LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2007 - 4a O 348/05
Fundstelle
openJur 2011, 49828
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wieder-holungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents X DVD-ROM’s als Erzeugnis eines Verfahrens zur Transformationscodie-rung für die Übertragung eines Bildsignals über eine Übertragungsleitung anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei das Bildsignal aus einer Folge von Halbbildern besteht, die jeweils ein Bild enthalten, wobei das Verfahren eine Zerlegungsstufe des Bildes in Blöcke umfasst, wobei ein Block eine Gruppe von digitalen Daten ent-hält, die in Matrixform angeordnet sind und einen Teil des Bildes reprä-sentieren, wobei das Verfahren für jeden Block die folgenden Stufen aufweist:

- die Ermittlung der Bewegung des Blocks durch Vergleich des Blocks des laufenden Bildes mit dem entsprechenden Block des vorhergehenden Bildes,

- wenn keine Bewegung in dem Block ermittelt wird, die Aussen-dung eines Nichtauffrischungscodes des Blocks und eines Identi-fikationscodes des Blocks im Bild auf die Übertragungsleitung,

und gekennzeichnet durch den folgenden Schritt:

- wenn eine Bewegung in dem Block ermittelt wird: Die Zerlegung des Blocks in mehrere Unterblöcke, die Bewegungsermittlung in jedem Unterblock des Blocks durch Vergleich mit dem entspre-chenden Unterblock des entsprechenden Blocks des vorherge-henden Bildes und die Aussendung eines Funktionscodes der Bewegung des Unterblocks auf die Übertragungsleitung;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be-klagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. März 1991 be-gangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu I.1. bezeichne-ten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzutei-len, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung ent-halten ist;

3. die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklag-ten befindlichen, unter vorstehend I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vor-stehend zu I.1. bezeichneten, seit 6. März 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuld-nern auferlegt.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,- Eur vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union an-sässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Unternehmen auf dem Gebiet der Telekommunikation, ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents X (Anlage B-K 1, deutsche Übersetzung Anlage B-K 2, nachfolgend Klagepatent), welches ein Verfahren zur Transformationscodierung für die Übertragung eines Bildsignals betrifft. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 29. Mai 1986 - X - am 26. Mai 1987 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 9. Dezember 1987. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 6. Februar 1991 bekannt gemacht.

Anspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Französisch ist, hat in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

"Verfahren zur Transformationscodierung für die Übertragung eines Bildsignals über eine Übertragungsleitung, das aus einer Folge von Halbbildern besteht, die jeweils ein Bild enthalten, wobei das Verfahren eine Zerlegungsstufe des Bildes in Blöcke umfasst, wobei ein Block eine Gruppe von digitalen Daten enthält, die in Matrixform angeordnet sind und einen Teil des Bildes repräsentieren, wobei das Verfahren für jeden Block die folgenden Stufen aufweist:

die Ermittlung des Blocks durch Vergleich des Blocks des laufenden Bilds mit dem entsprechenden Block des vorhergehenden Bilds,

wenn keine Bewegung in dem Block ermittelt wird, die Aussendung eines Nicht-Auffrischungscodes des Blocks und eines Identifikationscodes des Blocks im Bild auf die Übertragungsleitung,

und gekennzeichnet durch folgenden Schritt:

wenn eine Bewegung in dem Block ermittelt wird: die Zerlegung des Blocks in mehrere Unterblöcke, die Bewegungsermittlung in jedem Unterblock des Blocks durch Vergleich mit dem entsprechenden Unterblock des entsprechenden Blocks des vorhergehenden Bilds und die Aussendung eines Funktionscodes der Bewegung des Unterblocks auf die Übertragungsleitung."

Die Klägerin hat das Klagepatent in einen Patentpool eingebracht, der von der X, X, X, U.S.A., verwaltet wird (nachfolgend X). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 betreffend die Erteilung von Lizenzen für Patente, die für die Einführung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung MPEG-2 zur Übertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die für die Einführung der MPEG-2-Norm (nach deren Ansicht) notwendig angesehen wurden, also Patenten für die Herstellung von Geräten oder Aufnahmetechniken, die dieser Norm entsprechen sowie der X und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um u.a. die Einführung der Norm zu beschleunigen, haben die Parteien der X eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. X verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die MPEG-2-Norm einführen möchte, einfache Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Der Kommission wurde die Patentlizenzvereinbarung nach Art. 6 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962 am 5. Januar 1998 gemeldet. Die Klägerin trat der Vereinbarung später als Inhaberin (ihrer Ansicht nach) notwendiger Patente ("essential patents"), insbesondere auch des Klagepatents, bei. Das Klagepatent wird in der Liste des X als "essential patent" geführt. Bis September 2005 sind 713 Patente in 57 Ländern zugehörig zu ca. 134 Patentfamilien, die von 24 Lizenzgebern gehalten werden, Gegenstand des MPEG-2-Patent-Pools. Insgesamt gibt es etwa 900 Lizenznehmer weltweit; davon sind 114 DVD-Presswerke. In der Europäischen Union haben 44 DVD-Presswerke eine Lizenz genommen.

Die X bietet Unternehmen, die den MPEG-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe des als Anlage B KartR 1 vorgelegten Standard-Lizenzvertrages an. Danach beträgt die Lizenzgebühr 0,03 US$ je DVD, die nach dem MPEG-2-Standard codiert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext, insbesondere unter Nr. 3.1.8. verwiesen.

Die zum MPEG-2-Standard (vgl. Definition unter Ziffer 1.26 des Standard Lizenzvertrages) gehörende ISO/IEC Norm 13818-2 ist als Anlage B-K 10b in der englischen Originalsprache und als Anlage B-K 10a in teilweiser Übersetzung vorgelegt worden. Die ISO/IEC Normen 13818-1/-2 wurden 1994 verabschiedet.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, ist ein europa- und weltweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie hatte im Jahre 2004 einen Jahresumsatz von ca. 125 Millionen Euro und befasst sich vor allem auch mit der Herstellung (Pressung) und dem Vertrieb von DVD-ROM’s.

Der Beklagte zu 2. ist außerdem Aufsichtsratsvorsitzender der X in X, an der die Beklagte zu 1. einen Geschäftsanteil von 51 % hält. Die X befasst sich unter anderem als sogenanntes Authoring Studio mit der Digitalisierung von Videodaten und der Herstellung eines sogenannten Masters (Pressvorlage), der auch als DLT oder DVD-R bezeichnet wird. Der Master dient als Vorlage für einen sogenannten Glassmaster, aus dem wiederum ein Stamper (Stempel) hergestellt wird, der dann für die DVD-Produktion verwendet wird. Die Beklagte zu 1. generiert nach einem ihr zur Verfügung gestellten Mastern den Glassmaster sowie den Stamper. Mit dem Stamper erfolgt sodann die Produktion (Replikation) der DVD-ROM’s.

Die X beschäftigt sich neben ihrer Tätigkeit als Authoring Studio auch mit der Vermittlung von Aufträgen für die Pressung optischer Speichermedien. Die X ist bei der X eingetragene Inhaberin der Domains "X" und "X". Die Beklagte zu 1. ist eingetragene Inhaberin der Domain "X". Nachfolgend werden Ausschnitte von den Websites der vorgenannten Internet-Domains wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlagen B-K-4, B-K-8, B-K-19 und B-K-20 verwiesen, die auf den nachfolgenden Seiten auszugsweise wiedergegeben werden.

Mit Email vom 19. Juli 2005 gerichtet an die Adresse "X" bat das Unternehmen X um die Abgabe eines Angebots über die Herstellung einer DVD-5 bzw. DVD-9 in einer Stückzahl von 500 mit durchsichtiger Amaray-Box und 20 Seiten Booklet einschließlich der Lieferung des Glassmasters. Die X beantwortete per Email vom 22. Juli 2005 die Anfrage mit einem entsprechenden Angebot. Dieses wurde von der X Nettetal angenommen und der Auftrag durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der Auftragserteilung und -abwicklung wird auf die Anlage B1-K-9 verwiesen. Mit Lieferschein der Beklagten zu 1. vom 31. August 2005 erfolgte die Rücksendung der für die Produktion benötigten "Werkzeuge".

Neben der Klägerin haben 10 weitere Mitglieder des MPEG-2-Patentpools Klage wegen Verletzung von insgesamt 15 ihrer Ansicht nach notwendiger Patente nach dem MPEG-2 Standard vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben.

Die Klägerin sieht in dem Anbieten und dem Vertrieb von DVD-ROM’s der Beklagten zu 1. eine Verletzung des Verfahrens, das durch Anspruch 1 des Klagepatents geschützt ist. Von der Beklagten zu 1. vertriebene DVD-ROM’s seien mit Videodaten hergestellt worden, die nach dem MPEG-2 Standard codiert worden seien. Das gelte nicht nur für DVD-ROM-Videos, sondern auch für DVD-ROM-Audios oder Daten-DVD-ROM’s, wenn diese auch Videodaten enthielten. Das klagepatentgemäße Verfahren sei zwingender Bestandteil des MPEG-2 Standards. Bei einer nach dem MPEG-2 Standard hergestellten DVD-ROM handele es sich um ein Erzeugnis hergestellt nach dem erfindungsgemäßen Verfahren. Selbst wenn, was bestritten werde, die Authoring Studios lizenzierte Codierkarten zur Herstellung von Mastern verwendeten, so sei nach dem Inhalt des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrages eine Erschöpfung der Rechte an dem Klagepatent hinsichtlich der danach hergestellten DVD’s ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führen die Beklagten aus, dass das Klagepatent kein zwingender Bestandteil des MPEG-2 Standards sei. Die Merkmale 1 und 5 (vgl. Merkmalsanalyse unter Entscheidungsgründe unter Abschnitt I) seien nicht zwingend für eine Codierung nach dem MPEG-2 Standard. Im Übrigen wisse die Beklagte zu 1. nicht, ob die ihr zur Herstellung von DVD’s übergebenen Daten nach dem MPEG-2 Standard hergestellt worden seien.

Auch seien die auf den DVD-ROM’s gespeicherten Daten keine körperlichen Gegenstände und würden in einem Arbeitsverfahren hergestellt. Im Übrigen handele es sich auch nicht um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse, da es an der Tatbestandsvoraussetzung der Unmittelbarkeit fehle. Durch das Inverkehrbringen der Codierkarten und Codiergeräte mit Zustimmung der Klägerin sei Erschöpfung eingetreten. Im Übrigen erheben sie die Einrede der Verjährung. Verschulden könne ihnen jedenfalls nicht vorgeworfen werden.

Die Beklagten sind darüber hinaus der Meinung, dass die Klage abzuweisen sei, weil darin der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 82 EG-Vertrag (EGV) und §§ 19, 20 GWB liege. Die Klägerin, wie auch die Kläger in den zehn Parallelverfahren, missbrauche ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Lizenzierung der MPEG-2-Technologie. Die Klägerin, die Kläger der Parallelverfahren und die anderen Pool-Mitglieder verlangten von der Beklagten zu 1. Lizenzgebühren, die von denjenigen abwichen, die sich bei einem wirksamen Wettbewerb unter mehreren potentiellen Lizenzgebern mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Die angemessene Lizenzgebühr betrage Null, weil der MPEG-2 Patentpool kartellrechtlich unzulässig begründet worden und deshalb nichtig sei, Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, § 1 GWB, § 134 BGB. Die Klägerin könne auf der Grundlage der vom MPEG-2 Pool angebotenen Bedingungen des Patentportfoliolizenzvertrages nicht die Entrichtung von Lizenzgebühren für die Benutzung der zum Industriestandard erhobenen und durch das Klagepatent geschützten technischen Lehre verlangen. Die kartellrechtliche Unzulässigkeit folge aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenermaßen zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Darüber hinaus würden diese Patente überwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begründung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschließend im Rahmen des MPEG-2 Pools über die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt hätten. Schließlich ergebe sich die kartellrechtliche Unzulässigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27. April 2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Außerdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1998 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche Äußerung der Kommission sei.

Selbst wenn die dem Pool zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht als kartellrechtswidrig anzusehen seien, wäre in einem vorgelagerten Markt für die Lizenzierung patentierter Technologien jedenfalls nur eine Lizenzgebühr vereinbart worden, die sich am Prozentsatz der Netto-Verkaufserlöse bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einführung der DVD’s im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangenen. Wie aus Ermittlungen der britischen X, einem anerkannten Rechercheunternehmen, hervorgehe, sei der von 1997 der durchschnittliche Fabrikabgabepreis sogenannter DVD-5 in Europa von 2,65 US$ auf 0,51 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einem Rückgang von 80,7 % entspreche. Bei sogenannten DVD-9 sei der Preis von 4,50 US$ im Jahre 1970 auf 0,70 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einen Rückgang von 84,4 % bedeute. Niedriger seien die Fabrikabgabepreise allerdings gewesen, wenn die Presswerke in Zeiten niedriger Auslastung Aufträge für kurzfristige Pressungen einzuwerben versucht hätten. Hier hätten die Preise im Jahre 2004 für die DVD-5 zwischen 0,26 US$ und 0,43 US$ und für die DVD-9 zwischen 0,46 US$ und 0,62 US$ gelegen. Besonders niedrig seien die Preise für sog. Covermounts gewesen (also DVD’s, die als Beilage/Zugabe zu Zeitungen und Zeitschriften hergestellt werden). Bei diesen habe sich der Preis im Jahre 2004 bei der DVD-5 bei auf 0,25 US$ und bei der DVD-9 auf 0,31 US$ belaufen. Bei der Beklagten zu 1. würden ganz überwiegend Aufträge für die einmalige oder regelmäßige Herstellung großer DVD-Auflagen, das heißt Auflagen von im Einzelfall bis zu 5 Millionen DVD’s pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVD’s pro Jahr und Kunde erteilt. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVD’s für Konsumgüter oder sonstigen DVD’s aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressaufträgen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen. Inzwischen habe sich der Fabrikabgabepreis bei DVD-5 weiter auf 0,24 US$ (= 0,19 Euro) und bei DVD-9 weiter auf 0,25 US$ (= 0,20 Euro) reduziert. Danach habe sich der Preisverfall 2006 weiter verschärft und im Vergleich zum Jahr 1997 bei der DVD-5 90,9 % und bei der DVD-9 sogar 94,4 % erreicht. Die Herstellungskosten der Beklagten zu 1. für eine DVD-5 hätten auf Basis letzter Kalkulationen vom September 2005 insgesamt 0,1985 US$ (0,1654 Euro) betragen, wovon 0,10 US$ auf reine Materialkosten, 0,0726 US$ auf Produktionskosen und 0,0259 US$ auf Gemeinkosten entfallen seien. Die Herstellungskosten für die DVD-9 seien etwas höher gewesen; sie hätten sich auf 0,2016 US$ belaufen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass 2004 für die Herstellung einer DVD mit Videoinhalten neben der MPEG Lizenzgebühr von 0,03 US$ Lizenzgebühren von anderen Patentpools, nämlich dem sogenannten 4C-Pool in Höhe von 0,0375 US$, den sog. 6C-Pool in Höhe von 0,045 US$ und die AC-3 Technologie in Höhe von 0,003 US$ gefordert würden. Im Jahre 2004 habe die Summe der Lizenzgebühren der vorgenannten Patentpools einschließlich der Gebühr des MPEG-Pools für eine DVD mit Videoinhalten also 0,1155 US$ betragen.

Darüber hinaus habe die Konkurrenz von Presswerken zugenommen, die DVD’s zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. So habe die X beispielsweise am 10. Oktober 2005 der X schriftlich angeboten ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVD’s, deren Pressung gleichmäßig planbar auf das Jahr verteilt sei, zu Preisen von effektiv 0,19 Euro pro DVD-5 und 0,20 Euro pro DVD-9 bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen. Entsprechend günstige Angebote für die Pressung von DVD’s erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken X und X. Gegenüber der X in X hätten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote für die Herstellung Lieferung von DVD-5 zum Preis von 0,20 Euro und DVD-9 zum Preis von 0,25 Euro je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abzüglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. X und X verfügten über keine Lizenzen der Patentpools 4C, 6C und MPEC, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote hätten den Marktpreis soweit nach unten gezogen, dass die von X für 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der X, vom Februar 2006 gebe es auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD-5 oder DVD-9 zu Preisen über 0,30 Euro pro Einheit mehr. In Anbetracht der kumulierten Lizenzgebühren der Patentpools 4C, 6C und MPEG ergebe sich bei einem Fabrikabgabepreis von 0,19 Euro für eine DVD-5 und von 0,20 Euro für eine DVD-9 eine Lizenzgebührenquote von 61 % pro DVD-5 und von 48 % pro DVD-9.

Die Beklagten meinen, dass die Klägerin und die anderen Mitglieder des MPEG-Patentpools ihre marktbeherrschende Stellung gegenüber der Beklagten zu 1. auch deshalb missbrauchen, weil sie von dieser höhere Lizenzgebühren als von gleichartigen Lizenznehmern fordern, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe, § 19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 GWB. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem Presswerk X vor, dem die Klägerin eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt hätten. Der Klägerin und den anderen Mitgliedern des MPEG-Patentpools sei zudem vorzuwerfen, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Klägerin hätten in der Europäischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine MPEG-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Zudem behaupten die Beklagten, dass es lizenzgebührenfreie Kreuzlizenzierungen der Klägerin mit anderen Poolmitgliedern gebe. Der Umstand, dass die Mitglieder des MPEG-Patentpools sowie namentlich die X, X/X und X auf der Website der X als Lizenznehmer aufgeführt würden, sage nichts darüber aus, dass die dort gelisteten Unternehmen tatsächlich den Standard-Lizenzvertrag unterzeichnet hätten oder gar die standardisierten Gebühren bezahlen würden.

Die Beklagten halten eine Lizenzgebühr von 1/134 x 0,10 x Netto-Fabrikabgabepreis der DVD, höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken pro MPEG-2-Video-DVD effektiv (ggf. anteilig) für die Benutzung des Klagepatents bei Herstellung und Vertrieb der DVD zahlen, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem anderen Betreiber kein sachlicher Grund dafür besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen, für gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1. hat der Klägerin ein entsprechendes bis 12. Mai 2006 befristetes Angebot unterbreitet, das von der Klägerin nicht angenommen wurde.

Die Beklagte zu 1. hat der Klägerin zudem folgendes, bis zum 22. September 2006 befristetes Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages (vgl. Bl. 398 f. GA) unterbreitet:

Die Klägerin erteilt der Beklagten zu 1. eine Lizenz, DVD’s unter Benutzung des Klagepatents herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen und/oder anderweitig in Verkehr zu bringen, wobei die Lizenz sich auf den gesamten in der Klageerwiderung vom 19. Januar 2006 beschriebenen Produktionsvorgang erstreckt, .d.h. ausgehend vom sogenannten Master (beispielsweise DLT-Tape oder DVD-R) über die Herstellung der Stamper bis hin zur Fertigung der DVD, wie sie an die Kunden ausgeliefert wird, Die Beklagte zu 1. zahlt der Klägerin für jede DVD, die die Beklagte zu 1. im vorstehenden Sinne unter Benutzung des Klagepatentes hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in Verkehr gebracht hat, eine laufende Lizenzgebühr, die sich wie folgt bemisst:

► 1/134 x US$ 0,04 x prozentualer Verfall der DVD-Fabrikabgabepreise seit 1997; dabei ist als prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise der höhere der beiden Quotienten anzusetzen, der sich - jeweils für die DVD-5 und für die DVD-9 - ergibt, wenn man den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD-5 bzw. DVD-9 (gemäß den jährlichen Untersuchungen der X) im Kalenderjahr vor dem tatsächlichen Produktionsjahr einer DVD, die die Beklagte zu 1. unter Benutzung des Klagepatentes hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in den Verkehr gebracht hat, teilt durch den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD-5 bzw. DVD.9 im Jahr 1997 (Euro 2,65 für die DVD-5 und Euro 4,50 für die DVD-9 gemäß Erhebungen der Understanding & Solutions Limited);

► höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken pro MPEG-2 Video-DVD effektiv (gegebenenfalls anteilig) zu bezahlen haben für die Benutzung des Klagepatentes bei Herstellung und Vertrieb der DVD, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und den anderen Betreibern kein sachlicher Grund dafür besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen.

