OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.2007 - 1 A 2601/05
Fundstelle
openJur 2011, 48497
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 K 1437/04
Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die am 7. September 1976 geborene Klägerin steht als Beamtin bei der Staatsanwaltschaft C. im Dienst des Beklagten.

Anlässlich ihrer Bewerbung um eine von mehreren ausgeschriebenen Stellen eines/r Justizobersekretärs/-in im Generalstaatsanwaltschaftsbezirk I. wurde die Klägerin vom Leitenden Oberstaatsanwalt in C. unter dem 12. Mai 2003 mit dem Leistungsgesamturteil „vollbefriedigend (an der unteren Grenze)" und dem Eignungsgesamturteil „geeignet" beurteilt. Aufgrund der Überbeurteilung durch den Generalstaatsanwalt in I. vom 21. November 2003 wurde das Leistungsergebnis auf „befriedigend (an der oberen Grenze)" herabgesetzt. Zur Begründung führte der Generalstaatsanwalt aus, dass auch er der Auffassung sei, dass es sich bei der Klägerin um eine einsatzfreudige und flexibel einsetzbare Beamtin mit erfreulichen Fachkenntnissen handele. Für die vom Leitenden Oberstaatsanwalt vorgenommene Anhebung des Gesamturteils auf „vollbefriedigend (an der unteren Grenze)" vermöge er eine relevante Steigerung der Qualifikation aus dem Gesamtzusammenhang der Beurteilung und des bisherigen Beurteilungsverlaufs bei Berücksichtigung der aus der Beurteilungspraxis des hiesigen Bezirks gewonnenen einheitlichen Maßstäbe (noch) nicht nachzuvollziehen.

Zu der Überbeurteilung gab die Klägerin unter dem 28. November 2003 eine schriftliche Gegenäußerung ab, mit welcher sie sich gegen die Abänderung der Leistungsbeurteilung durch den Generalstaatsanwalt wandte. Sie führte aus: Der Generalstaatsanwalt habe eine Anhebung ihrer Leistungsbeurteilung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten deswegen nicht zugelassen, weil er eine solche Anhebung aus dem Gesamtzusammenhang der Beurteilung nicht habe nachvollziehen können. Darin liege ein formeller Mangel, der ihr nicht zum Nachteil gereichen könne, zumal der Leitende Oberstaatsanwalt in C. keine Möglichkeit erhalten habe, ihn zu beseitigen. Außerdem habe sie nach Ablauf von über sechs Monaten darauf vertrauen können, dass die ihr im Mai 2003 ausgehändigte Erstbeurteilung endgültig sei.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2003 lehnte der Generalstaatsanwalt eine Abänderung der Überbeurteilung ab. Den dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wies er mit Bescheid vom 12. März 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, nach Abschnitt II Nr. 1 der Allgemeinen Verfügung des Justizministers über die dienstlichen Beurteilungen der Beamten vom 20. Januar 1972 erfolge die dienstliche Beurteilung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie die höheren Dienstvorgesetzten. Von dieser Beurteilungsermächtigung mache er zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und zur Sicherstellung der Bestenauslese Gebrauch. Seine sog. Überbeurteilung sei rechtlich selbstständig und unterliege keiner Bindung an die Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Könne der höhere Dienstvorgesetzte sich dabei nicht auf eigene persönliche Eindrücke stützen, stünden ihm andere Erkenntnisquellen zur Verfügung, so unter anderem auch die Beurteilung und die darin enthaltenen Einzelbewertungen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten, sowie ein größerer Überblick, die größere Erfahrung, die größeren Vergleichsmöglichkeiten und die bessere Kenntnis der Anforderungen der Ämter und Laufbahnen. Beurteilungsmaßstab für die Klägerin seien vorliegend die Anforderungen, die der Dienstherr an einen durchschnittlichen Beamten im jeweiligen Statusamt der Laufbahn stelle und stellen könne, wobei die Bestimmung des Anforderungsprofils dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliege, soweit nicht allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt würden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils werde die gesamte Bandbreite der Tätigkeiten des Statusamtes berücksichtigt. Hiervon ausgehend trage das in der Personal- und Befähigungsnachweisung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 12. Mai 2003 in den Einzelbewertungen dargestellte und insoweit maßgebende Leistungsbild das Gesamturteil „vollbefriedigend (an der unteren Grenze)" nicht. Vielmehr sei das Leistungsbild in seinem Gesamtaussagegehalt unter Berücksichtigung des vorhergehenden Beurteilungsverlaufs sowie im Vergleich der amtsgleichen Kräfte des hiesigen Bezirks im oberen Bereich des Durchschnitts einzuordnen und mit dem Gesamturteil „befriedigend (an der oberen Grenze)" sachgerecht bewertet. Angesichts seiner Befugnis zur rechtlich selbstständigen Überbeurteilung habe er die Personal- und Befähigungsnachweisung des Leitenden Oberstaatsanwalts im Rahmen des Überbeurteilungsverfahrens nicht auf der Grundlage seiner Auffassung von diesem überprüfen zu lassen. Im Zuge einer gleichwohl vor Abfassung der Überbeurteilung zur Klarstellung vorgenommenen Rückfrage sei ihm indes vom Leitenden Oberstaatsanwalt in C. sogar mitgeteilt worden, dass es bei dem Beurteilungstext sein Bewenden haben solle. Er teile im Übrigen die Auffassung der Antragstellerin, dass die Leistungen dienstjüngerer gegenüber dienstälteren Beamten nicht zwangsläufig schlechter zu beurteilen seien. Dem Hinweis auf das geringe Dienstalter der Klägerin komme dementsprechend auch keine leistungsbegründende, sondern lediglich erläuternde Bedeutung zu.

