OLG Köln, Urteil vom 30.03.2007 - 6 U 207/06
Fundstelle
openJur 2011, 50367
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 12 O 28/06
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. September 2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (12 O 28/06) wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.200,00 € aufgrund einer Unterlassungserklärung der Beklagten vom 16.09.2003 sowie Abmahnkosten in Höhe von 372,95 €. Der Unterlassungserklärung vorangegangen war eine Zeitungsannonce der Beklagten, in der sie unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung für einen N.-Pkw ohne Angabe eines Endpreises geworben hat. Am 04./05.02.2006 wurde in einer neuen Zeitungsannonce abermals ein N.-Pkw ohne Angabe eines Endpreises beworben. Die von N.. Motors (Deutschland GmbH) geschaltete Werbung wies sieben verschiedene N.-Vertragshändler aus, bei denen das vorgestellte Fahrzeug erworben werden konnte, darunter auch die Beklagte.

Die Beklagte, die eine deswegen gegen sie ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt hat, verwahrt sich gegen das Zahlungsverlangen des Klägers insbesondere mit dem Argument, dass sich nach dem einseitig von N. Motors (Deutschland) vorformulierten Vertriebsvertrag die Vertriebspartner an sogenannten Gemeinschaftswerbungen zu beteiligen hätten, über die sie im Einzelnen nicht unterrichtet würden. Dementsprechend habe sie von der Gestaltung der Anzeige vor ihrer Veröffentlichung auch keinerlei Kenntnis gehabt.

Nachdem das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt hat, verfolgt diese ihr Ziel der Klageabweisung mit ihrer Berufung unverändert weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte betont im Berufungsverfahren insbesondere, dass ihrer Werbung vom 09.09.2003 eine von N. vorgegebene Werbemater zugrunde gelegen habe und sie sich nach der damaligen Abmahnung seitens des Klägers an N. mit der Bitte um Anweisung, wie sie verfahren solle, gewandt habe. Mit der Abgabe der streitbefangenen Verpflichtungserklärung sei sie einer Bitte von N. nachgekommen. Das Landgericht sei zudem zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie vor der neuerlichen Werbung vom 04./05.02.2006 eine Mitteilung über die auf sie entfallenden anteiligen Kosten der Werbemaßnahme erhalten habe. Vielmehr würden die Werbekosten mit jedem gelieferten Neufahrzeug unabhängig von einer konkreten Werbeaktion pauschal und anteilig auf die Händler umgelegt.

II.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet:

1.

Die Beklagte rügt ohne Erfolg die Aktivlegitimation des Klägers. Dem Senat ist aus einer großen Zahl von Verfahren bekannt, dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen wahrzunehmen, und er insoweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt. Er hat in dem vorliegenden Rechtsstreit eine Mitgliederliste vorgelegt, aus der sich ergibt, dass ihm zahlreiche Kfz-Händler als Mitglieder angehören. Außerdem hat das Landgericht darin recht, dass sich bei dem in erster Linie in Rede stehenden Vertragsstrafeanspruch die Aktivlegitimation nicht aus dem UWG herleiten lassen muss, weil der Kläger einen ihm vertraglich eingeräumten Anspruch geltend macht. Der Beklagten mag zuzugeben sein, dass der Kläger seine Befugnis zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe verloren haben könnte, wenn seine auf § 8 Abs. 3 UWG gestützte Befugnis zur Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach Vertragsschluss entfallen wäre. In einem derartigen Fall wäre aber die Beklagte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass aus dem Unterwerfungsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr vorgegangen werden könne. Die Beklagte hat sich jedoch darauf beschränkt, das entgegen stehende Vorbringen des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten.

2.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung nicht nach § 307 BGB unwirksam. Der Vertragsstrafentext beruhe auf einer vorformulierten Standardbedingung, die der Kläger regelmäßig setze, und lasse die Vertragsstrafe "für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung" anfallen, ohne ein Verschulden zu verlangen.

Dieser Einwand geht fehl. Die von dem Kläger benutzte Formulierung folgt dem Wortlaut des § 339 Satz 2 BGB wie der Formulierung des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für beide Bestimmungen ist anerkannt, dass unabhängig vom Wortlaut die Verwirkung von Vertragsstrafe bzw. Ordnungsgeld ein Verschulden voraussetzt (zu § 339 BGB, BGH NJW 72, 1893 und 2264; Palandt/Grüneberg, 66. Aufl., § 339 Rn. 4; zu § 890 ZPO vgl. Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 890 Rn. 5 mit Nachweisen). Der BGH hat sich denn auch im Zusammenhang mit der Beurteilung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsverpflichtungen lediglich umgekehrt mit der Frage befasst, ob möglicherweise die Wiederholungsgefahr nicht entfalle, wenn abweichend vom üblichen in der Unterwerfungserklärungserklärung ausdrücklich von einer schuldhaften Zuwiderhandlung die Rede sei (GRUR 1982, 688, 691 - Seniorenpass; GRUR 1985, 155, 156 - Vertragsstrafe bis zu; vgl. auch Teplitzky, WAV 9. Aufl., Kapitel 8 Rn. 29).

