LG Aachen, Urteil vom 13.06.2007 - 42 O 87/06
Fundstelle
openJur 2011, 49577
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.033,62 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Am 20.10.2004 unterzeichneten die Zeugin E1 für die Klägerin und der Alleingesellschafter der Beklagten, der Zeuge C, für die Beklagte ein mit "Auftragserteilung zur Immobilienvermittlung - Alleinauftrag" überschriebenes Dokument (Anlage K 1). Dieses sah vor, dass die Klägerin vier Eigentumswohnungen am Q-Weg in B zum Verkauf vermitteln sollte. Darunter befand sich auch eine Wohnung im Obergeschoss rechts, welche zum Nettopreis von 633.150,- € verkauft werden sollte. Die Vergütung sollte 3,48 % des tatsächlichen Kaufpreises inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen.

Mit Schreiben vom 20.03.2005 kündigte die Beklagte den Alleinvermittlungsauftrag zum 20.04.2005 (Anlage K 4; Bl. 32 d.A.).

Am 01.06.2005 schlossen die Beklagte und der Zeuge Prof. H einen notariellen Kaufvertrag über die vorgenannte Wohnung im Obergeschoss rechts zu dem in der Auftragserteilung (Anlage K 1) vorgesehenen Kaufpreis von 633.150,00 €

Mit Rechnung vom 25.10.2005 forderte die Klägerin von der Beklagten eine Maklercourtage von 22.033,62 € ein (vgl. zur Berechnung im Einzelnen Anlage K 7, Bl. 75 d.A.).

Die Klägerin behauptet, sie habe zahlreiche Aktivitäten entfaltet, die letztlich für diesen Kaufvertragsschluss ursächlich geworden seien. So habe sich der Zeuge Prof. H auf ein von ihr geschaltetes Zeitungsinserat hin bei ihr gemeldet. Ihr Mitarbeiter M habe dem Zeugen Prof. H daraufhin am 28.12.2004 das von ihr erstellte Exposé übersandt. Am 03.01.2005, am 04.01.2005 und am 27.01.2005 sei es zu Telefonaten zwischen dem Zeugen M und dem Zeugen Prof. H gekommen; bei dem Telefonat am 27.01.2005 habe der Zeuge Prof. H geäußert, er werde sich innerhalb von vier Wochen entscheiden, ob er eine Wohnung in dem bezeichneten Objekt kaufe. Am 17.02.2005 habe der Zeuge Prof. H bei ihrer Mitarbeiterin G telefonisch nachgefragt, ob die Penthousewohnung im Objekt Q-Weg noch zu haben sei. Dies habe die Zeugin G verneint. Am 10.05.2005 habe der Zeuge M mit dem Zeugen Prof. H telefonisch einen Besichtigungstermin in dem Objekt vereinbart. Der Besichtigungstermin habe am 12.05.2005 in Anwesenheit der Zeugen M und Prof. H stattgefunden. Am 18.05.2005 habe der Zeuge M den Zeugen Prof. H erneut angerufen, wobei der Zeuge Prof. H bekundet habe, für seine Entscheidung zwar noch zwei Wochen Bedenkzeit zu benötigen, doch habe er sich bereits mit dem Architektenbüro C in Verbindung gesetzt, um verbliebene Preisfragen und technische Fragen zu klären. Auch habe sie die Beklagte ständig über den Fortgang der Vermittlungsbemühungen hinsichtlich des Interessenten Prof. H informiert. In Telefonaten vom 21.01.2005, 26.01.2005 und 06.04.2005 habe die Zeugin E1, die seinerzeit Prokuristin der Klägerin gewesen sei, einem Herrn C vom Architekturbüro C über die Gespräche und Termine mit dem Zeugen H berichtet. Am 19.05.2005 habe außerdem ein persönliches Gespräch zwischen jenem Herrn C und der Zeugin E1 anlässlich der Besichtigung einer anderen Immobilie stattgefunden; in dessen Rahmen habe die Zeugin E1 ebenfalls über die Kontakte der Klägerin zum Zeugen Prof. H berichtet.

