VG Minden, Urteil vom 22.05.2007 - 6 K 2506/06
Fundstelle
openJur 2011, 50220
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2005 (KH-Nr.: 754 1018) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2006 und der den Ausgangsbescheid ersetzende Bescheid vom 1.3.2007 werden aufgehoben, soweit 50 Planbetten für Frührehabilitation für die "Betriebsstelle" Krankenhaus W. der Beigeladenen festgestellt werden.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Trägerin des F. Krankenhauses C1. (vormals L2. H. ).

Im Jahre 2003 kam es zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept gemäß § 16 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - für den dem krankenhausrechtlichen Versorgungsgebiet 10 (vgl. S. 77 des Krankenhausplans 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen - Krankenhausplan -) zugehörigen Kreis H1. im Zusammenhang mit Überlegungen zu einer (letztlich gescheiterten) Gründung eines Verbundkrankenhauses, das aus dem Städtischen Klinikum H1. , dem F. Krankenhaus S. - das Mitte 2005 aus dem Krankenhausplan ausschied und faktisch inzwischen zu einer zweiten Betriebsstätte des Städtischen Klinikums H1. geworden ist - sowie dem Krankenhaus I1. und dem Städtischen Krankenhaus W. , einem Krankenhaus der ersten Anforderungsstufe i.S.d. § 25 Abs. 2 und 3 KHG NRW, gebildet werden sollte. Die Beigeladene ist mittlerweile gemeinsame Trägerin der beiden letztgenannten Kliniken.

Die Beklagte unterbreitete dem zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein- Westfalen (damals: Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie; später: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - im Folgenden: Ministerium - ) Mitte September 2004 einen Strukturvorschlag, der für den Krankenhausstandort W. - dort wurden bis dahin 90 Planbetten vorgehalten - noch 65 Planbetten für Allgemeinchirurgie und Allgemeine Innere Medizin vorsah. Anfang November 2004 leitete das Ministerium der Beklagten einen abweichenden, an die vier für einen Verbund vorgesehen gewesenen Krankenhäuser adressierten Strukturvorschlag ohne Begründungen zu, der für das Krankenhaus W. lediglich 19 Planbetten für Frauenheilkunde/Geburtshilfe und 40 für Pneumologie auswies. Über diesen Vorschlag zeigte sich der Bürgermeister der Stadt W. wenige Tage später in einem Gespräch mit der Beklagten laut deren Vermerk "außerordentlich ungehalten"; im politischen Raum werde mit allen Mitteln versucht, den Vorschlag abzuwehren. In einem gemeinsamen Schreiben von Mitte November 2004 bemängelten die vier Krankenhäuser die fehlende Begründung und damit die fehlende Nachvollziehbarkeit des Vorschlags insgesamt.

In einem persönlichen Schreiben von Dezember 2004 an die Gesundheitsministerin des Landes NRW stellte der Regierungspräsident des Regierungsbezirks E1. als von keinem Beteiligten in Zweifel gezogenen Befund fest, dass die Krankenhausstrukturen im Kreis H1. im Hinblick auf Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit erheblich defizitär seien und dringend grundlegend neu strukturiert werden müssten. Die Vielzahl kleiner, autonom arbeitender Krankenhäuser habe bisher die Etablierung einer abgestuften Krankenhausversorgung verhindert. Die kommunalen Krankenhäuser einerseits und die Krankenkassen andererseits hätten sich jedoch in den regionalen Planungsgesprächen nicht auf ein gemeinsames Konzept verständigen können. Erschwerend komme hinzu, dass das Verhältnis der kommunalen und kirchlichen Krankenhäuser untereinander durch erheblichen Wettbewerbsdruck und Misstrauen gekennzeichnet sei. Der vor diesem Hintergrund von seiner Behörde erarbeitete Strukturvorschlag habe versucht, einen entscheidenden Schritt in Richtung einer abgestuften Krankenhausversorgung voranzukommen. Leider hätten sich die kommunalen Entscheidungsträger im September 2004 angesichts des anlaufenden Kommunalwahlkampfes nicht in der Lage gesehen, sich auf dieses Modell zuzubewegen. Dies scheine sich aber auf Grund jüngster Gespräche geändert zu haben.

Daraufhin fand gemäß entsprechenden Bitten der beteiligten Kommunen am 12.1.2005 beim Ministerium eine von der Ministerin geleitete Erörterung unter Beteiligung u.a. der Spitzenbeamten des Ministeriums, der Bürgermeister der Krankenhausstandorte und der Verwaltungsdirektoren der Krankenhäuser statt. Im Verlaufe dieser Erörterung bot das Ministerium von sich aus für den Standort W. eine Abteilung Frührehabilitation mit 50 Betten an; laut Aktenvermerk der Beklagten bezeichnete das Ministerium zugleich seinen "allgemein kritisierten" Strukturvorschlag von November 2004 als obsolet, allerdings ohne ein neues Konzept zu unterbreiten. Für den 10.2.2005 wurde ein weiteres Gespräch vereinbart.

Wiederum laut Vermerk der Beklagten "signalisierte" der Bürgermeister der Stadt W. Anfang Februar 2005 dem Regierungspräsidenten, "er sei nun wohl doch einverstanden mit einer Abteilung Frührehabilitation; allerdings sei es schwierig, dies gegenüber Bevölkerung und Rat als positive Nachricht zu verkaufen." Der Regierungspräsident habe daher mit dem Bürgermeister "eine Unterstützungsaktion in der Weise verabredet, dass Gesundheitsministerium und Bezirksregierung gemeinsam am 10.2. im Anschluss an das vorgesehene Treffen" bei der Ministerin "eine Erklärung herausgeben, aus der ersichtlich sei, dass W. ‚wacker gekämpft habe' und es erreicht habe, dass dort eine Frühreha-Abteilung eingerichtet werde."

Nach einer handschriftlichen Gesprächsnotiz der Beklagten vom 10.2.2005 war es in jenem zweiten Erörterungstermin mit dem Ministerium u.a. Gesprächsinhalt, für W. /I1. 50 Betten Frührehabilitation als Davon-Betten der Allgemeinen Inneren Medizin auszuweisen. Entsprechendes ergibt sich auch aus einem Telefax der Beklagten an das Ministerium vom 14.2.2005.

Zu Beginn des anschließenden Anhörungsverfahrens äußerte das Ministerium in einem an alle betroffenen Krankenhäuser und politischen Vertreter der Krankenhausstandorte gerichteten Erlass von Ende Februar 2005 u.a., dass für das Krankenhaus W. bei der derzeitigen Struktur 71 Betten bedarfsgerecht seien, dort künftig aber ausschließlich 50 Betten Frührehabilitation betrieben werden sollten. Um dem Krankenhaus die Umstrukturierung zu erleichtern, solle es dort bis zur Inbetriebnahme der Frührehabilitation vorübergehend Belegabteilungen für Chirurgie und Gynäkologie geben; danach sollten in diesen Bereichen nur noch ambulante Leistungen erbracht werden. Ferner sei der Aufbau eines medizinischen Versorgungszentrums im Krankenhaus W. beabsichtigt. Für ein fusioniertes Krankenhaus I1. /W. seien 220 Betten bedarfsgerecht, wovon 150 Betten auf die Innere Medizin einschließlich 50 Betten Frührehabilitation entfielen. Da die Beigeladene ferner eine Teilgebietsabteilung Lungenheilkunde in der Inneren Medizin beantrage, ein entsprechender fachärztlich geleiteter Bereich bereits betrieben werde und das Krankenhaus I1. /W. mit dem Krankenhaus H1. /S. künftig eng zusammenarbeiten werde, befürworte das Ministerium den Ausweis von Frührehabilitation und Lungenheilkunde.

Im Verlaufe des Anhörungsverfahrens verwiesen verschiedene Beteiligte auf die erheblichen Probleme eines isolierten Planungskonzepts allein für den Kreis H1. ohne Berücksichtigung der benachbarten kreisfreien Stadt C1. . Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe erklärte zudem Anfang April 2005 unter Hinweis auf die Rahmenvorgaben des Krankenhausplans zur Frührehabilitation und die in Kempen, Eschweiler, Duisburg und Herdecke bereits ausgewiesenen entsprechenden Fachabteilungen, sie sei mit der Einrichtung einer Abteilung Frührehabilitation in W. mit 50 Betten nicht einverstanden, weil das Krankenhaus I1. /W. die dafür geltenden Anforderungen des Krankenhausplans nicht erfülle, für einen entsprechenden Bedarf keine nachvollziehbaren Unterlagen vorgelegt worden seien, Bedarfsberechnungen nicht bekannt seien, eine Begründung fehle und selbst bei einer Fusion der Krankenhäuser I1. und W. keine geeignete Fachabteilungsstruktur erreicht werde. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Caritasverband für das Erzbistum Q. äußerten Ende April 2005 jeweils ähnliche Bedenken. Der Verband F1. Krankenhäuser S1. /X. /M1. gab Anfang Mai 2005 zu bedenken, dass in C1. im Zusammenhang mit der Fusion der Krankenhäuser H. , K. -Krankenhaus und N. zum F. Krankenhaus C1. strukturelle Entscheidungen zu treffen seien, die nicht durch die für den Kreis H1. getroffenen Regelungen präjudiziert werden dürften.

