VG Köln, Urteil vom 18.12.2006 - 3 K 7294/05
Fundstelle
openJur 2011, 49437
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die im Jahre 1926 geborene Klägerin ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungs- satz vom 70 %.

Nach Angaben ihres behandelnden Arztes leidet sie an rheumathoider Arthritis, cerebralen Durchblutungsstörungen bei Gefäßsklerose, rez. Vertigo, Tinnitus, Stö- rung des Merkvermögens, Niereninsuffizienz, rez. Harnwegsinfekte, rez. Nephritiden, KHK, Rezidivierenden Lumbo-Ischalgien und Hypaestesie, rez. Arm- und Beinvenen- trombose, rez. subakute Abdomen, Gastritiden, chron. rez. Epicondylitiden hum. Lat. Bds., chron. Rez. Periarthritis hum scap., pAVK, Diabetes Mellitus II (DM II), Zustand nach Struma- Teilresektion, zyst. Reststruma, Hyperthyreote Krisen.

Mit Antrag vom 18.03.2005 machte sie Beihilfe geltend u. a. unter Pos. 3 für eine Rechnung vom 08.03.2005 in Höhe von 44,52 EUR für die Medikamente Thuja He- vert, Cor Loges, Gastri Loges, Folsäure forte Hevert, Obatri Injektopas, Chomelanum Creme sowie unter Pos. 4 ebenfalls ein Rezept vom 08.03.2005 in Höhe von 123,20 EUR mit den Medikamenten Guar Verlan, Trophicard, Cerebrolysin, Vit. E Vicotrat, Vit. C. Pascoe.

Mit Bescheid vom 01.04.2005 erkannte die Beklagte keines der Medikamente aus der Rechnung Pos. 3 und aus der Pos. 4 nur ein Medikament in Höhe von 8,27 Euro als beihilfefähig an.

Zur Begründung wurde bei beiden Belegen angegeben, die geltend gemachten Aufwendungen beträfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach der Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig seien. Es handele sich auch nicht um solche Arzneimittel, die nach den Richtlinien des Sozialen Gesetzbuches ausnahmsweise verordnet werden dürften.

Mit Schreiben vom 03.05.2005 legte die Klägerin ein Schreiben ihres behandeln- den Arztes, Herrn Dr. med. Bruckermann, vom 29.04.2005 vor, in dem dieser aus- führte, die Klägerin stehe seit etwa 25 Jahren in naturheilkundlicher- homöopathischer Behandlung, da sie auf schulmedizinische Behandlungsversuche mit Arzneimittelreaktionen geantwortet habe. Aufgrund des Alters halte er einen er- neuten Behandlungsversuch aus erstattungsorientierten Überlegungen mit solchen Präparaten medizinisch für nicht vertretbar. Die Behandlungskosten seien erheblich niedriger als die einer schulmedizinischen Verordnung.

Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch und erwiderte unter dem 24.05.2005, bei den auf den Belegen 3 und 4 aufgeführten Medikamenten handele es sich mit Ausnahme von L-Thyroxin nicht um verschreibungspflichtige Medikamen- te. In den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln (AMR) seien im Abschnitt F abschließend die Ausnahmen von die- sem Grundsatz festgelegt. Ausnahmsweise seien diese Arzneimittel als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Krank- heiten als Therapiestandard gelten. Eine Erkrankung sei schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich sei oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursach- ten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtige. In Abschnitt F der AMR seien abschließend die schwerwiegenden Erkrankungen und ihre Therapiestandards aufgeführt.

Guar Verlan mit dem medizinisch wirksamen Bestandteil Guarmehl sei für keine der in Abschnitt F der AMR genannten Erkrankungen als Therapiestandard aufge- führt und damit nicht beihilfefähig.

Trophicard enthalte als Wirkstoffe Magnesium und Kalium. Magnesium sei nur beihilfefähig bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen. Kaliumverbindungen seien nur als Monopräparate als Therapiestandard genannt.