Die Klägerin hat dieses Angebot der Beklagten zu 1. nicht angenommen.

Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten liegt auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin und der anderen MPEG-Poolmitglieder nach Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 a, b und c EGV vor, weil durch die Weigerung der Klägerin, der Beklagten zu 1. eine Lizenz mit angemessener Lizenzgebühr zu erteilen, der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigt werde, dass die Beklagte zu 1. gehindert sei, ihre zahlreichen im europäischen Ausland ansässigen Abnehmer zu beliefern.

Die Klägerin und die zehn Kläger der Parallelverfahren missbrauchen nach Ansicht der Beklagten ihre marktbeherrschende Stellung auch dadurch, dass sie mit der konzentrierten, zeitgleichen Einreichung von 11 Patentverletzungsklagen beim Landgericht Düsseldorf sowie bestimmten Begleitmaßnahmen versuchen, die Beklagte zu 1. zum Abschluss des Standard-Lizenzvertrages zu zwingen, § 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 GWB, Art. 82 Abs. 1, Abs. 2a EGV. Die Beklagten meinen, dass es der Klägerin und den anderen Klägern nicht um die Klärung der behaupteten Patentverletzungen gehe, sondern allein darum, die Beklagten mit Hilfe des die Existenz der Beklagten bedrohenden Kostendrucks, der durch die künstliche Vervielfachung der Gerichtsverfahren erzeugt werde, zum Abschluss der MPEG-Poollizenz zu zwingen. Dies ergebe sich auch aus Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin X, der in einem Telefonat am 28. Juli 2005 eingeräumt habe, dass die X die Zahl der Patente, deren Verletzung gegenüber einem DVD-Presswerk geltend gemacht würden und die Zahl der einzureichenden Patentverletzungsklagen individuell nach dem Prozessgegner bestimmen würden. Je größer das Unternehmen des Prozessgegners und je mehr Widerstand zu befürchten sei, desto mehr Patente würden ins Feld geführt. Durch eine einheitliche Pressemitteilung vom 2. August 2005 habe die X der Beklagten zu 1. die geballte Macht ihrer Mitglieder vor Augen führen und zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beklagte zu 1. zum Abschluss einer MPEG-Standard-Lizenz gezwungen werden könne. Zudem habe Herr X, X bei der X, Ende Januar 2005 in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der X, Herrn X, angedroht, dass X den Druck auf die Beklagte zu 1. noch weiter erhöhen werde, wenn diese die MPEG Poollizenz nicht unterzeichne.

Den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben die Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Mehrfachverfolgung, der unzulässigen Druckausübung sowie der gezielten Behinderung nach § 8 Abs. 4 UWG n.F. analog, §§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 10 UWG n.F.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten nicht die vermeintliche Kartellrechtswidrigkeit des MPEG-2 Standards gegenüber den auf Verletzung des Klagepatents gestützten Klageanträgen einwenden können. Gegenstand der Klage könne allein sein, ob der Klage wegen Patentverletzung der dolo petit-Einwand unter dem Aspekt eines kartellrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Lizenz gemäß §§ 19, 20 GWB bzw. Art. 82 EGV entgegenstehe. Die der Beklagten zu 1. auf der Grundlage des Standard-Vertrages angebotene Lizenz in Höhe von 0,03 US$ sei weder unangemessen noch diskriminierend. Für den Fabrikpreis einer DVD-5 sei von einem Durchschnittspreis von 0,51 US$ = 0,41 € auszugehen. Dieser Durchschnittspreis finde sich in den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen der Agentur X. Der als Anlage BKartR9 vorgelegten Aufstellung sei zu entnehmen, dass dieser Preis für Pressaufträge für die großen Filmgesellschaften gelte, die nahezu 70 % des DVD-Marktes beanspruchten. Demgegenüber liege der Anteil der im Niedrigpreissegment angeordneten Covermounts bei nur 5 % des Gesamtmarktes. Der Lizenzanteil für alle Lizenzpools betrage nach dem Vorbringen der Beklagten 2004/2005 insgesamt 0,1155 US$ = 0,0963 €. Auch wenn man die mit Nichtwissen bestrittenen Herstellungskosten der Beklagten für DVD-5 von 0,1654 € hinzunehme, ergebe dies Gestehungskosten von 0,2617 €. Bei einem Fabrikabgabepreis von 0,41 € belaufe sich der Kostenanteil also auf 51 %.

Die Beklagten könnten auch nicht mit dem Vorbringen gehört werden, dass andere Presswerke die DVD’s zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. Die Angebotshandlungen der X würden mit Nichtwissen bestritten und bezögen sich im Übrigen auf Covermounts für Presseverlage. Es stehe im Ermessen eines jeden Presswerkes, wie es seinen Gewinn erziele und ob es gegebenenfalls bestimmte Produkte mit Verlust anbiete, während es andere mit erheblichen Gewinnspannen auf den Markt bringe. Im Übrigen sei X ausweislich der Lizenznehmerliste Nr. X Lizenznehmerin des MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages. In die MPEG-2-Lizenznehmerliste würden ausschließlich Lizenznehmer aufgenommen, welche die in dem MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag festgelegten Lizenzsätze entrichten. Auch das polnische Presswerk X sei unter der Nummer X der Liste geführt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikpreisen von über 0,30 € pro Einheit gebe. Die Lizenznehmerliste der MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Vertragslizenznehmer belege eindrücklich, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, MPEG-2-Lizenzgebühren abzuführen, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gefährdet sei

Es wird auch mit Nichtwissen bestritten, dass es in der Europäischen Union mehr als 100 DVD-Presswerke gebe. Die von den Beklagten angeführten, angeblich begünstigten Presswerke X, X und X seien allesamt Lizenznehmer und auf der bereits vorgelegten Lizenznehmerliste aufgeführt. Näherungsweise lägen Erkenntnisse vor, wonach sämtliche MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten. Eine 100 %ige Lizenzierung aller DVD-Pesswerke sei kaum zu realisieren, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle zu erfassen, sei allerdings erklärtes Ziel der MPEG-2-Lizenzierungspolitik. Die großen, einen bedeutenden Markanteil für sich beanspruchenden Presswerke für DVD seien tatsächlich lizenziert. Privilegierte Presswerke sowie privilegierende Sondervereinbarungen gebe es nicht, auch nicht für X, X und X. Alle MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer erhielten eine Lizenz zu den gleichen Bedingungen. Es gebe ebenfalls keine lizenzgebührenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern.

Die Lizenzangebote der Beklagten zu 1. seien für die Klägerin nicht zumutbar. Im Ergebnis bedeute das 1. Angebot der Beklagten zu 1. einen Lizenzsatz von 0,0099 % (1,333 % : 134). Dies widerspreche bereits dem Vortrag der Beklagten, wonach in dem vorliegenden Industriezweig Lizenzsätze von 2,5 % bis 5 % pro Patent üblich sein sollen. Der MPEG-2-Lizenzsatz von 0,03 US$ liege demgegenüber bezogen auf den DVD-5-Durchschnittsfabrikabgabepreis von 0,051 US$ (= 5,8 %) im üblichen Rahmen, wobei sich diese Lizenz auf sämtliche, für den MPEG-2 wesentliche Patente beziehe. Auch das 2. Lizenzangebot der Beklagten zu 1. sei unakzeptabel. Die dabei angebotene Stücklizenz betrage lediglich 0,00005761 US$. Das sei weniger als 0,2 % des aktuellen MPEG-2-Lizenzsatzes von 0,03 US$. Dies laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Beklagten gar nichts bezahlen möchten, wenn man dieses Angebot in das Verhältnis zu den Lizenzsätzen setzt, welche die übrigen lizenzierten Presswerke in Europa entrichten müssen.

Schließlich sei es nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin und die Kläger in den Parallelverfahren gleichzeitig Klage wegen der Verletzung verschiedener Patente gegen die Beklagten erhoben hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist sachlich begründet. Die Beklagten machen widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatentes mit dem Vertrieb von DVD-ROM’s mit Videoinhalten, die nach dem MPEG-2 Standard codiert sind, Gebrauch. Sie sind der Klägerin deshalb zur Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung und Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a und 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Die von den Beklagten vorgebrachten Einwände der Erschöpfung, des kartellrechtlichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und Verstoßes gegen des Diskriminierungsverbot, Art. 82 EGV, §§ 19 und 20 GWB, der missbräuchlichen Geltendmachung der Ansprüche, § 8 Abs. 4 UWG, und der Verjährung, § 141 PatG, greifen nicht durch.

I.

1.

Das Klagepatent betrifft eine Transformationscodierung für die Übertragung eines Bildsignals, welches im Rahmen eines Verfahrens zur Kompression für digitale bewegte Bilder, die im Zeilensprungverfahren aufgebaut wurden, von Relevanz ist. Nach den einleitenden Ausführungen des Klagepatentes betrifft die Erfindung die Echtzeitbearbeitung von Informationssignalen sequentiellen Typs, wie beispielsweise Videosignale, um das Volumen der für die Darstellung dieses Bildes erforderlichen Daten zu komprimieren, und um dieses mit einer minimalen Binärleistung auf einer Übertragungsleitung zu übertragen. Das erfindungsgemäße Verfahren wird insbesondere für das Fernsehen, für Videokonferenzen und Bildtelephonie angewandt.

Im Rahmen der Datenkompression wird nicht jedes Videobild mit seiner gesamten Datenmenge übertragen. Bei diesem Prinzip, das auch als Interframe bzw. Interfield Compression bezeichnet wird, werden andere Bilder im Bildstrom zur Kompression benutzt. Das Prinzip beruht auf drei Kategorien von Bildtypen, die als Inter-Picture (I-Bild), Predicted Picture (P-Bild) und Bidirectional-Picture (B-Bild) bezeichnet werden und verschiedene Codierungsverfahren verwenden sowie einen unterschiedlichen Komprimierungsgrad aufweisen. Die I-Bilder stellen Referenzbilder für die von ihnen abhängigen P- und B-Bilder dar. Sie werden unter Verwendung von Informationen nur von sich selbst codiert und stellen Zugriffspunkte auf die codierte Sequenz bereit, an denen die Decodierung beginnen kann. Ihre Kompression ist gering. P-Bilder sind demgegenüber solche, die in Anwendung bewegungskompensierter Prädiktion von einem vergangenen Referenzvollbild oder -teilbild, und zwar einem I- oder P-Bild, codiert sind. Sie ermöglichen im Vergleich zu I-Bildern eine deutlich höhere Kompressionsrate und werden im Allgemeinen als Referenz für weitere Prädiktion verwendet. B-Bilder schließlich sind unter Verwendung bewegungskompensierter Prädiktion aus einem bzw. mehreren vergangenen und/oder zukünftigen Referenzvollbildern codiert. Sie liefern den höchsten Kompressionsgrad.

Eine weitere Technik der Kompression besteht in der Ausnutzung der Tatsache, dass in einer Bildsequenz zwischen aufeinander folgenden Bildern unter Berücksichtigung der Bewegung von Objekten im Bild große Ähnlichkeit bestehen kann. Die blockbasierte Bewegungskompensation nutzt diese Ähnlichkeit unter Berücksichtigung dieser Bewegung von Objekten im Bild und steigert hierdurch die Kompressionsdichte weiter, indem der Unterschied zwischen Bildern lediglich über einen Bewegungsvektor übermittelt wird. Diese Bewegungskompensation wird nach der Technik der blockbasierten Bewegungskompensation blockmäßig vollzogen. Darüber hinaus besteht die Technik der transformationsbedingten Kompression. Dabei handelt es sich um eine Datenreduktion, bei welcher Bilder in Blöcke von jeweils 8 x 8 Pixel zerlegt sind. Diese Blöcke werden den mathematischen Verfahren der Diskreten Cosinus Transformation (DCT), der Quantisierung der DCT-Koeffizienten, der Codeoptimierung (Zig-Zag-Scan) sowie der Lauflängencodierung und variable Längencodierung (Huffmann-Codierung) unterworfen.

Die vorliegende Erfindung befasst sich mit dem Verfahren der blockbasierten Bewegungskompensation (Motion Compensation). Das Klagepatent geht zum Stand der Technik davon aus, dass zahlreiche Bildcodiersysteme bekannt sind, um ein Bildsignal zu komprimieren, um dieses Bild auf einer Übertragungsleitung mit einer verringerten Binärleitung zu übertragen. Bei diesen Bildcodiersystemen und ganz allgemein bei den neueren Bildcodiersystemen wird die zeitliche Redundanz des Bildsignals maximal genutzt, d.h. um ein Bild zu codieren, wird das vorhergehende Bild berücksichtigt.

Ein erster bekannter Codiertyp, genannt Interbildcodierung, besteht darin, ein zu codierendes Bild mit dem vorhergehenden Bild zu vergleichen und nach dem Codieren nur Informationen zu übertragen, die sich auf den Teil des Bildes beziehen, der sich in Bewegung befindet. Nach der Codierung durch Bewegungseinschätzung, ein weiterer Codiertyp, wird die Bewegung in dem Bild vorweggenommen, indem ein Bild bei Ansicht des vorhergehenden Bildes angenommen wird, und nur die Informationen übertragen werden, die sich auf den Unterschied zwischen diesem angenommenen Bild und dem tatsächlich empfangenen Bild beziehen.

Herkömmlicherweise umfasst das Bildcodiersystem auch ein Transformationsmittel, um einen Transformationsoperator an dem Bild anzuwenden. Dieses Transformationsverfahren überträgt das Bild von dem räumlichen Bereich in einen Frequenzbereich. Das Transformationsverfahren kann vor oder nach der Inter-Bildcodierung oder durch Einschätzung der an das Bild angelegten Bewegung erfolgen. In dem transformierten Raum nach Transformation eines Bildes sind die erhaltenen Koeffizienten statistisch dekorreliert und die Merkmale des Bildes in einer wesentlich geringeren Anzahl von Koeffizienten als in dem nicht transformierten Bild enthalten. Die Transformation ist damit insbesondere deshalb vorteilhaft, weil sie es ermöglicht, die Anzahl von Koeffizienten, die dem Bild zugeordnet sind, und somit die Anzahl von erforderlichen Bits für die Übertragung dieses Bildes auf einer Übertragungsleitung zu verringern. Ferner ist es möglich, in dem transformierten Bild die Koeffizienten geringer Amplitude wegzulassen oder diese grob zu quantifizieren, ohne wesentlich die Qualität des übertragenen Bildes zu beeinträchtigen.

Dieses Weglassen der Koeffizienten geringer Amplitude entspricht einer nicht linearen Raumfilterwirkung, die als Überdeckungstechnik für die Regelung der Durchgangsleistung auf der Übertragungsleitung verwendet wird. Wenn nämlich die Bewegung in dem Bild stark wird, erhöht sich die zu übertragende Informationsmenge. Da nun die Binärleistung auf der Übertragungsleitung konstant bleiben muss, erfolgt die Regelung, indem die Größe der dem Bilddetail entsprechenden Koeffizienten verringert wird. Das Bild erscheint etwas verschwommen in dem in Bewegung befindlichen Bereich des Bildes, jedoch nimmt das Auge auf Grund eben dieser Bewegung kaum einen Unterschied wahr.

Weiter wird in der Klagepatentschrift ausgeführt, dass in der Praxis ein Bild in eine Mehrzahl von Blöcken unterteilt wird, bevor es entweder durch das Inter-Bild-Codiermittel oder durch Bewegungseinschätzung oder durch den Transformationsoperator bearbeitet wird. Dies ermöglicht es, die Teile des Bildes, die zwischen zwei aufeinanderfolgenden Bildern verändert werden, besser wahrzunehmen und somit die Leistung auf der Übertragungsleitung zu verringern, da nur diese veränderten Teile codiert und übertragen werden. Diese Übertragung besteht im Falle der Codierung durch Bewegungseinschätzung darin, für jeden in Bewegung befindlichen Block einen Verschiebevektor zu entsenden, der die Verschiebung des Blocks zwischen dem vorhergehenden Bild und dem laufenden Bild angibt. Die Bewegungen der verschiedenen Teile des Bildes können umso besser verfolgt werden, als die Blöcke klein sind, jedoch ist die Anzahl von zu übertragenden Verschiebevektoren in diesem Fall größer. Je größer hingegen ein Block ist, desto geringer ist die Anzahl von zu übertragenden Verschiebevektoren, jedoch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Objekte, die sich unabhängig verschieben, innerhalb eines selben Blocks vorhanden sind. Dies verringert die Wirksamkeit der Vorhersage des Verschiebevektors.

Ein weiterer Grund, warum ein Bild in Blöcke unterteilt wird, liegt in der Rolle der Transformierten selbst, obwohl heute vorgesehen werden kann, nur eine einzige Transformation an ein gesamtes Bild anzulegen. Nach der Transformation eines Blocks sind die erhaltenen transformierten Koeffizienten teilweise dekorreliert. Diese Koeffizienten werden mit einer Schwelle verglichen, und die Koeffizienten mit geringer Amplitude, deren Fehlen die Qualität des Bildes nicht wesentlich verändert, werden weggelassen. Die Koeffizienten werden sodann eingeteilt, codiert und übertragen.

Auf Grund der Dekorrelationseigenschaften des Transformationsverfahrens ist es nicht erforderlich, die Größe eines Blocks zu sehr zu erhöhen, um zwei Objekte in dem Bild zu dekorrelieren. Studien haben gezeigt, dass die Korrelationslänge in dem Bild, das sich aus ungefähr 625 Zeilen und 720 Punkten pro Zeile zusammensetzt, ungefähr 32 betrug. Es ist von Vorteil, eine Blockgröße zu verwenden, die mit dieser Korrelationslänge verbunden ist.

Bei den aus dem Stand der Technik bekannten Codiersystemen wird ein Bild in identische Blöcke zerlegt, die eine fixe Größe haben. Die Größen der Blöcke, die üblicherweise verwendet werden, betragen 8 x 8 Pixel, 16 x 16 Pixel und manchmal 32 x 32 Pixel. Der Komprimierungsfaktor ist umso besser, als die Blöcke groß sind, jedoch ist die Komprimierleitung kleiner, wenn von 16 auf 32 Pixel übergegangen wird, als wenn von 8 auf 16 Pixel übergegangen wird.

Diese Größe entstammt einem Kompromiss zwischen dem Wunsch, Blöcke großer Größe zu haben, um die Anzahl von Verschiebevektoren und somit die Binärleistung auf der Übertragungsleitung zu verringern, und dem Wunsch, Blöcke kleiner Größe zu haben, um in dem Bild kleine nahe Objekte, die unterschiedliche Bewegungen ausführen, besser unterscheiden zu können. Die Größe eines Blocks wird in Abhängigkeit von zwei entgegen gesetzten Kriterien festgelegt und ist nicht zufriedenstellend.

Das Klagepatent hat es sich nun zur Aufgabe gemacht, diese Nachteile zu vermeiden und schlägt in dem vorliegend maßgeblichen Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Schritten vor:

Verfahren zur Transformationscodierung für die Übertragung eines Bildsignals über eine Übertragungsleitung.

1. Das Bildsignal besteht aus einer Folge von Halbbildern, die jeweils ein Bild enthalten,

das Verfahren umfasst eine Zerlegungsstufe des Bildes in Blöcke,

wobei jeder Block eine Gruppe von digitalen Daten enthält, die in Matrixform angeordnet sind und einen Teil des Bildes repräsentiert,

für jeden Block umfasst das Verfahren folgende Stufen:

a) die Ermittlung der Bewegung des Blocks durch Vergleich des Blocks des laufenden Bildes mit dem entsprechenden Block des vorhergehenden Bildes,

b) wenn keine Bewegung in dem Block ermittelt wird, die Aussendung eines Nicht-Auffrischungscodes des Blocks und eines Identifikationscodes des Blocks im Bild auf die Übertragungsleitung,

5. gekennzeichnet durch den Schritt:

a) wenn eine Bewegung in dem Block ermittelt wird:

b) Zerlegung des Blocks in mehrere Unterblöcke,

c) die Bewegungsermittlung in jedem Unterblock durch Vergleich mit dem entsprechenden Unterblock des entsprechenden Blocks des vorhergehenden Bildes

d) und die Aussendung eines Funktionscodes der Bewegung des Unterblocks auf die Übertragungsleitung.