Die Beigeladene meinte unter dem 11.4.2005 u.a., für die Bedarfsanalyse müsse ergänzend "berücksichtigt werden, dass die Frührehabilitationspatienten aus dem ganzen Kreisgebiet und aus den umliegenden Bereichen am Standort W. konzentriert werden" sollten. Sie bat zudem darum, "zur Klarstellung ... das Wort Frührehabilitation jeweils um das Wort fachübergreifend bzw. interdisziplinär zu ergänzen." Die Einführung der Frührehabilitation sei nur in einem zeitlich gestreckten Prozess möglich, in dem nach und nach die Ressourcen verfügbar gestellt und die Patienten nach und nach am Standort in W. konzentriert würden.

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens blieb das Ministerium mit einem an die Beklagte gerichteten Erlass vom 31.5.2005, mit dem es Teile der eingegangenen Stellungnahmen - allerdings z.B. nicht diejenige des Verbandes der F. Krankenhäuser - referierte, u.a. bezüglich der Frührehabilitation bei seinem Strukturvorschlag mit der abschließenden alleinigen Begründung, es habe versucht, eine vertretbare Struktur für die betroffenen Krankenhäuser zu erarbeiten. Bezüglich der Frührehabilitation bemerkte das Ministerium lediglich ergänzend, das Krankenhaus W. solle den Kostenträgern noch sein Konzept zur Verfügung stellen.

Durch Feststellungsbescheid der Beklagten vom 18.11.2005 (KH-Nr.: 754 1018), der einen vorangegangenen Bescheid vom 20.4.2005 nur in einem hier nicht interessierenden Umfang (Ausweisung eines "Kooperativen Brustzentrums H1. ") ersetzte, wurde u.a. die "Betriebsstelle Krankenhaus W. " des "Krankenhauses I1. " mit Wirkung zum 1.11.2005 in den Krankenhausplan mit 50 Betten für Frührehabilitation - die nicht als Teil eines anderen Fachgebietes, sondern eigenständig ausgewiesen wurden - in den Krankenhausplan aufgenommen, ohne dass diese und die anderen im Bescheid getroffenen Regelungen in der Sache begründet wurden; die Beklagte bezeichnete eine inhaltliche Begründung der getroffenen Regelungen als gemäß § 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG NRW entbehrlich. Mit dem genannten Bescheid wurden im Übrigen für die "Betriebsstelle Krankenhaus I1. " 170 Planbetten ausgewiesen, davon 60 für Allgemeine Innere Medizin und 40 für Pneumologie. Die Beklagte wies darauf hin, Voraussetzung für die Fusion der bisher selbstständigen Krankenhäuser I1. und W. sei die Aufgabe der doppelt vorgehaltenen Disziplinen Chirurgie, Innere Medizin und Frauenheilkunde/Geburtshilfe sowie der noch vom Ministerium zu genehmigende Trägerwechsel.

Mit einem zweiten Bescheid vom 18.11.2005 (KH-Nr.: 754 1027) stellte die Beklagte für das Krankenhaus W. lediglich den Bestand von 90 Ist-Betten zum Stichtag 1.11.2005 fest, verbunden mit dem Hinweis, dass die Abteilung Chirurgie vorübergehend bis zu deren endgültiger Aufgabe - Voraussetzung für die Fusion - als Belegabteilung mit bis zu 10 Betten betrieben werden könne.

Die Klägerin erhob Mitte Dezember 2005 Drittwiderspruch gegen den erstgenannten Feststellungsbescheid, soweit dieser die Ausweisung von 50 Betten für Frührehabilitation als alleinige Fachabteilung am Krankenhausstandort W. zum Inhalt hat. Die Klägerin verwies zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach fehlende Vereinbarkeit jener Entscheidung mit Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans und mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (Bundesgesundheitsministerium) vom 27.10.2004 (mit Anlage). Die geplante Krankenhausstruktur in I1. und W. widerspreche den in den Bezugsunterlagen geforderten Prinzipien, weil eine wirtschaftliche Betreuung der Grund- und Begleiterkrankungen der Patienten durch die entsprechenden Fachgebiete während einer Frührehabilitation in W. nicht möglich sei. Sobald der Zustand eines Patienten derart gebessert sei, dass er ohne fachärztlich- stationäre Behandlung auskomme und damit nach W. verlegt werden könne, handele es sich definitionsgemäß nicht mehr um eine Frührehabilitation. Sie selbst, die Klägerin, habe einen Alternativvorschlag zur Planung des überregionalen Angebotes der Frührehabilitation an ihrem eigenen Krankenhaus vorgelegt, der in die Planungsentscheidungen mit einzubeziehen sei.

Die Klägerin hatte für ihr Krankenhaus erstmals schon im November 2001 die Neuaufnahme einer Abteilung für Frührehabilitation mit 32 stationären und 10 teilstationären Betten beantragt, verbunden mit einer begehrten Kapazitätserhöhung damals zunächst nur für eine Schwerpunktabteilung Neurochirurgie und Ende 2004 auch für einen Schwerpunkt "Kapazitäten für Querschnittsgelähmte". Anfang Juni 2004 hatte ein leitender Beamter des Ministeriums in einem Gespräch mit der Klägerin (auch) von deren Strukturplanung bezüglich Betten für Frührehabilitation erfahren. Die Beklagte hatte sich in Sondierungsgesprächen mit der Klägerin im Juli und Oktober 2005 hinsichtlich deren Antrags auf Planaufnahme mit Betten für Frührehabilitation zwar positiv zu dem Konzept, im Ergebnis aber ablehnend geäußert mit der Begründung, dass "vom Land ... 50 Frühreha-Betten in W. gefördert werden" sollten. Auch in ihrem anschließend dem Ministerium unterbreiteten Strukturvorschlag für die "Planungsregion Stadt C1. " von Mitte Dezember 2005 hatte die Beklagte erklärt, sie könne der vom Krankenhaus der Klägerin angestrebten Ausweisung von Betten für Frührehabilitation im Hinblick auf die für das Krankenhaus W. zur Ausweisung gelangten 50 Betten für Frührehabilitation nicht zustimmen.

Die Beigeladene nahm zu dem Drittwiderspruch der Klägerin nur mit der Bemerkung Stellung, dass die Frührehabilitation im zukünftigen Gesamtkonzept mit dem Städtischen Klinikum H1. enthalten sei und die Leistungszahlen des Teilgebietes Pneumologie für sich sprächen.

Die Beklagte wies den Drittwiderspruch der Klägerin durch Bescheid vom 29.6.2006 als unzulässig zurück und meinte zur Begründung, der Klägerin fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr Krankenhaus durch die streitige Entscheidung keinen Nachteil erleide und nicht beschwert werde. Dabei könne offen bleiben, ob der Planungsbehörde bei ihrer Entscheidung der eigene Antrag der Klägerin auf Ausweisung frührehabilitativer Betten bereits bekannt gewesen sei und sie gleichwohl zu Gunsten der Beigeladenen entschieden habe.

