OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws (L) 897/06
Fundstelle
openJur 2011, 48694
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 61 StVK 526/05
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerde - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Februar 1990 wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Verurteilte gemeinsam mit zwei Mittätern eine junge Frau über drei Monate gefangen gehalten, ihr die Nahrung entzogen und sie in vielfältiger Form gedemütigt und misshandelt. Wegen der Einzelheiten der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Februar 1990 verwiesen.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2001 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold die Aussetzung der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren abgelehnt und in den Gründen ausgeführt, dass nach der von der Kammer vorgenommenen vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Verbüßung der gegen ihn verhängten Strafe bis zu einer Gesamtdauer von 20 Jahren gebiete. Diese festgesetzte Mindestverbüßungsdauer war am 13. Mai 2006 erreicht.

Bereits unter dem 23. Februar 2004 hat der Verurteilte einen Antrag auf Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gestellt. Darüber hinaus hat er mit seinem Antrag die Gewährung von vollzuglichen Lockerungen begehrt. Mit Beschluss vom 30. August 2004 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold den Antrag des Verurteilten, die weitere Vollstreckung der gegen ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 als unbegründet verworfen. Bezüglich der Rüge des Betroffenen, ihm seien Vollzugslockerungen zu Unrecht verweigert worden, hat der Senat ausgeführt, dass für die Gewährung von Vollzugslockerungen die Strafvollstreckungsgerichte im Verfahren nach §§ 454, 462 StPO nicht zuständig seien. Gegen die Möglichkeit, im Verfahren nach §§ 454 StPO, 57, 57 a StGB Verbindliches über Lockerungen zu entscheiden, seien zu Recht Bedenken aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) vorgebracht worden. Der Vollzug und seine Lockerungen seien exekutives Handeln. Ihre Grundlage seien das Strafvollzugsgesetz und die Maßregelvollzugsgesetze der Länder. Die Vollstreckungsgerichte als dritte Gewalt seien nur gehalten, das behördliche Handeln, insbesondere die Versagung von Lockerungen zu überprüfen, wenn sie von dem hierfür betroffenen Gefangenen auf dem dafür vorgesehenen Weg angerufen würden. Lasse dieser eine für ihn nachteilige Entscheidung der Vollzugsbehörde bestandskräftig werden, hätten sich die Vollstreckungsgerichte jedenfalls im hierfür nicht vorgesehenen Aussetzungsverfahren einer Überprüfung dieser Entscheidung und erst recht deren Korrektur zu enthalten (Wolf, NStZ 1998, 591; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 312, 314).

