LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2007 - 6 Ta 99/07
Fundstelle
openJur 2011, 50349
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 (13) Ca 6340/06

1. Die Streitwertfestsetzung in einem durch Vergleich erledigten

Klageverfahren richtet sich auch für einen Mehrvergleich nach

den §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 1 RVG und damit nach den

Streitwertfestsetzungsregeln für die Gerichtsgebühren.

Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt die "Festsetzung des

Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das gerichtliche

Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG" beantragt.

2. Der "Schleppnetzantrag " (allgemeiner Feststellungsantrag gemäß

§ 256 ZPO) wird neben dem Kündigungsschutzantrag nicht

gesondert bewertet.

3. Für einen Mehrvergleich in einem Kündigungsschutzverfahren ist

nur dann ein Mehrwert in Ansatz zu bringen, wenn er eine

Regelung enthält, die nicht nur deklaratorisch ist, im

Gesamtkontext ein Titulierungsinteresse beinhaltet und dabei

einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Die Regelung pauschaler - formularmäßiger - Abwicklungsmodalitäten

erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte S. u. a. vom 05.02.2007 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.01.2007 5 (13) Ca 6340/06 in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 20.02.2007 teilweise abgeändert und der Streitwert

für das Verfahren auf 274.501,73 €,

für den Vergleich auf 345.101,41 €

festgesetzt.

Im Óbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Die 39jährige Klägerin war seit dem 01.02.1996 bei der Beklagten zuletzt als Director F. Mass Market beschäftigt. Sie verdiente zuletzt durchschnittlich monatlich 13.703,57 € brutto.

Mit Schreiben vom 19.09.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.03.2007.

Gegen diese Kündigung wandte sich die Klägerin im Ausgangsverfahren mit folgenden Anträgen:

1.

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 19.09.2006, zugegangen am 20.09.2006, nicht zum 31.03.2007 aufgelöst worden ist,

2.

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2007 hinaus fortbesteht,

3.

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt,

4.

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 30.03.2007 hinaus entsprechend ihrem Arbeitsvertrag vom 07.05.2001 zu unveränderten Bedingungen als Director F. Mass Market bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1. weiterzubeschäftigen,

5.

die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. zu verurteilen, die Klägerin entsprechend ihrem Arbeitsvertrag vom 07.05.2001 zu unveränderten Bedingungen als Director F. Mass Market bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1. weiterzubeschäftigen.

Für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer 1. nicht stattgegeben wird, werden wir beantragen,

6.

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt,

7.

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin im Wege des Nachteilsausgleichs eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber € 164.442,81 nicht unterschreiten sollte.

Ferner werden wir beantragen,

8.

die Beklagte zu verurteilen, das Notebook samt Ladekabel, die dazugehörige Tasche, den externen Monitor, die Docking-Station, das Blackberry und die dazugehörige UMTS-Karte an die Klägerin herauszugeben,

9.

der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die Klägerin werde das Unternehmen verlassen , solange kein wirksamer Beendigungstatbestand (Kündigung, Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung) besteht,

10.

der Beklagten aufzugeben, gegenüber sämtlichen Personen, insbesondere den Adressaten der am 25.08.2006 um 12:43 Uhr von Frau D. T. im Namen des Vorsitzenden der Geschäftsführung Herrn N. L. an CSC, CSD, CSP, MX HVD, MY HVD, Leitende zum Thema Personalien Marketing versendeten Email, denen gegenüber eine Behauptung entsprechend der Ziffer 9. aufgestellt worden ist, diese Behauptung binnen einer Frist von zehn Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung zu widerrufen und binnen einer weiteren Frist von zehn Tagen der Klägerin zu Händen des Unterzeichners Nachweis über den Widerruf zu führen durch entsprechenden schriftlichen Nachweis der Widerrufsmail,

11.