Was die Kündigung des Vermittlungsauftrages durch Schreiben der Beklagten vom 20.03.2005 betreffe, sei im Anschluss an dieses Schreiben zwischen ihr und dem Zeugen C vom Architekturbüro C fernmündlich vereinbart worden, dass zwar der Alleinvermittlungsauftrag beendet sei, sie jedoch weiterhin berechtigt sei, die Wohnungen im Objekt Q-Weg anzubieten und im Erfolgsfalle Provision in Höhe von 3,48 % des Kaufpreises zu verlangen. Den Inhalt dieses Telefonats habe sie später mit Schreiben vom 10.06.2006 (Anlage K 5) bestätigt. Diesem Schreiben sei die Nachweisliste gemäß Anlage K 6 (Bl. 34 d.A.) über die bis dahin entfalteten Aktivitäten hinsichtlich des Kaufinteressenten Prof. H beigefügt gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.033,62 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2005 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 540,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Zeuge C sei weder zum Abschluss des Alleinvermittlungsauftrags noch zur Regelung der Modalitäten nach Vertragsbeendigung bevollmächtigt gewesen. Abgesehen davon sei der Abschluss des Kaufvertrages nicht auf die Aktivitäten der Klägerin zurückzuführen. Der Zeuge Prof. H habe sein wesentliches Wissen um die später erworbene Immobilie nämlich allein durch ihre eigenen Aktivitäten erlangt. So habe der Zeuge Q dem Zeugen Prof. H Ende des Jahres 2003 anlässlich eines Ortstermins in dessen damaligem Wohnhaus am C4 ein von ihr erstelltes Exposé des Objekts Q-Weg überreicht. Ende Juli 2004 habe der Zeuge Prof. H das Objekt mit dem Zeugen C2 besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt sei zwar nur der Keller erstellt gewesen, doch sei vereinbart worden, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Besichtigung stattfinden solle, nämlich dann, wenn die Decke über dem Erdgeschoss gegossen sei. Zu dieser zweiten Besichtigung sei es unmittelbar nach dem 09.09.2004 gekommen. Danach habe sie in unregelmäßigen Abständen den Kontakt zu Prof. H gesucht; diese Kontakte hätten schließlich zum Abschluss des Kaufvertrags vom 01.06.2005 geführt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G, C2, C, E1, Q, Prof. H und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.04.2007 verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1) begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 22.033,62 € aus Maklervertrag gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB.

1.

Zwischen den Parteien ist durch beiderseitige Unterzeichnung des als Anlage K 1 eingereichten Dokuments unter dem 20.10.2004 ein Maklervertrag wirksam zustande gekommen.

Auf Seiten der Klägerin handelte die Zeugin E1, die ausweislich der Eintragungen im Handelsregister (Bl. 74, 76 d.A.) am 20.10.2004 Prokura besaß.

Ob der auf Seiten der Beklagten handelnde Zeuge C bevollmächtigt war, kann dahinstehen. Sollte er nicht entsprechend bevollmächtigt gewesen sein, so hat die Beklagte durch Erklärung ihrer Geschäftsführerin gemäß Schreiben vom 20.03.2005 (Bl. 32 d.A.) solches Handeln jedenfalls genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB). In jenem Schreiben heißt es nämlich:

"für das o.a. Objekt wurde ein Vermittlungsauftrag abgeschlossen, der zum 20.04.2005 ausläuft."

Eine enge Auslegung ist dabei nicht geboten, handelt es sich doch bei dem Zeugen C um den Alleingesellschafter der Beklagten.

2.

Der zwischen den Parteien bestehende Maklervertrag ist auch nicht durch die seitens der Klägerin ausgesprochene Kündigung vom 20.03.2005 (Bl. 32 d.A.) in der Weise aufgelöst worden, dass nach dem 20.04.2005 stattfindende Vermittlungstätigkeiten der Klägerin im Erfolgsfalle nicht mehr zu Provisionsansprüchen führen sollten.

