LG Münster, Beschluss vom 21.06.2007 - 5 T 26/07
Fundstelle
openJur 2011, 50003
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 77 K 7/99
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2).

Wert: 3.000,00 Euro

Gründe

Durch Beschluss vom 28. Dezember 2006 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2). Der Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung erfüllt seien. Denn der Schuldner habe sich entschieden, die Ingenieurtätigkeit selbständig auszuüben. In diesem Fall sei ein hypothetisches Einkommen aus einem angemessenen, nicht notwendigerweise der selbständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis maßgebend. Am Ende der Wohlverhaltensperiode werde unterstellt, dass der Schuldner während der gesamten Laufzeit einer angemessenen Beschäftigung im Dienstverhältnis nachgegangen sei, um daraus ein fiktives Gesamteinkommen als Vergleichsmaßstab zu ermitteln. Lägen die tatsächlichen Zahlungen des selbständigen Schuldners unter dem fiktiven Gesamteinkommen, so komme eine Restschuldbefreiung nicht in Betracht. Dabei komme es auf die Ursachen nicht an. Unbeachtlich sei, ob der Schuldner bei seiner persönlichen Situation und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage eine Anstellung hätte finden können. Mit dem Entschluss, selbständig tätig zu sein, trage der Schuldner das Risiko, die Gläubiger so zu stellen, als wenn er nicht selbständig tätig gewesen wäre. Unter Darlegung seiner Rechtsauffassung im Einzelnen trägt der Beteiligte zu 2) vor, dass eine Erfüllung der Obliegenheitspflichten hier nicht erkannt werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 25. Januar 2007 Bezug genommen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Auch nach Auffassung der Kammer lässt sich ein Versagungsgrund zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend an die Gründe des Beschlusses vom 17. März 2005 angeschlossen. Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt, dass nach wie vor nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Schuldner bei seiner persönlichen Situation und unter Berücksichtigung seines Alters sowie der problematischen Situation auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere im Baubereich, in der Lage gewesen ist, eine angemessene Anstellung zu finden, die ein höheres pfändbares Einkommen zur Folge gehabt hätte. Das Amtsgericht hat im Beschluss vom 16. März 2005 darauf hingewiesen, dass der Schuldner seine Obliegenheit zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht verletzt habe. Denn es seien alle Umstände des Einzelfalles, die persönliche Situation des Schuldners sowie auch seine Wirtschaftslage zu berücksichtigen. Würde der Schuldner unter Berücksichtigung dieser Umstände voraussichtlich in absehbarer Zeit keine angemessene Anstellung finden, komme eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht in Betracht, wenn er seine selbständige Tätigkeit fortführe und auf diese Weise weniger an Einkünften erziele, als bei Aufnahme eines angemessenen Dienstverhältnisses. § 295 InsO ist so auszulegen, dass Freiberufler ihre Gläubiger mindestens so stellen müssen, wie bei angemessener unselbständiger Tätigkeit. Gelingt ihnen dies auf Dauer nicht, müssen sie in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wechseln. Ist dies trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich, trifft sie kein Verschulden, so dass nach § 296 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO eine Versagung der Restschuldbefreiung ausscheidet (vergleiche AG München ZVI 2005, 384). Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners ist auszuschließen, dass der Schuldner in ein angemessenes, abhängiges Beschäftigungsverhältnis hätte wechseln können.

Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 97 ZPO.