der Beklagten aufzugeben, im Intranet EWW der Beklagten, wo die vorgenannte Behauptung am 29.08.2006 veröffentlicht wurde, an selber Stelle diese Behauptung binnen einer Frist von zehn Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung zu widerrufen und binnen einer weiteren Frist von zehn Tagen der Klägerin zu Händen des Unterzeichners Nachweis über den Widerruf zu führen durch entsprechenden schriftlichen Nachweis eines Ausdruckes der Widerrufserklärung aus dem EWW ,

12.

der Beklagten aufzugeben, eine Widerrufsmail entsprechend des Antrages zu Ziffer 10 mit folgendem Wortlaut zu verfassen: Widerruf. Am 25.08.2006 um 12:43 Uhr wurde von Frau D. T. im Namen des Vorsitzenden der Geschäftsführung Herrn N. L. an CSC, CSD, CSP, MX HVD, MY HVD, Leitende zum Thema Personalien Marketing eine Email versendet, in der die Behauptung aufgestellt wurde, dass Frau S.-T. das Unternehmen verlassen wird. Diese Behauptung entspricht nicht der Wahrheit. Das Arbeitsverhältnis von Frau S.-T. besteht unverändert fort. ,

13.

der Beklagten aufzugeben, eine Widerrufserklärung entsprechend des Antrages zu Ziffer 11 im Intranet EWW mit folgendem Wortlaut zu verfassen: Widerruf. Am 29.08.2006 wurde im Intranet EWW die Behauptung aufgestellt, dass Frau S.-T. das Unternehmen verlassen wird. Diese Behauptung entspricht nicht der Wahrheit. Das Arbeitsverhältnis von Frau S.-T. besteht unverändert fort. ,

14.

der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 9. bis 13. ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft gegen den Vorsitzenden der Geschäftsführung, Herrn N. L. bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.

Außergerichtlich hatte die Klägerin mit Schreiben vom 25.09.2006 eine außergerichtliche Einigung als möglich mitteilen lassen, gleichzeitig aber u. a. geltend gemacht, dass sie tatsächlich zu beschäftigen sei und gegebenenfalls einen Anspruch auf Nachteilsausgleich habe.

Vor Durchführung der Güteverhandlung wurde gemäß § 278 Abs. 6 ZPO am 02.11.2006 ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Inhalt festgestellt:

1. Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis einschließlich sämtlicher Ergänzungsvereinbarungen endet durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 19.09.2006 aus dringenden betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.03.2007.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, die vertragliche Vergütung der Klägerin auf Basis eines monatlichen Grundgehaltes in Höhe von 10.000,00 € brutto bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses ordnungsgemäß abzurechnen und auszubezahlen.

3. Der Bonus für das Geschäftsjahr 2006 berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen bei der Beklagten für leitende Angestellte. Für das Geschäftsjahr 2007 erhält die Klägerin pro rata einen garantierten Bonus in Höhe von 12.000,00 € brutto.

4. Offene Reisekosten und Reisekostenvorschüsse sind spätestens bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses abzurechnen.

5. Sonstige Vergütung (Abgeltung von Überstunden bzw. Mehrarbeit, Boni, Zulagen, Prämien, Gratifikationen, Aktienoptionen o. ä.) ist nicht geschuldet, soweit dieser Vergleich keine anderweitige Regelung enthält.

6. Die Beklagte gewährt der Klägerin vom 25.08.2006 bis zum 11.09.2006 Urlaub. Die Parteien sind sich einig, dass damit alle Urlaubsansprüche und sonstige Freizeitansprüche der Klägerin in natura erfüllt sind.

7. Ab dem 12.09.2006 wird die Klägerin bei Fortzahlung der vereinbarten Vergütung widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleitung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Geltung der Anrechnungsmöglichkeiten gemäß § 615 BGB sowie unter Aufrechterhaltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß § 60 HGB.

8. Für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhält die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 215.000,00 € brutto entsprechend §§ 9, 10 KSchG bzw. nach Maßgabe der §§ 24, 34, 39b EStG. Die Abfindung kann mit befreiender Wirkung nur auf das Anderkonto der Prozessbevollmächtigten des Klägers unter der Bankverbindung Deutsche Bank, BLZ: 20070024, Konto-Nr.: 490326601 bewirkt werden.

