AG Aachen, Urteil vom 30.11.2006 - 5 C 511/06
Fundstelle
openJur 2011, 49903
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand nach § 313 a Abs. 1 ZPO.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 365,34 € und 9,20 € an Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2. ergibt sich das bereits daraus, dass die Klägerin als vermeintlich durch die Katze der Beklagten zu 1. Geschädigte gegenüber dem Haftpflichtversicherer - anders als insbesondere im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversuchung nach § 3 Pflichtversicherungsgesetz - keinen Direktanspruch besitzt.

Auch gegenüber der Beklagten zu 1. besteht kein Anspruch. Dieser scheitert daran, dass ein Nachweis, dass gerade die Katze der Beklagten zu 1. die Schäden verursacht hat, nicht erbracht werden kann.

Als wahr unterstellt wird der Vortrag der Klägerin, die Katze der Beklagten zu 1. habe sich beinahe täglich auf den Motorhauben, Dächern oder Windschutzscheiben der vor dem Haus geparkten Autos aufgehalten. Aus welchen Gründen die Kratzspuren gerade von der Katze der Klägerin stammen sollten, erschließt sich nicht. Der Zeuge L hat nicht beobachtet, dass die Katze am 12.05.2006 auf dem Dach aufhältig war.

Der Umstand, dass sich die Katze möglicherweise häufig auf den Dächern aufhält, ist allenfalls ein schwaches Indiz für die Verursachung der behaupteten Schäden. Es ist nicht auszuschließen, dass andere Katzen ebenfalls auf dem Fahrzeug der Klägerin waren. Da das Fahrzeug der Klägerin nicht rund um die Uhr unter Beobachtung stand, verbleibt die ernst zu nehmende Möglichkeit einer anderen Urheberschaft. So ist allgemein bekannt, dass - insbesondere in den Abend- und Nachtstunden - sich Katzen zu zweit oder zu dritt auch im Umfeld von Autos aufhalten.

Die Einholung eines Gutachtens zur DNA-Analyse der aufgefundenen Katzenhaare kommt nicht in Betracht. Da die Katze nunmehr unstreitig nicht mehr im Besitz der Beklagten zu 1. ist, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise Vergleichsproben von der möglichen Täterin erlangt werden sollten. Selbst wenn die Haare als diejenigen der Katze der Beklagten zu 1. identifiziert werden könnten, wäre damit gleichwohl noch kein ausreichender Beweis für die Täterschaft der Katze.

Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1. ihre beiden Katzen weggeben hat, kann nicht als tragfähiges Indiz für die Urheberschaft der rotweißen Katze angeführt werden. Er kann nicht als "Schuldeingeständnis" gewertet werden. Allein die Tatsache, dass die Katze häufiger auf Autos sitzt und die Beklagte zu 1. schon häufiger Beschwerden hierüber erhalten hat, ist eine plausible Erklärung für ihr Verhalten, mit dem sie ausschließen kann, mit ihren Nachbarn weiterhin in Konflikt zu geraten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: bis 600,00 Euro.

Dr. Kamp

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