Zwischen dem im Namen der Beklagten handelnden Zeugen C und der damaligen Prokuristen der Klägerin, der Zeugin E1, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine telefonische Vereinbarung über die Modalitäten der Kündigung getroffen worden. Diese sah eine Weiterführung der Maklertätigkeit vor, die lediglich nicht mehr im Rahmen eines Alleinvermittlungsauftrages stattfinden sollte. Der Zeuge C hat bekundet, er habe der Zeugin E1 nach der Kündigung telefonisch mitgeteilt, dass sie weiter eine Vermittlung der Wohnungen im Q-Weg vornehmen könne. Dies habe jedoch ohne jegliche Bindung sein sollen; er habe die Freiheit haben wollen, die Wohnungen auch selbst über Inserate anzubieten. Diese Aussage stimmt mit derjenigen der Zeugin E1 überein, die bekundet hat, sie habe Anfang April 2005 mit dem Zeugen C ein Gespräch des Inhalts geführt, wie es sich aus ihrem Schreiben gemäß Anlage K 5 (Bl. 33 d.A.) ergebe. Der Inhalt dieses Schreibens deckt sich mit der Bekundung des Zeugen C. Die damaligen Äußerungen des Zeugen C sind so zu deuten, dass lediglich der Alleinvermittlungsauftrag auslaufen, jedoch ein einfacher Maklervertrag zwischen den Parteien bestehen bleiben sollte, welcher im Erfolgsfalle zu einer Provisionspflicht der Beklagten führte.

Darauf, ob das vorerwähnte Schreiben der Zeugin E1 der Beklagten zugegangen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Modifikationen eines Maklervertrages können auch mündlich vereinbart werden.

Nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht muss sich die Beklagte dieses Handeln des Zeugen C zurechnen lassen. Eine Duldungsvollmacht kommt zwar insoweit nicht in Frage, da nicht feststeht, ob die Geschäftsführerin der Beklagten über diese konkrete Vereinbarung informiert war. Jedoch liegt zu diesem Zeitpunkt bereits mehrmaliges Auftreten im Namen der Beklagten vor, so dass die Grundsätze der Anscheinsvollmacht Anwendung finden. Da die Geschäftsführerin der Beklagten von dem erstmaligen Handeln ohne Vertretungsmacht Kenntnis hatte, musste sie mit einem nochmaligen vollmachtlosen Auftreten rechnen und hätte dieses bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt verhindern können. Die Klägerin war hinsichtlich der fehlenden Bevollmächtigung gutgläubig.

3.

Die Klägerin hat auch dem Inhalt des Vertrags entsprechende Maklerleistungen erbracht.

Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung erfasste sowohl Nachweis- als auch Vermittlungsleistungen. So war die Vereinbarung mit "Auftragserteilung zur Immobilienvermittlung" überschrieben. Laut § 6 Abs. 3 des Kaufvertrags sollte ein Vergütungsanspruch bei "Nachweis- oder Vermittlungsdiensten" entstehen. Die beiden Varianten des § 652 Abs. 1 BGB, Nachweis- und Vermittlungsmakler, schließen einander nicht aus. Vielmehr kann ein Maklervertrag sowohl Nachweis- als auch Vermittlungsdienste vorsehen. Der Makler verdient seine Provision dann bereits, wenn durch seine Tätigkeit, gleichgültig ob durch Nachweis oder durch Vermittlung, der Hauptvertrag zustande kommt (OLG Koblenz NJW-RR 1994, 824; Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 652 Rn 94).

Unabhängig davon, ob die Klägerin der Beklagten eine Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen hat - dies könnte am Einwand der Vorkenntnis scheitern -, hat die Klägerin jedenfalls Vermittlungsdienste für die Beklagte im Sinne des § 652 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB erbracht. Hierfür ist erforderlich, dass der Makler auf den Willensentschluss des vorgesehenen Vertragspartners einwirkt und dessen Abschlussbereitschaft fördert (BGH NJW 1976, 1844; Sprau, in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 652 Rn 27). Dem Vermittlungsmakler kann der Einwand der Vorkenntnis nicht entgegengesetzt werden (BGH WM 1980, 1428, 1429; OLG Hamburg ZMR 2003, 274, 275; Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 652 Rn 108).

