Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsantrag von vornherein nur von dem Kläger und nicht auch von dessen Ehefrau gestellt worden ist. Zwar wird die Ehefrau in dem Zulassungsantrag vom 4. Oktober 2006 als Klägerin aufgeführt. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2006 die Klage der Ehefrau zurückgenommen worden ist, handelt es sich hierbei jedoch erkennbar um ein irrtümliche Falschbezeichnung, die mit Schriftsatz vom 23. November 2006 richtig gestellt worden ist.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
Der Kläger macht zunächst geltend, § 6 BauO NRW sei verletzt, weil die Abstandflächen T15 und T16 teilweise auf seinem Grundstück liegen würden. Für die Berechnung der Abstandflächen sei auf die Höhe der Brüstung - gemeint ist offensichtlich die Höhe des Geländers als Umwehrung - der Dachterrasse abzustellen. Dies stelle den oberen Abschluss der Außenwand dar und bilde, obwohl 0,5 m von der Außenwand zurückversetzt, keinen eigenen Wandbestandteil. Die Tiefe der Abstandflächen sei daher von der Außenwand und nicht von dem Geländer aus zu messen. Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.
Es trifft zwar zu, dass der obere Abschluss des Terrassengeländers im Staffelgeschoss des streitigen Bauvorhabens bei der Bemessung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 BauO NRW als oberer Bezugspunkt anzusetzen ist. Dabei kommt es auf das jeweilige Material des Terrassengeländers und insbesondere darauf, ob dieses offen oder transparent gestaltet ist, nicht an. Bereits nach dem Sinn und Zweck des Abstandflächenrechts scheidet eine derartige Differenzierung aus. Die Abstandflächenvorschriften sollen die im nachbarlichen Zusammenleben typischen Interessenkonflikte ausgleichen. Insbesondere soll neben der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnfrieden geschützt und ein ausreichender Sozialabstand gesichert werden. Hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Aufgaben des Abstandflächenrechts ist das Material und damit die Transparenz der Geländers irrelevant. Im Gegenteil kann sogar bei einer durchsichtigen Umwehrung der zu schützende Wohnfrieden eher in Frage gestellt sein. Auch bei der Außenwand eines Gebäudes im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Transparenz oder Geschlossenheit der Wand abstandflächenrechtlich ohne Belang.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BauR 2007, 350, juris (Rn. 45 ff.); Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2001 - 2 ZS 01.1331 -, juris (Rn. 5), zu der (nahezu) identischen Regelung in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 - 3 der Bayerischen Bauordnung.
Das Terrassengeländer ist aber auch Bezugspunkt für die Tiefe der Abstandfläche, so dass - wie das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des angefochtenen Urteils zutreffend berechnet hat - von der Einhaltung der Abstandflächen auf der zum Grundstück des Klägers hin gelegenen Seite des Bauvorhaben auszugehen ist. Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln, wenn eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe besteht. Bei dem hier das gesamte Staffelgeschoss - mit einem Abstand von 0,5 m zur Außenwand - umlaufend zur offenen Seite hin abschließenden Geländer (vgl. die mit Grünvermerk versehenen Ansichten, Bl. 38-40 der Bauakte [Beiakte, Heft 3]) handelt es sich um einen nach innen versetzten Außenwandteil im Sinne dieser Vorschrift.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2001
- 2 ZS 01.1331 -, a.a.O. (zu einem Rücksprung von 0,40 m).
Der Einwand des Klägers, wegen der Terrasse sei eine gewisse Schutzhöhe der Außenwand erforderlich, weshalb das Geländer von seiner Funktion her als oberer Abschluss der Außenwand anzusehen sei, geht fehl. Der Bauherr hat die Wahl, ob die Terrasse bis zur Außenwand vorgezogen wird - dann ist dort eine Brüstung oder ein Geländer anzubringen -, oder ob er - wie hier - die Umwehrung von der Außenwand zurücknimmt. In letzterem Fall ist die Umwehrung eben nicht mehr Teil der Außenwand, sondern ein versetzter Wandteil i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW. Dies ergibt sich auch aus der vom Kläger - zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht - zitierten Kommentierung in Gädtke/Temme/Heintz (10. Aufl. 2003), Rn. 201 zu § 6 BauO NRW. Dort heißt es u.a.:
"Wird eine 1 m hohe Umwehrung um 0,8 m von der Außenwand zurückversetzt, so führen die beiden Bemessungslinien - einerseits die Schnittlinie Außenwand/Terrassenebene und andererseits die Umwehrungshöhe - zu identischen Ergebnissen bezüglich der Tiefe der Abstandfläche."