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf ein von ihr vorgelegtes Urteil des OLG Düsseldorf (Kartellsenat) vom 28.06.2006. Dort hatte sich ein Kfz-Hersteller in gegenüber seinen Vertriebshändlern verwendeten Bedingungen für den Fall bestimmter Zuwiderhandlungen die Rückzahlung von Rabatten versprechen lassen, die er bei der Lieferung von Neufahrzeugen gewährt hatte. Diese von ihm als Vertragsstrafe eingeordnete Bestimmung hat das OLG Düsseldorf für unwirksam erklärt, weil die Rückerstattungsverpflichtung nicht von einem Verschulden abhängig gemacht worden sei. Es hat insofern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Schweigen der Klausel zum Verschuldenserfordernis keine entscheidende Bedeutung zukomme. Je nach den Umständen des Falles könne dies sowohl bedeuten, dass das Verschuldenserfordernis abgedungen werden sollte, als auch, dass das gesetzliche Leitbild - als selbstverständlich - vorausgesetzt werde, und hat sich insoweit auf BGH NJW 1998, 2600, 2602 bezogen. In dem von ihm entschiedenen Fall hat es keine Anhaltspunkte erkennen können, aus denen eindeutig genug der Rückschluss zu ziehen gewesen wäre, dass der dortige Kfz-Händler bei der Rabattrückerstattungsforderung ein Verschulden habe zur Voraussetzung machen wollen. In diesem Punkt liegen die Dinge in dem hier zu entscheidenden Streitfall anders. Es handelt sich um eine einfache Unterwerfungserklärung nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Diese ist aber regelmäßig dahin zu verstehen, dass das gesetzliche Leitbild - Verschuldenserfordernis - als selbstverständlich vorausgesetzt wird Zu diesem Ergebnis ist im Übrigen auch der BGH in der eben zitierten Entscheidung, die ein Vertragsstrafeversprechen in einem Grundstückskaufvertrag betrag, gelangt.

3.

Die Beklagte trifft ein eigener Verschuldensvorwurf. Dem steht nicht entgegen, dass sie die in Rede stehende Werbung aus dem Jahre 2006 nicht selbst geschaltet hat und sie zudem über den Anzeigentext auch nicht vorher unterrichtet worden ist. Die von N. Motors (Deutschland) zentral für ihre Vertriebshändler gesteuerte Werbung war objektiv in deren Interesse. Sie wurden in den Anzeigen namentlich erwähnt und hatten dafür anteilig auch Kosten zu erstatten. Die unmittelbare Verantwortung für einen Teil der Werbung war daher gewissermaßen ausgelagert. Mit einer derartigen Konstruktion kann sich der Schuldner einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafenerklärung nicht einfach seiner Verantwortung entziehen. Wenn er intern die Verantwortung für einen Teil der (auch) in seinem Namen erscheinenden Werbemaßnahmen abgibt, so ist es seine Aufgabe, den Verantwortungsträger unmissverständlich und zweifelsfrei darüber zu unterrichten, dass er sich vertraglich und strafbewehrt zur Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen verpflichtet habe. Dem ist die Beklagte nach ihrem Vortrag nicht hinreichend nachgekommen. Sie hätte N. Motors Deutschland zumindest eine Kopie der abgegebenen Unterwerfungserklärung und der zuvor abgemahnten Anzeige zusenden, damit dort aktenkundig machen und zugleich auf deren notwendige Beachtung bei den zentral veranlassten Werbemaßnahmen hinweisen müssen. Die vorherige Bitte um eine Anweisung, wie auf die Abmahnung des Klägers reagiert werden sollte, reicht demgegenüber allein nicht aus; das allein konnte bei der Beklagten keine hinreichende Gewähr dafür schaffen, dass in den bei N.. Motors geführten Unterlagen der Abschluss eines Unterwerfungsvertrages dokumentiert war. Eine derartige Dokumentation hätte sich, wie zu vermuten ist, auf das dortige Werbeverhalten auch ausgewirkt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann daher die Kausalität ihrer Nachlässigkeit für das Erscheinen der Anzeige nicht verneint werden.

4.

Die Beklagte wehrt sich gegen ihre Verpflichtung, für die anwaltliche Abmahnung vom 01.03.2006 278,05 € zahlen zu müssen, mit dem Argument, sie habe - anwaltlich vertreten - bereits zuvor deutlich gemacht, dass sie sich auf die geforderte Zahlung der Vertragsstrafe nicht einlassen werde. Daher sei die zusätzliche anwaltliche Abmahnung nur der Gebührenschinderei verpflichtet gewesen. Auch dem vermag der Senat nicht beizutreten. In ihrem letzten Schreiben in der mit dem klagenden Verein - dieser seinerzeit noch ohne anwaltliche Hilfe - geführten Korrespondenz hatten die Anwälte der Beklagten eine Verurteilung ihrer Mandantin in einem Rechtsstreit zur Zahlung von Vertragsstrafe bezweifelt, auf Probleme im Innenverhältnis zu N. Motors (Deutschland) hingewiesen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Zahlung eines Betrages von 500,00 € angeboten. Das musste der klagende Verein nicht als letztes Wort ansehen; er durfte deshalb Anwälte noch mit einer weiteren Abmahnung beauftragen. Dass dieses Anliegen nicht von vornherein aussichtslos war, bewies die Antwort vom 03.03.2006, mit dem die zwischenzeitlich erwirkte neue einstweilige Verfügung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs als endgültig anerkannt und insoweit auf das Recht zur Erhebung des Widerspruchs und der Hauptsacheklage verzichtet wurde.

5.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen. Insbesondere bedarf die Frage der Wirksamkeit der von dem Kläger vorformulierten Unterwerfungserklärung keiner neuen höchstrichterlichen Klärung.