2.

Nach dem Vorbringen der Parteien in ihren vorbereitenden Schriftsätzen als auch ihren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1. DVD-ROM’s mit Videoinhalten herstellt, bei deren Produktion das klagepatentgemäße Verfahren - neben anderen - angewandt wurde. Im Einzelnen:

a)

Die Beklagten haben geltend gemacht, dass eine Codierung nach dem MPEG-2 Standard nicht zwingend sei, da handelsübliche DVD-Player MPEG-1 kompatibel seien, d.h. nach dem MPEG-1 Standard gepresste DVD-ROM’s nicht notwendigerweise von dem MPEG-2 Standard und damit gegebenenfalls dem Klagepatent Gebrauch machen müssten, welches Bestandteil des MPEG-2 Standards sein solle. Aus der Tatsache, dass die von den Beklagten hergestellten DVD-ROM’s unstreitig von auf dem Markt befindlichen DVD-Playern abgespielt werden könnten, könne deswegen nicht notwendigerweise der Schluss gezogen werden, dass jede einzelne von der Beklagten zu 1. produzierte DVD-ROM dem MPEG-2 Standard genügt.

Hierauf kommt es hingegen nicht an. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin stellt der MPEG-2 Standard jedenfalls das in der Praxis überwiegende Codierverfahren dar. Dass hiergegen der MPEG-1 Standard eine zahlenmäßig nennenswerte Bedeutung noch heute hat, wird von den Beklagten auch nicht behauptet. In Anbetracht dessen ist es mit Rücksicht auf die umfangreiche Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1., die eines der größten Presswerke Europas betreibt, überwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagte zu 1. in einer unbestimmten Anzahl von Fällen DVD’s hergestellt hat, die nach den Vorgaben des MPEG-2 Standards kodiert waren, was die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 17. August 2006 selbst vorgetragen hat.

b)

Das erfindungsgemäße Verfahren ist auch Bestandteil des MPEG-2 Standards. Hierfür spricht indiziell der Umstand, dass das Klagepatent in der Liste der "patents" für den MPEG-2 Standard genannt wird und zwar mit der Registernummer des deutschen Teils des Klagepatentes, X (vgl. attachment zur Anlage BKart 1).

Soweit die Beklagten in Abrede gestellt haben, dass der MPEG-2 Standard von den Merkmalen 1, 4 und 5 keinen Gebrauch mache, bleibt ihr Vortrag ohne Erfolg.

Merkmal 1 verlangt, dass das Bildsignal aus einer Folge von Halbbildern besteht, die jeweils ein Bild enthalten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der MPEG-2 Standard auch eine Verarbeitung von Vollbildern zulässt. Dieser Umstand steht einer Benutzung des Merkmals 1 nicht entgegen. Denn die Codierung von Bildsignalen, die aus einer Folge von Halbbildern entsprechend des Merkmals 1 bestehen, kann im Rahmen der MPEG-2 Codierung nicht ausgeschlossen werden, auch wenn alternativ die Möglichkeit der Übertragung von Vollbildern möglich ist. Soweit die Beklagten weiter geltend machen, dass ein Halbbild neben einem Vollbild innerhalb eines Videos nicht zwingend sei, ergibt sich hieraus nicht, dass für alle von den Beklagten gepressten DVD-ROM’s stets nur die Übertragung von Vollbildern angewandt wurde. Üblich ist das sogenannte Zeilensprungverfahren, das bei Anwendung einer üblichen Frequenz von 50 Hz pro Sekunde 50 Halbbilder erzeugt, so dass üblicherweise Halbbilder übertragen werden und damit das Merkmal 1 benutzt wird. Die Beklagten sind dem Vorbringen der Klägerin nicht entgegen getreten, dass die DVD-ROM’s der Beklagten auf handelsüblichen DVD-Playern abgespielt werden, die im Zeilensprungverfahren arbeiten. Hinsichtlich der Codierung der Bildsignale heißt es im Abschnitt Intro 4.1.2 des MPEG-2 Standards unter der Überschrift "Die Codierung von verschachteltem Video" in deutscher Übersetzung (Anlage B-K 10a):

"Jedes Vollbild von verschachteltem Video besteht aus zwei Teilbildern, die durch eine Teilbildperiode getrennt sind. Die Spezifikation ermöglicht entweder, dass das Vollbild als Bild codiert wird, oder dass die beiden Teilbilder als zwei Bilder codiert werden. Vollbildcodierung oder Teilbildcodierung kann adaptiv auf einer Vollbildfür-Vollbild-Basis ausgewählt werden. Eine Vollbildcodierung wird typischerweise bevorzugt, wenn die Videoszene ein bedeutsames Detail mit begrenzter Bewegung enthält. Eine Teilbildcodierung, bei der das zweite Teilbild aus dem ersten prädiktiert werden kann, funktioniert besser, wenn schnelle Bewegung vorliegt."

Hieraus folgt ohne weiteres, dass eine Codierung auf Vollbildfür-Vollbild-Basis typischerweise bevorzugt wird, wenn die Videoszene ein bedeutsames Detail mit begrenzter Bewegung enthält, während die Codierung auf Teilbildfür-Teilbild-Basis besser funktioniert, wenn schnelle Bewegung vorliegt. Hält man sich nun vor Augen, dass sich im Verlaufe eines Films Videosequenzen mit bedeutsamen Details oder schnellen Bewegungen ergeben, so ist offensichtlich, dass es zum ständigen Gebrauch des MPEG-2 Standards gehört, zwischen einer Codierung der Bildsignale auf Vollbildfür-Vollbild- oder Teilbildfür-Teilbild-Basis zu wechseln.

Hinsichtlich der Merkmalsgruppen 4 und 5 haben die Beklagten ursprünglich nicht in Abrede gestellt, dass diese Bestandteil des MPEG-2 Standards sind. Sie haben vielmehr geltend gemacht, dass nach dem MPEG-2 Standard die Unterteilung in Blöcke und Unterblöcke verbunden mit einer entsprechenden Aussendung von Funktionscodes bzw. Nicht-Auffrischungscodes nicht zwingend sei. Die Anwendung der Merkmalsgruppe sei mithin optional bzw. alternativ. Der Umstand, dass die Merkmalsgruppe jedenfalls optional in dem MPEG-2 Standard benutzt wird, genügt jedoch für einen schlüssigen Tatsachenvortrag zur Benutzung des Klagepatentes. Die durchgehende Anwendung der Verfahren nach dem Klagepatent und auch der weiteren Patente bezüglich eines Teils einer einzigen Bildsequenz ist bereits deswegen nicht möglich, weil bestimmte Patente zueinander in einem Eventualverhältnis stehen. Der MPEG-2 Standard ist so beschaffen, dass er je nach Struktur der Videoinformation, die codiert wird, d.h. des aktuell vorliegenden Videobildes oder eines Teils desselben, bei der Codierung dieser Videoinformation verschiedene, jeweils geeignete alternative Codierverfahren anwendet, die eine situationsangepasste optimale Kompression der Videoinformation ermöglichen. Die Beklagte zu 1. hat demgegenüber nicht geltend gemacht, dass bei den von ihr gepressten DVD-ROM’s die Option der Merkmalsgruppen 4 und 5 unter keinen Umständen genutzt wurde. So mag zwar bei einzelnen Bildsequenzen kein Funktionscode bzw. Nicht-Auffrischungscode gesendet werden. Es ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, dass sich auf den von den Beklagten gepressten DVD-ROMs nicht auch Bildsequenzen befinden, die Funktionscodes bzw. Nichtauffrischungscodes aussenden.

Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung macht der MPEG-2 Standard auch von den Merkmalen 5.b) bis 5.d) der obigen Merkmalsgliederung Gebrauch, wonach dann, wenn eine Bewegung in dem Block ermittelt wird, eine Zerlegung des Blocks in mehrere Unterblöcke erfolgt, anschließend eine Bewegungsermittlung in jedem Unterblock des Blocks durch Vergleich mit dem entsprechenden Unterblock des entsprechenden Blocks des vorhergehenden Bildes durchgeführt und ein Funktionscode der Bewegung des Unterblocks auf die Übertragungsleitung ausgesendet wird.

Zu dem erfindungsgemäßen Verfahren führt das Klagepatent auf Seite 6 im 2. Absatz der deutschen Übersetzung aus:

"Genau betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Transformationscodierung für die Übertragung eines Bildsignals auf einer Übertragungsleitung, welches sich aus einer Folge von Rastern zusammensetzt, die jeweils ein Bild enthalten, wobei dieses Verfahren einen ersten Schritt der Zerlegung des Bildes in Blöcke, wobei jeder Block eine Gesamtheit von digitalen Daten enthält, die als Matrix organisiert sind und einen Teil des Bildes darstellt, umfasst, wobei dieses Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass es für jeden Block eines Bildes einen Schritt der Bewegungserfassung durch Vergleich des Blocks des laufenden Bildes mit dem entsprechenden Block des vorhergehenden Bildes und einen zweiten Schritt umfasst, der, wenn keine Bewegung in dem Block erfasst wird, eine Entsendung eines Nichterneuerungscodes des Blocks in dem Bild auf der Übertragungsleitung ist und der, wenn eine Bewegung in dem Block erfasst wird, eine Zerlegung des Blocks in mehrere Unterblöcke und für jeden Unterblock eine Erfassung der Bewegung des entsprechenden Unterblocks in dem entsprechenden Block des vorhergehenden Bildes ist, wobei die in dem Unterblock enthaltene Information in Abhängigkeit von dem Resultat der Bewegungserfassung codiert und übertragen wird.

Das erfindungsgemäße Verfahren ist nicht auf eine besondere Codierart der in Bewegung befindlichen Unterblöcke beschränkt, sondern kann unabhängig von der Codierung und insbesondere der Codierung durch Bewegungseinschätzung oder Inter-Bild-Codierung angewandt werden....

Auf bevorzugte Weise besteht das erfindungsgemäße Verfahren, wenn keine Bewegung in dem Unterblock erfasst wird, darin, auf der Übertragungsleitung einen Nichterneuerungscode des Unterblocks und einen Identifikationscode des Unterblocks in dem Bild zu entsenden, und wenn eine Bewegung in dem Unterblock erfasst wird, einen verringerten Unterblock gleich dem Unterschied zwischen dem Unterblock und dem entsprechenden Unterblock des vorhergehenden Bildes zu berechnen und auf der Übertragungsleitung einen Code zu entsenden, der von dem verringerten Unterblock abhängt."

Hieraus folgt, dass das erfindungsgemäße Verfahren für die Blöcke eine Codierung derselben für den Fall, dass zwar Bewegung ermittelt wurde, in einer beliebigen Codierart, also z.B. eine Vorhersagecodierung mit Bewegungskompensation als auch eine Vorhersagecodierung ohne Bewegungskompensation zulässt. Es soll eine dynamische Festlegung der Größe der Blöcke erreicht werden, indem nicht nur auf Blockebene das Vorhandensein einer Bewegung ermittelt wird, wie dies in Merkmal 4.a) vorgesehen ist, sondern auch auf Unterblockebene das Vorhandensein einer Bewegung ermittelt wird (Merkmal 5.b) und c)), wobei schließlich ein Funktionscode der Bewegung des Unterblocks auf die Übertragungsleitung ausgesendet wird (Merkmal 5.d)). Erfindungsgemäß wird also auf zwei Ebenen eine Bewegungsermittlung durchgeführt, nämlich auf der Blockebene und auf der Unterblockebene. Erst nachdem auf der Blockebene eine Bewegung ermittelt wurde, wird mit den Verfahrensschritten der Merkmalsgruppe 5.b) bis d) fortgefahren. Anderenfalls wird entsprechend Merkmal 4.b) ein Nichtauffrischungscode gesendet.

Der MPEG-2 Standard bestimmt unter Ziffer 3 "Definitionen", was unter einem "Block", d.h. einem "Unterblock" im Sinne des Klagepatentes, zu verstehen ist, nämlich eine 8-Reihen mal 8-Spalten Matrix von Abtastungen oder 64 DCT Koeffizienten. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um einen Unterblock im Sinne des Klagepatentes, auch wenn der MPEG-2 Standard als Unterblock eine festgelegte Größe von Reihen und Spalten vorsieht. Denn das Klagepatent sieht als erfindungsgemäße Unterblöcke nicht nur solche Unterblöcke vor, die unterschiedlicher Größe sind, d.h. dynamisch festgelegt werden (vgl. Klagepatent, deutsche Übersetzung Seite 14 Absatz 4, Seite 16 letzter Absatz bis Umbruch Seite 17 Absatz 1). Vielmehr kann es vorteilhaft sein - so das Klagepatent (vgl. Klagepatent, deutsche Übersetzung Seite 17 Absatz 2, Seite 18 Absatz 2) - einen Block in identische Unterblöcke zu unterteilen.

Für die Blöcke bzw. Unterblöcke im Sinne des Klagepatentes sieht der MPEG-2 Standard unter Punkt 7.5.1 (Seite 54 der deutschen Übersetzung, Anlage B-K 10a) vor:

"7.5.1 Nicht codierte Blöcke und übersprungene Macroblöcke

Wenn für einen gegebenen Block in dem Macroblock pattern_code[i]Eins ist, dann werden bei einem Macroblock, der nicht übersprungen ist, für diesen Macroblock Koeffizientendaten in den Bitstrom miteinbezogen. Dies wird, wie in den vorangehenden Klauseln spezifiziert, decodiert.

Wenn jedoch pattern_code[i] Null ist oder wenn der Macroblock übersprungen wird, dann enthält dieser Block keine Koeffizientendaten. Die Koeffizienten des Abtastwertebereichs f[y][x] für einen solche Block müssen alle den Wert Null haben."

Danach werden im MPEG-2 Standard die Unterblöcke (MPEG-2: Blöcke) und Blöcke (MPEG-2: Macroblöcke) in einen unmittelbaren Zusammenhang gesetzt. Wenn für einen Unterblock in einem Macroblock der pattern_code[i]Eins ist, d.h. eine Bewegung ermittelt wurde, werden für diesen Macroblock, der wegen Bewegungsermittlung nicht übersprungen wurde (vgl. Ziffer 7.6.6 "Übersprungene Macroblöcke", Seite 72), Koeffizientendaten in den Bitstrom miteinbezogen, d.h. übersetzt in das erfindungsgemäße Verfahren, es erfolgt eine Aussendung von den Daten auf die Übertragungsleitung. Wenn hingegen der pattern_code[i] Null ist oder wenn der Macroblock übersprungen wird, enthält der Block keine Koeffizientendaten, die übertragen werden müssten.

Dementsprechend erfolgt eine Aussendung von Daten auf die Übertragungsleitung, wenn für einen Unterblock in einem Block eine Bewegung ermittelt wurde, d.h. mit den Worten des MPEG-2 Standards, ein Macroblock nicht übersprungen wurde. Diese Vorgehensweise stellt nichts anderes dar, als das in den Teilmerkmalen 5.b) bis d) beschriebene Verfahren.

3.

Da die Klägerin schlüssig vorgetragen hat, dass der MPEG-2 Standard das Klagepatent umfasst und zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Beklagte zu 1. im Rahmen ihrer umfangreichen Geschäftstätigkeit auch von den das Klagepatent betreffenden Optionen des Standards Gebrauch gemacht hat, oblag es den Beklagten dazutun - was sie nicht getan haben -, dass es trotz Benutzung des MPEG-2 Standards nicht zu einer Benutzung des patentgemäßen Verfahrens gekommen ist.

Ohne Erfolg wenden sie ein, zu den geforderten Darlegungen nicht in der Lage zu sein. Eine Erklärung mit Nichtwissen, wie sie von den Beklagten vorgebracht wird, sieht § 138 Abs. 4 ZPO nur für solche Tatsachen vor, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind.

Vorliegend kann dies mit Rücksicht darauf nur zu bejahen sein, dass die Beklagte zu 1. im Zuge ihrer DVD-Herstellung das patentgemäße Verfahren zur Transformationscodierung nicht selbst anwendet. Auch wenn die Einzelheiten der Verfahrensführung keine "eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen" der Beklagten zu 1. sind, scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO dennoch aus, da die Unkenntnis der sich mit Nichtwissen erklärenden Partei darauf beruht, dass sie bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Solche Erkundigungspflichten werden in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; vgl. auch OLG Köln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbedürftigen Sachverhalt um Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma - handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat.

Von einer solchen Sachlage - Vorgänge im Bereich einer fremden Firma, die sich unter Aufsicht befindet - ist jedenfalls für den Zeitraum ab Mitte 2004 auszugehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1. seit dieser Zeit mit 51 % des Aktienbestandes Mehrheitsgesellschafterin der im Bereich des Authorings tätigen X ist. Gemäß §§ 17 Abs. 2, 16 Abs. 1 AktG hat dies zur Folge, dass kraft Gesetzes ein Beherrschungsverhältnis vermutet wird, demzufolge die Beklagte zu 1. unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die X ausübt (§ 17 Abs. 1 AktG). Die Vermutung ist im Streitfall unwiderlegt. Die Widerlegung gelingt, wenn Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Dass vorhandener Einfluss tatsächlich nicht ausgeübt wird, ist unerheblich, weil schon die Möglichkeit der Einflussnahme eine Abhängigkeit begründet (Hüffer, AktG, 7. Aufl. § 17 Rdnr. 18). Vorliegend machen die Beklagten pauschal geltend, dass die X den Weisungen der Beklagten zu 1. nicht unterstehe. Hieraus ergibt sich hingegen nicht, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Entsprechend steht für die rechtliche Beurteilung fest, dass die X seit Mitte 2004 von der Beklagten zu 1. beherrscht wird. Daraus ergibt sich die Feststellung, dass die X - die Kenntnis über die Details der Datencodierung hat - im Sinne der besagten Rechtsprechung "unter der Verantwortung" der Beklagten zu 1. ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Unbeachtlich ist die nicht näher substantiierte Behauptung der Beklagten, nur in geringem Umfang mit der X als Authoring-Studio zusammengearbeitet zu haben. In Anbetracht der verstrichenen Zeit von weit mehr als 2 Jahren und des erheblichen Ausmaßes der Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1. gibt das pauschale Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte, dass etwa nur ganz vereinzelt auf "DLT-Tapes", "DVD-R’s" und "Master" der X als Grundlage für die DVD-Pressung zurückgegriffen worden sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre den Beklagten immer noch vorzuwerfen, dass sie sich zu den "DLT-Tapes", "DVD-R’s" und "Mastern" der X nicht mit Nichtwissen erklären durften, sondern unter Beachtung der Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO konkret dazu hätten vortragen müssen, ob bei der Herstellung der "DLT-Tapes", "DVD-R’s" und "Master", die von der Beklagten zu 1. für die DVD-Pressung verwendet wurden, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht worden ist oder nicht.

Im Übrigen spricht gegen ein zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagten, dass es sich bei der Authoring-Tätigkeit der X nicht lediglich um Vorgänge im Bereich eines dritten - unbekannten - Unternehmens handelt. Die Tätigkeit der X erfolgt vielmehr gemeinschaftlich mit der Beklagten zu 1., so dass insoweit von Vorgängen im eigenen Geschäftsbereich gesprochen werden kann.

Zwischen den Parteien unstreitig wendet die X im Rahmen des Authorings den MPEG-2 Standard an, wie dies auch aus ihrem Internetauftritt (Anlage B-K 4 Seite 4) entnommen werden kann. Dort wird damit geworben, dass Videomaterial der Kunden "direkt in das Format MPEG-2 digitalisiert ....." wird (vgl. Anlagen B-K-4, Seite 4; B-K-19, Seite 4). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem weiteren Internetauftritt der X, wo auf Seite 4 ausgeführt wird, dass seit Oktober 2003 die X über eine komplett ausgestattete 5.1-Version des DVD Creator von X verfügt, ein Programm, welches zwischen den Parteien unstreitig, die gelieferten Videodaten in das MPEG-2 Format umwandelt. Zu diesem Angebot der Herstellung des Authorings, d.h. MPEG-2-Digitalisierung von Videomaterial bietet die X in den Fällen, in denen der Kunde bereits einen MPEG-2 digitalisierten "Master" zur Verfügung stellt, auch eine Kontrolle des "Masters" an, wie sich aus den werblichen Angaben der X (vgl. Anlage B-K 4 Seite 3) ergibt. Dort wird ausgeführt, dass X jetzt ein Testsystem von X aufgebaut hat, um speziell Video-DVD auf Qualität hinsichtlich Encoding, Authoring und Mastering zu testen. Weiter heißt es:

"Seit Anfang Dezember 2003 werden alle DVD-Produktionen, die bei X erstellt werden mit diesem System getestet und protokolliert, bevor sie im Presswerk vervielfältigt werden. Dieser Service steht auch allen Kunden zur Verfügung, die über X reine CD- oder DVD-Pressungen abwickeln."

