OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2007 - 81 Ss 39/07
Fundstelle
openJur 2011, 50707
  • Rkr:
Tenor

Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung in sieben Fällen entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten durch Urteil vom 31. Mai 2006 wegen gewerbsmäßiger Einschleusung von Ausländern in sieben Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Darüber hinaus ist hinsichtlich eines Betrages von 3.776,44 Euro Wertersatzverfall angeordnet worden.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Das Landgericht Bonn hat durch Urteil vom 20. Dezember 2006 die Berufung des Angeklagten zurückgewiesen. Auf das mit dem Ziel einer höheren Bestrafung eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat die Kammer das Urteil des Amtsgerichts im Strafmaß dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am selben Tag bei Gericht eingegangene Revision des Angeklagten vom 22. Dezember 2006. Nach Zustellung des Urteils an die Verteidigerin am 8. Januar 2007 hat diese mit Schriftsatz vom 2. Februar 2007 das Rechtsmittel mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Mit weiterem Schriftsatz des nunmehr beauftragten Verteidigers vom 8. Februar 2007, eingegangen am selben Tag, rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die zulässige Revision hat nur insoweit Erfolg, als der Schuldspruch des angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet und daher zu verwerfen.

1. Der Angeklagte hat sich lediglich des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß den zur Tatzeit geltenden Vorschriften der §§ 92 Abs. 2 Ziff. 2, 92 a Abs. 2 Ziff. 1 AuslG in sieben Fällen schuldig gemacht. Eine weitergehende Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung tragen die landgerichtlichen Feststellungen dagegen in allen Fällen nicht. Insoweit fehlt es jeweils an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat als Voraussetzung für eine Beihilfehandlung.

Nach § 271 StGB wird bestraft, wer die Beurkundung eines unwahren Sachverhaltes in einer öffentlichen Urkunde (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) oder einem öffentlichen Register herbeiführt. Vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst wird die Wahrheit und Verlässlichkeit öffentlicher Informationsträger mit der besonderen, ihnen von Rechts wegen zukommender Richtigkeitsgewähr. Beurkundet im Sinne von § 271 StGB sind daher nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d. h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann erstreckt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 271 Rdnr. 3, 4, 6 m.w.N.).

Den Feststellungen des angefochtenen Urteils lässt sich nicht entnehmen, dass durch das (unterstützende) Handeln des Angeklagten unrichtige Beurkundungen in dem genanten Sinne bewirkt worden sind. Unklar bleibt insoweit schon, auf welche konkreten Vorgänge das Landgericht insoweit abgestellt hat. Unabhängig davon sind aber jedenfalls die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nicht gegeben.

a)

Soweit der Angeklagte den gesondert verfolgten Personen in der Sache unrichtige schriftliche Bestätigungen betreffend den Einzug in verschiedene Wohnungen in der S-Straße in C verschafft hat, erfüllen diese Dokumente aufgrund ihres ausschließlich privaten Charakters (vgl. dazu: Cramer in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 271 Rdnr. 4 ff. m.w.N.) nicht die Anforderungen an die Tatbestandsmäßigkeit i.S.v. § 271 StGB.

b)

Soweit das Landgericht die vom Ausländeramt der Stadt C ausgestellten Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen als Urkunden im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB angesehen haben könnte, fehlt es an unrichtig beurkundeten Vorgängen. Gegenstand der mittelbaren Falschbeurkundung können vorliegend nur die fingierten Wohnsitze der vom Angeklagten unterstützten Personen in C gewesen sein. Die im Urteil inhaltlich nicht näher beschriebenen behördlichen Aufenthaltsgenehmigungen kommen als Träger solcher Erklärungen aber nicht in Betracht. Darin wird nämlich nicht bescheinigt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorliegen, sondern nur die Entscheidung der Behörde, dass die Genehmigung erteilt worden ist. Das Urteil lässt in diesem Zusammenhang bereits nicht erkennen, dass der vorgetäuschte Wohnsitz überhaupt angegeben worden ist. Zudem würde der Aufenthaltsgenehmigung in dieser Hinsicht auch die erforderliche Beweisbestimmung fehlen (vgl. dazu: Cramer a.a.O., Rdnr. 20; Gribbohm in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 271, Rdnr. 38).

c)

