AG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2007 - 33 C 11946/06
Fundstelle
openJur 2011, 49327
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2007

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 97,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.09.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Kläger und Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.06.2006 ereignete. Der Beklagte zu 3.) war Fahrer des Beklagtenfahrzeuges, dessen Halterin die Beklagte zu 2.) und das bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversichert ist.

Am 20.06.2006 fuhr der Kläger mit einem X , amtliches Kennzeichen

X-XX XXXX, dessen Eigentümer und Halter er ist, von der Xstraße auf das Gelände der X Tankstelle ein. Auf dem hinteren Teil der Tankstelle befinden sich Garagen. Der Beklagte zu 3.) kam mit dem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen X-XX XX, aus diesem hinter der Tankstellenanlage liegenden Bereich. Während der Beklagte zu 3.) um die Zapfsäulenreihe herum zur Tankstellenausfahrt fuhr und der Kläger auf die Tankstelle zur Zapfsäule fuhr, kam es im äußeren Einfahrtsbereich der Tankstelle, kurz vor der Zapfsäulenreihe, zu dem Zusammenstoß. Der aus Sicht des Klägers von rechts kommende Beklagte zu 3.) fuhr in die Beifahrerseite des Klägerfahrzeuges. Die genauen Umstände, die dem Zusammenstoß vorausgingen, sind streitig.

Der Kläger machte Schäden in Höhe von 2.484,57 € geltend, die sich wie folgt zusammensetzen:

Kosten für Sachverständigen: 363,20 €

Reparaturkosten brutto 1.822,37 €

Unkostenpauschale 20,00 €

Wertminderung gem. Gutachten 150,00 €

Nutzungsausfall 3 Tage à 43,00 € (Gruppe E) 129,00 €

2.484,57 €

Die Beklagte zu 1.) zahlte außergerichtlich den hälftigen Betrag des Sachschadens (1.242,29 €).

Der vom Kläger eingeschaltete Rechtsanwalt berechnete für seine vorgerichtliche Tätigkeit Anwaltskosten in Höhe von 188,56 €. Diese Summe ergibt sich aus einer 0,75 Geschäftsgebühr aus 2.884,57 € sowie einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer.

Der Kläger behauptet, bei seiner Auffahrt auf das Tankstellengelände, habe das Fahrzeug mit dem Beklagten zu 3.) an dem Übergang der Garagenanlage zur Tankstelle gestanden. Dann habe der Beklagte zu 3.) zunächst nach links gelenkt, um sodann plötzlich nach rechts umzuschwenken und in die Beifahrerseite seines Fahrzeuges zu fahren. Er ist der Ansicht, dass er den Zusammenstoß nicht habe vermeiden können. Allein der völlig grundlose und unvorhersehbare Richtungswechsel des Beklagten zu 3.) habe den Unfall verschuldet. Er habe deshalb einen Anspruch auf 100 % Schadensersatz.

Er behauptet ferner, er habe aufgrund des Unfalls einen psychischen Schock erlitten, der erhebliche Beeinträchtigungen bedeutete. Er habe drei Tage nach dem Unfall unter Schlafstörungen, Schweißausbrüchen und Angstzuständen gelitten und hätte deshalb nicht Autofahren können. Am Unfalltag sei er in ärztlicher Beahandlung bei Frau Dr. X gewesen, die einen Schockzustand feststellte und eine kurzfristige psychische Labilität diagnostizierte. Dem ärztlichen Bericht (Bl. 6 f d.A) zufolge war der Kläger vom 20.06.2006 bis zum 24.06.2006 arbeitsunfähig. Er ist der Ansicht, für die erlittenen Verletzungen könne er ein Schmerzensgeld beanspruchen, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stelle, was aber mindestens 400,00 € ausmachen solle.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.642,29 € sowie 188,56 € an nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.830,85 € seit dem 28.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 3.) habe erkennbar die Zapfsäule umfahren wollen, um zur Ausfahrt zu gelangen. Der auf das Tankstellengelände auffahrende Kläger habe das Beklagtenfahrzeug nicht beachtet. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger den Unfall zumindest gleichwertig mitverschuldet habe.