Die Klägerin hat am 13. April 2004 Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass sie deutlich überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse erzielt habe. Außerdem verfüge sie über ausgezeichnete EDV-Kenntnisse und rechtliche Fachkenntnisse. Auch ihre Zuverlässigkeit und ihr Engagement seien eindeutig überdurchschnittlich. Der formelle Mangel, dass die vom Leitenden Oberstaatsanwalt vergebene Leistungsnote aus der Sicht des Überbeurteilers von der Beurteilung nicht getragen werde, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Hinzu komme, dass der Generalstaatsanwalt, der sie persönlich nicht einschätzen könne, mit dem Vorbeurteiler zur Vervollständigung des Tatsachenmaterials hätte Rücksprache halten müssen. Es sei grob ermessensfehlerhaft, die Herabsetzung des Gesamturteils mit ihrem geringen Dienstalter und ihrer Tätigkeit in der Serviceabteilung zu begründen. Die vom Generalstaatsanwalt angelegten Vergleichsmaßstäbe seien nicht transparent. Ferner seien ihre Arbeitsergebnisse nicht analysiert worden, und es habe kein Beurteilungsgespräch stattgefunden. Zu ihren Gunsten bestehe ein Vertrauensschutz, da sie mit einer nachteiligen Überbeurteilung etwa 6 Monate nach Erstellung der Beurteilung nicht mehr habe rechnen müssen. Schließlich habe der Leitende Oberstaatsanwalt in C. ihre Leistungen in der aktuellen Beurteilung vom 12. Mai 2005 trotz Anlegung eines strengen Beurteilungsmaßstabs erneut mit „vollbefriedigend (untere Grenze)" bewertet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Überbeurteilung des Generalstaatsanwaltes I. vom 21. November 2003 und den Bescheid vom 29. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Überbeurteilung vom 21. November 2003 zur Beurteilung vom 12. Mai 2003 und den Bescheid vom 29. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Falle der Klägerin vorgenommene Herabsetzung des Leistungsgesamturteils um eine Notenstufe durch die Überbeurteilung vom 21. November 2003 einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht standhalte. Habe der höhere Dienstvorgesetzte eine Überbeurteilung zu erstellen, so dürfe er von der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nur abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten erachte oder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des zu beurteilenden Beamten in der Lage sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Herabstufung des Leistungsurteils könne nicht darauf gestützt werden, dass der Generalstaatsanwalt aufgrund eigener Wahrnehmung oder aufgrund mittelbar gewonnener Erkenntnisse das individuelle Leistungs- und Befähigungsbild der Klägerin anders als der Leitende Oberstaatsanwalt eingeschätzt habe. Denn abgesehen davon, dass eine solchermaßen abweichende Beurteilung aus individuellen Gründen für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar durch die Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel gemacht werden müsse, hätten dem Generalstaatsanwalt insoweit ausreichende Erkenntnisquellen gefehlt. Dieser könne sich auch nicht darauf berufen, er habe die Beurteilung im Fall der Klägerin aus einzelfallübergreifenden Erwägungen zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe herabgesetzt. Die Vorgehensweise, wie sie sich auch nach der Vernehmung des Zeugen, Regierungsrat T. , in der mündlichen Verhandlung herausgestellt habe, sei für einen Quervergleich nicht ausreichend, denn sie stelle allein auf den Text der Beurteilung ab, der zu den wahren dienstlichen Leistungen des Beurteilten nicht hinreichend aussagekräftig sei, weil die Beurteilungen der in unterschiedlichen Staatsanwaltschaften tätigen Beurteilten auch von unterschiedlichen Leitenden Oberstaatsanwälten stammen würden. Diese würden ihre Beurteilungen frei formulieren, so dass abhängig vom sprachlichen Ausdrucksvermögen und persönlichen Maßstab Text und Benotung unterschiedlich ausfallen könnten, obwohl die Beurteilten in den verschiedenen Staatsanwaltschaften bei objektiver Betrachtung möglicherweise keine Leistungsunterschiede aufweisen würden. Eine Überbeurteilung allein nach der „Papierform" der Beurteilungen sei deshalb nicht geeignet, wirklich einheitliche Maßstäbe durch Überbeurteilung innerhalb einer Vergleichsgruppe zur Anwendung zu bringen. Eine im Wege des einzelfallübergreifenden Quervergleichs erfolgte Herabsetzung einer Beurteilung sei damit regelmäßig nur dann hinreichend gerechtfertigt, wenn sie sich auf der Grundlage ausreichender Sachkenntnisse über den Beurteilten an so genannten „Eckkandidaten" orientiere, die nach unbestrittener Einschätzung aller am Beurteilungsverfahren Beteiligten in ihren Leistungen repräsentativ für die einzelnen Stufen der Gesamturteile und Eignungsurteile seien. Dies setze voraus, dass - in welcher Form auch immer - Abstimmungsgespräche unter Beteiligung der Vorgesetzten der miteinander zu vergleichenden Beamten stattfänden, um dem höheren Dienstvorgesetzten die für die vergleichenden Bewertungen notwendigen Erkenntnisse über die dienstlichen Leistungen der einzelnen Beamten zu vermitteln.

