OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2006 - 6 B 2257/06
Fundstelle
openJur 2011, 50139
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten desBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme deraußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieserselbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahrenauf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.

Ein Fehler der der angefochtenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Regelbeurteilung des Antragstellers vom 15. Dezember 2005 ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich.

Die Zusammensetzung der für den Antragsteller maßgeblichen Vergleichsgruppe aus Polizeibeamten der I. und II. Säule, die derselben Besoldungsgruppe angehören, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 10a Abs. 2 Satz 2 LVO wird die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe grundsätzlich nach der Besoldungsgruppe des jeweils zu beurteilenden Beamten oder nach der Funktionsebene bestimmt, der der Beamte zugeordnet ist. Dementsprechend sieht Nr. 8.2.1 BRL vor, dass in erster Linie Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden. Ausnahmsweise können auch Beamte verschiedener Laufbahnen mit derselben Besoldungsgruppe oder Angehörige derselben Funktionsebene in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden. Verfährt der Dienstherr nach diesen Vorschriften, wird sichergestellt, dass die Leistungsbewertungen der zu beurteilenden und in einem späteren Stellenbesetzungsverfahren möglicherweise konkurrierenden Beamten vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit der Leistungsbewertungen ist am ehesten gewährleistet, wenn - was hier nach den Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 18. August 2006 der Fall ist - die Vergleichsgruppe aus Beamten desselben Statusamtes besteht.

Die Einwände der Beschwerde gegen die Vergleichbarkeit der Beamten der I. und II. Säule trotz Zugehörigkeit dieser Beamten zur selben Laufbahn, zum selben Laufbahnabschnitt und zur selben Besoldungsgruppe überzeugen nicht. Insbesondere widerspricht die Zusammenfassung der Beamten der I. und II. Säule in einer Vergleichsgruppe nicht dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese. Ihre unterschiedliche Vorbildung ist nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, dass auch die Beamten der I. Säule für den Laufbahnabschnitt II geeignet und jedenfalls bis zur Besoldungsgruppe A 11 BBesO den Beamten der II. Säule, die die zweite Fachprüfung abgelegt haben, laufbahnrechtlich gleichgestellt sind. Dem liegt die überlegung zu Grunde, dass der durch die Ablegung der zweiten Fachprüfung nachgewiesene Qualifikationsvorsprung grundsätzlich durch im Dienst erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden kann. Eine erfolgreich abgelegte zweite Fachprüfung besagt noch nichts über die im Dienst erbrachten Leistungen, sondern wirkt sich zunächst nur positiv auf das Befähigungsprofil des Beamten aus. Die Ablegung der zweiten Fachprüfung verbessert insoweit die Ausgangsvoraussetzungen für die Erbringung besserer Leistungen. Im Rahmen der Beurteilung werden diese tatsächlich erbrachten Leistungen und die zu Tage getretene Befähigung des Beamten bewertet, wobei sich die mit der zweiten Fachprüfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten positiv niederschlagen können. Dass der Antragsgegner diese Zusammenhänge bei der Beurteilung des Antragstellers und seiner Mitbewerber verkannt hätte, ist mangels dafür vorhandener Anhaltspunkte auszuschließen.

Für die Vergleichbarkeit der Beamten der I. und II. Säule spricht zudem, dass im Bereich der hier in Rede stehenden Besoldungsgruppe für die Beamten beider Säulen grundsätzlich dieselben Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Soweit den Beamten der II. Säule darüber hinaus im Einzelfall Führungsaufgaben übertragen werden können, ändert dies an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit nichts. Dass der Senat in der Vergangenheit die früher übliche Bildung von jeweils eigenständigen Vergleichsgruppen für die derselben Besoldungsgruppe angehörenden Beamten der I. und II. Säule als nicht sachwidrig beurteilt hat,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 6 B 1229/04 -,

schließt nicht aus, dass die nunmehrige Zusammenfassung dieser Beamten in einer Vergleichsgruppe aus den oben genannten Gründen ebenfalls als sachgerecht angesehen wird.

Soweit die Beschwerde bemängelt, dass bei der angegriffenen Auswahlentscheidung die in der Vergangenheit ausgeübte Führungsfunktion des Antragstellers nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sei, ist damit ein Ermessensfehler nicht dargetan. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 18. August 2006 ausgeführt, welche Auswahlkritierien künftig bei der Beförderung von Polizeibeamten im Bereich der Bezirksregierung E. im Hinblick auf die mit der Zusammenfassung der Beamten der I. und II. Säule eingeleitete Neuentwicklung gelten sollen. Sofern ein Sachbearbeiter beziehungsweise ein im Wach- und Wechseldienst eingesetzter Beamter mit einer Führungskraft um eine Beförderungsstelle bis einschließlich A 13 BBesO konkurriere, werde bei gleichem Gesamturteil der Beamte in Führungsfunktion vorrangig befördert, wenn in seiner Beurteilung das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" in seinem Punktwert dem Punktwert des Gesamturteils der Beurteilung entspreche oder besser sei. Dies gelte auch dann, wenn der Sachbearbeiter beziehungsweise der im Wach- und Wechseldienst eingesetzte Beamte bei den anderen Hauptmerkmalen besser beurteilt sei. Wenn das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" in seinem Punktwert den Punktwert des Gesamturteils unterschreite, habe der Beamte in Führungsfunktion keinen Leistungsvorsprung. Beförderungsentscheidungen würden dann auf der Basis einer inhaltlichen Auswertung der verbleibenden Hauptmerkmale getroffen. Diese Regelung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass Führungskräfte eine besonders anspruchsvolle Tätigkeit ausübten und die Wahrnehmung von Führungsfunktionen attraktiver gemacht werden solle.

Einer näheren rechtlichen Beurteilung dieser Erwägungen bedarf es im Streitfall nicht. Unbedenklich ist jedenfalls, dass der Antragsgegner die Führungsverantwortung eines Mitbewerbers nur bei einem Gleichstand im Gesamturteil zugunsten dieses Mitbewerbers in die Waagschale fallen lässt. Eine andere Handhabung wäre auch nicht zu billigen. Hier hat der Antragsteller in seiner Beurteilung lediglich ein Gesamturteil von drei Punkten erhalten, während der Beigeladene mit vier Punkten beurteilt ist, sodass es auf die Bewertung der einzelnen Hauptmerkmale einschließlich des Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung" gar nicht ankommt.

Dass - wie die Beschwerde zu meinen scheint - die Ausübung der Führungsfunktion durch den Antragsteller zu Unrecht nicht in das Gesamturteil seiner Beurteilung eingeflossen, dieses deshalb zu schlecht ausgefallen und hieraus wiederum ein Fehler der Auswahlentscheidung abzuleiten ist, lässt sich nicht feststellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).