Sie meinen, dass eine Schmerzensgeldleistung im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht in Betracht kommen könne und bestreiten hilfsweise die Darstellung des Klägers bzgl. dessen psychischer Unfallfolgeschäden.

Das Gericht hat Beweis über den Hergang des Verkehrsunfalls erhoben durch Vernehmung der Zeugin X und Inaugenscheinnahme des zur Akte gereichten Videofilms. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 6.2.2007 (Bl. 37 ff d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst der damit überreichten Anlagen und Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist lediglich hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet und im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 94,28 € gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG, § 421 BGB.

Die Beklagten haften dem Kläger dem Grunde nach für die durch den Unfall verursachten Schäden. Diese sind bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, dessen Halterin die Beklagte zu 2.) ist, dessen Fahrer der Beklagte zu 3.) war und das bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversichert ist.

Der Unfall entstand jedoch auch beim Betrieb des klägerischen Fahrzeuges, dessen Halter und Fahrer der Kläger ist, so dass auch der Kläger für den Unfallschaden dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG haftet.

Die grundsätzliche Haftung der Parteien ist nicht nach §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG ausgeschlossen, da die Unfallursache kein Fall höherer Gewalt war. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen. (BGH NJW 1990, 1167, 1168)

Dies ist hier nicht der Fall, denn nach dem Vorbringen beider Seiten ist das Unfallgeschehen darauf zurückzuführen, dass einer der Unfallbeteiligten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hat.

Der Kläger kann sich weder auf den Haftungsausschluss gemäß § 17 Abs. 3 S. 1, 2 StVG berufen noch konnte er die Verschuldensvermutung gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG widerlegen. Er konnte nicht nachweisen, dass der Zusammenstoß für ihn als unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG geschah, den er nicht hatte verhindern können. Ein Ereignis ist dann als unabwendbar anzusehen, wenn es selbst bei Anwendung äußerster möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Als Maßstab ist das Verhalten eines "Idealfahrers" heranzuziehen. (Hentschel: Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, 2005, § 17 Rd. 22)

Aus Sicht des Klägers stellt sich die Situation vor dem Zusammenstoß auf dem Tankstellengelände wie folgt dar: Beim Einfahren in das Tankstellengelände hat der Kläger das gegnerische Fahrzeug zunächst stehend, dann erst nach links, danach nach rechts einschlagend wahrgenommen. Der Beklagte zu 3.) hatte keinen Blinker gesetzt und schaute - so der Vortrag des Klägers - in den Rückspiegel und war - nach Einschätzung des Klägers - abgelenkt. Die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente gehört wesentlich zur äußersten Sorgfalt. Ein abgelenkter Autofahrer, der - aus Sicht des Klägers - uneindeutig handelt, stellt ein Gefahrenmoment dar, dass der "Idealfahrer" berücksichtigt hätte.

Hinzu kommt, dass der Kläger sich in der Einfahrt zu einem Tankstellengelände befindet, auf dem die Regeln der StVO regelmäßig keine direkte Anwendung. Eine festgelegte Vorfahrtsregelung, wie sie in § 8 Abs. 1 StVO mit der grundsätzlichen Rechts-Vor-Links-Regel besteht, greift nicht, weshalb nur auf das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme abgestellt werden kann. Der Kläger konnte sich nicht - ohne weiteres - darauf verlassen, dass der Beklagte zu 3.) zumindest in einer sonst üblichen Weise handeln würden. Dieser Umstand schaffte ein weiteres Gefahrenmoment, das der "Idealfahrer" berücksichtigt hätte. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verlangt in solchen Fällen zumindest ein Fahren in sog. Schrittgeschwindigkeit bei steter Bremsbereitschaft. Vom "Idealfahrer" kann darüber hinaus erwartet werden, dass er entweder nur auf direkt Zeichen des Anderen reagiert oder sonst sein Fahrzeug abstoppt, um den weiteren Verlauf in ungefährdeter Position abzuwarten.

