LG Bonn, Urteil vom 28.02.2007 - 5 S 159/06
Fundstelle
openJur 2011, 49984
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 13 C 169/06
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 23. August 2006 - 13 C 169/06 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 607,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57% und die Beklagte zu 43%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Eheleute N (im folgenden: Zedenten) auf Zahlung von restlichem Mietzins für die Anmietung eines Kraftfahrzeugs aus Anlass eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der Zedenten. Die volle Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin verfügt über die für die Einziehung der streitgegenständlichen Forderung notwendige Inkassoerlaubnis.

Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Ergänzend ist folgendes festzustellen: Das Unfallfahrzeug der Zedenten ist entsprechend der Einteilung im Schwacke - Automietpreisspiegel der Klasse 8 zuzuordnen. Die Geschädigten mieteten bei der Klägerin ein rangniedrigeres Ersatzfahrzeug der Klasse 7. Die Klägerin berechnete den Zedenten dafür Mietwagenkosten wie folgt:

9 Tage: € 1.680,00

Haftungsfreistellung: € 90,00

Zustellen: € 25,00

Zwischensumme: € 1.795,00

16% Umsatzsteuer: € 287,20

Gesamt: € 2.082,20

Die Beklagte erstattete lediglich € 650,00.

Das Amtsgericht hat der auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten gerichteten Klage mit Urteil vom 23. August 2006 in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die von der Klägerin berechnete Vergütung liege nur knapp 30% über dem "Normaltarif" nach dem Schwacke - Automietpreisspiegel und sei daher nicht zu beanstanden. Auf die Berechnung im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung ihren auch erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Ihrer Ansicht nach ist die Forderung durch Erfüllung erloschen. Dazu behauptet sie, dass die Geschädigten für € 650,00 einen Mietwagen hätten anmieten können. Daher sei die Beklagte nicht verpflichtet, die aus ihrer Sicht überhöhten Mietwagenpreise der Klägerin zu ersetzen. Zudem wendet sich die Beklagte gegen die Berechnungsmethode des Amtsgerichts.

Die Klägerin verteidigt die Rechtsauffassung und die Berechungsmethode des Amtsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie ist der Ansicht, die von ihr angebotenen Tarife seien betriebswirtschaftlich gerechtfertigt und dem regionalen Markt angepasst und damit ortsüblich und angemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie den Inhalt des am 23. August 2006 verkündeten Urteils Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht lediglich einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 607,00 € aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 398 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG. Mehr kann sie nicht ersetzt verlangen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]). Inwieweit dies der Fall ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu schätzen. Diesem ist bei der Schätzung eine "besondere" Freiheit zuzubilligen (vgl. BGHZ 163, 19 [23]; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006, 2621). Hierbei kommt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Betracht, einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" vorzunehmen, ohne die Kalkulation des konkreten Unternehmens der Schadensberechnung zu Grunde zu legen (BGH, NJW 2006, 2693; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006,. 1506; BGH, NJW 2006, 360).

2. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. BGH, BGHZ 160, 377 [384]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 f]; BGH, NJW 2006, 2621). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, NJW 2006, 2621).

3. Im Streitfall hat die Kammer auf der Grundlage der vorstehend dargestellten Rechtsprechung die ersatzfähigen Mietwagenkosten wie folgt berechnet:

a. Für die auf der ersten Stufe vorzunehmenden Überprüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten hat die Kammer anhand des Schwacke - Automietpreisspiegels aus dem Jahre 2006 das gewichte Mittel ("Modus") des sog. "Normaltarifs" (= Tarif für Selbstzahler) ermittelt. Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).