Von diesen werblichen Angaben haben die Beklagten Kenntnis und machen sie sich im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit zu eigen. So erfolgt auf der Website www.X durch den Link "X" eine unmittelbare Weiterleitung zu dem Internetauftritt der X (vgl. Anlage B-K 4 Seite 1). Zwar mag, wie die Beklagten ausführen, die X Eigentümerin der Domain www.X sein. Dies ist hingegen unerheblich, da der Adressteil "X" das der Firma der Beklagten zu 1. vorangestellte Kürzel ist. Auch heißt es einleitend:

"Willkommen bei

Aktuell:

Ab dem 1. Juni 2005 wird der Vertrieb der X in X, X und X durch unsere Tochtergesellschaft X erfolgen.

Alle Pressaufträge werden weiterhin in Europas größtem Presswerk, der X in X, gefertigt."

Bei der angeführten Rufnummer X handelt es sich um die Rufnummer der Beklagten zu 1., die ihren Unternehmenssitz in X hat, wie aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1. unter der URL www.X (Anlage B-K 4 Seite 2) folgt. Auf der Homepage der Beklagten zu 1. www.X wird ebenso auf die oben genannte Rufnummer der Beklagten zu 1. verwiesen, zitiert neben den Angaben der für den Verkauf, Einkauf und die Technik verantwortlichen Personen sowie der gewerblichen Anschrift (Anlage B-K 4, Seite 2). Die X gibt auf ihrer Homepage www.X dagegen als Unternehmenssit X an.

Dass all diese Angaben ohne Wissen und Wollen der Beklagten zu 1. und ohne ihr Zutun bzw. ihre Zustimmung von der X erfolgt sind, ist nicht behauptet worden und widerspricht vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1. und der X auch der Erfahrung. Die Beklagte zu 1. stellt auf der Internetseite die weitere Dienstleistung der X vor, indem sie diese als ein auf den Service rund um das Thema der optischen Datenträger spezialisiertes Unternehmen sowie als eines der größten DVD-Authoring Studios in Deutschland mit umfangreicher und langjähriger Erfahrung in der Programmierung von DVD’s bezeichnet. Des weiteren erfolgt auch eine Zusammenarbeit der Beklagten zu 1. mit der X als Authoring Studio und Vertriebsgesellschaft bei Akquisition und Abwicklung von Aufträgen. Der von der Klägerin durch die "X" durchgeführte Testauftrag macht dies deutlich. Die an die Beklagte zu 1. gerichtete Auftragsanfrage, als eine solche stellt sich die Email unter der Anschrift info@X dar, wurde ohne weitere Mitteilung an den Auftraggeber X an die X weitergeleitet und fortan von dieser bearbeitet (vgl. Anlage B-K 9). Als Email-Anschrift ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen info@X. Die Auslieferung erfolgte dann wiederum durch die Beklagte zu 1., wie sich aus dem Lieferschein Nr.: X (Anlage B-K 9 Seite 6) ergibt. Dieser trägt die Firmenbezeichnung und Anschrift der Beklagten zu 1.

II.

Die von der Beklagten zu 1. hergestellten "DVD-ROM’s" mit MPEG-2 codierten Videodaten, stellen unmittelbare Erzeugnisse des durch den Patentanspruch 1 geschützten Verfahrens dar.

1.

Für die rechtliche Beurteilung ist insoweit von folgenden technischen Gegebenheiten auszugehen:

Filmaufzeichnung

Zunächst wird ein Spielfilm mittels einer Kamera aufgezeichnet. Entweder handelt es sich um einen auf Magnetband (analog) gespeicherten Film oder um einen mit einer digitalen Kamera aufgenommenen Videofilm, wobei die Bildpunkte 1 : 1 mit allen zugehörigen Informationen (wie z.B. Helligkeit, Farbe etc.) auf einem Band bzw. einer Kassette namens "X" abgespeichert sind.

Codierung

Im Anschluss daran erfolgt die Codierung des Videofilms durch die Authoring-Studios. Das Codierverfahren geschieht unabhängig von der ursprünglichen Aufzeichnungsart in einer in einen PC eingebrachten Codier- bzw. Encodersteckkarte. Dort werden das Ausgangsmaterial bzw. die primären Quelldaten komprimiert, nach dem MPEG 2-Standard codierte Daten erzeugt und diese gespeichert. Dabei werden grob skizziert folgende Verfahren durchgeführt:

Bilden von Bildblöcken Aufteilung in I-, P- und B-Bilder Blockbasierte Bewegungskompensation, einschließlich: Transformation gemäß einer diskreten Kosinustransformation DCT Quantifizierung der DCT-Koeffizienten Codeoptimierung mit Zig-Zag-Scan Lauflängenkodierung Huffmancodierung

Speicherung der codierten Daten und Formatierung

Die MPEG-2 codierten Daten werden auf der Festplatte gespeichert und sodann in das DVD-Format formatiert. Diese Formatierung geschieht ohne Veränderung oder Bearbeitung der codierten MPEG-2 Daten.

Master

Das Authoring-Studio fertigt nach der DVD-Formatierung ein "DLT-Tape", eine "DVD-R" oder ein "Master" an, auf dem die gemäß dem MPEG-2 Standard codierten Daten gespeichert sind. Die "Master" werden entweder an den Kunden oder direkt an ein Presswerk ausgeliefert.

Glassmaster

Das "DLT-Tape", die "DVD-R" oder der "Master" dienen als Pressvorlage für die von der Beklagten zu 1. serienmäßig vorgenommene Pressung des Endproduktes, der DVD-ROM’s. Die Beklagte zu 1. verwendet die "Master" dabei zunächst, um einen "Glassmaster" zu erstellen.

Stamper

Der "Glassmaster" bildet sodann die Vorlage für die Herstellung eines "Stamper" (= Stempel), bei dem es sich - ähnlich einer Matrize - lediglich um eine Negativabbildung der Dateninhalte der "DLT-Tapes", der "DVD-R’s" oder der "Master" handelt.

DVD

Mit Hilfe des "Stampers" werden in der automatischen Pressanlage der Beklagten zu 1. die Dateninhalte der ursprünglichen Pressvorlage unverändert in Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben eingeprägt, die als DVD-ROM’s aus dem Produktionsprozess hervorgehen. Die DVD-ROM’s werden sodann von der Beklagten zu 1. an die Kunden ausgeliefert und können auf handelsüblichen DVD-Playern abgespielt werden.

2.

Nach Art. 64 Abs. 2 EPÜ bzw. § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG erstreckt sich der Schutz auf die durch ein Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, wenn Gegenstand des europäischen Patentes ein Verfahren ist. Hintergrund der in den Vorschriften enthaltenen Regelung ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Inhaber eines Verfahrenspatents den ihm zustehenden wirtschaftlichen Wert der Erfindung nicht in angemessener Weise ausschöpfen kann, wenn ihm nicht auch der Handel mit den durch das Verfahren unmittelbar hervorgebrachten Erzeugnissen vorbehalten bleibt (Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 798).

a)

Auf die zwischen den Parteien umstrittene Rechtsfrage, ob auch nichtkörperliche Verfahrenserzeugnisse unter den Verfahrenserzeugnisschutz fallen (vgl. hierzu Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl. § 9 Rdnr. 53), kommt es vorliegend nicht an. Denn mit der Klage werden Aufzeichnungsträger - DVD-ROM’s - angegriffen, auf denen die Daten mit Hilfe von entlang einer Aufzeichnungsspur vorgesehenen Vertiefungen und Erhebungen gespeichert werden, d.h. körperliche Erzeugnisse gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG (vgl. BPatG, Mitt 1969, 75; Bruchhausen, GRUR 1979, 743; Benkard/Jestaedt, EPÜ, Art. 64 Rdnr. 25; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 9 Rn. 100 ff.; Wolfram, Mitt 2003, 57).

Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen im Streitfall als Verfahrenserzeugnisse keine Videosignale oder Daten ohne jegliche Materialisierung in Streit. Schutz wird von der Klägerin vielmehr für die unter Anwendung des klagepatentgemäßen Verfahrens erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen beansprucht, die auf einem Aufzeichnungsträger - hier den "DVD-ROM’s" - vorhanden sind. Anspruch 1 des Klagepatents betrifft ein Verfahren zur Transformationscodierung für die Übertragung eines Bildsignals über die Übertragungsleitung, insbesondere die Interframe-Technik der sogenannten blockbasierten Bewegungskompensation. Hierbei wird um bei der Übertragung eines Bildes über eine Übertragungsleitung eine reduzierte Bitrate zu erreichen, zusätzlich zur Inter-Bild-Codierung regelmäßig auch eine sogenannte Transformationscodierung durchgeführt, die das Bild aus dem räumlichen Bereich in einen Frequenzbereich überträgt. Diese Transformation ermöglicht es unter anderem, Koeffizienten mit niedriger Amplitude, deren Fehlen die Qualität des Bildes nicht bedeutend verändert, zu eliminieren. Nach dem erfindungsgemäßen Verfahren der Transformationscodierung wird es ermöglicht, einen Verschiebevektor sowohl beweglichen Objekten großer Größe als auch beweglichen Objekten kleiner Größe zuzuordnen, und zwar unter Berücksichtigung der zulässigen Binärleistung auf der Übertragungsleitung. Insoweit ist das Verfahren dadurch gekennzeichnet, dass die Größe der Blöcke dynamisch festgelegt werden kann. Das Bild wird in Blöcke zerlegt, die nicht dieselbe Größe aufweisen müssen. Wenn sich herausstellt, dass in einem Block keine Bewegung stattfindet, dann erfolgt lediglich die Aussendung eines Nicht-Auffrischungscodes des Blocks und eines Identifikationscodes des Blocks im Bild auf die Übertragungsleitung. Wenn jedoch eine Bewegung in dem Block ermittelt wird, wird dieser Block selbst in eine Vielzahl von Unterblöcken zerlegt, die jeweils unabhängig voneinander bearbeitet werden. Das Ergebnis der Transformationscodierung wird für die weitere Bearbeitung benutzt; es werden darauf die weiteren Codierungsschritte nach dem MPEG 2-Standard angewandt. Es handelt sich um eine Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen Eigenschaften, welche es ermöglicht, das auf der Aufzeichnungsstruktur gespeicherte Bildsignal zu komprimieren, um dieses Bild mit einer verringerten Binärleistung zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger).

b)

Das erfindungsgemäße Verfahren zur Übertragung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Videoszene ist ein Herstellungs-, und nicht bloß ein Arbeitsverfahren (zur Abgrenzung beider Verfahren vgl. BGH GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät; 1990, 508 - Spreizdübel; 1986, 163 - Borhaltige Stähle; 1951, 314 - Motorblock). Es lehrt, wie mittels der benannten Verfahrensschritte aus einem bestimmten Ausgangsprodukt ein von diesem abweichendes Endprodukt entsteht.

Die technische Lehre des Klagepatents bezieht sich auf die Codierung der gespeicherten Videodaten. Bei Anwendung des patentierten Verfahrens werden - wie die Beklagten an anderer Stelle selbst ausführen - die Daten des auf den Rechner überspielten Videofilms im Arbeitsspeicher der Codierkarte des Rechners verschiedenen Komprimierungsschritten unterzogen, um dem MPEG-2 Standard zu genügen. Nach der Komprimierung ergeben sich "reduzierte Daten". Unstreitig ist, dass die - von einem zunächst analogen oder digitalen Videofilm stammenden - "primären Quelldaten" während des erfindungsgemäßen Verfahrens - in einer Codier- oder Encodersteckkarte - codiert und komprimiert werden. Dies geht einher mit der Veränderung und Bearbeitung der anfänglich vorhandenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur einschließlich der Reduzierung der erforderlichen Speicherkapazitäten. Die nach dem Verfahren vorhandenen Ausgangsdaten unterscheiden sich aufgrund dessen von den Eingangsdaten, den primären Quelldaten. Im Vergleich zu diesen ist ihr Umfang bzw. der erforderliche Speicherplatz auf einem Aufzeichnungsträger - unstreitig - um bis zu 90 % verringert.

c)

Die streitgegenständlichen "DVD-ROM’s", sind schließlich "unmittelbare" Erzeugnisse des erfindungsgemäßen Verfahrens.

Eine "Unmittelbarkeit" zwischen Verfahren und Erzeugnis im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ist zunächst und ohne weiteres dann zu bejahen, wenn es sich bei dem angegriffenen Produkt um einen Gegenstand handelt, der mit Abschluss des allerletzten Schritts des geschützten Verfahrens erhalten wird (Benkard/Scharen, Patentgesetz, 10. Aufl. § 9 Rdnr. 55; Busse, a.a.O., § 9 Rdnr. 105; Kraßer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 7. Aufl. § 9 Rdnr. 69). Losgelöst von dieser rein zeitlichchronologischen Betrachtung ist eine "Unmittelbarkeit" ferner dann gegeben, wenn sich das angegriffene Erzeugnis zwar nicht als Resultat des allerletzten Verfahrensschritts darstellt, sondern als ein Zwischenprodukt, das im Anschluss an das patentgeschützte Verfahren weiteren Behandlungsmaßnahmen unterzogen worden ist, sofern das patentierte Verfahren zur Hervorbringung des Erzeugnisses bestimmungsgemäß und nach der Verkehrsanschauung wesentlich beigetragen hat und das durch die Erfindung geschaffene Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften und seine Selbständigkeit nicht durch die weiteren Behandlungsschritte eingebüßt hat. Entscheidend ist die Beibehaltung der dem Erzeugnis durch das patentgemäße Herstellungsverfahren aufgeprägten Identität (LG Düsseldorf, Entsch. 1997, 31, 37 - Halbleiterbauelement; Court of Appeal, GRUR Int 1998, 718 - Pioneer Electronics/Warner Music; Benkard, a.a.O., § 9 Rdnr. 55; Beier/Ohly, GRUR Int. 1996, 973 ff.; Busse, a.a.O., § 9 Rdnr. 106 ff.; Kraßer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte, a.a.O., § 9 Rdnr. 69).

Um ein solches Zwischenprodukt im vorstehend beschriebenen Sinne handelt es sich auch bei den während des Codiervorgangs für die Übertragung eines Bildsignals über eine Übertragungsleitung codierten Bilder. Das codierte Bild ist ein wesentlicher Zwischenschritt, um eine Codierung nach dem MPEG-2 Standard überhaupt erreichen zu können. Die erhebliche Kompression, die eine wesentliche Eigenschaft des MPEG-2 Standards ist, wird in maßgeblichem Umfang auch dadurch erreicht, dass eine dynamische Aufgliederung der Blöcke und Unterblöcke erfolgt, je nachdem ob im Vergleich zum vorhergehenden Bild eine Änderung erfolgt ist, und bei einer nichtvorhandenen Bildänderung lediglich diese Information gespeichert wird. Bei dieser Sachlage beruht das endgültige Verfahrensergebnis zu einem wesentlichen Teil auf dem durch das Codierverfahren gewonnenen Zwischenprodukt und erlangt einen nicht unerheblichen Teil seines Werts durch die darin vorhandenen abhängig codierten Bilder. Das erfindungsgemäße Verfahren ist mithin ein wesentliches Element, um Bilder mit geringerer Datenmenge generieren zu können, so dass das Verfahrensergebnis seine prägende Eigenschaft auch aus dem klagepatentgemäßen Codierverfahren erlangt.

Bei Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze sind die streitbefangenen "DVD-ROM" als unmittelbar durch das geschützte Verfahren hervorgebracht anzusehen. Denn diese enthalten die gleichen verkörperten Daten wie die als Pressvorlage dienenden "Master" und "Stamper". Maßgeblich ist allein das Vorhandensein von codierten Videodaten.

Für die "Master" ist dabei entscheidend, dass nach Abschluss sämtlicher im Patentanspruch 1 vorgesehenen Verfahrensschritte die codierten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen im Arbeitsspeicher der Codierereinsteckkarten und danach auf der Festplatte des Rechners gespeichert sind. Mittels dieser dem Ende des Verfahrensablaufs folgenden Speicherung werden die MPEG-2 Videodaten dauerhaft materialisiert. Insoweit handelt es sich um das (erste) Zwischenprodukt, da die auf der Festplatte gespeicherten Daten anschließend einer DVD-Formatierung und sodann einer Aufzeichnung bzw. Speicherung auf einem anderen Aufzeichnungsträger, den "DLT-Tapes", "DVD-R’s" und "Mastern", unterzogen werden. Weil weder die Transformierung in das DVD-Format noch die Speicherung auf die Aufzeichnungsträger zu einer weiteren Bearbeitung oder Veränderung der durch Anwendung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 gewonnenen codierten Daten führt, diese mithin ihre durch das Verfahren hervorgerufenen charakteristischen Eigenschaften ohne Einschränkung beibehalten, ist die mit dem Komprimierungsverfahren verbundene Identität auch in den "Mastern" gewahrt. Die gewonnene Aufzeichnungsstruktur durch das erfindungsgemäße Codieren und Komprimieren geht nicht verloren; ein unabhängiges und selbständiges neues Produkt ist nicht zu erkennen.

Soweit die Beklagten demgegenüber einwenden, die gespeicherten Daten und ihre Datenstruktur würden in den von ihnen aufgelisteten Herstellungsschritten grundlegend verändert, ist ihr Sachvortrag unsubstantiiert und deshalb prozessual unbeachtlich. Zwar ist es zutreffend, dass eine Übertragung und Speicherung der Daten von der Festplatte auf verschiedene Aufzeichnungsträger erfolgt. Dies geschieht jedoch unstreitig ohne Veränderung oder Bearbeitung der bereits gemäß dem MPEG-2 Standard codierten Bilddaten; es handelt sich um nichts anderes als den schlichten Wechsel eines Speichermediums. Die Materialisierung der nach dem durchgeführten Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur erfolgt - unter Beibehaltung dieser Strukturen - anstatt auf der Festplatte auf einer Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheibe. Die technisch entscheidende Informations- und Aufzeichnungsstruktur bleibt unverändert. Der Austausch des Substrats ist bloß als eine andere "Verpackung" anzusehen, die den hinreichenden Zusammenhang zwischen Verfahren und Erzeugnis nicht zerfallen lässt (vgl. BGH, GRUR 2004, 495 - Signalfolge).

Die gleiche Beurteilung ist für die von der Beklagten zu 1. benutzten "Stamper" angebracht. Auch wenn sie - ähnlich einer Matrize - eine Negativabbildung der Dateninhalte der "Master" sind, bleiben die ursprünglich mit dem klagepatentgemäßen Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen unverändert. Eine Bearbeitung oder Veränderung der standardentsprechenden codierten Daten bei der Erstellung des "Stampers" erfolgt nicht, weswegen es sich auch bei den "Stampern" um Erzeugnisse handelt, die unmittelbar aus dem Komprimierungsverfahren nach Patentanspruch 1 hervorgegangen sind.

Da - wie einleitend ausgeführt - mit Hilfe der "Stamper" in der automatischen Pressanlage der Beklagten zu 1. die Dateninhalte der ursprünglichen Pressvorlage unverändert in Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben eingeprägt werden, aus denen dann "DVD-ROM’s" aus dem Produktionsprozess hervorgehen, sind auch diese als unmittelbare Verfahrenserzeugnisse anzusehen. Denn bei der Einprägung in Kunststoff werden die ursprünglich mit dem klagepatentgemäßen Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen unverändert beibehalten. Eine Bearbeitung oder Veränderung der standardentsprechenden codierten Daten bei der Pressung der "DVD-ROM" erfolgt nicht, so dass es sich auch bei den "DVD-ROM" um Erzeugnisse handelt, die unmittelbar aus dem Verfahren zur Transformationscodierung nach Patentanspruch 1 hervorgegangen sind.