Die Klägerin hat die Abschlussbereitschaft des Zeugen Prof. H durch zahlreiche Aktivitäten gefördert. So hat sie unstreitig eine Zeitungsannonce geschaltet, die dazu führte, dass der Zeuge Prof. H sich bei der Klägerin meldete, um sich nach den Wohnungen im Q-Weg zu erkundigen. Ob der Zeuge M dem Zeugen Prof. H daraufhin ein Exposé übersandt hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei fest. Der Zeuge Prof. H hat verneint, von der Klägerin ein Exposé in elektronischer Form (als Word-Datei) erhalten zu haben. Der Zeuge M hat erklärt, er habe dem Zeugen Prof. H das von der Klägerin erstellte Exposé in Papierform übersandt. Es kommt aber angesichts der zahlreichen Aktivitäten der Klägerin letztlich nicht darauf an, ob auch ein Exposé übersandt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass es im Januar 2005 zwei Telefonkontakte zwischen dem Zeugen M und dem Zeugen Prof. H gegeben hat, in denen sich der Zeuge M nach dem Interesse des Zeugen Prof. H an dem Objekt erkundigte. Der Zeuge M hat glaubhaft bekundet, dass solche Telefongespräche stattgefunden haben. Der Zeuge H hat diesbezüglich keine Erinnerungen, kann aber auch nicht ausschließen, dass diese Telefonate stattgefunden haben.

Ferner hat der Zeuge M zur Überzeugung des Gerichts mit dem Zeugen Prof. H Mitte Mai 2005 einen Besichtigungstermin vereinbart, der auch noch im Mai 2005 unter Beteiligung der Zeugen M und Prof. H durchgeführt worden ist. Die Aussagen der Zeugen M und Prof. H stimmen darin überein, dass es einen durch die Klägerin initiierten Besichtigungstermin zu einem Zeitpunkt gab, in dem das Haus bereits im Rohbau fertig gestellt war.

Schließlich hat der Zeuge M auch im Rahmen einer so genannten Nachakquise auf die Willensentschließung des Zeugen Prof. H eingewirkt. Nach dem Besichtigungstermin hat es mindestens zwei telefonische Kontakte gegeben, bei denen sich der Zeuge M erkundigte, ob der Zeuge Prof. H bereits zu einer Entscheidung gelangt sei. Der Zeuge M erinnert sich insoweit an zwei Telefongespräche, der Zeuge Prof. H an zwei oder drei solcher Gespräche.

4.

Der Hauptvertrag ist infolge der durch die Klägerin erbrachten Vermittlungsleistungen geschlossen worden. Es genügt insoweit eine Mitursächlichkeit der Maklerleistung (BGH DB 1988, 1798; Sprau, in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 652 Rn 47). Erforderlich ist allerdings, dass sich der Abschluss des Vertrags zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerber wesentlichen Maklerleistung darstellt (BGH NJW 1983, 1849; Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 652 Rn 176; Sprau, in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 652 Rn 47).

Zwar hatte es bereits vor der Beauftragung der Klägerin Kontakte unmittelbar zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Prof. H gegeben. So steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Zeuge Q dem Zeugen Prof. H Ende des Jahres 2003 ein von der Beklagten erstelltes Exposé über das Objekt übergeben hat (übereinstimmende Aussagen der Zeugen C, Q und Prof. H). Außerdem haben in Anwesenheit des Zeugen C2 zwei Ortstermine stattgefunden; der erste Termin Ende 2003, der zweite Termin Mitte September 2004.