Gemäß den Feststellungen des Landgerichts haben zwar in den Fällen 1. und 2. die Haupttäter Y E und Z A bei der zuständigen Meldebehörde durch die unrichtige Behauptung, einen Wohnsitz begründet zu haben, eine Anmeldebestätigung erhalten. Auch bezogen auf diese behördlichen Bescheinigungen liegt aber eine mittelbare Falschbeurkundung im Sinne von § 271 Abs. 1 StGB nicht vor. Die erhöhte Beweiskraft der Anmeldebestätigung als öffentlichen Urkunde bezieht sich nämlich nicht darauf, dass der Angemeldete tatsächlich an dem angegebenen Ort wohnt, sondern beschränkt sich darauf, dass er sich unter Angabe dieses Wohnortes angemeldet hat (BGH, Urteil vom 29.08.1973, -3 StR 337/72-; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 271 Rn. 7). Die Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes ist daher als öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB nur hinsichtlich der Tatsache der Anmeldung anzuerkennen (Gribbohm a.a.O., Rdnr. 52). Dies wird durch die in Nordrhein-Westfalen geltende Gesetzeslage bestätigt. Nach 17 Abs. 4 des Meldegesetzes NRW erhält der Meldepflichtige lediglich eine "Bestätigung über die Meldung". Aufgrund dieses Wortlauts besteht kein Zweifel, dass sich die erhöhte Beweiskraft der Urkunde allein auf den Umstand bezieht, dass sich die betroffene Person unter Angabe des Wohnortes angemeldet hat. Es fehlt somit an der für die Verwirklichung des § 271 StGB wesentlichen Voraussetzung, dass die Eintragung, um die es sich handelt, die eingetragene falsche Tatsache zu öffentlichem Glauben beweist.

d)

Der Senat schließt aus, dass bei einer erneuten Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung tragen würden. Er sieht daher von einer Aufhebung des Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ab und ändert lediglich in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch.

2.

Die Berichtigung des Schuldspruchs führt im Ergebnis nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einzelstrafen von jeweils acht Monaten und die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten können vielmehr als Rechtsfolge bestehen bleiben.

Bei Wegfall einer tateinheitlichen Verurteilung bedarf der Rechtsfolgenausspruch der Abänderung nicht, wenn die Berichtigung auf die Strafe keinen Einfluss hat (vgl. BGHSt 8, 191, 193; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 354 Rn. 20 m.w.N.). Dies ist hier der Fall: Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung ist die deutlich mildere der beiden vom Landgericht angewendeten Strafvorschriften entfallen. § 92 a Abs. 2 AuslG sieht für das gewerbsmäßige Einschleusen von Ausländern die Verhängung von Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vor, während die mittelbare Falschbeurkundung lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Die von der Kammer verhängten Einzelstrafen bewegen sich mit jeweils acht Monaten im ganz unteren Bereich des durch §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 92 a Abs. 2 AuslG eröffneten Strafrahmens. Sie erscheinen daher ebenso wie die gebildete Gesamtstrafe insgesamt tat- und schuldangemessen. Soweit sich das Urteil des Landgerichts aufgrund der strafschärfenden Berücksichtigung der tateinheitlich begangenen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung im Rahmen der Strafzumessung teilweise als unzutreffend erweist, macht der Senat von § 354 Abs. 1 a StPO Gebrauch. Die Prüfung durch das Revisionsgericht, ob eine Rechtsfolge angemessen ist, kann auch bei einer Schuldspruchberichtigung erfolgen (BGH, StV 2005, 75).

Der Senat teilt schließlich nicht die von der Revision gegen die (durchgängige) Anwendung des Erwachsenenstrafrechts erhobenen Bedenken. Insoweit lässt die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3.

Soweit das Urteil eine Begründung bezüglich der Anordnung des Wertersatzverfalls vermissen lässt, kann der Senat ausschließen, dass die Entscheidung auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Die Anordnung des Wertersatzverfalls gemäß § 73 a StGB ist im Gegensatz zur Anordnung der Einziehung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend. Das Landgericht hat jedenfalls festgestellt, dass ein Betrag von 3.766,44 € vom Amtsgericht für verfallen erklärt worden ist und die Zusammensetzung dieses Betrages erläutert, so dass anhand des angefochtenen Urteils erkennbar ist, dass sich die Kammer mit der Frage der Anordnung auseinandergesetzt hat. Außerdem ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, dass dem Angeklagte aus den abgeurteilten Taten Mittel in entsprechender Höhe zugeflossen sind. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass die Voraussetzungen des § 73 a StGB erfüllt sind und die Anordnung des Wertersatzverfalls rechtlich geboten war.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. In einer Schuldspruchänderung liegt kein Teilerfolg des Rechtsmittels im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO (bgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 473 Rn. 25).