III.

Die Rechte aus dem Klagepatent sind nicht - wie die Beklagten meinen - dadurch erschöpft, dass die angegriffenen DVD-ROM durch Anwendung des patentgemäßen Verfahrens in einem Codierer unter Einsatz von Codierkarten hergestellt worden sind, für die die Anbieter der entsprechenden Geräte (X, X und X) eine Lizenzvereinbarung mit X getroffen haben.

1.

Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU in Verkehr gebracht habe (BGH GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; 2001, 223 - Bodenwaschanlage; Benkard/Scharen, a.a.O. § 9 Rdnr. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings für Verfahrenspatente. Diese werden nicht dadurch verbraucht, dass die Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens oder das aus der Verfahrensanwendung hervorgegangene Erzeugnis (§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) in den Handelsverkehr gelangen (BGH GRUR 1980, 38 - Fullplastverfahren; a.a.O. - Bodenwaschanlage). Das dem Willen des Patentinhabers entsprechende Inverkehrbringen unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse erschöpft ausschließlich die Verbietungsrechte an diesen Erzeugnissen selbst (Busse, a.a.O., § 9 Rdnr. 151; Benkard, a.a.O. § 9 Rndr. 25). Dabei ist das erforderliche Inverkehrbringen mit Zustimmung des Patentinhabers von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft, mit einer Handlung nach § 9 Satz 2 PatG keine rechtswidrige Patentverletzung begangen zu haben (vg. BGHZ 143, 268, 277 - Karate; BGH GRUR 1976, 579, 581 - Tylosin; OLG Düsseldorf GRUR 1978, 588, 589).

2.

Vorliegend sind die "DVD-ROM’s" als unmittelbare Verfahrenserzeugnisse nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gelangt. Die Beklagten machen insoweit geltend, dass die Beklagte zu 1. bei der DVD-Produktion stets von fertigen Pressvorlagen ausgehe, nämlich von "DLT’s" oder "DVD-R’s" (sogenannte Master), die der Beklagten zu 1. von ihren Auftraggebern zur Verfügung gestellt werden und bereits identisch sämtliche Dateninhalte aufweisen würden, die dann später auch die durch die Beklagte zu 1. zu pressenden DVD’s, also die Replikationen enthalten würden. Diese Dateninhalte wiesen ein spezielles DVD-Format auf. Um die Pressvorlagen zu erzeugen, die die Beklagte zu 1. und auch andere Presswerke für die DVD-Replikation benötigen, würden sich die Auftraggeber der Beklagten zu 1. sogenannter Authoring Studios bedienen, welche von den Auftraggebern das Filmmaterial bzw. die Videodaten sowie außerdem sonstige Daten, Designs und Software. Die Authoring Studios bereiten die Daten in einer für die DVD geeigneten und erforderlichen Weise auf und stellen anschließend für die Auftraggeber die Pressvorlagen ("Master"), namentlich "DLT’s" oder "DVD-R’s", her, die anschließend die jeweiligen Presswerke für die DVD-Replikation benötigen und erhalten. Die Authoring Studios verwenden, wie die Beklagten behaupten, die MPEG-2-Codierer von X bzw. die MPEG-2-Codierkarten DC-2000 von X und X von X. Diese Codierer bzw. Codierkarten seien mit Zustimmung aller MPEG-2-Patentpool-Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht worden. X, X und X seien Lizenznehmer der X in Bezug auf sämtliche Patente des MPEG-2-Patentpools. Diese Lizenzverträge würden, wie die Beklagten behaupten, zum Herstellen und zum Vertreiben von Codierkarten bzw. Codierungssoftware, welche nach dem MPEG-2-Standard codieren, berechtigen. X gebe auf ihrer Website öffentlich bekannt, dass die oben genannten Hersteller einen Lizenzvertrag mit X in Bezug auf die MPEG-2-Technologie abgeschlossen hätten.

Ungeachtet dessen, dass die Beklagten keine näheren Umstände über die Art und den Umfang der angeblich abgeschlossenen Lizenzverträge vorgetragen haben, spricht gegen das Vorbringen der Beklagten, dass den Herstellern eine Lizenz zum Herstellen und Vertreiben der Codierkarten bzw. Codierungssoftware erteilt worden ist und damit Erschöpfung auch in Bezug auf das Inverkehrbringen den "DVD-ROM’s" eingetreten ist, der als Anlage BKart 1 vorgelegte MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Bedingungen der den Codiergeräteherstellern erteilten Lizenz mit dem überreichten Lizenzvertrag übereinstimmen. Die Beklagten haben dies zwar bezweifelt und begehren eine Vorlage der mit den Codiergeräteherstellern abgeschlossenen Lizenzverträge. Eine Rechtsgrundlage ist hierfür jedoch nicht zu erkennen. Denn, wenn man davon ausgeht, dass eine Anordnung nach § 142 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behauptete und mittels der vorzulegenden Unterlage aufzuklärende Tatsache spricht (vgl. BGH, GRUR Mitt. 2006, 523 - Restschadstoffentfernung), verbietet sich eine Vorlegungsanordnung vorliegend, da die Beklagten für den vorgetragenen und behaupteten Vertragsinhalt keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen haben. Es würde sich insoweit um eine Ausforschung handeln, die auch im Rahmen des § 142 ZPO unzulässig ist.

In Artikel 2.3 des genannten Vertrages ist geregelt:

"MPEG-2 Encoding Products, MPEG-2 Distribution Encoding Products, MPEG-2 Encoding Software and MPEG-2 Bundled Encoding Software. Subject to Paragraph 7.16.2 hereof and to the other terms and conditions of this Agreement, the Licensing Administrator hereby grants the Licensee a royaltybearing worldwide, nonexclusive, nontransferable sublicense under all MPEG-2 Essential Patent(s) in the MPEG-2 Patent Portfolio to make, have made, use for purposes other than encoding an MPEG-2 Video Event for recording on an MPEG-2 Packaged Medium, and sell, offer for sale or otherwise distribute MPEG-2 Encoding Products , MPEG-2 Distribution Encoding Products, MPEG-2 Encoding Software, and MPEG-2 Bundled Encoding Software. No License is granted herein, by implication or otherwise to customers of licensee to use MPEG-2 encoding products, MPEG-2 distribution encoding products, MPEG-2 encoding software, and/or MPEG-2 bundled encoding software for encoding or having encoded one or more MPEG-2 video events for recording on an MPEG-2 packaged medium for any use or distribution other than personal use of licensee’s customer.”

Die deutsche Übersetzung lautet folgendermaßen:

"Der Lizenzverwalter gewährt dem Lizenznehmer hiermit eine lizenzgebührenpflichtige weltweite, nichtexklusive, nicht übertragbare Unterlizenz an allen für MPEG-2 wesentlichen Patent(en) im MPEG-2 Patentportfolio um MPEG-2 Kodierungsprodukte, MPEG-2 Übertragungskodierungsprodukte, MPEG-2 Kodierungssoftware und gebündelte MPEG-2 Kodierungssoftware herzustellen, herstellen zu lassen, zu anderen Zwecken als der Kodierung eines MPEG-2 Videoereignisses zur Aufzeichnung auf einem MPEG-2 gepackten Medium zu benutzen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder anderweitig zu vertreiben. Hiermit wird den Kunden des Lizenznehmers weder implizit noch auf andere Art und Weise eine Lizenz zur Benutzung von MPEG-2 Kodierungsprodukten, MPEG-2 Übertragungskodierungsprodukten, MPEG-2 Kodierungssoftware und/oder gebündelter MPEG-2 Kodierungssoftware gewährt, um ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse zur Aufnahme auf einem MPEG-2 gepacktem Medium zu jedweder Benutzung oder jedwedem Vertrieb mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden des Lizenznehmers zu kodieren bzw. kodieren zu lassen."

Was unter MPEG-2 gepacktem Medium (MPEG-2 packaged medium) und MPEG-2 Videoereignis (MPEG-2 video event) im Sinne des Vertrages zu verstehen ist, wird in den Artikeln 1.21 und 1.28 definiert, wo es heißt:

"1.21 MPEG-2 Packaged Medium (Media) - shall mean any storage medium, including by way of example and without any limitation magnetic tape, magnetic disk and optical disk, storing one or more MPEG-2 Video Events.

1.28 MPEG-2 Video Event - shall mean video information having an normal playing time of any length up to and including 133 minutes encoded into a format in compliance with the MPEG-2 Standard that comprises video programming, including by way of example and without limitation, one or more Movies, television shoes, video games, video advertisements, music videos and short subject video clips, or any compilation of any of the foregoing.”

Die deutsche Übersetzung lautet folgendermaßen:

"1.21 MPEG-2 gepacktes Medium - soll bezeichnen jedes Speichermedium, lediglich beispielsweise und ohne beschränkende Wirkung ein Magnetband, eine Magnetscheibe und eine optische Scheibe, auf welcher ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse gespeichert sind.

1.28 Videoereignis - soll bezeichnen eine Videoinformation, die eine normale Spielzeit von bis und einschließlich 133 Minuten aufweist, kodiert in einem Format in Übereinstimmung mit dem MPEG-2 Standard, welche eine Videoprogrammgestaltung enthält, lediglich beispielsweise und ohne beschränkende Wirkung, ein oder mehrere Kinofilme, Fernsehinhalte, Videospiele, Video-Werbung, Musikvideo und Videokurzfilme, oder jede Zusammenstellung jeder der vorstehend genannten."

Die in Rede stehenden Codierkarten bzw. Codierungssoftware gehören nach dem - bisher - unwidersprochenen Vortrag der Klägerin zu den in Artikel 2.3 angesprochenen "Encoding Products" oder "Kodierungsprodukten" bzw. der "Encoding Software" oder "Kodierungssoftware", wie sich im Übringen aus den Definitionen in Artikel 1.17 und 1.18 ergibt. Nach Artikel 2.3 des Lizenzvertrages erstreckt sich die Lizenz mithin lediglich auf die Herstellung der Codierkarten bzw. der Codiersoftware, nicht hingegen auf die weitere Benutzung der Codierkarten bzw. der Codiersoftware zu Zwecken der Kodierung eines MPEG-2 Videoereignisses zur Aufzeichnung auf einem MPEG-2 gepackten Medium. Im Lizenzvertrag wurde ausdrücklich festgelegt, dass den Kunden des Lizenznehmers weder implizit noch auf andere Art und Weise eine Lizenz zur Benutzung der genannten Produkte gewährt wird, um ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse zur Aufnahme auf einem MPEG-2 gepacktem Medium zu jedweder Benutzung oder jedwedem Vertrieb mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden des Lizenznehmers zu kodieren bzw. kodieren zu lassen. Vor dem Hintergrund dieser Beschränkungsregelung ist der Einwand der Beklagten unbehelflich, die den Codiergeräteherstellern eingeräumte Lizenz umfasse auch den Gebrauch der lizenzierten Geräte auf der Abnehmerstufe, weil der Verkauf eines Codiergerätes wirtschaftlich nur Sinn mache, wenn die veräußerte Vorrichtung auch in Betrieb genommen werden dürfe. Abgesehen davon, dass in dem genannten Lizenzvertrag etwas anderes vereinbart wurde, kann sich die Benutzungserlaubnis auf der Stufe der Codiergeräteabnehmer selbstverständlich aus einer eigenen Lizenznahme am Klagepatent ergeben. Wie die Klägerin vorgetragen hat, entspricht es der Praxis, dass Authoring-Studios an den Schutzrechten des MPEG-2 Standards eine auf die Benutzung der Codiergeräte begrenzte Lizenz erteilt wird.

Eine solche Beschränkung der Erlaubnis auf eine bestimmte Art der Benutzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig und beschränkt sich nicht auf eine rein schuldrechtliche Verpflichtung. Denn eine Lizenz kann auf einzelne der dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten beschränkt werden (vgl. Kraßer, a.a.O., Seite 820). Sie grenzt die Benutzungserlaubnis ab. Die Handlungen, die sie dem Lizenznehmer und sonstigen Dritten verwehren, sind diesem schon auf Grund der grundsätzlichen Ausschlusswirkung des Patentes untersagt. Wegen der fehlenden Einräumung der Benutzungserlaubnis, muss er ihm nicht vorbehaltene Handlungen unterlassen. Entsprechend dürfen Erzeugnisse, die er unter Missachtung der Schranken seiner Lizenz in Verkehr bringt, auch von Dritten nicht gebraucht oder vertrieben werden, so dass keine Erschöpfung eingetreten sein kann. Eine solche Beschränkung, da sie "patentrechtlich" wirkt, ist auch von den Beklagten als Abnehmer der durch die Codierkarten bzw. der Codiersoftware entstandenen Produkte zu beachten, da es sich nicht lediglich um eine vertragliche Beschränkung des Lizenznehmers hinsichtlich des Gebrauchs oder der Veräußerung des geschützten Erzeugnisses handelt, sondern vielmehr das dem Patentinhaber ausschließlich eingeräumte Recht auf Grund des Patentes betrifft, der den Lizenznehmern einzelne Benutzungshandlungen einräumt. Die Erschöpfung reicht infolge dessen nur so weit wie die von der Lizenzerteilung erfassten Benutzungshandlungen (Benkard, a.a.O., § 15 Rdnr. 72). Erzeugnisse, die unter Missachtung der eingeräumten Lizenzbefugnisse in den Verkehr gelangt sind, verletzen das Patent. Sie werden nicht gemeinfrei, so dass auch der Abnehmer des Lizenznehmers durch das Gebrauchen solcher Gegenstände eine Patentverletzung begehrt (Benkard, a.a.O. § 15 Rdnr. 73).

Da es sich bei der lizenzvertraglichen Beschränkung der Nutzung der Codierkarten und Codiersoftware um eine patentrechtlich zulässige Nutzungsbeschränkung handelt, bestehen keine Anhaltspunkte für die von den Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete Kartellrechtswidrigkeit.

IV.

Der von den Beklagten erhobene Einwand kartellrechtlichen Missbrauchs und Verstoßes gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot ist nicht begründet, Art. 82 EGV, §§ 19, 20 GWB.

1.

Die Klägerin ist allerdings Adressatin der Vorschriften aus Art. 82 EGV und §§ 19, 20 GWB, weil sie auf dem europäischen und dem deutschen Markt für "DVD-ROM’s" mit Videoinhalt eine beherrschende Stellung hat.

Nach der Rechtsprechung im europäischen wie im deutschen Recht ist ein relevanter Angebotsmarkt nach dem Bedarfsmarktkonzept zu bestimmen. Der sachlich relevante Markt umfasst sämtliche Produkte, die sich aufgrund ihrer Eigenschaft, ihres Verwendungszwecks und ihrer Preislage zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen, die einem anderen Markt zuzurechnen sind, nur in geringem Maße ausgetauscht werden können (EuGH, Slg. 1979, 461, Rdnr. 28 - Hoffmann-La Roche; BGHZ 131, 107, 110 - Pay-TV-Durchleitung; BGH, GRUR 2004, 966, 967 - Standard-Spundfass). Einem solchen Produktmarkt ist nach der Rechtsprechung zum deutschen Recht ein weiterer Markt vorgelagert, wenn durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk eine standardisierte durch Schutzrechte geschützte Gestaltung der marktrelevanten Produktes vorgegeben ist und potenzielle Anbieter dieses Produktes erst durch die Vergabe von Benutzungsrechten in die Lage versetzen, das Produkt auf den Markt zu bringen (BGH, a.a.O - Standard-Spundfass). Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Lizenzverweigerungen für das europäische Recht darauf abgestellt, ob einem vorgelagerten Markt für bestimmte Erzeugnisse oder Dienstleistungen ein weiterer Markt nachgelagert ist, für den es unerlässlich ist, die jeweiligen Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verwenden (EuGH, GRUR 2004, 524, Rdnr. 42 ff. - IMS/Health, m.w.N.).

Der in dem hier zu entscheidenden Fall relevante Markt betrifft DVD-ROM’s mit Video-Inhalten. Zwischen den Parteien ist nicht in Streit, dass es sich bei DVD-ROM’s mit Video-Inhalten um ein Produkt handelt, das im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung mit anderen Datenträgern, die Video-Inhalte aufweisen, nicht oder nur in geringem Maße austauschbar ist. Der Markt umfasst in räumlicher Hinsicht Deutschland und das Gebiet der Gemeinschaft. Für den Zugang zum Markt für DVD-ROM’s mit Video-Inhalten ist es unerlässlich, von dem MPEG-2-Standard Gebrauch zu machen, der die Komprimierung und Dekomprimierung bei der Speicherung von Bilddaten auf Massenspeichern wie DVD-ROM’s regelt. Nach dem Vorbringen der Klägerin, das sich die Beklagten zur Stützung des von ihnen erhobenen Einwandes kartellrechtlichen Missbrauchs zu eigen machen, sind alle auf DVD-ROM’s gespeicherten Bilddaten nach dem MPEG-2-Datenkomprimierungsverfahren komprimiert. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zudem, dass es sich bei dem Klagepatent um ein für die Benutzung des MPEG-2-Standards notwendiges Schutzrecht handelt. Hersteller von DVD-ROMs mit Videoinhalten müssen also die in Anspruch 1 des Klagepatent unter Schutz gestellte Lehre anwenden, wenn sie eine mit dem MPEG-2-Standard kompatible DVD herstellen wollen. Die Klägerin hat damit nach europäischem wie nach deutschem Recht eine beherrschende Stellung auf dem Markt für DVD-ROM’s mit Videoinhalten.

2.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die den MPEG-2-Pool begründenden Vereinbarungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB nichtig seien. Daraus folge, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1. nicht den Abschluss des MPEG-2-Portfoliopatentvertrages verlangen könne. Dieser sei vielmehr als Ausführungsvertrag des Pool-Vertrages ebenfalls nichtig, weshalb sich die angemessene Lizenzgebühr auf null Eurocent belaufe. Die kartellrechtliche Unzulässigkeit des Pool-Vertrages ergebe sich aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenermaßen zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Darüber hinaus würden diese Patente überwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begründung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschließend im Rahmen des MPEG-2-Pools über die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt hätten. Schließlich folge die kartellrechtliche Unzulässigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27. April 2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Außerdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1998 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche Äußerung der Kommission sei.

Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die rechtliche Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB die Nichtigkeit der Vereinbarung ist, Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB i.V.m. § 134 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung erstreckt sich jedoch nicht auf Folgeverträge, die Kartellmitglieder in Be- und Verfolgung der Kartellabsprache mit unbeteiligten Dritten abschließen. Der EuGH hat es abgelehnt, schädliche Auswirkungen von Kartellabsprachen auf die vertraglichen Rechtsbeziehungen der Kartellmitglieder mit Dritten der Nichtigkeitsfolge des Art. 81 Abs. 1 EGV zu unterwerfen und insoweit auf das nationale Recht verwiesen (vgl. EuGH, NJW 1984, 555, 556; Jaeger in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 1, Art. 81 Abs. 2 EGV, Rdnr. 22). Nach deutschem Kartellrecht ist zwischen Ausführungs- und Folgeverträgen zu unterscheiden. Unter Ausführungsverträgen sind Verträge zu verstehen, die zwischen den Parteien der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung oder zwischen diesen und Dritten geschlossen werden, wobei die Dritten allerdings in die horizontale Abstimmung mit einbezogen worden sein müssen, also nicht kartellfremd sein dürfen. Verträge mit kartellfremden Dritten, also etwa von Mitgliedern des Kartells in Vollzug der Kartellvereinbarung mit unbeteiligten Dritten abgeschlossene Verträge werden demgegenüber als Folgeverträge angesehen. Während Ausführungsverträge im vorgenannten Sinne von der Nichtigkeitsfolge des § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB erfasst werden, ist dies bei Folgeverträgen nicht der Fall. Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass kartellfremde Dritte aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit dem Risiko der Vertragsnichtigkeit des Folgevertrages und damit auch mit dem Verlust ihrer Ansprüche belastet werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1984, 2372, 2373; Nordemann in Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, § 1 GWB, Rdnr. 255 f. m.w.N., Jaeger, a.a.O., Rdnr. 23).