Cerebrolysin mit dem medizinisch wirksamen Bestandteil Peptidfraktion aus Schweinehirnprotein und Chomelanum Salbe (Cholinstearat) sei ebenfalls für keine der in Abschnitt F der AMR genannten Erkrankungen als Therapiestandard genannt und somit nicht beihilfefähig.

Wasserlösliche Vitamine (Vitamin C und E) seien nur beihilfefähig bei Dialysepa- tienten.

Homöopatische Medikamente seien, auch wenn sie nicht verschreibungspflichtig seien, beihilfefähig, wenn sie für eine der in Abschnitt F der AMR genannten Indikati- onen verordnet würden. Die von dem Arzt der Klägerin aufgestellte Liste der Indikati- onen enthalte jedoch keine der in diesem Abschnitt F genannten Indikationen. Aus diesem Grunde seien die homöopatischen Medikamente Thuja Hevert, Cor Loges, Gastri Loges, Folsäure forte Hevert und Obatri Injektopas nicht beihilfefähig.

Der Vertreter der Klägerin erwiderte unter dem 30.10.2005, die Beklagte berufe sich zu Unrecht zur Ablehnung der Leistungserstattung auf die Allgemeinen Arzneimittelrichtlinien. Die Besetzung des Ausschusses verletze die Therapiefreiheit als allgemeines Persönlichkeitsrecht des Patienten. Die dort vertretenen Schulmediziner nutzten das Gremium zur Durchsetzung eigener Ansichten und zur Verdrängung anerkannter Heilweisen, so etwa der Homöopathie der Naturheilverfahren der Phytotherapie und Antrosophie.

Unabhängig davon stelle der Beschluss des Bundesausschusses durch die Normierung in der Anlage F 16 unter Punkt F 16.5 positiv fest, dass die unter besonderen Voraussetzungen nach Teilziffer F 16 aufgeführten Behandlungsweisen tatsächlich nicht abschließend aufgeführt werden könnten. Ausdrücklich genannte Indikationsgebiete nach F 16 Teilziffer 16.4 würden daher von besonderer Bestätigung und Indikation durch den Behandler bzw. Verordner abhängig gemacht. Die Verordnungen nach F 16 Teilziffer 16.5 habe der Behandler vorgelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angegeben, bei den Medikamenten Guar Verlan, Trophicard, Cerebrolysin, Chomelanum Salbe, Vitamin E, Vicitrat, Vitamin C Pascoe, Thuja Hevert, Cor Loges, Gastri Loges, Folsäure forte Hevert und Obatri Injektopas handele es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Die aufgeführten Punkte hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der AMR könnten der rechtlichen Würdigung des Widerspruchs nicht zu Grunde gelegt werden, da als Rechtsgrundlage hier nur die BhV gelte, wonach die Beihilfefähigkeit der Medikamente ausgeschlossen sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall eine Hilfe des Dienstherrn über die geltenden Beihilfevorschriften hinaus geboten sein könnte, weil sonst die Fürsorgepflicht verletzt wäre.