Hiergegen richtet sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten, die dieser vertiefend begründet hat. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ohne jegliche Begründung festgestellt, dem Generalstaatsanwalt hätten ausreichende Erkenntnisquellen gefehlt, um im vorliegenden Einzelfall zu einer von der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten abweichenden Beurteilung der Klägerin zu gelangen. Dem höheren Dienstvorgesetzten stünden dann, wenn er sich nicht auf eigene persönliche Eindrücke stützen könne, auch andere Erkenntnisquellen zur Verfügung. Er könne sich insbesondere auch auf die dienstliche Beurteilung selbst als Erkenntnisquelle stützen, wenn die Schlüssigkeit des Gesamturteils Gegenstand der Überprüfung sei und seine größeren Erfahrungen, sein größerer Überblick und seine größeren Vergleichsmöglichkeiten sowie seine bessere Kenntnis der Anforderungen der Ämter zu einer gleichmäßigen, objektiven und gerechten Beurteilung beitrügen. Dass der Generalstaatsanwalt aus dieser Erkenntnisquelle geschöpft habe, sei bereits dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zu entnehmen. Zudem berufe er sich auf das Zeugnis des Geschäftsleiters der Generalstaatsanwaltschaft, der bereits vom Verwaltungsgericht als Zeuge vernommen worden sei.

Auch wenn es keine Vorgaben zur Formulierung der dienstlichen Beurteilung gebe, so seien die Beurteilungen bereits deshalb als Erkenntnisquellen geeignet, weil sich die Leistungsbewertung, die sich in der Beurteilungsnote ausdrücke, an der des § 17 Abs. 1 JAG NRW orientiere. Darüber hinaus stütze sich der Generalstaatsanwalt nicht nur auf die dienstliche Beurteilung selbst, sondern auf die Vorbeurteilungen und den Vergleich der Beurteilungen der Mitbewerber. Mit der Vorgabe des Verwaltungsgerichts, sich an sog. „Eckkandidaten" zu orientieren, werde der Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Beurteilungsentscheidung verkannt.

Soweit das Verwaltungsgericht die Überbeurteilung allein nach der Papierform der Beurteilung nicht für geeignet halte, werde dadurch in den Beurteilungsspielraum des höheren Dienstvorgesetzten eingegriffen. Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2004 - 1 A 1732/03 - sei nicht zu entnehmen, dass damit Maßstäbe zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungen, die nicht auf Abstimmungsgesprächen beruhen würden, rechtswidrig seien, zumal der Generalstaatsanwalt nicht Endbeurteiler sei, sondern sich das Beurteilungsverfahren vielmehr zweistufig darstelle. Die Beurteilung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten und die Beurteilung durch den höheren Dienstvorgesetzten seien rechtlich selbstständig.

Der dem Quervergleich der Beurteilungen zugrunde liegende Maßstab sei bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegt worden. Dem Quervergleich lägen die Anforderungen an den gedachten Durchschnittsbeamten in dem jeweiligen Statusamt zugrunde; dieser dürfte demnach als sog. Eckkandidat anzusehen sein.

Bezogen auf das Urteil des Senats vom 26. Februar 2007 - 1 A 2603/05 - werde ergänzend darauf hingewiesen, dass der hier zugrunde liegende Sachverhalt gegenüber dem dortigen Besonderheiten aufweise, auf die bereits im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung eingegangen worden sei. Es sei nämlich in diesem Fall tatsächlich Rückfrage bei dem Leitenden Oberstaatsanwalt in C. betreffend die in dessen Beurteilung lediglich formelhaft festgestellte Steigerung der Kenntnisse, Fähigkeiten und dienstlichen Leistungen der Klägerin gehalten worden. Diese Rückfrage sei allerdings erfolglos geblieben. Der Ausgangsbeurteiler habe ausdrücklich mitgeteilt, dass es bei dem Beurteilungstext sein Bewenden habe.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Kern ergänzend an: Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, dass der Beklagte tatsächlich einen ordnungsgemäßen Quervergleich zwischen vergleichbaren zu beurteilenden Beamten durchgeführt habe. Da keine Berichte oder Auskünfte vom unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt worden seien, sei letztlich nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher objektiv überprüfbaren Maßstäbe die streitige Überbeurteilung erfolgt sei. Stattdessen dränge sich weiterhin der Eindruck auf, dass ihr nur mit Blick auf ihre noch relativ geringe Dienstzeit eine bessere Leistungsgesamtnote vom Überbeurteiler vorenthalten werde. Eine solche mittelbare Diskriminierung, die an das Dienst- bzw. Lebensalter anknüpfe, sei aber unzulässig. Ihre Überbeurteilung sei im Übrigen nicht nur ohne zureichende eigene Erkenntnisse des Generalstaatsanwalts und des Zeugen T. erstellt, sondern auch nicht auf die Hauptkriterien gestützt worden, die jeder Beurteilung nach der AV des Justizministeriums zugrunde zu legen seien. Ihre - der Klägerin - Sach- und Fachkompetenz sowie Führungs- und Leitungskompetenz seien in diesem Zusammenhang unbestritten.