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Oktober 2005 hat der Verurteilte erneut beantragt, die lebenslängliche Freiheitsstrafe nach Verbüßung von 20 Jahren zur Bewährung auszusetzen. Zur Begründung ist ausgeführt, von dem Verurteilten gehe keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit i.S.d. § 57 Nr. 2 StGB aus. Der Diplom-Psychologe S sei bereits (nach 70 Sitzungen) in seiner Stellungnahme vom 16. März 2000 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine weitere Bearbeitung des Persönlichkeitsbereiches des Antragstellers (Selbstwertgefühl) nur gegebenenfalls erforderlich sei. Desweiteren rügt der Antragsteller, dass ihm nach wie vor keine Vollzugslockerungen gewährt worden seien, obwohl der Sachverständige Dr. T in seinem Gutachten zur Frage von Vollzugslockerungen keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass die durch die Anlasstat zutage getretene Gefährlichkeit des Betroffenen so hoch sei, dass deswegen keine Lockerungsschritte hätten eingeleitet werden können. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 (NStZ 1998, 373) ist der Verurteilte der Auffassung, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen des Verfahrens der Strafaussetzung zur Bewährung Vollzugslockerungen anordnen könne und müsse.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T2 hat unter dem 24. April 2006 Stellung genommen. Sie hat ausgeführt, es würden keine Lockerungen genehmigt. Eine Entlassungsperspektive sei völlig ungewiss. Der Stellungnahme beigefügt war das Prognosegutachten der Diplom-Psychologin L. Die Diplom-Psychologin kommt zu dem Ergebnis, dass, nachdem bereits der Diplom-Psychologe S erklärt habe, der Betroffene habe kaum Zugang zu seinen aggressiven Anteilen, die diagnostische Einschätzung des Leiters der Sozialtherapeutischen Anstalt H vom Februar 2004 in vollem Umfang zutreffe. In dieser wird die Vermutung geäußert, der Beginn der postpubertären, aggressiven und sadistischen Auffälligkeiten sei möglicherweise auf Vorläufer in der Fantasiewelt des Antragstellers zurückzuführen. Für die Existenz sadistischer Fantasien spreche nicht nur die sehr komplexe Tatdynamik, sondern auch das Vorstrafenprofil mit zunehmender Sexualisierungstendenz und steigender Gewaltanwendung. Frau L ist der Auffassung, Verdrängung, Leugnung und Abspaltung der negativen Persönlichkeitsanteile, wie sie in den vielen Verhaltenseinheiten vor und während der "Anlassstraftat" zutage getreten seien, seien kein adäquater Weg, die problematischen Verhaltensmuster zu bearbeiten und zu integrieren. Aus fachlicher Sicht sei eine verhaltenstherapeutische Maßnahme nicht geeignet, um dieser schweren Persönlichkeitsstörung zu begegnen. Eine tiefenpsychologisch orientierte Maßnahme sei aus ihrer Sicht das therapeutische Mittel der Wahl. Der Verurteilte würde sicherlich begleitete Lockerungen sowie Beurlaubungen nicht missbrauchen, da es zu seiner Persönlichkeit gehöre, sich anpassen zu können. Die langfristige Prognose sehe allerdings wenig hoffnungsvoll aus. Solange der Verurteilte keinen inneren Zugang zu dem sadistischgewalttätigen Menschen habe, der er gewesen sei und entsprechend auch sein könne, solange er den nicht verstehe und nicht wisse, was ihn zu seinem Verhalten getrieben habe, solange im Hintergrund das Motiv "Lust am Quälen" stehe, dessen Ursache und Ausmaß bisher nicht einschätzbar seien, solange könne keine treffsichere Prognose gestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat eine bedingte Entlassung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T2 nicht befürwortet. Am 8. August 2006 fand die mündliche Anhörung des Betroffenen statt.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt. In den Gründen des Beschlusses ist u.a. auf das Gutachten der Diplom-Psychologin L verwiesen und das Ergebnis des Gutachtens wiedergegeben worden. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung könne unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Dies könne schon deswegen nicht zweifelhaft sein, weil der Betroffene bislang überhaupt noch nicht in irgendwelchen Lockerungen erprobt worden sei, was im Hinblick auf seine Straftat und seine Strafe absolut unabdingbar sei, bevor eine vorzeitige Entlassung in Betracht gezogen werden könne. Ein weiterer Grund sei darin zu sehen, dass bislang noch keine hinreichende therapeutische Aufarbeitung der Straftat des Betroffenen und seiner dieser zugrunde liegenden Persönlichkeitsstörung habe stattfinden können, was zugleich der Grund für die bislang unterbliebenen Lockerungen sei. Im Weiteren macht die Strafvollstreckungskammer dazu Ausführungen, dass sie zum einen im Verfahren nach § 454 StPO für die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht zuständig sei und zum anderen die Justizvollzugsanstalt T2 dem Antragsteller die gewünschten Lockerungen nicht ohne hinreichende Gründe verweigert habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er insbesondere rügt, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ohne erneute Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen habe und im Übrigen die Psychologin der Justizvollzugsanstalt T2 nicht mündlich angehört worden sei. Desweiteren begehrt der Betroffene weiterhin im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Vollzugslockerungen.

II.

Das Rechtsmittel hat einen - zumindest vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen.

Die Strafvollstreckungskammer hat es entgegen § 454 Abs. 2 S. 3 StPO unterlassen, die Diplom-Psychologin L mündlich anzuhören, obgleich sie das Gutachten bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Zwar handelt es sich bei dem Gutachten der Sachverständigen nicht um ein vom Gericht gemäß § 454 Abs. 2 S. 1 StPO eingeholtes Gutachten. Zur Einholung eines derartigen Gutachtens sah die Strafvollstreckungskammer sich wohl nicht veranlasst, da sie bereits nicht erwogen hat, die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen. Letztendlich hat die Kammer aber nichtsdestotrotz das Gutachten der Diplom-Psychologin L zur Gefährlichkeitsprognose herangezogen. Zum einen hat sie einen Teil des Gutachtens wiedergegeben, im Übrigen hat sie wegen des Gutachtens im Einzelnen auf Bl. 360 bis 383 des Vollstreckungsheftes verwiesen. Damit ist das Gutachten Inhalt des Beschlusses geworden. Zum anderen hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung u.a. deswegen abgelehnt, weil noch keine hinreichende therapeutische Aufarbeitung der Straftat des Betroffenen und seiner dieser zugrunde liegenden Persönlichkeitsstörung habe stattfinden können. Diese Feststellungen gründen aber auf das Gutachten der Diplom-Psychologin L, so dass dieses auch zur Begründung der ablehnenden Entscheidung herangezogen worden ist. Insoweit ist das Gutachten als Gutachten i.S.d. § 454 Abs. 2 StPO verwandt worden. In diesem Fall war die Strafvollstreckungskammer dann aber auch verpflichtet, gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO die Sachverständige mündlich anzuhören. Diese durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 eingefügte Bestimmung ist zwingendes Recht und daher grundsätzlich unabdingbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2001 - 1 Ws (L) 9/01 -; vom 27. Februar 2003 - 1 Ws (L) 9/03 -; vom 20. Januar 2004 - 1 Ws (L) 2/04 -). Die Vorschrift dient auch dem Anspruch des Verurteilten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Ihm ist nämlich - neben anderen Prozessbeteiligten - im Anhörungstermin Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und Erklärungen abzugeben (§ 454 Abs. 2 S. 6 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft auf mündliche Anhörung der Sachverständigen verzichtet haben, sind den Akten nicht zu entnehmen.