Die Klägerin hat am 18.12.2005 Klage erhoben. Zur Begründung wurde angegeben, die Beklagte habe 16 Jahre lang, bis Anfang 2005, beanstandungslos die homöopathischen naturheilkundlichen und phytotherapeutischen Wirkstoffe erstattet. In den folgenden Kürzungen habe sie sich auf einen Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen berufen. Es sei bisher nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Beklagte ihre Annahme begründe, die vorgenannten Medikamente seien nicht verschreibungspflichtig. Darüber hinaus seien die Richtlinien unwirksam.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2005 zu verpflichten, die Beihilfe antragsgemäß festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie ergänzend aus, es liege nicht im Ermessen der Beihilfestelle über Ausnahmefälle nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu befinden. Der Vorschriftengeber habe die Ausnahmen abschließend und eindeutig in Abschnitt F Nr. 16 der Arzneimittelrichtlinien (AMR) festgelegt (BMI-Hinweis Nr. 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV). Zu dieser Arzneimittelgruppe gehörten auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie. Bei diesen Arzneimitteln sei zu beachten, dass nach den Grundsätzen der klassischen Homöopathie jede Behandlung mit einem individuellen auf den Patienten, sein Persönlichkeitsprofil und sein jeweiliges Krankheitsbild abgestimmten Arzneimittel erfolge. Das gleiche Arzneimittel könne daher bei ganz unterschiedlichen Erkrankungen eingesetzt werden. Es sei daher ausschließlich auf eine Diagnose nach Abschnitt F der AMR abzustellen. Aufgrund der wirkungsgleichen Übertragung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Beihilfevorschriften des Bundes mit Wirkung vom 01.01.2004 bei der beihilfefähigen Anerkennung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seien die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Danach sei eine Beihilfefähigkeit bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nur noch dann gegeben, wenn die Verordnung in dem vom gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erarbeiteten Arzneimittel-Richtlinien (AMR) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen würde, weil diese Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankung als Therapiestandard gelte. Für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit sei erforderlich, dass in jedem Ausnahmefall das Vorliegen der Voraussetzungen nach den AMR vom behandelnden Arzt bescheinigt werde. Für die in den Arzneimitteln Folsäure forte Hevert, Trophicart und Vitamin C Injektopas enthaltenen Wirkstoffe seien zwar Ausnahmen im Abschnitt F bestimmt, jedoch liege nach der Bescheinigung des Dr. med. C. vom 29.04.2005 keine der dort genannten Indikationen bei der Klägerin vor.

Hinsichtlich der Präparate Chomelanum Creme, Guar Verlan, Cerebrolysin und E-Vicotrat seien weder die Wirkstoffe noch die hierzu ärztlich bescheinigten Diagnosen im Abschnitt F Nr. 16 der AMR aufgeführt.

Die Arzneimittel Thuja Hevert, Cor Loges, Gastri Loges und Obatri Injektopas gehörten zu den Arzneimitteln der Homöopathie. Gemäß BMI-Hinweis Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV sei auch bei homöopathischen Mitteln ausschließlich auf eine Diagnose nach Abschnitt F der AMR abzustellen. Nach der Bescheinigung des Dr. med. C. vom 29.04.2005 liege keine deren Abschnitt F aufgeführten Indikationen vor.

Im Übrigen seien nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel solche, die ohne Vorlage eines Rezeptes in Apotheken frei erhältichen seien, sog. Apothekenpflichtige Arzneimittel. Gleichwohl könnten sie von einem Arzt verordnet werden, jedoch ändere dies nichts an dem eigentlichen Status. Ob ein Arzneimittel verschreibungspflichtig bzw. nicht verschreibungspflichtig sei, richte sich nach dem Arzneimittelgesetz. Entsprechende Angaben hierzu seien u. a. der Roten Liste oder den Arzneimittelverpackungen zu entnehmen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den mit Kaufdatum vom 08.03.2005 entstandenen Aufwendungen für die Medikamente. Der ablehnende Bescheid vom 01.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Beihilfegewährung sind (noch) die Beihilfevorschriften des Bundes, die die Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber seinen Beamten gemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten konkretisieren, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral binden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36,37/81 -, NVwZ 1985, 417 m.w.N..

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar jüngst entschieden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes in der heutigen Zeit nicht mehr den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes genügen, denn die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit habe der Gesetzgeber zu treffen. Dennoch sind die Beihilfevorschriften für eine Übergangszeit noch anzuwenden und bilden daher auch für den vorliegenden Fall noch eine ausreichende Rechtsgrund- lage.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -.

Bei der rechtlichen Prüfung eines geltend gemachten Beihilfeanspruchs ist zu beachten, dass die Beihilfevorschriften trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ihre ungewöhnliche rechtliche Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.11.1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 § 6 Nr. 8 und vom 30.03.1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz 270 § 8 Nr. 2.