Am 28.7.2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Auffassung, vom streitigen Bescheid nachteilig (in Gestalt eines Konkurrenznachteils mit wirtschaftlichen Auswirkungen) betroffen zu sein, verweist sie auf den Beschluss des BVerfG vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 - und die eigene Auffassung des Ministeriums, das Mitte 2006 im Rahmen der Planungsüberlegungen für das Gebiet der Stadt C1. eine Neuausweisung der Frührehabilitation zu ihren Gunsten unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Ausweisung solcher Betten am Krankenhaus W. nicht für bedarfsgerecht gehalten habe. Im Umkehrschluss sei die Beklagte somit davon ausgegangen, dass die Neuausweisung der Frührehabilitation am Krankenhaus W. bedarfsgerecht sei. Das verstoße jedoch gegen die Grundsätze des Krankenhausplanungsrechts und sei im Übrigen ermessensfehlerhaft. Wenn gemäß § 13 Abs. 4 KHG NRW sogar die Versorgungsangebote benachbarter Versorgungsgebiete auch außerhalb Nordrhein- Westfalens zu berücksichtigen seien, gelte dies erst recht für benachbarte Planungsregionen innerhalb eines Versorgungsgebietes wie im vorliegenden Fall. Sie, die Klägerin, bestreite zudem die Erstellung einer Bedarfsanalyse für frührehabilitative Betten; sie sei den Akten nicht zu entnehmen. Darüber hinaus setze die Beklagte sich über Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans hinweg, denn weder im Krankenhaus I1. noch im Krankenhaus W. spiegele sich das geforderte breite Fächerspektrum eines Akutkrankenhauses wider. Zum maßgebenden Zeitpunkt der Planungsentscheidung hätten keinerlei Kooperationsvereinbarungen des Krankenhauses W. mit anderen Kliniken bestanden; abgesehen davon werde ein Krankenhaus, das nur in wenigen - im Krankenhausplan nicht ausgewiesenen - Fachdisziplinen Behandlungen durchführe, allein durch Kooperationen nicht zu einem Krankenhaus mit einem breiten Leistungsspektrum. Dementsprechend seien auch die vom Bundesgesundheitsministerium im Schreiben vom 27.10.2004 für den Bereich der Frührehabilitation vorgegebenen Kriterien, namentlich die geforderte enge Verzahnung zwischen Akutmedizin und Frührehabilitation, bei den Krankenhäusern I1. und W. nicht erfüllt. Die Ausweisung gar einer 50 Betten umfassenden Großabteilung sei nicht mehr nachvollziehbar. Sie, die Klägerin, könne den Akten nicht einmal entnehmen, ob überhaupt die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses W. für eine Ausweisung von 50 Betten für Frührehabilitation geprüft worden seien. Nach dem Urteil des OVG NRW vom 3.9.1998 - 13 A 520/97 - seien überflüssige Bettenkapazitäten abzubauen und sei im Rahmen einer notwendigen Auswahl gegebenenfalls die am geringsten ausgelastete Abteilung eines von mehreren konkurrierenden Krankenhäusern zu schließen. Dabei seien unter dem zu beachtenden Gesichtspunkt einer ortsnahen Versorgung Krankenhäuser in einem Umkreis von mindestens 20 km in die planerischen Überlegungen einzubeziehen. Alle diese Erwägungen seien ausweislich des Planungsvorschlags des Ministeriums vom 31.5.2005, der eine inhaltliche Begründung völlig vermissen lasse, unberücksichtigt geblieben. Durch die Akten werde der von § 8 (Abs. 2 Satz 2) des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - geforderte Abwägungsprozess, in den ihr, der Klägerin, eigenes Leistungsangebot hätte einfließen müssen, nicht nachgewiesen. Die Ausweisung einer Abteilung für Frührehabilitation bei ihr dränge sich wegen der möglichen Anbindung an ihr umfangreiches Leistungsspektrum u.a. mit Abteilungen für Neurologie (einschließlich Schlaganfallstation - stroke unit -), Neurochirurgie, Unfallchirurgie (mit Endoprothetik) und Innere Medizin geradezu auf.

Mit Erlass vom 5.7.2006 hatte das Ministerium das Anhörungsverfahren gemäß § 16 Abs. 5 KHG NRW für die ebenfalls im Versorgungsgebiet 10 gelegene "Planungsregion Stadt C1. " eingeleitet. In diesem Erlass hatte das Ministerium hinsichtlich des Krankenhauses der Klägerin u.a. ausgeführt, es halte eine dortige Neuausweisung der Frührehabilitation wegen der Ausweisung am Krankenhaus W. nicht für bedarfsgerecht; in der anliegenden tabellarischen Übersicht hatte es das entsprechende Feststellungsbegehren der Klägerin bei den Zahlen der beantragten Planbetten für Neurochirurgie (stationär und Tagesklinik) berücksichtigt. Im Ergebnis gleichlautend äußerte sich das Ministerium nach Abschluss des Anhörungsverfahrens für die "Planungsregion Stadt C1. " in einem Erlass an die Beklagte vom 8.1.2007.

Mit Bescheid vom 9.2.2007 stellte die Beklagte das ab dem 1.2.2007 gültige neue Bettensoll für die Klinik der Klägerin fest. Planbetten für Frührehabilitation sind darin nicht enthalten. Deswegen und aus zahlreichen weiteren Gründen erhob die Klägerin Anfang März 2007 Widerspruch.

Am 1.3.2007 erließ die Beklagte für das "Krankenhaus I1. " (KH-Nr.: 754 1018) mit den "Betriebsstellen" I1. und W. einen neuen Feststellungsbescheid, der wegen der gesellschafts- und handelsrechtlich rückwirkend zum 1.1.2005 vollzogenen Fusion der Beigeladenen mit dem früheren Träger des Krankenhauses I1. und der deshalb beantragten Fortschreibung des Krankenhausplans den vorangegangenen Bescheid vom 18.11.2005 ab dem 24.1.2007 ersetzen soll. Die dem neuen Bescheid beigefügte Anlage, die die Planbettenzahlen der Abteilungen der Krankenhausstandorte I1. und W. ausweist, ist identisch mit der dem vorherigen Bescheid vom 18.11.2005 zugehörigen Anlage. Soweit der neue Feststellungsbescheid wiederum 50 frührehabilitative Planbetten für das Krankenhaus W. ausweist, erhob die Klägerin Mitte März 2007 abermals Drittwiderspruch und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen zum vorliegenden Klageverfahren.

Die Klägerin beantragt in diesem Verfahren inzwischen,

den an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheid der Beklagten vom 18.11.2005 (KH-Nr.: 754 1018) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2006 und den den Ausgangsbescheid ersetzenden Bescheid vom 1.3.2007 aufzuheben, soweit sich diese Bescheide auf Planbetten für Frührehabilitation beziehen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihre streitigen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie meint ebenso wie die Beklagte, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin unzulässig, weil deren Krankenhaus außerhalb des Planbereichs (Kreis H1. ) liege. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Auffassung vertreten, die Klägerin habe mit dem Begehren, Betten der Frührehabilitation als "Davon-Betten" auszuweisen, gar keinen Antrag gestellt, der mit ihrem eigenen, auf fachübergreifende Betten gerichteten Planaufnahmebegehren konkurriere. Sie behauptet einen Bedarf an 50 fachübergreifenden frührehabilitativen Planbetten im Kreis H1. , wofür ihr Krankenhaus in W. die erforderliche Struktur und "Prozessqualität" (ärztlicher Dienst, Pflegedienst, Physiotherapie mit physikalischer Therapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychologie/Neuropsychologie, Sozialarbeit, Diätberatung sowie Musik- und Kunsttherapie) vorhalte bzw. schaffen werde. Ihrer Ansicht nach ist ihr Krankenhaus für die Ausweisung von Planbetten der Frührehabilitation geeignet, weil eine Verknüpfung mit einem vorgehaltenen breiten medizinischen Versorgungsangebot nicht unabdingbar sei und im Übrigen nicht nur ein Kooperationsverbund der Krankenhäuser W. und I1. mit dem Städtischen Klinikum H1. und dem Krankenhaus S. , sondern auch eine Kooperationsvereinbarung mit den Städtischen Kliniken C1. bestehe, mit der letztere sich verpflichtet hätten, u.a. die fachübergreifende Frührehabilitation in W. mit zu belegen.

In vier am 17.4.2007 vor der Kammer verhandelten Klageverfahren, u.a. zum Aktenzeichen 6 K 2162/06, deren erstinstanzlicher Ausgang inzwischen allen Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannt ist bzw. im Verhandlungstermin bekannt gegeben worden ist, hatten sich die Trägerinnen zweier anderer Kliniken im Kreis H1. weitgehend erfolgreich gegen Feststellungsbescheide der Beklagten von Mitte 2005 zur Ausweisung von Planbetten in der "Planungsregion Kreis H1. " gewandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der dazu sowie zum Verfahren 6 K 2162/06 jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Die als solche statthafte Drittanfechtungsklage in Form der krankenhausrechtlichen Konkurrentenklage wegen Aufnahme eines anderen Krankenhauses insgesamt oder - wie hier - einer bestimmten Abteilung eines anderen Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718 = GesR 2004, 85 = ZMGR 2004, 75; Lorenz/Leimbach, Feststellungsbescheide im Krankenhausrecht als Verwaltungsakte mit Doppelwirkung/Drittwirkung, KH 2001, 236; Thier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, KH 2002, 808 (810, 812); ders., Krankenhausplanung und Konkurrentenschutz, KH 2004, 993; Seiler/Vollmöller, Die Konkurrentenklage im Krankenhausrecht, DVBl. 2003, 235 (236); Stollmann, Vorläufiger Rechtsschutz von Konkurrenten im Krankenhausrecht, NVwZ 2006, 425 f.

ist auch im Übrigen zulässig.

Die Klägerin durfte den das "Krankenhaus I1. " mit den "Betriebsstellen" I1. und W. betreffenden neuen, den vorangegangenen Bescheid vom 18.11.2005 (KH-Nr.: 754 1018) formal ersetzenden, inhaltlich mit Ausnahme der Benennung des neuen Krankenhausträgers aber gleich gebliebenen Feststellungsbescheid der Beklagten vom 1.3.2007, gegen den sie wiederum rechtzeitig Drittwiderspruch erhoben hat, auch ohne zwischenzeitlichen Abschluss des neuen Widerspruchsverfahrens in das bereits laufende Klageverfahren einbeziehen.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl. 2005, § 68 Rdnrn. 22, 23 und 24, m.w.N.