Die Beteiligten haben sich jeweils mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakte (1 Heft) verwiesen.

Gründe

Mit Blick auf das Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Die Klage ist begründet. Die der Klägerin unter dem 21. November 2003 erteilte dienstliche Überbeurteilung des Generalstaatsanwaltes in I. zur Anlassbeurteilung vom 12. Mai 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Dementsprechend waren auch der die Abänderung der Überbeurteilung ablehnende Bescheid vom 29. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004 aufzuheben.

Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, m. w. N.; im Anschluss hieran die Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 11. Juni 2003 - 1 A 482/01 -, IÖD 2003, 269, und vom 29. September 2005 - 1 A 4240/03 -, IÖD 2006, 39.

Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a. a. O., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 68.

In Anwendung der hier maßgeblichen Richtlinie war der Generalstaatsanwalt zur Abgabe der Überbeurteilung befugt. Nach der auf § 238 Abs. 2 LBG NRW beruhenden Allgemeinen Verfügung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 20. Januar 1972 (2000 - I B. 155.1) - JMBl. NRW S. 39 - (im Folgenden: AV) ist das Beurteilungsverfahren in dessen Geschäftsbereich in der Weise ausgestaltet, dass unmittelbarer und höherer Dienstvorgesetzter (Abschnitt II Nr. 1 AV) aus näher bezeichneten Anlässen Beurteilungen abgeben. Die AV regelt die Anlassbeurteilung - soweit hier von Interesse - wie folgt: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind vor Ablauf der Probezeit und bei jeder Bewerbung um ein Eingangs- oder Beförderungsamt sowie vor und nach einer länger als drei Monate dauernden Abordnung und bei Versetzungen dienstlich zu beurteilen (Abschnitt I Nr. 1a) und b) AV). Bereits nach dem Wortlaut, zugleich aber auch nach der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis,

vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, DVBl. 1995, 627, und vom 27. Mai 1982 - 2 A 1.81 -, ZBR 1983, 121; im Anschluss hieran OVG NRW, Urteile vom 28. Oktober 1999 - 12 A 4187/97 -, IÖD 2000, 113, und vom 26. Februar 2007 - 1 A 2603/05 -,

erfasst dies unzweifelhaft den in Rede stehenden Fall einer Überbeurteilung anlässlich der Bewerbung um ein Beförderungsamt.

Die Herabsetzung des vom Leitenden Oberstaatsanwalt festgesetzten Gesamtleistungsurteils durch den Generalstaatsanwalt ist in der Sache jedoch nicht nachvollziehbar durch zureichende und bedenkenfreie Sachgründe getragen.

Von der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten darf der Überbeurteiler nur dann abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten erachtet oder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des Beamten in der Lage ist.

Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage (Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2005), Rn. 270 m. w. N.; daran anschließend die Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 - und vom 14. Februar 2007 - 1 A 3345/06 -.

Dabei hat er seine Entscheidung plausibel zu machen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 11. Februar 2004

- 1 A 2138/01 -, a. a. O. -

ausgeführt, dass der abschließende Beurteiler zur Plausibilisierung seines Werturteils in einer Weise verpflichtet ist, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Gründe und Argumente des Dienstherrn für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar macht. Den rechtlichen Anforderungen genügt die Plausibilisierung - jedenfalls im Ausgangspunkt - nur dann, wenn sie sich inhaltlich an den Gründen orientiert, die den abschließenden Beurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche Grund in einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen - wie bei einer im einstufigen Beurteilungsverfahren erstellten Beurteilung auch - durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel machen, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die abweichende Bewertung indes aus einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt erfolgen.

Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, ZBR 2001, 338, vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, a. a. O, vom 10. Juli 2006 - 1 B 523/06 -, Juris, sowie Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351.

Insofern trifft die im Verfahren wiederholt vorgebrachte Annahme des Generalstaatsanwalts nicht zu, seine Überbeurteilung sei rechtlich selbstständig und unterliege (deswegen) keiner Bindung an die Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Zwar ist der Überbeurteiler in der Tat nicht an die Einzelfeststellungen oder Bewertungen aus der Ausgangsbeurteilung gebunden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1980 - 2 B 95.78 -, a. a. O.

Er sieht sich aber gleichwohl - wie oben dargelegt - der Pflicht zur Plausibilisierung seiner Werturteile ausgesetzt, wenn und soweit er von den Feststellungen und Bewertungen in der Ausgangsbeurteilung abweichen will.