Für das Postleitzahlengebiet 538 ergeben sich daraus die folgenden Werte für das gewichtete Mittel ("Modus"):

Tagespreis: € 105,00

3-Tages-Preis: € 307,00

Wochenpreis: € 610,00

Vorliegend war der Schätzung gem. § 287 ZPO auch das gewichtete Mittel zugrunde zu legen. Das gewichtete Mittel ist nach dem Vorwort des Schwacke - Automietpreisspiegels derjenige Preis, welcher der Schwacke - Organisation von den Autovermietstationen am häufigsten genannt wurde. Nach Ansicht der Klägerin, welche dies mit einem Beispiel unterlegt, ist das gewichtete Mittel ("Modus") daher von Zufälligkeiten abhängig und aus Sicht der Klägerin kein geeigneter Anknüpfungspunkt. Geeigneter sei es, der Schätzung das arithmetische Mittel zugrunde zu legen, welches in dem Schwacke - Automietpreisspiegel aus dem Jahre 2006 - anders als noch in den Vorauflagen - aufgeführt ist. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Klägerin Recht hat und das arithmetische Mittel grundsätzlich einen besseren Anknüpfungspunkt für eine Schätzung darstellt und / oder ob es in Einzelfällen sogar geboten ist, das arithmetische Mittel der Schätzung zugrunde zu legen. Jedenfalls gibt der vorliegende Fall keinen Anlass von der bisher üblichen Berechnungsweise auf der Grundlage des gewichteten Mittels abzuweichen. Denn im konkreten Fall würde das Abstellen auf das arithmetische Mittel nur zu einer geringen Erhöhung führen (z.B. Wochenpreis von € 770,00 statt € 610,00). Berücksichtigt man dabei, dass das arithmetische Mittel gegenüber "Ausreißern" nach oben und unten besonders anfällig ist und im Postleitzahlengebiet 538 Wochen- "Normaltarife" in einer Preisspanne zwischen € 346 und € 1921 angeboten werden, also mit jedenfalls einem gewichtigen Ausreißer nach oben, so ist jedenfalls im konkreten Fall nicht gewährleistet, dass das in dem Schwacke - Automietpreisspiegel aufgeführte arithmetische Mittel die Marktverhältnisse verlässlicher widerspiegelt als das dort aufgeführte gewichtete Mittel ("Modus"). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es im Rahmen des § 287 ZPO nicht um eine mathematisch exakte Ermittlung geht, sondern um das Gewinnen belastbarer Anhaltspunkte für eine Schätzung.

b. Weiter hat die Kammer der Berechnung einen Wochentarif und zwei Tagestarife zugrunde gelegt. Die Klägerin hat zwar behauptet, es sei bei Anmietung (noch) nicht absehbar gewesen, wie lange die Reparatur dauern würde und deshalb sei es den Geschädigten nicht möglich bzw. zumutbar gewesen, einen Wochentarif zu wählen. Dies ist indes bereits wenig glaubhaft, denn die Geschädigten betreiben (die geschädigte Ehefrau als Gesellschafterin und ihr Ehemann als Geschäftsführer) die Autowerkstatt, in der das verunfallte Fahrzeug repariert worden ist. Dass jedenfalls der geschädigte Ehemann als Geschäftsführer nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, die Reparaturdauer richtig abschätzen zu können, bedürfte näherer Darlegungen. Darauf kommt es indes nicht einmal an: Die Klägerin trägt selbst vor, dass sich der Unfall an einem Donnerstag ereignet hat, an dem auch die Anmietung erfolgte. Erst am nächsten Tag, einem Freitag, habe man einen Gutachter beauftragen können. Es war absehbar, dass dieser für die Erstellung des Gutachtens mindestens einen Arbeitstag benötigen und das Gutachten daher erst am Montag kommender Woche vorliegen werde. Dass dann die Reparatur des Fahrzeugs mindestens bis Mittwoch der darauf folgenden Woche dauern würde, lag nahe. Selbst aber wenn die Geschädigten angenommen haben sollten, die Reparatur sei binnen eines Tages ausführbar, also bis Dienstag, hätten sie den Wochentarif wählen müssen, da der Wochentarif preiswerter ist als 6 Tagestarife. Lediglich für die zwei Verlängerungstage durften die Geschädigten einen Tagestarif in Anspruch nehmen.