Die Klägerin besitzt die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), denn sie kann angesichts der Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 KHG NRW, wonach bei der Feststellung und Fortschreibung eines Krankenhausplans gemäß § 13 Abs. 1 KHG NRW (sogar) die krankenhausrechtlichen Angebote benachbarter Versorgungsgebiete auch außerhalb des Landes Nordrhein-X. zu berücksichtigen sind, geltend machen, durch die zu Gunsten der Beigeladenen ergangene Feststellungsentscheidung der Beklagten bezüglich 50 Betten für Frührehabilitation am Krankenhaus W. in ihrem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf Freiheit der Berufsausübung verletzt zu werden.

Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 = DVBl. 1990, 989 = NJW 1990, 2306.

Die Klägerin hat schließlich ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihr mit der Klage verfolgtes Begehren (Verhinderung der bestandskräftigen Feststellung von 50 Planbetten für Frührehabilitation am Krankenhaus W. mit der vom Ministerium daraus gezogenen Konsequenz, einen Bedarf an der Feststellung frührehabilitativer Betten bei ihrem eigenen Krankenhaus zu verneinen) auf keinem einfacheren rechtlichen Wege gleichermaßen wirksam erreichen kann.

Die Klage ist auch begründet. Der an die Beigeladene gerichtete neue Feststellungsbescheid der Beklagten vom 1.3.2007 ist, soweit er sich auf Planbetten für Frührehabilitation bezieht, ebenso wie der durch ihn ohne Änderungen der - hier allein interessierenden - Planbettenzahlen ersetzte ursprüngliche Bescheid vom 18.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.6.2006 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Der Krankenhausplan (§ 6 KHG) wird in Nordrhein-X. vom zuständigen Landesministerium aufgestellt und fortgeschrieben (§ 13 Abs. 1 KHG NRW). Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans (§§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 KHG NRW) legt das zuständige Ministerium gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW insbesondere Leistungsstrukturen, Planbettenzahlen (§ 13 Abs. 2 Satz 5 KHG NRW) und Behandlungsplätze (§ 13 Abs. 2 Satz 6 KHG NRW) fest. Hierzu legen die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen ein von ihnen gemeinsam und gleichberechtigt erarbeitetes regionales Planungskonzept zur Fortschreibung des Krankenhausplans vor (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW). Soweit ein regionales Planungskonzept nicht vorgelegt wird, entscheidet das zuständige Ministerium gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW von Amts wegen über die Fortschreibung des Krankenhausplans. Eine solche Ministeriumsentscheidung wird ebenso wie ein regionales Planungskonzept durch Bescheid nach § 18 KHG NRW an den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans (§ 16 Abs. 6 Satz 1 KHG NRW).

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt. Zuständig für den Erlass dieses Bescheides, der u.a. die Zahl und die Art der Abteilungen mit ihrer Bettenzahl und ihren Plätzen enthält (§ 18 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW), ist in Nordrhein-X. die jeweilige Bezirksregierung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens vom 22.2.2000, GV. NRW 2000, 222) - hier die Beklagte -. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der genannte Feststellungsbescheid entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG).

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975 = NJW 1982, 710, vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = DVBl. 1986, 55 = NJW 1986, 796, und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 = MedR 1988, 263 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 11; VG Aachen, Urteil vom 30.6.1997 - 4 K 4509/94 -, m.w.N.; Pant/Prütting, KHG NRW, Komm., 2. Aufl. 2000, § 18 Rdnr. 1.

Entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen regionalem Planungskonzept bzw. Entscheidung des Ministeriums nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW einerseits und dem nachfolgenden Bescheid an den Krankenhausträger andererseits. Wieder erst gegen diesen Bescheid ist für den betroffenen Krankenhausträger der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (§ 16 Abs. 6 Satz 2 KHG NRW).

Vgl. VG Minden, Urteil vom 31.1.2001 - 3 K 4579/98 -, a.a.O., sowie Urteile vom 17.4.2007 - 6 K 691/06, 6 K 782/06, 6 K 2162/06 und 6 K 2467/06 -, jew. NRWE-Datenbank.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 - und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, jew. a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, ZMGR 2005, 274 = juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - 2 K 72/06 -, juris; Thier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, a.a.O., S. 810; Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 239.

Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Feststellung der Aufnahme von Teilen eines Krankenhauses, also etwa einer bestimmten Fachabteilung, in den Krankenhausplan

vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.1981 - 3 C 115.79 -, KH 1981, 484 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 3 = juris (Rdnrn. 69 - 72); OVG NRW, Urteile vom 25.4.1996 - 13 A 6049/94 -, NWVBl. 1997, 274 = juris, und vom 3.9.1998 - 13 A 520/97 -, NRWE- Datenbank (Rdnr. 29)

und sinngemäß auch für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Fortschreibung eines Krankenhausplans.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.9.1998 - 13 A 520/97 -, a.a.O.

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist die Klage begründet.

Streitbefangen sind Planbetten für Frührehabilitation. Gemäß der dem Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums vom 27.10.2004 beigefügten Anlage 1, die die mit den Ländern abgestimmte Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums zur Abgrenzung der Bereiche Frühmobilisation, Frührehabilitation und Rehabilitation darstellt, hat der Gesetzgeber in § 39 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB V durch die ausdrückliche Einbeziehung von Frührehabilitationsmaßnahmen in die akutstationäre Behandlung klargestellt, dass im Einzelfall auch erforderliche und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzende Leistungen zur Frührehabilitation Bestandteil der Krankenhausbehandlung sind. Der Begriff der Frührehabilitation kennzeichnet die rehabilitativen Maßnahmen, die während der stationär akutmedizinischkurativen Behandlung erbracht werden, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 11 Abs. 2 SGB V). Demgegenüber ist rechtlich gesehen die Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen nicht als Frührehabilitation, sondern als Rehabilitation anzusehen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium der Frührehabilitation zur Rehabilitation ist - laut Seite 2 Nr. 1 der genannten Anlage - die mit der primär erforderlichen akutstationären Krankenhausbehandlung verzahnte rehabilitationsmedizinische stationäre Versorgung, wobei neben der üblichen diagnostischen und therapeutischen Infrastruktur der Krankenhausbehandlung rehabilitationsspezifische pflegerische und therapeutische Leistungen anzubieten sind. Frührehabilitation wird multiprofessionell im fachärztlich geleiteten Rehabilitationsteam und interdisziplinär in Zusammenarbeit mit akutmedizinischen Fachgebieten erbracht. Frührehabilitation wird nicht einheitlich untergliedert. Unterteilt wird oftmals nach der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung, der neurologischenneurochirurgischen Frührehabilitation, der fachübergreifenden Frührehabilitation und anderen Zweigen der Frührehabilitation.

Die Frührehabilitation gehört zu den "sonstigen Angebotsstrukturen" im Sinne von Nr. 3.6.2 des Krankenhausplans (S. 53), die nicht der Schwerpunktplanung (Schwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG NRW) unterliegen, die aber wegen ihrer Besonderheiten und der Nachfrage zum Teil an ausgewählten Krankenhäusern vorgehalten werden und zu denen auch Modellprojekte gehören, für die die Zuordnung nach § 15 oder § 16 KHG NRW erst nach Abschluss und Evaluation der Modelle erfolgen soll. Laut Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans (S. 54 f.) ist die Frührehabilitation nach den Planungsgrundsätzen (Nr. 3.3 des Krankenhausplans, S. 29 ff.) als sonstiges Versorgungsangebot bettenführenden Gebieten für einen überörtlichen Versorgungsbereich zuzuordnen. Eine fachliche Anbindung mit "Davon-Betten" kommt insbesondere an die Gebiete Neurologie und Orthopädie in Betracht, wobei auf ein ausreichend großes Leistungsangebot des Hauptgebietes zu achten ist.

Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans weist in Übereinstimmung mit der o.g. Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums darauf hin, dass unter dem Begriff der Frührehabilitation auch die fachübergreifende (Früh-)Rehabilitation verstanden wird. Das Konzept der fachübergreifenden Rehabilitation sei in einem Modellprojekt des Bundes entwickelt worden, um die Rehabilitation im Akutkrankenhaus patientengerecht auszubauen und zu fördern. Ihr Ziel sei es, die Genesung so früh wie möglich durch Mobilisierung und Aktivierung zu unterstützen, um verbesserte Voraussetzungen für ambulante oder stationäre Rehabilitationserfolge zu schaffen. Abgesehen von der Psychiatrie würden Patienten aus allen Fachabteilungen des Krankenhauses so bald wie möglich in Abteilungen für fachübergreifende Rehabilitation verlegt. Diese stünden unter eigenständiger Leitung von in der Rehabilitation erfahrenem Personal. Das ärztliche und therapeutische Team dieser Abteilung betreue je nach Bedarf auch unmittelbar Patienten in den übrigen Fachabteilungen. In Nordrhein-X. seien bislang in vier Krankenhäusern (in Kempen, Eschweiler, Duisburg und Herdecke) entsprechende Fachabteilungen mit Bettenzahlen zwischen 20 und 32 eingerichtet worden, die gesondert im Krankenhausplan ausgewiesen seien und anderen Fachbereichen nicht zugeordnet würden. Für einen weiteren Ausbau kämen vorrangig Krankenhäuser mit einem breiten Leistungsspektrum in Betracht.