Der Umfang der im Einzelfall gebotenen (nachgeschobenen) Begründung ist dabei von dem Umfang und der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Werturteil des Beurteilers keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird. Der Beamte muss die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfahren, und der Weg, der zu der Bewertung geführt hat, muss für ihn sichtbar werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17. März 1993 - 2 B 25.93 -, ZBR 1993, 245, und Urteil vom 11. November 1999 - 2 A 6.98 - , ZBR 2000, 269.

Die Klägerin hat gegen die Herabsetzung der Leistungsgesamtnote durch den Generalstaatsanwalt umfassend und substantiiert Einwendungen geführt. Sie hat u. a. dargelegt, dass es ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn der Ausgangsbeurteiler eine Leistungssteigerung nach Ansicht des Überbeurteilers lediglich unzureichend begründe. Dem Ausgangsbeurteiler hätte vielmehr hinreichend Gelegenheit gegeben werden müssen, seine bisherigen Ausführungen zu ergänzen. Für ein eigenes Werturteil hätten dem Generalstaatsanwalt ausreichende Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung gestanden. Die von ihm angelegten Vergleichsmaßstäbe seien nicht transparent.

Diesen Einwendungen gegen die Überbeurteilung hat der Generalstaatsanwalt lediglich formelhafte Behauptungen entgegengesetzt. Die von ihm gegebene Begründung, mit der die Gesamtnote des Erstbeurteilers herabgesetzt worden ist, macht selbst unter Berücksichtigung der - zulässigerweise - nachträglich vorgebrachten Ergänzungen die Überbeurteilung weder für die Klägerin einsichtig noch für außenstehende Dritte nachvollziehbar. Die Begründung, die vom Generalstaatsanwalt mehrfach vertieft und ergänzt worden ist, stellt im Ergebnis in rechtlich unzureichender Weise, d. h. nicht wirklich nachvollziehbar, im Wesentlichen auf das Verhältnis der von der Klägerin erbrachten Leistungen zu denen anderer Beamter ab.

Wiederholt hat der Überbeurteiler darauf verwiesen, er mache von seiner Beurteilungsermächtigung zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und zur Sicherstellung der Bestenauslese Gebrauch. Er habe den größeren Überblick, die größere Erfahrung, die größeren Vergleichsmöglichkeiten und die bessere Kenntnis der Anforderungen der Ämter und Laufbahnen. Aus der Beurteilungspraxis seines Bezirks seien einheitliche Maßstäbe gewonnen worden. Beurteilungsmaßstab für die Klägerin seien vorliegend die Anforderungen, die der Dienstherr an einen durchschnittlichen Beamten im jeweiligen Statusamt der Laufbahn stelle und stellen könne, wobei die Bestimmung des Anforderungsprofils dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliege. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils werde die gesamte Bandbreite der Tätigkeiten des Statusamtes berücksichtigt. Auch soweit er darauf verwiesen hat, das in der Personal- und Befähigungsnachweisung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 12. Mai 2003 in den Einzelbewertungen dargestellte und insoweit maßgebende Leistungsbild trage das Gesamturteil „vollbefriedigend (an der unteren Grenze)" nicht, zielt dies nicht auf die Bewertung individueller Leistungen der Klägerin durch den Generalstaatsanwalt ab. Es stellt sich vielmehr im Kern als Element einer Begründung im Quervergleich dar. Auch für sich gesehen führen die in Rede stehenden Einzelbewertungen des Ausgangsbeurteilers ohne Widerspruch auf das Gesamturteil (vollbefriedigend - an der unteren Grenze). Dieser Verweis steht deswegen notwendig (und ist auch nur verständlich) in dem Zusammenhang, dass das Leistungsbild in seinem Gesamtaussagegehalt unter Berücksichtigung des vorhergehenden Beurteilungsverlaufs sowie im Vergleich der amtsgleichen Kräfte des hiesigen Bezirks im oberen Bereich des Durchschnitts einzuordnen sei.

Den erstgenannten wie auch den zuletzt erwähnten Erwägungen ist allesamt gemein, dass sie im Grundsatz auf die Behauptung abzielen, Beurteilungen auf der Grundlage eines Quervergleichs stimmig gemacht zu haben. Beurteilungen erhalten ihre wesentliche Aussagekraft erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420.

Die hierin zu sehende Berufung auf den an sich zulässigen, wenn nicht gar gebotenen Quervergleich betrifft im gegebenen Fall indes keinen rechtlich tragfähigen Grund für die erfolgte Herabsetzung. Hierzu gilt insoweit das Folgende:

Hinsichtlich der zu beurteilenden und ggf. später miteinander hinsichtlich ihrer Leistung zu vergleichenden Beamten muss der Dienstherr einen solchen Bezugspunkt wählen, sie also in einer solchen Vergleichsgruppe zusammenfassen, in der vergleichbare Leistungsanforderungen herrschen, in der also grundsätzlich ein und derselbe abstrakte, d. h. nicht nur auf die Anforderungen des Dienstpostens des einzelnen Beamten bezogene Maßstab auf alle zu beurteilenden Beamten Anwendung finden kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149 m. w. N.

Der Dienstherr darf dabei an die Anforderungen des Statusamtes anknüpfen und die Leistung des Beamten im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darstellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 139 m. w. N.

