AG Unna, Urteil vom 25.01.2007 - 16 C 379/06
Fundstelle
openJur 2011, 48173
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2006 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 121,80 € gemäß § 412 Abs. 3 HGB. Danach ist ein Standgeld zu vergüten, wenn die Zeitüberschreitung für das Laden oder Entladen nicht in den Verantwortungsbereich des Frachtführers fällt.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Die Klägerin lieferte für die Beklagte vier Einwegpaletten mit Metall. Diese sollten am 09.02.2006 geliefert werden. Die Klägerin konnte die Ladung trotz Ankunft um 07.30 Uhr erst um 12.00 Uhr entladen. Um 12.10 Uhr war der Entladevorgang beendet. Diese Zeitverzögerung fiel in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Sie ist nicht dem Risikobereich der Klägerin als Frachtführer zuzurechnen.

Die Verantwortung der Beklagten ergibt sich aus folgendem:

Die Klägerin rief mehrfach bei der Beklagten an, um eine Entladezeit zu vereinbaren. Bereits am 08.02.2006 versuchte die Klägerin, die Ladung bei der Beklagten zu entladen. Hierzu kam es nicht. Die Klägerin nahm andere Auslieferungen vor. Auf die Anfragen der Klägerin erklärte Frau G als Mitarbeiterin der Beklagten, dass eine Anlieferung am 09.02.2006 ganz früh morgens ggf. zu kürzeren Wartezeiten führen würde. Eine Terminvergabe wurde verweigert. Die Beklagte bezog sich auf ihre allgemeinen Abladeöffnungszeiten. Die Zeugin G erklärte in sich schlüssig und nachvollziehbar das Verhalten der Beklagten bei Entladungen durch Speditionen. Hiernach fahren alle LKWs in der Zeit der Öffnungszeiten in einen sogenannten Schlauch ein. Sobald ein LKW in diesen Schlauch eingefahren ist, kann er nicht mehr herausgefahren werden. Er muss warten, bis er entladen ist. Des Weiteren ist es üblich, früh morgens zuerst zwei spezielle Speditionen zu entladen. Hierzu gehörte die Klägerin nicht. Als der klägerische LKW um 07.30 Uhr ankam und sich in den Schlauch stellte, waren zuerst die anderen Speditionen abzufertigen und dann um 12.00 Uhr der LKW der Klägerin. Aufgrund dieses Verhaltens der Beklagten war es dem Fahrer der Klägerin nicht mehr möglich, aus dem Schlauch auszufahren bzw. eine konkrete Anlieferungszeit zu vereinbaren. Die Wartezeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ist somit von der Beklagten zu verantworten. Es obliegt ihr, auf Nachfrage der Speditionen eine verlässliche Terminangabe zu machen. Dies ist organisatorisch auch umsetzbar. Dies zeigt sich darin, dass zwei Speditionen regelmäßig frühmorgens als erstes abgefertigt werden. Eine solche zeitliche Vereinbarung ist auch mit anderen Speditionen möglich. Es ist der Klägerin als anliefernde Spedition nicht zumutbar, mehr als vier Stunden auf die Entladung von vier Einwegpaletten zu warten.

Die berechnete Standzeit von 3 Stunden von 09.00 bis 12.00 Uhr zu einem Preis von je 35,00 € netto ist auch angemessen, wie sich aus der Stellungnahme der IHK Dortmund ergab. Diese ermittelte anhand von 240 Anfragen aufgrund der erfolgten 66 Rückantworten, dass ein Standgeld von 35,00 € netto jedenfalls angemessen ist. 33 Unternehmen beantworteten die Frage nach der Angemessenheit mit "ja". 23 andere Unternehmen antworteten zwar mit "nein", gaben jedoch an, dass ein höheres Standgeld ortsüblich sei. Nur zwei der 23 verneinenden Antworten gaben ein niedrigeres Standgeld als ortsüblich an. Aufgrund dieses Umfrageergebnisses geht das Gericht von der Angemessenheit des geforderten Standgeldes von 35,00 € netto je Stunde aus.

Die Zahlungsforderung in Höhe von 121,80 € ist mithin begründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713, 511 ZPO.

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