Danach kommt es in dem hier zu entscheidenden Fall nicht darauf an, ob in dem zwischen den Mitgliedern des MPEG-2-Pools geschlossenen Pool-Vertrag aus dem Jahre 1997, dem die Klägerin später beigetreten ist, eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EGV bzw. § 1 GWB liegt. Selbst wenn dies zugunsten der Beklagten als gegeben unterstellt wird, hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass damit ohne weiteres auch der der Beklagten zu 1. angebotene MPEG-2-Patentportfoliovertrag rechtsunwirksam wäre, weil es sich dabei unzweifelhaft um einen Folge- und nicht einen Ausführungsvertrag des MPEG-2-Poolvertrages handelt. Denn bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um eine kartellfremde Dritte, so dass nach europäischem wie nach deutschem Recht ein Folgevertrag zustande käme, dessen Rechtswirksamkeit unabhängig von der kartellrechtlichen Wirksamkeit des MPEG-2-Poolvertrages ist.

3.

Die Beklagten machen weiterhin geltend, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung dadurch missbrauche, dass sie der Beklagten zu 1. lediglich den Abschluss eines Lizenzvertrages anbiete, dessen Bedingungen unangemessen und diskriminierend seien, Art. 82 EGV, § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 20 Abs. 1 GWB. Dabei beziehen sich die Beklagten vor allem auf die in dem MPEG-2-Poollizenzvertrag vorgesehene Höhe der Lizenzgebühr, aber auch darauf, dass mit dem MPEG-2-Poollizenzvertrag nichtige und/oder nicht wesentliche Patente lizenziert würden.

Der Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist zugunsten der Beklagten zu 1. davon auszugehen, dass dieser nach europäischem und deutschem Kartellrecht gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Lizenz an dem Klagepatent zusteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deutschen Recht sind bei der Vergabe von Lizenzen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung dann nicht zu geringe Anforderungen zu stellen, wenn sich die marktbeherrschende Stellung eines Patentinhabers nicht (allein) aus der der Erfindung zu Grunde liegenden Leistung ergibt, wie insbesondere daraus, dass sich auf Grund überragender technischer oder wirtschaftlicher Vorteile der erfindungsgemäßen Lehre alternative Lösungen auf dem Markt nicht absetzen lassen, sondern (zumindest auch) darauf beruht, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher einheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist. Denn auch in einem solchen Fall - so der BGH - erschwert die Norm, dass sich die patentgemäße Lösung, wie es Sinn und Zweck des Patentschutzes entspricht, im Wettbewerb mit abweichenden technischen Lösungen bewähren muss. Nutzt der Patentinhaber den Umstand, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Markt auf Grund einer Norm oder normähnlichen Rahmenbedingungen von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist, um den Zutritt zu diesem Markt nach Kriterien zu beschränken, die auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes widersprechen, missbraucht er seine markbeherrschende Stellung (BGH, GRUR 2004, 966, 968 - Standard-Spundfass). Dabei hebt der BGH jedoch zugleich hervor, dass § 20 GWB zwar den Missbrauch verhindern will, jedoch keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel enthält, die marktbeherrschende Unternehmen generell zwingen soll, allen die gleichen günstigen Preise einzuräumen. Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen soll insbesondere nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren zu können. Die Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind. Zudem ist zu beachten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH, a.a.O., 969 - Standard-Spundfass m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof hat die vorgenannten kartellrechtlichen Erwägungen für den Fall einer Lizenzierungsverweigerung aufgestellt. Die Grundsätze sind jedoch in aller Regel auch auf Fälle übertragbar, in denen der Inhaber eines Patentes, dessen marktbeherrschende Stellung nicht allein auf den technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen der Erfindung beruht, sondern zumindest auch darauf, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt infolge einer Norm oder aufgrund normähnlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist, zwar bereit ist, eine Lizenz zu erteilen, die Parteien jedoch darüber streiten, ob die Bedingungen der angebotenen Lizenz nicht unangemessen und nicht diskriminierend sind. Denn auch in einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass die Konditionen der von dem Patentinhaber angebotenen Lizenz auf Willkür oder Absichten beruhen, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind und die betroffenen Unternehmen durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander oder gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen beeinträchtigt werden sollen.

Nach deutschem Kartellrecht kann die Beklagte zu 1. daher von der Klägerin die Erteilung einer nach den Bedingungen des freien Wettbewerbs im vorgenannten Sinne nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents verlangen, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht die Möglichkeit genommen werden soll, auf unterschiedliche Marktbedingungen entsprechend differenziert zu reagieren. Denn - wie bereits ausgeführt - beruht die marktbeherrschende Stellung der Klägerin an dem Gegenstand des Klagepatents nicht allein auf dem Umstand, dass sie Inhaberin des Schutzrechts ist, sondern ist vor allem auch darauf zurückzuführen, dass der Gegenstand des Klagepatents Teil des MPEG-2-Standards ist. Dieser Anspruch der Beklagten, ist von der Klägerin auch im Wesentlichen nicht in Frage gestellt worden. Die Parteien streiten vielmehr darüber, ob der MPEG-2-Poollizenzvertrag, welcher der Beklagten zu 1. angeboten worden ist, den genannten Anforderungen entspricht.

Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann in der Ausübung eines ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG liegen (EuGH, GRUR 1990, 141, Rdnr. 9 - Volvo; GRUR 1995, 490, Rdnr. 50 - Magill). Ein solches missbräuchliches Verhalten hat der EuGH in der Entscheidung IMS/Health für den Fall angenommen, dass sich ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat und Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Bausteinstruktur ist, die für die Präsentation von Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat unerlässlich ist, einem anderen Unternehmen, das ebenfalls derartige Daten in dem Mitgliedstaat anbieten will, weigert eine Lizenz zur Verwendung dieser Struktur zu erteilen, wenn das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für die Lieferung der betreffenden Daten neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht, die Weigerung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und die Weigerung geeignet ist, dem Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums den Markt für die Lieferung der Daten in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird (EuGH, GRUR 2004, 524, Rdnr. 52- IMS/Health, vgl. auch EuGH, GRUR Int. 1995, 490 - Magill). Der Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Standard-Spundfass-Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, dadurch, dass der Schutzrechtsinhaber eine durch das Schutzrecht geschützte marktbeherrschende Stellung hinsichtlich eines ersten Produktes (Bausteinstruktur) innehat und durch die Weigerung, einem anderen Unternehmen eine Lizenz an dem das erste Produkt schützenden Schutzrechtes zu erteilen, dieses vom Wettbewerb hinsichtlich eines zweiten Produktes (Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln) ausgeschlossen wird, weil die Benutzung des das erste Produkt schützenden Schutzrechts für den Absatz des zweiten Produktes unerlässlich ist. In dieser Konstellation hält der Europäische Gerichtshof an seiner bereits in dem Urteil "Magill" getroffenen Entscheidung fest, dass die Lizenzverweigerung nur dann als missbräuchlich angesehen werden kann, wenn das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für das zweite Produkt (Daten über den regionalen Absatz) neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Schutzrechtes nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524, Rdnr. 37 f. - IMS/Health; EuGH, GRUR Int. 1995, 490 - Magill). Von diesem Sachverhalt hebt sich der dem Urteil Standard-Spundfass des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Tatbestand - wie auch der hier zu entscheidende Fall - dadurch ab, dass die marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers an dem durch das Schutzrechtrecht geschützten ersten Produkt nicht nur auf den überragenden technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen dieses Produktes beruht, sondern zumindest auch darauf, dass der Zugang zu dem Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher einheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Benutzung des Schutzrechtes abhängig ist. Entsprechend benötigt das um eine Lizenz an dem Schutzrecht nachsuchende Unternehmen die Lizenz nicht, um ein zweites Produkt auf den Markt zu bringen, sondern bedarf der Lizenz, um das (einzige) Produkt entsprechend der auf dem Produktmarkt eingeführten Norm oder der normähnlichen Vorgaben anbieten zu können. In einem solchen Fall kann es für die Beurteilung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Lizenzverweigerung oder Lizenzierung zu unangemessenen und diskriminierenden Bedingungen nicht darauf ankommen, ob das lizenznachsuchende Unternehmen beabsichtigt, ein neues Erzeugnis anzubieten, das der Schutzrechtsinhaber nicht anbietet. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Erteilung einer Lizenz an dem Schutzrecht zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen unerlässlich für das um das Schutzrecht nachsuchende Unternehmen ist, um Produkte herstellen und vertreiben zu können, welche die den Produktmarkt bestimmende Norm oder die den Produktmarkt bestimmenden normähnlichen Vorgaben einhalten (vgl. auch Conde Gallego, GRUR Int. 2006, 16, 28; Heinemann, GRUR 2006, 705, 710).

Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass nach europäischem wie nach deutschem Recht die Beklagte zu 1. von der Klägerin die Gewährung einer Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents zu nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen verlangen kann, weil die Benutzung des Klagepatents unerlässlich für die Herstellung und den Vertrieb von DVD-ROM’s mit Videoinhalt nach dem den Markt für solche DVD-ROM’s bestimmenden MPEG-2-Standard ist.

a)

Die Bedingungen des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages, dessen Abschluss der Beklagten zu 1. angeboten worden ist und der auch das Klagepatent umfasst, sind nach den Bedingungen des freien Marktes - jedenfalls derzeit - noch angemessen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ist nicht ersichtlich, dass die Bedingungen auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruhen, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd und deshalb unangemessen sind.

Das gilt zunächst für die in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag vorgesehene Lizenzgebühr, welche für die einzelne DVD nicht mehr als 0,03 US$ betragen soll.

Die Beklagten sehen die Lizenzgebühr als unangemessen an, weil darin eine starre Stücklizenz angeboten werde. In einem vorgelagerten Markt für die Lizenzierung patentierter Technologien wäre demgegenüber nur eine Lizenzgebühr vereinbart worden, die sich am Prozentsatz der Netto-Verkaufserlöse bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einführung der DVD-ROM’s im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangenen. Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang auf die als Anlage BKartR 8 und 9 vorgelegten Statistiken der Agentur X betreffend den durchschnittlichen Fabrikverkaufspreis für DVD-5 und DVD-9 und die darauf bezogene prozentuale Entwicklung der Lizenzgebühren.

Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist es nicht von vornherein als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Klägerin anzusehen, dass der Beklagten zu 1. eine stück- und keine umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenz angeboten wird. Wie die Kammer aus einer Vielzahl von Fällen weiß, sind im Wirtschaftsleben stück- und umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenzen gleichermaßen üblich. Bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz ist das Lizenzgebührenaufkommen neben den verkauften Stückzahlen auch an die Entwicklung des Verkaufspreises des Lizenzgegenstandes gekoppelt, der entsprechend der Marktsituation steigen oder fallen kann, während das Lizenzgebührenaufkommen bei einer Stücklizenz allein von den Produktions- bzw. Vertriebszahlen abhängt, ohne dass es auf die Entwicklung des Verkaufspreises ankommt. Bei einem Markt mit fallenden Stückpreisen und gleichbleibenden Stückzahlen ist der Lizenznehmer bei einer Stücklizenz im Nachteil, weil die Lizenzgebühr bei geringerem Umsatz abnimmt, während der Nachteil bei einer umsatzbezogenen Lizenz bei Lizenzgeber und Lizenznehmer liegt, weil der Umsatz zurückgeht. Steigen parallel zu fallenden Stückpreisen die Stückzahlen, so wird bei einer Stücklizenz die aus den zurückgehenden Stückpreisen resultierende höhere Belastung des Lizenznehmers durch die höheren Stückzahlen tendenziell ausgeglichen, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer mit seinem Umsatz einen Gewinn erzielt, während die Lizenzeinnahmen für den Lizenzgeber weiter steigen. Bei einer umsatzbezogenen Lizenz profitieren sowohl der Lizenznehmer als auch der Lizenzgeber von dem durch die höheren Stückzahlen bedingten höheren Umsatz. Bei einem Markt mit fallenden Preisen ist also eine Stücklizenz für den Lizenznehmer weniger vorteilhaft als eine Umsatzlizenz. Die Stücklizenz entspricht hingegen dem Interesse des Lizenzgebers, die Lizenzierung von der konkreten Preisgestaltung des Lizenznehmers, auf die der Lizenzgeber unmittelbar keinen Einfluss hat, abzukoppeln. Das Angebot einer Stücklizenz bei einem Markt mit tendenziell fallenden Preisen kann daher nicht von vornherein als unangemessen und deshalb als Missbrauch der auf eine Industrienorm ganz oder teilweise zurückgehenden marktbeherrschenden Stellung des Schutzrechtsinhabers angesehen werden. Vielmehr ist entscheidend, ob die Stücklizenz infolge marktbedingten Preisverfalls einen so hohen Anteil an den Gestehungskosten des Erzeugnisses erreicht, dass dem Lizenznehmer eine Fortsetzung der Produktion bei wirtschaftlich vernünftigem Handeln nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb als nicht mehr angemessen anzusehen ist. Erst wenn dieser Zustand erreicht ist, würde bei wirksamem Wettbewerb ein an der Lizenzierung interessierter Schutzrechtsinhaber die Lizenzgebühren auf ein angemessenes Niveau absenken, weil er sonst befürchten müsste, dass der Lizenznehmer die Produktion und den Vertrieb des Erzeugnisses einstellt.

Aus den als Anlage BKartR 8 vorgelegten Erhebungen der Agentur X ergibt sich, dass die Werkverkaufspreise für eine DVD-5 im Jahre 1997 bei 2,65 US$ und für eine DVD-9 bei 4,50 US$ gelegen haben, während die Preise im Jahre 2005 für eine DVD-5 0,51 US$ und für eine DVD-9 0,70 US$ betragen haben. Parallel dazu stiegen die Fabrikverkäufe von 55.000 DVD-ROM’s im Jahre 1997 auf 2,5 Milliarden im Jahre 2005. Nach den Angaben der Beklagten betrugen ihre reinen Herstellungskosten für eine DVD-5 0,1985 US$ (0,1654 €) und für eine DVD-9 0,2016 US$ (0,168 €). Außerdem sollen die kumulierten Lizenzgebührenforderungen der DVD-Patentpools bei insgesamt 0,1155 US$ (0,0963 €) liegen, wobei sich dieser Betrag aus (mindestens) 0,0375 US$ für den 4CPool, aus (mindestens) 0,045 US$ für den 6CPool, aus 0,003 US$ für die AC-3-Technologie und aus 0,03 US$ für den MPEG-Pool zusammensetzt. Daraus folgen Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 0,314 US$ (0,2617 €) für eine DVD-5 und von 0,3171 US$ (0,2643 €) für eine DVD-9. Werden die von der Beklagten angegebenen Gesamtgestehungskosten in ein Verhältnis zu den durchschnittlichen Preisen für DVD-5 bzw. DVD-9 im Jahre 2005 laut Erhebungen der Agentur Understanding & Solution gesetzt, so beträgt der Kostenanteil bei einer DVD-5 61,57 % und bei einer DVD-9 45,30 %.

Die Beklagten tragen demgegenüber vor, dass bei der Beklagten zu 1. ganz überwiegend Aufträge für die einmalige oder regelmäßige Herstellung großer DVD-Auflagen, das heißt Auflagen von im Einzelfall bis zu 5 Millionen DVD-ROM’s pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVD-ROM’s pro Jahr und Kunde erteilt würden. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVD-ROM’s für Konsumgüter oder sonstigen DVD-ROM’s aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressaufträgen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen.

Das Vorbringen der Beklagten greift nicht durch. Der von ihr selbst als Anlage BkartR 9 vorgelegten Aufstellung der Agentur X ist zu entnehmen, dass sich im Jahre 2004 der Fabrikverkauf von DVD-5 und DVD-9 wie folgt aufschlüsselt:

Anteil am DVD-5 DVD-9

Gesamtverkauf

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Low Volume Contract Pricing 15 % 0,82 US$ 1,25 US$

Major Studio Contract Pricing 70 % 0,47 - 0,62 US$ 0,62 - 0,82 US$

Low Season Spot Pricing 10 % 0,26 - 0,43 US$ 0,45 - 0,62 US$

Covermount Pricing 5 % 0,25 US$ 0,31 US$

Danach haben Covermounts im Jahre 2004 einen Marktanteil von lediglich 5 % gehabt. Die durchschnittlichen Preise eines derart kleinen Marktsegments können nicht für die Vereinbarung einer Stücklizenz für DVD-5 und DVD-9 insgesamt herangezogen werden. Vielmehr ist für die Angemessenheit der Lizenzgebühren auf den durchschnittlichen Verkaufspreis aller Marktsegmente für DVD-5 und DVD-9 entsprechend ihrer Gewichtung im Markt abzustellen. Diese betrugen ausweislich der als Anlage BKartR 8 vorgelegten Erhebungen von Understanding & Solutions für DVD-5 0,51 US$ und für DVD-9 0,70 US$. Soweit die Beklagten bestreiten, dass der Anteil der Covermounts am Gesamtmarkt bei lediglich 5 % liegt, ist ihr Bestreiten nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten bringen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erhebungen der Agentur X, die von ihnen selbst als ein im Bereich der elektronischen Speichermedien international anerkanntes Rechercheunternehmen bezeichnet wird, auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhen. Das Beklagtenvorbringen enthält auch keine Tatsachen, die auf eine signifikante Änderung des Anteils der Covermounts in der Zeit seit 2004 hindeuten.

Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, dass sie abweichend vom Gesamtmarkt verhältnismäßig mehr Covermounts produzieren und vertreiben würden. Es ist den Lizenzgebern schon unter dem Gesichtspunkt der nichtdiskriminierenden Behandlung einzelner Lizenznehmer verwehrt, unterschiedliche Stücklizenzen für die in der Tabelle genannten unterschiedlichen Preissegmente festzusetzen, zumal die Unterscheidung zwischen den einzelnen Preissegmenten fließend ist und deshalb erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Im Übrigen haben die Beklagten auch nicht substantiiert dargetan, in welchem Umfang sie Covermounts im Verhältnis zu den anderen Preissegmenten herstellen und vertreiben. Letztendlich ist es ihre unternehmerische Entscheidung, in welchem Umfang in welchen Preissegmenten sie ihre DVD-ROM’s herstellen und vertreiben. Für die Festsetzung einer nicht unangemessenen Stücklizenz ist dies auch unter den Gegebenheiten eines freien Marktes irrelevant.

Die Beklagten wenden ferner ein, dass sich der marktübliche Fabrikabgabepreis zwischenzeitlich weiter reduziert habe. Besonders dramatisch sei der Preisverfall bei Aufträgen für die Pressung großer Auflagen von DVD-ROM’s mit Videoinhalten. Hier lägen die in Europa erzielbaren Fabrikabgabepreise mitunter nur noch bei 0,24 US$ (= 0,19 €) für eine DVD-5 und bei 0,25 US$ (= 0,20 €) für eine DVD-9. So sei in der Branche der DVD-Presswerke bekannt, dass beispielsweise die X AG im Jahre 2005 Kunden in Deutschland und anderen europäischen Ländern die regelmäßige Pressung von Video-DVD-ROM’s zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD-5 und von 0,20 € pro DVD-9 angeboten habe, wobei die Pressungen in Teilauflagen von jeweils einigen hunderttausend Video-DVD-ROM’s gleichmäßig und planbar auf das Jahr verteilt seien und insgesamt ein Volumen von vielen Millionen DVD-ROM’s p.a. erreichen sollten. Ein schriftliches Angebot zu den genannten Preiskonditionen sei beispielsweise der X für ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVD-ROM’s gemacht worden. Entsprechend günstige Angebote für die Pressung von DVD-ROM’s erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken X und X. Gegenüber der X in Fürth hätten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote für die Herstellung und Lieferung von DVD-5 zum Preis von 0,20 € und DVD-9 zum Preis von 0,25 € je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abzüglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. X und X verfügten über keine Lizenzen der Patentpools 4C, 6C und MPEC, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote hätten den Marktpreis soweit nach unten gezogen, dass die von Understanding & Solutions für das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der Future plc., Bath, Großbritannien, vom Februar 2006 gebe es auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD-5 oder DVD-9 zu Preisen über 0,30 € pro Einheit mehr. Entsprechend gebe es auch keine Nachfrage mehr nach DVD-ROM’s zu Preisen von über 0,30 € pro Einheit. Im Gegenteil sei die Beklagte zu 1. eingeladen worden, an einer Ausschreibung der gesamten DVD-Produktion für den europäischen Markt von X, einer der großen US-Filmgesellschaften, teilzunehmen. Gefordert und von allen an der Ausschreibung teilnehmenden DVD-Presswerken geboten sei ein Fabrikabgabepreis von 0,195 € pro DVD-5 und von 0,20 € pro DVD-9. Nicht nur die Pressverlage, sondern auch die großen Filmgesellschaften seien danach nicht bereit, mehr als 0,195 € bzw. 0,20 € für die Herstellung von DVD-ROM’s zu zahlen.