Da Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten verschieden sind, müssen sie abgestuft bewertet werden, um die durch Leistungsprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz zwingend gebotene Vergleichbarkeit herzustellen. Die für eine sachgerechte Bewerberauslese unerlässlichen Abstufungen sind in geeigneter Weise in den dienstlichen Beurteilungen selbst zum Ausdruck zu bringen, wenn diese ihren vorgegebenen Zweck nicht verfehlen sollen. Hierbei an den Durchschnitt vergleichbarer Beamter als Maßstab für durchschnittliche, überdurchschnittliche und unterdurchschnittliche Beurteilungen anzuknüpfen, ist sachgerecht.

Vgl. für die Beurteilung des Richters OVG NRW, Urteil vom 28. August 1980 - 12 A 2169/78 -, a. a. O.

Die Herausstellung des - realen - maßstabbildenden „Eckmanns" oder „Spitzenmanns"

- vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 25. Mai 2004 - 1 A 1732/03 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 70, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, a. a. O. -

ist (möglicher) Beleg für eine solche Vorgehensweise.

Selbst wenn der Überbeurteiler - wie im vorliegenden Fall - die dargelegten Grundsätze richtig erkannt und sie im Sinne subsumtionsfähiger Obersätze seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, müssen sie jedoch, wenn und soweit sie durch den Beamten - wie hier - angezweifelt werden, mit Substanz gefüllt werden. Hieran fehlt es im gegebenen Fall. Die Ausführungen des Überbeurteilers lassen die für die Herabsetzung maßgeblichen Erwägungen nicht hinreichend nachvollziehbar werden und machen den Weg, der zu dieser Entscheidung geführt hat, nicht in ausreichender Weise sichtbar.

Soweit der Generalstaatsanwalt auf seinen größeren Überblick, seine größeren Erfahrungen und die besseren Vergleichsmöglichkeiten abhebt, ist dies vom gedanklichen Ansatz plausibel. Das Vorbringen bleibt gleichwohl ohne jede Substanz. Dies erhellt sich bereits daraus, dass es ohne Modifikation beliebig auf jeden anderen Quervergleichsfall übertragen werden könnte; der Bezug zum konkreten Überbeurteilungsfall, in dem es allein um die Leistung, Eignung und Befähigung eines bestimmten Beamten, die nach dem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu bewerten sind, geht,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004

- 2 B 44.04 -, Juris,

lässt sich nicht herstellen. Aus dem dargelegten Ansatz ergibt sich nicht, in welcher Weise der Generalstaatsanwalt die aus der Beurteilungspraxis seines Bezirks gewonnenen einheitlichen Maßstäbe berücksichtigt haben will und welche Maßstäbe dies bezogen auf den konkreten Beurteilungsanlass gewesen sein sollen. Mit dem Hinweis auf die Berücksichtigung des statusbezogenen Anforderungsprofils, dessen Bestimmung im Ermessen des Überbeurteilers steht und wogegen die Klägerin auch nichts eingewendet hat, hat der Überbeurteiler lediglich abstrakt die unerlässliche Grundlage des Quervergleichs dargelegt. Völlig offen ist weiterhin, wie dieses Anforderungsprofil entweder im Durchschnitt oder von einzelnen herausragenden Leistungsträgern durch die zahlreichen Beamten im Geschäftsbereich des Generalstaatsanwalts ausgefüllt wird. Namentlich fehlt es an Angaben dazu, wie sichergestellt wird, dass ein bezirksweiter Leistungsabgleich die wahren Leistungen erfasst. Der lediglich „gedachte" Durchschnittsbeamte im statusrechtlichen Amt steht in keinem Bezug zu den tatsächlich erbrachten Leistungen weder der Klägerin noch der anderen Beamten. Dass sich der Generalstaatsanwalt auf den durchschnittlichen Beamten als „Eckmann" berufen hat, verbleibt damit im Bereich des Floskelhaften. Auch diesbezüglich ist es erforderlich, zur Plausibilisierung des getroffenen Quervergleichs eine weitergehende Erläuterung, etwa der Bewertung der herangezogenen „Eckmänner" bzw. des „Spitzenmanns", abzugeben und die Bewertungsgrundlagen offenzulegen, wie z. B. bezirksweite Beurteilerkonferenzen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004

- 1 A 2138/01 -, a. a. O.

Wie das Verwaltungsgericht richtig zugrunde gelegt hat, ist der Verbleib des Abgleichs auf der Ebene der Beurteilungstexte - zumal wenn sie von unterschiedlichen Beurteilern stammen - allein zur Schaffung ausreichender tatsächlicher Beurteilungsgrundlagen zumindest in aller Regel (und in Ermangelung durchgreifender Besonderheiten auch hier) ungeeignet.

Diese Forderung nach Offenlegung der Anwendung der Maßstäbe stellt entgegen der Ansicht des Beklagten keinen unzulässigen Eingriff in die Beurteilungsermächtigung des Überbeurteilers seitens der Verwaltungsgerichte dar. Sie dient ausschließlich der Plausibilisierung der von diesem aufgestellten Werturteile; das Gericht setzt mit dieser Kontrolle nicht unzulässigerweise

- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980

- 2 C 8.78 -, a. a. O. -

seine eigene Einschätzung an diejenige des Dienstherrn. Angesichts der Eigentümlichkeit des Quervergleichs, dem eine gewisse formelhafte Begründungsweise immanent ist, wird nur eine solchermaßen erfolgende Plausibilisierung des Werturteils letztlich dem Anspruch des Beamten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gerecht.