Bereits dieser Formfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen.

Darüber hinaus ergeben sich Bedenken aufgrund der Tatsache, dass der Verurteilte nicht vom erkennenden Gericht angehört worden ist (Wechsel im Vorsitz), da es sich im Fall des § 57 a StGB um eine für den Betroffenen weitreichende Entscheidung handelt und dem persönlichen Eindruck nach Lage des Falles wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 454 Rdnr. 20 ff. m.w.N.).

Im Übrigen beschränkt sich die Strafvollstreckungskammer in der Begründung ihrer Entscheidung auf wenig differenzierte Aussagen und pauschale Wertungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02 - ausgeführt, dass sich das zunehmende Gewicht der rechtsstaatlich eingeräumten Chance auf Freiheit bei lang dauerndem Freiheitsentzug auch auf die Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung auswirkt. Demgemäß müsse der Richter seine Würdigung eingehender abfassen. Er dürfe sich nicht mit allgemeinen Wendungen begnügen, sondern müsse seine Bewertung substantiiert offenlegen. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht.

Nicht zu beanstanden ist entgegen den Ausführungen des Verteidigers, dass die Strafvollstreckungskammer kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Ein Sachverständigengutachten ist auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 2002, 2773; NStZ-RR 2003, 251) - nur erforderlich, wenn das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung erwägt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe bereits einen längeren Zeitraum über den Zeitpunkt der gebotenen Vollstreckung wegen der besonderen Schwere der Schuld hinaus vollstreckt wird (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 u. 796/02).

Soweit der Verteidiger in der Beschwerdebegründung erneut unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 (NJW 1998, 2202) die Auffassung vertritt, es sei Aufgabe der Strafvollstreckungsgerichte im Verfahren gemäß §§ 454, 462 StPO, einem Verurteilten Vollzugslockerungen zu gewähren, wird auf den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2004 verwiesen. In seiner neuesten Entscheidung vom 8. November 2006 hat das Bundesverfassungsgericht seine vormals den Strafvollstreckungsgerichten im Aussetzungsverfahren auferlegte Verpflichtung, gegebenenfalls über Vollzugslockerungen zu entscheiden, abgeschwächt, in dem es ausgeführt hat, den Vollzugsbehörden müsse für den Fall, dass sie bei ihrer Entscheidung dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch nicht hinreichend gerecht geworden seien, im Aussetzungsverfahren von den Strafvollstreckungsgerichten - unter Ausschöpfung ihrer prozessualen Möglichkeiten - deutlich gemacht werden, dass Vollzugslockerungen geboten sind. An anderer Stelle ist ausgeführt, dass es dem Gefangenen offen stehe, jeweils im Einzelfall die ihm nötig erscheinenden Maßnahmen durchzusetzen und hierzu erforderlichenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, sollte die Vollzugsanstalt ihrem gesetzlichen Auftrag, unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit die soziale Wiedereingliederung auch des zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe Verurteilten zu fördern, im Einzelfall nicht gerecht werden. Diese Passagen des Beschlusses lassen nur den Schluss zu, dass auch das Bundesverfassungsgericht nicht mehr an seiner Forderung festhält, die Strafvollstreckungsgerichte müssten im Aussetzungsverfahren ggf. Vollzugslockerungen anordnen. Dass auch eine Entscheidung gemäß § 454 a Abs. 1 StPO mit der Möglichkeit, einen künftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass die Vollzugsbehörde die Entlassung noch durch Vollzugslockerungen vorbereiten

könnte, nicht in Betracht kommt, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom

26. Oktober 2004 mit eingehender Begründung ausgeführt.