Dem Vorbringen der Beklagten hält die Klägerin entgegen, dass es sich bei den Angebotshandlungen der X AG, die mit Nichtwissen bestritten würden, jedenfalls um Covermounts für Presseverlage handele, mithin Billig-DVD-ROM’s als Gratisbeilage zu Zeitschriften (hier: "X"). Es stehe im Ermessen eines Presswerks, wie es seinen Unternehmensgewinn erzielen wolle. Jedes Unternehmen werde bestimmte Produkte mit Verlust und andere Produkte wiederum mit erheblichem Gewinnspannen anbieten, um im Ergebnis einen Unternehmensgewinn zu generieren. So könne es auch bei der X AG sein, die im Übrigen Lizenznehmerin des MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages sei, wie sich aus der Lizenznehmerliste ergebe. Aus dieser gehe auch hervor, dass das polnische Presswerk X Lizenznehmerin einer MPEG-2-Lizenz sei. Die Klägerin bestreitet den Vortrag der Beklagten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikabgabepreisen von über 0,30 € pro Einheit gebe, mit Nichtwissen. Gleiches gelte für das Beklagtenvorbringen zu einem vermeintlichen Ausschreibungsverfahren der X. Tatsache sei, dass die Lizenznehmerliste der MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Vertragslizenznehmer eindrücklich belege, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, MPEG-2-Lizenzgebühren abzuführen, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gefährdet werde.

Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, dass sich die durchschnittlichen Fabrikabgabepreise auf dem europäischen oder deutschen Markt für DVD-ROM’s mit Videoinhalten seit dem Jahre 2005 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, also innerhalb knapp eines Jahres, in einem Maße reduziert haben, dass der Beklagten zu 1. die Herstellung und der Vertrieb von DVD-ROM’s mit Videoinhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann, weil die in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag geforderte Stücklizenz unangemessen hoch ist. Die allgemeine Behauptung der Beklagten, die in Europa erzielbaren Fabrikabgabepreise für Aufträge betreffend die Pressung großer Auflagen von DVD-ROM’s mit Videoinhalten lägen mitunter nur noch bei 0,24 US$ (= 0,19 €) für eine DVD-5 und bei 0,25 (= 0,20 €) für eine DVD-9 ist nicht weiter belegt und stellt sich daher als rechtlich unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar. Das weitere Vorbringen der Beklagten die X AG habe im Jahre 2005 Kunden in Deutschland und anderen europäischen Ländern die regelmäßige Pressung von Video-DVD-ROM’s zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD-5 und von 0,20 € pro DVD-9 angeboten, haben die Beklagten zwar insoweit substantiiert, dass der X ein schriftliches Angebot zu den genannten Preiskonditionen für ein Volumen von 30 Millionen Video-DVD-ROM’s gemacht worden sei. Aus dem weiteren Vortrag der Beklagten ergibt sich jedoch, dass es sich bei dem Angebot der X AG an die X offensichtlich um Covermounts gehandelt hat. Denn das Angebot betraf 700.000 DVD-ROM’s im zweiwöchigen Rhythmus für die Zeitschrift "X", 750.000 DVD-ROM’s im Monatsrythmus für die Zeitschrift "X" gleichmäßig planbar über das Jahr. Wie bereits ausgeführt, kann jedoch im Hinblick auf die Erhebung der Agentur X betreffend das Jahr 2004 nicht angenommen werden, dass Covermounts repräsentativ für den Gesamtmarkt für DVD-ROM’s mit Videoinhalten sind. Vielmehr haben Covermounts im Jahre 2004 lediglich einen Anteil von 5 % am Gesamtmarkt der DVD-5 und DVD-9 gehabt. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich nicht, dass sich die Bedeutung von Covermounts bis heute dahin entwickelt hat, dass diese einen bedeutsamen, den allgemeinen Marktpreis für Video-DVD-ROM’s entscheidend mitbestimmenden Anteil erreicht haben. Von daher kann dem Angebot der X AG, selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass es tatsächlich gegenüber der X abgegeben worden ist, kein Anhalt für den Durchschnittsverkaufspreis entnommen werden, der gegenwärtig auf dem deutschen oder europäischen Markt von Video-DVD-ROM’s zu zahlen ist. Soweit die Beklagten auf Angebote der polnischen Presswerke X und X an die X in X vom Februar 2006 Bezug nehmen, in denen gleichfalls die Herstellung und Lieferung von DVD-5 zum Preis von 0,20 € pro Stück und von DVD-9 zum Preis von 0,25 € pro Stück angeboten wird, gilt das zu dem Angebot von X AG Ausgeführte entsprechend. Auch hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Angebot betreffend Covermounts. Das ergibt sich daraus, dass die Angebote an die X gerichtet sind und Beilagen zu Monatsheften betreffen, wie insbesondere aus dem Angebot der X hervorgeht. Im Hinblick auf den geringen Marktanteil von Covermounts am Gesamtmarkt für Video-DVD-ROM’s fehlt damit auch im Hinblick auf die vorgelegten Angebote der polnischen Presswerke ein Anhalt dafür, dass es sich bei den in den Angeboten der beiden polnischen Unternehmen genannten Preisen um den gegenwärtig für den Gesamtmarkt für Video-DVD-ROM’s repräsentativen Marktpreis handelt.

Die Darlegungen der Beklagten, dass es nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der X, Großbritannien, einer der größten europäischen Verlagsgruppen für Spezialzeitschriften, vom Februar 2006 auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD-5 und DVD-9 zu Preisen über 0,30 € pro Einheit mehr gebe, erweist sich als nicht tragfähig. Der insoweit angebotene Sachverständigenbeweis ist nicht zu erheben, weil die Beklagten ihr allgemeines Vorbringen nicht durch Vorlage der angeblich von der X durchgeführten Erhebung substantiiert haben und der angebotene Beweis damit auf einen rechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Selbst wenn jedoch zugunsten der Beklagten angenommen wird, dass der durchschnittliche Werksverkaufspreis für eine DVD-5 oder DVD-9 bei 0,30 € liegt, was bei einem Wechselkurs gegenüber dem US$ von 1,31 (in Appendix zur Anlage BKartR 7 als Wechselkurs US$ zu € für das Jahr 2005 angegeben) 0,393 US$ entspricht, so beträgt der Kostenanteil bei Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 0,314 US$ (0,2617 €) für eine DVD-5 und von 0,3171 US$ (0,2643 €) für eine DVD-9 ca. 80 %. Auch bei einer solchen Preisgestaltung kann die von der Klägerin geforderte Stücklizenz nicht als unangemessen im vorgenannten Sinne angesehen werden.

Schließlich lässt auch das Vorbringen der Beklagten, die Beklagte zu 1. sei kürzlich eingeladen worden, an einer Ausschreibung der gesamten DVD-Produktion für den europäischen Markt von X, einer der großen US-Filmgesellschaften, teilzunehmen, wobei von allen an der Ausschreibung beteiligten DVD-Presswerken ein Fabrikabgabepreis von 0,195 € pro DVD-5 und von 0,20 € pro DVD-9 gefordert worden sei, nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um das gegenwärtige durchschnittliche Preisniveau auf dem Gesamtmarkt für Video-DVD-ROM’s handelt. Die Beklagten legen insoweit keine Ausschreibungsunterlagen vor, aus denen die Gesamtbedingungen der Ausschreibung hervorgehen, was erst eine zuverlässige Bewertung der Ausschreibung für den aktuellen Durchschnittspreis auf dem Gesamtmarkt ermöglichen würde. Der von den Beklagten insoweit angebotene Zeugenbeweis (Zeugnis Frau X) ist nicht zu erheben, weil dies auf eine rechtlich unzulässige Ausforschung hinausliefe.

Aus den Darlegungen der Beklagten geht auch nicht hervor, dass die Bedingungen des der Beklagten zu 1. angebotenen MPEG-2-Lizenzpoolvertrages im Übrigen nicht angemessen sind. Die Einwendung der Beklagten, der MPEG-2-Lizenzpoolvertrag umfasse zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente greift nicht durch. Die Einwendung ist rein spekulativ, weil die Beklagte keine dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag unterliegende Patente benennt, die nichtig oder nicht essentiell sein sollen und folglich auch keine Begründung für deren Nichtigkeit oder Unerheblichkeit für den MPEG-2-Standard gibt. Lediglich im Hinblick auf einzelne der Klagepatente aus den vor der erkennenden Kammer anhängigen Parallelverfahren sind Nichtigkeitsklagen erhoben worden und hat die Beklagte zu 1. im Rahmen der Nichtigkeitsklagen und auch in den Verletzungsklagen im Rahmen zur Begründung des Antrags auf Aussetzung der Verhandlung zu den Gründen der Nichtigkeit vorgetragen. Im Hinblick auf das Klagepatent wird keine Nichtigkeit geltend gemacht. Hinsichtlich der anderen vor der Kammer anhängigen Verfahren, in denen die Beklagten die fehlende Rechtsbeständigkeit des Klagepatents in einem parallel anhängigen Nichtigkeitsverfahren geltend macht, ist insoweit auf die entsprechenden Urteilsbegründungen zum Aussetzungsantrag zu verweisen. Im Übrigen hätte die Nichtigkeit oder fehlende Erforderlichkeit einzelner von dem Poollizenzvertrag erfasster Patente für die Benutzung des MPEG-2-Standards nicht notwendigerweise die fehlende Angemessenheit des Poollizenzvertrages zur Folge. Denn es bleibt eine Vielzahl weiterer rechtsbeständiger und für die Benutzung des MPEG-2-Standards essentieller Patente, so dass die Angemessenheit der Bedingungen des MPEG-2-Poolvertrages insgesamt nicht in Frage gestellt ist.

Das gilt im Ergebnis auch für das weitere Argument der Beklagten, dass Lizenznehmer alternativ zum Abschluss des MPEG-2-Poollizenzvertrages die Möglichkeit haben müssten, an den einzelnen Patenten Individuallizenzen zu angemessenen Bedingungen nehmen zu können. Ist für den Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher Vorgaben die Benutzung mehrerer technischer Schutzrechte unerlässlich, kann es unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der oder die Inhaber nur zu einer gemeinsamen Lizenzierung aller insoweit unerlässlichen Schutzrechte bereit ist. Für eine solche Bündelung sprechen vor allem Praktikabilitätsgründe (insbesondere einfachere Lizenzierung und Verwaltung der Lizenzen). Demgegenüber ist ein schützenswertes Interesse der Lizenznehmer daran, an den im vorgenannten Sinne unerlässlichen Schutzrechte Einzellizenzen zu erhalten, nicht erkennbar, weil dies für die Nutzung der Norm oder der normähnlichen Vorgaben nicht hinreichend ist.

b)

Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien kann auch nicht festgestellt werden, dass die Bedingungen bzw. die Vergabepraxis des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages diskriminierend sind.

Die Bedingungen des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages sehen hinsichtlich der Lizenzgebühr vor, dass diese nicht mehr als 0,03 US$ pro Einheit betragen soll. Die Einzelheiten ergeben sich aus Nr. 3.1.8 des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages. Die Beklagten beanstanden, dass die Klägerin mit dieser Regelung von der Beklagten zu 1. höhere Lizenzgebühren verlange als von anderen Lizenznehmern, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem Presswerk X vor, dem X eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt hätten. Da sich die Standard-Lizenzgebühr des MPEG-2-Lizenzpools auf 0,03 US$ pro Video-DVD-ROM belaufe, decke ein Lizenzgebührenbetrag von 2.000.000,-- US$ üblicherweise nur 66.666.666 Video-DVD-ROM’s ab. Für X bedeute dies kalkulatorisch jedes Jahr, dass sobald die genannte Anzahl an Video-DVD-ROM’s produziert sei, jede weitere Video-DVD-ROM patentgebührenfrei hergestellt werde. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, dass die X keine unterschiedlichen Lizenzen erteile und dies auch nicht gegenüber X getan habe. Die Lizenzbedingungen unter Einschluss insbesondere auch der Lizenzsätze seien für alle Lizenznehmer gleich. Dies sei ein ehernes Prinzip, von dem abzuweichen weder die Klägerin noch die X willens seien.

Die Beklagten haben ihre Behauptung, X habe dem Presswerk X eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt, nicht nachgewiesen. Der von den Beklagten zum Nachweis der Behauptung angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen X braucht nicht erhoben zu werden. Der Zeuge ist bereits in dem vor der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter dem Aktenzeichen X geführten parallelen Rechtsstreit als Zeuge zu eben dieser Behauptung vernommen worden und die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Verwertung des Vernehmungsprotokolls als Urkunde einverstanden erklärt. Die aus dem Vernehmungsprotokoll hervorgehende Aussage des Zeugen X ist für den Nachweis der Behauptung der Beklagten unergiebig. Der Zeuge berichtet zwar, dass er am 16. November 2004 als damaliger Geschäftsführer eines Presswerkes in Thüringen, den Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft von X in deren Geschäftsräumen in London besucht habe. Zudem ist der Aussage zu entnehmen, dass der Zeuge X bei diesem Besuch in einem unbeobachteten Moment Gelegenheit gehabt habe, eine Mitteilung von X an X mit dem Inhalt einzusehen, dass eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach X für die europäische DVD-Produktion einen Gesamtbetrag von 2 Millionen US$ pro Jahr einzukalkulieren habe; dabei sei es um einen Betrag gegangen, der an MPEG zu zahlen gewesen sei. Wenn X oder X demnach 2 Millionen US$ als insgesamt pro Jahr an MPEG zu zahlenden Betrag einkalkuliert, heißt dies jedoch nicht notwendigerweise, dass diese Summe zugleich auch die Obergrenze der von X bzw. X an X zu zahlenden Lizenzgebühren ist. Es kann sich dabei gleichermaßen um eine reine stückzahlbezogene Kalkulation handeln, ohne dass eine entsprechende Limitierung der Lizenzgebühren zwischen X bzw. X und X vereinbart worden ist. In seiner Aussage räumt der Zeuge auch ein, dass er den Wortlaut der am 16. November 2004 eingesehenen Mitteilung "nicht mehr ganz zusammen" bekomme. Wenn der Zeuge danach ausführt, dass er die Mitteilung damals so verstanden habe, dass Lizenzgebühren als Kostenfaktor bei der Produktion in Höhe von maximal 2 Millionen US$ anfielen und nicht in größerer Höhe, lässt dies wiederum die entscheidende Frage offen, ob es eine entsprechende Vereinbarung zwischen X bzw. X und X gab oder ob es sich dabei um ausschließlich interne Kalkulationen bei X bzw. X handelte. Dies bestätigt sich schließlich in der Vernehmung des Zeugen, wenn dieser bekundet, dass er das Dokument damals so verstanden habe, dass an Lizenzgebühren an MPEG zwei Millionen US$ zu zahlen gewesen seien, er sich aber an den Begriff "maximal" nicht erinnern könne. Die Aussage des Zeugen X ist damit für die Behauptung der Beklagten, X habe dem Presswerk X eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt, unergiebig und bestätigt diese nicht.

Dem Vorbringen der Beklagten, die X AG sei offenbar ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Lizenzgebührenzahlung an den MPEG-Pool freigestellt, weil diese die laufende Produktion großer Mengen DVD-ROM’s nicht zu Preisen anbieten könnten, welche die reinen Herstellungskosten der DVD-ROM’s (ohne Lizenzgebühren) nur knapp überstiegen, ist eine diskriminierende Lizenzierungspraxis gleichfalls nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat bestritten, dass der X gegenüber dem Standard-MPEG-2-Lizenzpoolvertrag Sonderkonditionen eingeräumt worden seien. Danach wäre es an den Beklagten gewesen, im Einzelnen vorzutragen, welche günstigeren Vertragsbedingungen die X AG erhalten hat, damit beurteilt werden kann, ob sich das Verlangen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. den Standard-MPEG-2-Lizenzpoolvertrag abzuschließen, als diskriminierend darstellt. Selbst wenn zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt wird, dass die X AG der X bei einem Volumen von 30 Millionen Einheiten Video-DVD-ROM’s zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD-5 und von 0,20 € pro DVD-9 angeboten hat, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der X AG Sonderkonditionen oder sogar eine Freilizenz an den von dem Standard-MPEG-2-Lizenzpoolvertrag erfassten Patenten eingeräumt worden sind. Denn es ist zum Einen zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angebot um Covermounts handelt, wie bereits oben dargelegt worden ist. Zum Anderen kann der günstige Preis auch auf eine entsprechende Mischkalkulation der X AG zurückzuführen sein, bei der es sich unstreitig um eines der größten Presswerke in Europa handelt. Von daher ist es spekulativ, aus dem günstigen Angebotspreis darauf zu schließen, dass die X AG bessere Lizenzvertragsbedingungen erhalten hat, als sie der Beklagten zu 1. angeboten worden sind.

Gleichermaßen spekulativ sind die weiteren Ausführungen der Beklagten, es habe lizenzgebührenfreie Kreuzlizenzierungen der Klägerin mit anderen Poolmitgliedern gegeben, und zwar neben der X AG und X/X namentlich X. Diese drei Unternehmen hätten bereits im Jahre 2004 einen Marktanteil von 48 % auf dem europäischen Markt für die Herstellung von DVD-ROM’s gehabt und ihr Marktanteil sei 2005 weiter gestiegen. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, dass es keine Sonderkonditionen für die von den Beklagten angeführten Presswerke gebe und auch keine lizenzgebührenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern erteilt worden seien. Vielmehr seien die Presswerke X, X und X AG allesamt MPEG-2-Lizenznehmer und als solche in der veröffentlichen Lizenznehmerliste aufgeführt. Nach diesem Bestreiten der Klägerin hätte es den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten oblegen, das ihnen günstige Vorbringen einer Lizenzierung unter Sonderbedingungen oder einer gebührenfreien Kreuzlizenzierung weiter zu substantiieren. Dies ist jedoch trotz eines entsprechenden schriftsätzlichen Hinweises der Klägerin nicht erfolgt, so dass sich das Vorbringen der Beklagten als Behauptung ins Blaue darstellt. Die Beklagten haben als Beweismittel für ihre Behauptungen zudem allein Sachverständigenbeweis angeboten. Dabei handelt es sich um ein ungeeignetes Beweismittel. Denn es ist nicht dargetan, auf welcher tatsächlichen Grundlage ein zu ernennender gerichtlicher Sachverständiger in der Lage sein soll, über die behauptete gebührenfreie Kreuzlizenzierung Beweis zu erbringen. Auch dies zeigt den rein spekulativen und daher rechtlich unbeachtlichen Charakter der Darlegungen der Beklagten.

Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, dem Antrag der Beklagten zu entsprechen, der Klägerin nach § 142 ZPO aufzugeben, in Kopie sämtliche Lizenzvereinbarungen vorzulegen, welche die Klägerin selbst oder X mit DVD-ROM-Herstellern mit Sitz oder Produktionsstätten in der Europäischen Union über das Klagepatent und andere angeblich zum MPEG-2-Standard gehörende Patente geschlossen hat, die Lizenzabrechnungen dieser Presswerke seit 2002 und eine Aufstellung, aus der sich sämtliche Lizenzgebührenzahlungen dieser Presswerke in der Zeit seit 2002 ergeben.