Eine solcherart sorgfältige Vorgehensweise hätte den potentiellen Gefahrenmomenten die erforderliche Aufmerksamkeit zukommen lassen und der Zusammenstoß hätte vermieden werden können.

Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass sich das Beklagtenfahrzeug die gesamte Zeit über in Bewegung befand. Auf den Standbildern war erkennbar, dass der Beklagte zu 3. mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. innerhalb einer Zeit von 2 Sekunden eine Strecke von einer halben bis zu einer dreiviertel Fahrzeuglänge zurückgelegt hat. Für den herannahenden Kläger war die Situation also, entgegen seiner Schilderung nicht so, dass das Beklagtenfahrzeug stand und urplötzlich die Fahrt wieder aufnahm, sondern es ist davon auszugehen, dass für den Kläger eine stete Annäherung erkennbar war und er deswegen auch damit rechnen musste, dass der Beklagte zu 3. sein Fahrzeug für den herannahenden Kläger nicht dauerhaft zum Stillstand bringen würde.

Nach Abwägung der Verursachensbeiträge steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Kläger und Beklagte jeweils zu 50 % haften.

Da der Schaden durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und die grundsätzliche Haftung beider Seiten feststeht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen und insbesondere von den beiderseitigen Verursachensbeiträgen ab.

Beiden Parteien obliegt zunächst einmal die normale Betriebsgefahr. Bei der Kollision zweier Pkw ist diese grundsätzlich als gleich hoch anzusehen, wenn es keine gefahrerhöhenden Umstände gibt.(Hentschel: Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 17 Rn. 10)

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere durch die Inaugenscheinnahme des Videofilms in Einzelbildern, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass - soweit der Unfallhergang rekonstruierbar war - sowohl Kläger als auch Beklagter zu 3.) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht im erforderlichen Maße beachtet haben. Eine einseitige Erhöhung des Haftungsanteils einer Partei ergibt sich hier selbst dann nicht, wenn, angelehnt an ähnliche Konstellationen im normalen Straßenverkehr, die jeweiligen Verstöße gegen StVO-Regeln berücksichtigt würden. Der Kläger hätte dann die Vorfahrt eines von rechts kommenden Fahrzeuge missachtet. Der Beklagte zu 3.) hätte seinen Richtungswechsel nicht rechtzeitig und deutlich mit dem Fahrtrichtungsanzeiger angekündigt. Aufgrund der gleichwertigen Verursachensbeiträge ist eine jeweils hälftige Haftung für die Parteien angemessen.

Die Ersatzpflicht für die geltend gemachten nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltsgebühren ist dem Grunde nach gegeben. Sie reduziert sich jedoch entsprechend der festgestellten Haftungsquote um 50 %.

Als ersatzfähiger materieller Schaden ist auf Seiten des Klägers somit ein Betrag von 1.242,29 € für den Ersatz des Schadens am Fahrzeug des Klägers sowie 94,28 € für den Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten als Folgekosten des Sachschadens anzusetzen. Da der Sachschaden bereits vorprozessual ausgeglichen wurde, waren hier nur noch die anteiligen Rechtsanwaltskosten, auf die die Beklagten keine Zahlung erbracht haben, bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 7, 17 StVG; 823 ff, 253 BGB.

Grundsätzlich umfasst die Unfallhaftpflicht auch eine Zubilligung von Schmerzensgeld für unfallbedingtre Verletzungen von Körper und Gesundheit gem. § 253 Abs. 2 BGB, § 11 StVG. Auch psychische Schäden gehören zu den möglichen entschädigungsfähigen Gesundheits- und Körperverletzung. Der Kläger hat sich direkt im Anschluss an den Unfall in ärztliche Behandlung begeben. Dem ärztlichen Befund zufolge war er schockiert, zittrig und psychisch unfähig weiterzufahren. Es wurde eine kurzfristige psychische Labilität diagnostiziert. Zusätzliche Vorerkrankungen oder -gebrechen bestanden nicht. Eine weitere Behandlung fand nicht statt. Diese Reaktionen sind als Folge des vorangegangenen Unfalls zu bewerten. Jedoch greift hier ein Haftungsausschluss.