Das ändert aber nichts daran, dass die Aktivitäten der Klägerin einen entscheidenden Anstoß dazu gegeben haben, dass sich der Zeuge Prof. H Mitte Mai 2005 wieder mit der Beklagten in Verbindung setzte und es kurz darauf, nämlich am 01.06.2005, zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen ist. Durch die Zeitungsanzeige der Klägerin und den aufgrund des dadurch hergestellten Kontakts vereinbarten Besichtigungstermin wurde dem Zeugen Prof. H das Objekt wieder konkret nahe gebracht. Im Mai 2005, als der Besichtigungstermin stattfand, lag der letzte wesentliche Kontakt des Zeugen H zu der Beklagten, nämlich die Besichtigung im September 2004, bereits acht Monate zurück. Dagegen lagen zwischen der nunmehrigen Besichtigung Mitte Mai und dem Abschluss des Kaufvertrags nur zwei bis drei Wochen. Dieser enge zeitliche Zusammenhang lässt keine Zweifel daran, dass die erheblich ins Stocken geratenen Verkaufsbemühungen der Beklagten gerade durch die Aktivitäten der Klägerin einen entscheidenden neuen Anstoß erhielten, der in enger zeitliche Folge zum Kaufvertragsabschluss führte.

Die wesentliche Bedeutung gerade dieser Besichtigung im Mai 2005 erhellt sich auch aus folgendem Umstand:

Dem Zeugen Prof. H war es nach eigenem Bekunden darauf angekommen, das Haus im fertigen Zustand zu sehen. Durch fortdauernde Nachfragen seitens der Klägerin ist es schließlich zu jenem Besichtigungstermin im Mai 2005 gekommen, bei welchem der Zeuge Prof. H das Objekt in eben jenem (weitgehend) fertigen Zustand sehen konnte. Dagegen war jene Etage bei der vorangegangenen Besichtigung mit dem Zeugen C2 noch nicht fertig gestellt gewesen; zu jenem Zeitpunkt war erst die Decke über dem Erdgeschoss gegossen gewesen, wie sich aus den übereinstimmenden Aussage der Zeugen Prof. H und C2 zweifelsfrei ergibt. Erst durch die seitens der Klägerin initiierte spätere Besichtigung im Mai 2005 konnte sich der Zeuge Prof. H das Bild vom fertigen Objekt verschaffen, das er nach Maßgabe seiner eigenen Aussage für seine Kaufentscheidung benötigte.

Bei dieser Sachlage anzunehmen, dass die 14 Tage vor Vertragsschluss durchgeführte Besichtigung keinen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung gehabt hätte, wäre lebensfremd.

Die dargelegten Aktivitäten sind damit als "wesentliche" Maklerleistung zu werten, die für den Vertragsabschluss zumindest mitursächlich geworden ist, so wie es nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 114, 115) erforderlich ist.

Wie wenig die eigenen Verkaufsbemühungen der Beklagten bei Prof. H einen Kaufentschluss auch nur vorbereitet hatten, ergibt sich eindrucksvoll aus dem Maklervertrag vom 20.10.04 (Anlage K 1, Bl. 10 d.A.). Dort ist nämlich unter Ziffer 8 in der Rubrik der von der Beklagten geworbenen eigenen Interessenten kein Hinweis auf Prof. H vermerkt, obwohl zu dem Zeitpunkt Prof. H nicht nur das Exposé über den Zeugen Q erhalten hatte, sondern zusätzlich die erwähnten Besichtigungstermine von Ende 2003 und vor allem von Mitte September 2004 stattgefunden hatten. Wenn die Beklagte am 20.10.2004 Prof. H nicht als eigenen Interessenten angab, obwohl sie nur ca. 1 Monat vorher mit ihm einen Besichtigungstermin durchgeführt hatte, spricht dies entscheidend dagegen, dass zu jenem Zeitpunkt schon eine wesentliche Grundlage für den späteren Kaufentschluss gelegt worden war. Dazu passt die Aussage des Zeugen C, wonach sich an die Besichtigung im September 2004 eine Phase angeschlossen hat, in der sich der Zeuge H auch anderweitig orientierte und auch weiter nach einer Penthouse-Wohnung gesucht hat.