Derartige Angebote für Frührehabilitation und fachübergreifende (Früh- )Rehabilitation müssen nach Nr. 3.6.2.2 letzter Absatz des Krankenhausplans nicht flächendeckend vorgehalten werden. Geeignete fachliche Konzepte sind im Rahmen regionaler Planungskonzepte nach § 16 KHG NRW zu prüfen. Grundsätzlich können neue und zusätzliche Kapazitäten damit nicht begründet werden, da die entsprechenden Patienten bereits stationär versorgt werden.

Dass die verantwortliche Planungsbehörde - in Nordrhein-X. ist dies gemäß § 13 Abs. 1 KHG NRW das zuständige Ministerium

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, NVwZ 2006, 481 = GesR 2006, 86 = ZMGR 2005, 358, sowie vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 und 13 B 66/06 -, jew. juris; Pant/Prütting, a.a.O., § 18 Rdnr. 10

(Ende 2005 das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) - sich auf dieser Grundlage im Rahmen ihrer Überlegungen zur "Planungsregion Kreis H1. " dafür entschieden hat, dem Krankenhaus W. 50 Betten für Frührehabilitation zuzuweisen, ist jedenfalls in Form der Umsetzung dieser Entscheidung durch die allein rechtsbehelfsfähigen streitigen Feststellungsbescheide der Beklagten rechtswidrig.

Bei den streitbefangenen Planbetten handelt es sich unter Berücksichtigung der eigenen Auffassung der Beigeladenen, die erstmals schon in deren Schreiben vom 11.4.2005 zum Ausdruck kommt, und vor allem angesichts der Tatsache, dass in den streitigen Bescheiden die für das Krankenhaus W. festgestellten Betten keinem medizinischen Hauptgebiet als "Davon-Betten" zugeordnet, sondern jeweils als Betten eines eigenständigen Gebietes ausgewiesen werden, nach den Vorgaben der Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans objektiv um Planbetten der "fachübergreifenden" Frührehabilitation. Dies gilt ungeachtet einer etwaig abweichenden vorherigen Absicht des Ministeriums, diese Frührehabilitationsbetten der Fachabteilung für Innere Medizin am Krankenhaus I1. als bettenführender Abteilung, insbesondere der Teilabteilung für Pneumologie, zuzuordnen.

Im Versorgungsgebiet 10, zu dem sowohl der Kreis H1. als auch die kreisfreie Stadt C1. gehören, besteht hinsichtlich der krankenhausplanmäßigen Feststellung von Planbetten für Frührehabilitation nach Ansicht des Ministeriums allein schon ausweislich seiner hier streitigen Planungsentscheidung ein Bedarf. Da ein derartiger Bedarf als solcher auch von keinem Beteiligten des vorliegenden Verfahrens in Abrede gestellt wird und die Klägerin selbst einen entsprechenden Bedarf für ihr eigenes Krankenhaus - wenn auch als Davon-Betten für einzelne Fachdisziplinen - geltend macht, geht die Kammer vom Bestehen eines derartigen Bedarfs im Versorgungsgebiet 10 aus,

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O., und Beschluss vom 31.5.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 Nr. 5, m.w.N.; Pant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 12

selbst wenn sich in allen ihr vorliegenden Unterlagen keine durchgeführte Bedarfsanalyse findet.

Dieser Bedarf ist noch nicht durch eine bestandskräftige Entscheidung gedeckt. Denn die Klägerin hat die Bescheide der Beklagten vom 18.11.2005 und 1.3.2007, die u.a. eine solche Bettenausweisung zu Gunsten des Krankenhauses W. zum Inhalt haben, zunächst jeweils rechtzeitig mit einem Widerspruch und später mit der vorliegenden Klage angefochten. Weitere Planbettenzuweisungen für Frührehabilitation an ein Krankenhaus im Versorgungsgebiet 10 sind nicht erfolgt.

Mit welcher genauen Bettenzahl ein Bedarf an der Feststellung frührehabilitativer Planbetten im Versorgungsgebiet 10 zu bejahen ist, ist an dieser Stelle unerheblich.

Außerdem hat die Kammer - ebenso wie offenbar alle Beteiligten - keinen Zweifel daran, dass das F2. Krankenhaus C1. den aus § 1 Abs. 1 KHG abgeleiteten, gerichtlich voll überprüfbaren Anforderungen genügt, die im Rahmen des § 8 KHG an die Bedarfsgerechtigkeit,

vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, a.a.O., und vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648 = KH 2004, 486 = GesR 2004, 296; BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 - und Beschluss vom 31.5.2000 - 3 B 53.99 -, jew. a.a.O.; Pant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 26,

die Leistungsfähigkeit

vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 16.1.1986 - 3 C 37.83 -, NJW 1986, 1561 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 9, vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, a.a.O., und vom 25.3.1993 - 3 C 69.90 -, DVBl. 1993, 1218 = NJW 1993, 3008 = Buchholz 451.74 § 1 Nr. 8; Pant/ Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 27

und - wenn mehrere bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser in Betracht kommen, die insgesamt ein Überangebot erzeugen würden - die Wirtschaftlichkeit bzw. Kostengünstigkeit (mit Blick auf sozial tragbare Pflegesätze)

vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, a.a.O.; Pant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 28

eines die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrenden Krankenhauses zu stellen sind.

Das gilt namentlich für die Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses der Klägerin, zumal es - ohne dass die Ziele der Krankenhausplanung bereits in diesem Zusammenhang maßgebend wären -

vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, a.a.O.

entsprechend Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans ein breites Leistungsspektrum mit mehreren geeigneten, bettenstarken Hauptfachabteilungen vorhält (Chirurgie, Innere Medizin, Neurochirurgie und Neurologie), die insgesamt eine fachübergreifende Frührehabilitation sinnvoll machen würden (vgl. die tabellarische Übersicht S. 38 des Krankenhausplans), an die aber auch jeweils einzeln eine Frührehabilitation angebunden werden könnte (vgl. Anhang zum Planungsgrundsatz 3, S. 72 und 75 des Krankenhausplans).

Für die etwaige Annahme, die Klinik in W. könnte Leistungen der Frührehabilitation zu einem erkennbar günstigeren Pflegesatz als das Krankenhaus der Klägerin erbringen und damit kostengünstiger sein, fehlt es an jedem Anhaltspunkt; bei den Merkmalen der Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit dürfte ohnehin einer Diskussion über die betriebswirtschaftlichen Gründe (etwaiger) unterschiedlicher Kosten nicht mit dem Hinweis auf die "Fallpauschalenregelung" ausgewichen werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O.

Die Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit auch des Krankenhauses W. kann zu Gunsten der Beigeladenen unterstellt werden. Denn jedenfalls kam innerhalb des Versorgungsgebietes 10 für eine Ausweisung von Planbetten für Frührehabilitation neben dem Krankenhaus der Beigeladenen auch dasjenige der Klägerin in Betracht mit der Folge, dass das Ministerium im Umfang des eigenen Planaufnahmeantrags der Klägerin zumindest eine Auswahlentscheidung zwischen diesen beiden Kliniken zu treffen hatte. Dabei lässt die Kammer bereits außer Betracht, dass in eine solche Auswahlentscheidung generell nur Kliniken einzubeziehen sind, die - anders als das Krankenhaus W. - selbst ein entsprechendes Aufnahmebegehren bei der Behörde oder zumindest im Verfahren zur Erarbeitung eines regionalen Planungskonzepts geltend gemacht haben. Ein Krankenhaus, das sich der Auswahl für eine Planaufnahmeentscheidung unter mehreren Konkurrenten nicht stellt, ist von der Planungsbehörde nicht in die Auswahlentscheidung einzustellen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, a.a.O.

Das Krankenhaus W. hat gar keinen eigenen Planaufnahmeantrag für frührehabilitative Betten gestellt; diese Betten sind ihm vielmehr "von Amts wegen" zugedacht worden, ursprünglich offenbar sogar gegen den Willen der Stadt W. .