Die Anordnung zur Urkundenvorlegung gegenüber einer Partei oder einem Dritten nach § 142 ZPO steht im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen, wenn sich eine Partei - wie hier die Beklagten - auf eine im Besitz der anderen Partei oder eines Dritten befindliche Urkunde oder sonstigen Unterlage bezogen hat. Im Anschluss an die Gesetzesbegründung wird § 142 ZPO in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein dahin verstanden, dass die Vorschrift nicht der Ausforschung dient, sondern einen schlüssigen Tatsachenvortrag der jeweils darlegungs- und beweisbelasteten Partei zum wahrscheinlichen Inhalt der vorzulegenden Urkunde voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 120 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.12.2004 - 13 W 98/04, Volltext in juris; LG Karlsruhe, Entsch. v. 24.1.2005 - 4 O 67/04, Volltext in juris; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 142 Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 142, Rdnr. 2, Einf i.V.m. § 284 Rdnr. 27). Danach ist eine dem Antrag der Beklagten entsprechende Vorlegungsanordnung nicht veranlasst. Wie ausgeführt, ist die Behauptung, die Klägerin oder die X hätten mit anderen DVD-Herstellern günstigere Bedingungen vereinbart als in dem als Anlage BKartR 1 vorgelegten MPEG-2-Patentportfoliolizenzvertrag, rein spekulativ. Den Ausführungen der Beklagten können keine Tatsachen entnommen werden, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorbringen der Beklagten ergibt. Das gilt gerade auch im Hinblick auf den Umfang des Vorlegungsbegehrens der Beklagten. Diese verlangen nicht nur die Vorlage bestimmter Lizenzvereinbarungen, welche die Klägerin selbst oder X mit bestimmten europäischen DVD-Herstellern über das Klagepatent abgeschlossen hat, sondern pauschal die Vorlage sämtlicher Lizenzvereinbarungen sowie der Lizenzabrechnungen dieser Presswerke seit 2002 sowie eine Aufstellung, aus der sich sämtliche Lizenzgebührenzahlungen dieser Presswerke in der Zeit seit dem Jahre 2002 ergeben sollen. Zum Inhalt der Lizenzvereinbarungen, -abrechnungen und -gebührenzahlungen tragen die Beklagten hingegen nichts vor. Ihr Antrag bezweckt damit die Ausforschung von Tatsachen, was allein eine Anordnung nach § 142 ZPO nicht rechtfertigen kann.

In dem jüngst verkündeten Urteil "Restschadstoffentfernung" hat der Bundesgerichtshof allerdings für technische Schutzrechte entschieden, dass eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach § 142 ZPO angeordnet werden kann, wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich, weiter verhältnismäßig und angemessen, d.h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen nach Abwägung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. Als Anlass könne es ausreichen, dass eine Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechtes wahrscheinlich ist (BGH, Mitt. 2006, 523 - Restschadstoffentfernung).

Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall hätten die Beklagten also zumindest Umstände vortragen müssen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass anderen DVD-Herstellern bei der Lizenzierung günstigere Bedingungen eingeräumt wurden, als sie der Klägerin in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag angeboten wurden. Das ist jedoch - wie dargelegt - nicht erfolgt. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Bereich des Kartellrechts überhaupt übertragen werden kann. In der Gründen des Urteils "Restschadstoffentfernung" wird die vom allgemeinen Verständnis abweichende Auslegung von § 142 ZPO vor allem mit den völkerrechtlichen Vorgaben aus Art. 43 TRIPS-Übereinkommen sowie der europarechtliche Bindung durch Art. 6 der bis zum 26. April 20006 in das nationale Recht umzusetzenden Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (berichtigte Fassung ABl. EG L 195/16 vom 2. Juni 2004) begründet. Die Regelungen im TRIPS-Übereinkommen und in der Durchsetzungsrichtlinie zeigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass eine differenzierte Betrachtung und Anwendung von generell formulierten Bestimmungen wie des § 809 BGB und des § 142 ZPO n.F. in verschiedenen Rechtsgebieten, wie etwa im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und insbesondere bei den technischen Schutzrechten nicht nur angebracht, sondern jedenfalls insoweit auch geboten ist, als eine differenzierte Regelung nicht spezialgesetzlich erfolgt ist (BGH, a.a.O., 526, l. Sp. - Restschadstoffentfernung). Im Hinblick auf die kartellrechtlichen Vorschriften des Art. 82 EGV und der §§ 19, 20 GWB gibt es jedoch weder völkerrechtliche noch europarechtliche Vorgaben, die eine weite Auslegung des § 142 ZPO in dem Umfang erfordern, wie er vom Bundesgerichtshof für den Bereich der gewerblichen, insbesondere technischen Schutzrechte befürwortet wird.

Die Beklagten beziehen sich zur Begründung des Vorwurfes diskriminierender Lizenzierungspraxis ferner auf einen Side Letter zum MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag, der der Presswerkgruppe X, Inc. mit Datum vom 15. November 2004 von der X angeboten wurde. Unter Ziffer 7 des Side Letters heißt es - aus dem englischen Original in das Deutsche übersetzt - wie folgt:

"Wir gehen davon aus, dass Discs, die an Ihre Kunden zurückgegeben werden, nicht als lizenzierte Discs gelten und als solche nicht Gegenstand der Verpflichtung zur Entrichtung von Lizenzgebühren sind. Wir werden von Zeit zu Zeit eine Mitteilung von Ihnen über die Quote der Rückgaben solcher nicht lizenzierter Discs an Ihre Abnehmer entgegennehmen."

Die Beklagten meinen, dass es sich bei diesem Auszug um eine Sonderregelung handele, die eine klare Besserstellung der Presswerksgruppe X gegenüber den übrigen Lizenznehmern der X darstelle, die den Standard-Lizenzvertrag unterschrieben hätten oder dies beabsichtigten und denen eine vergleichbare Regelung nicht angeboten worden sei. Namentlich der Beklagten zu 1. sei eine vergleichbare Vorzugsregelung nicht angeboten worden. Diese Klausel habe insbesondere für die Beklagte zu 1. eine große wirtschaftliche Bedeutung, weil diese in großem Umfang in der Produktion von Covermounts tätig sei, die über Pressverlage als Beiwerk zu Presseerzeugnissen in Verkehr gebracht würden. Die Verlage würden ihre Erzeugnisse nebst Covermounts an den Groß- und Einzelhandel abgeben und später die nicht an Endkunden verkauften Restauflagen nebst Covermounts wieder zurücknehmen. Solche Remissionen beliefen sich typischerweise auf 40 % der Gesamtauflage.

Demgegenüber hat die Klägerin im letzten Verhandlungstermin vorgetragen, dass jedem Lizenznehmer nach Abschluss des MPEG-2-Poollizenzvertrages auf Wunsch auch schon bei Abschluss des MPEG-2-Poollizenzvertrages die unter Punkt 7 des Sideletters genannte Bedingung eingeräumt würde.

Die für das Vorliegen der Voraussetzungen einer diskriminierenden Lizenzierungspraxis darlegungsbelasteten Beklagten sind diesem Vorbringen nicht erheblich entgegen getreten. Sie haben nicht dargetan, dass die Ausführungen der Klägerin tatsächlich unzutreffend sind. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass einzelnen Lizenznehmern die in Punkt 7 genannte Bedingung eingeräumt wurde, während dies anderen verweigert wurde. Sie haben auch nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1. während der letztlich erfolglosen Verhandlungen über den Abschluss des Patentpoolvertrages bei X um die Einräumung der in Punkt 7 des Side Letters genannten Bedingung nachgesucht, MPEG-LA dem aber nicht entsprochen hat. Es fehlt damit auch insoweit an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage, um ein diskriminierendes Verhalten auf Seiten der Beklagten feststellen zu können.

Der Antrag, den Zeugen X dazu zu vernehmen, dass X Lizenznehmer wie beispielsweise X und X Vorzugskonditionen, nämlich Lizenzgebührenerleichterungen eingeräumt habe, zielt auf die prozessrechtlich unzulässige Ausforschung von Tatsachen. Die Beklagten haben keine Anhaltspunkte vorgetragen, die ihr Vorbringen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beweis ist daher nicht zu erheben.

Die Beklagten bringen schließlich vor, dass der Klägerin und den anderen Mitgliedern des MPEG-Patentpools vorzuwerfen sei, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Beklagten hätten in der Europäischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine MPEG-2-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Demgegenüber bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass es in Europa mehr als 100 DVD-Presswerke gibt. Die von den Beklagten angeführten, vermeintlich begünstigten Presswerke X, X und X seien allesamt Lizenznehmer. Näherungsweise lägen Erkenntnisse vor, dass sämtliche MPEG-2-Patent-Portofolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten, was von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird. Eine 100%ige Lizenzierung aller DVD-Presswerke ist nach den weiteren Ausführungen der Klägerin kaum realisierbar, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle zu erfassen sei jedoch erklärtes Ziel der MPEG-2-Lizenzierungspolitik.

Das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erlaubt nicht die Feststellung, dass die Klägerin ihre Rechte an dem Klagepatent nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzt. Die Behauptung, dass es in Europa mehr als 100 DVD-Presswerke gebe, haben die Beklagten nicht nachgewiesen, auch nachdem dies von der Klägerin bestritten wurde. Daher können die Beklagten auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass nur 44 DVD-Presswerke eine MPEG-2-Patentlizenz erworben hätten, obwohl es mehr als 100 DVD-Presswerke in Europa gebe. Auch im Übrigen kann den tatsächlichen Darlegungen der Beklagten nicht entnommen werden, dass die Klägerin ihre Rechte an dem Klagepatent nicht effektiv durchsetzt. Für die Behauptung, dass die nach Angaben der Beklagten neben der Beklagten zu 1. größten DVD-Presswerke in Europa, X, X und X AG, keine Lizenzen zahlen, sind die Beklagten - wie dargelegt - beweisfällig geblieben.

4.

Die Beklagten machen weiter geltend, dass die parallele Erhebung von 15 Verletzungsklagen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG darstelle. § 8 Abs. 4 UWG beinhalte den allgemeinen Rechtsgedanken des Schutzes der Beklagten sowie der Gerichte vor missbräuchlicher Inanspruchnahme.

Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem Normzweck soll § 8 Abs. 4 UWG die von einer Abmahnung oder Klage Betroffenen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme bei Wettbewerbsverstößen schützen. Um solche handelt es sich bei der vorliegenden Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung technischer Schutzrechte nicht. Die Vorschrift ist daher nicht unmittelbar anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung der Norm auf Sachverhalte wie den vorliegenden. Denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm - vergleichbarer Sachverhalt und planwidrige Regelungslücke - sind nicht gegeben. § 8 Abs. 4 UWG wurde geschaffen, um den Anspruchsberechtigten vor Missbräuchen wegen vielfacher Verfolgung von gleichartigen Wettbewerbsverstößen zu schützen, insbesondere den sich anschließenden Forderungen von Abmahnkosten, mit denen der Verpflichtete bei mehrfacher Verfolgung von jeweils gleichen Wettbewerbsverstößen konfrontiert wurde. Eine vergleichbare Interessenlage liegt hier nicht vor. Mit den Klagen nehmen 11 Patentinhaber die Beklagten wegen Verletzung ihrer jeweiligen - unterschiedlichen - technischen Schutzrechte in Anspruch. Dies ist der gesetzlich vorgesehene Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Klagepatenten. Als Patentinhaber sind die Klägerin sowie die weiteren Kläger der Parallelverfahren zweifelsohne zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt. Eine mehrfache Inanspruchnahme wegen der Verletzung eines Patentes liegt nicht vor. Die Beklagten mögen sich zwar wegen der Klagehäufungen unter Druck gesetzt fühlen, einen Lizenzvertrag wegen Benutzung der Poolpatente abzuschließen. Darin unterscheiden sie sich jedoch nicht von anderen Beklagten, die wegen Verletzung eines oder mehrerer technischer Schutzrechten klageweise in Anspruch genommen werden und denen zuvor der Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten wurde. Die Klageverfahren dienen vielmehr der Überprüfung und Klärung der von den Klägern erhobenen Patentverletzungsvorwürfe. Darüber hinausgehende Umstände, welche die Erhebung der Klagen wegen Patentverletzung ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnte, sind von den Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Entsprechend bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der von den Beklagten behaupteten wettbewerbsrechtlichen Tatbestände der unzulässigen Druckausübung nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG sowie der gezielten Behinderung gemäß den §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Denn für eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften bestehen mangels vergleichbarer Sachverhalte keine Anhaltspunkte. Im Übrigen stellen die Klageerhebungen keine Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG dar mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG ist. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG finden keine Anwendung, da nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den Klägern der Rechtsstreitigkeiten und der Beklagten zu 1. um Mitbewerber handelt.

V.

Der von den Beklagten erhobene Einwand der Verjährung ist unbegründet. Nach Art. 64 Abs. 3 EPÜ i.V.m. § 141 PatG finden auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Gemäß § 199 BGB setzt die Verjährung eines Anspruchs wegen Patentverletzung voraus, dass der Inhaber in rechtsverjährter Zeit - hier vor dem 1. Januar 2002 - positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, Patentverletzung, sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder eine solche Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 147 PatG, Art. 229 § 6 EGBGB. Derartige Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen.

1.

Dass die Klägerin innerhalb verjährungsrelevanter Zeit Kenntnis von den Verletzungshandlungen erlangt hat, tragen die Beklagten selbst nicht vor. Unter Verweis auf vorgerichtlichen Schriftwechsel vom 17. November 2002 sowie 30. Dezember 2003, machen sie geltend, dass die X Kenntnis von den Patentverletzungen gehabt habe. Diese Kenntnis kann der Klägerin hingegen nicht zugerechnet werden. Es entspricht der auch im Rahmen des § 141 PatG zu beachtenden Rechtsprechung des BGH zu § 852 BGB, dass die Kenntnis eines rechtsgeschäftlichen Vertreters grundsätzlich unbeachtlich und nur die Kenntnis eines verletzten Rechtsinhabers selbst geeignet ist, den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen (BGH, GRUR 1998, 133, 137 - Kunststoffaufbereitung). Nur wenn und soweit der Dritte mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung von dem Verletzten betraut wurde, darf dem Rechtsinhaber ausnahmsweise dasjenige Wissen zugerechnet werden, welches der andere in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich erlangt hat (BGH NJW 1989, 2323 m.w.N.; NJW 1968, 988). Bei Patentverletzungen kommt eine Wissenszurechnung nach diesen Regeln nur in Betracht, wenn der Patentinhaber den Dritten mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent betraut hat (BGH a.a.O. - Kunststoffaufbereitung), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Die X hat den Beklagten zu 2. zwar wiederholt dazu aufgefordert, den u.a. das Klagepatent umfassenden Standard-Lizenzvertrag zu unterzeichnen. Diese Aufforderung zur Lizenznahme stellt jedoch ersichtlich keine Geltendmachung von Verbietungsrechten aus dem Patent dar. Die X vermittelt lediglich Lizenzen an den im Patentpool für den MPEG-2 Standard enthaltenen Lizenzen. Dies beinhaltet jedoch keine Berechtigung zur Durchsetzung der Lizenzschutzrechte zu, insbesondere der Verfolgung einer Verletzung durch Dritte. Die Pool-Mitglieder haben X lediglich eine nichtausschließliche Lizenz eingeräumt und sich vorbehalten, selbst Lizenzen an ihren Patenten zu vergeben. Die X wäre daher auf Grund ihrer Stellung als einfache Lizenznehmerin verpflichtet, eine Ermächtigung bei den Poolmitgliedern einzuholen, um etwaige Ansprüche wegen Patentverletzung zwangsweise durchzusetzen. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte und Entsprechendes wurde von den Beklagten nicht vorgetragen.

2.

Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass ihr Verletzungshandlungen der Beklagten infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sind. Unstreitig ist der Klägerin bekannt, dass es sich bei der Beklagten zu 1. um eines der größten Presswerke Europas handelt, und die Klägerin macht selbst geltend, dass das Klagepatent zum MPEG-2 Standard gehört, der von einem Presswerk einzuhalten ist, um ein ordnungsgemäßes Abspielen gepresster DVD als handelsüblichen DVD-Playern zu gewährleisten. Daher lag es für die Klägerin auf der Hand, dass sich die Beklagte zu 1. des MPEG-2 Standards und damit auch des Klagepatentes bedienen muss.

Es ist jedoch nicht zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1. die DVD-Pressung in einem solchen Umfang betrieben hat, dass sich für die Klägerin die unweigerliche Nutzung des MPEG-2 Standards aufdrängen musste. Nach dem Vorbringen der Beklagten im Rahmen des kartellrechtlichen Einwandes sind die DVD-Stückzahlen von 55.000 im Jahr 1997 auf 1.800.000.000 im Jahr 2004 angestiegen. Welche Werte für die Zeit vor dem Jahr 2002 zugrunde zu legen sind, ist jedoch nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist dargetan, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. vor dem Jahr 2002 bereits mit der Pressung von DVD’s befasst war. Es sind daher keine Tatsachen vorgetragen worden und für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass vor dem 1. Januar 2002 Umstände vorlagen, nach denen sich für die Klägerin die Benutzung des MPEG-2 Standards durch die Beklagte zu 1. aufdrängen musste.

VI.

Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

Als Verletzer ist die Beklagte zu 1. anzusehen, weil sie die patentierte Erfindung durch das Pressen von DVD-ROM mit MPEG-2 codierten Videodaten selbst unberechtigt benutzt hat, wobei als taugliche Benutzungshandlungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PatG das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen oder zu diesen Zwecken entweder Einführen oder Besitzen in Betracht kommen. Auf die Zurechnung von Handlungen der X kommt es vorliegend nicht an. Die Beklagten zu 2. und 3. haften auf Grund ihrer Geschäftsführerstellung als Mittäter (OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182 - Miss 17) gemäß § 831 BGB persönlich in demselben Umfang wie die Beklagte zu 1. Entsprechend sind die Beklagten der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Streitgegenstand sind DVD-ROM’s, die nach dem MPEG-2 Standard codierte Videodaten enthalten. Davon eingeschlossen sind nicht lediglich DVD-ROM-Video’s, sondern auch DVD-ROM-Audio’s und Daten-DVD-ROM’s mit Videoinhalten, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. September 2006 vorgetragen hat und wogegen die Beklagten keine Einwände mehr erhoben haben. Nicht nur auf DVD-ROM-Video sind MPEG-2 codierte Videodaten enthalten, sondern auch auf DVD-ROM-Audio und Daten-DVD-ROM können entsprechende Daten enthalten sein, wie sich aus der als Anlage B-K 21 vorgelegten Kopie einer Animation und eines Covers einer im Handel frei erhältlichen DVD-ROM-Audio "X" und "X" ergibt. Die erstgenannte DVD-ROM-Audio enthält codierte Musikdateien, die das Musikvideo zu dem Titel "X" beinhalten. Die zweitgenannte DVD-ROM-Audio enthält eine Videodatei, die einen Kommentar des Produzenten der DVD-ROM-Audio zeigt.

Da die Patentverletzungen bei Beachtung der von den Beklagten als Fachunternehmer im Geschäftsverkehr zu verlangenden Sorgfalt erkennbar und vermeidbar gewesen wären, trifft sie zumindest ein fahrlässiges Verschulden, das ihre Schadenersatzhaftung begründet (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Der Schuldvorwurf ist darin begründet, dass die Beklagten ihnen mögliche und zumutbare eigene Erkundigungen und Untersuchungen nach einer etwaigen Benutzung des Klagepatentes unterlassen haben und auch nicht darauf vertrauen durften und konnten, dass die Authoring-Studios die patentrechtliche Situation bereits überprüft haben. Die Beklagten können sich entsprechend der vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis der MPEG-2 Codierung durch die X nicht mit Erfolg auf fehlendes Wissen zur Datencodierung berufen. Mangels näherer Kenntnis der Klägerin über das genaue Ausmaß der Verletzungshandlungen besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, dass die Schadenersatzpflicht der Beklagten zunächst dem Grund nach festgestellt wird, § 256 ZPO. Außerdem haben die Beklagten der Klägerin Rechnung zu legen, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, § 140b PatG, §§ 259, 242 BGB. Der Vernichtungsanspruch ist aus § 140a PatG begründet.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 € festgesetzt.