9. Auf die Abfindung aus diesem Vergleich werden etwaige sonstige Abfindungsansprüche im weiteren Sinne (z. B. aus einem etwaigen Sozialplan oder Nachteilsausgleichansprüche) angerechnet.

10. Die Klägerin ist berechtigt, das Anstellungsverhältnis abweichend von Ziffer 1 vorzeitig durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende zu beenden.

11. Eine vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses ist im Interesse der Beklagten und entspricht dem Wunsch der Beklagten.

12. Bei vorzeitiger Beendigung zahlt die Beklagte 100 % der dadurch freiwerdenden monatlichen Brutto-Bezüge (nicht hingegen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) zusätzlich als Abfindung gemäß Ziffer 8.

13. Die Klägerin ist berechtigt, den ihr überlassenen Dienstwagen bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen im bisherigen Umfang privat zu nutzen. Sie hat jedoch bei einem Unfall keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs.

14. Die Klägerin wird soweit nichts anderes vereinbart wird den Dienstwagen nebst aller Papiere, Schlüssel, Tankkarten sowie sonstigem Zubehör und das Mobiltelefon einschließlich aller F. SIM-Karten spätestens zum Ende des Anstellungsverhältnisses an die Beklagte am Firmensitz zurückgeben. Datum sowie Uhrzeit der Rückgabe wird die Klägerin zuvor mit der Beklagten abstimmen.

15. Die Klägerin wird soweit noch nicht geschehen mit Ausnahme des Dienstwagens und des Mobiltelefons einschließlich der F. SIM-Karten unverzüglich sämtliche der Beklagten oder mit der Beklagten verbundenen Unternehmen gehörende Gegenstände (einschließlich Türöffner, Schlüssel etc.), Daten, Adresslisten, Kundendateien, Waren, Geräte, Apparaturen und alle Unterlagen auch solche, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Beklagten entstanden sind vollständig an die Beklagte zurückgeben. Gleiches gilt hinsichtlich Kopien von solchen Unterlagen und Daten.

16. Ein Zurückbehaltungsrecht an den unter Ziffer 15 genannten Gegenständen, Daten etc. besteht nicht.

17. Die Klägerin wird gegenüber der Beklagten auf Verlangen schriftlich bestätigen, dass sie sämtliche der vorstehend genannten Gegenstände, Daten etc. an die Beklagte herausgegeben hat.

18. Die Klägerin erhält anlässlich der Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis sowie auf Wunsch ein entsprechendes Zwischenzeugnis. Die Klägerin ist berechtigt, der Beklagten einen Zeugnisvorschlag zu unterbreiten.

19. Der Klägerin soll soweit rechtlich zulässig ermöglicht werden, eine etwa für sie von der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung zu übernehmen, um sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fortzuführen.

20. Die Beklagte wird deshalb soweit rechtlich zulässig bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses alle Erklärungen abgeben, die es ermöglichen, eine solche Lebensversicherung mit Wirkung ab dem Tag nach dem Ende des Anstellungsverhältnisses auf die Klägerin zu übertragen. Ab Wirksamkeit der Übertragung gehen alle Pflichten, insbesondere die Beitragspflicht, auf die Klägerin über.

21. Die betriebliche Altersversorgung des Essener Verbandes gemäß Leistungsordnung B ist gesetzlich unverfallbar. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs teilt der Essener Verband der Klägerin in einem gesonderten Schreiben nach ihrem Austritt aus dem Unternehmen mit. Im Leistungsfall findet eine Anpassung der Rentenhöhe gemäß den Regelungen des Essener Verbandes statt.

22. Die Beklagte wird die Arbeitspapiere, bestehend aus Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2006 und 2007, Sozialversicherungsnachweis sowie Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III entsprechend diesem Vergleich ausfüllen und unverzüglich nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses an die Klägerin herausgeben.