Dass das Krankenhaus der Klägerin nicht in der "Planungsregion Kreis H1. " liegt - zu der die streitbefangene Planungsentscheidung des Ministeriums ergangen ist -, sondern in der benachbarten "Planungsregion Stadt C1. ", steht der Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung zwischen den beiden genannten Krankenhäusern nicht entgegen. Denn Planbetten für Frührehabilitation sind nach Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans bettenführenden Gebieten für einen überörtlichen Versorgungsbereich zuzuordnen, beide Planungsregionen sind Teil des Versorgungsgebiets 10, und gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 KHG NRW sind - wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung erwähnt - bei der Feststellung und Fortschreibung eines Krankenhausplans gemäß § 13 Abs. 1 KHG NRW (sogar) die krankenhausrechtlichen Angebote benachbarter Versorgungsgebiete auch außerhalb des Landes Nordrhein-X. zu berücksichtigen; dann muss dies für konkurrierende Versorgungsangebote mehrerer Kliniken innerhalb benachbarter Planregionen ein und desselben Versorgungsgebietes - wie hier - erst recht gelten. Dass das Ministerium selbst dieser Meinung ist, wird schon dadurch augenfällig, dass es das Begehren der Klägerin auf Planaufnahme mit frührehabilitativen Betten sowohl im Anhörungserlass zur "Planungsregion Stadt C1. " vom 5.7.2006 als auch im späteren Erlass an die Beklagte vom 8.1.2007 jeweils allein mit der knappen Begründung abgelehnt hat, es halte eine solche Neuausweisung wegen der entsprechenden Bettenausweisung am Krankenhaus in W. nicht für bedarfsgerecht. Die Beklagte hat sich der Auffassung des Ministeriums angeschlossen. Deutlicher konnten beide Behörden ihre eigene Auffassung, dass zwischen den beiden Krankenhäusern eine Konkurrenzsituation bestehe, kaum ausdrücken.

Die zwischen mehreren gleichermaßen bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern von der Planungsbehörde zu treffende Auswahlentscheidung muss alle geeigneten Krankenhäuser mit bereits vorhandenen und auch mit nur erst geplanten entsprechenden Betten - unbeschadet einer etwa bereits erfolgten Aufnahme eines oder einiger von ihnen in den Krankenhausplan - berücksichtigen, um nicht von vornherein jeden Neuzugang in der Krankenhauslandschaft verfassungswidrig zu verhindern.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, a.a.O., m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - 2 K 72/06 -, juris; Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 239; Thier, Krankenhausplanung und Konkurrentenschutz, a.a.O., S. 996 (IV.2); wohl a.A.: Stollmann, a.a.O., S. 426 (III a.E.: "bestandskräftige Bescheide vermitteln dem Krankenhausträger eine gesicherte Rechtsposition, die ihm nicht mehr entzogen werden darf").

Die Ausübung des Auswahlermessens, deren Rechtmäßigkeit mit Rücksicht auf die Wahrung der Chancengleichheit der Konkurrenten nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern bereits für den Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu beurteilen ist,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, NVwZ 2006, 481 = GesR 2006, 86 = ZMGR 2005, 358,

ist zwar gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). In diesem Rahmen ist aber zumindest zu untersuchen, ob das zuständige Ministerium als die in Nordrhein-X. verantwortliche Planungsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlich einschlägigen Maßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat.

Vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, ZMGR 2005, 274 = juris, m.w.N.; Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 236; vgl. zu einzelnen Ermessenskriterien: BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., unter II 2 b dd; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - 2 K 72/06 -, juris (dort Rdnrn. 34 und 35); Keil-Löw, Die Kündigung des Versorgungsvertrags eines Plankrankenhauses nach § 110 SGB V, Frankfurter Abhandlungen zum Sozialrecht Bd. 2, 1994, S. 82.

Nach den der Kammer vorgelegten Unterlagen ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Ministerium bei seiner für die "Planungsregion Kreis H1. " getroffenen Entscheidung, (fachübergreifende) frührehabilitative Planbetten am Krankenhaus W. auszuweisen, das teilweise konkurrierende Versorgungsangebot der Klägerin gar nicht mit in den Blick genommen, also überhaupt kein Auswahlermessen bezüglich dieser beiden Kliniken ausgeübt hat. Das folgt zum einen aus der Begründung des Widerspruchsbescheides, mit der der Klägerin eine Befugnis zur Klage gegen den die Beigeladene begünstigenden Bescheid angeblich mangels eigener Rechtsbetroffenheit abgesprochen wird, und der diese Begründung in Bezug nehmenden Klageerwiderung. Zum anderen geben die Umstände, unter denen es zur Ausweisung von Betten für Frührehabilitation am Krankenhaus W. gekommen ist, nicht den geringsten Hinweis auf eine zwischen den beiden betroffenen Krankenhäusern getroffene Auswahlentscheidung. Denn nachdem in den ursprünglichen Strukturüberlegungen aller am Planungsverfahren für die Region H1. Beteiligten von einer Feststellung frührehabilitativer Betten überhaupt noch keine Rede gewesen war, bot - ausweislich des im Verwaltungsvorgang zum Verfahren 6 K 2162/06 enthaltenen Aktenvermerks der Beklagten zum ersten Gespräch der führenden Kommunalpolitiker der betroffenen Kommunen und der Geschäftsführer der Krankenhäuser im Kreis H1. mit der zuständigen Ministerin und den Spitzenbeamten ihres Ministeriums am 12.1.2005 sowie der entsprechenden, ebenfalls im Verwaltungsvorgang dokumentierten hausinternen Kurzinformation der Beklagten vom 18.1.2005, bestätigt durch den Vermerk zum zweiten Gesprächstermin am 10.2.2005 - das Ministerium am 12.1.2005 von sich aus erstmals an, dem Krankenhaus W. , das nie einen dahingehenden Antrag gestellt hatte, solche Planbetten (offensichtlich als gewissen Ausgleich für künftig dort wegfallende andere Planbetten) zuzuweisen. Nach einem weiteren Vermerk der Beklagten war anschließend noch bis Anfang Februar 2005 die Stadt W. selbst gar nicht einverstanden mit der Einrichtung einer Abteilung für Frührehabilitation an ihrem Krankenhaus und akzeptierte erst dann (aus offenbar kommunalpolitischen Gründen) den Vorschlag des Ministeriums. Bei alledem spielte das dem Ministerium zu diesem Zeitpunkt längst vorliegende eigene ausdrückliche Versorgungsangebot des Krankenhauses der Klägerin von November 2001, von dem der zuständige leitende Ministerialbeamte spätestens seit seinem Gespräch mit dem Hauptgeschäftsführer der Klägerin Anfang Juni 2004 wusste, - soweit ersichtlich - keine Rolle. Demgemäß findet sich in den nachfolgenden Schriftsätzen des Ministeriums zum Planungsverfahren für die Region H1. bis hin zum abschließenden Erlass an die Beklagte vom 31.5.2005 kein Wort zum Versorgungsangebot der Klägerin und zu einer etwa vorgenommenen Abwägung zwischen den konkurrierenden Krankenhäusern in W. und C1. im Rahmen ausgeübten Auswahlermessens.

Doch selbst wenn das Ministerium Auswahlermessen hinsichtlich der Zuweisung frührehabilitativer Planbetten im Umfang des eingeschränkten Planaufnahmeantrags der Klägerin ausgeübt haben sollte, wäre seine Planungsentscheidung, deren Umsetzung durch den nachfolgenden, an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheid diese begünstigt und damit gleichzeitig die Klägerin belastet,

vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., unter II 3 b bb (2); Lorenz/Leimbach, a.a.O.; Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 238 und FN 38,

im Ergebnis rechtswidrig. Denn die Klägerin wird zumindest dadurch in ihrem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt, dass es an einer Darlegung der etwaigen Auswahlerwägungen der Planungsbehörde fehlt.

Die rechtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung ist sowohl den von ihr Betroffenen als auch gegebenenfalls später einem Gericht nur möglich, wenn die maßgebenden Ermessenserwägungen der Behörde überhaupt dargelegt worden sind. Schon der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, BayVBl. 2007, 218 = AuAS 2007, 3 = ZAR 2007, 66 = juris (dort Rdnr. 18); Pant/Prütting, a.a.O., § 18 Rdnrn. 1, 6, 11 und 24.

Gemäß bzw. zumindest entsprechend oder analog Satz 3 des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW, der dem vorgenannten Zweck dient, hat im Falle krankenhausrechtlicher Planungsentscheidungen, die zwischen konkurrierenden Krankenhäusern zu treffen sind, auf diese Darlegung grundsätzlich - abgesehen lediglich von den Ausnahmetatbeständen des § 39 Abs. 2 VwVfG NRW - jedenfalls derjenige Krankenhausträger einen Anspruch, der durch den die Planungsentscheidung umsetzenden Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 KHG NRW rechtlich belastet wird. Das ist hier die Klägerin, der die Beklagte die Feststellungsbescheide vom 18.11.2005 und 1.3.2007 in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O.

deshalb auch sachgerecht jeweils förmlich (mit Rechtsbehelfsbelehrung) zugestellt hat.

Dass § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW möglicherweise nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend oder analog Anwendung findet, beruht darauf, dass die Beklagte als diejenige Behörde, die den streitigen Feststellungsbescheid zu erlassen hat, keine eigene Ermessensentscheidung trifft, sondern dem Adressaten des Bescheides lediglich die Ermessensentscheidung einer anderen Behörde (des Ministeriums als Planungsbehörde), deren Entscheidung selbst nicht rechtsbehelfsfähig ist, mitzuteilen hat. Auch bei dieser atypischen Rechtskonstruktion muss aus verfassungsrechtlichen, rechtsstaatlichen Gründen (Art. 1 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG) eine behördliche Ermessensentscheidung, zumal wenn sie Grundrechte des Adressaten berührt (hier: Art. 12 Abs. 1 GG), den üblichen an sie zu stellenden Begründungsanforderungen, wie sie z.B. in § 39 VwVfG NRW näher bestimmt werden, genügen.

Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 = DVBl. 1993, 503 = DÖV 1993, 480 = NVwZ 1993, 677 = juris (dort insbes. Rdnr. 21), zu einer Berufszugangsprüfung; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. Aufl. 2005, § 39 Rdnr. 4 (und 8), m.w.N.

Das Begründungserfordernis gilt nicht nur, wenn der Behörde ein Planungs- oder Handlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite, sondern ebenso, wenn ihr - wie im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG - ein Beurteilungsermessen auf der Tatbestandsseite eingeräumt ist.

Vgl. Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 237.

Die aus § 39 Abs. 1 VwVfG NRW folgende Begründungspflicht wird bekräftigt durch § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KHG NRW, wonach der Feststellungsbescheid (auch) die für inhaltliche Beschränkungen maßgebenden Gründe zu enthalten hat.

Es genügt deshalb nicht, dass die für den Erlass des Feststellungsbescheides zuständige Bezirksregierung sich (lediglich) auf die Planungsergebnisse des Ministeriums als Planungsbehörde stützt und diese als Begründung für ihren Bescheid benutzt.

So aber - zumindest missverständlich formulierend - Keil- Löw, a.a.O., S. 60.

Die Beklagte als diejenige Behörde, die im Außenverhältnis zur Klägerin die Entscheidung der Planungsbehörde nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW einschließlich deren (als getroffen unterstellter) Auswahlentscheidung zwischen den Krankenhäusern der Beigeladenen und der Klägerin bezüglich der Ausweisung von Planbetten für Frührehabilitation durch Erlass eines Feststellungsbescheides umzusetzen hatte, wäre gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW gehalten gewesen, im Rahmen der an die Beigeladene gerichteten, auch der Klägerin notwendigerweise bekanntzugebenden Bescheide vom 18.11.2005 und 1.3.2007 alle wesentlichen und tatsächlichen Gründe mitzuteilen, die das Ministerium zu seiner Entscheidung bewogen hatten, und dabei insbesondere gemäß bzw. entsprechend oder analog § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW die entscheidungstragenden Ermessensgesichtspunkte des Ministeriums - deren Vorhandensein unterstellt wird - offenzulegen. Sollten der Beklagten jene Gründe nicht im Einzelnen bekannt gewesen sein, hätte sie beim Ministerium entsprechend nachfragen müssen, und das Ministerium wäre spätestens dann verpflichtet gewesen, seine Ermessenserwägungen in für eine spätere Überprüfung geeigneter Form darzulegen.

Vgl. schon die Urteile der Kammer vom 17.4.2007 - 6 K 691/06 und 6 K 782/06 -, jew. a.a.O.

Im vorliegenden Fall ist es sowohl der Klägerin als auch der Kammer unmöglich zu erkennen, von welchen Gesichtspunkten das Ministerium bei der (etwaigen) Ausübung seines Auswahlermessens zu Lasten des Hospitals der Klägerin hinsichtlich der Ausweisung frührehabilitativer Betten im Versorgungsgebiet 10 letztlich ausgegangen ist. Die entsprechende Auffassung der Planungsbehörde ist für die Klägerin ohne Mitteilung der Begründung keineswegs ohne weiteres erkennbar (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwVfG NRW), zumal mehrere bis zum Ende des Anhörungsverfahrens für die "Planungsregion Kreis H1. " eingegangene Stellungnahmen sich aus sehr stichhaltigen Gründen nachhaltig gegen eine Bettenausweisung am Krankenhaus W. ausgesprochen hatten. Die Voraussetzungen der weiteren Ausnahmetatbestände des § 39 Abs. 2 VwVfG NRW, unter denen die Darlegung der entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen entbehrlich gewesen wäre, liegen offenkundig nicht vor.

Das Ministerium hat schon seine eigene Anregung im Anhörungsverfahren, dem Krankenhaus W. frührehabilitative Betten zuzuweisen, nicht mit schriftlich festgehaltenen Argumenten begründet, schon gar nicht in erkennbarer Auseinandersetzung mit dem Konkurrenzangebot der Klägerin. In seinem an alle vom Planungsverfahren für die Region H1. betroffenen Krankenhäuser und politischen Vertreter der Krankenhausstandorte gerichteten Erlass von Ende Februar 2005 hat das Ministerium zwar erklärt, dass es bei einem fusionierten Krankenhaus I1. /W1. - wegen der vorgesehenen Zuweisung von 150 Betten für die Innere Medizin einschließlich 40 Betten für eine Teilgebietsabteilung Lungenheilkunde auch 50 Betten für Frührehabilitation befürworte. Bislang ist aber eine Krankenhausfusion I1. /W. noch nicht vollzogen worden, und unabhängig davon sind, wie oben bereits erwähnt, die planfestgestellten Betten für Frührehabilitation tatsächlich nicht als "Davon-Betten" der Abteilung für Innere Medizin, namentlich nicht in Bezug zur - mit 40 Betten ohnehin kleineren - Unterabteilung für Pneumologie, sondern ohne Anbindung an ein bettenführendes Fachgebiet und damit fachübergreifend ausgewiesen worden; dafür gab das Ministerium im genannten Erlass mit dem alleinigen weiteren kurzen Hinweis auf eine beabsichtigte enge Zusammenarbeit eines fusionierten Krankenhauses I1. /W. mit einem ebenfalls zur Fusion anstehenden Krankenhaus H1. /S. jedenfalls keine ausreichende, das Konkurrenzangebot der Klägerin berücksichtigende Begründung. Auch nach Durchführung des Anhörungsverfahrens zur "Planungsregion Kreis H1. " hat das Ministerium in seinem an die Beklagte gerichteten Erlass vom 31.5.2005 zwar die unterschiedlichen Äußerungen mehrerer Beteiligter referiert - bezeichnenderweise allerdings u.a. nicht diejenige des Verbandes F1. Krankenhäuser S1. /X. /M1. von Anfang Mai 2005, die ausdrücklich zu bedenken gab, dass in C1. im Zusammenhang mit der Fusion der Krankenhäuser H. , K. -Krankenhaus und N. zum F. Krankenhaus C1. strukturelle Entscheidungen zu treffen seien, die nicht durch Regelungen für den Kreis H1. präjudiziert werden dürften -. Das Ministerium hat aber nicht einmal die von ihm referierten Äußerungen, soweit sie die für das Krankenhaus in W. vorgesehene Ausweisung von Planbetten für Frührehabilitation betrafen, zum Anlass für wertende Darlegungen und inhaltliche Auseinandersetzungen genommen, sondern sie nur um die beiden Sätze ergänzt: "Das Krankenhaus W. sollte daher sein Konzept für die Frührehabilitation den Kostenträgern noch zur Verfügung stellen. Meines Erachtens sollte es jedoch bei der vorgeschlagenen Struktur bleiben." Unter Hinweis auf die gravierenden Meinungsunterschiede im Kreis H1. bat das Ministerium die Beklagte in diesem Erlass abschließend, "auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen" Feststellungsbescheide für die einzelnen Krankenhäuser zu erteilen; es sei ihm bekannt, dass Einvernehmen nicht zu erzielen gewesen sei, und es "habe versucht, eine vertretbare Struktur für die betroffenen Krankenhäuser zu erarbeiten"; es bleibe "abzuwarten, ob und inwieweit auch aufgrund rechtlicher Schritte Änderungen erforderlich sein werden."

Irgendwelche für die betroffenen Kliniken oder einen Außenstehenden nachvollziehbaren, sachbezogenen Argumente für die konkrete Aufteilung von Planbetten auf die einzelnen betroffenen Krankenhäuser, u.a. auf das Krankenhaus W. , sind weder den vorzitierten, der Klägerin ohnehin niemals direkt zur Kenntnis gegebenen Ausführungen des Ministeriums noch sonstigen in den Verwaltungsvorgängen des vorliegenden Verfahrens und des am 17.4.2007 verhandelten Verfahrens 6 K 2162/06 zur "Planungsregion Kreis H1. " zu entnehmen. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass das Ministerium bei seiner - unterstellten - Abwägung alle entscheidungserheblichen Umstände, also auch alle für die Klägerin sprechenden Gesichtspunkte, angemessen berücksichtigt und vertretbar gewichtet hat. Ein Vermerk der Beklagten vom 11.7.2005 im Verwaltungsvorgang zum Verfahren 6 K 2162/06 über ein Telefonat mit dem Ministerium betreffend (Nicht-)Angaben zum Krankenhausstandort S. spricht sogar dafür, dass das Ministerium eine Darlegung seiner (unterstellten) Abwägungsgründe insgesamt bewusst vermieden hat. Bei alledem muss das Ministerium selbst davon ausgegangen sein, dass eine Entscheidung zu Gunsten des Krankenhauses W. zwangsläufig zu Lasten des Krankenhauses der Klägerin gehen würde, denn im bereits damals laufenden Planungsverfahren für die "Planungsregion Stadt C1. " hat es ebenso wie - ihm folgend - die Beklagte einen Bedarf für das Planaufnahmebegehren der Klägerin mit frührehabilitativen Betten wiederholt allein mit dem Hinweis auf die Bettenausweisung für das Krankenhaus W. verneint.