Diese mit Blick auf die Quervergleichsbegründung fehlgeschlagene Plausibilisierung wird auch nicht unter Berücksichtigung der wenigen einzelfallbezogenen Erwägungen stimmiger, die der Generalstaatsanwalt insbesondere aus der Beurteilung selbst und mit Blick auf den Beurteilungsverlauf der Klägerin gewonnen haben will. Eine solche „Doppelbegründung" genügt den Anforderungen an die Plausibilisierung jedenfalls dann, wenn die zu dem plausiblen Quervergleichsargument hinzutretende einzelfallbezogene Begründung ihrerseits nachvollziehbar ist. Das ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Der Überbeurteiler hat ausgeführt, für die vom Leitenden Oberstaatsanwalt vorgenommene Anhebung des Gesamturteils auf „vollbefriedigend (an der unteren Grenze)" könne er eine relevante Steigerung der Qualifikation aus dem Gesamtzusammenhang der Beurteilung und des bisherigen Beurteilungsverlaufs bei Berücksichtigung der aus der Beurteilungspraxis des hiesigen Bezirks gewonnenen einheitlichen Maßstäbe nicht nachvollziehen. Nach diesen Ausführungen bleibt im Dunkeln, in welcher Weise der Beurteilungsverlauf für die im Vergleich zur Ausgangsbeurteilung strengere Beurteilung ausschlaggebend gewesen sein soll. Dies kann auch nicht auf sich beruhen, da eine Berücksichtigung der Vorbeurteilungen im Sinne einer gewissen „Standzeit" in der einmal erreichten Gesamtnote - hier: befriedigend (an der oberen Grenze) - unzulässig wäre. Die diesbezüglichen Bedenken des Senats hat weder der Vortrag im vorliegenden Verfahren noch derjenigen des Sitzungsvertreters des Generalstaatsanwalts in der mündlichen Verhandlung zu einer vergleichbaren „Parallelsache" (1 A 2603/05) verlässlich ausräumen können. Auch nach dem dortigen ergänzenden Vorbringen zur allgemeinen Praxis erschließt sich nicht, in welcher Weise und für welchen Zeitraum er welche Vorbeurteilung(en?) konkret berücksichtigt haben will.

Auch im Übrigen ist die Plausibilisierung mit Blick auf einzelfallbezogene Erwägungen nicht gelungen. Zwar ist im Ansatz nichts dagegen einzuwenden, dass der Generalstaatsanwalt als Überbeurteiler die Vorbeurteilungen mit Blick darauf ausgewertet haben will, dass in der Ausgangsbeurteilung eine deutliche Leistungssteigerung dokumentiert sein müsste, um eine bessere Gesamtnote zu vergeben. Grundsätzlich ist ein bezirksweiter Vergleich der textlichen Beurteilungsinhalte nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist es gerade Aufgabe der Überbeurteilung, die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs zu gewährleisten, indem er die Beurteilungen nebeneinander stellt und gegebenenfalls zueinander ins Verhältnis setzt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar

2007 - 1 B 2760/06 -.

Der Anhebung auf „vollbefriedigend (an der unteren Grenze)" durch den Beurteiler liegt allerdings ausweislich des Textes der Ausgangsbeurteilung eine individuelle Leistungssteigerung der Klägerin zugrunde. Wörtlich hat der Leitende Oberstaatsanwalt ausgeführt: „Die Beamtin hat ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und dienstlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum weiter gesteigert. Sie entsprechen nunmehr überdurchschnittlichen Anforderungen." Auch wenn diese textlichen Ausführungen nicht von besonderer inhaltlicher Substanz sind, hat der Überbeurteiler diesen Feststellungen (nicht nur) nichts von Gewicht entgegengesetzt: Er hatte keine abweichenden Erkenntnisse. Im Gegenteil; der Leitende Oberstaatsanwalt hat vielmehr auf Nachfrage die vorstehende, als solche keineswegs unklare Einschätzung der aktuellen Leistungsentwicklung der Klägerin nochmals bekräftigt. Dies kann höchstens als zusätzlicher Beleg für die Richtigkeit der von dem Leitenden Oberstaatsanwalt abgegebenen Beurteilung gewertet werden, jedenfalls aber nicht als Grundlage dafür dienen, diese Richtigkeit sachlich fundiert in Zweifel zu ziehen und (allein) darauf eine abweichende Überbeurteilung zu stützen.