Im vorliegenden Fall ist das Terrassengeländer nach den genehmigten Bauvorlagen 0,63 m höher als die Außenwand (vgl. die mit Grünvermerk versehenen Ansichten, Bl. 38-40 der Bauakte [Beiakte, Heft 3]). Bei dem hier nach § 6 Abs. 5 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW geltenden Maß von 0,8 H vergrößert sich die Tiefe der Abstandfläche gegenüber der Außenwand um 0,5 m. Die größere Höhe des Wandteils Terrassenumwehrung und dessen Abstand zur Außenwand heben sich damit - wie in dem im Kommentar Gädtke/Temme/Heintz gebildeten Fall - in abstandflächenrechtlicher Sicht auf.
Weiter macht der Kläger geltend, das Bauvorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze entstehe in einer Höhe von ca. 9 m auf einer Front von ca. 20 m eine großflächige Terrasse, von der - wie von einer "Aussichtsplattform" - ein freier Blick auf das gesamte klägerische Grundstück nebst des rückwärtigen Teils (Rückzugsraum des Klägers) möglich sei. Dieser Beeinträchtigung stehe kein schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen entgegen. Da die Penthousewohnung im Staffelgeschoss auch in südlicher, westlicher und östlicher Richtung über Dachterrassen verfüge, sei es nicht notwendig, auch noch in Richtung des klägerischen Grundstücks eine solche zu errichten. Der Kläger könne sich auch kaum durch Anpflanzungen vor Einblicken schützen. Solche Anpflanzungen müssten im Übrigen so massiv sein, dass dies wiederum eine Verschattung des klägerischen Grundstücks zur Folge habe. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Einsichtnahmemöglichkeit, wie sie von dem Kläger befürchtet wird, nicht rücksichtslos. In bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Wohnhäusern aus Einsicht in das eigene Grundstück genommen werden kann. Hinzu kommt, dass die Entfernung von der Dachterrasse des Bauvorhabens bis zum Grundstück des Klägers über 8 m und bis zu dessen Wohnhaus sogar über 13 m beträgt. Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass die auf der südlichen Seite des Bauvorhabens gelegenen, deutlich größeren Terrassen, von den Bewohnern der Penthousewohnung wesentlich intensiver genutzt werden, als der zum Grundstück des Klägers nach Norden hin ausgerichtete Terrassenbereich.
Aus dem von dem Kläger zur Stützung seiner Bewertung, das Rücksichtnahmegebot sei verletzt, herangezogenen Urteil des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 (= BRS 69 Nr. 91), ergibt sich nichts anderes. Auch der 10. Senat hat dort die ständige Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts hervorgehoben, in bebauten Bereichen müssten Einsichtnahmemöglichkeiten im Allgemeinen hingenommen werden. Der Senat hat dann unter Bewertung der konkreten Umstände des dort zu entscheidenden Falls einen Balkon ausnahmsweise als rücksichtslos angesehen; eine vergleichbare Fallkonstellation (Reihenhauszeile, Größe der rückwärtigen Gartenbereiche etwa 40 m2, Abstand zwischen Balkon und Schlafzimmer des Nachbarhauses etwa 1 m) steht im vorliegenden Fall jedoch nicht annähernd in Rede.
Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich auch nicht deshalb als rücksichtslos, weil diese hinsichtlich der Ausgestaltung des Staffelgeschosses bzw. der Dachterrasse eine andere Ausgestaltung hätten wählen können. Bei mehreren zur Verfügung stehenden baulichen Alternativen ist der Bauherr nicht verpflichtet, nur diejenige zu realisieren, die Nachbarinteressen am wenigsten beeinträchtigt. Erweist sich, dass das konkrete Vorhaben - wie hier - Nachbarrechte nicht verletzt, kann der Nachbar Abwehrrechte nicht daraus herleiten, dass er auf alternative Bauausführungen - hier: Verzicht der Dachterrasse auf der Nordseite des Bauvorhabens - verweist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997
- 4 B 97.97 -, BRS 59 Nr. 176.
Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es jedenfalls an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Frage, welcher Bezugspunkt bei einer Terrassenumwehrung für die Wandhöhe bzw. die Tiefe der Abstandsfläche maßgeblich ist, lässt sich im Einzelfall ohne weiteres durch Auslegung des § 6 Abs. 4 BauO NRW beantworten und ist im Übrigen - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - geklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).