An der gebotenen erkennbaren Darlegung aller Gründe, die hinsichtlich der Planbetten für Frührehabilitation nach Ansicht der Planungsbehörde für eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Krankenhauses W. und damit nach eigener Auffassung des Ministeriums zwangsläufig zu Lasten des Krankenhauses der Klägerin tragend waren, fehlt es auch in den Bescheiden der Beklagten vom 18.11.2005, 29.6.2006 und 1.3.2007. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheides beschränkte sich auf die Auffassung der Beklagten, der Widerspruch sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Neben dieser Begründung, von der die Klägerin mehr als überrascht sein musste, weil zuvor sowohl das Ministerium als auch die Beklagte mehrfach mit der beabsichtigten bzw. zwischenzeitlich erfolgten Bettenausweisung für das Krankenhaus der Beigeladenen argumentiert hatten, sind Ausführungen zur materiellen Rechtslage im Widerspruchsbescheid nicht vorhanden.

Da hier schon die streitigen Bescheide jedenfalls nicht dem Begründungserfordernis genügen und die Begründung auch nicht bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW) - ungeachtet der Frage, ob eine solche Nachholung der Begründung in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG überhaupt mit heilender Wirkung möglich wäre (dazu sogleich) -, kann für den hypothetischen Fall, dass die tragenden Ermessensgründe des Ministeriums im Feststellungsbescheid aufgeführt worden wären, offen bleiben, auf welche Weise das Ministerium selbst diese seine Gründe zuvor, überprüfbar für einen Dritten, hätte dokumentieren müssen, um den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW zu genügen.

Auf § 114 Satz 2 VwGO, wonach die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, sowie auf § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW könnte die Beklagte sich im Übrigen schon deshalb nicht berufen, weil es nicht an der Darlegung ihrer eigenen Ermessenserwägungen, sondern solcher des Ministeriums fehlt und weil, wie bereits erwähnt, die Rechtmäßigkeit des Auswahlermessens nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern bereits für den Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu beurteilen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, a.a.O.

Sollte es an einer Ermessensausübung der Planungsbehörde vollkommen gefehlt haben, wäre die Bettenzuweisung für das Krankenhaus W. (mit der daraus nach Auffassung des Ministeriums automatisch folgenden Ablehnung des Antrags des Krankenhauses der Klägerin auf Ausweisung frührehabilitativer Betten) ohnehin wegen Ermessensnichtgebrauchs unheilbar rechtswidrig.

Der aus dem zumindest vorhandenen Begründungsmangel folgende Aufhebungsanspruch der Klägerin wird nicht durch § 46 VwVfG NRW ausgeschlossen. Nach jener Norm kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar ist die aus § 39 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Begründungspflicht ein Verfahrenserfordernis im vorgenannten Sinne.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1987 - 5 C 26.84 -, BVerwGE 78, 101 (113) = DÖV 1988, 389 = NVwZ 1988, 829, zum entsprechenden § 42 Satz 1 SGB X.

Jedoch ist es vorliegend alles andere als offensichtlich, dass der Begründungsmangel die Auswahlentscheidung des Ministeriums in der Sache nicht beeinflusst hat. Das Gegenteil ist vielmehr mindestens ebenso nahe liegend.

Wegen des Begründungsdefizits, an dem die (unterstellte) Auswahlentscheidung zwischen den Krankenhäusern der Klägerin und der Beigeladenen hinsichtlich der Ausweisung von Planbetten für Frührehabilitation jedenfalls leidet, und des schon daraus folgenden Aufhebungsanspruchs der Klägerin bedarf es keiner Entscheidung, ob bereits das der Auswahlentscheidung vorgeschaltete notwendige Anhörungsverfahren (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KHG, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW)

vgl. Vollmöller, Anm. zum Beschluss des BVerfG vom 14.1.2004, DVBl. 2004, 433 (434); Thier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, a.a.O., S. 812

deshalb fehlerhaft war, weil das Ministerium jedenfalls der Klägerin zuvor nicht mitgeteilt hatte, aus welchem Grunde es das Krankenhaus W. mit Planbetten für Frührehabilitation in den Krankenhausplan aufzunehmen beabsichtigte,

vgl. Thier, a.a.O.,

und ob auch ein derartiger etwaiger Anhörungsmangel zur Klagestattgabe hätte führen müssen.

Da die Beklagte infolge dieses Urteils einen neuen Feststellungsbescheid für das Krankenhaus der Beigeladenen zu erlassen haben wird, der ein - bereits vor Erlass der bislang streitbefangenen Bescheide ausgeübtes - Auswahlermessen der Planungsbehörde erkennen lassen muss, und auch noch die Widerspruchsentscheidung der Beklagten zu dem das Krankenhaus der Klägerin selbst betreffenden Feststellungsbescheid vom 9.2.2007 aussteht, weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass nach den ihr bislang vorliegenden Unterlagen fast alles für die Auffassung spricht, hinsichtlich der Ausweisung von Planbetten für Frührehabilitation im Versorgungsgebiet 10 sei bei Abwägung aller Sachargumente im Ergebnis das Krankenhaus der Klägerin (sogar deutlich) besser geeignet als das Krankenhaus der Beigeladenen. Zum einen ist am Krankenhaus W. , das gemäß § 33 Abs. 2 KHG NRW bis zur endgültigen Aufgabe der bislang noch parallel zum Krankenhaus I1. vorgehaltenen Abteilungen für Chirurgie, Innere Medizin und Frauenheilkunde/Geburtshilfe - Voraussetzung für eine rechtswirksame Fusion mit dem Krankenhaus I1. - noch als selbstständiges Krankenhaus zu behandeln ist (vgl. die eigene Auffassung des Ministeriums im Anhörungsschreiben vom 5.7.2006 für die "Planungsregion Stadt C1. "), kein einziges weiteres Planbett außer den frührehabilitativen Betten festgestellt worden; die Abteilung für Frührehabilitation soll beim Krankenhaus W. also vollkommen isoliert von irgendeiner Fachabteilung eingerichtet werden. Es ist schon deshalb äußerst fragwürdig, wenn im vorliegenden Verfahren versucht wird, die Zuweisung frührehabilitativer Betten an das Krankenhaus W. mit dem Hinweis auf Fachabteilungen zu rechtfertigen, für die dem Krankenhaus I1. oder gar anderen Krankenhäusern im Kreis H1. Planbetten zugewiesen worden sind. Zum anderen wäre es auch bei gemeinsamer Betrachtung der Planbettenzahlen für die Krankenhäuser in W. und I1. und sogar noch bei zusätzlicher Einbeziehung der Planbetten für das Städtische Klinikum H1. und das Krankenhaus S. alles andere als zweifelsfrei, dass ein fusioniertes Krankenhaus I1. den aus Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans und der Anlage 1 zum Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums vom 27.10.2004 zu entnehmenden Anforderungen an die Eignung für eine Aufnahme in den Krankenhausplan mit - zumal sogar 50 - Planbetten für Frührehabilitation ("Rehabilitation im Akutkrankenhaus") genügt. Wenn in der Praxis bundesweit häufiger eine - teilweise sogar viele Kilometer betragende - räumliche Trennung zwischen einem Akutkrankenhaus und einer zugehörigen Abteilung für Frührehabilitation zu beobachten sein sollte, wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, entspräche diese Praxis nicht dem dargelegten ursprünglichen Konzept der Frührehabilitation.

Es ist auch nicht zu erkennen, aus welchen sachlichen Gründen das Krankenhaus der Klägerin - im Falle gleicher Eignung - nicht zumindest anteilmäßig ebenfalls mit frührehabilitativen Planbetten in den Krankenhausplan aufgenommen wurde.

Vgl. Thier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, a.a.O., S. 813; ders., Krankenhausplanung und Konkurrentenschutz, a.a.O., S. 996 (IV.1 a.E.) und 1001 (IV.3 a.E.).

Die etwaige Erwägung, den Krankenhausstandort W. als solchen erhalten zu wollen, wäre jedenfalls kein anzuerkennendes Sachargument.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt, weil sie keinen Sachantrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam hält (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine obergerichtliche Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen hat wesentliche Bedeutung für eine einheitliche Rechtsauslegung und - anwendung im Land Nordrhein-X. , denn der Kammer ist keine obergerichtliche Hauptsacheentscheidung aus jüngerer Zeit zu den hier interessierenden Rechtsproblemen bekannt.