Sie bestimmen daher grundsätzlich im Einzelfall, zu welchen Aufwendungen eine Beihilfe zu gewähren ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen „nach den folgenden Vorschriften" beihilfefähig, soweit sie notwendig und angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist hier die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV. Danach sind u. a. die aus Anlass einer Erkran- kung entstandenen Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 a) BhV verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.

Bei den von der Beklagten als nicht erstattungsfähig angesehenen Medikamenten handelt es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von die- ser Vorschrift erfasst sind. Zur näheren Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführliche und zutreffende Darstellung im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Alle Medikamente sind in der Anlage 16 der Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (AMR) aufgeführt.

Der durch die Verweisung auf die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in § 6 Abs. 1 Nr. 2 a) BhV erfolgte Ausschluss der Beihilfefähigkeit der in Nr. 16 AMR aufgeführten Arzneimittel steht in Einklang mit höherrangigem Recht. Im Beihilferecht besteht nämlich grundsätzlich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Normgebers. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn er sich bei der Bestimmung des Umfangs der Beihilfefähigkeit an den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Normen orientiert. Aufgrund des ergänzenden Charakters der Beihilfe können Leistungen im Zusammenhang mit bestimmten medizinischen Maßnahmen - auch aus Kostengründen - eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Vgl. Urteil der Kammer vom 22.05.2006 - 3 K 9224/04 - (betr. Aufwendungen zur künstlichen Befruchtung).

Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von den hier im Streit befindlichen homöopathischen Mitteln ist auch unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht als vertretbar anzusehen. Denn die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebietet es derzeit nicht, einem Beamten als Krankenversorgung mehr zu gewährleisten, als das, was nach den Bestimmungen des SGB V den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird.

Vgl. hierzu im Einzelnen VG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 24.04.2006 - 3 A 145/05 - unter ausführlicher Darlegung der Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, JURIS.

Zwar hat der Dienstherr, sofern er sich - wie hier - für ein Mischsystem aus Eigenleistung des Beamten und Beihilfe entscheidet, bei den Bestimmungen über die Besoldung bzw. Versorgung als auch bei den Beihilfevorschriften auf die finanzielle Belastbarkeit des Beamten Rücksicht zu nehmen, so dass der amtsangemessene Lebensunterhalt sichergestellt bleibt. Verfassungsrechtlich ist dabei die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastungen im Hinblick auf die Eigenvorsorge aber erst erreicht, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Daher verlangt die Fürsorgepflicht nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar wäre. Vgl. OVG für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2005 - 10 A 10534/05 -, PatR 2004, 145 f..

Es liegt hier auch nicht ein Ausnahmefall vor, in dem ein Beihilfeanspruch unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren ist, weil diese sonst in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Ein solcher Fall ist nämlich allenfalls dann gegeben, wenn sich - atypischerweise - die Verweigerung der Beihilfeleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände schlechterdings als grob fürsorgewidrig darstellen würde.

So OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2005 - 1 A 3706/04 -, JURIS.

Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Dass infolge der Nichtgewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die homöopathischen Arzneimittel eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung der Klägerin einträte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und dies ist angesichts der Höhe der insoweit anfallenden Kosten - selbst unter Berücksichtigung der durch die sonstigen Selbstbehalte und Leistungseinschränkungen in der Beihilfe verursachten Be- lastungen - auch im Übrigen nicht ersichtlich. Schließlich führt der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von homöopathischen Arzneimitteln auch nicht etwa dazu, dass der Klägerin diese Arzneimittel nicht mehr zur Verfügung stünden. Denn bei dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit geht es nicht um die Verordnungsfähigkeit dieser Arzneimittel, sondern allein um die Frage der Kostentragung. Insoweit ist aber der Wesenskern der Fürsorgepflicht - wie oben dargelegt - nicht berührt.

Ebenso: VG Osnabrück, Urteil vom 24. April 2006, a. a. O..

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