23. Der Klägerin ist bekannt, dass Auskünfte über mögliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen dieses Vergleichs durch die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt sowie sonstige autorisierte Stellen erteilt werden. Die Klägerin verzichtet auf weitere Hinweise durch die Beklagte.

24. Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung erforderlich sind und sie sich nach Abschluss des Vergleichs gemäß § 37b SGB III spätestens drei Monate vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden muss. Bei einem Verstoß gegen diese Meldepflicht muss die Klägerin gemäß § 144 SGB III mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sowie mit weiteren Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld rechnen.

25. Die Parteien werden das Ausscheiden der Klägerin gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und sonstigen Gesprächspartnern der Beklagten sowie gegenüber Presse und Fachöffentlichkeit mit folgender Kernaussage begründen:

Frau S.-T., Director Mass Market, verlässt F. auf eigenen Wunsch, um sich einer neuen beruflichen Herausforderung zu stellen.

26. Die Parteien werden über diesen Vergleich und seinen Inhalt Stillschweigen bewahren, es sei denn, sie sind gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder die Auskunft ist aus steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen gegenüber Behörden oder Gerichten zur Wahrung von Rechtsansprüchen erforderlich.

27. Die Klägerin wird auch nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses alle im Verlauf und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen betriebsinternen Angelegenheiten, vor allem Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geheim halten.

28. Soweit die Klägerin weiterhin Kundin bei der Beklagten bleiben möchte, muss sie den beigefügten Kundenantrag ausfüllen und ihn gemeinsam mit dem Vordruck Handys von ausscheidenden Mitarbeitern spätestens zwei Wochen vor dem Austrittstermin an die Personalabteilung senden.

29. Der Vordruck Handys von ausscheidenden Mitarbeitern ist auch dann innerhalb der in Ziffer 28 genannten Frist zurückzusenden, wenn die Klägerin nicht Kundin bei der Beklagten bleiben möchte.

30. Soweit in diesem Vergleich nicht anders vereinbart, werden alle Verpflichtungen mit Ende des Anstellungsverhältnisses fällig. Finanzielle Verpflichtungen werden darüber hinaus frühestens mit der nächsten regulären Gehaltsabrechung bei der Beklagten fällig.

31. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Anstellungsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, ausgeglichen. Davon ausgenommen sind die Ansprüche der Klägerin aus betrieblicher Altersversorgung und solche von der Beklagten auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung.

32. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommender wirksamer Regelung zu treffen. Entsprechendes gilt für den Fall einer Lücke im Vergleich.

33. Mit Rechtskraft dieses Vergleichs sind dieser Rechtsstreit und der Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 5 Ga 62/06 erledigt.

Der Klägervertreter hatte beantragt,

den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG für das gerichtliche Verfahren auf € 324.478,50 und für den gerichtlichen Vergleich auf € 701.179,91 festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 16.01.2007 den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im allgemeinen auf 98.369,00 € und für den Vergleich vom 02.11.2006 auf 110.369,00 € unter Berufung auf die Begründung im Anhörungsschreiben vom 13.12.2006 festgesetzt.

Dabei hat das Arbeitsgericht folgende Werte zu Grunde gelegt:

Klageverfahren: Antrag zu 1 41.110,50 €

Antrag zu 3 6.851,50 €

Antrag zu 4 und 5 27.407,00 €

Antrag zu 8 3000, 00 €

Antrag zu 9 bis 14 20.000,00 €

Vergleichsmehrwert: 12.000,00 € (Ziff. 3 S. 2)

Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter Beschwerde eingelegt und nunmehr die Festsetzung eines Verfahrensstreitwertes auf 406.699,89 € und des Vergleichsstreitwertes auf 973.042,89 € beantragt.

Auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 05.02.2007 (Bl. 176 -195 d. A.) wird Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 20.02.2007 der Beschwerde teilweise abgeholfen wie folgt:

Auf die Beschwerde der Klägervertreter vom 05.02.2007 wird der Beschluss vom 16.01.2007 teilweise abgeändert und der Wert für das Verfahren auf 201.146,38 € sowie für den Vergleich auf 245.644,27 € festgesetzt.