Hinsichtlich der vom Beklagten als angebliche Besonderheit des vorliegenden Falles dargestellten Rückfrage beim (Erst-)Beurteiler ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Das diesbezügliche Vorbringen bleibt insgesamt substanzlos; das gilt auch für das Berufungsverfahren. Der Beklagte geht insbesondere nicht näher darauf ein, in welcher Weise und mit welchem konkreten Inhalt sowie Nachdruck der Leitende Oberstaatsanwalt um nähere Erläuterung seiner Aussage zu der in der Beurteilung im Ergebnis unzweifelhaft niedergelegten Leistungssteigerung der Klägerin gebeten worden ist. Der dem Gericht vom Beklagten übersandte Personalakte der Klägerin zufolge, welche dazu unter dem 21. November 2003 einen kurzen handschriftlichen Vermerk enthält, hat offenbar allein eine telefonische Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft C. (Regierungsrat S. ) stattgefunden, als deren Ergebnis festgehalten wurde, dass eine „Nachbesserung des Textes" der Personal- und Befähigungsnachweisung durch den Leitenden Oberstaatsanwalt „nicht beabsichtigt" sei. Es hat also allem Anschein nach weder eine Kontaktaufnahme mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Person stattgefunden noch ist dieser - was ohne weiteres möglich gewesen wäre - von der übergeordneten Behörde schriftlich zur Abgabe eines Berichts oder Erteilung weiterer Auskünfte aufgefordert worden. Statt dessen hat der Generalstaatsanwalt die Ablehnung einer Nachbesserung der Beurteilung offenbar hingenommen, ohne daraufhin noch weiteres zu unternehmen. Jedenfalls ist in Richtung auf etwaige weitere Schritte weder etwas vorgetragen noch aktenkundig. Dies alles vermag in einer Gesamtschau nicht den Eindruck eines wirklich ernsthaften Versuchs des Beklagten zur näheren Aufklärung des für die Abgabe der Überbeurteilung entscheidungserheblichen Sachverhalts zu erwecken. Darüber hinaus ist die in dem Gespräch mit der Generalstaatsanwaltschaft von Seiten der Staatsanwaltschaft C. angeblich getätigte Äußerung, dass es „bei dem Beurteilungstext sein Bewenden habe", nach dem Empfängerhorizont verständigerweise dahin auszulegen, dass der Leitende Oberstaatsanwalt (lediglich) im Ergebnis an der Note sowie (ggf. auch) dem bisherigen Text seiner Beurteilung festhalten wollte. Die Absicht einer strikten Weigerung, an einer Plausibilisierung des zugrunde liegenden Sachverhalts überhaupt nur mitzuwirken, kann dem wiedergegebenen Inhalt der Äußerung hingegen zumindest nicht zwangsläufig entnommen werden.

Soweit der Senat in seinem Urteil vom 26. Februar 2007 - 1 A 2603/05 - ausgeführt hat, dass in einem Falle, in welchem der Ausgangsbeurteiler seine Einschätzung einer Leistungssteigerung auf Nachfrage gegenüber dem Überbeurteiler im Sinne einer Plausibilisierung weder durch Tatsachenbeispiele belegen noch mit (Teil-)Werturteilen anreichern könne, der Überbeurteiler im Streitfall belastbare Erkenntnisse habe, um die auf der - vermeintlichen - Leistungssteigerung beruhende bessere Bewertung entweder aus diesem Grund oder - in einem nächsten Schritt - im Rahmen eines Quervergleichs herabzusetzen, zielt dies erkennbar nicht auf ein Vorgehen, wie es nach dem Vorstehenden den Fall der Klägerin kennzeichnet. Stattdessen sind solche Fälle gemeint, in denen sich der Ausgangsbeurteiler auf Nachfrage des Überbeurteilers zu weiteren erforderlichen Erläuterungen zum Zwecke der Plausibilisierung einer im Ergebnis dem Beurteilten bescheinigten Leistungssteigerung ersichtlich außer Stande sieht. Vorliegend fehlt es auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten aber bereits an einer nachvollziehbaren Sachlage, aus welcher ein derartiges - durchgreifendes - Hindernis weiterer Plausibilisierung abgeleitet werden könnte. So hat der Beklagte nicht etwa geltend gemacht, dass der Ausgangsbeurteiler seine Einschätzung zur Leistungssteigerung der Klägerin nicht weiter habe anreichern und belegen können. Er soll angeblich - aus welchen Gründen oder Motiven auch immer - nur nicht zu einer (förmlichen) Änderung bzw. Nachbesserung der bereits abgegebenen und der Klägerin ausgehändigten Personal- und Befähigungsnachweisung bereit gewesen sein. Damit steht hier aber gerade nicht fest, dass für eine Verbreiterung der Tatsachenbasis zur konkreten Entwicklung der Leistungen der Klägerin von vornherein kein Raum mehr war.

Dies zugrunde gelegt, ist die hier vorliegende, ohne ausreichende Bemühungen zu einer Verbreiterung der Tatsachenbasis erfolgte Herabsetzung der Leistungsgesamtnote der Klägerin durch den Überbeurteiler allein auf der Grundlage des von ihm für ergänzungsbedürftig erachteten Textes der Ausgangsbeurteilung in der Sache nicht nachvollziehbar. Es bleibt vielmehr dabei, dass es an jeglichen eigenen Erkenntnissen des Generalstaatsanwalts für ein inhaltliches Abweichen von der Leistungseinschätzung des Ausgangsbeurteilers über die Klägerin gefehlt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.