c. Auf den so ermittelten "Normaltarif" ist ein Zuschlag vorzunehmen, der die dem Unfallersatzgeschäft immanenten besonderen Risiken betriebswirtschaftlich berücksichtigt. Der Unfallersatztarif ist ein Risikotarif, dem daher eine andere Preiskalkulation zugrunde liegt als dem Barzahlertarif bzw. "Normaltarif". Zu den speziellen Risiken und Aufwendungen des Unfallersatzgeschäftes zählen insbesondere das Betrugsrisiko, das Forderungsausfallrisiko, das Valutarisiko, das Fahrleistungsrisiko und die - soweit sie nicht speziell gerade auf überhöhter und damit nicht schutzwürdiger Tarifgestaltung beruhen - Rechtsberatungskosten, ferner das Auslastungsrisiko und der Zinsverlust infolge zinsfreier Kreditierung. Den dafür gerechtfertigen Zuschlag bemisst die Kammer pauschal mit 25%.

d. Neben dem um 25% erhöhten "Normaltarif" kann die Klägerin Ersatz für erforderliche Nebenleistungen verlangen, wobei sie diese ebenfalls nach dem Automietpreisspiegel nach Schwacke abrechnen kann. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin hinsichtlich der Vergütung für die von ihr erbrachten Nebenleistungen nicht an die Berechnung der Nebenleistungen in ihrer Rechnung gebunden. Es wäre unangemessen, die Klägerin bei der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten einerseits an die Höhe der in der Rechnung ausgewiesenen Vergütung für die Nebenleistung für gebunden zu halten, soweit die in Rechnung gestellten Preise unterhalb des Schwacke - Automietpreisspiegels liegen, andererseits aber die Rechnungspositionen, die den vergleichsweise herangezogenen Spiegel überschreiten, auf das Niveau des Mietpreisspiegels zu kürzen. Dies würde dem betriebswirtschaftlichen Ansatz des Bundesgerichtshofs nicht gerecht, da die Kalkulation eines jeden Betriebs anders ist und es letztendlich nicht zu Lasten des einzelnen Anbieters gehen kann, wenn er etwa Nebenleistungen - anders als andere Anbieter - nicht mit einem Gewinnaufschlag versieht und seinen Gewinn einzig aus den von ihm berechneten Tarifsätzen zieht, ohne dass dies im Ergebnis zu einer unangemessenen Erhöhung der Gesamtvergütung führt. Erforderlich ist vielmehr ein Gesamtvergleich.

Bezogen auf die Nebenleistungen hat der Anspruchsteller jedoch im Einzelfall konkret darzulegen, dass die Inanspruchnahme erforderlich war.

An Nebenkosten geltend gemacht hat die Klägerin vorliegend die Kosten der Haftungsfreistellung, die Kosten für das Zustellen des Ersatzfahrzeugs und die Kosten für einen zweiten Fahrer. Insoweit ergibt sich folgendes:

aa. Die Kosten für die Haftungsfreistellung sind erforderlich. Dabei ist entsprechend den obigen Ausführungen bei der Berechnung der erforderlichen Kosten ein Wochen- und zwei Tagestarife eines Voll- und Teilkaskoversicherungsschutzes entsprechend den Werten des Schwacke - Automietpreisspiegels zugrunde zu legen.

bb. Die Kosten für das Zustellen des Ersatzfahrzeugs sind ebenfalls zu erstatten. Es ist vorgetragen, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und daher eine Zustellung zur Werkstatt erfolgt ist. Dies hat die Beklagte zugestanden. In einer solchen Situation muss der Geschädigte sich nicht zum Mietwagenunternehmen begeben, um dort das Fahrzeug abzuholen. Vielmehr kann er sich das Fahrzeug zu der Reparaturwertstatt zustellen lassen. Mehrkosten entstehen dadurch nur in geringem Umfang. Abholkosten sind indes nicht in Ansatz zu bringen. Die Klägerin hat diese Kosten - anders als die Kosten der Zustellung - den Geschädigten nicht in Rechnung gestellt und es ist nicht dargelegt, dass und wieso die Abholung erfolgt ist.

