. Instanz - wie hier das Amtsgericht - einen Betrag von 25,00 € nicht zuerkannt und demnach lediglich den Betrag von 20,45 € zugesprochen, so muss dies entsprechend § 520 Abs. 3 Ziffer 2 und 3 ZPO mit der Berufung und hier im Rahmen der Begründung zumindest ansatzweise gerügt und das Urteil des Amtsgerichts insoweit konkret angegriffen werden. Dies ist hier nicht geschehen, insbesondere ist mit keinem Wort der vom Amtsgericht vorgenommene Abzug bzw. die Zubilligung der vorprozessual bereits gezahlten 20,45 € als pauschale Nebenkosten angegriffen worden.

Insoweit entspricht es dann der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dies nicht von Amts wegen in 2. Instanz zu berücksichtigen und weitergehende pauschale Nebenkosten zuzusprechen. Dies geschieht vielmehr nur dann, wenn dies von der Partei in der Berufungsbegründung ausdrücklich oder zumindest ansatzweise gerügt wird. Da dies hier im Rahmen der Berufungsbegründung nicht geschehen ist, muss es - trotz der nach der Rechtsprechung der Kammer an sich erstattungsfähigen 25,00 € - bei dem vom Amtsgericht vorgenommenen Abzug verbleiben, da dieser in 2. Instanz insoweit nicht mehr konkret angegriffen worden ist.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, da bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, welche Anforderungen an eine Reparatur zur Rechtfertigung von über den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Reparaturkosten bis zur Grenze von 130 % zu stellen sind bzw. welche möglichen Beanstandungen der Zubilligung weiterer Reparaturkosten entgegenstehen und welche ggf. noch hinzunehmen sind. Des Weiteren bedarf es ggf. der Klärung, ob der Geschädigte nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, wo er auf einem alternativen Reparaturweg ein gutes und beachtenswertes Reparaturergebnis innerhalb der Grenze von 130 % erzielt, diese Kosten ausnahmsweise doch erstattet verlangen kann, obwohl die Reparatur wegen verbliebener gewisser Defizite nicht als vollständig bezeichnet werden kann, diese andererseits jedoch auf dem gewählten Weg sach- und fachgerecht erfolgt ist und das Fahrzeug verkehrssicher wiederhergestellt worden ist und von dem Geschädigten auch uneingeschränkt weitergenutzt wird.