Soweit der Zeuge H bekundet hat, er meine, der Beklagten gegenüber geäußert zu haben, er werde das Objekt nicht nehmen, ändert dies an der Ursächlichkeit der Bemühungen der Klägerin für den Vertragsabschluss nichts. Nach eigener Darstellung des Zeugen H beruhte diese Erklärung nicht etwa darauf, dass er kein Interesse mehr an dem Objekt gehabt hätte. Im Gegenteil beabsichtigte der Zeuge sehr wohl den Erwerb, nur nicht über die Klägerin, sondern über den Zeugen C.

5.

Der somit entstandene Provisionsanspruch der Klägerin beläuft sich auf 3,48 % des Nettokaufpreises, also auf 22.033,62 €.

Zwar steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die mündliche Vereinbarung zwischen der Zeugin E1 und dem Zeugen E1 auch die Frage der Provisionshöhe umfasste. Das Bestätigungsschreiben der Zeugin E1 vom 10.06.2005 (Anlage K 5) geht zwar vom Abschluss einer mündlichen Vereinbarung aus, nach der die Provisionshöhe gleich bleiben, also weiterhin 3,48 % des Kaufpreises betragen sollte. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Aussage des Zeugen C, der bekundet hat, über die Höhe der Provision sei nicht gesprochen worden. Das Bestätigungsschreiben entfaltet insoweit auch keine konstitutive Wirkung. Um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelt es sich insoweit schon aufgrund des langen Zeitraums zwischen den mündlichen Verhandlungen (Anfang April 2005) und der Absendung des Bestätigungsschreibens (10.06.2005) nicht.

Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ist aber ergänzend dahingehend auszulegen, dass die im Rahmen des Alleinvermittlungsauftrags vereinbarte Provisionshöhe fortgelten sollte. Sinn der Vereinbarung war es, die Beklagte aus der Bindung des Alleinauftrags zu befreien und ihr eigene Vermarktungstätigkeiten zu ermöglichen. Anhaltspunkte dafür, dass sich dadurch etwas an der Höhe der im Erfolgsfalle geschuldeten Provision ändern sollte, bestehen nicht.

Zum gleichen Ergebnis führt es, wenn mangels ausdrücklicher Vereinbarung der Provisionshöhe § 653 Abs. 1, Abs. 2 BGB herangezogen wird. Eine Provisionshöhe von 3,48 % ist bei gewerbsmäßigen Immobilienmaklern üblich.

6.

Der Zinsanspruch hinsichtlich des Antrags zu 1) ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

II.

Der Antrag zu 2) ist dagegen nicht begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten die angefallene 0,65-Geschäftsgebühr nicht nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ersetzt verlangen kann. Die Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens sind nämlich als Verzugsschaden nur dann zu ersetzen, wenn sich der Schuldner bereits im Zeitpunkt der Mahnung in Verzug befindet (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 286 Rn 47 f.). Zum Zeitpunkt der Abfassung des anwaltlichen Mahnschreibens am 28.11.2005 hat sich die Beklagte noch nicht in Verzug befunden. Die Bestimmung einer Zahlungsfrist von 10 Tagen in der Rechnung vom 25.10.2005 führte nicht zur Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da es sich insoweit um eine einseitige Bestimmung der Leistungszeit handelte, auf die § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Anwendung findet. Die Beklagte befand sich am 28.11.2005 auch nicht aufgrund der Regelung in § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in Verzug. Dafür müsste nämlich feststehen, dass die Rechnung vom 25.10.2005 der Klägerin spätestens 30 Tage vor dem 28.11.2005, also spätestens am 29.10.2005, zugegangen ist. Das ist jedoch nicht belegt.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Streitwert: 22.033,62 €

Handelsrichter K ist orts-

abwesend und kann daher das Urteil/

den Beschluss nicht unterzeichnen.

Dr. C3. Dr.C3 I2