cc. Nicht erstattungsfähig sind auch die Kosten für einen Zweitfahrer. Es fehlt an näheren Ausführungen dazu, dass das beschädigte Fahrzeug von beiden Geschädigten genutzt wurde, also den Eheleuten nicht ohnehin zwei Fahrzeuge zur Verfügung standen. Allein der Umstand, dass beide Geschädigten als Halter im Fahrzeugbrief und / oder -schein stehen und in den Mietvertrag über die Anmietung des Ersatzfahrzeugs beide Geschädigten eingetragen worden sind, reicht - worauf in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden ist - nicht aus, die Erforderlichkeit der Anmietung (auch) für einen Zweitfahrer darzulegen.

e. Aus alledem ergibt sich vorliegend folgender betriebswirtschaftlich gerechtfertigter und erforderlicher Unfallersatztarif:

1 Wochentarif: 610,00 €

2 Tagestarife: 210,00 €

Zuschlag 25%: 205,00 €

Zustellkosten: 25,00 €

Haftungsfreist. (1 Wochentarif): 161,00 €

Haftungsfreist. (2 Tagestarife): 46,00 €

Zwischenergebnis: 1257,00 €

./. gezahlt 650,00 €

Noch zu zahlender Betrag: 607,00 €

4. Der betriebswirtschaftlich gerechtfertige Tarif in Höhe von insgesamt € 1.257,00 liegt deutlich unter den von der Klägerin berechneten € 2.082,00. Die Kammer hatte daher aufgrund der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu prüfen, ob die Klägerin den übersteigenden Betrag ausnahmsweise deshalb ersetzt verlangen kann, weil den Geschädigten ein günstigerer "(Normal)Tarif" nicht ohne weiteres zugänglich war. Dies war nicht so: Die Klägerin trägt zu derartigen unfallbedingten Erschwernissen nichts vor.

5. Andererseits ist aber vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass die Geschädigten statt des Unfallersatztarifes einen Normaltarif hätten wählen müssen und deshalb nur die Kosten des erforderlichen "Normaltarifs" zu erstatten sind, also ohne Zuschlag von 25%. Zwar kommt dann, wenn dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich ist, in Betracht, dass dem Geschädigten die kostengünstigere Anmietung zum "Normaltarif" unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, NJW 2006, 1508-1509; BGH, NJW 2006, 2693-2694). Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen: Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte trägt dazu - bis auf den unbewiesenen Umstand, dass die Geschädigten eine Kreditkarte besitzen sollen - nichts weiter vor. Da es bei dem Grundsatz verbleiben muss, dass sich durch einen Verkehrsunfall Geschädigte grundsätzlich eines Unfallersatztarifes bedienen dürfen, reicht allein das Vorhandensein einer Kreditkarte - die Erweislichkeit dieses Umstandes einmal unterstellt - nicht aus, um den Geschädigten einen Verstoß gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit anzulasten (BGH, NJW 2005, 1933).

6. Auch muss sich die Klägerin nicht im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen der Geschädigten anrechnen lassen. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Anrechnung bereits allein deshalb ausscheidet, weil die Geschädigten ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet haben. Denn jedenfalls in Fällen, in denen die Kosten der Anmietung des klassenniedrigeren Fahrzeugs tatsächlich geringer sind als die Kosten der Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich der ersparten Eigenkosten handelt es sich bei der Anmietung einer klassenniedrigen Fahrzeugs um eine "überobligatorische Anstrengung", die dem Geschädigten und nicht dem Schädiger zugute kommt (ähnlich OLG Celle, Urteil vom 01.04.1993, 14 U 62/92, Juris).

Dies ist vorliegend der Fall: Hätten die Geschädigten ein Fahrzeug der Klasse 8 angemietet, so wären für die Anmietung (ohne Nebenleistungen) folgende Kosten angemessen gewesen:

Wochentarif: 736,00 €

2 Tagestarife: 252,00 €

Zuschlag 25%: 247,00 €

1.235,00 €

Bei der Anmietung eines Fahrzeugs der Klasse 7 sind es nur die folgenden Kosten:

Wochentarif: 610,00 €

2 Tagestarife: 210,00 €

Zuschlag 25%: 205,00 €

1.025,00 €

Dies entspricht einer Ersparnis von 17%. Ein weiterer Abzug für ersparte Eigenaufwendungen war daher nicht vorzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Von der Zulassung der Revision sieht die Kammer ab, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.432,20 €