Ein solcher Haftungsausschluss ist in sog. Bagatellfällen möglich (BGH NJW, 810, 811). Eine Ersatzpflicht entfällt dann dem Grunde und der Höhe nach, wenn es ich um eine nur geringfügige Verletzung handelt, die den Verletzten nicht nachhaltig beeinträchtigt und nicht auf eine spezielle Schadensanlage des Geschädigten trifft. (Küppersbusch: Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Auflage, Rn. 14). Die Haftungsbegrenzung erfolgt auch dann, wenn die psychische Reaktion nicht mehr verständlich ist, weil sie in grobem Missverhältnis zum geringfügigen schädigenden Ereignis steht (BGH NJW 1996, 2425, 2426).

Bei dem Unfall war der Beklagte zu 3.) in die Beifahrerseite des Klägerfahrzeuges gefahren. Der Kläger gab an, mit 20 km/h in die Tankstelle eingefahren zu sein und beim Zusammenstoß selbst bereits gestanden zu haben. Der Beklagte zu 3.) war ebenfalls auf dem Tankstellengelände und wollte die Tanksäulen umfahren. Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Videos und der darauf ersichtlichen Zeit- und räumlichen Abstände, die das Beklagtenfahrzeug zurückgelegt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch der Beklagte zu 3. ) mit geringer Geschwindigkeit fuhr. Dies ergibt sich auch daraus, dass er in den engeren Bereich - aus seiner Sicht - hinter den Tanksäulen einfahren wollte. Der Zusammenstoß war demnach von geringer Wucht und hat - nachweislich - bei keinem Beteiligten physische Schädigungen bewirkt. Es handelt sich um einen geringfügigen Blechschadenunfall, der nicht dazu geeignet ist, einen durchschnittlich Empfindenden erheblich in seinem psychischen Befinden zu beeinträchtigen.

Die psychischen Reaktionen des Klägers waren nach Art, Dauer und Intensität so, dass sie als geringfügige Verletzung einzustufen sind.

Zunächst einmal gab es beim Kläger keine Vorschädigungen, die eine spezielle Schadensanlage darstellen und eine intensivere Reaktion als üblich verursacht haben könnten. Der Zusammenstoß fand - wie das Video belegt - am 20.06.2006 um 7.08 Uhr statt. Dem ärztlichen Attest zufolge war der Kläger um 7.15 Uhr in Behandlung. Selbst unterstellt, die angegebene Uhrzeit wurde nicht exakt angegeben, so zeigt sie doch, dass zwischen Unfall und ärztlicher Untersuchung nur ein kurze Zeitspanne lag. Bereits zu diesem Zeitpunkt diagnostizierte die Ärztin nur noch eine kurzfristige psychische Labilität. Weitere Behandlungen sind ebenfalls nicht erfolgt. Soweit der Kläger vorträgt, er habe unter Schlafstörungen, Schweißausbrüchen und Angstzuständen in den drei Tagen nach dem Unfall gelitten, sind diese nicht in einem solchen Ausmaß anzusehen, dass weitere Heilbehandlungen erforderlich gewesen wären. Die psychischen Reaktionen des Klägers sind als unerhebliche, vorübergehende und nicht weit reichende Beeinträchtigung anzusehen, die dam allgemeinen Lebensrisiko unterfallen, das jeder trägt, der am Straßenverkehr teilnimmt.

Ein noch weitergehender Klageerfolg kann auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen (§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB) hergeleitet werden, da dort die vorgenommenen Abzüge wegen Mithaftung bzw. die Unbilligkeit des Schmerzensgeldanspruchs ebenso greifen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB

Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Obsiegen des Klägers war so geringfügig, dass es angemessen war dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.830,85 Euro

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